AB Stadt Wil. Reglement über Spesen und Entschädigungen
|
|
- Wilfried Möller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Wil Stadtrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 stadtrat@stadtwil.ch Telefon , Telefax Dezember 2006 Reglement über Spesen und Entschädigungen Der Stadtrat Wil erlässt in Ausführung von Art. 2 lit. e Personalreglement folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement gilt für das gesamte Personal der Stadt Wil. Davon ausgenommen sind im Departement Bildung und Sport: a) Volksschul-Lehrpersonen b) Kindergarten-Lehrpersonen c) Fachpersonen für Hilfen Begriffsdefinitionen Spesen Art. 2 Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, welche einem Mitarbeitenden in Ausübung seiner Funktion im Interesse der Arbeitgeberin Stadt Wil angefallen sind. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, werden durch die Stadt Wil nicht übernommen und sind von den betreffenden Mitarbeitenden selbst zu tragen. Barauslagen Art. 3 Als Barauslagen im Sinne dieses Reglements gelten Auslagen für nicht persönliche Zwecke, welche direkt bar getätigt werden. Diese sind unter Beilage der entsprechenden Quittung mittels dem Formular Zahlungsanweisung oder Barauslagen separat geltend zu machen.
2 Seite 2 Entschädigungen Art. 4 Als Entschädigungen im Sinne dieses Reglements gelten sämtliche Abgeltungen von erbrachten Arbeitsleistungen für die Arbeitgeberin Stadt Wil, welche nicht bereits durch das Gehalt entschädigt sind. II. SPESEN Grundsatz Art. 5 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Es werden nur die tatsächlichen Auslagen gegen Originalbeleg vergütet, soweit diese für die Arbeitsausführung notwendig sind. Spesenpauschalen sind möglich und werden durch die Wahlinstanz festgelegt. a) Fahrt- und Reisekosten Öffentlicher Verkehr Art. 6 Dienstfahrten und -reisen sollen grundsätzlich mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen, wobei die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist. Für Dienstfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten 2. Klasse vergütet. Von der Personalkommission gewählte Mitarbeitende haben Anspruch auf die Vergütung der Billettkosten 1. Klasse. Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion häufig Dienstfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unternehmen, haben pro Kalenderjahr Anspruch auf die Vergütung eines Drittels des Verkaufspreises eines 3-Jahres-Halbtax-Abonnements der SBB. Die Berechtigten werden durch die Wahlinstanz festgelegt. Privates Auto Art. 7 Dienstfahrten mit dem privaten Auto werden mit 70 Rappen/Kilometer entschädigt, unabhängig der Wagenklasse. Mitfahrende Personen sind inbegriffen. Parkgebühren können geltend gemacht werden.
3 Seite 3 Die Wahlinstanz legt für Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion regelmässig Dienstfahrten mit dem privaten Auto unternehmen müssen, die Höhe der jährlichen Spesenpauschale fest. Grundsätzlich haben die Mitarbeitenden keinen Anspruch auf unentgeltliche Benützung eines Parkplatzes. Die Wahlinstanz kann für Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion mit dem privaten Auto Dienstfahrten unternehmen müssen, eine separate Regelung treffen. Privates Motorrad, Roller, Art. 8 Motorfahrrad Dienstfahrten mit dem privaten Motorrad / Roller / Motorfahrrad werden mit 25 Rappen/Kilometer vergütet. Mitfahrende Personen sind inbegriffen. Privates Velo Art. 9 Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Funktion regelmässig Dienstfahrten mit dem privaten Velo unternehmen müssen, erhalten pro Kalenderjahr eine Pauschale von Fr Die Wahlinstanz bestimmt die bezugsberechtigten Mitarbeitenden. Motorfahrzeugversicherung Art. 10 Schäden am privaten Motorfahrzeug, welche während Dienstfahrten entstehen, sind durch eine kollektive Vollkaskoversicherung der Stadt Wil gedeckt. Den Selbstbehalt übernimmt ebenfalls die Stadt Wil, sofern keine Grobfahrlässigkeit vorliegt. Schäden am privaten Motorfahrzeug, welche auf dem Arbeitsweg entstehen, sind nicht durch die kollektive Vollkaskoversicherung der Stadt Wil gedeckt. Werden bei einem versicherten Kaskoereignis gleichzeitig Ansprüche an die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs gestellt, ist: a) eine daraus folgende Mehrprämie in der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung versichert; b) ein zu bezahlender Selbstbehalt aus der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung versichert.
