Prof. em. Martiny SS Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Insolvenzrecht
|
|
- Liese Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. em. Martiny SS 2016 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Insolvenzrecht A. Schrifttum Lehrbücher: Geimer IZPR 7 Rn 3350 ff.; Hess 9; Junker IZPR 2 1 III 2; MünchKommBGB 4 /Kindler, IntInsR Rn (Band 11); Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht (EuZPR und EuIPR), Bd. II: EG-VollstrTitelVO, EG-MahnVO, EG-BagatellVO, EU-KpfVO, EG-ZustVO 2007, HProrogÜbk 2005, EG- BewVO, EG-InsVO (4. Aufl. 2015); Schack IZPR ; Siehr IPR 55 Zur Vertiefung: Duursma-Kepplinger/Duursma, Der Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung, IPRax 2003, ; Ehricke/Ries, Die neue Europäische Insolvenzverordnung, JuS 2003, ; Eidenmüller, Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren und zukünftiges deutsches internationales Insolvenzrecht, IPRax 2001, 2; Flessner, Europäisches und internationales Insolvenzrecht, Eine Einführung, RabelsZ 2006, ; Huber, Internationales Insolvenzrecht in Europa, ZZP 114, (2001); ders., Die Europäische Insolvenzverordnung, EuZW 2002, ; Paulus, Die ersten Jahre mit der Europäischen Insolvenzverordnung, RabelsZ 2006, ; Piekenbrock, Zur praktischen Anwendung von Art. 13 EuInsVO, IPRax 2016, ; Reithmann/Martiny(-Hausmann) 7 Rn ff. (Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters); Wehdeking, Reform des Internationalen Insolvenzrechts in Deutschland und Österreich, DZWIR 2003, Fallbearbeitung: B. Fälle Fall 1: Neubeginn in Spanien S betrieb ein Mobiltelefongeschäft als Einzelunternehmerin. Am stellte sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei dem zu diesem Zeitpunkt für sie zuständigen AG Wuppertal. Am verlegte S ihren Wohnsitz sowie ihre beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten nach Spanien. Mangels Masse wurde Antrag am vom AG Wuppertal abgelehnt. Die Beschwerde der S dagegen wurde vom LG Wuppertal mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig sei, da das AG Wuppertal nach ihrem Wohnsitzwechsel im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen wäre. Zu Recht? (EuGH , Rs. C-1/04 (Staubitz- Schreiber), Slg. 2006, I-701 = EuZW 2006, 125 = IPRax 2006, 149 = RIW 2006, 307; BGH , NJW- RR 2004, 848 = IPRax 2004, 429 m. Aufs. Weller (412) (Vorlagebeschl.)) Fall 2: Umzug in die Kälte S beantragt am die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Erteilung der Restschuldbefreiung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits seinen Wohnsitz nach Norwegen verlegt und übte auch keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland mehr aus. Seine Schulden ihv DM stammen zum größten Teil aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Nähe von Köln. Das AG Köln wies den Eröffnungsantrag wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit zurück. Zu Recht? (OLG Köln , NZI 2001, 380 = IPRax 2003, 59 m. Aufs. Haubold (34) = IPRspr Nr. 210, 456) Fall 3: Italienisch-irischer Konflikt Ist die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Irland für die irische Parmalat-Gesellschaft möglich bei einem Antrag auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung durch italienisches Gericht? (EuGH , C-341/04 (Eurofood/Parmalat), Slg. 2006, I = BB 2006, 1762 m. Aufs. Mankowski (1753) = IPRax 2007, 120 = RIW 2006, 619) Fall 4: Eigentumsvorbehalt und Insolvenz a) Die deutsche Firma K hat beim französischen Lieferanten L Maschinen unter Eigentumsvorbehalt erworben. Für den Vertrag wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts mit Ausnahme von CISG vereinbart. L ist insolvent. K fragt sich nun, welche Auswirkungen dies auf den Eigentumserwerb der in Deutschland befindlichen Maschinen haben kann. Siehe Art. 7 II EuInsVO. b) Wie a), allerdings wird nun nicht L, sondern K insolvent und L fragt sich, wie seine Rechte geschützt werden. Siehe Art. 7 I EuInsVO. Die Maschinen befinden sich in der Zweigniederlassung der K in Polen. Fall 5: Das Häuschen in Warschau Der in Deutschland wohnhafte Pole K betrieb in Berlin ein Import/Export-Unternehmen, über das die Insolvenz eröffnet wurde. Er fragt sich nun, ob von diesem Verfahren auch sein Vermögen in Polen, welches vorrangig aus einem Einfamilienhaus in Warschau besteht, erfasst wird. Fall : 6 Die Direktorin der Ltd. Der Kl. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Ltd., die als private company limited by shares im Handelsregister in Cardiff (Wales) eingetragen ist. Eine deutsche Zweigniederlassung ist im Handelsregister Jena eingetragen. Die Bekl. ist Direktorin der Schuldnerin. Sie wird für den Ersatz von Zahlungen in Anspruch
