VKF Brandschutzvorschriften 2015; Schnittstellen zur NIN 2015
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1 VKF Brandschutzvorschriften 2015; Schnittstellen zur NIN 2015 Nicolas Ayer Eidg. dipl. Elektroinstallateur Brandschutzexperte Gebäudeversicherung Kanton Zürich 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 1 Einleitung: NIN Elektrische Anlagen in Fluchtwegen Grundsätzlich sollten Schaltgerätekombinationen nicht in Fluchtwegen angeordnet werden. Ein allfälliger Brand einer Schaltgerätekombination führt infolge der grossen Menge an Kunststoffen schnell zu einer starken Rauchentwicklung, welche eine Begehung des Fluchtweges innert kürzester Zeit verunmöglicht. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 2
2 Einleitung: NIN Elektrische Anlagen in Fluchtwegen (B+E) a) In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen gemäss VKF - Brandschutzrichtlinie «Verwendung von Baustoffen» folgende Installationsbedingungen: «einfache Schreinerlösung» bei einer Frontgrösse des Gehäuses < 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand (z.b. gemäss Dokumentation VSSM : Brandschutz für den Schreiner) zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen; 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 3 Einleitung: NIN Elektrische Anlagen in Fluchtwegen (B+E) b) «VKF-anerkannter Brandabschluss» bei einer Frontgrösse > 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30-RF1 (entsprechende Systemhalter sind im VKF Brandschutzregister ersichtlich) abzutrennen; c) «geprüftes Gehäuse» Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 (entsprechende Deklaration vom Hersteller erforderlich) dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 4
3 Einleitung: NIN Elektrische Anlagen in Fluchtwegen (B+E) Muss bei einem Brand in der Schaltgerätekombination im horizontalen Fluchtweg mit der Verqualmung des vertikalen Fluchtweges gerechnet werden, ist ein Brandabschnitt erforderlich. Um diese Bedingungen zu erfüllen, gibt es es zwei Möglichkeiten: a) Die Schaltgerätekombination erfüllt die Anforderung des Kapitels oder b) Ist der Korridor gegenüber dem vertikalem Fluchtweg mit einer Brandschutztüre mindestens E 30 abgetrennt, so reicht ein nicht brennbares rauchhemmendes Gehäuse. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 5 Agenda: Gesetzliche Grundlagen neue VKF Brandschutzrichtlinien BSR 2015 Begriffsbestimmungen / neue Begriffe Bauteile / Baustoffe Flucht- und Rettungswege Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung Umschaltzeit nach EN 1838 und nach VKF Sicherheitsstromversorgungen nach VKF Schaltgerätekombinationen und Kabel im Fluchtweg 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 6
4 Gesetztliche Grundlagen: BUNDES- VERFASSUNG EleG (Elektrizitäts- Gesetz) GESETZE Kantonale Feuerschutzgesetze Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFB) z.bsp. Kanton Zürich Starkstrom VERORDNUNGEN Schwachstrom ESTI NEV NIV VEMV (Verordnung) (Erzeugnisse)(Installationen) (Verträglichkeit) NORMEN Kantonale Brandschutzverordnungen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) z.bsp. Kanton Zürich EN-Normen (Europäisch) Technische Normen SN :2015 (NIN 2015) VKF Brandschutznormen VKF Brandschutzrichtlinien STAND DER TECHNIK Richtlinien KBOB Werkvorschriften EVU Weisung Kant. Feuerpolizei SLG Stand der Technik Papier 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 7 VKF Brandschutzrichtlinien BSR 2015: gültig ab Brandschutzvorschriften führen nicht zu maximaler Sicherheit Brandschutzvorschriften zielen auf die minimale Erfüllung der Schutzziele ab Brandschutzvorschriften definieren (Standard-)Massnahmen Brandschutzvorschriften regeln den Normalfall (ca. 85 % der Gebäude) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 8
5 Begriffe und Definitionen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 9 Begriffe und Definitionen Bauprodukte als übergeordneter Begriff für «Baustoffe und Bauteile» Baustoff am Bau verwendeten Materialien Bauteile als Bauteile gelten Teile mit Feuerwiderstands Anforderungen Bauten und Anlagen gelten Gebäude, Fahrnisbauten sowie bauliche Anlagen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 10
