Infoblatt. Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und Natur

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1 Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Tel.: Informationsstand: April 2013 Infoblatt Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und Natur 1. Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) Landwirtschaftliche Unternehmer/innen in Schleswig-Holstein. Der Verpflichtungszeitraum für die Maßnahmen beträgt jeweils 5 Jahre Ökologische Anbauverfahren Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, gemäß der EG-Öko- Verordnung. Der Betrieb muss bei einer in Schleswig-Holstein zugelassenen Öko-Kontrollstelle angemeldet werden. Eine Förderung von Dauergrünland ist nur möglich, wenn mindestens 0,3 RGV (betriebseigene Tiere) pro ha Dauergrünland gehalten werden. Equiden werden nur dann gezählt, wenn es sich um Tiere für die Stutenmilcherzeugung handelt. bei Einführung in den ab dem dritten Jahr ersten beiden Jahren bei Beibehaltung Ackerland und Dauergrünland 280 /ha 180 /ha Gemüse 900 /ha 350 /ha Dauerkulturen /ha 750 /ha Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Fördersumme 500 überschreitet. Flächen, die nach den Bestimmungen des Vertragsnaturschutzes (ausgenommen Vertragsmuster Dauerweide), dem Halligprogramm oder als Schonstreifen (siehe unten) gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Antragsweg Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Anträge/Auszahlungsanträge bis zum 15. Mai zusammen mit dem Sammelantrag 1.2. Reduzierung der Stoffeinträge in Gewässer (Neubewilligungen sind nicht mehr möglich) Winterbegrünung Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten und die Beibehaltung von Untersaaten zum Zwecke der Winterbegrünung auf Ackerflächen des Betriebes, die innerhalb der Gebietskulisse Gefährdete Grundwasserkörper gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) des Landes Schleswig-Holstein liegen. 125 /ha Winterbegrünung 80 /ha Winterbegrünung für geförderte Öko-Betriebe Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Fördersumme 150 überschreitet Schonstreifen Gefördert wird die Anlage und Beibehaltung von Schonstreifen auf Ackerflächen an festen Schlaggrenzen (Knicks, oberirdische Gewässer, Gebäudegrenzen, Straßen). 600 /ha Schonstreifen Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Fördersumme 150 überschreitet.

2 Verbesserte N-Ausnutzung aus flüssigen Wirtschaftsdüngern Gefördert wird die Ausbringung der gesamten Menge des auf dem Betrieb erzeugten flüssigen Wirtschaftdünger (Gülle) mit Schleppschlauchverteilern, Schleppschuhverteilern oder Injektionsverfahren. 30 ja ha Bezugsfläche (GVE x 0,5 ha) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Fördersumme 300 überschreitet. Antragsweg Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Anträge/Auszahlungsanträge bis zum 15. Mai zusammen mit dem Sammelantrag Das Antragsverfahren für Neubewilligungen lief bis zum 17. Mai 2010 (letztes Antragsjahr der Förderperiode ). 2. Natura 2000 Prämie Landwirtschaftliche Unternehmer/innen die mindestens 2 ha Grünland in Natura 2000 Gebieten oder in Naturschutzgebieten landwirtschaftlich nutzen. Gefördert wird die aktive Grünlandbewirtschaftung. Auflagen: Bei Narbenerneuerung ist nur eine flache Bodenbearbeitung zulässig (kein Pflügen etc.). Beabsichtigte Narbenerneuerung sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Grünlandflächen dürfen nicht über die Neuanlage von Drainagen oder auf vergleichbare Weise mehr als bisher entwässert werden. Unterhaltungsarbeiten an vorhandenen Gräben und Drainagen sind zulässig. Verpflichtungszeitraum: ein Jahr ( ) Die Zuwendung beträgt jährlich 80 Euro/Hektar. In ausgewählten Vogelschutzgebieten mit Wiesenvogel-Vorkommen 150 Euro/ha. Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein Mindestbetrag von 160 Euro erricht wird. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, bis zu 15. Mai des jeweiligen Jahres 3. Dauergrünland-Programm (Die Maßnahme ist zum ausgelaufen.) Vorrangig Landwirte die überwiegend Dauergrünland bewirtschaften (Umfang des Dauergrünlandes mindestens 2/3 der Betriebsfläche). Das Dauergrünland-Programm wird, mit Ausnahme der Halligen, landesweit angeboten. Gefördert wird der freiwillige Artenschutz auf dem Grünland, hier vor allem Bodenbrüter und Amphibien im Frühjahr. Auflagen: In der Zeit vom 01. April bis 15. Mai keine Bodenbearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen etc.), keine Ausbringung von organischen Düngern (Gülle, Jauche, Stallmist) und kein Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln. Die Sperrfrist (Bodenruhe) kann bis spätestens bis zum 31. Mai verlängert werden, sofern es auf den Flächen noch Vorkommen brütenden oder Junge führenden Kiebitzen beziehungsweise Amphibien gibt. Die Ausgleichszahlung beträgt jährlich 35 Euro/Hektar. Sie kann zusätzlich zur Natura 2000-Prämie und der Ausgleichszahlung für den Öko-Landbau gewährt werden. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. keine mehr möglich, die Maßnahme läuft Ende 2012 aus 4. Vertragsnaturschutz Landwirtinnen und Landwirte, sowie andere Landbewirtschafter (außer: öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften) Gebietskulisse: vorrangig Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete, darüber hinaus Gebiete mit besonderen Amphibien- und Wiesenvogel-Vorkommen

