Newsletter WRRL Copyright
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- Ludo Holtzer
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1 Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Newsletter WRRL Copyright Ansprechpartner Grundberatung Wasserrahmenrichtlinie: Nord: Jan Schrimpf , Mitte: Christina Schmidt , Süd: Claudia Bade , weitere Informationen: Datum: Nr.: WRRL_06_2014 Seitenzahl: 7 Inhalt: Zwischenfrüchte und politische Rahmenbedingungen a) Düngeverordnung (DüV) b) GAP-Reform Greening c) Agrarumweltprogramm HALM Anlage: Pressemitteilung des HMUKLV: Neues hessisches Agrarumweltprogramm HALM geht an den Start Die vielfältigen Funktionen von Zwischenfrüchten sind unumstritten und gerade im Gewässerschutz bedeutsam. Die Bindung von Stickstoff (N) verringert die Gefahr der Nitratauswaschung, die Bedeckung des Ackerbodens bremst Verschlämmung und Erosion. Auch Landwirte, die im Jahr 2013 Zwischenfrüchte ausgesät haben, konnten von deren positiven Wirkungen auf z.b. Bodenstruktur und Humusbilanz profitieren. Der Winter 2013/2014 war sehr mild. Kulturpflanzen als auch Zwischenfrüchte konnten weiter wachsen. Dies bereitete im Frühjahr 2014 z.t. Probleme. Große Massen an Zwischenfruchtaufwuchs mussten vor der Aussaat der Sommerung eingearbeitet bzw. beseitigt werden. In einigen Fällen reichte die Bodenbearbeitung aus, in anderen Fällen musste eine Behandlung mit Glyphosat erfolgen, wobei auch hier Wurzeln (z.b. von Ölrettich) teilweise wieder neu austreiben konnten. Landwirte hatten beim Anbau von Zwischenfrüchten also mehr Aufwand als in vergangenen Jahren. Dies sollte aber nicht davon abhalten in 2014 Zwischenfrüchte auszusäen, gerade vor dem Hintergrund anstehender agrarpolitischer Veränderungen. Abb. 1: Zwischenfruchtmischung mit hohem Leguminosenanteil 1
2 a) Düngeverordnung (DüV) Die Düngeverordnung wird derzeit überarbeitet, um den Forderungen der Europäischen Kommission (sachgerechte Umsetzung der Nitrat-Richtlinie) nachzukommen. Mittlerweile wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, und es ist damit zu rechnen, dass schon bald Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland erhoben wird. Eine neue DüV wird voraussichtlich frühestens im Jahr 2015 in Kraft treten. Ein Schwerpunkt der Änderungen wird die Düngung im Herbst betreffen. Hier fordert die Europäische Kommission eine deutliche Verlängerung der Sperrfristen. Es wird davon ausgegangen, dass nach der Ernte der Hauptfrucht allenfalls zu bestimmten Kulturen noch Düngemittelgaben zulässig sein werden. Zu den ausgenommenen Fruchtarten werden wohl neben Raps und Feldgras auch Zwischenfrüchte zählen. Diese Fruchtarten sollen bis zum 30. September organisch gedüngt werden dürfen (bis zur Höhe des aktuellen Düngebedarfs oder bis zu einer Höhe von 40 kg Ammonium-N/ha bzw. 80 kg Gesamt-N/ha). Die Zwischenfrüchte müssen dabei bis zum 15. September gesät worden sein. Viehhaltende Betriebe werden Zwischenfrüchten unter diesen Umständen einen höheren Stellenwert beimessen. b) GAP-Reform Greening Der Begriff Greening im Rahmen der neuen Direktzahlungsregelungen (GAP-Reform) ist in aller Munde. Dabei müssen ab 2015 u.a. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) auf 5 % der Ackerfläche vorgehalten werden. Freigestellt sind Betriebe mit < 15 ha Ackerfläche, Betriebe mit > 75 % Grünland an der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie Betriebe mit > 75 % Ackergras, Stilllegung oder Leguminosen an der Ackerfläche (sofern restliche Ackerfläche max. 30 ha beträgt). In Tabelle 1 sind Möglichkeiten aufgezeigt ÖVF bereitzustellen. Dabei gelten, je nach ökologischer Wertigkeit, unterschiedliche Gewichtungsfaktoren. Tab. 1: Ökologische Vorrangflächen mit Gewichtungsfaktoren mögliche Vorrangflächen Gewichtungsfaktor Stilllegung 1,0 Terrassen 1,0 Landschaftselemente (z.b. Hecken, Baumreihen, Teiche) 1,5-2,0 Pufferstreifen 1,5 Agroforstflächen 1,0 Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern ohne Produktion 1,5 Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern mit Produktion 0,3 Kurzumtriebsplantagen (KUP) 0,3 Stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) 0,7 Zwischenfrüchte 0,3 Bsp.: 100 ha Ackerfläche 5 % ÖVF über Zwischenfruchtanbau Zwischenfrucht-Faktor 0,3 = 16,67 ha mit Zwischenfrucht 2
