SCHULJAHR 2014/2015 ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN

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1 SCHULJAHR 2014/2015 ALLE FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS INFORMATIONEN

2 Impressum: WIR BMHS-LehrerInnen FCG Wien; Gerlinde Bernhard, Herbert Roser, Barbara Schweighofer-Maderbacher, Herbert Zach; 1170 Wien, Kulmgasse 26 2 Impressum

3 Auf diesen Seiten finden Sie 1. WIR BMHS-LehrerInnen FCG Wien Wer sind wir, was können und was wollen wir? Das berufsbildende Schulwesen Größenverhältnisse, Schultypen im Überblick Der Vertrag Die verschiedenen Dienstverträge Verwendungs-/Entlohnungsgruppen Vordienstzeiten Dienstantritt Beurteilung Vertragsverlängerung Geld Das Gehalt ist ein Entgelt Beschäftigungsausmaß Monatsentgelt Mehrdienstleistungen ( Überstunden ) Supplierungen Die aktuellen Gehälter Arbeitnehmerveranlagung ( Jahresausgleich ) Der Gehaltszettel Zeitkontomodell Die Reiserechnung bei Schulveranstaltungen Änderungen bei der Arbeitszeit Stundentausch Weniger Arbeit? Krankheit und Pflege Im Krankheitsfall Die Pflegekarenz Beachten Sie bitte! Vertretung und Hilfe Ihre VertreterInnen Personalvertretung: Gliederung, Aufgaben Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst Dieses Handbuch enthält vor allem Informationen und Tipps für VertragslehrerInnen, die allerdings sehr oft jenen für Pragmatisierte entsprechen. 9. Information und Kontakt WIR BMHS-LehrerInnen FCG Wien Relevante AnsprechpartnerInnen im Stadtschulrat für Wien Jahreskalender für das Schuljahr 2014/ Inhalt 3

4 WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien Fraktionsvorsitzender Herbert Roser Und das sind unsere führenden Köpfe in Wien: WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien sind eine Gruppe politisch interessierter LehrerInnen, die ihre politischen Wurzeln in der Fraktion christlicher Gewerkschafter oder im ÖAAB hat und die sich für ein offenes, leistungsorientiertes berufsbildendes Schulwesen in Wien einsetzt. Unbeeinflusst WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien sind eine Gruppe, die politische und gewerkschaftliche Kontakte nutzt, um dort, wo wir arbeiten, in Personalvertretung und Gewerkschaft, unvoreingenommen für alle KollegInnen an Wiener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen optimale Ergebnisse zu erzielen. Barbara Schweighofer-Maderbacher Andrea Langwieser Peter Stögerer Gerlinde Bernhard Daniel Piller Andreas Reindl Stark Wir sind stark! Mit der letzten Personalvertretungswahl sind unsere KollegInnen auf Landesebene im Fachausschuss und auf Bundesebene im Zentralausschuss am stärksten vertreten. Auch innerhalb der Gewerkschaft (GÖD) vertreten wir als stärkste Fraktion (FCG) bei sämtlichen bildungspolitischen Fragen die Interessen unserer KollegInnen am besten. Erfolgreich Wir haben damit die meisten aktiv für die Interessenvertretung arbeitenden KollegInnen, die größte Lösungskompetenz und die besten Erfolgschancen in unserer Arbeit. Daher sind WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien auch die stärkste Opposition in einem nahezu einfärbigen Wiener Schulwesen. Offen WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien sind eine offene Gruppe, in der jede/r KollegIn willkommen ist sei es, um sich zu informieren, zu diskutieren oder Kontakte zu knüpfen. Manche sind darüber hinaus bereit, auch mitzuarbeiten und einen Teil ihrer Freizeit in den Dienst der Personalvertretung, der gewerkschaftlichen oder bildungspolitischen Arbeit für das Wiener Bildungswesen zu investieren. Wenn Sie an regelmäßiger Information interessiert sind, schicken Sie uns ein Mail an und schauen Sie auf unsere Homepage: oder besuchen Sie uns auf Facebook (WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien). 4 Wir BMHS-LehrerInnen

5 Das berufsbildende Schulwesen Wiener SchülerInnen in der Oberstufe Schuljahr 2012/ Die Wiener SchülerInnen zwischen 14 und 19 Im Jahr 2012/13 besuchten insgesamt Wiener Jugendliche eine Oberstufenschule. Mit 30,6 Prozent in den BHS und 9,3 Prozent in den BMS besuchten insgesamt 40 Prozent der 14- bis 19-jährigen SchülerInnen eine BMHS. 32,8 Prozent besuchten die AHS-Oberstufe. 27,4 Prozent der in Ausbildung Befindlichen waren Lehrlinge und besuchten eine Berufsschule AHS Oberstufe Berufsschulen Was sind BMHS? In einer berufsbildenden mittleren Schule (Handelsschule, Fachschule) werden berufliche Qualifikationen und Allgemeinbildung vermittelt. Sie dauert drei oder vier Jahre und endet mit der Abschlussprüfung. Sie führt zu beruflichen Qualifikationen, die zur unmittelbaren Ausübung von einschlägigen beruflichen Tätigkeiten befähigen und den Zugang zu reglementierten Berufen eröffnen. Eine Weiterqualifizierung ist z.b. mit der Berufsreifeprüfung bzw. einem Aufbaulehrgang möglich. BMS BHS Lehrkräfte in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Wien) 2012/13 35 In einer berufsbildenden höheren Schule (HAK, HTL, HLW) werden eine höhere berufliche Ausbildung und eine fundierte Allgemeinbildung vermittelt. Sie dauert fünf Jahre und schließt mit der Reife- und Diplomprüfung (EU-Anerkennung: gemäß Richtlinie des Rates 95/43/EG vom 20. Juli 1995, 92/51 EWG i.d.f. der RL 94/43 EG, Anhang D). Damit erwirbt man den allgemeinen Hochschulzugang sowie je nach Ausbildungstyp bestimmte berufliche Qualifikationen, die die unmittelbare Ausübung von gehobenen Berufen ermöglichen (Doppelqualifikation). Quelle: Lehrkräfte an den BMHS in Wien Von den in Wien beschäftigten Lehrkräften waren in den BMHS beschäftigt. Die Grafik zeigt die Verteilung auf die einzelnen Schultypen der BMHS in Wien. HTL (techn. gewerbl. Schulen) HAK/HAS (kaufm. Schulen) Schulerhalter Im Gegensatz zu den AHS gibt es im BHS-Bereich neben Bund und verschiedenen Orden zwei weitere große, private Schulerhalter: den Fonds der Wiener Kaufmannschaft, die so genannten Vienna Business Schools, sowie die Schulen des Berufsförderungsinstitutes (BFI). Humanberufliche Schulen Land- und forstwirtschaftliche Schulen Das berufsbildende Schulwesen 5

