Mitteilung an die Aktionäre. der. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV
|
|
- Samuel Karlheinz Kaiser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mitteilung an die Aktionäre der Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) nach schweizerischem Recht der Art Effektenfonds mit Umbrellastruktur (nachfolgend "die Gesellschaft") mit dem Anlegerteilvermögen Swisscanto Swiss Red Cross Charity Fund (nachfolgend "das Teilvermögen") Die Aktionärinnen und Aktionäre werden im Folgenden über Änderungen des Anlagereglementes und der Statuten der Gesellschaft informiert. 1. Einleitung Die Anlagepolitik des Teilvermögens wurde grundlegend überarbeitet, um eine strategische Neuausrichtung des Teilvermögens vorzunehmen, weg von einer reinen Obligationen Strategie, hin zu einer Multi Asset Strategie. Die Änderung der Anlagestrategie wurde einerseits mit der Erweiterung der Palette der zulässigen Anlagen und andererseits mit Anpassungen bei den prozentualen Anteilen je Anlageform, wie das Teilvermögen neu investiert werden kann, umgesetzt. Die Änderungen haben dazu geführt, dass die Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) nicht mehr der Kategorie "Effektenfonds", sondern neu der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" zugeteilt wird. Diese Anpassung wurde in den Statuten und im Anlagereglement entsprechend umgesetzt (vgl. nachfolgend Ziff. 2). Die Erweiterung bei den zulässigen Anlagen hat zu einer Anpassung der Statuten geführt (vgl. nachfolgend Ziff. 3.1) und das Anlagereglement hat in diesem Zusammenhang umfassende Änderungen erfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2): Im Einzelnen beinhaltet dies, dass die Definition der Anlageform "Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)" im Anlagereglement breiter definiert wurde. Neu umfassen "Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)" nicht mehr primär "Effektenfonds", sondern auch "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" und weitere Formen von offenen kollektiven Kapitalanlagen (vgl. nachfolgend Ziff ). Neu sind zudem auch in einem beschränkten Umfang Investitionen in "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" möglich (vgl. nachfolgend Ziff ). Aus Transparenzgründen wurde diese Form der kollektiven Kapitalanlage "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" bewusst als separate Anlageform unter den zulässigen Anlagen aufgeführt. Des Weiteren wurden die zulässigen Anlagen um Investitionen mittels indirekten Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren, Rohstoffe, Insurance Linked Securities sowie Volatilität ergänzt (vgl. nachfolgend Ziff ). Die Liste der für Derivate und strukturierte Produkte möglichen Basisinstrumente wurde sodann ergänzt um die neu aufgenommene Form kollektiver Kapitalanlagen "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" und um die Anlageform "übrige Anlagen" (vgl. nachfolgend Ziff ).
2 Die oben beschriebenen Anpassungen haben zudem eine Anpassung des Abschnitts andere Anlagen bis 10% sowie nicht zulässige Anlagen notwendig gemacht (vgl. nachfolgend Ziff ). Die neu ausgerichtete Anlagepolitik hat dazu geführt, dass die prozentualen Begrenzungen je Anlageform teilweise geändert und die neuen zusätzlichen Anlagemöglichkeiten in diesem Abschnitt neu aufgeführt wurden (vgl. nachfolgend Ziff ). 2. Repositionierung in eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Die Neuausrichtung der Gesellschaft bzw. des Teilvermögens führte dazu, dass die Statuten in Artikel 1 und das Anlagereglement in 1 Ziff. 1 angepasst wurden. Diese wurden dahingehend angepasst, dass die Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) nicht mehr der Kategorie "Effektenfonds", sondern neu der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" zugeteilt wird. Der Bezug auf den Gesetzesartikel ist somit nicht mehr Art. 53 ff. "Effektenfonds", sondern neu Art. 68 bis 70 "Übrige Fonds für traditionellen Anlagen". 2.1 Umsetzung in den Statuten Artikel 1 der Statuten lautet neu wie folgt: "Artikel 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV besteht eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" mit Umbrellastruktur im Sinne von Art. 36 ff. i.v.m. Art. 68 bis 70 und Art. 92 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (das "KAG") mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet." 2.2 Umsetzung im Anlagereglement 1 Ziff. 1 des Anlagereglementes wurde analog den Statuten angepasst. 3. Erweiterung der Anlagepolitik Die Erweiterung der Anlagepolitik führte dazu, dass die zulässigen Anlagen und Anlagebeschränkungen massgebliche Änderungen erfahren haben. 3.1 Umsetzung in den Statuten Artikel 2 der Statuten wurde dahingehend angepasst, dass die Neuausrichtung des Teilvermögens dazu führt, dass die zulässigen Anlagen um "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds" sowie um "Übrige Anlagen" ergänzt wurden. Zudem wurde neu auch die bis anhin mögliche Anlageform "Andere als die vorstehend genannten Anlagen" in den Statuten unter Bst. l explizit aufgeführt. Artikel 2 Ziff. 2 lautet neu wie folgt: 2
