AB Stadt Wil. Reglement über Spesen und Entschädigungen

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1 Stadt Wil Stadtrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 stadtrat@stadtwil.ch Telefon , Telefax Dezember 2006 Reglement über Spesen und Entschädigungen Der Stadtrat Wil erlässt in Ausführung von Art. 2 lit. e Personalreglement folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement gilt für das gesamte Personal der Stadt Wil. Davon ausgenommen sind im Departement Bildung und Sport: a) Volksschul-Lehrpersonen b) Kindergarten-Lehrpersonen c) Fachpersonen für Hilfen Begriffsdefinitionen Spesen Art. 2 Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, welche einem Mitarbeitenden in Ausübung seiner Funktion im Interesse der Arbeitgeberin Stadt Wil angefallen sind. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, werden durch die Stadt Wil nicht übernommen und sind von den betreffenden Mitarbeitenden selbst zu tragen. Barauslagen Art. 3 Als Barauslagen im Sinne dieses Reglements gelten Auslagen für nicht persönliche Zwecke, welche direkt bar getätigt werden. Diese sind unter Beilage der entsprechenden Quittung mittels dem Formular Zahlungsanweisung oder Barauslagen separat geltend zu machen.

2 Seite 2 Entschädigungen Art. 4 Als Entschädigungen im Sinne dieses Reglements gelten sämtliche Abgeltungen von erbrachten Arbeitsleistungen für die Arbeitgeberin Stadt Wil, welche nicht bereits durch das Gehalt entschädigt sind. II. SPESEN Grundsatz Art. 5 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Es werden nur die tatsächlichen Auslagen gegen Originalbeleg vergütet, soweit diese für die Arbeitsausführung notwendig sind. Spesenpauschalen sind möglich und werden durch die Wahlinstanz festgelegt. a) Fahrt- und Reisekosten Öffentlicher Verkehr Art. 6 Dienstfahrten und -reisen sollen grundsätzlich mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen, wobei die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist. Für Dienstfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten 2. Klasse vergütet. Von der Personalkommission gewählte Mitarbeitende haben Anspruch auf die Vergütung der Billettkosten 1. Klasse. Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion häufig Dienstfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unternehmen, haben pro Kalenderjahr Anspruch auf die Vergütung eines Drittels des Verkaufspreises eines 3-Jahres-Halbtax-Abonnements der SBB. Die Berechtigten werden durch die Wahlinstanz festgelegt. Privates Auto Art. 7 Dienstfahrten mit dem privaten Auto werden mit 70 Rappen/Kilometer entschädigt, unabhängig der Wagenklasse. Mitfahrende Personen sind inbegriffen. Parkgebühren können geltend gemacht werden.

3 Seite 3 Die Wahlinstanz legt für Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion regelmässig Dienstfahrten mit dem privaten Auto unternehmen müssen, die Höhe der jährlichen Spesenpauschale fest. Grundsätzlich haben die Mitarbeitenden keinen Anspruch auf unentgeltliche Benützung eines Parkplatzes. Die Wahlinstanz kann für Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion mit dem privaten Auto Dienstfahrten unternehmen müssen, eine separate Regelung treffen. Privates Motorrad, Roller, Art. 8 Motorfahrrad Dienstfahrten mit dem privaten Motorrad / Roller / Motorfahrrad werden mit 25 Rappen/Kilometer vergütet. Mitfahrende Personen sind inbegriffen. Privates Velo Art. 9 Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Funktion regelmässig Dienstfahrten mit dem privaten Velo unternehmen müssen, erhalten pro Kalenderjahr eine Pauschale von Fr Die Wahlinstanz bestimmt die bezugsberechtigten Mitarbeitenden. Motorfahrzeugversicherung Art. 10 Schäden am privaten Motorfahrzeug, welche während Dienstfahrten entstehen, sind durch eine kollektive Vollkaskoversicherung der Stadt Wil gedeckt. Den Selbstbehalt übernimmt ebenfalls die Stadt Wil, sofern keine Grobfahrlässigkeit vorliegt. Schäden am privaten Motorfahrzeug, welche auf dem Arbeitsweg entstehen, sind nicht durch die kollektive Vollkaskoversicherung der Stadt Wil gedeckt. Werden bei einem versicherten Kaskoereignis gleichzeitig Ansprüche an die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs gestellt, ist: a) eine daraus folgende Mehrprämie in der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung versichert; b) ein zu bezahlender Selbstbehalt aus der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung versichert.

4 Seite 4 Geschäftsautos Art. 11 Mitarbeitenden kann ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt werden. Dieses steht für Geschäftsfahrten unentgeltlich zur Verfügung. Wird das Geschäftsauto ausnahmsweise für private Zwecke verwendet, hat der/die Mitarbeitende eine Entschädigung von 70 Rappen/km zu entrichten. Die Wahlinstanz kann für Mitarbeitende eine pauschale Entschädigung festlegen. b) Auswärtige Verpflegung und Übernachtung Voraussetzung Art. 12 auswärtige Verpflegung Bei dienstlichen Abwesenheiten werden die Kosten ausgerichtet: a) für das Morgenessen, wenn die Abreise vor Uhr erfolgen muss; b) für das Mittagessen, wenn die Abreise von Wil vor Uhr erfolgen muss oder eine die Ankunft in Wil erst nach Uhr erfolgen kann; c) für das Abendessen, wenn die Ankunft in Wil erst nach Uhr erfolgen kann. Ansätze Art. 13 auswärtige Verpflegung Die Vergütungsansätze betragen maximal: a) Pro Morgenessen Fr b) Pro Mittagessen Fr c) Pro Abendessen Fr Entstehen keine Kosten, so dürfen auch keine geltend gemacht werden. Sind die tatsächlichen Auslagen geringer, so dürfen nur diese berechnet werden. Die Wahlinstanz legt für Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Funktion oft dienstlich abwesend sind, die Höhe einer monatlichen Spesenpauschale fest. Diese beinhaltet sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von Fr pro Ereignis, wobei jede Ausgabe als einzelnes Ereignis gilt. Nebst der Pauschale können keine separaten Spesen und Barauslagen unter Fr geltend gemacht werden.