2 2 genommen, die sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, geleistet hat. Gilt die EuInsVO für die Zuständigkeit? (EuGH C-594/14 Kornhaas -, NJW 2016, 223 Anm. Weller/Hübner = RIW 2016, 148 Anm. Arts). Abschlussentscheidung BGH , DB 2016, 949 = WM 2016, 786. Dazu auch Wansleben, EWS 2016, Fall 7: Finnische Insolvenz im Sportland Sportland (Sitz Finnland) vertrieb im Rahmen eines Franchising-Vertrags Produkte, die ihr von Nike (Sitz Niederlande) geliefert wurden. Gemäß diesem Franchising-Vertrag, der niederländischem Recht unterlag, beglich Sportland fällige Verbindlichkeiten gegenüber Nike wurde in Finnland ein Insolvenzverfahren über Sportland eröffnet. Diese focht die Zahlungen mit einer Klage in Helsinki an und verlangte von Nike, die gezahlten Beträge gem. 10 des Gesetzes über die Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen. Nike beruft sich dagegen auf Unanfechtbarkeit nach niederländischem Recht. (EuGH Rs C-310/14 Nike/Sportland, IPRax 2016, 263 m. Aufs. Piekenbrock, 219 = RIW 2016, 49 m. Anm. Paulus = EWiR 2015, 773 (Mankowski)) C. Zum Internationalen Insolvenzrecht I. Gegenstand des internationalen Insolvenzrechts Das Internationale Insolvenzrecht betrifft Fragen, welche sich in Insolvenz- und Vergleichsverfahren mit Auslandsberührung stellen. Dabei geht es um die insolvenzrechtlichen Folgen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs eines Schuldners, insbesondere um die Wirkungen von Auslandsinsolvenzen im Inland und von Inlandsinsolvenzen im Ausland. Spannungen entstehen vor allem aus drei Gründen: - Man kann die Wirkungen eines in einem Staat eröffneten Insolvenzverfahrens auch auf das Vermögen in einem anderen Staat erstrecken (Universalitätsprinzip) oder sie territorial begrenzen (Territorialitätsprinzip). - Man kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Staat die Eröffnung eines weiteren Verfahrens in einem anderen Staat ausschließen (Einheitlichkeit der Insolvenz) oder Parallelverfahren zulassen. - Zwischen dem Recht am Eröffnungsort des Insolvenzverfahrens (lex fori concursus) und anderen Statuten (lex rei sitae, lex contractus) können Widersprüche auftreten. II. Rechtsquellen 1. EU-Verordnung a) Das Internationale Insolvenzrecht ist ausführlich geregelt. Es gilt die EU-Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, in Kraft getreten (mit Ausnahme Dänemarks) am 31. Mai 2002 (EuInsVO). (Text bei Jayme/Hausmann Nr. 260). Deutsche Ausführungsbestimmungen befinden sich in Art. 102 EGInsO (Text bei Jayme/Hausmann Nr. 260b). Die Brüssel Ia-VO schließt den Konkurs aus (Art. 1 II lit. b). b) Eine neue VO ist bereits erlassen worden. Die VO (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. EU 2015 L 141/19). Gemäß Art. 84 ist die neue VO nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem eröffnet worden sind. 2. Staatsverträge EuGVÜ und LGVÜ schließen den Konkurs aus (Art. 1 II Nr. 2). Das Istanbuler Konkursübereinkommen vom ist bislang nicht in Kraft getreten, vgl. dazu sowie zu älteren bilateralen Staatsverträgen auch Art. 44 I lit. k EuInsVO. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz können ggf. noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Konkursabkommen Anwendung finden (s. dazu Schack Rn 1055). 3. Nationales Recht Es finden sich allgemeine Bestimmungen in InsO, Vorschriften über das ausländische Insolvenzverfahren ( InsO) sowie über Partikularververfahren über das Inlandsvermögen ( InsO) (Text bei Jayme/Hausmann Nr. 261). Für die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens gilt 19 AnfG. III. Europäisches Insolvenzrecht 1. Allgemeines, Anwendbarkeit und internationale Zuständigkeit für die Eröffnung
