- 1 - Zur Ermittlung des sittenwidrigen Missverhältnisses bei restschuldversicherten Verbraucherkrediten. Rechtsanwalt Eberhard Ahr, Bremen

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1 - 1 - Zur Ermittlung des sittenwidrigen Missverhältnisses bei restschuldversicherten Verbraucherkrediten Rechtsanwalt Eberhard Ahr, Bremen In der gegenwärtigen gerichtlichen Praxis wird bisher die Sittenwidrigkeit der restschuldversicherter Ratenkredite weitgehend über 6 der Preisangabenverordnung begründet und nach den Voraussetzungen dieser Vorschrift auch ermittelt, je nach dem, ob die Restschuldversicherungskosten nach Abs. 3 Zf. 5 dieser Vorschrift in den im Vertrag anzugebenden eff. Jahreszins einzubeziehen war oder nicht. Ist der Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages für den Erhalt des Kredites zwingend vorgeschrieben, werden dessen Kosten bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses einbezogen. Dann liegt oft Sittenwidrigkeit vor. War die Versicherung nicht Bedingung oder war dies als Voraussetzung nicht zu beweisen, entfielen diese Kosten und es liegt meist keine Sittenwidrigkeit vor. Auch einige Gerichte gehen leider nur diesen Weg (LG Bonn, OLG Celle, LG Bremen). Die konkrete Belastung eines Kreditnehmers hängt aber nicht davon ab, ob der Abschluss der Restschuldversicherung obligatorisch gewesen ist oder nicht. Sie ist immer dieselbe, da ja der Kredit auch immer mit den Restschuldversicherungskosten abbezahlt werden muss, egal ob er sich im Zinssatz, der im Vertrag steht, widerspiegelt oder nicht. Die Frage, ob eine Kreditbelastung die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschreitet, hängt deshalb nicht von einer Prüfung nach 6 Abs. 3 Ziff. 5 Preisangabenverordnung ab, sondern richtet sich nach der Rechtssprechung zu wucherischen Ratenkrediten des III. Senats des BGH schon aus den 80-er Jahren (z.b. BGHZ 80, 153, 166; BGHZ 104, 102, 105; BGHZ 110, 335, 338; BGH NJW 88, 1659). Dieser hat sich der XI. Senat in vollem Umfang angeschlossen und sie weiter entwickelt (BGH NJW 89, 1659, NJW 90, 1595) Das liegt nahe; denn weder das Verbraucherkreditgesetz noch die PAngVO haben diese Rechtsprechung abgelöst. Danach muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dies liegt vor, wenn die Belastung durch den Kredit in etwa das Doppelte

2 - 2 - der dafür aufzuwendenden Durchschnittsbelastung beträgt. Konkret muss der effektive Jahreszins des Vertrages den Marktzins aus vergleichbaren Krediten um etwa 100% überschreiten. Der Marktzins ermittelt sich aus dem bis 2003 in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Schwerpunktzins für Ratenkredite und ab 2003 aus den entsprechenden Zahlen in der EWU-Statistik. Zur Belastung gehören die für den Kredit aufzuwendenden Zinsen, die Bearbeitungsgebühren, die Vermittlungsprovisionen einschl. des so genannten Packing und die sonstigen Kosten. Ergibt der sich aus diesen Belastungen zu ermittelnde effektive Jahreszins eine sittenwidrige Überschreitung des Marktzinses, wird der im Rahmen des 138 Abs. 1 BGB zu prüfende subjektive Tatbestand vermutet (BGHZ 98, 178; WM 88, 645, 647). Demgegenüber stellt die Angabepflicht, die sich aus 6 Abs. 3 Ziff. 5 PAgVO ergibt, lediglich eine reine Ordnungsvorschrift dar. Je nachdem, ob die Restschuldversicherung zur zwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährung von der Bank gemacht wurde, muss sie in den effektiven Jahreszins, der im Kreditvertrag angegeben werden muss, einbezogen werden oder nicht. Dies dient lediglich Informationszwecken des Kreditnehmers. Die Belastung des Kredits in Euro und Cent hängt aber, wie oben schon ausgeführt, nicht davon ab, welcher effektive Jahreszins im Vertrag steht und ob dieser richtig oder falsch ist, sondern von der tatsächlich gegebenen und unabhängig von dieser Angabepflicht bestehenden Zahlungspflicht. Insofern hat ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift der PAgVO nach 494, Abs. 3 BGB bzw. nach 6 Abs. 4 VerbrKrG nur die Folge, dass sich der Zins bei fehlender oder zu niedriger Angabe verringert. Wollte man die PAngVO auch zur Ermittlung der Sittenwidrigkeit heranziehen, würde das bedeuten, dass bei einer zusätzlichen, aber freiwillig übernommenen Belastung durch eine Restschuldversicherung, die nach dieser Rechtsprechung eigentlich im Sittenwidrigkeitsbereich läge, ein eventueller Wucher entfällt. Jedoch ist nach der deutschen Rechtslage auch freiwilliger Wucher immer noch ein Wucher und nicht

