Brandschutzvorschriften 2015

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1 Brandschutzvorschriften 2015 Swissolar PV Update 6., Olten Jungo Jean-Pierre Leiter Brandschutz Kanton Freiburg Mitglied Technische Kommission Brandschutz VKF Swissolar - PV Update 1

2 PV Update Brandschutzvorschriften Inhalt VKF Brandschutzvorschriften Norm und relevante Richtlinien VKF Brandschutzmerkblatt Solaranlagen Qualitätssicherung im Brandschutz Swissolar - PV Update 2

3 VKF Brandschutzvorschriften 2015 BSV in der ganzen Schweiz verbindlich! BSN Art Auszug aus den BSV Aufbau BSV VKF 2015: - Brandschutznorm (BSN) - Brandschutzrichtlinien (BSR) - Brandschutzerläuterungen (BSE) - Brandschutzarbeitshilfen (BSA) - Stand der Technik Papiere (STP) - FAQ Swissolar - PV Update 3

4 VKF Brandschutzvorschriften 2015 Verbindlichkeit der VKF Brandschutzvorschriften in der Schweiz Brandschutznorm Art Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone. Swissolar - PV Update 4

5 Brandschutznorm Brandschutzvorschriften Schutzziele, Rahmenbedingungen, Grundlagen Standardkonzepte Detailliert vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen in den Brandschutzvorschriften Bauliches Konzept (Artikel 10) Löschanlagenkonzept Objektbezogenes Konzept Rahmenbedingungen in den Brandschutzvorschriften Ausnahme (Artikel 11) B B O B O T O T T Brandsicheres Gebäude Swissolar - PV Update 5

6 Begriffe und Definitionen Gebäudegeometrie Bauten und Anlagen werden neu in drei Höhenkategorien eingeteilt: Geringe Höhe bis 11 m Gesamthöhe i.d.r. 1-3 Geschosse Mittlere Höhe bis 30 m Gesamthöhe i.d.r. 4-8 Geschosse Hochhäuser mehr als 30 m Gesamthöhe i.d.r. 9 und mehr Geschosse Swissolar - PV Update 6

7 Begriffe und Definitionen Gebäudegeometrie Zu Gesamthöhe (BSR Begriffe und Definitionen, Seite 22 und 41) Swissolar - PV Update 7

8 Begriffe und Definitionen Gebäudegeometrie Die neue Abstufung bezüglich der Gebäudegeometrie geht davon aus, dass insbesondere bei der Verwendung von brennbaren Baustoffen bei der Gebäudehülle bei: Gebäuden geringer Höhe die Gebäudehülle von Aussen mit den Gerätschaften jeder Feuerwehr (i.d.r. Leitern, Löschgerätschaften) erreicht werden kann. Gebäuden mittlerer Höhe die Gebäudehülle von Aussen mit den Gerätschaften der Fachspezialisten der Feuerwehr (i.d.r. Hubrettungsfahrzeug) erreicht werden kann. Hochhäusern die Gebäudehülle von Aussen mit den Gerätschaften der Feuerwehr NICHT erreicht werden kann. Swissolar - PV Update 8

9 Baustoffe und Bauteile BSV 2003 Anforderungen an Baustoffe nur über BKZ Schichtweise Prüfung und Klassifizierung Nichts vergleichbares BSV 2015 Anforderungen an Baustoffe über die Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 Schichtweise Prüfung und Klassifizierung sowie auch Systemklassifizierung Gekapselte Baustoffe Swissolar - PV Update 9

10 Klassifizierungsmöglichkeiten von Baustoffen BKZ (18 Kl.) SN EN Baustoffe (40 Kl.) Bodenbeläge (11 Kl.) Rohrisolierungen (40 Kl.) SN EN Bedachungen (13 Kl.) pren Elektrische Kabel (183 Kl.) Allgemein anerkannte Baustoffe RF1 RF2 cr RF3 cr RF4 cr 305 mögliche Klassifizierungen 4 Brandverhaltensgruppen Swissolar - PV Update 10

11 Brandverhaltensgruppen (RF) Einführung von Verwendungsgruppen in Folge der grossen Anzahl an Klassifizierungsmöglichkeiten RF1 RF2 RF2 (cr) RF3 RF3 (cr) RF4 RF4 (cr) Kein Brandbeitrag Geringer Brandbeitrag Geringer Brandbeitrag mit kritischem Verhalten Zulässiger Brandbeitrag Zulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten Unzulässiger Brandbeitrag Unzulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages. Als Baustoffe mit kritischem Verhalten [Abgekürzt = cr (von franz. comportement critique)] werden Baustoffe bezeichnet, welche aufgrund ihrer Rauchentwicklung und / oder dem brennenden Abtropfen / Abfallen und / oder deren Korrosivität usw. im Brandfall zu nicht akzeptierten Brandauswirkungen führen können. Swissolar - PV Update 11