4 Seite 4 Geschäftsautos Art. 11 Mitarbeitenden kann ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt werden. Dieses steht für Geschäftsfahrten unentgeltlich zur Verfügung. Wird das Geschäftsauto ausnahmsweise für private Zwecke verwendet, hat der/die Mitarbeitende eine Entschädigung von 70 Rappen/km zu entrichten. Die Wahlinstanz kann für Mitarbeitende eine pauschale Entschädigung festlegen. b) Auswärtige Verpflegung und Übernachtung Voraussetzung Art. 12 auswärtige Verpflegung Bei dienstlichen Abwesenheiten werden die Kosten ausgerichtet: a) für das Morgenessen, wenn die Abreise vor Uhr erfolgen muss; b) für das Mittagessen, wenn die Abreise von Wil vor Uhr erfolgen muss oder eine die Ankunft in Wil erst nach Uhr erfolgen kann; c) für das Abendessen, wenn die Ankunft in Wil erst nach Uhr erfolgen kann. Ansätze Art. 13 auswärtige Verpflegung Die Vergütungsansätze betragen maximal: a) Pro Morgenessen Fr b) Pro Mittagessen Fr c) Pro Abendessen Fr Entstehen keine Kosten, so dürfen auch keine geltend gemacht werden. Sind die tatsächlichen Auslagen geringer, so dürfen nur diese berechnet werden. Die Wahlinstanz legt für Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion oft dienstlich abwesend sind, die Höhe einer monatlichen Spesenpauschale fest. Diese beinhaltet sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von Fr pro Ereignis, wobei jede Ausgabe als einzelnes Ereignis gilt. Nebst der Pauschale können keine separaten Spesen und Barauslagen unter Fr geltend gemacht werden.
5 Seite 5 Auswärtige Übernachtung Art. 14 Die Kosten für auswärtige Übernachtung einschliesslich Morgenessen werden ausgerichtet, wenn das Reiseziel am Morgen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, oder wenn am Abend eine Rückkehr nicht mehr möglich ist sowie in den Fällen, in denen die auswärtige Beschäftigung zwei oder mehr Tage dauert. Bei auswärtiger Übernachtung sind Hotels der Mittelklasse zu wählen. Entstandene private Kosten sind von der Hotelrechnung abzuziehen und selbst zu tragen. c) Andere Auslagen Telefon Art. 15 Das Festnetztelefon-Abonnement wird jenen Mitarbeitenden vergütet, die Pikettdienst leisten müssen oder deren dienstliche Tätigkeit ein Telefon erfordert. Mitarbeitende, welche für die Ausübung ihrer Funktion auf ein Mobiltelefon angewiesen sind, haben die Möglichkeit, alternativ die Ausrichtung von Mobiltelefon-Spesen zu vereinbaren. Die Höhe der monatlichen Mobiltelefon-Spesenvergütung ist entsprechend den Bedürfnissen der verschiedenen städtischen Dienststellen und Betriebe durch die Wahlinstanz zu genehmigen. d) Zuständigkeit Spesenabrechnung und Visum Art. 16 Für die Spesenabrechnung ist ausschliesslich das durch die Lohnbuchhaltung bzw. die Technischen Betriebe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Spesenabrechnung ist in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, mindestens jedoch halbjährlich, für die Technischen Betriebe monatlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Originalbelegen dem/der zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Die visierte Spesenabrechnung ist anschliessend der Lohnbuchhaltung zuzustellen.