3 Sollen Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden, müssen jedoch einige Faktoren berücksichtigt werden: Aussaat einer Zwischenfruchtmischung bestehend aus mindestens zwei Kulturen (eine Liste mit anerkannten Kulturarten und Mischungsverhältnissen wird derzeit vom zuständigen Bundesministerium erstellt) spätester Aussaattermin: 1. Oktober Verbleib voraussichtlich bis zum 15. Februar des Folgejahres Verbot der mineralischen Düngung und des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln Ausbringung organischer Dünger (außer Klärschlamm) möglich (bis zur Höhe des aktuellen Düngebedarfs oder bis zu einer Höhe von 40 kg Ammonium- N/ha bzw. 80 kg Gesamt-N/ha) Zwischenfrüchte, die im Jahr 2014 angebaut werden, können noch nicht zur Erfüllung der Greening-Auflagen angerechnet werden. Dies ist erst mit dem Anbau im Jahr 2015 möglich. c) Agrarumweltprogramm HALM HALM steht für Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen und löst das bisherige HIAP (Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm), welches Ende 2014 ausläuft, ab. Das Programm bietet Landwirten vielfältige Möglichkeiten einen Beitrag zur biologischen Vielfalt sowie zum Wasser-, Boden- und Klimaschutz zu leisten und dafür finanzielle Unterstützung durch das Land Hessen zu erhalten. Einer der Maßnahmenbausteine ist die Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter (C.2). Die jährliche Förderung beträgt 100 bzw. 150 /ha und ist auf wasserschutzrelevante Gebiete beschränkt. 3
4 Folgende Maßnahmenkulissen erlauben eine Förderung: Maßnahmenkulisse HALM-Layer Förderung C.2 a Zwischenfrüchte Boden und Wasser 150 /ha (zusätzlich: Teilnahme an Beratungsmaßnahme mit Nachweis) C.2 b Zwischenfrüchte Erosion und Grundwasser 100 /ha Der HALM-Viewer, mit dem Sie die Einstufung Ihrer Flächen einsehen können, ist verfügbar unter: > Landwirtschaft > Förderangebote Im ökologischen Landbau erfolgt eine flächendeckende Förderung in Höhe von 50 /ha. Sollte eine besonders bienengerechte Saatgutmischung bis zum 15. August ausgesät werden, erhöht sich die Förderung um jeweils 10 /ha. Zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres ist ein bodenbedeckender Bestand zu gewährleisten. Sollte die Gefahr des Aussamens bestehen, ist das Mulchen in diesem Zeitraum zulässig. Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt. Einkaufsbelege des Saatgutes sind als Nachweis aufzubewahren. Bei selbst hergestelltem Saatgut bzw. mischungen ist das Mischungsverhältnis zu dokumentieren und ein Saatgutprobe zu bilden. Im Vergleich zum HIAP gibt es einige Änderungen: jährliche Beantragung möglich, keine 5-jährige Verpflichtung kein Mindestflächenanteil erforderlich Düngung und Nutzung möglich Eine Doppelförderung ist nicht zulässig, d.h., Flächen mit Zwischenfruchtanbau, die als ökologische Vorrangflächen beantragt wurden, können nicht gleichzeitig im Rahmen von HALM gefördert werden. HALM-Anträge können bis zum 1. Oktober 2014 bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden. Die Antragstellung wird zunächst auf der Grundlage eines Richtlinienentwurfes durchgeführt. Sollten sich im Rahmen des EU-Genehmigungsverfahrens noch Änderungen ergeben, werden die Antragsteller rechtzeitig informiert. Bisherige HIAP-Teilnehmer erhalten per Post zusammen mit den Antragsunterlagen für HALM eine Informationsbroschüre, die über Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für Gewässer- und Bodenschutz informiert. Eine ausführliche Version dieser Broschüre mit Fachinformationen zum Zustand hessischer Gewässer und zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Praktikerinterviews wird unter > Landwirtschaft > Förderangebote zur Verfügung gestellt. Alle anderen hessischen Landwirte, die sich für HALM interessieren, können sich an Ihre zuständige Bewilligungsstelle wenden oder die Antragsunterlagen über die Internetseite der WIBank herunterladen. Eine Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) mit Informationen zu allen HALM-Bausteinen ist diesem Newsletter angefügt. Sollten Sie noch keine (großen) Erfahrungen mit dem Anbau von Zwischenfrüchten gesammelt haben, besteht dieses Jahr die Chance dazu. Vor dem Hintergrund der Greening- Auflagen bietet es sich an verschiedene Zwischenfruchtmischungen an Ihrem Standort zu testen. 4
