Mitteilung an die Aktionäre. der. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV

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1 Mitteilung an die Aktionäre der Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) nach schweizerischem Recht der Art Effektenfonds mit Umbrellastruktur (nachfolgend "die Gesellschaft") mit dem Anlegerteilvermögen Swisscanto Swiss Red Cross Charity Fund (nachfolgend "das Teilvermögen") Die Aktionärinnen und Aktionäre werden im Folgenden über Änderungen des Anlagereglementes und der Statuten der Gesellschaft informiert. 1. Einleitung Die Anlagepolitik des Teilvermögens wurde grundlegend überarbeitet, um eine strategische Neuausrichtung des Teilvermögens vorzunehmen, weg von einer reinen Obligationen Strategie, hin zu einer Multi Asset Strategie. Die Änderung der Anlagestrategie wurde einerseits mit der Erweiterung der Palette der zulässigen Anlagen und andererseits mit Anpassungen bei den prozentualen Anteilen je Anlageform, wie das Teilvermögen neu investiert werden kann, umgesetzt. Die Änderungen haben dazu geführt, dass die Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) nicht mehr der Kategorie "Effektenfonds", sondern neu der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" zugeteilt wird. Diese Anpassung wurde in den Statuten und im Anlagereglement entsprechend umgesetzt (vgl. nachfolgend Ziff. 2). Die Erweiterung bei den zulässigen Anlagen hat zu einer Anpassung der Statuten geführt (vgl. nachfolgend Ziff. 3.1) und das Anlagereglement hat in diesem Zusammenhang umfassende Änderungen erfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2): Im Einzelnen beinhaltet dies, dass die Definition der Anlageform "Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)" im Anlagereglement breiter definiert wurde. Neu umfassen "Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)" nicht mehr primär "Effektenfonds", sondern auch "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" und weitere Formen von offenen kollektiven Kapitalanlagen (vgl. nachfolgend Ziff ). Neu sind zudem auch in einem beschränkten Umfang Investitionen in "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" möglich (vgl. nachfolgend Ziff ). Aus Transparenzgründen wurde diese Form der kollektiven Kapitalanlage "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" bewusst als separate Anlageform unter den zulässigen Anlagen aufgeführt. Des Weiteren wurden die zulässigen Anlagen um Investitionen mittels indirekten Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren, Rohstoffe, Insurance Linked Securities sowie Volatilität ergänzt (vgl. nachfolgend Ziff ). Die Liste der für Derivate und strukturierte Produkte möglichen Basisinstrumente wurde sodann ergänzt um die neu aufgenommene Form kollektiver Kapitalanlagen "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" und um die Anlageform "übrige Anlagen" (vgl. nachfolgend Ziff ).

2 Die oben beschriebenen Anpassungen haben zudem eine Anpassung des Abschnitts andere Anlagen bis 10% sowie nicht zulässige Anlagen notwendig gemacht (vgl. nachfolgend Ziff ). Die neu ausgerichtete Anlagepolitik hat dazu geführt, dass die prozentualen Begrenzungen je Anlageform teilweise geändert und die neuen zusätzlichen Anlagemöglichkeiten in diesem Abschnitt neu aufgeführt wurden (vgl. nachfolgend Ziff ). 2. Repositionierung in eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Die Neuausrichtung der Gesellschaft bzw. des Teilvermögens führte dazu, dass die Statuten in Artikel 1 und das Anlagereglement in 1 Ziff. 1 angepasst wurden. Diese wurden dahingehend angepasst, dass die Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) nicht mehr der Kategorie "Effektenfonds", sondern neu der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" zugeteilt wird. Der Bezug auf den Gesetzesartikel ist somit nicht mehr Art. 53 ff. "Effektenfonds", sondern neu Art. 68 bis 70 "Übrige Fonds für traditionellen Anlagen". 2.1 Umsetzung in den Statuten Artikel 1 der Statuten lautet neu wie folgt: "Artikel 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV besteht eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" mit Umbrellastruktur im Sinne von Art. 36 ff. i.v.m. Art. 68 bis 70 und Art. 92 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (das "KAG") mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet." 2.2 Umsetzung im Anlagereglement 1 Ziff. 1 des Anlagereglementes wurde analog den Statuten angepasst. 3. Erweiterung der Anlagepolitik Die Erweiterung der Anlagepolitik führte dazu, dass die zulässigen Anlagen und Anlagebeschränkungen massgebliche Änderungen erfahren haben. 3.1 Umsetzung in den Statuten Artikel 2 der Statuten wurde dahingehend angepasst, dass die Neuausrichtung des Teilvermögens dazu führt, dass die zulässigen Anlagen um "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds" sowie um "Übrige Anlagen" ergänzt wurden. Zudem wurde neu auch die bis anhin mögliche Anlageform "Andere als die vorstehend genannten Anlagen" in den Statuten unter Bst. l explizit aufgeführt. Artikel 2 Ziff. 2 lautet neu wie folgt: 2

