Gefährliche Stoffe Teil 5

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1 Seite 1 von 11 Gefährliche Stoffe Teil 5 Lagerung von Giftstoffen in Gebäuden Inhaltsverzeichnis Homepage Das Problem Lagerung von Giftstoffen in Gebäuden In vielen Bereichen der Industrie, des Handwerks und der Forschung kann auf giftige Stoffe wie z. B. Cyanide oder Nitrite nicht völlig verzichtet werden. Ihre Handhabung in der Produktion, aber auch ihre Lagerung erfordern besondere Sorgfalt. Denn gerade von Lagern giftiger Stoffe gehen erfahrungsgemäß vor allem dann Gefahren für Mensch und Umwelt aus, wenn die Verpackung der Stoffe durch Störfälle wie z. B. Brände oder Wassereinbrüche beschädigt wird und die Gifte anschließend unkontrolliert austreten. Welche Schäden dabei entstehen können, hat die Brandkatastrophe in Basel 1986 eindrucksvoll gezeigt. Dieses Merkblatt beschreibt u. a. Maßnahmen zum Schutz vor solchen Gefahren; dabei sollen vor allem auch Klein- und Mittelbetriebe angesprochen werden, denn die Praxis zeigt, daß gerade in diesen Betrieben Bedarf an einschlägigen Informationen besteht. Beim Lagern von Giftstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die technischen Regeln zu beachten. Vorschriften über das Lagern giftiger Stoffe und Zubereitungen Bei größeren Lagermengen gelten ferner Dies sind unter anderem: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung vom (BGBl I S. 1782, 2049), zuletzt geändert am (BGBl I S. 1286) Technische Regeln für Gefahrstoffe -TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" (BArbBl 12/1992 S. 40) zuletzt geändert März 1995 (BArbBl 3/1995 S. 52) Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" (BArbBl 12/1992 S. 45) zuletzt geändert März 1995 (BArbBl 3/1995 S. 52) Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF vom (BGBl I S. 1937), berichtigt (BGBl I S. 447) - Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom (BGBl I S. 880), zuletzt geändert am (BGBl I S. 502) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

2 Seite 2 von 11 Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen" - 4. BImSchV) in der Fassung vom (BGBl I S. 504), zuletzt geändert am (BGBl I S. 723) 12.Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Störfall-Verordnung BImSchV) in der Fassung vom (BGBl I S. 1891) zuletzt geändert am (BGBl I S. 723) Für den Gewässerschutz gelten Wasserhaushaltsgesetz -WHG vom (BGBl I S. 1695), zuletzt geändert am (BGBl I S. 2455) Bayerisches Wassergesetz - BayWG vom (GVBl S. 823), zuletzt geändert am (GVBl S. 403) Anlagenverordnung (VAwS) vom (GVBl S.348, berichtigt am GVBl S. 56) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vom (AllMBl S. 660). Arbeitsstätten -Verordnung (ArbStättV) und Arbeitsstätten- Richtlinien (ASR) Nach ArbStättV sind Lagerräume Teile von Arbeitsstätten, d. h. neben den baurechtlichen Bestimmungen sind auch die Anforderungen nach ArbStättV einzuhalten sowie die einschlägigen ASR zu beachten. Alle genannten Vorschriften sind nebeneinander einzuhalten, wobei jeweils die Vorschrift Vorrang hat, die für den gegebenen Fall die weitestgehenden Forderungen erhebt. Je nach Lagermenge giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen sind u. a. folgende Vorschriften anzuwenden: Anzuwendende Vorschriften und Lagermengen 24 GefStoffV Stoff/Zubereitung/ Gefahrenbezeichnung 24 GefStoffV TRGS BImSchV (vereinf. Verf.) 4.BImSchV (förml.verf.) 12.BImSchV giftig < 200 kg < 10 t > 10 t > 200t davon davon davon davon sehr giftig < 50 kg < 2 t > 2 t > 20 t Woran erkennt man Giftstoffe? Giftige Stoffe und Zubereitungen (Gemische) erkennt man an dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung, die auf der Verpackung angegeben sein müssen. Dabei sind folgende