6 Die wichtigsten Schultypen der BMHS Es gibt in Wien zwei Organisationsformen der BMHS: die Stadtschulratsschulen und die Zentrallehranstalten (HTL Spengergasse, Graphische Lehranstalt, HTL Rosensteingasse, TGM). Letztere unterliegen in Verwaltung und Schulaufsicht direkt dem BMBF. Die Ebene des Stadtschulrats entfällt. Kaufmännische Schulen Handelsakademie (HAK) Ausbildung zur Ausübung von gehobenen Berufen in allen Zweigen der Wirtschaft und Verwaltung mit zahlreichen Ausbildungsschwerpunkten und Fachrichtungen wie Internationale Geschäftstätigkeit und Marketing, Controlling und Jahresabschluss, Entrepreneurship und Management etc. Handelsschule (HAS) Dreijährige Ausbildung zu Berufen in allen Zweigen der Wirtschaft und Verwaltung. Fachbereiche: Informationstechnologie, Office Management, Sales Management oder schulautonome Fachbereiche. Technische und gewerbliche Schulen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt (HTL) Ausbildung vor allem in technischen und gewerblichen Berufen mit zahlreichen Fachrichtungen wie Bautechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Maschineningenieurwesen, Mechatronik oder Chemie und Möglichkeit von schulautonomen Spezialisierungen. Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen Drei- oder vierjährige Ausbildung in zahlreichen Fachrichtungen wie etwa Chemie, Design, Textiltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Informatik/ Informationstechnologie, Maschinenbau/Mechatronik, Holztechnik sowie kunstgewerbliche und kunsthandwerkliche Fachrichtungen. Humanberufliche Schulen Höhere und mittlere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildung zur qualifizierten Fachkraft in wirtschaftlichen und touristischen Berufen. Zahlreiche Ausbildungsschwerpunkte wie etwa Kulturtouristik, Ernährungs- und Betriebswirtschaft, Fremdsprachenschwerpunkt, Medieninformatik, Umwelt-management, Sozialmanagement etc. Höhere und mittlere Lehranstalt für Tourismus Ausbildung zur qualifizierten Fachkraft der Tourismuswirtschaft sowie Berechtigung zum Hochschulstudium. Höhere und mittlere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Ausbildung zur qualifizierten Fachkraft des Bekleidungsgewerbes und der Bekleidungsindustrie, Modedesign, Visual Merchandising. 6 Das berufsbildende Schulwesen

7 Schulen für Sozialberufe Qualifizierte Ausbildung für alle sozialen Berufe, wie Familien-, Alten- und PflegehelferIn, HeilpädagogIn etc. Z.B. Lehranstalt für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Sozialbetreuungsberufe der Caritas Erzdiözese Wien, Islamische Fachschule für Soziale Bildung Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Weitere Schultypen Ausbildung zum/r KindergärtnerIn bzw. zum/r KindergartenpädagogIn mit der Möglichkeit der zusätzlichen Ausbildung zum/r ErzieherIn an Horten bzw. vertiefende Ausbildung in Früherziehung. Privatschulen, deren LehrerInnen auch z.t. zum Stadtschulrat Wien gehören (Lebende Subvention). Höhere Lehranstalt für Land- und Forstwirtschaft Ausbildung zur qualifizierten Fachkraft in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft unter Einschluss der Berechtigung zum Hochschulstudium. Neues Dienstrecht Die Bestimmungen zwischen Seite 8 und 21 sowie Seite 28 gelten NICHT für KollegInnen, die ins neue Dienstrecht optieren! Sollten Sie im Schuljahr 2014/2015 erstmals im Bundesdienst unterrichten, können Sie 2015 entscheiden, ob Sie ins neue Dienstrecht pädagogischer Dienst auf Dauer wechseln wollen. Derzeit sind die Durchführungsbestimmungen noch unbekannt. Sobald Näheres feststeht, werden wir dies jedenfalls auf unserer Homepage kommunizieren. Aktuelles und Neues aber auch die Termine unserer Informationsveranstaltungen finden Sie auf der Homepage: und auf Facebook: WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien Oder schicken Sie uns ein Mail, wir senden Ihnen die Einladungen. help@bmhs-wien.at Das berufsbildende Schulwesen 7

8 Die verschiedenen Dienstverträge Grundsätzlich beginnt jede/r neue KollegIn als VertragslehrerIn; dabei wird unterschieden: II L-Vertrag: befristete Vertretung I L-Vertrag: auf unbestimmte Zeit (im ersten Jahr ist eine Befristung möglich) Ein weiterer wichtiger Aspekt im Vertrag ist das Beschäftigungsausmaß, das einerseits davon abhängt, wie viele Stunden von Seiten des Dienstgebers vorhanden sind, und andererseits, wie viele Stunden der/die KollegIn unterrichten möchte. Näheres unter unserer Homepage IL IIL Artikel X Auf unbestimmte Zeit (Dauervertrag) mit gesicherten Stunden, wenn alle Anstellungserfordernisse erfüllt sind. Es ist aber möglich, im ersten Dienstjahr dennoch einen befristeten IL-Vertrag zu geben. Wird dieser einmal für mehr als drei Monate verlängert, gilt er als vom Anfang des Dienstverhältnisses an unbefristet. Für VertragslehrerInnen, die in ausschließlich nicht gesicherter Verwendung stehen. Nicht gesicherte Verwendung ist taxativ aufgezählt (z.b. Vertretung, vorübergehender Bedarf). Spätestens nach einer Gesamtverwendungsdauer von fünf Jahren sind IIL-LehrerInnen in ein IL-Dienstverhältnis (mit demselben Beschäftigungsausmaß) überzuführen. * Falls die Anstellungserfordernisse nicht voll erfüllt werden (z.b. bei WirtschaftspädagogInnen ohne Praxis). Bei nicht vollständiger Erfüllung der Anstellungserfordernisse werden derartige befristete Verträge gem. Art. X(2) der 32. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle ausgestellt, solange geeignete LehrerInnen, die die Einstellungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden können. Sondervertrag Für sog. MangelberufslehrerInnen wurde die Möglichkeit einer erweiterten (zusätzlichen) Vordienstzeitenanrechnung für VertragslehrerInnen (IL/l1 und IL/l2) geschaffen: bis zu zwölf Jahre für FachtheoretikerInnen bis zu sieben Jahre für FachpraktikerInnen für nachgewiesene einschlägige Berufspraxis. Derzeit gilt die Regelung für folgende Schularten bzw. Fachrichtungen/Fachbereiche: an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen BMHS : Bautechnik (insbesondere IT-Ausbildung), Innenraumgestaltung und Holztechnik (insbesondere IT-Ausbildung), Elektrotechnik, Elektronik, Maschineningenieurwesen, Mechatronik, Werkstoffingenieurwesen, Medientechnik und Medienmanagement, Chemie, Chemieingenieurwesen, EDV und Organisation, Wirtschaftsingenieurwesen, Betriebsmanagement, Kunst und Design (insbesondere Grafik und Kommunikationsdesign) an kaufmänn. Lehranstalten: kaufmänn. Informationstechnologie, wirtschaftspädag. Gegenstände LA für Tourismus und wirtschaftl. Berufe sowie für Mode und Bekleidung: Wirtschafts- u. Medien-Informationstechnologie, wirtschaftspädagogische Gegenstände, Food/Beverage und Service, Tourismus * Das Verhandlungsergebnis im Jahr 2009 mit dem BMUKK, mit dem die zehnprozentige Erhöhung der Lehrverpflichtung verhindert wurde, beinhaltet auch die Absicht, IIL-Verträge möglichst früher umzustellen. 8 Der Vertrag