3 Allgemeiner Zweck "Artikel 2 2 Die Gesellschaft bezweckt ausschliesslich die Verwaltung ihres Vermögens bzw. ihrer Teilvermögen als kollektive Kapitalanlage gemäss KAG und seinen Verordnungen (die "Kollektivanlagengesetzgebung") sowie die Äufnung des Anlegeraktienkapitals und den Vertrieb ihrer Anlegeraktien. Die Gesellschaft kann ihr Vermögen bzw. ihre Teilvermögen weltweit insbesondere in die nachfolgenden Anlagen investieren: a) Effekten; b) Derivate; c) Strukturierte Produkte; d) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen ( Zielfonds ); e) Geldmarktinstrumente; f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit; g) Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds; h) Übrige Anlagen; i) Andere als die vorstehend in Bst. a) bis h) genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Teilvermögens. Die Anlagepolitik und deren Beschränkungen sowie die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente werden detailliert im Anlagereglement geregelt." 3.2 Umsetzung im Anlagereglement Anlagen in Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) Die neu in 8 Ziff. 1 Bst. d enthaltene Bestimmung wurde vollständig überarbeitet. Neu sind nicht mehr ausschliesslich Anlagen in Zielfonds möglich, welche sich als "Effektenfonds" klassieren, sondern die nachfolgend aufgeführten Formen von offenen kollektiven Kapitalanlagen. Die geänderte Bestimmung lautet neu wie folgt: "d) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), die ihr Vermögen gemäss ihren Dokumenten gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen. Als "andere kollektive Kapitalanlagen" im Sinne dieses Anlagereglementes gelten die folgenden Arten von kollektiven Kapitalanlagen da bis dd. Eine weitere zulässige Form kollektiver Kapitalanlagen "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Funds of Hedge Funds" ist unter 8 Ziff. 1 Bst. g separat beschrieben. da)offene kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" oder der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen", die von der Eidgenössischen Finanzmarkaufsicht FINMA beaufsichtigt werden, wenn deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf höchstens 49% begrenzen; db)offene kollektive Kapitalanlagen, wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf höchstens 49% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für "Effektenfonds" oder für "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort ei- 3

