Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /03 F. K. und andere gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr /03 F. K. und andere./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2006 als Kammer mit den Richtern Herr P. Lorenzen, Präsident, Frau S. Botoucharova, Herr K. Jungwiert, Herr V. Butkevych, Frau M. Tsatsa-Nikolovska, Herr R. Maruste, Herr M. Villiger, Richter, und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. November 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die vier Beschwerdeführer sind der 1951 geborene deutsch-schweizerische Staatsangehörige Herr F. K., die 1956 geborene schweizerische Staatsangehörige Frau M. K. und ihre Kinder, die 1992 geborene deutsch-schweizerische Staatsangehörige R. und der 1993 geborene deutsch-schweizerische Staatsangehörige J.. Sie sind in H. (Deutschland)

2 wohnhaft und werden vor dem Gerichtshof von Herrn W. Roth und Herrn R. Reichert, Rechtsanwälte in Bonn, vertreten. 2 A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Beschwerdeführer gehören einer stark an der Bibel orientierten christlichen Gemeinschaft an und lehnen den Besuch privater oder staatlicher Schulen aus religiösen Gründen ab. Die beschwerdeführenden Eltern sind der Ansicht, die Schulbildung sei aufgrund der Sexualerziehung und weil im Schulunterricht mythische Wesen wie Hexen und Zwerge in Märchen vorkämen und die physische und psychische Gewalt unter den Schülern in der Schule zunehme, mit ihrem Glauben nicht vereinbar. Sie unterrichten ihre Kinder zuhause nach Maßgabe des Lehrplans und der Lehrmaterialen der Philadelphia-Schule, einer Einrichtung mit Sitz in Siegen, die als Privatschule nicht staatlich anerkannt ist. Diese Einrichtung unterstützt strenggläubige christliche Eltern dabei, ihre Kinder zuhause zu unterrichten. Der Lehrplan der Schule beinhaltet sowohl Bücher und Materialen, die in staatlichen Schulen und Privatschulen verwendet werden, als auch Materialien, die speziell zur Unterstützung der religiösen Erziehung erstellt wurden. Der Unterricht durch die Eltern wird von Mitarbeitern beaufsichtigt, die von der Philadelphia-Schule ausgebildet wurden. Ergänzt wird der Unterricht durch gelegentliche Treffen der Eltern, Kinder und Mitarbeiter. Die beschwerdeführenden Eltern stellten im Namen ihrer Kinder einen Antrag auf deren Befreiung von der Grundschulpflicht und auf eine Genehmigung zum Heimunterricht durch die Eltern. Die dritte Beschwerdeführerin und der vierte Beschwerdeführer erreichten das schulpflichtige Alter im Jahre 1999 bzw Bis heute besuchen sie keine private oder staatliche Schule. Am 28. August 2000 lehnte das Staatliche Schulamt Offenburg den Antrag nach 72 Abs. 1 i.v.m. 76 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ab. Das Oberschulamt Freiburg wies den Widerspruch der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2000 zurück. Am 11. Juli 2001 wies das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Grundschulpflicht ab. Das Gericht stellte fest, dass das Grundge-