3 - 3 - erlaubt. Er liegt auch vor, wenn er nicht durch eine Zahlenwiedergabe unter dem Kredit nicht widergespiegelt wird. Allerdings ist einzuräumen, dass auch die Rechtssprechung des III. Senats zum Wucherkredit am Schluss zur Ermittlung der Kreditbelastung und des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinses die Restschuldversicherungsprämien nicht mehr einbezogen hat. (BGHZ 99, 333, 336; NJW 88, 1061). Die Begründung dafür war, dass der Nutzen, der aus dem Abschluss einer Restschuldversicherung und dem sich daraus ergebenen Versicherungsschutz für beide Kreditparteien, also für die Bank und für den Kreditnehmer, etwa gleich sei. Auch hier ergibt sich im Übrigen ein Unterschied zu 6 PAgVO. Dort ist die Begründung für die Einbeziehung in den effektiven Jahreszins die Frage, ob der Abschluss obligatorisch war oder nicht, die Begründung für die Nichteinbeziehung also, ob der Abschluss freiwillig gewesen ist oder nicht. Auch von daher kann diese Vorschrift nicht zur Ermittlung einer wucherischen Belastung herangezogen werden. Sie entspricht nicht dem damals dafür entwickelten oben wiedergegebenen Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen hat der BGH also die Einordnung unter dem Aspekt des Nutzens vorgenommen. Weil er gemeint hat, der Nutzen einer RSV sei für beide Vertragsparteien etwa gleich. Es wäre aber zu untersuchen, ob dies heute noch der Fall ist (so auch Derleder in VuR 2007, 241). Schließlich wurde diese Position schon damals genau aus dem Aspekt heraus, dass diese Einordnung nicht stimmt, kritisiert (Reifner in NJW 88, 1948 ff.). Weil die Banken aber in der Folgezeit ihre Praxis umstellten (Derleder a.a.o.), andere Kreditformen (z.b. Scheckkredit etc.). auf den Markt brachten und ohne Restschuldversicherungsprämie wucherische Ratenkredite kaum noch vorkamen oder die Belastung knapp unter der Wuchergrenze lag, hatte der BGH keine Gelegenheit mehr, sich mit dieser Kritik zu beschäftigen und seine Rechtssprechung zur Nichteinbeziehung der Restschuldversicherungsprämie etwa zu korrigieren.

4 - 4 - Die Teilzahlungsbanken haben sich durch ihre geänderte Taktik diese Rechtslage allerdings zu Nutze gemacht und weitere Kosten und zusätzliche Einnahmen in die Restschuldversicherungsprämie oder in den Versicherungsvertrag versteckt (Derleder a.a.o.). Ohnehin sind Restschuldversicherungskosten ja Risikokosten, die aufgewandt werden, letztendlich zu Gunsten der Bank das Risiko des Kreditausfalls zu vermindern. Dieses Risiko drückt sich heute, wo die Kreditkosten ja individuell durch das Scoring ermittelt werden, ohnehin im effektiven Jahreszins aus. Höhere Risiken werden höher bepreist und steigern also die Verzinsung. Nur bei Restschuldversicherungen sollen sie nicht in diese Bepreisung fallen, was systemwidrig ist und die Teilzahlungsbanken nur einseitig bevorzugt (siehe Prof. Dr. Konrad Wimmer in Banken Times Ausgabe Juni 2007). Zu beobachten ist hier auch, dass die Restschuldversicherungskosten in den letzten Jahren erheblich anwuchsen. Die Teilzahlungsbanken arbeiteten dafür entweder ständig mit ganz bestimmten Versicherungskonzernen zusammen oder gründeten eigene Töchterunternehmen. Die Beiträge für die Versicherungen mussten nun nicht mehr nur auf einmal im Voraus bezahlt werden und wurden in die Ratenabzahlung miteinbezogen. Die Einmalprämie, die im Voraus bezahlt werden musste, wurde jetzt als Teil des Nettokredites behandelt und mitfinanziert. Dadurch fielen zusätzliche Zinsen und Bearbeitungsgebühren für die Bank an. Schon daraus ergeben sich schon allein aus der Tatsache des Abschusses und aus der Mitfinanzierung der Kosten von Restschuldversicherungen einseitige Vorteile für die Banken. Durch die Mitfinanzierung haben sie erhebliche zusätzliche Zinseinnahmen. Sie können zusätzlich eine höhere Bearbeitungsgebühr berechnen, weil diese prozentual zu ermittelnde einmalige Gebühr sich am gesamten Nettokredit, also einschl. der mitfinanzierten Restschuldversicherungsprämie orientiert. Dazu kommen folgende Vorteile nur für die Bankenseite: Es ist anerkannt und seitens dieser Banken bisher unwidersprochen, dass mindestens 40 50% aus den vom Kreditnehmer zu bezahlenden und zu verzinsenden Restschuldversicherungsprämien Provisionen darstellen, die die