3 3 a) Die EuInsVO ist auf Insolvenzfälle anwendbar, die einen internationalen Bezug sowie einen Bezug zu einem Mitgliedstaat haben (Huber, EuZW 2002, 490, 491). Umstritten ist, ob über den in Art. 3 EuInsVO geforderten Bezug zu einem Mitgliedstaat noch ein weiterer Bezug zu mindestens einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist (so die Lehre vom qualifizierten Gemeinschaftsbezug, siehe dazu Hass/Huber/Gruber/Heiderhoff-Huber, Art. 1 EuInsVO Rn 17 ff.) Auf bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen findet die EuInsVO keine Anwendung (Art. 1 II EuInsVO). b) Die EuInsVO unterscheidet zwei Arten von Insolvenzverfahren: Das Hauptinsolvenzverfahren soll stets in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner den "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" hat. Dieses Verfahren hat universale Gültigkeit (Fall 4). Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens auch dann zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt. (Fall 1 Neubeginn in Spanien ). Probleme ergeben sich dann, wenn Gerichte in verschiedenen Ländern sich gleichzeitig zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig halten sowie ggf. aus unterschiedlichen Verfahrensarten (vgl. Fall 3 Parmalat ). Der EuGH nimmt an, dass Art. 3 I EuInsVO die widerlegliche Vermutung aufstelle, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der betreffenden Gesellschaft der Ort des satzungsmäßigen Sitzes sei. Diese Vermutung könne nur widerlegt werden, wenn objektive und für einen Dritten feststellbare Elemente dafür sprächen, dass der satzungsmäßige Sitz und der Ort der hauptsächlichen Interessen auseinander fallen. Das wäre - laut EuGH - z.b. dann der Fall, wenn eine Gesellschaft im Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht. Die Tatsache, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat kontrolliert werden, könne jedenfalls für eine Widerlegung der Vermutung nicht genügen. In den deutschen Ausführungsbestimmungen finden sich dazu ausdrückliche Regelungen in Art , 4 EGInsO. c) Parallel hierzu können so genannte Sekundärinsolvenzverfahren in solchen EU-Mitgliedsländern eröffnet werden, in denen der Schuldner eine Niederlassung unterhält. Diese Verfahren sind auf das Vermögen des Schuldners im jeweiligen Land beschränkt (unten 4.). 2. Anwendbares Recht und Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf bestimmte Rechtsverhältnisse Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (Art. 4 I EuInsVO). Unter Art. 4 EuInsVO fällt eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter nach 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat (Fall 6: Die Direktorin der Ltd. ). Besondere Regelungen finden sich zu dinglichen Rechten Dritter, zur Aufrechnung, zum Eigentumsvorbehalt, zu Verträgen über unbewegliche Gegenstände, hinsichtlich der Auswirkung der Insolvenz auf Zahlungssysteme und Finanzmärkte, zu Arbeitsverträgen, eintragungspflichtigen Rechten, Gemeinschaftspatenten und marken (Art EuInsVO). In Fall 4a ( Eigentumsvorbehalt und Insolvenz ) rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht auch dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich die Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedsstaat befindet (Art. 7 II EuInsO). Bei Fall 4b bleiben die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt durch die Verfahrenseröffnung unberührt (Art. 7 I EuInsO). Besonderheiten können sich auch bei bestimmten Handlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, ergeben sowie wenn bestimmte Sachen von Dritten erworben werden (Art. 13, 14 EuInsVO). Art. 13 EuInsVO ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen die lex fori concursus gilt (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. m EuInsVO). Art. 13 EuInsVO setzt voraus, dass die betreffende Handlung nach dem für sie anwendbaren Recht (der lex causae) unanfechtbar ist. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und