3 3 setz den Eltern Glaubensfreiheit und das Recht gewähre, ihre Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen, was auch den negativen Aspekt umfasse, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern schädlich erscheinen. Diese Freiheit werde jedoch durch den staatlichen Lehr- und Erziehungsauftrag beschränkt. Infolgedessen sei die Schulpflicht nicht Ermessenssache der Eltern. Der Wunsch der beschwerdeführenden Eltern, ihre Kinder zuhause in einem Schutzraum" ohne äußere Einflüsse aufwachsen zu lassen, könne der Schulpflicht nicht vorgehen. Selbst wenn die Kinder im Heimunterricht ausreichend Wissen vermittelt bekämen, sei damit der staatliche Erziehungsauftrag nach dem Grundgesetz nicht erfüllt, wenn die Kinder keinen Kontakt zu anderen Kindern hätten. Die Grundschule, die von Kindern aus allen Gesellschaftsteilen besucht werde, ermögliche den Kindern erste gesellschaftliche Erfahrungen und den Erwerb sozialer Kompetenzen. Beides entfiele, würde den Eltern der Heimunterricht gestattet, zumal die beschwerdeführenden Eltern offen erklärt hätten, den regelmäßigen Kontakt ihrer Kinder mit anderen Kindern vermeiden zu wollen. Das Gericht stellte fest, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch dem Interesse der Kinder und dem Schutz ihrer persönlichen Rechte diene. Aufgrund ihres Alters seien die beschwerdeführenden Kinder noch nicht in der Lage, die Konsequenzen abzuschätzen, die sich aus der Entscheidung ihrer Eltern für den Heimunterricht für sie ergeben würden. Folglich könne kaum von ihnen erwartet werden, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Ferner werde das Recht der beschwerdeführenden Eltern auf Erziehung ihrer Kinder durch die Schulpflicht nicht ausgehöhlt, denn die Eltern könnten vor und nach der Schule sowie an Wochenenden erzieherisch auf ihre Kinder einwirken. Darüber hinaus könnten sie ihre Kinder auf eine konfessionelle Schule senden, die im Hinblick auf die Sexualerziehung möglicherweise mehr Rücksicht nehme als eine öffentliche Schule, obgleich es das Gericht für fraglich hielt, ob Sexualerziehung im Lehrplan einer Grundschule überhaupt eine Rolle spielt. Am 18. Juni 2002 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Er stellte fest, dass das Recht der beschwerdeführenden Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zwar die religiöse Erziehung einschließe, sie nach dem Grundgesetz aber keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch hätten. Der verfassungsmäßige Auftrag des Staates, Kindern Bildung und Erziehung angedeihen zu lassen, sei gleichrangig. Das Gericht hob hervor, es sei unerheblich, ob sich mit dem Heimunterricht dieselbe Wirkung erzielen ließe wie mit dem Grundschulunterricht, vielmehr sollten durch die Schulpflicht Kinder aus allen Teilen der Gesellschaft zusammengeführt werden. Eltern könnten nicht deshalb eine Befreiung von der Schulpflicht ihrer Kinder erlangen, weil sie mit einzelnen Lehrplaninhalten nicht einverstanden seien, auch dann nicht, wenn ihr Nichteinverständnis religiös motiviert sei. Den beschwerdeführenden Eltern könne nicht gestattet werden, ihre

4 4 Kinder von der Schule und den Einflüssen seitens anderer Kinder fernzuhalten. Schulen spiegelten die Gesellschaft wider und es sei im Interesse der Kinder, in diese Gesellschaft hineinzuwachsen. Das Erziehungsrecht der Eltern gehe nicht so weit, dass sie ihren Kindern diese Erfahrung vorenthalten könnten. Die Eltern könnten vom Staat die Ergreifung positiver Maßnahmen verlangen, um ihre Kinder vor Misshandlungen durch andere Kinder zu schützen. Die beschwerdeführenden Eltern hätten jedoch nicht vorgetragen, dass die baden-württembergischen Schulbehörden dem nicht Rechnung trügen. Auch hätten die Eltern nicht hinreichend dargetan, dass die beschwerdeführenden Kinder einem ihren eigenen Ansichten widersprechenden religiösen Einfluss ausgesetzt wären. Die Verpflichtung der Schule zur religiösen Neutralität schütze die beschwerdeführenden Kinder davor, gegen ihren Willen indoktriniert zu werden. Soweit die Beschwerdeführer rügten, der Lehrplan der Schule sei zu wissenschaftlich und leugne jeden göttlichen Einfluss auf die Schöpfung und auf das Weltgeschehen, stellte das Gericht fest, dass aus der Glaubensfreiheit nicht die Freiheit folge, sich mit möglichen Widersprüchen zwischen Wissenschaft und Glauben nicht auseinanderzusetzen. Die mythischen Wesen wie Zwerge oder Hexen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer Okkultismus verkörperten, seien Figuren aus Märchen und Kinderbüchern, die allen Kindern wohl bekannt seien. In der Schule würden sie den Kindern als fiktionale Figuren vorgestellt. Deshalb fördere der Staat durch seine Schulen nicht den Aberglauben. Am 7. Januar 2003 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Revision ab. Am 29. April 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen, weil es sich mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in seiner ständigen Rechtsprechung befasst habe. Es wies darauf hin, dass die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen weder das Erziehungsrecht der beschwerdeführenden Eltern, noch die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführer verletzt hätten. Zum Zwecke eines Ausgleichs zwischen den Rechten der Beschwerdeführer einerseits und dem staatlichen Auftrag zur Schulerziehung andererseits sei eine Befreiung von der Schulpflicht nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass sich der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf die Aneignung von Wissen richte, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die an einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Es sei zumindest keine Fehleinschätzung, Heimunterricht unter staatlicher Kontrolle im Hinblick auf diese Ziele nicht als gleich wirksam zu bewerten. Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden und bei der Vertretung einer von der Mehrheit abweichenden Ansicht könne nur durch regelmäßigen Kontakt mit der Gesellschaft