9 Verwendungs-/Entlohnungsgruppen Übersicht: Gruppe LPH L1 bzw. l1 mit Reifeprüfung und fach- einschlägiger Befähigung (gewerbl. FachlehrerInnen vor Ablegung der Lehramtsprüfung, ArbeitslehrerInnen, LeibeserzieherInnen mit SportlehrerInnenausbildung, ErzieherInnen) L2a2 bzw. l2a2 L2a1 bzw. l2a1 L2b1 bzw. l2b1 Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen mit facheinschlägigem Doktor oder Bachelor of Education oder entsprechendem Diplom, weiters vierjährige Praxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Lehramt an mittleren und höheren Schulen); teilw. ist Praxis erforderlich mit der Verwendung entspr. dem akademischen Grad Bachelor of Education bzw. dem der Verwendung entspr. Diplom an einer pädagogischen, berufspädagogischen Akademie oder Lehramt (für hauswirtschaftl. oder gewerbl. Fachunterricht bzw. für Textverarbeitung); Praxis meist für den Eintritt in die BPA erforderlich an mittleren bzw. höheren Schulen ohne Erfordernisse für L1 oder L2a2 (Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, musikal. Unterrichtsgegenstände, Sondererziehung) Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) verweist auf den Anhang zum BDG. Die Entlohnungsgruppen für VertragslehrerInnen werden also in gleicher Art geregelt und mit l bezeichnet (z.b. l1, l2a2,...). Die Verwendungsgruppen für pragmatisierte Lehrer- Innen sind im Anhang 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) geregelt. Sie werden mit L bezeichnet (z.b. L1, L2a2,...) Die Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse sind in den einzelnen Verwendungsgruppen sehr differenziert und nehmen auf die Erfordernisse der verschiedenen Schularten Bedacht. Die nebenstehend angeführten Beispiele ergeben daher nur Anhaltspunkte und Beispiele für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen. Für die allgemeinbildenden Fächer ist jedenfalls auch die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums Voraussetzung. In vielen Fällen ist der Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis notwendig. Bei VertragslehrerInnen entstehen aus der Verbindung der Entlohnungsgruppen mit der Art des Vertrages jene Bezeichnungen, die die dienstrechtliche Stellung der Lehrperson wiedergeben, wie z.b. IL/l1 = LehrerIn mit zumindest zum Teil gesicherten Stunden in l1 IIL/I2a2 = LehrerIn mit nicht gesicherten Stunden (z.b. Vertretung) in einer fachpraktischen Verwendung Bei nicht vollständiger Erfüllung der Anstellungserfordernisse werden befristete Verträge gem. Art.X(2) der 32. VBG-Novelle ausgestellt, solange geeignete Lehrer- Innen, die die Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden können. Näheres unter Der Vertrag 9

10 Vordienstzeiten Bei Eintritt in den Bundesdienst (als VertragslehrerIn) werden bestimmte Vordienstzeiten angerechnet, d.h. dem tatsächlichen Dienstantrittsdatum vorangesetzt. Diese Zeiten werden bei eventueller Pragmatisierung übernommen. Bei befristeten Verträgen mit ausschließlich ungesicherten Stunden (IIL) erfolgen weder eine Vordienstzeitenanrechnung noch eine Vorrückung! Es werden alle Zeiten ab dem Ende der Pflichtschulzeit bis zum Antritt des Dienstverhältnisses zum Bund berücksichtigt. Daraus wird ein fiktives Datum des Dienstantritts errechnet der Vorrückungsstichtag. Voll anrechenbare Zeiten vom 18. Geburtstag bis zur Reife-/Diplomprüfung (= alte Rechtslage bis 2010) vom 15. Geburtstag bis zur Reife-/Diplomprüfung (= neue Rechtslage ab 2010, Stichtag des Schuleintritts ist hier der 30. Juni) Präsenz- oder Zivildienst; Entwicklungshelferzeiten Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität bzw. Hochschule, das Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zu der in den Studiengesetzen vorgesehenen Studiendauer (das Sommersemester wird vom 1.1. bis und das Wintersemester wird vom 1.7. bis gerechnet) Zeit eines Master-Fachhochschul-Studienganges entsprechend der Ernen nungserfordernisse (DRN 2008, tritt rückwirkend mit in Kraft) Dienstzeiten, auch geringfügige Beschäftigung, bei einer inländischen Ge bietskörperschaft Dienstzeiten als LehrerIn an einer öffentlichen (oder mit Öff.recht ausgestatteten) inländischen Schule, Universität oder Hochschule Dienstzeiten als LehrerIn oder im öffentlichen Dienst in der Schweiz, im Eu ropäischen Wirtschaftsraum oder in der EU, sowie die Türkei. Dienstzeiten in der Türkei werden ab dem , in den übrigen Staaten nach dem angerechnet.(näheres 12 (2f) GG) Unterrichtspraktikum Zeit der für die Lehrbefähigung vorgeschriebenen facheinschlägigen Berufspraxis. Mit (BGBl. I Nr. 111/2010) ist alternativ zum Erfordernis der 4-jäh rigen Berufspraxis das Erfordernis einer vierjährigen facheinschlägigen Lehr praxis im Umfang einer Vollbeschäftigung möglich. Doktorat grundsätzlich mit einem Jahr, außer die Dauer ist in den Studienvor schriften festgelegt ( 12 Abs 2b GG, 26 Abs 2b VBG) Karenzurlaub nach 15 MSchG bzw. VKG, die während eines Beschäfti gungsverhältnisses zum Bund angetreten worden ist ( 29c VBG) Im öffentlichen Interesse mit Zustimmung des BKA Zeiten, die für die erfolg reiche Verwendung des Beamten von Bedeutung sind. Freier Dienstvertrag, wenn mit Bund abgeschlossen. 10 Der Vertrag