6 Seite 6 III. ENTSCHÄDIGUNGEN a) Dienstliche Tätigkeiten Grundsatz Art. 17 Tätigkeiten von Mitarbeitenden, die aufgrund ihrer Natur zwingend oder auf Anordnung des/der Vorgesetzten nur ausserhalb der Rahmenzeiten 1 verrichtet werden müssen, werden als Überzeit 2 entschädigt. Stimmbüro Art. 18 Die Entschädigung für Präsident/in, Protokollführer/in, Weibel, Hauswart/in Rathaus und Mitarbeitende der Verwaltung beträgt Fr /Stunde (Sitzungsgeld, inkl. 50% Sonntagszuschlag). Stimmlokale Art. 19 Die Entschädigung für die Reinigung der Stimmlokale im Alleeschulhaus und Rathaus beträgt je pauschal Fr b) Sitzungsgeld Voraussetzung Art. 20 Sitzungsgeld wird für die Zeit, welche ausserhalb der Servicezeiten 3 liegt, ausgerichtet. Ansätze Art. 21 a) Fr /Stunde für Mitglieder b) Fr /Stunde für Protokollführende Jede angebrochene Stunde von 10 Minuten und mehr wird als volle Stunde angerechnet. 1 siehe Ziff. 6.1 Arbeitszeitreglement 2 siehe Art. 22 und 42 Personalreglement 3 siehe Ziff. 7 Arbeitszeitreglement
7 Seite 7 c) Pikettdienst Technische Betriebe Art. 22 Netzpikett Apparatepikett Pro Woche (inkl. Sa. und So.) Fr Fr.100. plus ½ Kompensationstag (bzw. ¼ Tag bei Apparatepikett) Pro zusätzlicher Ruhetag 4 Fr Fr Pro zusätzlicher ½-Ruhetag 4 Fr Fr Grundpauschale pro Einsatz Fr Fr Werkhof Tiefbauamt Art. 23 a) Pro Werktag Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr d) Zuschlag für Einsatzleitung pro Tag Fr Abwasserreinigungsanlage Art. 24 a) Pro Werktag Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr Schulanlagen ausser- Art. 25 schulische Schulraumbelegung a) Pro Abend werktags Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr Schulsportanlagen Art. 26 Pro Stunde Fr d) Inkonvenienzzulagen Alterszentrum Sonnenhof Art. 27 Die Inkonvenienzzulagen für die Mitarbeitenden des Alterszentrums Sonnenhof richten sich nach dem Dienstrecht des st. gallischen Staatspersonals. Werkhof Tiefbauamt Art. 28 Belader bei Kehricht-, Papier- und Spezialabfuhren Fr. 8.--/Tag Schulsportanlagen Art. 29 a) Pro Abend werktags Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr siehe Art. 23 Personalreglement
8
ement über Spesen und Entschädigungen
Stadt Wi! Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 srs 191.17 Nr.