3 Gefördert wird die angepasste Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen (vor allen Grünland) unter Einhaltung bestimmter, am Arten- und Biotopschutz ausgerichteter Bewirtschaftungsauflagen (siehe nachfolgende Tabelle). Es wird eine jährliche Beihilfe in Höhe von 60 bis 650 Euro/Hektar je nach Vertragsart gewährt. Die Zahlung ist kombinierbar mit der Natura 2000-Prämie. Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre. Landgesellschaft Schleswig-Holstein, Fabrikstraße 7, Kiel Tel.: (Zentrale) Tel.: (Herr Thun) Umsetzungsinstrument Bewirtschaftungsauflagen Ausgleichszahlung Bemerkungen (i. d. R.) Verzicht auf (60,-- bis 650,-- /ha Verträge mit Vertragsnaturschutz Düngung u. Pflanzenschutz; u. Jahr) verringerte Besatzdichte; 5-jähriger Laufzeit; (VNS) spätere Mahd; freiwillige oder obligatorische Biotopgestaltungsmaßnahmen (BGM) a) Vertragsmuster für Geest und Hügelland Weide-Wirtschaft Standweide (max. 3 Tiere/ha); Mahd ab o Weide-Landschaft ganzjährige Beweidung mit 0,3 bis max. 1,0 Tieren/ha b) Vertragsmuster für (tonige) Marschen Weide-Wirtschaft Marsch Standweide (max. 4 Tiere/ha); Mahd ab ; [wahlweise organ. Düngung zulässig] Weide-Landschaft Marsch Grüne Flächen: ohne Vorgabe von Tierzahl o. Mahdtermin, [wahlweise kein Schleppen etc ]; (nur bei freiwilligen BGM: 25,-- je 1% pro ha Vertragsfläche) 280,-- /ha u. Jahr; Beantragung und Vertragsabschluss über Landgesellschaft (LGSH) freiwillige BGM 255,-- / 300,-- /ha 360,-- /ha u. Jahr Mindestfläche: 10 ha; freiwillige BGM 365,-- / [295,-- ]; 355,-- / [290,-- ] 90,-- / [125,-- ] obligat. BGM (Vernässungsmaßnahmen) Einbeziehung des gesamten einzelbetriebl. Grünlandes; mindest. 10 % Rote Flächen; obligat. BGM (Grabenanstau; Gelbe Flächen: Standweide (max. 4 Tiere/ha) o. Mahd ab , organ. Düngung zulässig; 390,-- /ha u. Jahr auf Roten Flächen Vernässungsmaßnahmen auf der Fläche) Rote Flächen: Standweide (max. 4 Tiere/ha) 450,-- /ha u. Jahr c) Vertragsmuster für Niedermoorgebiete Weide-Wirtschaft Moor Standweide (max. 4 Tiere/ha); 320,-- / [250,-- ]; freiwillige BGM Mahd ab ; [wahlweise 305,-- / [245,-- ] organ. Düngung zulässig] d) besondere Vertragsmuster für Rastvögel Dauerweide Keine Bodenbearbeitungssperrfrist: 60,-- /ha und Jahr keine Mahd; Pflegeschnitt ab 21. Juni keine Einschränkungen beim zulässig; Weidegang i. d. R. vom Schleppen u./o. Walzen der Flächen. bis (Stand-, Umtriebs-, Portions- oder Halbtagsweide), davor u. danach Mit Bodenbearbeitungssperrfrist: 80,-- /ha und Jahr fakultativ; kein Schleppen u./o. Walzen der Beweidung mit Rindern; Mischbeweidung Flächen ab mit Pferden und Schafen möglich; freiwillige BGM.