11 Teilweise anrechenbare Zeiten Überstellungsverlust Zeiten in der Privatwirtschaft, die nicht Ernennungserfordernis sind,sowie Zeiten, die nicht in den 26 VBG bzw. 12 GG taxativ aufgezählt sind, wer den nur zur Hälfte angerechnet, und das nur bis 3 Jahre, d.h. max. 1 ½ Jahre (gilt bei Eintritt in den Bundesdienst [auch als VL] ab , vorher halbe Anrechnung aller Zeiten) Anschlusskarenz zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes, Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes. Davon wird der Überstellungsverlust abgezogen: o L 2a 2 Jahre o L 1 und LP 4 Jahre o L 2b und L3 0 Jahre Dienstantritt Meldung Am ersten Arbeitstag an der Schule muss die Dienstantrittsmeldung unterschrieben und abgegeben werden. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihre Unterschrift auf dieser Dienstantrittsmeldung einer Vertragsunterzeichnung gleichzusetzen ist. Bei Fragen bzw. Unklarheiten sollten Sie unbedingt VOR der Unterzeichnung Rücksprache mit der Personalvertretung an der Schule halten. Unterlagen/Formblätter Anmerkungen Dienstantrittsmeldung X siehe oben Kontoerklärung X für bargeldlose Gehaltsüberweisung Nebenbeschäftigung X eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber gemeldet werden Dienstausweis kann an der Schule beantragt werden Antrag Kinderzulage 15,60 Euro pro Monat für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Auszahlung 12 mal. Antrag Formblatt L34; abhängig von der Entfernung des Dienstortes vom Wohnort; Fahrtkostenzuschuss Zuschuss des Dienstgebers Antrag Pendlerpauschale abhängig von der Entfernung des Dienstortes vom Wohnort; Pendlerrechner im Internet Antrag AlleinverdienerIn steuerliche Begünstigung AlleinerzieherIn Freibetragsbescheid steuerliche Begünstigung X = verpflichtend! Der Vertrag 11

12 Aus unserer Erfahrung Aus Rückmeldungen junger KollegInnen wissen wir, dass folgende Punkte für NeueinsteigerInnen ungewohnt sind und deshalb häufig vergessen werden: Ereignisse Seminarbesuch Mehrdienstleistungen Krankenstand Dienstunfall Fahrtkostenersatz Arbeitnehmerveranlagung Anmerkungen Reiserechnung legen (innerhalb von spätestens 6 Monaten) Seminarbestätigung abgeben Abrechnung kontrollieren Krankmeldung (evtl. mit Formular) abgeben ( 7 VBG: Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. ) Meldung mittels Formblatt über den Dienstweg Bei Verwendung an mehr als einer Schule werden die Fahrtkosten ersetzt (U-Bahn, Wiener Linien) Am Ende des Kalenderjahres beim Finanzamt einreichen Beurteilung Jede Lehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis wird innerhalb des ersten Jahres (vor der provisorischen Lehrfächerverteilung für das folgende Schuljahr) von den Vorgesetzten in einem so genannten Leistungsbericht beurteilt. KollegInnen in einem befristeten Dienstverhältnis werden jährlich beurteilt. Üblicherweise geht dieser Beurteilung ein Unterrichtsbesuch durch den/die Vorgesetzte/n voraus (DirektorIn, Abteilungsvorständin/-vorstand, Fachvorständin/-vorstand). Kriterien Beobachtet und beurteilt werden verschiedene Kriterien, u.a. Vermittlung des Lehrstoffs, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit den KollegInnen sowie den Erziehungsberechtigten, Erfüllung übertragener Funktionen (Jahrgangs-, Klassenvorständin/-vorstand, StudienkkordinatorInnen, Kustos, ). Selbstverständlich hat die Lehrperson das Recht, den Inhalt dieser Beurteilung zu erfahren (mitunter auf Anfrage). Auf dem Leistungsbericht kann dies auch vermerkt werden. 12 Der Vertrag

13 Vertragsverlängerung Lehrfächerverteilung Zu Beginn des Sommersemesters wird jeweils für das kommende Schuljahr eine Lehrfächerverteilung erstellt, in der festgelegt wird, wer mit welchem Beschäftigungsausmaß im nächsten Schuljahr an der jeweiligen Schule beschäftigt werden soll. Diese Lehrfächerverteilung ist provisorisch, sie ist jedoch Grundlage für die Personaleinteilung am Schulstandort. Auf Grund der provisorischen Lehrfächerverteilung werden Posten ausgeschrieben, Verträge verlängert oder neu vergeben. Die Personalvertretung muss dieser Lehrfächerverteilung zustimmen; wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihre Personalvertretung, um Ihre Weiterbeschäftigung zu sichern. I L-Vertrag Spätestens nach fünf Dienstjahren in ausschließlich nicht gesicherter Verwendung muss ein I L-Vertrag mit dem Beschäftigungsausmaß des fünften Jahres ausgestellt werden. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Ministerium im Jahr 2009, mit dem die zehnprozentige Erhöhung der Lehrverpflichtung verhindert wurde, beinhaltet auch die Absicht, IIL-Verträge möglichst früher umzustellen. Antrag auf Weiterverwendung II L-Verträge sind befristet. Während der öffentlichen Ausschreibungsfrist (meistens Ende April bis Anfang Mai) müssen die Lehrpersonen mit einem II L- Vertrag einen Antrag auf Weiterverwendung im Dienstweg abgeben. Mein Vertrag Welchen Vertrag habe ich? Nehmen Sie Einsicht in Ihren Personalakt oder wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung. Muss ich nach fünf Jahren mit einem IIL-Vertrag die Umstellung auf IL beantragen? Nein, er muss vom Stadtschulrat / BMBF automatisch umgestellt werden. Bei allen Vertragsfragen: Gerlinde Bernhard (für die Zentrallehranstalten) Barbara Schweighofer-Maderbacher (für die SSR-Schulen) gerlinde.bernhard@bmbf.gv.at b.schweighofer@gmx.net Der Vertrag 13