3 Allgemeiner Zweck "Artikel 2 2 Die Gesellschaft bezweckt ausschliesslich die Verwaltung ihres Vermögens bzw. ihrer Teilvermögen als kollektive Kapitalanlage gemäss KAG und seinen Verordnungen (die "Kollektivanlagengesetzgebung") sowie die Äufnung des Anlegeraktienkapitals und den Vertrieb ihrer Anlegeraktien. Die Gesellschaft kann ihr Vermögen bzw. ihre Teilvermögen weltweit insbesondere in die nachfolgenden Anlagen investieren: a) Effekten; b) Derivate; c) Strukturierte Produkte; d) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen ( Zielfonds ); e) Geldmarktinstrumente; f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit; g) Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds; h) Übrige Anlagen; i) Andere als die vorstehend in Bst. a) bis h) genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Teilvermögens. Die Anlagepolitik und deren Beschränkungen sowie die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente werden detailliert im Anlagereglement geregelt." 3.2 Umsetzung im Anlagereglement Anlagen in Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) Die neu in 8 Ziff. 1 Bst. d enthaltene Bestimmung wurde vollständig überarbeitet. Neu sind nicht mehr ausschliesslich Anlagen in Zielfonds möglich, welche sich als "Effektenfonds" klassieren, sondern die nachfolgend aufgeführten Formen von offenen kollektiven Kapitalanlagen. Die geänderte Bestimmung lautet neu wie folgt: "d) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), die ihr Vermögen gemäss ihren Dokumenten gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen. Als "andere kollektive Kapitalanlagen" im Sinne dieses Anlagereglementes gelten die folgenden Arten von kollektiven Kapitalanlagen da bis dd. Eine weitere zulässige Form kollektiver Kapitalanlagen "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Funds of Hedge Funds" ist unter 8 Ziff. 1 Bst. g separat beschrieben. da)offene kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" oder der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen", die von der Eidgenössischen Finanzmarkaufsicht FINMA beaufsichtigt werden, wenn deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf höchstens 49% begrenzen; db)offene kollektive Kapitalanlagen, wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf höchstens 49% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für "Effektenfonds" oder für "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort ei- 3
4 ner dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist; dc)andere offene oder geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nach dem Recht eines beliebigen Staates errichtet worden sind, die zum Vertrieb in der Schweiz bewilligt sind oder nicht und an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wenn deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf höchstens 49% begrenzen. Solche kollektive Kapitalanlagen unterliegen in ihrem Heimatstaat meistens keiner Aufsicht. Soweit solche kollektive Kapitalanlagen in ihrem Heimatstaat einer Aufsicht unterliegen, wird diese nicht notwendigerweise nach der Praxis der Schweizerischen Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft. Zudem wird die internationale Amtshilfe nicht zwingend gewährleistet; Die Anlagepolitik dieser kollektiven Kapitalanlagen muss derjenigen eines Effektenfonds oder eines "Übrigen Fonds für traditionelle Anlagen" gleichwertig sein. Bei all diesen kollektiven Kapitalanlagen da) bis dc) darf es sich somit nicht um solche handeln, die nach Schweizer Recht als "Übrige Fonds für alternative Anlagen" qualifizieren. dd)immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts, REITs), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die anderen kollektiven Kapitalanlagen da bis dd, in die das Vermögen des Anlagefonds investiert wird, müssen grundsätzlich die gleiche Rücknahmefrequenz gewährleisten wie der Anlagefonds selbst. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die betreffenden kollektiven Kapitalanlagen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Gesellschaft darf unter Vorbehalt von 19 Aktien bzw. Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von derjenigen Person oder Gesellschaft verwaltet werden, an welche die Anlageentscheide delegiert werden (Vermögensverwalter), bzw. die von einer Person oder Gesellschaft verwaltet werden, welche mit diesem Vermögensverwalter durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist." Anlagen in "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds" Neu sind "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds" zulässig. Das Anlagereglement wurde neu um den Inhalt dieser Anlageform ergänzt (vgl. 8 Ziff. 1 Bst. g des angepassten Anlagereglementes). Die Ziff. lautet neu wie folgt: "g) Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds beinhalten im Vergleich zu traditionellen Anlagen erhöhte Risiken. Im Einzelnen sind die folgenden alternativen