3 Seite 3 von 11 Kennzeichnungen möglich: nach Gefahrstoffrecht nach Verkehrsrecht T, T+ Nr. 6.1 giftig sehr giftig sehr giftig, giftig Kennzeichnung: R- und S-Sätze Die Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht wird ergänzt durch Hinweise auf die besonderen Gefahren des Giftstoffs (R-Sätze) z. B. R23 Giftig beim Einatmen" und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), z. B. S1 "Unter Verschluß aufbewahren". Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und chronische Gesundheitsschäden verursachende Stoffe sind ebenfalls mit dem Gefahrensymbol giftig" gekennzeichnet und somit hinsichtlich ihrer Lagerung den giftigen und sehr giftigen Stoffen gleichgestellt. Viele giftige und sehr giftige Stoffe können weitere gefährliche Eigenschaften aufweisen, wie z. B. giftig und leichtentzündlich. Was ist Lagern? Unter Lagern versteht man das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Lagern liegt nicht vor, wenn Giftstoffe Lager kurzfristig in ungefährlicher Menge bereitgestellt werden (z. B. Tagesbedarf) oder sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden transportbedingt zwischengelagert werden; darunter versteht man ein kurzfristiges Abstellen von Lagergut. Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude, der dazu bestimmt ist, Stoffe zum Lagern aufzunehmen. Lagerabschnitt Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Räumen durch feuerbeständige (F90) Wände und

4 Seite 4 von 11 Decken getrennt ist. Wenn Lagerabschnitte nicht durch Wände getrennt sind, so müssen nach Nr Abs. 3 TRGS abhängig von der Art der Lagerung sowie der Löschmöglichkeiten - Mindestabstände zwischen 5 m und 10 m eingehalten werden. Es ist nicht zulässig, Lagerabschnitte zu unterteilen, um den Geltungsbereich der TRGS 514 zu umgehen. Lagermenge Lagermenge ist die Menge aller giftigen und sehr giftigen Stoffe zuzüglich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt. Grundsätzlich dürfen aber Materialien, die zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beitragen, wie z. B. Papier, Holz, Textilien, Kartonagen etc., im Lagerabschnitt nicht gelagert werden. Zusammenlagern Besondere Probleme können entstehen, wenn Giftstoffe mit Stoffen zusammengelagert werden, die gefährlich mit ihnen reagieren können. So entstehen z. B. bei der Einwirkung von Säuren auf Cyanide Blausäure oder bei Einwirkung von Säuren auf Nitrite nitrose Gase. Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn ein Stoff mit mindestens einem anderen Stoff in einem Raum gelagert wird. Zusammenlagern - Verbote Giftige und sehr giftige Stoffe dürfen z. B. nicht zusammengelagert werden mit: infektiösen Stoffen radioaktiven Stoffen explosionsgefährlichen Stoffen brennbaren Gasen oxidierenden Gasen hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Stoffen Druckgasen, Druckgaspackungen (Spraydosen), wenn die Mengengrenzen nach TRG 300 nicht eingehalten werden selbstentzündlichen Stoffen Stoffen, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln organischen Peroxiden brandfördernden Stoffen der Gruppe 1 der TRGS 515 (z. B. Natriumchlorit, Zinkchlorat) brandfördernden Stoffen der Gruppen 2 u. 3 der TRGS 515 (z. B. konzentrierte Salpetersäure, Wasserstoffperoxid)