5 - 5 - Banken für die angebliche Vermittlung des Versicherungsschutzes behalten. Dabei ist dieser Tatbestand schon fragwürdig, weil eine echte Vermittlungstätigkeit ja gar nicht ausgeführt wird. Versicherungsgesellschaft und Kosten stehen von vornherein fest. Teilweise werden sogar 70% der Versicherungsprämien als Provisionen ermittelt (siehe Knops in Versicherungsrecht 2006, 1455, 1456). Insofern berechnen die Banken durch die Mitfinanzierung dieser Prämien ihre zusätzlichen Zinseinnahmen nicht nur auf den Prämienanteil, der auf den Versicherungsschutz (Risikoanteil) entfällt, sondern auch auf den Prämienanteil, der auf die Provision von 40 50%, ja 70% entfällt, sie verdienen also daran, dass sie ihre eigenen Provisionseinnahmen noch finanziert bekommen. Lt. Geschäftsberichten wuchsen deshalb in den Jahren die Provisionseinnahmen zum Beispiel der Citibank aus Versicherungsvermittlungen von 105 über 166 Mio. Euro pro Jahr auf schließlich 650 (!!!) bis 715 Mio. Euro pro Jahr an. Die angebliche Vermittlung von Versicherungen wurde also zu einem wichtigen Geschäftszweig nicht nur dieser Teilzahlungsbank. Restschuldversicherungen sind Lebensversicherungen. Diese sind verpflichtet, die Risikoeinnahmen, die durch Schadensausgleich nicht verbraucht werden, an ihre Versicherten auszuschütten. Diese Überschussanteile erhält ebenfalls die Bank. Schließlich wäre etwa der Nutzen des Todesfallschutzes für einen Kreditnehmer eines Ratenkredites einmal unter Vorteilsgesichtspunkten näher zu betrachten: Der Todesfallschutz wird oft mit dem Argument der Absicherung der Familie begründet. Eine solche Absicherung hat jedoch nur bei Immobilienkrediten eine größere Bedeutung. Hier ist es sinnvoll, den Hauptverdiener entsprechend zu versichern, damit die Familie im Besitz der finanzierten Immobilie bleibt und nicht gegen zurückgelassene Schulden aufgerechnet wird sie ihr Heim verliert. Bei Ratenkrediten stellt sich dies völlig anders dar.

6 - 6 - Hier sieht unsere Rechtsordnung vor, dass hinterlassene Schulden mit dem Tod erlöschen können und zwar dadurch, dass die Erben dieser Schulden diese Erbschaft ausschlagen können. Dies ist insoweit die Regel und eine realistische Grundannahme, weil Ratenkreditschuldner kein nennenswertes Vermögen, sondern eben nur die Schulden hinterlassen und deshalb die Ausschlagung der Erbschaft nahe liegt. Überdies können die Erben ihre Haftung auf die vorhandene Erbmasse begrenzen. Mit dem Todesfallschutz versichert die Bank also überwiegend nur ihr diesbezügliches eigenes Ausfallrisiko Als Fazit ist also festzuhalten, dass Restschuldversicherungen in der heutigen Form im weit überwiegenden Interesse der Banken liegen und die Banken den weit überwiegenden Vorteil aus dem Versicherungsschutz haben. Nach den obigen Grundsätzen des BGH zu Wucherkrediten, nach der die z. B. auch Vermittlerkosten vollständig in die Ermittlung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind, weil sie in der Regel im weit überwiegenden Interesse der Bank liegen (BGH NJW 87, 181; WM 86, 1519 und WM 88, 647; Reifner in NJW 88, 1948, 1949), und die auch bei der Fragen der Einbeziehung der RSV-Kosten in den effektiven Jahreszins nach Nutzen unterscheidet, sind somit diese Kosten für eine Restschuldversicherungsprämie, wie sie heute dem Kreditnehmer in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Belastung nach 138 BGB vollständig als Belastung in den effektiven Jahreszins einzubeziehen. Auch der Anfall dieser Kosten liegt heute im überwiegenden Interesse der Banken. Fazit: Anknüpfend an die Rechtsprechung des iii. und des XI: Senats zu den sittenwidrigen Ratenkrediten aus den 80er Jahren muß heute die Ermittlung der Belastung des Kunden im Rahmen des sog. Äquivalenzvergleiches, der zur Ermittlung der Sittenwidrigkeit eines Kredits anzustellen ist, unter voller Einbeziehunh der für eine evtl. Restschulversicherung zu zahlenden Prämien und der darauf entfallenden Finanzierungskosten erfolgen. Ihr Abschluß steht im überwiegenden Interesse der kreditgebenden Bank.

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