5 5 eingeübt werden. Dieses Ziel könne durch die mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung mit anderen Kindern wirksamer erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführer auch in Anbetracht dessen verhältnismäßig seien, dass ein Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, der Entstehung von auf gesonderten weltanschaulichen Überzeugungen gründenden Parallelgesellschaften entgegenzuwirken. Darüber hinaus habe die Gesellschaft auch ein Interesse an der Integration von Minderheiten. Diese Integration setze nicht nur voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgegrenzt würden, sie verlange vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen. Ein wichtiges Ziel sei daher, Toleranz in der Grundschule einzuüben und zu praktizieren. Schließlich war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass der Eingriff angemessen sei, weil die Eltern immer noch die Möglichkeit hätten, ihre Kinder außerhalb der Schulzeiten selbst zu erziehen, und weil das Schulsystem verpflichtet sei, auf abweichende religiöse Überzeugungen Rücksicht zu nehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Maßgebliche Bestimmungen des Grundgesetzes Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (...) Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

6 6 (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (...) 2. Verfassung des Landes Baden-Württemberg Artikel 14 (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. (...) 3. Maßgebliche Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler (1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (...) haben. (...) (4) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (...) 76 Erfüllung der Schulpflicht (1) Zum Besuch der in 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden. (...)

7 7 RÜGEN Die Beschwerdeführer rügen nach den Artikeln 8 und 9 der Konvention sowie nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 die Ablehnung der Genehmigung, ihre Kinder zuhause entsprechend ihres eigenen religiösen Bekenntnisses zu unterrichten, sowie die im Anschluss ergangenen Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen diese Ablehnung bestätigt wurde. Ferner berufen sie sich auf alle drei Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 14. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Die Beschwerdeführer behaupten, die Versagung der Genehmigung zum Heimunterricht verletze ihr Recht aus Artikel 2 des Protokolls Nr. 1, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen Überzeugungen sicherzustellen. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Die beschwerdeführenden Eltern sind der Ansicht, dass sie verpflichtet seien, ihre Kinder in Übereinstimmung mit der Bibel und den christlichen Werten zu erziehen. Sie leiten aus zahlreichen Bibelzitaten ab, dass die Erziehung ihrer Kinder eine ihnen obliegende Verpflichtung sei, die nicht einfach an Dritte übertragen werden könne. Sie bringen vor, durch den Heimunterricht ihrer Kinder eine göttliche Anweisung zu befolgen. Der Besuch einer Grundschule würde bei ihren Kindern im Hinblick auf den Lehrplan und die Lehrmethoden unvermeidlich zu schweren Konflikten mit ihrem persönlichen Glauben führen. Die Pflicht zum Besuch einer Schule würde deshalb die religiöse Erziehung ihrer Kinder stark gefährden, insbesondere im Hinblick auf die Sexualerziehung und die (in einigen Schulen vorgesehenen) Konzentrationsübungen, die ihrer Ansicht nach esoterische Übungen darstellten. Die Verpflichtung des Staates zur religiösen Neutralität mache eine Erziehung ihrer Kinder in einer staatlichen Schule entsprechend der Überzeugungen der Beschwerdeführer unmöglich. Da die Beschwerdeführer einer religiösen Minderheit angehören, gibt es keine Privatschulen, die ihren Überzeugungen entsprechen. Ferner weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass Heimunterricht in den Vereinigten Staaten, in Kanada, der Schweiz, Österreich und Norwegen gestattet sei. In Ländern wie Dänemark, Finnland und Irland sei Heimunterricht in der Verfassung vorgesehen.