12 Zuordnung Baustoffklassifizierung RF Swissolar - PV Update 12

13 Zuordnung Baustoffklassifizierung RF Swissolar - PV Update 13

14 Verwendung von Baustoffen - Grundsätze Grundsätzliche Änderungen bezüglich Steildächer: Keine Unterscheidung mehr zwischen Flach- und Steildach Verwendung von brennbaren Bedachungen Verwendung von Klassifizierten Systemen Swissolar - PV Update 14

15 Verwendung von Baustoffen - Grundsätze BSR «Verwendung von Baustoffen» Ziffer Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B. Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet sein oder es ist ein Treppenaufgang auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf die Dachfläche gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit einer minimalen Ausstiegsöffnung von 0.7 x 1.2 m. Auf Gebäuden mittlerer Höhe sind brennbare Bedachungen (massgebend oberste Schicht) nur zulässig, sofern die Zugänglichkeit der Feuerwehr für den Löscheinsatz auf die jeweilige Dachfläche gewährleistet ist. Swissolar - PV Update 15

16 Verwendung von Baustoffen Dach / Wand Die Abgrenzung Dach / Wand bei ein- und auswärts geneigten Flächen erfolgt gemäss den nachfolgenden Skizzen. Konstruktionen im Neigungsbereich Dach (0-80 ) sind gemäss Ziffer 3.3 zu beurteilen. Konstruktionen im Neigungsbereich Wand ( ) sind gemäss Ziffer 3.2 zu beurteilen. Beispiel: Dach Beispiel: Wand Swissolar - PV Update 16

17 Verwendung von Baustoffen - Bedachungen Swissolar - PV Update 17

18 Verwendung von Baustoffen - Bedachungen Variante 1: Nichtbrennbare oberste Schicht Variante 2: Brennbare oberste Schicht Swissolar - PV Update 18

19 Verwendung von Baustoffen - Aussenwände Swissolar - PV Update 19

20 Verwendung von Baustoffen - Aussenwände Bereiche C und D sind bezüglich Brandverhalten wie Innenwände zu betrachten. Ziffer 3.2.1, Abs. 3 Verwendung von Baustoffen gemäss Ziffer 3 «Gebäudehülle» resp. Ziffer 4 «Gebäudeausbau» Swissolar - PV Update 20

21 Verwendung von Baustoffen - Aussenwände Swissolar - PV Update 21

22 Verwendung von Baustoffen - Aussenwände Ziffer Gebäude mittlerer Höhe Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann. Ziffer Hinterlüftete Fassaden Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe, deren Aussenwandbekleidungen und / oder Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden. Swissolar - PV Update 22

23 Verwendung von Baustoffen - Aussenwände Swissolar - PV Update 23

24 Verwendung von Baustoffen - Aussenwände Die konstruktiven Vorgaben können dabei aus aus konstruktiven Vorgaben in Brandschutzrichtlinien, einem VKF anerkannten Stand der Technik-Papier oder einer VKF-Anerkennung stammen. Swissolar - PV Update 24

25 Ziffer Kabel 1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der Kommunikation der dort installierten Geräte und Installationen dienen. 2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von 200 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig. 3 Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden. Die Summe der im horizontalen Fluchtweg vorhandenen Brandlast aus Kabeln geteilt durch die Länge des horizontalen Fluchtweges darf max. 200 MJ/Laufmeter betragen. Örtlich sind höhere Werte zulässig. Swissolar - PV Update 25

26 Ziffer Schaltgerätekombinationen, Abs. 1 in vertikalen Fluchtwegen 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen: a bei einer Frontgrösse des Gehäuses 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen; b bei einer Frontgrösse > 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30 RF1 abzutrennen; Litera a Litera b 4 Zeichnungen und Legende aus NIN 2015 Legende: 1 Schaltgerätekombination 2 Gehäuse IP 4x, nichtbrennbar (RF1) 3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.b. Duripanel 18 mm 4 VKF-anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1 5 Geprüftes Gehäuse IP 5X, nichtbrennbar mit Feuerwiderstand 30 Minuten (Zertifikat erforderlich) Swissolar - PV Update 26

27 Ziffer Schaltgerätekombinationen, Abs. 1 in vertikalen Fluchtwegen 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen: c Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden. Litera c IP 5X / IP 4X: Legende: 1 Schaltgerätekombination 2 Gehäuse IP 4x, nichtbrennbar (RF1) 3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.b. Duripanel 18 mm 4 VKF-anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1 5 Geprüftes Gehäuse IP 5X, nichtbrennbar mit Feuerwiderstand 30 Minuten (Zertifikat erforderlich) 5 Zeichnungen und Legende aus NIN 2015 Swissolar - PV Update 27