5 Weiterführende Informationen zum Zwischenfruchtanbau finden Sie unter folgenden Links: Landwirtschaft > Gewässerschutz > Fachinformationen Landwirtschaft > Gewässerschutz > Archiv Newsletter > Newsletter-WRRL Juli Zwischenfrüchte Bei Fragen stehen Ihnen das WRRL-Team sowie die regionalen Pflanzenbauberater zur Seite. (Hinweis: Die Angaben entsprechen dem Stand von Juli 2014 und können sich noch verändern.) Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV): Neues hessisches Agrarumweltprogramm HALM geht an den Start - Antragstellung beginnt Ende Juli - HIAP läuft aus Die EU-Agrarreform führt ab 2015 nicht nur zu erheblichen Veränderungen bei den Direktzahlungen, sondern auch zu einer Neuauflage der Agrarumweltförderung. Das bisherige Hessische Integrierte Agrarumweltprogramm (HIAP) läuft zum Jahresende 2014 aus und wird, vorerst bis 2020, durch das neue Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen - kurz HALM - ersetzt. Damit ein nahtloser Übergang ermöglicht werden kann, beginnt bereits in der 30. Kalenderwoche ( Juli 2014) die Antragstellung. Die bisherigen HIAP-Teilnehmer erhalten die neuen Förderrichtlinien zusammen mit weiteren Informationen per Post durch die WIBank zugeschickt. Alle anderen hessischen Landwirte, die sich für das neue Förderangebot interessieren, können die Informationen direkt bei den Fachdiensten Landwirtschaft/Landschaftspflege der Landkreise erhalten. Zudem können die Antragsunterlagen auch über die Internetseite der WIBank ( heruntergeladen werden. Die vollständig ausgefüllten Anträge sollten bis zum 01. September 2014 bei der Bewilligungsstelle des Landkreises eingehen; Ausschlussfrist ist der 01. Oktober Die Antragstellung wird zunächst auf der Grundlage eines Richtlinienentwurfes durchgeführt, da noch keine Zustimmung aus Brüssel vorliegt. Sofern sich im Rahmen des EU-Genehmigungsverfahrens noch Änderungen an den Förderrichtlinien ergeben sollten, werden die Antragsteller rechtzeitig informiert. HALM: höhere Förderung für den ökologischen Landbau, zusätzliche Angebote für Ackerund Grünlandflächen, erstmals Förderung der Zusammenarbeit und für Erhalt der Streuobstbestände Mit dem Ökoaktionsplan hat sich die Hessische Landesregierung das Ziel gesetzt, den ökologischen Landbau und die Marktversorgung aus regionaler Erzeugung zu stärken. Eine wichtige Rolle spielt dabei die flächenbezogene Förderung. Im Vergleich zu den bisherigen Hektarsätzen des HIAP sind im HALM deutlich höhere Beträge vorgesehen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Ackerflächen, um den Bedarf an ökologisch erzeugten Marktfrüchten noch besser bedienen zu können. Hier sollen künftig 260 / ha (bisher 170 / ha) gezahlt werden. Bei Dauergrünland ist eine Anhebung auf 190 / ha (bisher 170 / ha), bei Feldgemüse auf 420 / ha (bisher 360 / ha) und bei Dauerkulturen auf 750 / ha (bisher 630 / ha) vorgesehen. Die Kontrollkosten sollen künftig mit 50 / ha und maximal 600 / Betrieb (bisher 35 / ha und 500 / Betrieb) bezuschusst werden. Bei den Fördersätzen wird nicht mehr zwischen Umstellung und Beibehaltung unterschieden. Wie schon bisher beim HIAP muss auch künftig für die Förderung der Dauergrünlandflächen ein Viehbesatz von 0,3 RGV / ha im Jahresdurchschnitt nachgewiesen werden. Weiterhin können Naturschutzfachliche Sonderleistungen als Top up ergänzt werden (siehe weiter unten). 5