5 Seite 5 von 11 brennbaren Flüssigkeiten und Feststoffen (z. B. Öle, Papier, Textilien, Holz, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe) Arzneimitteln Lebensmitteln Futtermitteln Kosmetika ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln, die der TRGS 511 unterliegen. Das Zusammenlagern von Giftstoffen mit anderen Stoffen ist ebenfalls unzulässig, wenn die einzelnen Stoffe unterschiedliche Löschmittel benötigen. Zusammenlagern, Ausnahmen *) Mengengrenzen nach Nr (4) TRGS 514 Stoffbezeichnung 2-Propenal (Acrolein) zul. Lagermenge kg < 100 Acrylnitril < 1000 Allylamin < 10 Ethylenimin (Aziridin) < 10 Bleialkylverbindungen < 500 Werden die genannten Lagermengen überschritten, so ist ein Zusammenlagern mit giftigen Stoffen nicht zulässig. Ausnahmen vom Verbot des Zusammenlagerns nach Nr TRGS 514 giftige und sehr giftige Stoffe dürfen zusammengelagert werden mit: mit Druckgasen gefüllten Feuerlöschern brandfördernden Stoffen, wenn Gifte ebenfalls brandfördernd sind wässerigen Zubereitungen, die brennbare giftige oder sehr giftige Stoffe enthalten Druckgaspackungen (Bedingungen und Mengengrenzen nach TRG 300) brennbaren Flüssigkeiten, wenn flüssige Gifte ebenfalls brennbar sind und gleicher Löschmittel bedürfen brennbaren Flüssigkeiten, wenn flüssige Gifte ebenfalls brennbar sind und gleicher Löschmittel bedürfen sowie Mengengrenzen nach TRGS 514 Nr (4) eingehalten sind*) leichtentzündliche, ungiftige feste Stoffe dürfen mit brennbaren giftigen oder sehr giftigen Feststoffen zusammengelagert werden: bis insgesamt 10 t > 10 t < 20 t > 20 t < 50 t ohne Einschränkung bei automatischer Brandmeldeanlage wenn Feuerwehr < 10 Min. an Brandstelle**) bei nicht automatischer Feuerlöschanlage und

6 Seite 6 von 11 > 50 t < 100 t anerkannter Werkfeuerwehr brandfördernde Stoffe der Gruppen 2 und 3 nach TRGS 515 (mittel- und schwach brandfördernd) dürfen mit giftigen und sehr giftigen, brandfördernden Stoffen zusammengelagert werden: bis insgesamt 1 t > 1 t < 20 t ohne Einschränkung bei automatischer Brandmeldeanlage bei nicht automatischer Feuerlöschanlage und anerkannter Werkfeuerwehr bei automatischer Feuerlöschanlage **) Anforderung entfällt, wenn Löschanlage vorhanden Lagermengen bis zu 200 kg giftiger, davon bis zu 50 kg sehr giftiger Stoffe Lagern kleiner Mengen GefStoffV enthält keine baulichen Anforderungen für Lager. Für diese "kleinen" Lagermengen gibt es derzeit keine expliziten Lagerbestimmungen. Nach 24 Abs. 1 GefStoffV sind Gefahrstoffe jedoch so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. In Absatz 3 ist diese Forderung für Giftstoffe konkretisiert: alle mit T oder T+ gekennzeichneten Stoffe oder Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben. Dies gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an das Lagern: giftige Substanzen sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie aus der Verpackung nicht austreten können, d. h. die Behältnisse oder Pakete sind so aufzustellen bzw. zu stapeln, daß sie nicht herabfallen oder umstürzen können; Giftstoffe dürfen nur in den Gefäßen der Hersteller oder in den im Fachhandel angebotenen geschlossenen Behältern aufbewahrt oder

7 Seite 7 von 11 Gefahrstoff-Center mit Giftschrank als Lager für kleine Mengen gelagert werden; zerbrechliche Behälter sind so zu lagern, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können; beim Transport in zerbrechlichen Gefäßen sind geeignete Überbehälter zu benutzen; Giftstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe - möglichst in einem Sicherheitsschrank (Giftschrank) - aufbewahrt oder gelagert werden; Lagerräume und Schränke, in denen giftige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt oder gelagert werden, müssen bei Abwesenheit der fachkundigen Personen verschlossen sein. Hat Reinigungspersonal in Abwesenheit der Belegschaft ohne Aufsicht einer fachkundigen Person Zutritt zu dem Lager, so müssen die Giftstoffe separat unter Verschluß aufbewahrt werden; für Lagerräume sind hinsichtlich baulicher Beschaffenheit und Zusammenlagerungsverbot grundsätzlich die Bestimmungen des Abschnitts 3 TRGS 514 anzuwenden, auch wenn diese bei Kleinmengen nicht unmittelbar gilt. Darüber hinaus müssen Lager auch den bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie sind so zu errichten, daß keine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Lagermengen über 200 kg giftiger, davon mehr als 50 kg sehr giftiger Stoffe Lagern im Geltungsbereich der TRGS 514 Im Bereich dieser Lagermengen gilt TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern". Die Errichtung oder wesentliche Änderung ortsfester, baulicher Einrichtungen bedarf in der Regel einer Genehmigung nach dem Baurecht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die Belange des Wasserrechts, des Gefahrstoffrechts und des Arbeitsstättenrechts berücksichtigt. Anforderungen an Lager oder Lagerabschnitte nach Abschnitt 3 TRGS 514 feuerbeständige Abtrennung aus nicht brennbaren Baustoffen gegenüber anderen Lagerabschnitten, Räumen oder Gebäuden (F90), Türen ebenfalls

