ERSTE HILFE BEI AUFTRAGGEBERINSOLVENZ IN DER BAUWIRTSCHAFT

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1 ERSTE HILFE BEI AUFTRAGGEBERINSOLVENZ IN DER BAUWIRTSCHAFT Über Unternehmensinsolvenzen, davon im Bau- und Ausbaugewerbe allein im Jahr 2003, sind ein deutliches Alarmsignal: Die Baubranche ist besonders betroffen. Die drohende Insolvenz des Geschäftspartners kann auch gesunde Unternehmen erheblich belasten. Nur wer sich in einer solchen Situation professionell verhält, kann den drohenden Schaden möglichst gering halten oder ganz abwenden. 1. Früherkennung: was sind deutliche Alarmsignale? Bevor es zu Alarmsignalen von außen kommen muss, kann der Auftragnehmer selber vorbeugen. Die Liquidität und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers kann ohne großen Aufwand überprüft werden. Mit der Anfrage nach einer Sicherheitsleistung nach 648 a BGB klärt sich sehr schnell die Situation. Zusätzliches Plus für den Auftragnehmer: trotz Insolvenzfall ist er durch die Sicherheitsleistung insolvenzfest abgesichert. (Wie die Sicherheit nach 648a BGB im Detail funktioniert, erläutert unser Merkblatt Die Bauhandwerkersicherung nach 648 a BGB ). Krisenfrüherkennung: Telefonische Erreichbarkeit verschlechtert sich Zahlungstermine werden nur schleppend eingehalten Neuverhandlung von Zahlungszielen ohne entsprechende Marktmacht Ansteigen von Mängelrügen Vermehrte Ablehnung von Nachträgen Abstreiten eigener Verantwortlichkeiten Auffälliger Personalwechsel, Abwanderung von Fachkräften Abschottung des Chef, Internet-Homepage wird nicht mehr aktuell gepflegt.

2 2. Erste interne Reaktion auf Krisenindikatoren In der ersten Phase einer Krisensituation kann die Devise nur lauten: Informationsbeschaffung und Klarheit gewinnen, z.b. durch: Kontaktaufnahme mit Lieferanten des Geschäftspartners und anderen Auftragnehmerfirmen Gespräch über die Zukunftsstrategie des Geschäftspartners (nicht über die Zahlungsunfähigkeit!) Keine weiteren Zugeständnisse mehr bei Zahlungsfristen (Debitorenmanagement) Eigene Sicherheiten checken (Bürgschaften, Eigentumsvorbehalt etc.) Auskunfteien (Creditreform, Bürgel, etc.) und Banken anfragen Direktzahlungsmöglichkeiten des Bauherrn nach 16 Ziff. 6 VOB überprüfen. In dieser Phase gilt: keine Rücksichtnahme mehr bis zum point of no return. Sind deutliche Anzeichen für eine drohende Leistungs-/Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar geworden, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach 321 BGB. Er kann dann eine angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit (z.b. Zahlungsbürgschaft) setzen und wird die Sicherheit nicht erbracht vom Vertrag zurücktreten. 3. Wer weiß im Ernstfall Bescheid? Gewissheit über ein ggf. schon anhängiges Insolvenzverfahren kann sich der Auftragnehmer beim zuständigen Insolvenzgericht verschaffen. Hier gilt: ein Anruf genügt! Das Amtsgericht am Betriebssitz des Schuldners gibt in aller Regel unproblematisch Auskunft! Hier können auch schon mal Stunden entscheidend sein. Wenn das zuständige Amtsgericht nicht bekannt ist, hilft eine Internetrecherche z.b. unter oder bei den Justizministerien der Länder. 4. Kann bereits gelieferte Ware/Produkte zurückgeholt werden? Grundsätzlich muss sich jeder Vertragspartner an seine vertraglichen Verpflichtungen halten und kann nicht eigenmächtig Selbstjustiz üben. Gleichwohl kann der Auftragnehmer Produkte/Waren, die bereits an die Baustelle geliefert sind und noch nicht eingebaut sind zurückholen, wenn daran ein Eigentumsvorbehalt besteht oder diese Sachen noch nicht an den Auftraggeber oder Bauherrn vollständig übereignet waren. Keinesfalls darf sich der Auftragnehmer dabei eigenmächtig Zutritt verschaffen (Gefahr des Hausfriedensbruchs!). BVB-Merkblatt Auftraggeberinsolvenz Stand: 15. April