6 Neu im HALM ist das Förderverfahren Vielfältige Kulturen im Ackerbau. Betriebe, die sich für fünf Jahre verpflichten, jährlich mindestens fünf Hauptkulturen auf ihren Ackerflächen anzubauen, können gefördert werden. Jede Hauptkultur darf 10 % der Ackerfläche nicht unter- und 30 % nicht überschreiten. Der Anteil der Getreidekulturen ist auf 66 % der Ackerfläche zu begrenzen. Als eine der fünf Hauptkulturen muss aus eine Leguminosenart oder auch ein Leguminosen-Gemenge angebaut werden. Bei großkörnigen Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen oder Sojabohnen) kann der Höchstfördersatz von 110 / ha erzielt werden; wird die Verpflichtung z. B. mit Klee oder Kleegras erfüllt, dann beträgt die Förderung 90 / ha. Für den ökologischen Landbau gelten abgesenkte Fördersätze von 75 bzw. 55 / ha, allerdings können diese Beträge mit der Ökoförderung für Ackerflächen kombiniert werden. Ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greening zählen nicht zu den förderfähigen Hauptkulturen dieser neuen Agrarumweltförderung. Ebenso kann der Anbau der Leguminosen im Rahmen des HALM nicht auf die Greening-Verpflichtung angerechnet werden. Der Anbau von Winterzwischenfrüchten kann wie schon beim HIAP künftig auch im HALM gefördert werden. Allerdings wird es zu einigen wesentlichen Änderungen kommen. Künftig wird keine 5-jährige Verpflichtung mehr verlangt. Der Landwirt kann jedes Jahr neu entscheiden, ob er sich an dem Programm beteiligen möchte. Das Einbringen eines Mindestflächenanteils ist nicht mehr erforderlich. Auch das bisherige Düngungs- und Nutzungsverbot wird aufgehoben. Zwischen dem und dem des Folgejahres ist ein bodenbedeckender Bestand erforderlich. Die Förderung beträgt 100 bis 150 / ha und ist auf wasserschutzrelevante Gebiete beschränkt; lediglich im ökologischen Landbau erfolgt eine flächendeckende Förderung, allerdings mit einem auf 50 / ha abgesenkten Fördersatz. Der Zuschuss wird um jeweils 10 / ha angehoben, sofern eine besonders bienengerechte Saatgutmischung verwendet wird und die Aussaat bereits bis zum 15. August erfolgt. Die bisher schon aus dem HIAP bekannten Angebote der Blüh-, Erosionsschutz- und Ackerschonstreifen bzw. -flächen werden erweitert und teilweise attraktiver ausgestaltet. Neben Blühstreifen und -flächen, die fünf Jahre lang dauerhaft auf demselben Schlag verbleiben, können künftig auch Blühstreifen und -flächen fünf Jahre lang auf jährlich wechselnden Flächen gefördert werden. In beiden Fällen beträgt der Fördersatz 600 / ha. Bei den jährlich wechselnden Blühstreifen oder -flächen können bei späterem Umbruch 750 / ha gezahlt werden. Um Fehlentwicklungen zu vermeiden, wird die Teilnahme an diesen Förderverfahren künftig mit deutlich anspruchsvolleren Bewirtschaftungs- und Pflegeverpflichtungen verbunden sein. Zudem können je Betrieb nicht mehr als 10 % der Ackerflächen berücksichtigt werden. Die Schlaggröße ist auf ein Hektar begrenzt. Die Förderung von Gewässer- und Erosionsschutzstreifen, die fünf Jahre auf derselben Fläche anzulegen bzw. zu erhalten sind, ist auf wasser- und bodenschutzrelevante Gebiete eingeschränkt. Der Fördersatz beträgt 760 / ha. Ackerschon- bzw. Ackerrandstreifen können künftig innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums jährlich mit der Fruchtfolge wechseln. Der Vergütungssatz beträgt 660 / ha. Neu ist das Förderangebot zur Anlage von Ackerwildkrautflächen, das allerdings auf eine bestimmte Gebietskulisse eingegrenzt ist. Der Fördersatz beträgt 800 / ha. Eine Anrechnung auf die ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening ist bei keiner dieser Streifen- oder Flächenoptionen möglich. Bei den Agrarumweltmaßnahmen auf Dauergrünlandflächen wird es im Rahmen des HALM ebenfalls zu einigen wesentlichen Veränderungen und Programmerweiterungen kommen. In der Grünlandextensivierung mit Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz wird künftig nicht mehr zwischen Beweidung und Mahd unterschieden. Der Fördersatz beträgt 190 / ha. Hier können auch weiterhin Naturschutzfachliche Sonderleistungen in drei verschiedenen Stufen und sechs verschiedenen Kategorien aufgesattelt werden. So kann beispielsweise in der Stufe 1 der Kategorie Beweidung durch Ausschluss der Portionsweise ein Zusatzbetrag von 60 / ha gezahlt werden. In der Kategorie Schaf- /Ziegenbeweidung können Zusatzbeträge mittels mobiler Koppelhaltung (60 / ha), Hütebeweidung vom bis (90 / ha) oder Multispeziesbeweidung vom bis (150 / ha), jeweils ohne Zufütterung, erzielt werden. Durch Kombination mehrerer verschiedener Naturschutzfachlicher Sonderleistungen können Zusatz- 6