5 Seite 5 Auswärtige Übernachtung Art. 14 Die Kosten für auswärtige Übernachtung einschliesslich Morgenessen werden ausgerichtet, wenn das Reiseziel am Morgen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, oder wenn am Abend eine Rückkehr nicht mehr möglich ist sowie in den Fällen, in denen die auswärtige Beschäftigung zwei oder mehr Tage dauert. Bei auswärtiger Übernachtung sind Hotels der Mittelklasse zu wählen. Entstandene private Kosten sind von der Hotelrechnung abzuziehen und selbst zu tragen. c) Andere Auslagen Telefon Art. 15 Das Festnetztelefon-Abonnement wird jenen Mitarbeitenden vergütet, die Pikettdienst leisten müssen oder deren dienstliche Tätigkeit ein Telefon erfordert. Mitarbeitende, welche für die Ausübung ihrer Funktion auf ein Mobiltelefon angewiesen sind, haben die Möglichkeit, alternativ die Ausrichtung von Mobiltelefon-Spesen zu vereinbaren. Die Höhe der monatlichen Mobiltelefon-Spesenvergütung ist entsprechend den Bedürfnissen der verschiedenen städtischen Dienststellen und Betriebe durch die Wahlinstanz zu genehmigen. d) Zuständigkeit Spesenabrechnung und Visum Art. 16 Für die Spesenabrechnung ist ausschliesslich das durch die Lohnbuchhaltung bzw. die Technischen Betriebe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Spesenabrechnung ist in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, mindestens jedoch halbjährlich, für die Technischen Betriebe monatlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Originalbelegen dem/der zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Die visierte Spesenabrechnung ist anschliessend der Lohnbuchhaltung zuzustellen.

6 Seite 6 III. ENTSCHÄDIGUNGEN a) Dienstliche Tätigkeiten Grundsatz Art. 17 Tätigkeiten von Mitarbeitenden, die aufgrund ihrer Natur zwingend oder auf Anordnung des/der Vorgesetzten nur ausserhalb der Rahmenzeiten 1 verrichtet werden müssen, werden als Überzeit 2 entschädigt. Stimmbüro Art. 18 Die Entschädigung für Präsident/in, Protokollführer/in, Weibel, Hauswart/in Rathaus und Mitarbeitende der Verwaltung beträgt Fr /Stunde (Sitzungsgeld, inkl. 50% Sonntagszuschlag). Stimmlokale Art. 19 Die Entschädigung für die Reinigung der Stimmlokale im Alleeschulhaus und Rathaus beträgt je pauschal Fr b) Sitzungsgeld Voraussetzung Art. 20 Sitzungsgeld wird für die Zeit, welche ausserhalb der Servicezeiten 3 liegt, ausgerichtet. Ansätze Art. 21 a) Fr /Stunde für Mitglieder b) Fr /Stunde für Protokollführende Jede angebrochene Stunde von 10 Minuten und mehr wird als volle Stunde angerechnet. 1 siehe Ziff. 6.1 Arbeitszeitreglement 2 siehe Art. 22 und 42 Personalreglement 3 siehe Ziff. 7 Arbeitszeitreglement

7 Seite 7 c) Pikettdienst Technische Betriebe Art. 22 Netzpikett Apparatepikett Pro Woche (inkl. Sa. und So.) Fr Fr.100. plus ½ Kompensationstag (bzw. ¼ Tag bei Apparatepikett) Pro zusätzlicher Ruhetag 4 Fr Fr Pro zusätzlicher ½-Ruhetag 4 Fr Fr Grundpauschale pro Einsatz Fr Fr Werkhof Tiefbauamt Art. 23 a) Pro Werktag Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr d) Zuschlag für Einsatzleitung pro Tag Fr Abwasserreinigungsanlage Art. 24 a) Pro Werktag Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr Schulanlagen ausser- Art. 25 schulische Schulraumbelegung a) Pro Abend werktags Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr Schulsportanlagen Art. 26 Pro Stunde Fr d) Inkonvenienzzulagen Alterszentrum Sonnenhof Art. 27 Die Inkonvenienzzulagen für die Mitarbeitenden des Alterszentrums Sonnenhof richten sich nach dem Dienstrecht des st. gallischen Staatspersonals. Werkhof Tiefbauamt Art. 28 Belader bei Kehricht-, Papier- und Spezialabfuhren Fr. 8.--/Tag Schulsportanlagen Art. 29 a) Pro Abend werktags Fr b) Pro Samstag Fr c) Pro Ruhetag 4 Fr siehe Art. 23 Personalreglement

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