3 5. Sollten offene Forderungen kurzfristig gerichtlich geltend gemacht werden (Mahnbescheid, Klage)? Eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, sich einen gerichtlichen Titel über die ausstehende Werklohnforderung zu verschaffen, ist die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Legt der Schuldner hiergegen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch ein, so kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, der die gleiche Wirkung hat wie ein Gerichtsurteil, d.h. er bildet die unmittelbare Grundlage für Vollstreckungshandlungen. Für das Insolvenzverfahren spielt es zunächst keine entscheidende Rolle, ob die Forderung zuvor tituliert wurde oder nicht, da auch nicht titulierte Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt werden können. Der Titel selber bringt daher nur den Vorteil, dass der Insolvenzverwalter in diesem Fall nur unter bestimmten Umständen die Forderung bestreiten kann. Günstig ist eine gerichtliche Geltendmachung daher nur dann, wenn man damit Zeit für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vor Beginn des Insolvenzverfahrens gewinnt und so seine Forderung vor der Insolvenzmasse rettet. Unterscheiden Sie daher zwei Situationen: Wird lediglich bekannt, dass sich der Auftraggeber in Liquiditätsschwierigkeiten befindet, ohne dass die o.g. Anzeichen für eine Insolvenz vorliegen, sollte versucht werden, durch ein gerichtliches Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel zu erwirken und damit so schnell wie möglich die Zwangsvollstreckung (z.b. durch Kontenpfändung) einzuleiten. Droht allerdings die Insolvenz unmittelbar, so ist es nicht ratsam, in diesem Stadium noch weitere Kosten zu produzieren, die im Insolvenzverfahren wenn überhaupt nur quotenmäßig zu realisieren sind. Außerdem ist zu beachten, dass begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt werden. 6. Verhalten im Insolvenzverfahren: Müssen begonnene Bauaufträge zu Ende geführt werden? a) Vor Eröffnung Im vorgeschalteten Eröffnungsverfahren (Phase zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss) ändert sich für den Auftragnehmer rein formell nichts. Vertragliche Verpflichtungen müssen eingehalten werden. Der begonnene Auftrag muss nach den Bestimmungen des Vertrages zu Ende geführt werden. De facto hat der Auftragnehmer in dieser Phase aber äußerst starke Gegenrechte, die sein Vorleistungsrisiko minimieren ( z.b. Leistungsverweigerungsrechte wegen Zahlungsverzug oder Kündigungsrecht nach 648a BGB). b) Nach Eröffnung Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das Sagen. Er entscheidet, ob und in welcher Form der Bauauftrag weitergeführt wird (Wahlrecht des Insolvenzverwalters). Verlangt er die Vertragsfortführung, bleiben die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers wie BVB-Merkblatt Auftraggeberinsolvenz Stand: 15. April

4 vor der Eröffnung bestehen. Wählt der Verwalter die Beendigung des Vertrages, muss der Auftragnehmer etwaige Schadensersatzansprüche (Gewinnausfall) als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden. Wichtig ist in jedem Fall, unmittelbar nach Bekannt werden des Eröffnungsbeschlusses den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern, damit möglichst schnell Rechtsklarheit geschaffen wird. Äußert sich der Verwalter nicht unverzüglich, kann er nicht mehr auf Vertragserfüllung bestehen. c) Ablehnung mangels Masse Die meisten Insolvenzverfahren enden mangels Masse, d.h. das Verfahren wird erst gar nicht eröffnet, weil das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten decken wird. Firmen werden letztendlich liquidiert. Persönliche Schuldner werden für fünf Jahre in die sog. Schuldnerliste eingetragen (früher: Offenbarungseid). 7. Was ist mit offenen Werklohnforderungen? Vorsicht: Zahlungen, Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen des Schuldners können unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückverlangt werden!!! Voraussetzung ist lediglich, dass sie - in den letzten drei Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zwischen dem Antrag und der Eröffnung gewährt wurden, - der Schuldner zum Zeitpunkt der Leistung bereits zahlungsunfähig war und - der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit wusste bzw. ihm Umstände bekannt waren, die ihm klar machen mussten, dass der Gläubiger seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch darüber hinausgehende Rechtshandlungen anfechtbar, so dass ein Anspruch auf die gewährte Sicherheit oder Zahlung nachträglich wegfallen kann und man diese an den Insolvenzverwalter zurückgeben muss. a) Werden offene Forderungen vom Insolvenzverwalter automatisch berücksichtigt? Nein, auch wenn Forderungen schon zuvor gegenüber dem insolventen Unternehmen geltend gemacht worden sind, müssen sie beim Insolvenzverwalter erneut angemeldet werden. b) Wie werden offene Forderungen angemeldet? Offene Forderungen muss der Gläubiger schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Normalerweise schreibt der Insolvenzverwalter die ihm anhand der Unterlagen des insolventen Unternehmens bekannten Gläubiger an und fordert sie auf, ihre noch offenen Forderungen anzumelden. BVB-Merkblatt Auftraggeberinsolvenz Stand: 15. April