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 0. November 007 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSpesenverordnung vom Gemeinderat genehmigt: gültig ab:
vom Gemeinderat genehmigt: 27.11.2017 gültig ab: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSpesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen 1)
Spesenreglement RiE 6.0 Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen ) Vom. Dezember 007 (Stand. Juli 06) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf 9 Abs. lit. k der Personalordnung vom. April 00 )
MehrDer Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,
80. Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung) vom 9. Dezember 006 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. lit. e des Personalgesetzes
MehrSpesen-Reglement. Abteilung Finanzen. Reglement genehmigt: SOSV, Präsidentenkonferenz vom 18. Januar 2008
Spesen-Reglement Abteilung Finanzen Reglement genehmigt: SOSV, Präsidentenkonferenz vom 18. Januar 2008 Heinz Hammer, Präsident Siegfried Meier, Vizepräsident und Abteilungsleiter Finanzen Hammer Heinz
MehrSpesenverordnung. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 435 vom 2. Juli 2004)
5.6 Spesenverordnung (Gemeinderatsbeschluss Nr. 45 vom. Juli 004) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 6 Abs. lit. d des Personalreglements vom 5. September 997 und Art. 46 lit. f der Stadtverfassung
MehrSPESENREGLEMENT FÜR ALLE MITARBEITER/INNEN DER LIVIT FM SERVICES AG. GÜLTIG AB / rev / W002_d
SPESENREGLEMENT FÜR ALLE MITARBEITER/INNEN DER LIVIT FM SERVICES AG GÜLTIG AB 01.10.2009 / rev. 06.10 / W002_d INHALT ALLGEMEINES SEITE 2 Geltungsbereich Definition des Spesenbegriffs Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Anhang 1 Personalverordnung 30. November 2010 SRV 17.2 Anhang 1 Personalverordnung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für alle Angestellten der Gemeinde, die der Personalverordnung
MehrGemeinderat. Gültig ab 1. April Spesenreglement
Gemeinderat Gültig ab B Spesenreglement Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung 3 2. Fahrtkosten 3 2.1 Grundsatz
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 0. November 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrReglement über die Zulagen bei den Städtischen Werken Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall
Zulagenreglement für die StWSN 7000. Reglement über die Zulagen bei den Städtischen Werken Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall vom 7. Dezember 008 Die Verwaltungskommission, gestützt auf Art. 80 des
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSwiss Baseball and Softball Federation
Spesenreglement Swiss Baseball and Softball Federation Genehmigt durch die GV am: 28. November 2015 Gültig ab: 1. November 2015 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2
MehrSpesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld
Spesenreglement Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld Karl Moser, 18.10.2009 1 Änderung am: 20.09.2011 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2.
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Anhang 2 Personalverordnung 30. November 2010 SRV 17.3 Anhang 2 Personalverordnung I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Werkhofs, des Gartenbauamtes,
MehrPendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Stand Jänner 2013
Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Stand Jänner 2013 Pendlerpauschale - Fahrtkostenzuschuss Wichtig! Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss ist an den Anspruch auf die Pendlerpauschale ab dem Tag der
MehrAnhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.
ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER DIENST DER KRANKENVERSICHERUNG IM FREISTAAT SACHSEN zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Seite
MehrEinwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016
Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT 1. Juni 016 Inkraftsetzung per 1. Januar 017 Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsverhältnis Art. 1 Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal
MehrSpesenreglement der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Zug
Spesenreglement der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Zug Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Seite 3 1.1. Geltungsbereich Seite 3 1.2. Definition des Spesenbegriffs Seite 3 1.3. Grundsatz
MehrSPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006
SPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006 AUSGABE 3. JANUAR 2007 NR. 440 INHALT 1. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Definition des Spesenbegriffs 3 Art. 3 Grundsatz der Spesenrückerstattung 3 2.
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 164.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 1995 Der Regierungsrat
MehrVerein Altersheim Riggisberg STATUTEN
STATUTEN Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Name/Sitz 3 Artikel 2 Zweck 3 Artikel 3 Ziel 3 Artikel 4 Mitgliedschaft 3 Artikel 5 Austritt 3 Artikel 6 Organe des Vereins/Organisation 4 Artikel 7 Die Vereinsversammlung
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrS I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T
S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T vom 23. März 2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Inhalt... 3 II. Sitzungsgelder... 3 2 Allgemeines... 3 3 Höhe des Sitzungsgeldes...
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrS p e s e n r e g l e m e n t
1 S p e s e n r e g l e m e n t für den Fussballverband Nordwestschweiz und den ihm angeschlossenen Vereine I. Zweck 1. Dieses Spesenreglement soll den tätigen Funktionären des Fussballverbandes Nordwestschweiz
MehrGEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)
GEMEINDERAT Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement) Inkrafttreten: 1. Juni 2016 -2- Die Geschäftsprüfungskommission
MehrEntschädigungsverordnung
. Entschädigungsverordnung vom. Oktober 0 [Stand vom. April 06] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Art. 55 und Art. 74 Abs. und des Reglements über das Anstellungsverhältnis des
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 23. März 2012)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand. März 0) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. Berechtigte... Art.
MehrDekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP)
Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP) Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, 13 des Gesetzes über die Grundzüge
MehrSPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006
SPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006 A U S G A B E 5. J U L I 2 0 1 2 N R. 4 4 0 INHALT 1. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Definition des Spesenbegriffs 3 Art. 3 Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
MehrLOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999
LOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999 AUSGABE 10. JANUAR 2001 NR. 402 INHALT I. LOHN 3 Art. 1 Lohn 3 Art. 2 Lohnklassen, Lohnstufen 3 Art. 3 Funktionsgruppen 4 Art. 4 Lohnsystem 4 Art.
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 64.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 995 (Stand. Januar 0)
MehrDie Tarifberechnungen sind auf gleicher Basis wie TARMED erfolgt. Ziffer Bezeichnung Interpretation Taxpunkte
Anhang 1: Tarif 1.1. Tarif Stomabehandlung und -beratung 1.1.1. Allgemeines 1 Der Tarif basiert grundsätzlich auf einem Pauschaltarif. Die Dauer der Behandlung ist als Normminutensatz standardisiert. Der
MehrSatzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrDer Mietvertrag kann während der Dauer des Lehrverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
Beispiele zur BERECHNUNG DES MONATLICHEN PAUSCHALABZUGES FÜR UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG (gültig ab Lehrbeginn 2007 Auszug aus der Vereinbarung für Lernende im Schweizer Gastgewerbe Art. Unterkunft 12 1
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 1.3 vom 22. Mai 2001 in der Fassung der Satzungen vom 12. November 2002, vom 26. Juli 2005, vom 29. September 2009, vom 15. September 2014 und
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 64.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 995 (Stand. Januar 0)
MehrInformationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und. Reiseaufwandsentschädigungen
Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Hermann Gugler Steuerberater Wien, am 26. Februar 2010 - Regelung NEU zu steuerfreien, pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen:
MehrHandbuch Patienten Fahrdienst für freiwillige Fahrerinnen und Fahrer
Handbuch Patienten Fahrdienst für freiwillige Fahrerinnen und Fahrer Wir wünschen Ihnen viele bereichernde Begegnungen und Erfahrungen bei Ihrer freiwilligen Tätigkeit und danken Ihnen für Ihr soziales
MehrVerordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen. Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen Vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) (Vom Regierungsrat erlassen am 19. März 2013) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
MehrDas neue steuerliche Reisekostenrecht
Das neue steuerliche Reisekostenrecht Am 1.1.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft. Mittlerweile liegen dazu auch umfängliche Anweisungen des Bundesfinanzministeriums vor (BMF,
MehrSpesenreglement. Inhaltsverzeichnis. Spesenreglement
Seite: 1 von 7 Datei:.doc Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 1.1. Geltungsbereich... 2 1.2. Definition des Spesenbegriffs... 2 1.3. Grundsatz der Spesenrückerstattung... 2 2. Fahrtkosten... 3 2.1. Bahnreisen...
MehrVereinsstatuten. mit Sitz in Bern. Vereinsadresse: c/o Christina Eggenschwiler Chutzenstrasse 30 3007 Bern
Vereinsstatuten Verein «Yoga Festival Bern» mit Sitz in Bern Vereinsadresse: c/o Christina Eggenschwiler Chutzenstrasse 30 3007 Bern 1. Name und Sitz Unter dem Namen «Yoga Festival Bern» besteht ein Verein
MehrDienstreglement der Berufsfeuerwehr
Dienstreglement der Berufsfeuerwehr 2 Besondere dienstrechtliche Bestimmungen für die Mitarbeiter mit Schichtdienstplan 1. Grundlagen Gestützt auf das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
MehrLohntabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012
KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht Unterlage III.1.2 Datum 1.1.12 Seite 1 tabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012 1. reglement 01 () 1.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich ergibt sich
MehrSchulexterne Aus- und Weiterbildungsverordnung Schulen Cham für Lehrpersonen. vom 3. März 2008 revidiert am 21. Dezember 2010
470. Einwohnergemeinde Cham Schulexterne Aus- und Weiterbildungsverordnung Schulen Cham für Lehrpersonen vom 3. März 008 revidiert am. Dezember 00 in Kraft per. Januar 008 Der Gemeinderat beschliesst gestützt
MehrRichtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) W
Richtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_10_W_Spesenrichtlinien.doc Version: 19. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrLohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1.