4 4 nachweisen, dass unter den Umständen des konkreten Falls Unanfechtbarkeit nach der lex causae in ihrer Gänze besteht. Art. 13 EuInsVO verweist auf sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze der lex causae. Erst wenn der Anfechtungsgegner dargelegt und nachweist, dass die Handlung nach der lex causae nicht anfechtbar ist, hat der Anfechtende darzulegen und zu beweisen, dass die Handlung nach der lex causae doch anfechtbar ist (Fall 7: Finnische Insolvenz im Sportland ). Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreite über Massegegenstände oder rechte richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtstreit anhängig ist (Art. 15 EuInsVO). 3. Anerkennung der Insolvenzverfahren Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaates wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist (Art. 16 I EuInsVO). Nach Art. 17 EuInsVO entfaltet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ohne weiteres die Wirkungen, die das Recht des Verfahrenseröffnungsstaates dem Verfahren beilegt, soweit die VO nichts anderes bestimmt und kein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 II EuInsVO eröffnet ist. Auch die Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 II EuInsVO dürfen in anderen Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt werden. Art. 26 EuInsVO gibt Mitgliedstaaten das Recht zur Verweigerung der Anerkennung, wenn diese gegen den ordre public verstoßen würde. Die Befugnisse des Verwalters sind in Art. 18 EuInsVO geregelt; insbesondere kann er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, soweit dort nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme getroffen wird. 4. Sekundärinsolvenzverfahren (Partikularinsolvenzverfahren) a) In einem anderen Mitgliedsstaat als dem für das Hauptverfahren zuständigen ist ein Gericht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur dann zuständig, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat (Art. 3 II S. 1 EuInsVO; zum Begriff der Niederlassung siehe Art. 2 lit. h EuInsVO). Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das dort belegende Vermögen beschränkt. b) Vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens können isolierte Partikularinsolvenzverfahren nur dann eröffnet werden, wenn eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Landes, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (also wo das Haupinsolvenzverfahren zu eröffnen wäre), nicht möglich ist sowie, wenn ein Gläubiger die Eröffnung beantragt, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Niederlassungsstaat des Schuldners hat oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenen Verbindlichkeit beruht (Art. 3 IV EuInsVO). c) Nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens kann ein Sekundärinsolvenzverfahren nur dann eröffnet werden, wenn es sich um ein Liquidationsverfahren handelt (Art. 3 III EuInsVO). Das Verfahren ist in den Art. 27 ff. EuInsVO geregelt. Soweit das Hauptinsolvenzverfahren im Mitgliedstaat, wo das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll, anerkannt ist, wird das Verfahren eröffnet, ohne dass die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. IV. Nationales Recht 1. Allgemeines Das nationale Internationale Insolvenzrecht ist in den 335 ff. InsO geregelt. Anwendbar sind die Vorschriften im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten sowie zu Dänemark. Befindet sich der Mittelpunkt der Interessen des Schuldners in Deutschland, stellt sich aber die Frage, ob man der Theorie vom Erfordernis eines qualifizierten Gemeinschaftsbezugs folgt. Falls nicht, wäre vorrangig die EuInsVO anzuwenden (siehe oben III 1) 2. Inlandsinsolvenz a) Grundsatz aa) Für die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens findet sich keine ausdrückliche Regelung, vielmehr ergibt sich diese aus der doppelfunktionalen Vorschrift des 3 InsO über die örtliche Zuständigkeit (vgl. auch OLG Köln , IPRax 2003, 59). Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk
5 5 dieser Ort liegt. Dies kann auch dazu führen, dass nur ein ausländisches Gericht international zuständig ist. Besteht kein Wohnsitz mehr in Deutschland und wird hier auch keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt, fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte nach der InsO (Fall 2 "Umzug"). bb) Das Insolvenzverfahren sowie seine Wirkungen unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde ( 335 InsO). Die InsO enthalten davon Ausnahmen, u.a. für Verträge über unbewegliche Gegenstände, Arbeitsverhältnisse und Aufrechnung. cc) Ein in Deutschland eröffnetes Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Schuldnervermögen ( 35 InsO) einschließlich des Auslandsvermögens (BGH , NJW 1992, 2026, 2028 noch zur KO). Bei Fall 5 ist die EuInsO anwendbar; Art. 4 II 2 lit. b EuInsO verweist für die Frage, welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören, auf das Insolvenzstatut und damit auch auf 35 InsO. b) Partikularverfahren Soweit keine Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für ein deutsches Gericht gegeben ist, kann der Gläubiger ein Partikularinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen des Schuldners beantragen, wenn dieser eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen im Inland hat ( 354 ff. InsO). Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus ( 356 InsO). Auch der ausländische Insolvenzverwalter kann dies beantragen. Ein solches Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss. 3. Auslandsinsolvenz ( 343 ff. InsO) a) Anerkennung der Auslandsinsolvenz Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird grundsätzlich anerkannt. Keine Anerkennung erfolgt, wenn nach deutschem Recht die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nicht zuständig sind oder bei Verstößen gegen den ordre public. b) Folgen Hauptfolge der Anerkennung ist die Befugnis des ausländischen Insolvenzverwalters zu Massesicherung und -verwaltung auch in Deutschland. Beispielsweise kommt es zu einem Übergang der Prozessführungsbefugnis vom Gemeinschuldner auf den Verwalter (Geimer Rn. 3508). IZPR_IntInsol 1. Mai 2016
8: Internationales Insolvenzrecht
8: Internationales Insolvenzrecht A. Fragestellungen B. Europäisches Insolvenzrecht Folie 193 Fragestellungen Internationale Zuständigkeit - In welchem Staat ist das Insolvenzverfahren durchzuführen? Anwendbares
MehrUniversität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft. Vorlesung Insolvenz und Sanierung XII. Internationales Insolvenzrecht Frühjahrssemester 2016
Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2016 XII./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenz und Sanierung XII. Internationales Insolvenzrecht Frühjahrssemester 2016 Diese
MehrInternationales Insolvenzrecht
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Recht und Verwaltung Internationales Insolvenzrecht Europäische Insolvenzverordnung, Art. 102 EGInsO, 335 bis 358 InsO, ausgewählte Vorschriften der InsO Bearbeitet
MehrNr. 7: Internationales Insolvenzrecht
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 7: Internationales Insolvenzrecht
MehrInsolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 287/11 BESCHLUSS vom 21. Juni 2012 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
MehrTagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter am in Stuttgart Internationales Insolvenzrecht Eberhard Nietzer Qualitätszirkel
Tagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter am 20.07.2012 in Stuttgart Internationales Insolvenzrecht Eberhard Nietzer Qualitätszirkel Insolvenzgerichte BW http://www.insolvencycourts.org/icg/icgintro.html
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März 2012. in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 178/11 BESCHLUSS vom 8. März 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 3 Abs. 2 Für die Eröffnung
MehrProfessor Dr. Andreas Piekenbrock, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 10. MANNHEIMER INSOLVENZRECHTSTAG
Professor Dr. Andreas Piekenbrock, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 10. MANNHEIMER INSOLVENZRECHTSTAG PERSPEKTIVEN DER EUROPÄISCHEN INSOLVENZVERORDNUNG MANNHEIM, 11. JULI 2014 Gliederung I. Einführung
MehrProf. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.
Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Insolvenzrecht Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 A. Gliederung 1. Teil: Grundlagen 1: Begriff und Zweck
MehrTagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter am in Stuttgart Internationales Insolvenzrecht Eberhard Nietzer Qualitätszirkel
Tagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter am 20.07.2012 in Stuttgart Internationales Insolvenzrecht Eberhard Nietzer Qualitätszirkel Insolvenzgerichte BW http://www.insolvencycourts.org/icg/icgintro.html
MehrStefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht
Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Die neue Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren stellt einen tiefen Einschnitt in das europäische Recht grenzüberschreitender
MehrInternationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8)
1 Prof.Dr.Herbert Roth Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht WS 2013/2014 (zweistündig; Mittwoch,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Andreas Spahlinger, Stuttgart ARBEITSGEMEINSCHAFT INSOLVENZRECHT UND
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrBeschäftigung im Inland und Ausland (EU)
Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Wer ist wo versichert? Beispiele VO 883/2004 Für wen gilt diese Verordnung? seit 1.5.2010 für Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten seit 1.1.2011 für Drittstaatenangehörige
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrAMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN. Beschluss
Aktenzeichen: 3 d IN 193/15 Lu Verfahrens-ID: 15520 AMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der über das Vermögen der VIELHAUER BÜROMÖBELSYSTEME
MehrMünchener Kommentar zur Insolvenzordnung
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Band 4 EuInsVO 2000 Art. 102 und 102a EGInsO EuInsVO 2015 Länderberichte 3. Auflage Verlag C. H. Beck München 2016 Im Einzelnen haben bearbeitet: Vor Art. 1, Art.
MehrThomas Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 10. Dezember 2015 Vorlage zur Vorabentscheidung Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Insolvenzverfahren Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 4 Abs. 1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET
ANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET ZWISCHEN EINEM ÖSTERREICHISCHEN HOTELIER UND EINEM AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMER ALS HOTELGAST (B2B) STAND: September 2014 2 INHALTSVERZEICHNIS Allgemeine Ausführungen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). 335 Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 418/02 BESCHLUSS vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in
Mehr(1) Die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) (J/H 11 Nr. 160)
A. Verfahrensvoraussetzungen 1. Die Gerichtsbarkeit - 1 - I. Die Gerichtsbarkeit Schack IZVR 2 6; Geimer IZPR 2 Rn 371 ff.; Kegel/Schurig IPR 8 22 I; Firsching/v. Hoffmann IPR 5 3 R n. 13 ff; Kropholler
MehrInhaltsverzeichnis. Geleitwort... Inhaltsübersicht... VII. 1. Einleitung A. Allgemein B. Aufbau Grundlagen...
Inhaltsverzeichnis Geleitwort... V Inhaltsübersicht... VII 1. Einleitung.... 1 A. Allgemein.... 1 B. Aufbau... 2 2. Grundlagen... 5 A. Das Dilemma.... 5 I. Die Grundmodelle des internationalen Insolvenzrechts....
MehrFortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten
Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin
MehrMichael Pluta. Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen. am Beispiel der Märklin-Insolvenz
Michael Pluta Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer der Pluta Rechtsanwalts GmbH Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen am Beispiel der -Insolvenz Vortrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrPrüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage
Prüfe dein Wissen: PdW 33 Insolvenzrecht von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 lassungen auf die Hauptniederlassung ankommt (BegrRegE zu 3, BT-Drs. 12/
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrDie Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis
Die Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis Schwerpunkte mit Musterverfügungen für Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Gläubiger und andere Verfahrensbeteiligte von Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt
MehrVorwort des Herausgebers... 5 Vorwort der Autorin... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rechtsprechungsverzeichnis...
Vorwort des Herausgebers... 5 Vorwort der Autorin... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Rechtsprechungsverzeichnis... 37 Einleitung... 41 I (Europäisches) Internationales Insolvenzrecht...