Anlagen zulässig: ga)anteile offener ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, deren Anteile periodisch auf der Grundlage ihres Inventarwertes zurückgenommen oder zurückgekauft werden; gb)anteile von "Übrigen Fonds für alternative Anlagen" schweizerischen Rechts; gc)anteile von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich Investmentgesellschaften. Diese alternativen Anlagen gelten aufgrund ihrer Anlagepolitik bzw. ihrer Anlagen oder Basiswerte als Hedge Funds oder Fund of Hedge Funds. Sie werden entweder nach dem Multi Manager Prinzip verwaltet (Multi Manager Hedge Funds) oder sind Fund of Hedge Funds. Zielfonds, welche nach dem Multi Manager Prinzip verwaltet werden, müssen mindestens drei verschiedene Portfolio Manager kombinieren. Fund of Hedge Funds 4
5 müssen in mindestens vier verschiedene Hedge Funds investieren, welche von mindestens drei verschiedenen Portfolio Managern verwaltet werden. Die Anlagen gemäss Bst. gc müssen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die anderen kollektiven Kapitalanlagen, in die das Vermögen des Teilvermögens investiert wird, müssen grundsätzlich die gleiche Rücknahmefrequenz gewährleisten wie das Teilvermögen selbst. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die betreffenden kollektiven Kapitalanlagen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Gesellschaft darf unter Vorbehalt von 19 Aktien bzw. Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von derjenigen Person oder Gesellschaft verwaltet werden, an welche die Anlageentscheide delegiert werden (Vermögensverwalter), bzw. die von einer Person oder Gesellschaft verwaltet werden, welche mit diesem Vermögensverwalter durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist." Anlagen in "Übrige Anlagen" Neu sind indirekte Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren, Rohstoffe, Insurance Linked Securities und Volatilität zulässig. Das Anlagereglement wurde neu um den Inhalt dieser Anlageform ergänzt (vgl. 8 Ziff. 1 Bst. h des angepassten Anlagereglementes). Die Ziff. lautet neu wie folgt: "h) Übrige Anlagen Übrige Anlagen beinhalten im Vergleich zu traditionellen Anlagen erhöhte Risiken. Als "übrige Anlagen" im Sinne dieses Anlagereglementes gelten Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren, Rohstoffe, Insurance Linked Securities sowie Volatilität. Anlagen in die vorerwähnten "übrigen Anlagen" erfolgen nur indirekt, das heisst über Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Aktien bzw. Anteile von anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) gemäss Bst. d und g. Anlagen in Insurance Linked Securities und in Volatilität werden im Prospekt erläutert (Ziff )." Ergänzung Liste der möglichen Basiswerte von Derivaten und strukturierten Produkten Unter den zulässigen Anlagen wurden die für Derivate und strukturierten Produkte möglichen Basisinstrumente um die neu aufgenommene Form kollektiver Kapitalanlage "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" und um die Anlageform "übrige Anlagen" ergänzt. Der erste Abschnitt der geänderten Ziffern b und c von 8 Ziff. 1 lautet neu wie folgt: "b) "c) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Aktien bzw. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d und g, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder übrige Anlagen gemäss Bst. h zugrunde liegen, und (ii) die zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Anlagereglement als Anlagen zulässig sind." Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Aktien bzw. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d und g, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder übrige Anlagen gemäss Bst. h zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Anlagereglement als Anlagen zulässig sind." 5
6 3.2.5 Andere Anlagen bis 10% Die nicht zulässigen Anlagen, in die nicht direkt investiert werden darf, wurden ergänzt um Immobilien, Rohstoffe, Insurance Linked Securities und Volatilität, in welche ausschliesslich indirekt, gemäss 8 Ziff. 1 Bst. h, investiert werden darf. Edelmetallzertifikate wurden gestrichen, weil der Teilfonds gemäss übrige Anlagen indirekt in Edelmetalle investieren kann. Die Ziff. lautet neu wie folgt: "g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis h genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) direkte Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren und Warenpapiere, Rohstoffe, Insurance Linked Securities und Volatilität sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art." Änderung von 8 Ziff. 2 und 3 Die Anlagepolitik bzw. die Anlagebeschränkungen (vgl. 8 Ziff. 2 und 3 des angepassten Anlagereglementes) lauten neu wie folgt: "2. Die Gesellschaft investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, das Vermögen des Teilvermögens in: a) Forderungswertpapiere und -rechte (Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte) von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit (inkl. Contingent Convertible Bonds, Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities) sowie Derivate und strukturiere Produkte auf solche Anlagen sowie kollektive Kapitalanlagen, welche überwiegend in solche Anlagen investieren: mindestens 50%; b) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen weltweit inklusive Derivate und strukturierte Produkte auf solche Anlagen sowie kollektive Kapitalanlagen, welche überwiegend in solche Anlagen investieren: höchstens 20%; c) Aktien bzw. Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gesamthaft höchstens 49%, wovon höchstens 10% in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. dc und wovon höchstens 20% in Anteile von Immobilienfonds (einschliesslich höchstens 10% REITs) gemäss Ziff. 1 Bst. dd; d) Bankguthaben und Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten: insgesamt höchstens 40%; e) Alternative Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. g und übrige Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. h ins-gesamt höchstens 20%; f) Contingent Convertible Bonds, Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities insgesamt höchstens 15%; g) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. dc, dd und g, übrige Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. h und Contingent Convertible Bonds, Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities insgesamt höchstens 20%. Bei Anlagen in Aktien bzw. andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. d und g, Derivate gemäss Ziff. 1 Bst. b und strukturierte Produkte gemäss Ziff. 1 Bst. c stellt die Gesellschaft sicher, dass die Minimal- und Maximalanteile auf konsolidierter Basis betrachtet werden 3. Die Anlagen erfolgen zum überwiegenden Teil in CHF oder sind gegen den CHF abgesichert. Die Anlagen können jedoch in jeder Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten gehandelt wird, vorgenommen werden. Nicht CHF Anlagen können gegen Währungsrisiken abgesichert werden." *** 6
7 In Übereinstimmung mit Art. 62b KKV Abs. 1 und Abs. 3 i.v.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.v.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Aktionäre darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die der vorliegenden Publikation umschriebene Änderung betreffend 1 Ziff. 1 und 8 Ziff. 1-3 des Anlagereglementes erstreckt, d.h. Ziff. 2.2 und 3.2 der Publikation. Der Prospekt mit integriertem Anlagereglement und die Statuten, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, der Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Gesellschaft und der Depotbank bezogen werden. Bern und Lausanne, 22. Februar 2016 Die Gesellschaft Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV Zürich Die Depotbank Banque Cantonale Vaudoise Lausanne 7
Ersetzung der Mitteilung an die Anleger vom 15. Februar 2018
Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Investment Solutions Fund vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds")
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds:
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: "Ascend Global Fund" ein vertraglicher Anlagefonds schweizerschen Rechts der
MehrSWISSCANTO SWISS RED CROSS CHARITY SICAV, Bern
SWISSCANTO SWISS RED CROSS CHARITY SICAV, Bern Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie Effektenfonds mit Umbrellastruktur nach schweizerischem
MehrMitteilung an die Anleger
Publikation für die Schweiz: S. 1 Publikation für Liechtenstein: S. 8 Publikation für die Schweiz Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung,
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)
1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Reichmuth Aktiv vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen mit den Teilvermögen
MehrVereinfachter Prospekt vom Februar 2012 zum Verkaufsprospekt vom Februar 2012
Vereinfachter Prospekt vom Februar 2012 zum Verkaufsprospekt vom Februar 2012 Helvetia ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz
MehrVerordnung über die Anlagefonds
Verordnung über die Anlagefonds (Anlagefondsverordnung, AFV) Änderung vom 25. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 1 über die Anlagefonds wird wie
MehrFINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)
FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds:
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: Änderung der Fondsverträge mit anschliessender Vereinigung der kollektiven
MehrUBS (CH) Institutional Fund
UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen Fondsvertrag mit Anhang
Mehreine den Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anzustreben;
Richtlinie Richtlinie für Geldmarktfonds 6. Juni 2012 (Stand am 4. Mai 2016) I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche.
MehrAnlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)]
Anlagereglement der [ ] SICAF [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im vorliegenden Anlagereglement nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich
MehrÜbrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG.