14 Das Gehalt ist ein Entgelt Das schwierigste Kapitel im Leben einer Lehrperson ist die Bezahlung, der Bezug, das Entgelt, das Gehalt also. Kurz vorweg: Der/die Vertragsbedienstete bezieht ein Entgelt, der/die BeamtIn einen Bezug. Warum? Das ist so. Ein Thema für BürokratiehistorikerInnen. Erstes Entgelt Das erste Phänomen in der Entlohnung im Leben eines/r jungen LehrerIn: Er/sie bekommt zuerst einmal gar nichts. Es dauert einfach im Stadtschulrat, bis alle neuen Verträge erfasst und buchhalterisch aufgearbeitet sind. Der erste Bezug kommt am 15. Oktober. In Einzelfällen kann es auch bis 15. November dauern. Wenn Sie das vor Probleme stellt, nützen Sie die Möglichkeit des Vorschusses und der Geldaushilfe für VertragslehrerInnen. Gesetzliche Grundlage Vorschuss (nur für I L) Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 VBG) BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/ (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens Euro gewährt werden, wenn er 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. (2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet die/der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die der/dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. (3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden. (4) Ist die/der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr/ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden. 14 Geld

15 Unsere Empfehlung Geldaushilfe Die Ermittlung Ihres tatsächlichen Gehaltes kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Sprechen Sie daher mit Ihrer Schulleitung, damit sofort bei Dienstantritt ein Antrag auf Geldaushilfe gestellt wird, sodass Sie das geschätzte Gehalt ausbezahlt erhalten. Gem. 25 Abs 4 VBG können Vertragsbedienstete, die unverschuldet in Notlage geraten sind oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um eine Geldaushilfe ansuchen. Diese ist nicht rückzahlbar. Es gibt auch den Titel des Gehaltsvorschusses, der aber nur Vertragsbediensteten mit einem I L-Vertrag zusteht ( 25 Abs 2 VBG). Wie kommt es zum Entgelt? Das Entgelt hängt ab von der Ausbildung (L1 z.b. bedeutet AkademikerIn) von den Dienstjahren (19 Gehaltstufen) von der Frage, ob der Vertrag befristet (IIL) oder (un)befristet (IL) ist Das Entgelt eines Deutschlehrers und das einer Geografielehrerin mit IL-Vertrag ist gleich. Allerdings müssen sie verschieden lang dafür arbeiten. Er 17,14 Unterrichtseinheiten, sie 19,04 Unterrichtseinheiten. Das ist geregelt in den Lehrverpflichtungsgruppen. Die Rechnung mit Hundertsteln zeigt klar, dass es die Lehrperson, die genau 20 Werteinheiten unterrichtet, nicht gibt. In der Regel kommt es zu so genannten Mehrdienstleistungen. Supplierung Der Kontakt Ein Phänomen des LehrerInnenlebens ist die Supplierung. Diese wird nicht einfach wie eine Überstunde bezahlt, hier hat man sich eher seltsame Regelungen einfallen lassen. Wenn Sie trotz Studium und den Erklärungen auf den nächsten Seiten mit dem Problem Bezahlung nicht zurechtkommen, kränken Sie sich nicht: Nur einige wenige ExpertInnen durchschauen die Materie wirklich. Fragen Sie Ihre PersonalvertreterInnen oder unsere Besoldungsreferentin der Gewerkschaft, Bundesvertretung 14, BMHS, MMag. Andrea Langwieser. Fragen? In allen Fragen zur Bezahlung wenden Sie sich bitte an die Besoldungsreferentin Andrea Langwieser (besoldungsrecht@aon.at). Geld 15

16 Beschäftigungsausmaß Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt gem. Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit unterschiedlichen Werteinheiten anzurechnen. Die Lehrverpflichtungsgruppen (LVGr) sind in den einzelnen Lehrplänen vermerkt. Vorsicht: Auch gleich oder sehr ähnlich lautende Gegenstände können in unterschiedlichen Lehrplänen unterschiedliche Lehrverpflichtungsgruppen aufweisen! Auch sind die Gegenstandsbezeichnungen durch die Erneuerung der Lehrpläne häufig einer Änderung unterworfen. Bei einer Vollbeschäftigung gelten die über 20 hinausgehenden Werteinheiten als Mehrdienstleistungen. Berechnung Das Beschäftigungsausmaß errechnet sich wie folgt: Ein Kollege unterrichtet Deutsch und Englisch. Beide Gegenstände gehören zur Lehrverpflichtungsgruppe 1. Eine Unterrichtsstunde entspricht also (s.u.) 1,167 Werteinheiten. 20 Werteinheiten bedeuten eine volle Lehrverpflichtung, der Kollege muss im Normalfall (es kann auch halbe Stunden geben) daher 18 Stunden unterrichten, diese 18 Stunden entsprechen 21,006 Werteinheiten, es fallen also bereits 1,006 Mehrdienstleistungen ( Überstunden ) an. Eine Kollegin unterrichtet Mathematik und Geografie, in Mathematik 12 Stunden, in Geografie 8 Stunden. 12 x 1,167 ergibt 14,004 und 8 x 1,05 ergibt 8,4, zusammen also 22,404 Werteinheiten. LVGr Faktor Beispiele I 1,167 Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Wirtschaftsinformatik, Elektrische Messtechnik, Gärungstechnik, Hochbau, Vermessungskunde II 1,105 Chemie und angewandte Chemie, Gartenbau, Wirtschaftliches Rechnen, Standortkunde (Forstwirtschaft) III 1,050 Rechtskunde, Biologie, Physik, Volkswirtschaftslehre, Geografie, Geschichte, Materialienkunde, Philosoph. Einführungsunterricht, Textverarbeitung mit Computerunterstützung IVb 0,977 Textverarbeitung IVa 0,955 Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung IV 0,913 Werkstätte und Produktionstechnik, Aktzeichnen, Entwurfzeichnen V 0,875 Chorgesang, Forstbotanik-Übungen, Küchenpraxis und Küchenführung Va 0,825 Werkstätte (und Praktischer Unterricht / und Betriebslaboratorium), Betriebspraktikum 16 Geld

17 Monatsentgelt Entlohnungsschema IL Der Bezug der Lehrperson ergibt sich aus a) der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe z.b. L1, L2a2, IL/I1, IL/l2b1 Bei VertragslehrerInnen spricht man von Monatsentgelten, Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen, bei pragmatischen LehrerInnen von Monatsbezügen, Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen. b) der Gehalts-/Entlohnungsstufe Der Grundbezug ist aus dem Jahrbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) bzw. aus sonstigen Veröffentlichungen (z.b. Der öffentliche Dienst [Zeitschrift der GÖD], Weg in die Wirtschaft [Zeitschrift der Bundesleitung 14]) ersichtlich. Anmerkung: Teilbeschäftigte IL-VertragslehrerInnen erhalten den aliquoten Anteil der vollen Bezüge. L1-LehrerInnen beginnen mit der zweiten Gehaltsstufe, sodass z.b. bei einem/r IL/l1-VertragslehrerIn die Entlohnungsstufe 6 mit der L1-Gehaltsstufe 7 vergleichbar ist. Die Vorrückung erfolgt alle zwei Jahre, auch bei Beschäftigung unter 50 Prozent. Für Neueintretende gibt es aufgrund der neuen Regelung zum Vorrückungsstichtag zwischen der 1. und 2. Gehaltsstufe eine Wartezeit von fünf Jahren. Vorrückungsstichtag, Gehaltsstufe und Datum der nächsten Vorrückung sind auf den Bezugszetteln ersichtlich. Entlohnungsschema IIL IIL-LehrerInnen werden nach Jahreswochenstunden bezahlt, differenziert nach Lehrverpflichtungsgruppe des betreffenden Gegenstandes. bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) bei einem Beschäftigungsausmaß von bis zu zehn Wochenstunden Wenn der Vertrag des/der VertragslehrerIn über das gesamte Schuljahr (Beginn vor dem 1. Februar und bis Ende des Unterrichtsjahres) geht, erfolgt die Monatsentgeltberechnung mit Einschluss der Hauptferien (Teiler 12): Jahreswochenstunde x Anzahl der Stunden : 12 Geld 17