28 BSE Brandmauern 5.3 Solaranlagen 1 Im Dach- und Aussenwandbereich von Brandmauern sind Solaranlagen (Photovoltaik- oder thermische Anlagen) derart auszuführen, dass ein Brandübergriff verhindert wird. 2 Bei integrierten Solaranlagen sind Brandmauern hohlraumfrei bis an das Modul aus Baustoffen der RF1 zu führen. Für Solaranlagen mit brennbaren Anteilen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 4.1 und 4.2. Hohlraumfreie Module aus Baustoffen der RF1 oder brennbaren Baustoffen 20 mm Swissolar - PV Update 28

29 BSE Brandmauern 5.3 Solaranlagen 1 Bei aufgesetzten Solaranlagen sind die Module im Bereich der Brandmauer auf einer Breite von 1.0 m zu unterbrechen. Auf einen Abstand kann verzichtet werden, wenn die Brandmauer mindestens 0.3 m über die Solaranlage geführt wird oder deren Ausführung einer von der VKF anerkannten Konstruktion entspricht. 1.0 m Zu unterbrechen auf einer Breite von 1.0 m Quelle: Swissolar STP Solaranlagen Swissolar - PV Update 29

30 Photovoltaikanlagen - Brandschutz Swissolar - PV Update 30

31 Brandgefahren Swissolar - PV Update 31

32 Grundlagen VKF Brandschutzvorschriften VKF Merkblatt Solaranlagen Swissolar - STP Solaranlagen Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) des SEV Swissolar - PV Update 32

33 VKF Brandschutzmerkblatt - Solaranlagen Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 2. Begriffe 3. Gefahrenbereiche / Schutzziele 3.1 Elektrische Gefahren 3.2 Brandgefahren 3.3 Elementargefahren 4. Feuerwehreinsatz Anhang Swissolar - PV Update 33

34 2 Begriffe Einbauarten 1. Gebäude integrierte PV-Anlagen 2. Gebäude aufgesetzte PV-Anlagen Swissolar - PV Update 34

35 3.1 Elektrische Gefahren Blitzschutzsysteme PV-Anlagen führen für sich selber zu keiner Blitzschutzpflicht. bei bestehenden oder geforderten BL- Anlagen ist PV-Anlage in den Schutzumfang einzubeziehen. PVA kann Auslöser für eine aus den BSV geforderte Blitzschutzanlage sein. Führen von DC-Leitungen - DC Hauptleitungen mit erhöhtem Schutz - Installationsschächte mit Feuerwiderstand - Ausserhalb von Flucht- und Rettungswegen - Mechanischer Schutz Swissolar - PV Update 35

36 3.1 Elektrische Gefahren Montagestandorte von Wechselrichtern Wechselrichter sind ausserhalb von feuergefährdeten Betriebsstätten/Räumen anzuordnen. Wechselrichter in separaten Räumen mit Feuerwiderstand EI 30. Bezüglich Anordnung hinsichtlich Brandgefahr sind Wechselrichter den Schaltgerätekombinationen gleichzustellen. Herstellerangaben beachten Hochwasser gefährdete Bereiche meiden. Swissolar - PV Update 36

37 3.2 Brandgefahren 3 Gebäude aufgesetzte Solaranlagen mit einer nicht brennbaren äussersten Schicht dürfen auf Flach- oder Steildächern, welche den Brandschutzvorschriften entsprechen ohne weitere Brandschutzanforderungen montiert werden. Die Anforderungen der VKF Brandschutzrichtlinie «Verwendung von Baustoffen» sind einzuhalten. Swissolar - PV Update 37

38 3.2 Brandgefahren 4 Solaranlagen dürfen die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen wie Brandmauern oder Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen (RWA) nicht beeinträchtigen. Im speziellen sind die Anforderungen der Brandschutzerläuterung Brandmauern einzuhalten. Unterbrechen der PV-Anlagen Hohlraumfreie Anschlüsse der Solaranlagen an Brandmauern konstruieren Swissolar - PV Update 38

39 3.2 Brandgefahren 5 Für die Anwendung von Solaranlagen sind die Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen und Aussenwandkonstruktionen bezüglich der Schichtaufbauten (Oberste Schicht, Wärmedämmschicht, Unterdach, usw.) in der Brandschutzrichtlinie Verwendung von Baustoffen geregelt und einzuhalten. Insbesondere dürfen Solaranlagen an Aussenwänden die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 (separater Nachweis notwendig) der erwähnten Brandschutzrichtlinie nicht unterlaufen. PV-Module mit einem Glas/Glas oder Glas/Folienaufbau, welche als Teil einer Bedachung eingesetzt werden, gelten im Sinne der Brandschutzvorschriften als nicht brennbare oberste Schicht, wenn die bewitterte Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen besteht und die Gesamt- Folienschichtdicke max. 1.5 mm aufweist. Glas/Glas Bewitterte Schicht RF1 Folie 1.5mm Glas/Folie Swissolar - PV Update 39