Anhang 3 Lohnreglement für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl Version vom Mai 2008 gültig ab 1. Juli 2008 Februar 2011 Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I.
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 64.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 995 (Stand 9. März 07)
MehrVerordnung über den Auslagenersatz
5.5 Verordnung über den Auslagenersatz Vom 5. Juni 999 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Buchstabe a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement 2011
Spesen- und Entschädigungsreglement 2011 Gültig ab dem 1.5.2011 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES...ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED. 1.1 Geltungsbereich...Error! Bookmark not defined. 1.2 Grundsatz...Error!
MehrK&K Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 72202 Nagold Ihr Steuerberater informiert
K&K Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 72202 Nagold Ihr Steuerberater informiert Reisekosten 2008 was Sie unbedingt wissen sollten Zunächst darf ich Ihnen ein gutes neues Jahr wünschen. Danken möchte ich
Mehr362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1
6.00 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
MehrDer Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b Gemeindegesetz 1.
Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 srs 191.1 Nr.
MehrSpesenregulativ /SCD Seite 2 / 7
Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1 Geltungsbereich...3 1.2 Definition des Spesenbegriffes...3 1.3 Entschädigung des Präsidenten des RLC und der Präsidenten der RC der drei Regionen...3 1.4 Grundsatz der Spesenrückerstattung...3
MehrSpesenreglement der Muster AG
Spesenreglement der Muster AG 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeitende) der Muster AG, welche mit dieser
MehrAnforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten
Anforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten Sophia Engelhardt, Haus der Wirtschaft, Kiel, Trägerforum ZPA, 29.11.2011 Firmenkunden Immobilienkunden Kommunalkunden Zuschüsse Welche Vorschriften
MehrRichtlinien für das Anwaltspraktikum
KANTON Kantonsgericht LUZERN Richtlinien für das Anwaltspraktikum ( 9 Abs. 2 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV]) 1. Dauer des
MehrFeuerwehr-Entschädigungssatzung 1.06
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Teltow (Feuerwehr-Entschädigungssatzung FwEntschS) - Lesefassung - 1 Geltungsbereich Diese Satzung
MehrLandesamt für Besoldung und Versorgung. Infobrief 1/09 Stand: 21.04.09
Infobrief 1/09 Stand: 21.04.09 Sehr geehrte Damen und Herren, wir wollen Sie zukünftig über Änderungen oder Neuerungen im Dienstreisemanagement mit unserem neuen Infobrief informieren. Erstmals möchten
Mehr2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen. öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld. (Parkierungsreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld (Parkierungsreglement) Gültig ab 1. Oktober 1993 STADT FRAUENFELD REGLEMENT
MehrRichtlinie Dienstreisen
Richtlinie Dienstreisen Inhaltsverzeichnis Wichtige gesetzliche Regelungen für Dienstreisen:... 2 1. Anspruch auf Reisegebühren... 2 2. Dienstort... 2 3. Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges... 2 4. Mitbeförderung...