8 8 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Rügen der beschwerdeführenden Eltern hauptsächlich auf Artikel 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 beziehen. Diese Bestimmung erkennt sowohl die Rolle des Staates bei der Erziehung an als auch das Recht der Eltern, die einen Anspruch auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugung bei der Erziehung und Unterrichtung ihrer Kinder haben. Sie ist auf darauf gerichtet, den Pluralismus in der Erziehung zu gewährleisten, der für den Erhalt der demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention wesentlich ist (B.N. und S.N../. Schweden, Nr /91, Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1993). In Anbetracht der Machtbefugnisse des modernen Staates muss dieses Ziel in erster Linie durch den staatlichen Unterricht erreicht werden (Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen./. Dänemark, Urteil vom 7. Dezember 1976, Serie A Band 23, S , Randnr. 50). Überdies ist Satz 2 des Art. 2 im Zusammenhang mit Satz 1 zu verstehen, in dem niedergelegt ist, dass jedermann das Recht auf Bildung hat. Die elterlichen Rechte auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sind auf diesem Grundrecht aufgebaut (B.N. und S.N../. Schweden, a. a. O.). Infolgedessen müssen im Hinblick darauf, dass der gesamte Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 von dessen Satz 1 dominiert wird, nur diejenigen Überzeugungen der Eltern geachtet werden, die nicht im Widerspruch zu dem Recht des Kindes auf Bildung stehen (Campbell und Cosans./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Februar 1982, Serie A Band 48, S. 16, Randnr. 36). Dies bedeutet, dass Eltern einem Kind das Recht auf Bildung nicht aufgrund ihrer Überzeugungen verwehren dürfen (B.N. und S.N../. Schweden, a. a. O., Leuffen./. Deutschland, Nr /92, Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1992). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass in der vorliegenden Rechtssache die beschwerdeführenden Eltern ihre Rügen auch im Namen der beschwerdeführenden Kinder erhoben haben. Deshalb kann formal nicht behauptet werden, dass die beschwerdeführenden Eltern ihre religiösen Überzeugungen den Kindern gegen ihren Willen aufzwingen wollen. Dennoch stimmt der Gerichtshof mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts Freiburg überein, dass die beschwerdeführenden Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sind, die Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung ihrer Eltern für den Heimunterricht für sie ergeben würden, abzuschätzen. Da es für die beschwerdeführenden Kinder sehr schwierig wäre, in diesem Alter eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, ist der Gerichtshof dennoch der Ansicht, dass die vorgenannten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache zutreffen.

9 9 Das in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 niedergelegte Recht erfordert seiner Natur nach eine staatliche Regelung, die entsprechend den Bedürfnissen und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht variieren kann (siehe Urteil im Belgischen Sprachenstreit vom 23. Juli 1968, Serie A Band 6, S. 32, Randnr. 5). Deshalb beinhaltet Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 die Möglichkeit, dass der Staat eine Schulpflicht festlegt, sei es in staatlichen Schulen oder durch angemessenen Privatunterricht (siehe Familie H../. Vereinigtes Königreich, Nr /83, Entscheidung vom 6. März 1984, 37 D.R. S. 108; B.N. und S.N../. Schweden, a. a. O., Leuffen./. Deutschland, a. a. O.). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es in Bezug auf die Pflicht zum Besuch der Grundschule unter den Vertragsstaaten keinen Konsens zu geben scheint. Während einige Länder Heimunterricht gestatten, sehen andere Staaten eine Pflicht zum Besuch seiner staatlichen oder von privaten Schulen vor. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden und Gerichte ihre Entscheidungen sorgfältig begründet haben und vorwiegend darauf abgestellt haben, dass nicht nur die Aneignung von Wissen, sondern auch die Integration in die Gesellschaft und erste gesellschaftliche Erfahrungen wichtige Ziele der Grundschulbildung sind. Die deutschen Gerichte haben festgestellt, dass diese Ziele auch dann nicht im selben Maße durch Heimunterricht erreicht werden können, wenn den Kindern dadurch dasselbe Wissensniveau vermittelt werden kann wie durch die Grundschulbildung. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese Annahme keine Fehleinschätzung und fällt in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten, den sie bei der Festlegung und Auslegung von Regelungen für ihre Bildungssysteme haben. Das Bundesverfassungsgericht betonte das Interesse der Allgemeinheit daran, die Entstehung von Parallelgesellschaften, die sich auf gesonderten weltanschaulichen Überzeugungen gründen, zu verhindern, sowie die Bedeutung, die der Integration von Minderheiten in die Gesellschaft beizumessen ist. Nach Auffassung der Gerichtshofs stimmt dies mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Bedeutung des Pluralismus für die Demokratie überein (siehe sinngemäß Refah Partisi (The Welfare Party) u.a../. Türkei, Urteil vom 13. Februar 2003, Urteils- und Entscheidungssammlung 2003-II, S. 301, Randnr. 89). Darüber hinaus haben die deutschen Gerichte darauf hingewiesen, dass es den beschwerdeführenden Eltern unbenommen sei, ihre Kinder nach der Schule und am Wochenende zu erziehen. Folglich ist das Recht der Eltern, ihre Kinder entsprechend ihrer religiösen Überzeugungen zu erziehen, nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Grundschulpflicht entzieht den beschwerdeführenden Eltern nicht ihr Recht, in Bezug auf ihre Kinder natürliche elterliche Funktionen als Erzieher auszuüben oder ihre Kinder auf einen Weg zu bringen,