Richtlinie Richtlinie für Geldmarktfonds 6. Juni 2012 (Ausgabe 1. Juli 2013) I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche.
MehrMitteilung an die Anleger
Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen die Fondsverträge der nachfolgend
MehrUBS (CH) Institutional Fund
UBS (CH) Institutional Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen Fondsvertrag mit Anhang
MehrProspekt mit integriertem Fondsvertrag März 2018 Vertrieb Schweiz
CS Fund 1 Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Prospekt mit integriertem Fondsvertrag März 2018 Vertrieb Schweiz Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger von
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger von Vontobel Fund (CH) Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen"
MehrUBS (CH) Institutional Fund 2
UBS (CH) Institutional Fund 2 Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Fonds) für qualifizierte Anleger der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen (ausschliesslich für
MehrVONTOBEL FUND Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 11 13, Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg RCS Luxembourg B38170 (der «Fonds»)
VONTOBEL FUND Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 11 13, Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg RCS Luxembourg B38170 (der «Fonds») Luxemburg, 30. Mai 2017 MITTEILUNG AN DIE ANLEGER Der Verwaltungsrat
MehrAnlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018
Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 12. Juni 2018 Inhalt 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Aktien 4 2.1 Aktien Welt hedged Indexiert 2 4 2.2 Aktien Welt Indexiert 2 4 3 Immobilien 5 3.1 Immobilien-Aktien
MehrBlackRock Asset Management Deutschland AG München
BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Sondervermögen: ishares Markit iboxx Liquid
MehrWie lassen sich die Vorteile von strukturierten Produkten mit denen von ETFs kombinieren?
Vontobel Investment Banking Wie lassen sich die Vorteile von strukturierten Produkten mit denen von ETFs kombinieren? Eric Blattmann, Head Public Distribution Mai 2016 Leistung schafft Vertrauen Strukturierte
MehrMi-Fonds (CH) Institutional
Mi-Fonds (CH) Institutional Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella Fonds) für qualifizierte Anleger mit professioneller Tresorerie (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen)
MehrRichtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen
Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen 16. Mai 2008 (Stand: 12. August 2008) I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss den Verhaltensregeln
MehrMitteilung an die Anleger des GKB (CH)
Mitteilung an die Anleger des GKB (CH) Ein Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds") mit folgenden Teilvermögen GKB (CH)
MehrEine Bereicherung für Ihr Portfolio
Eine Bereicherung für Ihr Portfolio Voncert Open End auf die Hedge Fonds der Harcourt-Belmont-Familie Hedge Fonds Vontobel Investment Banking In Hedge Fonds investieren leicht gemacht Ihre Idee Sie möchten
MehrVereinfachter Prospekt
Schroder Capital Fund (BVV/LPP) Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Effektenfonds» Vereinfachter Prospekt Oktober 2011 Schroder Investment Management (Switzerland) AG 2 Schroder Capital
MehrLUKB Expert-Zuwachs Seite 1 / 7 März 2016
LUKB Expert-Zuwachs März 2016 Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für Anlegerinnen und Anleger
MehrAnlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Fonds) für qualifizierte Anleger (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen)
OLZ Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Fonds) für qualifizierte Anleger (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen) Fondsvertrag mit Anhang Fondsvertrag Mai 2018 I.
MehrVorwort... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII
Vorwort.... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... V VII XVII Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII Von der FINMA zur Verfügung gestellte Gesuchs vorlagen, Wegleitungen und Formulare...