4 ner dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist; dc)andere offene oder geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nach dem Recht eines beliebigen Staates errichtet worden sind, die zum Vertrieb in der Schweiz bewilligt sind oder nicht und an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wenn deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf höchstens 49% begrenzen. Solche kollektive Kapitalanlagen unterliegen in ihrem Heimatstaat meistens keiner Aufsicht. Soweit solche kollektive Kapitalanlagen in ihrem Heimatstaat einer Aufsicht unterliegen, wird diese nicht notwendigerweise nach der Praxis der Schweizerischen Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft. Zudem wird die internationale Amtshilfe nicht zwingend gewährleistet; Die Anlagepolitik dieser kollektiven Kapitalanlagen muss derjenigen eines Effektenfonds oder eines "Übrigen Fonds für traditionelle Anlagen" gleichwertig sein. Bei all diesen kollektiven Kapitalanlagen da) bis dc) darf es sich somit nicht um solche handeln, die nach Schweizer Recht als "Übrige Fonds für alternative Anlagen" qualifizieren. dd)immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts, REITs), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die anderen kollektiven Kapitalanlagen da bis dd, in die das Vermögen des Anlagefonds investiert wird, müssen grundsätzlich die gleiche Rücknahmefrequenz gewährleisten wie der Anlagefonds selbst. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die betreffenden kollektiven Kapitalanlagen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Gesellschaft darf unter Vorbehalt von 19 Aktien bzw. Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von derjenigen Person oder Gesellschaft verwaltet werden, an welche die Anlageentscheide delegiert werden (Vermögensverwalter), bzw. die von einer Person oder Gesellschaft verwaltet werden, welche mit diesem Vermögensverwalter durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist." Anlagen in "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds" Neu sind "Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds" zulässig. Das Anlagereglement wurde neu um den Inhalt dieser Anlageform ergänzt (vgl. 8 Ziff. 1 Bst. g des angepassten Anlagereglementes). Die Ziff. lautet neu wie folgt: "g) Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds beinhalten im Vergleich zu traditionellen Anlagen erhöhte Risiken. Im Einzelnen sind die folgenden alternativen Anlagen zulässig: ga)anteile offener ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, deren Anteile periodisch auf der Grundlage ihres Inventarwertes zurückgenommen oder zurückgekauft werden; gb)anteile von "Übrigen Fonds für alternative Anlagen" schweizerischen Rechts; gc)anteile von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich Investmentgesellschaften. Diese alternativen Anlagen gelten aufgrund ihrer Anlagepolitik bzw. ihrer Anlagen oder Basiswerte als Hedge Funds oder Fund of Hedge Funds. Sie werden entweder nach dem Multi Manager Prinzip verwaltet (Multi Manager Hedge Funds) oder sind Fund of Hedge Funds. Zielfonds, welche nach dem Multi Manager Prinzip verwaltet werden, müssen mindestens drei verschiedene Portfolio Manager kombinieren. Fund of Hedge Funds 4

5 müssen in mindestens vier verschiedene Hedge Funds investieren, welche von mindestens drei verschiedenen Portfolio Managern verwaltet werden. Die Anlagen gemäss Bst. gc müssen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die anderen kollektiven Kapitalanlagen, in die das Vermögen des Teilvermögens investiert wird, müssen grundsätzlich die gleiche Rücknahmefrequenz gewährleisten wie das Teilvermögen selbst. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die betreffenden kollektiven Kapitalanlagen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Gesellschaft darf unter Vorbehalt von 19 Aktien bzw. Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von derjenigen Person oder Gesellschaft verwaltet werden, an welche die Anlageentscheide delegiert werden (Vermögensverwalter), bzw. die von einer Person oder Gesellschaft verwaltet werden, welche mit diesem Vermögensverwalter durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist." Anlagen in "Übrige Anlagen" Neu sind indirekte Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren, Rohstoffe, Insurance Linked Securities und Volatilität zulässig. Das Anlagereglement wurde neu um den Inhalt dieser Anlageform ergänzt (vgl. 8 Ziff. 1 Bst. h des angepassten Anlagereglementes). Die Ziff. lautet neu wie folgt: "h) Übrige Anlagen Übrige Anlagen beinhalten im Vergleich zu traditionellen Anlagen erhöhte Risiken. Als "übrige Anlagen" im Sinne dieses Anlagereglementes gelten Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren, Rohstoffe, Insurance Linked Securities sowie Volatilität. Anlagen in die vorerwähnten "übrigen Anlagen" erfolgen nur indirekt, das heisst über Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Aktien bzw. Anteile von anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) gemäss Bst. d und g. Anlagen in Insurance Linked Securities und in Volatilität werden im Prospekt erläutert (Ziff )." Ergänzung Liste der möglichen Basiswerte von Derivaten und strukturierten Produkten Unter den zulässigen Anlagen wurden die für Derivate und strukturierten Produkte möglichen Basisinstrumente um die neu aufgenommene Form kollektiver Kapitalanlage "Alternative Anlagen in Hedge Funds sowie Fund of Hedge Funds" und um die Anlageform "übrige Anlagen" ergänzt. Der erste Abschnitt der geänderten Ziffern b und c von 8 Ziff. 1 lautet neu wie folgt: "b) "c) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Aktien bzw. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d und g, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder übrige Anlagen gemäss Bst. h zugrunde liegen, und (ii) die zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Anlagereglement als Anlagen zulässig sind." Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Aktien bzw. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d und g, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder übrige Anlagen gemäss Bst. h zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Anlagereglement als Anlagen zulässig sind." 5