MehrS A T Z U N G. über Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Giesen
S A T Z U N G über Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Giesen Auf Grund der 6, 29 und 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)
MehrVeröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote 10.04.2008 11.04.2008 17.04.2008 01.01.2008 r. 22.04.2008
S a t z u n g der Stadt Quedlinburg über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfällen und Auslagenersatz Satzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Aufwandsentschädigungssatzung
MehrANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH
ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH I. ANSTELLUNG 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement findet Anwendung auf die an der Musikschule von Reinach
MehrErgänzungsleistungen zur AHV / IV
Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ALLGEMEINES 2 WAS SIND ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN? Die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV (EL) helfen dort, wo die Renten zusammen
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
Mehrmit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks
Riggisberg,. Januar 008/kl / Stand:.0.05 ks mit allen Änderungen I Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 6 Abs. des Personalreglements erlässt der Gemeinderat diese Verordnung über die
MehrBezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene.
Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene nach 53 SGB XII Stand: Oktober 2009 1 Inhaltsverzeichnis 1. VERGÜTUNG...3 2. ABRECHNUNG...4
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut) Gemäß 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014
MehrBesoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde
Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde Gültig ab 1. Juli 2003 (Stand: 1. Januar 2013) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 1 Artikel 1 Grundsatz... 1 Artikel 2 Gemeindepersonal...
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL SPESEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2016 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrReglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement)
177.170 Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement) Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 (1319) Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt,
MehrVerordnung über die Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
851.160 Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) Gemeinderatsbeschluss vom 2. März 2005 A. Grundlagen Art. 1 Asyl-Organisation Zürich (AOZ) Unter dem Namen «Asyl-Organisation Zürich» besteht
MehrBerechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip
Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip ANGABE Angestellter Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag, je 8,50 Stunden Freitag 4,50 Stunden Überstundenteiler 150 (Anmerkung: lt der
MehrMEHR GELD FÜRS PENDELN
MEHR GELD FÜRS PENDELN Die Arbeiterkammer setzt sich für Pendlerinnen und Pendler ein WENN SIE PENDELN MÜSSEN: SO KOMMEN SIE ZU IHREM GELD Die bestehenden Möglichkeiten sollten Sie angesichts der explodierenden
MehrParkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur. vom 20. November 2013
Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur vom 0. November 0 Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur vom 0. November 0 Am 0. November 0 (SR.08.7-) hat der Stadtrat das
MehrMEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG
MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG Vorsorgeplanung Vorsorgeauftrag Hinweis / Einleitung Hinweis Ich, Diese Vorlage dient als Hilfestellung zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
MehrTV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.
TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG
MehrI. Nachtrag zur. E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g. der Stadt Lorsch
I. Nachtrag zur E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Lorsch ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund
MehrBetreuungsbestimmungen KiTa Mühleli Bazenheid
Seite 1 Betreuungsbestimmungen KiTa Mühleli Bazenheid 1 Betrieb 1.1 Öffnungszeiten / Ferien Die Kindertagesstätte hat von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Sie ist über Weihnachten
MehrMuster Spesenreglement der... AG
Muster Spesenreglement der... AG I. Allgemeines 1. Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche Mitarbeiterinen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter) der... AG, welche mit dieser in einem
MehrS a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal
S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA (KVG LSA) vom 17.06. 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014
MehrORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche
Mehr3. Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
Informationen zum Landesreisekostenrecht 1. Rechtsgrundlagen Für Dienstreisen bzw. Dienstgänge gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) und die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
MehrSatzung. der Stadt Kamenz. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ------------------------------------------------------------------- -
Satzung der Stadt Kamenz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ------------------------------------------------------------------- - Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen
Präsidialabteilung Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom. April 00 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. Juni 0 INHALTSVERZEICHNIS Art. A. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage...
MehrReglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei
551.131 Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (vom 14. Mai 2003) Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit 1. Soweit das Reglement keine andere
Mehr7. Spesenordnung der NWTU e. V.
7. Spesenordnung der NWTU e. V. 1 Grundsätze 1) Spesen werden für erstattungsfähigen Aufwand nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. 2) Bei Spesen ist stets der Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
MehrLandratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Landratsamt Böblingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Landkreis Böblingen S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. November 1984 in der Fassung
Mehr