10 10 der ihren eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entspricht (siehe sinngemäß Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen./. Dänemark, a. a. O., S , Randnr. 54; Efstratiou./. Griechenland, Urteil vom 27. November 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2359, Randnr. 32). Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. II. Die Beschwerdeführer rügen auch, dass die Ablehnung der Genehmigung, ihre Kinder entsprechend ihren religiösen Überzeugungen zu erziehen, ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 verletze, der wie folgt lautet: (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung ihres Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Artikel 9 der Konvention. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

11 11 Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Eingriff in diese beiden Bestimmungen aus den vorgenannten Gründen nach Artikel 8 Abs. 2 bzw. Artikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt wäre, wenn er gesetzlich vorgesehen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und im öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Erziehung des Kindes ist. Deshalb ist dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention. III. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung von Artikel 14 (i.v.m. Artikel 8 und 9 der Konvention und Artikel 2 des Protokolls Nr. 1). Artikel 14 sieht Folgendes vor: Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Die Beschwerdeführer tragen vor, sie würden gegenüber sonstigen Personen mit anderen religiösen Überzeugungen, die nicht im Widerspruch mit der Schulpflicht stünden, diskriminiert (Artikel 14 i.v.m. Artikel 9 der Konvention und Artikel 2 des Protokolls Nr. 1). Ferner würden sie diskriminiert, weil die beschwerdeführenden Kinder zum Besuch einer staatlichen Schule gezwungen würden, die keine religiöse Erziehung biete. Unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich der letzteren zwei Bestimmungen stellt der Gerichtshof fest, dass eine eigene Frage in Verbindung mit Artikel 14 nicht aufgeworfen wird. Die Beschwerdeführer sind ferner der Auffassung, sie würden gegenüber Familien diskriminiert, deren Kinder von der Schulpflicht befreit würden, weil ihre Eltern im Ausland arbeiteten oder nicht sesshaft seien, weil ihre berufliche Tätigkeit Umzüge innerhalb des ganzen Landes erfordere (Artikel 14 i.v.m. Artikel 8 der Konvention). Der Gerichtshof erinnert daran, dass im Sinne von Artikel 14 eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich in entsprechenden oder in erheblichem Maße ähnlichen Situationen befinden, dann diskriminierend ist, wenn es keine objektive und angemessene Rechtfertigung für diese Behandlung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine

12 12 unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi./. die Niederlande, Nr /95, Randnr. 37, EuGHMR 2000-X). Der Gerichtshof stellt fest, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Kindern der Beschwerdeführer und anderen Kindern vorliegt, die nach 76 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulpflicht befreit werden. Die Beschwerdeführer tragen jedoch vor, dass solche Ausnahmen von den Schulaufsichtsbehörden nur in Fällen anerkannt worden seien, in denen Kinder körperlich nicht zum Schulbesuch in der Lage gewesen seien oder in denen die Eltern aus beruflichen Gründen innerhalb des ganzen Landes umziehen würden. Ausnahmen wurden von den Schulaufsichtsbehörden deshalb anerkannt, weil der Schulbesuch für diese Kinder eine unbillige Härte dargestellt hätte. Diese Ausnahmen wurden also aus rein praktischen Gründen gestattet, wohingegen die Beschwerdeführer eine Befreiung aus religiösen Gründen anstrebten. Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die oben genannte Unterscheidung eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Daraus folgt, dass diese Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Peer LORENZEN Präsident

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