7 beträge bis zu 270 / ha, zusammen mit der Grundförderung also insgesamt 460 / ha, erreicht werden. Neu im HALM ist die Förderung des Wiesenbrüterschutzes in Gebieten mit besonderen Vogelartenvorkommen. Hier ist eine normale, auch intensive, Nutzung des Grünlandes möglich. Lediglich in einem zweimonatigen Zeitfenster, das je nach zu schützenden Vogelarten zwischen dem 15. März und dem 31. Juli liegen kann, sind bestimmte Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen (z. B. Walzen, Mähen, Düngen) nicht zulässig. Der Fördersatz beträgt, wie bei der Extensivierungsvariante, 190 / ha. Eine Kombination mit Naturschutzfachlichen Sonderleistungen ist möglich. Neu im HALM ist die Förderung der Erhaltung von Streuobstbeständen. Der fachgerechte Baumschnitt, der in einem fünfjährigen Verpflichtungszeitraum mindestens einmal je Baum durchgeführt werden muss, wird mit 6 / Jahr (also 30 / Baum) gefördert. Für die Nachpflanzung von Hochstämmen geeigneter Obstbaumsorten können 55 / Baum gezahlt werden. Bei der Auswahl der förderfähigen Flächen bzw. Streuobstbestände werden naturschutzfachliche Kriterien herangezogen. Im Bereich der Dauerkulturen werden künftig im Weinbau die bisher bewährten Programme zur biologischen Bekämpfung des Traubenwicklers und die Steillagenförderung in modifizierter Form fortgeführt. Nähere Informationen hierzu gibt es beim Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat Weinbau / Eltville). Eine weitere Neuerung ist die Förderung der Zusammenarbeit von Landwirten mit anderen bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen engagierten Akteuren, wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftspflegeorganisationen. Hier kann die Erarbeitung von Konzepten und deren Umsetzung mit jährlich bis zu gefördert werden. Für den Schutz besonderer Arten und Biotope im Offenland steht auch weiterhin ein Angebot zur Verfügung, das es ermöglicht, auf besondere Problemstellungen einzugehen. Broschüre Das Hessische Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmenprogramm HALM: Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Gewässerschutz Einige der HALM-Maßnahmen sind für einen vorbeugenden und flächendeckenden Schutz von Bächen, Flüssen, Seen, Grundwasser und Boden besonders geeignet. Dazu zählen z.b. der Ökologische Landbau, die Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter, vielfältige Kulturen im Ackerbau sowie die Anlage und Pflege von Gewässer- und Erosionsschutzstreifen. Diese Maßnahmen unterstützen die Zielerreichung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und des vorsorgenden Bodenschutzes. Um diese Synergien zu verdeutlichen, wurde gemeinsam mit den Beratungsteams des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen eine Informationsbroschüre für Landwirtinnen und Landwirte erstellt. Diese wird zusammen mit den Antragsunterlagen für HALM an die etwa landwirtschaftlichen Betriebe, die bislang Agrarumweltförderungen in Anspruch genommen haben, versandt werden. Eine ausführlichere Version dieser Broschüre enthält zusätzlich weitere Informationen zum Zustand unserer hessischen Gewässer inkl. Messnetzen und Messwerten des HLUG sowie generelle fundierte Fachinformationen zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und ihren Beitrag zu mehr Boden- und Gewässerschutz. Sie wird den landwirtschaftlichen Bewilligungsstellen und den Wasserbehörden als Printversion sowie als Download unter zur Verfügung gestellt. 7
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