18 Wenn der Vertrag des/der VertragslehrerIn am 1. Februar oder danach beginnt, oder nur über einen Teil des Unterrichtsjahres (keine Vertragsverlängerung vorgesehen) geht, erfolgt die Monatsentgeltberechnung ohne Einschluss der Hauptferien (Teiler 10): Jahreswochenstunde x Anzahl der Stunden : 10 Das bedeutet: kein Vertragsverhältnis und keine Sozialversicherung im Juli und August! Mit dem Teiler 10 werden die Sonderzahlungen entsprechend berücksichtigt (d.h. der/die VertragslehrerIn verliert kein Geld). Berechnungsbeispiel VertragslehrerIn (IILl1), mit 18 Wochenstunden beschäftigt: Teiler 12: 1.569,60 x 18 : 12 = 2.354,40 (Monatsentgelt brutto) 12 mal Teiler 10: 1.569,60 x 18 : 10 = 2.825,28 (Monatsentgelt brutto) 10 mal Nachteile Vorteil keine Vordienstzeitenanrechnung möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen, damit keine Vorrückungen IIL/l1-LehrerInnen werden besser bezahlt (entsprechend der 4. Entlohnungsstufe von IL/l1) Aktuelles und Neues aber auch die Termine unserer Informationsveranstaltungen finden Sie auf der Homepage: und auf Facebook: WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien Oder schicken Sie uns ein Mail, wir senden Ihnen die Einladungen. help@bmhs-wien.at 18 Geld

19 Mehrdienstleistungen Dauernde MDL ( Überstunden ) Höhe der MDL-Vergütung Dauernde Unterrichtserteilung (lt. Lehrfächerverteilung) und einrechenbare Nebenleistungen (z.b. EDV-Kustodiat) sind zusammenzurechnen. Wenn dabei die 20-Werteinheiten-Grenze überschritten wird, gebührt für jede zusätzliche WE (über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung hinaus) eine Vergütung. 1. IL-LehrerInnen a) Vollbeschäftigte LehrerInnen (Pragmatisierte oder VertragslehrerInnen) Die Vergütung für eine Werteinheit beträgt 1,30 Prozent vom Grundgehalt. b) Teilbeschäftigte LehrerInnen Bis zur Erreichung der Vollbeschäftigungsgrenze (20 WE) gilt eine MDL-Vergütung von 1,20 Prozent vom (vollen) Grundgehalt. 2. IIL-LehrerInnen Befristet beschäftigte LehrerInnen erhalten eine Vergütung von 1,92 Prozent der Jahreswochenstunde pro zusätzlicher WE. Einstellung der MDL-Vergütung An Tagen, an denen der Unterricht komplett entfällt (z.b. Erkrankung, Sonderurlaub, mehrtägige Schulveranstaltung, geblockte schulautonome Tage) Am Dienstag nach Pfingsten, am Allerseelentag, am Festtag des Landespatrons (15. November) An zwei von fünf Fortbildungstagen In Ferialzeiten, die zumindest eine Woche dauern. Darunter fallen die gesamten Weihnachtsferien (inkl. 6. Jänner) sowie die Semester- und Osterferien (inkl. Dienstag nach Ostern). Wenn der Unterricht während einer ganzen Woche unterbleibt (z.b. wenn auch einzelne schulautonom freie Tage mit schulfreien Tagen lt. Schulzeitgesetz kombiniert werden und somit eine ganze freie Woche entsteht, wie z.b. bei sog. Herbstferien um den 1. November) Die Einstellung beträgt ein Sechstel der wöchentlichen MDL, wenn die Lehrperson an sechs Tagen Unterricht zu erteilen hat ein Fünftel der wöchentlichen MDL, wenn die Lehrperson an bis zu (!) fünf Tagen Unterricht zu erteilen hat Geld 19

20 Supplierungen Einzelsupplierungen Für die erste Vertretungsstunde pro Woche und für weitere zehn Vertretungsstunden pro Schuljahr gebührt keine Vergütung. Bei LehrerInnen mit herabgesetzter Lehrverpflichtung vermindert sich der Zehner-Pool aliquot zum tatsächlichen Stundenausmaß. EUR 34,10 für LehrerInnen der Verwendungsgruppe L1 EUR 29,40 für LehrerInnen anderer Verwendungsgruppen Stunden der Aufsichtsführung bei Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen gelten als Vertretungsstunden. In Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschl. der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch eine für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigte Lehrperson gehalten werden, gilt nicht die Einzelsupplierregelung, sondern die Vergütung wie in Höhe von Dauersupplierungen. Dauersupplierungen Im Vertretungsfall (meist für eine/n kranke/n KollegIn) ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird (d.h. aus Einzelsupplierungen werden dann ständige Mehrdienstleistungen für die entsprechende Zeit, allerdings nicht rückwirkend). Stundentausch Ein Stundentausch bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit der Schulleitung möglich, sofern die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden. Aktuelles und Neues aber auch die Termine unserer Informationsveranstaltungen finden Sie auf der Homepage: und auf Facebook: WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien Oder schicken Sie uns ein Mail, wir senden Ihnen die Einladungen. 20 Geld