6 Begriffe und Definitionen Beherbergungsbetrieb [a] Spital, Alters- und Pflegeheim mit mehr als 20 Personen [b] Hotel, Pensionen und Ferienheime mit mehr als 20 Personen [c] abgelegene Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Personen Brandlast Wärmemenge sämtlicher brennbarer Materialien pro Brandabschnitt [MJ/m 2 ] Brandschutzpläne visualisieren die baulichen, technischen und vorbeugenden Brandschutzmassnahmen eines Brandschutzkonzeptes 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 11 Gebäudehöhe Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe i.d.r. 1-3 Geschosse Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe i.d.r. 4-8 Geschosse Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe i.d.r. 9 und mehr Geschossen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 12
7 Begriffe und Definitionen Feuergefährdete Räume und Zonen sind insbesonders: - leicht entzündbare und rasch abbrennnende Materialien - brennbare, fein zerteilte Materialien (Korngrösse < 0.6 mm) - selbstentzündliche Stoffe (z.bsp. Heu) - Stoffe, die mit H 2 O brennbare Gase entwickeln (Zinkstaub, etc.) Horizonaler Fluchtweg früher Korridor Vertikaler Fluchtweg früher Treppenhaus 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 13 Begriffe und Definitionen Kabel gelten Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel Kritisches Verhalten sind Bauprodukte mit starker Rauchentwicklung [s3], die brennend Abtropfen [d2] oder stark Korrosivität [a3] sind (Elektrokabel) Parking als Parking gilt Einstellräume für Motorfahrzeuge > 600m 2 Räume mit grosser Personenbelegung neu ab 300 Personen (alt 100 Personen) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 14
8 Bauteile Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstands Anforderungen gestellt werden (z. B. Stützen, Träger, Decken, Wände, Türen usw.). 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 15 Klassierung von Bauteilen nach EN a Tragfähigkeit = R b Raumabschluss = E c Wärmedämmung = I d Feuerwiderstandsdauer in Minuten bezüglich der einzelnen Anforderungen R, E oder I 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 16
9 Bauteileprüfung 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 17 Raumabschluss 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 18
10 Isolation 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 19 Baustoffe Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden (z. B. für Aussenwände, Innenwände, Bedachungen, Bodenbeläge, Rohrleitungen usw.). 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 20
11 CH Prüfung VKF BSR Baustoffe und Bauteile, Teil B: Prüfbestimmungen Ausgabe 1988 Kriterien: Flammenausbreitung Brenndauer Zusatzkriterium (beobachtet): Abfallen / brennendes Abtropfen Auszug: BSR «Baustoffe und Bauteile, Teil B: Prüfbestimmungen» IBENA Textilwerke GmbH Separate Prüfung (Rauchdichteprüfung): Qualmgrad (Rauchentwicklung) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 21 Klassierung Baustoffe Brandkennziffer VKF Qualmgrad schwer mittel leicht Keine Baustoffe Brennbarkeitsgrad leicht bb q 6 Holz späne isolation mittel bb 4.2 Polystyrol Holztäfer schwer bb quasi nbb Mineral wolle nbb Stein Metall 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 22
12 Euro Prüfung Single Burning Item Test (SBI) SN EN «Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen» Kriterien: Wärmefreisetzungsrate (FIGRA) Seitliche Flammenausbreitung (LFS)* Freigesetzte Wärme (THR)* LAT - Labor- und Analysen-Technik GmbH * [für Klassen B + C] Zusatzkriterien: Rauchentwicklung Abfallen / brennendes Abtropfen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 23 Klassifikation von Baustoffen nach EN November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 24
13 Klassifikation von Baustoffe nach EN (Rauchentwicklung s) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 25 Klassifikation von Baustoffe nach EN (brennendes Abtropfen/Abfallen d) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 26
14 Klassifikation von Baustoffe nach EN (Korrosivität a / nur bei elektrischen Kabeln) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 27 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen Klassifikation nach EN Klassizifierungsbeispiel: C-s2,d1 d0: kein brennendes Abtropfen s2: mittler Qualmer C: Brandverhalten 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 28