5 c) Soll man warten, bis man vom Insolvenzverwalter angeschrieben wird? Nein, man sollte sich mit einem Schreiben an den Insolvenzverwalter wenden, sobald man von dessen Bestellung bzw. der Anmeldung der Insolvenz erfahren hat. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass in den Unterlagen des insolventen Unternehmens nicht alle Gläubiger verzeichnet sind und der Insolvenzverwalter deshalb von einigen Gläubigern keine Kenntnis hat. d) Was passiert, wenn die Forderung verspätet geltend gemacht wird? Das Gericht bestimmt eine Frist, innerhalb derer alle Forderungen geltend gemacht werden müssen. Auch nachträgliche Meldungen werden zwar berücksichtigt. Es besteht aber die Gefahr, dass der Gläubiger die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten selbst tragen muss. e) Welche Angaben müssen in der Forderungsanmeldung gemacht werden? Anzugeben sind: - Grund der Forderung (etwa Werklohn oder Warenlieferung) - Höhe der Forderung in Euro - Zinsen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (als fester Betrag bereits ausgerechnet anzugeben) - Kopien der Dokumente, mit denen die Forderung nachgewiesen werden kann (Verträge, Rechnungen, Titel). f) Wie wird das Schreiben zur Forderungsanmeldung gestaltet? Zur Forderungsanmeldung stellt beispielsweise die Justiz in Nordrhein- Westfalen unter das beigefügte Musterformular zur Verfügung. Die Unterscheidung zwischen Hauptforderung und Nachrangiger Forderung bezieht sich auf die Reihenfolge, in der Forderungen berücksichtigt werden. Letztere sind beispielsweise die Zinsen ab Eröffnung des Verfahrens oder die Kosten, die Ihnen durch die Beteiligung am Verfahren entstehen. Diese werden erst dann berücksichtigt, wenn die Hauptforderungen berichtigt sind. BVB-Merkblatt Auftraggeberinsolvenz Stand: 15. April

6 Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zu senden, nicht an das Gericht. Bitte beachten Sie auch das gerichtliche Merkblatt zur Forderungsanmeldung. Schuldner Insolvenzgericht: Amtsgericht Aktenzeichen Gläubiger Genaue Bezeichnung des Gläubigers mit Postanschrift, bei Gesellschaften mit Angabe der gesetzlichen Vertreter Gläubigervertreter Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist freigestellt. Die Vollmacht muss sich ausdrücklich auf Insolvenzsachen erstrecken. Geschäftszeichen Vollmacht anbei bzw. folgt umgehend Geschäftszeichen Angemeldete Forderungen Jede selbständige Forderung ist getrennt anzugeben. Reicht der Raum auf diesem Formular nicht aus, so sind die weiteren Forderungen in einer Anlage nach dem folgenden Schema aufzuschlüsseln. Erste Hauptforderung im Rang des 38 InsO (notfalls geschätzt) Zinsen, höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens % aus seit dem Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind Summe Zweite Hauptforderung im Rang des 38 InsO (notfalls geschätzt) Zinsen, höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens % aus seit dem Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind Summe

7 Nachrangige Forderungen ( 39 InsO) Diese Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Gericht ausdrücklich hierzu aufgefordert hat ( 174 Abs. 3 InsO). Die gesetzliche Rangstelle ist durch Ankreuzen zu bezeichnen. Ab Nachrang 3 sind Zinsen und Kosten gesondert anzugeben und der jeweiligen Hauptforderung zuzuordnen (vgl. 39 Abs. 3 InsO). 1. Nachrang des 39 Abs. 1 Nr Nachrang des 39 Abs. 1 Nr Nachrang des 39 Abs. 1 Nr Nachrang des 39 Abs. 1 Nr Nachrang des 39 Abs. 1 Nr Nachrang des 39 Abs. 2 Zinsen ( 39 Abs. 3) zu Nachrang Kosten ( 39 Abs. 3) zu Nachrang Summe der nachrangigen Forderungen Abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls wird beansprucht. Ja, Begründung siehe Anlage Nein Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Ja, die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin oder des anmeldenden Gläubigers um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners handelt, sind in der Anlage genannt Nein Grund und nähere Erläuterung der Forderungen (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadensersatz) Als Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ergeben, sind beigefügt (möglichst in 2 Exemplaren): (Ort/Datum) (Unterschrift und evtl. Firmenstempel) Bitte reichen Sie diese Anmeldung und alle weiteren Unterlagen immer in zwei Exemplaren ein. Beachten Sie auch die Hinweise im gerichtlichen Merkblatt zur Forderungsanmeldung.

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