MehrWEGLEITUNG. Zweck. Ausgabe vom 1. April 2008
WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus, die der durch die beiden Richtlinien 2001/107/EG und
MehrVereinfachter Prospekt Avadis Vermögensbildung SICAV. September 2009
Vereinfachter Prospekt Avadis Vermögensbildung SICAV September 2009 Dieser vereinfachte Prospekt sowie der Prospekt mit integriertem Anlagereglement und Statuten und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht
MehrRundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung
Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Referenz: FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard
MehrAnlagerichtlinien. Gültig ab 1. November 2014. Seite 1 von 13 Doc ID ASAR.09.D.05.15
Anlagerichtlinien Gültig ab 1. November 2014 Seite 1 von 13 Anlagerichtlinien Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Statuten der VZ Anlagestiftung, nachstehend «Stiftung» genannt, werden folgende Anlagerichtlinien
MehrPMG Fonds F U N D M A N A G E M E N T & P R I V A T E L A B E L I N G
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 Einmalige Veröffentlichung MRB Goldminen- und Rohstoffaktien Fonds Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für
MehrDie Einhaltung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen in kollektiven Kapitalanlagen
Die Einhaltung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen in kollektiven Kapitalanlagen Aktuelles zum Kollektivanlagenrecht IV Dominik Oberholzer Zürich, 18. Mai 2017 INHALTSVERZEICHNIS I. Vorteile
MehrVom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz
Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz Hauptthema: Swiss LP bzw. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanalagen und Investmentgesellschaft Themenübersicht: Übersicht KAG KgKK und
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)
Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage
MehrVereinfachter Prospekt Avadis Vermögensbildung SICAV. Oktober 2008
Vereinfachter Prospekt Avadis Vermögensbildung SICAV Oktober 2008 Dieser vereinfachte Prospekt sowie der Prospekt mit integriertem Anlagereglement und Statuten und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 VONTOBEL FUND
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 VONTOBEL FUND Société d'investissement à Capital Variable 69, route d'esch, L-1470 Luxembourg R.C.S. Luxemburg B 38 170 (der "Fonds")
MehrFür den Vertrieb der Fondsanteile an qualifizierte Anleger in der Schweiz
Swisscanto (CH) Pension Fund Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts für qualifizierte Anleger der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Fondsvertrag mit Anhang 1 und 2 Dezember 2016
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren
MehrJSS Quant Portfolio Defensive (CHF)
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Einmalige Veröffentlichung JSS Quant Portfolio Defensive (CHF) Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art übrige Fonds für traditionelle
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 3. Dezember 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrHINWEIS: Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des 298 Absatz 2 KAGB den Aktionären unverzüglich zu übermitteln ist.
WALSER Strategie société d investissement à capital variable 4, rue Thomas Edison L-1445 Strassen, Luxembourg Handelsregister: Luxembourg No R.C.S. B-133 042 HINWEIS: Dies ist eine Mitteilung welche im
Mehr1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter
Swisscanto (CH) Bond Fund Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts für qualifizierte Anleger der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Juni 2015 Für den nicht-öffentlichen Vertrieb
MehrMOUNTAIN RESORT REAL ESTATE FUND SICAV SWISS MRREF EMISSION NEUER AKTIEN 2017
MOUNTAIN RESORT REAL ESTATE FUND SICAV SWISS MRREF Anlagefonds schweizerischen Rechts, Kategorie Immobilienfonds für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger EMISSION NEUER AKTIEN 2017 Der Verwaltungsrat
MehrIm Weiteren werden die Ziffern 3-6 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:
Mitteilung an die Anleger von LUKB Expert-Vorsorge, Valor 405'517 Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Die LUKB Expert Fondsleitung AG, Luzern, als Fondsleitung
Mehr1. Neues Anteilsklassenkonzept 1.1 Gesamtübersicht über die vorgesehenen Anteilsklassen und allgemeine Ausführungen
Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Investment Fund III vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds")
MehrForderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen
MehrAuszug aus dem Regelwerk der HIG Immobilien Anlage Stiftung
Statuten Auszug aus dem Regelwerk der HIG Immobilien Anlage Stiftung HIG Immobilien Anlage Stiftung Löwenstrasse 25 8001 Zürich Tel. 044 213 1 1 Fax 044 213 1 0 info@hig.ch www.hig.ch1 Statuten der HIG
MehrAnlagerichtlinien. Gültig ab 1. November Seite 1 von 12 Doc ID ASAR.08.D.01.15
Anlagerichtlinien Gültig ab 1. November 2014 Seite 1 von 12 Anlagerichtlinien Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Statuten der VZ Anlagestiftung, nachstehend «Stiftung» genannt, werden folgende Anlagerichtlinien
Mehr- BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD (im Folgenden Anteilsklassen
Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Bond Fund International (I) (neu: Swisscanto (CH) Bond Fund Global Aggregate) ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" (im Folgenden
MehrPro Fonds Global Internationaler Anlagefonds
Pro Fonds Global Internationaler Anlagefonds Anlagefonds schweizerischen Rechts der Kategorie "Effektenfonds" Valorennummer 279 167 ungeprüfter Halbjahresbericht per 30.06.2016 PMG Fonds FUND MANAGEMENT
MehrHinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI)
Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh 80636 München Hinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI) Der Fonds First Kompetenz
MehrVereinfachter Prospekt zum Teilvermögen SGKB (CH) Fund Multi Fokus (CHF) August 2009
SGKB (CH) Fund Multi Fokus (CHF) August 2009 Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art übriger Fonds für traditionelle Anlagen) Anlagefonds mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) Fondsleitung: UBS
MehrNomura Asset Management Deutschland KAG mbh. Wichtige Informationen für die Anteilinhaber folgendes Sondervermögens:
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbh 60487 Frankfurt am Main Wichtige Informationen für die Anteilinhaber folgendes Sondervermögens: Fondsname ISIN Nomura Real Protect Fonds DE0008484452 Die Nomura
MehrDa der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers.