8 Seite 8 von 11 freistehendes Kompaktlager in Fertigbauweise feuerbeständig (T90), nach außen aufschlagend, selbstschließend und verschließbar; Fußboden gegen freiwerdende Stoffe undurchlässig, als Auffangraum ausgebildet oder Auffangwanne. Keine Bodenabläufe. Bei brennbaren Flüssigkeiten Ableitwiderstand des Fußbodens < 10 8 Ohm; Zwangslüftung muß so beschaffen sein, daß Schadstoffgrenzwerte unterschritten werden Beleuchtungsstärke je nach Sehaufgabe Lux. Sicherheitsabstand Leuchten - Lagergut mindestens 0,5 m; bis 50 m² Lagerfläche mindestens zwei 12 kg Pulverlöscher (ABC-Pulver) sowie ausreichende Löschwassermenge; ob Löschwasserrückhalteanlage erforderlich siehe Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" (LöRüRL); Verbotsschilder Kein Zutritt für Unbefugte" und Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" sowie Hinweisschild Warnung vor giftigen Stoffen"; Blitzschutzanlage, wenn Giftstoffe > 5 t gelagert werden. Ausnahme: gelagerte Stoffe sind nicht brennbar. Bei der Lagerung von giftigen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 C (Gefahrklassen AI, AII und B) sind die Räume und Auffangwannen so zu belüften, daß sich explosionsfähige Atmosphäre nur ausnahmsweise und kurzzeitig ansammeln kann (Zone 2). Wird auch abgefüllt, so sind Lager und Auffangräume Zone 1 (mech. Lüftung 5fach/h, explosionsgeschützte elektrische Anlagen). Das Lager ist möglichst so anzulegen, daß Angriffswege zur Brandbekämpfung mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können. Darüber hinaus sind die erforderlichen Fluchtwege nach DIN 4844 durchgehend zu kennzeichnen. Lagermenge über 10 bzw. 200 t giftiger, davon über 2 bzw. 20 t sehr giftiger Stoffe Lagern im Geltungsbereich der 4. und 12. BlmSchV Errichtung und Betrieb derart umfangreicher Lager bedürfen - je nach Lagermenge - einer Genehmigung nach dem vereinfachten oder förmlichen Genehmigungsverfahren der 4. BImSchV. Werden außerdem die Mengenschwellen nach Anhang III Teil 1 oder 2 der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) erreicht oder überschritten, so sind erhöhte Anforderungen, wie