MehrEuropäisches Internationales Insolvenzrecht BAND 4 CENTER OF LEGAL COMPETENCE. Stefan Smid. von
CENTER OF LEGAL COMPETENCE CENTER OF LEGAL COMPETENCE Verein zur Förderung der rechtlichen Ostkompetenz Österreichs BAND 4 Europäisches Internationales Insolvenzrecht von Stefan Smid Inhaltsverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. Verkündet am: Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. vom. 21. Juni 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 39/06 BESCHLUSS vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrEuropäisches Insolvenzrecht
Europäisches Insolvenzrecht Sommersemester 2014 11. Juni 2014 Wolfgang Zenker Übersicht A. Einführung: grenzüberschreitende Insolvenzen I. Szenarien, Fragestellungen und Grundprinzipien II. UNCITRAL Modellgesetz
MehrTeil 1 Internationales Privatrecht... 13
Inhalt Teil 1 Internationales Privatrecht... 13 A. Begriff, Quellen und Interessen des IPR...15 I. Begriff und Bedeutung...15 1. Begriff...15 2. Bedeutung...15 II. Quellen...18 1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht...19
MehrEuropäische Insolvenzverordnung
Europäische Insolvenzverordnung Kommentar von Prof. Dr. iur. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley) Humboldt-Universität zu Berlin 5., umfassend neu bearbeitete Auflage 2017 Fachmedien Recht und Wirtschaft
MehrSoftware in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der
MehrSELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ
SELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in Insolvenz
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Die neue EuInsVO Änderungen und Auswirkungen
MehrDie neue Europäische Insolvenzverordnung *
Ehricke, Ries: Die neue Europäische Insolvenzverordnung JuS 2003 Heft 4 313 Die neue Europäische Insolvenzverordnung * Professor Dr. Ulrich Ehricke, LL.M., M.A., Bremen, Richter am Hanseatischen OLG in
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
(Absender) Verbandsgemeindeverwaltung Konz -Gewerbeamt- Am Markt 11 54329 Konz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
MehrAuslegung und Anwendung der Handwerksordnung
Stand 10.11.05 Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung [Papier des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht] A. Auslegung und Anwendung des 7b Handwerksordnung ( Altgesellenregelung ) 7 b (1) Eine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juli 2004. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 565/02 BESCHLUSS vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 4; ZPO 114, 115, 121 Abs. 1 und 2 a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I I Z R 1 1 9 / 1 4 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Dezember 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 169/12 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZWISCHENURTEIL in der Patentnichtigkeitssache ja ja ja Verkündet am: 23. April 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XIII XIX I. Einleitung 1 II. Rechtsetzung 5 A. In Kraft getretene Änderungen 7 1. LugÜ 7 2. IPRG 9 a) Änderungen aufgrund des revlugü 9 b)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November 2012. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 62/12 BESCHLUSS vom 22. November 2012 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO 207 Massekostenarmut steht der Gewährung von
MehrInsolvenzrecht und Unternehmenskrisen
Insolvenzrecht und Unternehmenskrisen Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht 1/ 13.03.2012, Insolvenzrecht/ Sebastian Schieder Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrBundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97
Bundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97 (Fundstelle: http://www.betriebsraete.de/bag-1997/8%20azr%20328-95.txt) (bearbeitet von RA Dr. Rumpf) Normen - ZPO 21, 23, 29; - EGBGB Art. 27, 28;
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrNomos. 59 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht. Lukas Schultze-Moderow
59 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht Lukas Schultze-Moderow Schiedsverfahren und Insolvenz Eine autonome Kollisions-Lösung für Schiedsgerichte mit Sitz in Deutschland Nomos
MehrEGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. In der Fassung, gültig ab EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung In der Fassung, gültig ab 01.01.1999 Präsentiert von Dr. Nicole Essiger-Munk www.wissenschaftsforum.org Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2003 Gesetz zur Neuregelung
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrKPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 45/09 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 6 Der
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.7.2013 COM(2013) 554 final 2013/0268 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Absender Postleitzahl, Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) 1. Antragsteller/in: Juristische Person (z.b.gmbh, AG) IHK Ident-Nr.
MehrAntrag Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B.
(IHK) Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2 24103 Kiel Antrag Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
Mehr2. Das Eröffnungsverfahren und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen 26 a. Das fallimento 26 b. Die liquidazione coatta amministrativa 27 c.
Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Teil 1 Die Eröffnungsverfahren in der EU. 3 A. Die Eröffnungsverfahren indeneu Mitgliedstaaten 4 I. Die Sicherungsmaßnahmen im österreichischen Recht 4 1. Die Grundzüge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 81/18 BESCHLUSS vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR81.18.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 155/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 298 Abs. 1, 4a a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen
MehrInsolvenzrecht. Lehrbeauftragter: Dr. Henning Mordhorst Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht
Lehrbeauftragter: Rechtsanwalt/Fachanwalt für Vorlesung: Umwandlungs- und Freie Universität Berlin Wintersemester 2011/12-Teil 8 10.02.2012 Sonderinsolvenzverfahren Überblick 1. Verbraucherinsolvenzverfahren
MehrParagraphenkette: UStG (1993/1999) 2 Abs. 2 Nr. 2, InsO 21 22. Entscheidungsform: Datum: 01.04.2004. Holstein
Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 01.04.2004 Paragraphenkette: UStG (1993/1999) 2 Abs. 2 Nr. 2, InsO 21 22 Vorinstanz(en): FG Schleswig- Holstein Kurzleitsatz: Organschaft im Insolvenzfall
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 52/15 BESCHLUSS vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 63 Abs. 1 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken,
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
Mehr7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche
LF 1 Kapitel 7 7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Verjährung Aufgabe 22 Ergänzen Sie die folgenden Aussagen. Verjährung Gegenstand der Verjährung Verjähren können immer nur Ansprüche. Ein Anspruch
MehrDie Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung
Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Aufrechnung: Die insolvenzrechtliche Relevanz mit Aufrechnung: beide Forderungen werden voll erfüllt
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
Mehr1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht?
G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e A r b e i t s k r ä f t e ü b e r l a s s u n g v o m E W R / E U - R a u m 1 n a c h Ö s t e r r e i c h a u s g e w e r b e r e c h t l i c h e r S i c h t Die
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrMerkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung
Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner a. einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrInsolvenzordnung: InsO
Insolvenzordnung: InsO Kommentar von Ernst-Dieter Berscheid, Dr. Heribert Hirte, Dr. Hans-Jochem Lüer, Dr. Moritz Brinkmann, Dipl.-Kfm. Dr. Karl Heinz Maus, Prof. Dr. Ralf Sinz, Béla Knof, Dr. Heinz Vallender,
MehrKrise und Insolvenz. Welches ist der Staat der Verfahrenseröffnung, d.h. die Gerichte welchen Staates sind international zuständig?
Krise und Insolvenz Sofern eine Limited mit ihrem zwingend in England/Wales befindlichen Satzungssitz in Deutschland wirtschaftlich tätig wird, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor mit der Folge,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 41/14 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1; ZVG 10 Abs. 1 Nr. 3; GrStG 12 Öffentliche
MehrRalph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)
MehrKompass Recht. Insolvenzrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer. 2. Auflage Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN
Kompass Recht Insolvenzrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer 2. Auflage 2011 2011. Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN 978 3 17 022075 1 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 7 A. Zuständigkeit des LG Frankfurt/Main I. Internationale Zuständigkeit 1) Anwendbarkeit der EuGVO a) Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I EuGVO Zivil- und Handelssachen: alle Streitigkeiten, die
MehrZivilverfahrensrecht III. Thema: Überblick über das IZVR
FS 2012 Tanja Domej Zivilverfahrensrecht III Thema: Überblick über das IZVR I. Regelungsgegenstände und Rechtsquellen des internationalen Zivilverfahrensrechts im Überblick 1. Problemfelder Gerichtsbarkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/13 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 Satz 1, 300 Nach Erteilung der Restschuldbefreiung
MehrEINLEITUNG. A. Einleitung
EINLEITUNG A. Einleitung Gegenstand der nachstehenden Ausführungen sind die für Gläubiger bedeutsamen Bestimmungen für das Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Regelungen der besonderen Verfahren
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen
Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Düsseldorf COMI gem. EuInsVO n.f. - Der große Wurf
Mehr