Best Execution Policy Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Kundeninformation zu den Ausführungsgrundsätzen
MehrBNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main An die Anleger des Sondervermögens MPF Orthos, ISIN DE000A0M8G91 Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen Das Sondervermögen
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) 951.31 vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrRichtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen
Swiss Funds Association Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Vom : 07.06.2005 Die FINMA anerkennt diese Selbstregulierung als Mindeststandard mit Ausnahme von Ziffer II.A.2 (siehe FINMA-RS
MehrCommerzbank International Portfolio Management
Commerzbank International Portfolio Management 14. Oktober 2011 Commerzbank International Portfolio Management Bond Portfolio Fondsverschmelzung von Bond Portfolio, Anteilklasse AT (EUR) in Allianz Global
MehrAnlagerichtlinien. Anlagestiftung Swiss Life
Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 3 Inhalt Allgemeines 4 Art. 1 Allgemeines 4 Obligationen 6 Art. 2 Obligationen CHF Inland 6 Art. 3 Obligationen
MehrRichtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung
An die Mitglieder des Verbandes Basel, 9. Juni 2008 mitglied/zirkular HTS Nr. 16/08 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung Sehr geehrte
MehrSo investieren Sie in Immobilien in Deutschland
Immobilienanlagen für Privatinvestoren Rechtliche Einordnung unter besonderer Berücksichtigung des Crowdinvesting Andreas F. Vögeli 75. Schweizer Immobiliengespräch vom 27. Februar 2019 EINLEITUNG Inhalt
MehrWEGLEITUNG. Zweck. Ausgabe vom 1. April 2008
WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus, die nicht EUkompatibel sind Ausgabe vom 1. April 2008
MehrTell Gold & Silber Fonds Halbjahresbericht per 30.06.2013
Reporting Tell Gold & Silber Fonds Halbjahresbericht per 30.06.2013 Anlageziel und -strategie Der Fonds investiert in Gold- und Silber-Derivate, Derivate von Minenaktien und -indizes, in physisches Gold
MehrKapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1
Kapitalmarktrecht Kollektivanlagen: Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.2 HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
MehrAnlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe
Anlagereglement gültig ab 1. Dezember 2014 Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze... 3 2. Allgemeine Anlagerichtlinien... 3 3. Aufgaben und Kompetenzen... 4 4. Überwachung
MehrFondsvertrag mit Anhang 02.11.2015. Sprache Deutsch
EG EQUITIES Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art übriger Fonds für traditionelle Anlagen) für qualifizierte Anleger Umbrella-Struktur mit den Teilvermögen EG Swiss Equities (CHF) EG European
Mehr1 Allgemeine Grundsätze 2
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG 2. SÄULE Anlagerichtlinien 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Allgemeine Grundsätze 2 2 Balanced Portfolios 4 2.1 CSA 2 Mixta-BVG 25 4 2.2 CSA 2 Mixta-BVG 25
MehrDJE Investment S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Strassen R.C.S. Luxembourg B
Mitteilung an die Anleger des (WKN: A1JDBZ / ISIN: LU0651158759) ( übertragender Teilfonds ) Die Anteilinhaber des oben genannten Teilfonds werden hiermit unterrichtet, dass die DJE Investment S.A. ( Verwaltungsgesellschaft
MehrProspekt mit integriertem Anlagereglement der Avadis Vermögensbildung SICAV. Juni 2017
Prospekt mit integriertem Anlagereglement der Avadis Vermögensbildung SICAV Juni 2017 1 Dieser Prospekt mit integriertem Anlagereglement und die Statuten sowie die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen
MehrAngebotsunterlagen Edmond de Rothschild Real Estate SICAV (die «Immobilen-SICAV»)
Angebotsunterlagen Edmond de Rothschild Real Estate SICAV (die «Immobilen-SICAV») Aktienemission der Edmond de Rothschild Real Estate SICAV Swiss gegen Bezugsrechte Am 28. Oktober 2015 hat der Verwaltungsrat
MehrBNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main An die Anleger des Sondervermögens Vermögensverwaltung Systematic Return, ISIN DE000A0M6MW6 Bekanntmachung der Änderung der Besonderen
Mehr1.0 Anlagenübersicht 2. 2.0 Portfoliostruktur 2. 3.0 Portfolio Backtest 3
Portfolio Angebot Inhaltsangabe 1.0 Anlagenübersicht 2 2.0 Portfoliostruktur 2 3.0 Portfolio Backtest 3 4.0 en 4 4.1 Flossbach von Storch SICAV - Multiple Opportunities R 4 4.2 Frankfurter Aktienfonds
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen
Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe September 01 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge
Mehrdb PrivatMandat Comfort, SICAV
db PrivatMandat Comfort, SICAV 2 Boulevard Konrad Adenauer L-1115 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B 101.715 Mitteilung an die Aktionäre Zum Stichtag 1. Juni 2018 treten für den obengenannten Fonds die folgenden
MehrGut, wenn man auch in bewegten Märkten überproportionale Chancen hat. Mini-Futures
Gut, wenn man auch in bewegten Märkten überproportionale Chancen hat. Mini-Futures Inhalt Merkmale 4 Anlageidee 4 Konstruktion 5 Transparente Preisbildung 5 Szenario 1 6 Szenario 2 7 Szenario 3 7 Absicherung
MehrVontobel Fund (CH) Asset Management. Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" mit den Teilvermögen
Asset Management Vontobel Fund (CH) Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" mit den Teilvermögen Januar 2018 Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag
MehrUnion Investment Privatfonds GmbH
Union Investment Privatfonds GmbH Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger in Österreich des in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Sondervermögens mit der Bezeichnung UniEuroAktien
MehrRundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV
EBK-RS 07/xxx Delegation durch Fondsleitung / SICAV Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV)
MehrLO FUNDS (CH) August 2011. Prospekt und Fondsvertrag. www.lombardodier.com
www.lombardodier.com LO FUNDS (CH) Prospekt und Fondsvertrag August 2011 Vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Kategorie "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Organisation Fondsleitung
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger des Anlagefonds All Seasons Portfolio Fund (ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) PostFinance Fonds 2 PostFinance Fonds 3 PostFinance Fonds 4 PostFinance Fonds 5 PostFinance Fonds Global PostFinance Fonds Suisse
MehrAnhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission
Swiss Funds Association Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Vom : 07.05.2005 Die nachfolgenden Beispiele
MehrÄnderung der BVV 2-Anlagevorschriften Überblick über Interpretation und Auswirkungen
Änderung der BVV 2-Anlagevorschriften Überblick über Interpretation und Auswirkungen PPCmetrics AG Dr. Hansruedi Scherer, Partner Dr. Luzius Neubert, CFA, Senior Investment Consultant Zürich, Oktober 2014
MehrUnion Investment Privatfonds GmbH
Union Investment Privatfonds GmbH Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger in Österreich des in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Sondervermögens mit der Bezeichnung UniFonds
MehrAvadis Vermögensbildung SICAV. Prospekt mit integriertem Anlagereglement September 2015
Avadis Vermögensbildung SICAV Prospekt mit integriertem Anlagereglement Dieser Prospekt mit integriertem Anlagereglement und die Statuten sowie die wesentlichen Informa tionen für die Anlegerinnen und
MehrUMBRELLA FUND SZKB FONDS Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen»
Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Juli 2015 Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht
MehrAnlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Fonds) für qualifizierte Anleger (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen)
OLZ Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Teilvermögen (Umbrella-Fonds) für qualifizierte Anleger (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen) Fondsvertrag mit Anhang Fondsvertrag März 2019 I.
MehrBundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. September 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die
MehrSTIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...
STIFTUNGSURKUNDE Stiftung... 2 Vor dem unterzeichneten Notar..., mit Amtssitz in..., sind heute zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung erschienen: - Herr... und - Frau... Diese haben dem unterzeichneten
MehrProspekt der Tellco Anlagestiftung
Prospekt der Tellco Anlagestiftung gültig per 6. Dezember 2017 Tellco Anlagestiftung Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 60 00 ast@tellco.ch tellco.ch Inhaltsverzeichnis Art. 1 Informationen
MehrSPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE. Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren
SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren Inhaltsverzeichnis 1. Prinzipien 3 2. Geltungsbereich 4 3. Herangehensweise 5 2 1. Prinzipien
Mehr