4 Nahrungsgebiete für Gänse und Schwäne (Grünland in traditionellen Rastgebieten) ohne Vorgabe von Tierzahl o. Mahdtermin; Standweide (max. 4 Tiere/ha); Mahd ab ; 85,-- /ha u. Jahr; 120,-- / ha u. Jahr; Mindestfläche: 2 ha; obligat. BGM (Vernässungsmaßnahmen); Duldung von Gänsen etc. Rastplätze für wandernde Vogelarten (Acker in traditionellen Rastgebieten) Ackerlebensräume [Düngung generell zulässig] Einsaat von Winterraps bzw. Wintergetreide (bis /1.10.); nach Aussaat bis keine Ausbringung von Totalherbiziden. In diesem Zeitraum sind der Einsatz anderer Pflanzenschutzmittel sowie die Ausbringung org. und mineral. Düngemittel jedoch zulässig; ab Weiterbewirtschaftung zulässig Landesweit: Nach vorheriger Bodenbearbeitung mit vorgegebener Ansaatmischung i. d. R. im Frühjahr; frühestens nach 2, spätestens nach 3 Jahren Wiederholung nach vorheriger Bodenbearbeitung; Nur auf Flächen mit bedeutsamer Acker- Begleitvegetation bzw. besonderen Feldvogel-Vorkommen: Natürliche Begrünung ohne Ansaat nach vorheriger Bodenbearbeitung; frühestens nach 2, spätestens nach 3 Jahren erneute Bodenbearbeitung und erneute Selbstbegrünung; 125,-- /ha u. Jahr 205,-- /ha u. Jahr (bei Flächenrotation: 170,-- /ha) 600,-- /ha und Jahr 650,-- /ha und Jahr keine BGM; Mindestfläche: 5 ha; Duldung von Gänsen etc. im Winterhalbjahr Keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Verzicht auf jegliche Nutzung der Brachflächen (Ausnahme; vorübergehende Aufstellung beweglicher jagdlicher Einrichtungen); kein Abschluss für Flächen, die als Dauergrünland geführt werden und umgebrochen worden sind; Mindestbreite: 9 m, Mindestfläche: m2; Pflegemaßnahmen nur im Ausnahmefall mit Zustimmung Antragsschluss bei der Landgesellschaft ist vorbehaltlich spezifischer EU- und Landesregelungen für das Vertragsmuster "Rastplätze für wandernde Vogelarten" der und für alle übrigen Vertragsmuster voraussichtlich der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten 5.1. Ausgleichszulage Landwirtschaftliche Unternehmer/innen die mindestens 3 ha beihilfefähige Fläche auf den Inseln ohne Landanbindung (Pellworm, Föhr, Amrum, Sylt) bewirtschaften. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn positive außerlandwirtschaftliche Einkünfte von über (verheiratete Antragsteller) bzw (ledige Antragsteller) erzielt werden oder erhebliche außerlandwirtschaftliche Vermögenswerte vorhanden sind. Gefördert wird die standortgerechte Landbewirtschaftung, der Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in den benachteiligten Gebieten und die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Höhe der Förderung Grünland auf den Inseln Ackerflächen auf den Inseln 117 /ha 58 /ha Die Förderung wird nur gewährt, wenn ein Mindestbetrag von 250 erreicht wird. Der Höchstbetrag beträgt pro Betrieb., Fristen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, bis jeweils bis 15. Mai zusammen mit dem Sammelantrag

5 5.2 Halligprogramm Landwirtschaftliche Unternehmer/innen die auf den Halligen Langeneß, Oland, Hooge, Gröde, Nordstrandischmoor, Südfall oder Süderoog Rinder, Schafe oder Pferde halten Gefördert wird eine den besonderen Erfordernissen der natürlichen Gegebenheiten der Halligen angepassten Landbewirtschaftung, die sich an den Zielen des Naturschutzes orientieren. Hierzu zählen u.a. die Einhaltung der halligtypischen Besatzstärken bei der Beweidung, die Beibehaltung der halligtypischen Entwässerung, kein Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Mineraldüngern etc. Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre Bewirtschaftungsentgelt Mähzuschuss Ringelgansentschädigung Extensivierung der Beweidung Prämie für natürlich belassenen Salzwiesen, Fristen 120 /ha 130 /ha /ha 60 je reduzierter GV/Betrieb 280 /ha Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Außenstelle Husum, bis jeweils bis 15. Mai zusammen mit dem Sammelantrag, Bewirtschaftungsnachweis/Auszahlungsantrag bis 30. September Achtung: Die Fördermaßnahmen sind stark verkürzt dargestellt. Ausführliche Informationen, vor allem auch über die Bewirtschaftungsauflagen, sind in den Programmbeschreibungen und Richtlinien enthalten. Landwirtschaft, Fischerei, Ländlicher Raum - Zukunftsprogramm ländlicher Raum Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und Landschaft Naturschutz, Forstwirtschaft, Jagd - Vertragsnaturschutz

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