21 Die aktuellen Gehälter (2014) VertragslehrerInnen VertragslehrerInnen Entlohnungsschema IIL Geld 21

22 ArbeitnehmerInnenveranlagung Jahresausgleich Die ArbeitnehmerInnenveranlagung sollte jede/r ArbeitnehmerIn beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen, wenn folgende Gründe vorliegen: Sonderausgaben Werbungskosten Außergewöhnliche Belastungen AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn oder für Kinder Unterhalt leistend Geringer Jahresbezug, sodass keine Lohnsteuer, jedoch Sozialversicherungsbeträge zu zahlen sind (z.b. Teilzeitbeschäftigte) Schwankende Bezüge (z.b. Wechsel Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt) Beschäftigungsbeginn während des Jahres FerialpraktikantIn Antrag Die ArbeitnehmerInnenveranlagung wird mit dem Formular L1 (bei jedem Finanzamt erhältlich oder unter beantragt und muss innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (d.h. für das Kalenderjahr 2013 ist der letzte Abgabetermin der ). Die ArbeitnehmerInnenveranlagung ist elektronisch über Finanz-Online durchzuführen. Alle Informationen dazu sind unter der Adresse zu finden. Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung besteht unter folgenden Bedingungen: Beschäftigung bei zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig Erhalt von Krankengeld bei der Gebietskrankenkasse Erhalt eines nicht zustehenden Freibetrages lt. Freibetragsbescheid Nicht berechtigter Antrag auf AlleinverdienerInnen-/AlleinerzieherInnenabsetzbetrag Pflicht zur Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres liegt vor, wenn nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von über 730 Euro jährlich vorliegen (Formular E1). Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres. 22 Geld

23 Sonderausgaben Beispiele für Sonderausgaben: Freiwillige Weiterversicherung oder Zukauf von Schul-/Studienzeiten Sonderausgaben mit Höchstgrenze: Kirchenbeitrag maximal 400 Euro pro Jahr Private Kranken-, Unfall-, Renten- und Lebensversicherung, auch für den/die (Ehe-)PartnerIn Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungs- und damit verbundene Kreditrückzahlungskosten Werbungskosten Außergewöhnliche Belastungen Beispiele für Werbungskosten: = Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und in Summe höher als 132 Euro jährlich sind (wenn sie niedriger sind, werden sie bereits bei jedem Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung berücksichtigt): Arbeitsmittel (z.b. Computer) Beruflich veranlasste Internetkosten Fachliteratur Reisekosten für Dienstreisen ohne bzw. mit geringerem Kostenersatz des Arbeitgebers Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten Kosten der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten Studiengebühren, wenn Sie neben Ihrem Studium berufstätig sind Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig entstehen, z.b. Krankheitskosten (Zahnersatz, Arzt-/Spitalskosten, Allergiekosten) mit Selbstbehalt Begräbnis-/Grabsteinkosten, sofern sie mit Selbstbehalt und nicht durch den Nachlass gedeckt sind Katastrophenschäden (z.b. Hochwasser, Erdrutsch) Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: Auswärtige Berufsausbildung von Kindern Eigene Behinderung, behinderte Kinder, behinderte/r (Ehe-)PartnerIn Ihre Ansprechpartnerin für weitere Fragen: Andrea Langwieser (Besoldungsreferentin BMHS), besoldungsrecht@aon.at Geld 23

24 Der Gehaltszettel Format Der Entgeltnachweis wurde mit in elektronischer Form über Employee Self Service (ESS) umgestellt, das auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Service) zurückzuführen ist. Neben dem Gehaltsnachweis, sind Informationen über die Reisegebühren und unter eigene Dateien / Stammdatenauswertung / Laufbahn-Daten / sind u. a. der Vorrückungs- und Jubiläumsstichtag, ersichtlich. Der Bezug wird an jedem Monatsersten (bei Vertragslehrern am 15.) für den laufenden Monat auf das Gehaltskonto des Lehrers bzw. der Lehrerin angewiesen. Informationen finden Sie auf unserer Homepage, oder Sie kontaktieren Andrea Langwieser (Besoldungsreferentin BMHS): besoldungsrecht@aon.at 24 Geld

25 Der Bezug wird bei VertragslehrerInnen jeweils am 15. für den laufenden Monat auf das Gehaltskonto angewiesen. Geld 25

26 Bezug Kurztext Langtext Erläuterung 0001 Grundvergütung Gehalt laut Entlohnungsschema 1400 Kinderzuschuss 12mal jährlich 5011 bis 5014 Sonderzahlung 1/2 Monatsbezug 4mal jährlich 4887 Vergütung Klassenvorstand 10mal jährlich 4851 LGV2 Vergütung Kustodiate 10mal jährlich 4852 LGV5 Vergütung Bildungsberatung 10mal jährlich 2111 Mehrdienstleitung 50% Anzahl MDL * Grundbezug * MDL-Faktor (1,3 oder 1,2). Achtung: 50% im Langtext nur für Lohnsteuer bedeutsam Einzelsupplierung 50% Anzahl * Fixbetrag BEL Belohnung Administrative Belohnung durch die Direktion 4811 Prüfungsentschädigung Prüfungstaxen 4814 Vorbereitung mündliche Prüfungen GehG 63b bzw. VBG 41/4 und 44e 4888 SVA Schulveranstaltung - pädagogische Betreuung 1450 RGF oder RGP RGF: Reisegebühren steuerfrei RGP: Reisegebühren steuerpflichtig 3512 Krank BZ 13c GG 26 Geld

27 Abzüge Kurztext Langtext Erläuterung Y263 KV/SV/WFB laufend Diese Beträge werden vom Entgelt, Klassenvorstandsabgeltung, Abgeltung für Kustodiate, Kinderzuschuss, MDL und Einzelsupplierung bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingehoben. 7,60% vom Bruttobezug (BVA). Y264 KV/SV Sonderzahlung 7,10% von den Sonderzahlungen (BVA) YPV3 YPV4 Pensionsversicherungsbeitrag lfd. Pensionsversicherungsbeitrag SZ 10,25% vom Bruttobezug /440 Steuer gemäß Tarif Y300 Lohnsteuer fix (Sonderz.) Faustregel: 6% der Sonderzahlung Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung z.b.: MDLs aus den vorigen Monaten Y3SV KV/SV/PB/WFB Rückrechnung Sozialversicherung für z.b. MDLs aus den vorigen Monaten Rate ÜBG Übergenuss Ein Geldbetrag, der vom Arbeitgeber zu viel angewiesen wurde. Rückzahlungsrate maximal 5% des Bruttobezugs. Fragen? In allen Fragen zur Bezahlung wenden Sie sich bitte an die Besoldungsreferentin Andrea Langwieser Geld 27