40 3.2 Brandgefahren Bei Gebäude integrierten Solaranlagen mit einer Flächenausdehnung 1200 m2 ist ein Unterdach oder eine Verlegeunterlage aus Baustoffen der RF1 erforderlich. Grössere Flächen brennbarer Unterdächer oder Verlegunterlagen sind möglich, wenn der Luftraum zwischen der Solaranlage und der Verlegeunterlage mit mindestens 0.5 m breiten Unterteilungen aus Baustoffen der RF1 in Felder 1200 m2 aufgeteilt ist. Lattungen und Montagerahmen aus Baustoffen der RF3 sind zulässig. Unterdachbahnen dürfen aus Baustoffen der RF4 (cr) bestehen. Solaranlage 1200 m2 Verlegeunterlage RF1 oder Unterteilung Luftraum RF1 Swissolar - PV Update 40

41 3.2 Brandgefahren Gebäude integrierte Solaranlagen sind von feuergefährdeten Betriebsstätten/Räumen durch ein vollflächiges, staubdichtes und trittsicheres Unterdach abzutrennen. Anwendbar sind z.b.: a) Holzwerkstoffplatten aus Baustoffen der RF 3 b) Profilbleche oder Bauplatten aus Baustoffen der RF1 Swissolar - PV Update 41

42 3.2 Brandgefahren Dauerwärmebeständigkeit Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb von solarthermischen Anlagen am Verwendungsort mit Temperaturen 85 C zu rechnen, müssen die verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein. Swissolar - PV Update 42

43 3.3 Elementargefahren Wind SIA Norm 261 Schneedruck SIA Norm 261 Hagel Hagelwiderstandsklasse Dachlawinen Personengefährdung!! Hochwasser Standorte Wechselrichter Swissolar - PV Update 43

44 4 Feuerwehreinsätze Im Notfall (Brand, Elementarereignis usw.) muss die Feuerwehr möglichst ungehindert die nötigen Rettungs-, Sicherungs- und Löscheinsätze durchführen können. Hierzu ist es wichtig, dass von Solaranlagen keine wesentliche Risikoerhöhung ausgeht. - Feuerwehr in Kenntnis setzen über vorhandene Solaranlage. - Dauerhafte Kennzeichnung - Übersichtsplan Dokumentation der Anlage Swissolar - PV Update 44

45 Kontrollen und Abnahmen Elektrische Kontrollen Siehe STP Swissolar - Solaranlagen Behördliche Kontrollen Behördliche Kontrollen und Abnahmen im Rahmen der Melde- und Bewilligungsverfahren. Gemeinde Kanton Gebäudeversicherungen Qualitätssicherung im Brandschutz Swissolar - PV Update 45

46 Qualitätssicherung im Brandschutz Brandschutznorm: Art. 17 Qualitätssicherungpflicht Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen. Art. 18 Dokumentationspflicht Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben. Art. 20 Unterhaltspflicht Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Swissolar - PV Update 46

47 Qualitätssicherung im Brandschutz Was versteht man unter Qualitätssicherung im Brandschutz: Summe der Handlungen für die Brandsicherheit Qualitätssicherungsstufe (QSS): 4 Qualitätssicherungsstufen (QSS 1 bis 4) Anforderungen je QSS definiert Anforderungen der QSS 1 sind immer zu erfüllen Swissolar - PV Update 47

48 Qualitätssicherungsstufen Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen Swissolar - PV Update 48

49 Qualitätssicherungsstufen Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken (Teil 1) [1] Keine Anwendung gemäss BRL Verwendung von Baustoffen. Swissolar - PV Update 49

50 Umsetzung in Abhängigkeit der QS - Stufe BRL Anhang zu Ziffer 5.1.2, Projektorganisation QSS 1: Anforderungen an den QS Verantwortlichen Brandschutz? Fachkenntnisse Brandschutz => Kein Titel gefordert Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe Die Leistungen sind objektspezifisch zu vereinbaren (Übliche Grundleistungen und mögliche besondere Leistungen sind im Anhang zu Ziffer zu finden) Swissolar - PV Update 50

51 Umsetzung in Abhängigkeit der QS - Stufe BRL Anhang zu Ziffer 5.2.2, Projektorganisation QSS 2: Anforderungen an den QS Verantwortlichen Brandschutz? Fachkenntnisse Brandschutz => Brandschutzfachmann VKF 5 Jahre Übergangsbestimmung für den Nachweis der Qualifikation des QS Verantwortlichen Brandschutz Die Leistungen sind objektspezifisch zu vereinbaren (Übliche Grundleistungen und mögliche besondere Leistungen sind im Anhang zu Ziffer zu finden) Swissolar - PV Update 51

52 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Swissolar - PV Update 52

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