9 Seite 9 von 11 Erstellung einer Sicherheitsanalyse und wöchentliche Fortschreibung des Verzeichnisses für das Lagergut einzuhalten. Die gesamten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch die Kreisverwaltungsbehörde im einzelnen festgelegt. Betrieb des Lagers, Verantwortlichkeit Sicherheitsdatenblatt Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung aufzustellen Mündliche Unterweisung der Beschäftigten Betriebsvorschriften Für Giftlager, die der TRGS 514 unterliegen, ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die zulässige Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und die Art und Menge des gelagerten Gutes bei Zusammenlagerung enthält. Der Plan ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufzubewahren. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Vorschriften ist eindeutig zu regeln. Nach 14 GefStoffV muß der Hersteller oder Einführer von Gefahrstoffen dem gewerblichen Verwender bei der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt enthält u. a. Angaben über Handhabung, Lagerung und Toxikologie des Stoffes sowie zu Erste-Hilfe-Maßnahmen. Einzelheiten sind Anhang I Nr. 5 GefStoffV und TRGS 220 Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen" zu entnehmen. Das Sicherheitsdatenblatt dient als wichtige Informationsquelle zur Erstellung der Betriebsanweisung ( 20 GefStoffV). Die Betriebsanweisung (Muster TRGS 555) muß unter anderem Angaben und Verhaltensregeln über die beim Umgang mit giftigen und sehr giftigen Stoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die nötigen Schutzmaßnahmen enthalten. Falls eine Zusammenlagerung von Giftstoffen erfolgt, sind auch Hinweise über die dadurch gegebenen Gefahren in die Betriebsanweisung aufzunehmen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über die Gefahren und Schutzmaßnahmen mindestens einmal jährlich mündlich zu unterweisen (Nr. 4.6 TRGS 514). Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Persönliche Schutzausrüstungen Wenn durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, daß beim Lagern Giftstoffe frei werden, hat der Arbeitgeber die vorgeschriebenen

10 Seite 10 von 11 persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzanzug, Gesichtsschutz, Atemschutzgerät) zur Verfügung zu stellen. Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstung und Straßenkleidung sind jeweils getrennt aufzubewahren. Hygienische Maßnahmen In den Lagerräumen für giftige und sehr giftige Stoffe dürfen Getränke, Nahrungs- oder Genußmittel weder aufbewahrt, noch darf in den Räumen gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden. Rettungseinrichtung Darüber hinaus sind abhängig von der Art der gelagerten Giftstoffe geeignete Rettungseinrichtungen, wie z. B. Fluchtretter, Notbrause, Augenspülflasche bereitzuhalten. Alarmplan bei größeren Giftstofflagern Es ist ein Alarmplan als Kurzanweisung für das Verhalten bei Feuer, Unfall oder Produktaustritt/Leckagen zu erstellen. Der Alarmplan soll neben Verhaltensregeln wie z. B. die Benutzung von Flucht- und Rettungswegen auch Rufnummern von Feuerwehr, Polizei, Behörden und Rettungs- bzw. Giftnotdienst enthalten. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Die allgemeinen Beschäftigungsverbote und - beschränkungen nach 15 a GefStoffV sind zu beachten, insbesondere wenn nicht auszuschließen ist, daß die Auslöseschwelle überschritten wird. (Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind). Besondere Vorsicht ist deshalb immer dann geboten, wenn Giftstoffe im Lager auch ab- oder umgefüllt werden. In diesem Fall sind die entstehenden Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen und gefahrlos zu beseitigen. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche und für werdende oder stillende Mütter sind in der Gefahrstoffverordnung nicht mehr enthalten (Wegfall des 15b). Die Regelungen finden sich jetzt im Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz. Anwendungsbereich von Giftstoffen in der Industrie Beispiele von Anwendungen giftiger und sehr giftiger Stoffe

11 Seite 11 von 11 Wirtschaftsgruppen/ Anwendungsgebiet Chemische Industrie (Chlorakalielektrolyse nach dem Amalgamverfahren) Glasbearbeitung (Meßinstrumentenherstellung) Elektroindustrie (Herstellung von Gleichrichtern, Batterien, Hg- Dampflampen, Leuchtstoffröhren) Glasherstellung, Glasbearbeitung Oberflächenbehandlung (Beizen von Edelstahl) Halbleiterherstellung Stoffe/ Zubereitung Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen Fundstelle/ Literatur ZH1/125 Flußsäure/Fluoride ZH1/161 Chemische Industrie Stahlverarbeitung (Härtereien) Galvanikbetriebe Stahlverarbeitung (Härtereien) Schaumstoffherstellung Möbelindustrie Autoindustrie Gießereien (Kernsandbindung) Lackierereien Cyanide Nitrite Isocyanate ZH1/129.1 ZH1/34

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