28 Zeitkontomodell Zeitkontomodell: Das Zeitkontomodell kann von Beamt/innen und Vertragslehrer/innen in Anspruch genommen werden. Eine Freistellung im Ausmaß von 100 % der regelmäßigen Lehrverpflichtung entspricht 720 Wochen-Werteinheiten. In der Ansparphase kann die Lehrkraft eine Gutschrift der erbrachten Mehrdienstleistungen auf dem Zeitkonto beantragen. Der gewählte Prozentsatz ist für das jeweilige Unterrichtsjahr verbindlich. Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich. Der Verbrauch in Form einer Freistellung ist möglich wenn: Die Lehrkraft zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs (Schulbeginn) das 50. Lebensjahr vollendet hat Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden von einer neu auf zunehmenden Lehrkraft übernommen werden Keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegensprechen Der Verbrauch für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50% bis 100% er folgt (Ausnahme: bei direktem Übergang in die Pension kann der Verbrauch natürlich kürzer als ein Schuljahr sein) Der Antrag auf den Verbrauch des Zeitkontos ist spätestens am 1. März des vorangegangen Schuljahres zu beantragen. Für einen Verbrauch im Schuljahr 2014/15 ist also der Antrag spätestens am 1. März 2014 im Dienstweg einzubringen. Nicht verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind nur als Gesamtgutschrift auf Antrag zu vergüten. Grundlage sind die besoldungsrechtliche Stellung und der MDL-Aufwertungsfaktor zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Informationen finden Sie auf unserer Homepage, oder Sie kontaktieren Andrea Langwieser (Besoldungsreferentin BMHS): besoldungsrecht@aon.at 28 Geld

29 Reiserechnung bei Schulveranstaltungen Vergütungen Folgende Vergütungen können beantragt werden: 1. Reisekosten: Bus, Bahn 2. Klasse, Flugzeug, Schiff mit Beleg. Von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Als Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise gilt die Stammschule bzw. die Wohnadresse. Grundsätzlich ist die kürzere Distanz anzugeben. 2. Nächtigung: 15 Euro pro Nacht ohne Beleg und zur Gänze mit Beleg bis maximal 105 Euro pro Nacht. 3. Reisezulagen = Tagesgeld: Bei einer Dauer von mehr als 5 Stunden 8,80 Euro Bei einer Dauer von mehr als 8 Stunden 17,60 Euro Bei einer Dauer von mehr als 12 Stunden 26,40 Euro Gegen Rechnungslegung kann der Nächtigungsbetrag um bis zu 600 Prozent der Pauschale, das sind zusätzliche 90 Euro, überschritten werden. Die Rechnung darf keine Kosten für das Frühstück enthalten. Falls die Verpflegung vom Veranstalter bezahlt wird, besteht kein Anspruch auf Tagesgeld. Pauschalvergütung für Schulveranstaltungen: Veranstaltung Dauer Zulage laut ReisegebührenVO Aktueller Betrag laut ReisegebührenVO Steuerliche Behandlung Lehrausgang Unter 5 Stunden keine tatsächliche Fahrtkosten steuerfrei Exkursion und berufspraktische 5-8 Stunden 26 % 6,86 Euro steuerfrei Tage Exkursion und berufspraktische 8-12 Stunden 50,5 % 13,33 Euro steuerfrei Tage Sporttage 5-8 Stunden 42,5 % 11,22 Euro steuerfrei Sporttage mehr als 8 87,5 % 23,10 Euro steuerfrei Stunden Berufspraktische Wochen, Projektwochen, Abschlusslehrfahrten, Sprachreisen je Tag 96 % 25,34 Euro steuerfrei Wintersportwochen je Tag 121 % 31,94 Euro davon 26,40 Euro steuerfrei Sommersportwochen je Tag 105 % 27,72 Euro davon 26,40 Euro steuerfrei Geld 29

30 Abgeltung für die Leitung einer Schulveranstaltung (Nebenleistungsverordnung 2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abgeltung für BegleitlehrerInnen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen ( 63a GG) Begleitpersonen an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, die eine pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehaben, erhalten pro Tag folgende Abgeltung: LPH und L1/l1 11,6 = 41,32 Euro L2/l2 9,4 = 33,48 Euro L3/l3 6,0 = 21,37 Euro Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er von dem/der LehrerIn nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise oder einer Übersiedlung fällt, bei ihrer/seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Rechnungslegung (RGV 36 38) Ausfüllhinweise für das Reiserechnungsformular: 1) Dauer der Veranstaltung Die Schulveranstaltung wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt: Beginn und Ende inkl. Zeitzurechnung nach 16 RGV (30 bis 45 Minuten Zeiteinrechnung je nach Entfernung der Dienststelle vom Bahn hof) Die Schulveranstaltung wird mit einem gemieteten Beförderungsmittel durchgeführt: Es sind die tatsächlichen Zeiten anzuführen. 2) Reisekosten sind mittels Fahrschein oder Rechnung mit Zahlungsbestäti gung nachzuweisen (Originale oder Kopien), die Anzahl der zahlenden Per sonen ist anzuführen. 3) Nebenkosten sind pro Person im Original nachzuweisen. Werden jedoch Sammelüberweisungen ausgestellt, genügt eine Kopie unter Angabe der Anzahl der zahlenden Personen. 4) Nächtigungskosten ohne Frühstück sind mit beiliegender Zahlungsbestätigung oder mittels Rechnung mit Zahlungsbestätigung nachzuweisen. Ergänzend ist die Gesamtrechnung vorzulegen, da die Kosten der Lehrpersonen maximal 200% der Kosten der SchülerInnen betragen dürfen. 30 Geld

31 Weniger arbeiten? Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge ( 75 BDG, 29b VBG) Sabbatical (Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung) ( 78e, 213a BDG, 20a, 47a VBG) Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass ( 50a BDG, 20 VBG) Der Dienstgeber kann wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen sowohl VertragslehrerInnen als auch Pragmatisierten einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von maximal (insgesamt) zehn Jahren gewähren. Diese Zeiten werden grundsätzlich nicht für die Vorrückung, die Jubiläumszuwendung und die Pension berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Karenzurlaub. Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz! VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten kann in einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren eine Freistellung in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden (Rahmenzeit ist die Ansparzeit plus die Freistellungszeit), wenn keine wichtigen Dienstgründe dagegen sprechen. Beispiel: Das Gehalt wird fünf Jahre lang auf 80 Prozent reduziert, das dritte, vierte oder fünfte Jahr ist die Lehrperson freigestellt. VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten kann eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf maximal die Hälfte gewährt werden (die verbleibende Unterrichtszeit muss ganze Unterrichtstunden umfassen), wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes ( 50b BDG, 20 VBG) Frühkarenzurlaub für Väter (Papamonat) ( 75d BDG, 290 VBG) VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten ist auf Antrag die Lehrverpflichtung auf maximal die Hälfte herabzusetzen (die verbleibende Unterrichtszeit muss ganze Unterrichtstunden umfassen). Während Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, kann auch eine Herabsetzung unter 50 Prozent gewährt werden. Die Herabsetzung endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes. Eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist auch nach dem Schuleintritt oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Bediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter Karenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn der Bedienstete mit Kind und Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zeit des Karenzurlaubs ist wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln. Genauere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter Änderungen bei der Arbeitszeit 31

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