6 3.2.5 Andere Anlagen bis 10% Die nicht zulässigen Anlagen, in die nicht direkt investiert werden darf, wurden ergänzt um Immobilien, Rohstoffe, Insurance Linked Securities und Volatilität, in welche ausschliesslich indirekt, gemäss 8 Ziff. 1 Bst. h, investiert werden darf. Edelmetallzertifikate wurden gestrichen, weil der Teilfonds gemäss übrige Anlagen indirekt in Edelmetalle investieren kann. Die Ziff. lautet neu wie folgt: "g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis h genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) direkte Anlagen in Immobilien, Edelmetalle, Waren und Warenpapiere, Rohstoffe, Insurance Linked Securities und Volatilität sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art." Änderung von 8 Ziff. 2 und 3 Die Anlagepolitik bzw. die Anlagebeschränkungen (vgl. 8 Ziff. 2 und 3 des angepassten Anlagereglementes) lauten neu wie folgt: "2. Die Gesellschaft investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, das Vermögen des Teilvermögens in: a) Forderungswertpapiere und -rechte (Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte) von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit (inkl. Contingent Convertible Bonds, Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities) sowie Derivate und strukturiere Produkte auf solche Anlagen sowie kollektive Kapitalanlagen, welche überwiegend in solche Anlagen investieren: mindestens 50%; b) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen weltweit inklusive Derivate und strukturierte Produkte auf solche Anlagen sowie kollektive Kapitalanlagen, welche überwiegend in solche Anlagen investieren: höchstens 20%; c) Aktien bzw. Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gesamthaft höchstens 49%, wovon höchstens 10% in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. dc und wovon höchstens 20% in Anteile von Immobilienfonds (einschliesslich höchstens 10% REITs) gemäss Ziff. 1 Bst. dd; d) Bankguthaben und Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten: insgesamt höchstens 40%; e) Alternative Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. g und übrige Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. h ins-gesamt höchstens 20%; f) Contingent Convertible Bonds, Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities insgesamt höchstens 15%; g) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. dc, dd und g, übrige Anlagen gemäss Ziff. 1 Bst. h und Contingent Convertible Bonds, Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities insgesamt höchstens 20%. Bei Anlagen in Aktien bzw. andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Ziff. 1 Bst. d und g, Derivate gemäss Ziff. 1 Bst. b und strukturierte Produkte gemäss Ziff. 1 Bst. c stellt die Gesellschaft sicher, dass die Minimal- und Maximalanteile auf konsolidierter Basis betrachtet werden 3. Die Anlagen erfolgen zum überwiegenden Teil in CHF oder sind gegen den CHF abgesichert. Die Anlagen können jedoch in jeder Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten gehandelt wird, vorgenommen werden. Nicht CHF Anlagen können gegen Währungsrisiken abgesichert werden." *** 6

7 In Übereinstimmung mit Art. 62b KKV Abs. 1 und Abs. 3 i.v.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.v.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Aktionäre darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die der vorliegenden Publikation umschriebene Änderung betreffend 1 Ziff. 1 und 8 Ziff. 1-3 des Anlagereglementes erstreckt, d.h. Ziff. 2.2 und 3.2 der Publikation. Der Prospekt mit integriertem Anlagereglement und die Statuten, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, der Jahres- und Halbjahresbericht der Gesellschaft sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Gesellschaft und der Depotbank bezogen werden. Bern und Lausanne, 22. Februar 2016 Die Gesellschaft Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV Zürich Die Depotbank Banque Cantonale Vaudoise Lausanne 7

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