15 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen Klassifikation nach EN Elektrische Kabel Klassizifierungsbeispiel: C: Brandverhalten Cca-s2,a3,d0 s2: mittler Qualmer a3: stark korrosiv d0: kein brennendes Abtropfen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 29 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen Einteilung von Leistungsanforderungen BKZ (18 Kl.) SN EN Baustoffe (40 Kl.) Bodenbeläge (11 Kl.) Rohrisolierungen (40 Kl.) SN EN Bedachungen (13 Kl.) EN Elektrische Kabel (183 Kl.) Allgemein anerkannte Baustoffe RF1 RF2 cr RF3 cr RF4 cr 305 mögliche Klassifizierungen 4 Brandverhaltensgruppen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 30
16 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen RF1 RF2 RF2 (cr) RF3 RF3 (cr) RF4 RF4 (cr) Kein Brandbeitrag Geringer Brandbeitrag Geringer Brandbeitrag mit kritischem Verhalten Zulässiger Brandbeitrag Zulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten Unzulässiger Brandbeitrag Unzulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 31 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 32
17 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen Baustoffe 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 33 Baustoffe / Brandverhaltensgruppen Elektrokabel 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 34
18 Flucht- und Rettungswege 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 35 Nutzungseinheit 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 36
19 Nutzungseinheit 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 37 Flucht- und Rettungswege (Kombizone/Grossraumbüro) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 38
20 Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der normalen künstlichen Beleuchtung in dem von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich rechtzeitig und für eine Dauer von mindestens 30 Minuten wirksam werden. wird für den Brandfall benötigt nach der SN EN 1838 Notbeleuchtung: 60 Minuten wird für alle anderen Fälle (Stromausfall) benötigt 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 39 Einleitung Notbeleuchtung gemäss SN EN 1838 Oberbegriff kennt die CH nicht Sicherheitsbeleuchtung im Raum Brandschutz Elektrovorschriften Arbeitsschutz
21 Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 41 Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung Grösse von Rettungszeichen Die Mindestseitenlänge p von Rettungszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. Es gilt die Formel: p = die kurze Seite des Rettungszeichens d = die Erkennungsweite s = eine Konstante: 65 für nachleuchtende Zeichen (nach.) 100 für beleuchtete Zeichen (bel.) 200 für hinterleuchtete Zeichen (hint.) *Die Mindestseitenlänge hat 150 mm zu betragen. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 42
22 Umschaltzeit Sicherheitsbeleuchtung nach der SN EN 1838 «Notbeleuchtung»: Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss 50% der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 5 s und 100% der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 60 s erreichen. nach VKF Richtlinie «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 43 Umschaltzeit Sicherheitsbeleuchtung 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 44
23 Prinzip der Sicherheitsstromversorgung Nachströmöffnung Heissgasventilator (400 C) M Brandabschnitt Funktionserhalt E30 E90 RWA Brandabschnitt RWA BS Anschlussleitung Niederspannung EW Ringleitung Mittelspannung Stromquellen für Sicherheitszwecke 1 Für die Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind geeignete, von der normalen Stromversorgung unabhängige Stromquellen einzusetzen. 2 Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten: a Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien; b Stromerzeugungsaggregate, bestehend aus einem Generator, dessen Antriebsmaschine unabhängig ist von der allgemeinen Stromversorgung; c zusätzliche Einspeisung aus der normalen Stromversorgung, wenn sie von der normalen Einspeisung unabhängig und sichergestellt ist, dass nicht beide Einspeisungen gleichzeitig ausfallen. 3 Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt
24 a) Akkus, wie Leuchten mit einzelakkubetriebener Stromversorgung Gruppenbatterieanlagen (LPS) <1,5kW Zentralbatterieanlagen (CPS) >1,5kW b) Stromerzeugungsaggregate Sind eher ungeeignet für Sicherheitsbeleuchtungen, da dieser auch bei einem lokalen Netzunterbruch starten muss! (SLG/6.4.4)
25 c) zusätzliche Einspeisung aus der normalen Stromversorgung Standort 1. Stromquellen für Sicherheitszwecke sowie deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest installiert sein. Sie sind in Räumen mit kleinem Brandrisiko unterzubringen. 2. Der Feuerwiderstand des Aufstellungsraums hat dem Feuerwiderstand des Tragwerks von Bauten und Anlagen und den Brandabschnitten zu entsprechen. Jedoch mindestens Feuerwiderstand El 30. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 zu erstellen. 3. Stromquellen für Sicherheitszwecke sind von Verteilanlagen (Schaltgerätekombinationen) der allgemeinen Stromversorgung mit Feuerwiderstand El 60 abzutrennen. 4. Akkus dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen aufgestellt werden. Sie sind mit einem Schutzkasten mit Feuerwiderstand El 30 zu versehen. 5. Bei der Verwendung nicht wartungsfreier Akkus sind die Räume im Deckenbereich ausreichend zu belüften
26 Aufstellungsort für Stromquellen Diese sind mit Feuerwiderstand EI60 abzutrennen und in einem nichtbrennbaren Kasten aufzustellen. Diese sind mit einem Abstand von mindestens 0,8m in einem nichtbrennbaren Kasten aufzustellen
27 3.3.4 Verteilnetz 1 Stromkreise für Sicherheitszwecke sind unabhängig von anderen Stromkreisen zu verlegen. 2 Das Verteilnetz der Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist gegen Brandeinwirkung so zu schützen, dass der Funktionserhalt der vorgesehenen Betriebsdauer der angeschlossenen Verbraucher entsprechen. 3 Elemente der Stromversorgung für Sicherheitszwecke wie Überstrom- Schutzeinrichtung, Schalter, Klemmen und Verdrahtungen sind von den Stockwerkverteilungen der allgemeinen Stromversorgung feuerwiderstandsfähig abzutrennen
28 Kurze Einführung Isolationserhalt vs. Funktionserhalt Isolationserhalt (FE) von Kabeln / Leitungen (FE) heisst: Flammeneinwirkung Funktionserhalt (E) von Kabelanlagen (Trasse und Kabel) (E) heisst: Erhalt 55 Isolationserhalt (FE) von Kabeln / Leitungen 56
29 Funktionserhalt (E) von Kabelanlagen (Trasse und Kabel) 57 Funktionserhalt (E) von Kabelanlagen (Trasse und Kabel) 58
30 Funktionserhalt (E) von Kabelanlagen (Trasse und Kabel) 59 Thema Abzweigdosen 60
31 Tragsysteme «Die fünf wichtigsten Punkte» 1. Geprüftes Kabeltragesystem nach DIN Einhaltung der Spezifikation Hersteller (Montageanleitung) 3. Einhaltung der maximalen Belastung pro Meter Quelle: OBO Bettermann AG 4. Geeigneter Montagegrund 5. Immer in der obersten Lage Tragsysteme «Kennzeichnung und Nachweis» Mit der «Übereinstimmungserklärung» erklärt der ausführende Installateur der Brandschutzbehörde und der Bauherrschaft, dass er die Funktionserhalt-Installationen nach den aktuellen Normen und Vorgaben des Prüfzertifikats erstellt hat
32 Verteilnetz Das Verteilnetz der Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist gegen Brandeinwirkung so zu schützen, dass der Funktionserhalt der vorgesehenen Betriebsdauer der angeschlossenen Verbraucher entsprechen. Betriebsdauer: - Sicherheitsbeleuchtung nach VKF 30 Min. - Sicherheitsbeleuchtung nach SN EN Min. - RWA Anlagen (gleich wie nutzungsbez. BA) Min. - Feuerwehraufzüge (gleich wie das Tragwerk) Min. - Rauchschutz-Druckanlagen (gleich wie nutzungsbez. BA) Min. - Löschwasserversorgung (gleich wie das Tragwerk) Min. - Sprinklerpumpen (Nennwirkzeit ab 45 Min.) Min. 64
33
34 Endbrandabschnitt Quelle: Stand der Technikpapier SLG Brandlast in Fluchtwegen Kabel 1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig, die zur Versorgung oder der Kommunikation der dort installierten Geräte und Installationen dienen. 2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von 200 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig. 3 Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 68
35 Brandlast in Fluchtwegen Beispiel Brandbelastung 200 MJ/Laufmeter: 60 bis 70 Elektrokabel (4 x 1.5 mm2 oder 3 x 1.5 mm2). Die Brandschutzbehörde kann Nachweise für die Berechnung der Brandbelastung verlangen. QUELLE VKF BRANDSCHUTZRICHTLINIE 2015 Die Summe der im horizontalen Fluchtweg vorhandenen Brandlast aus Kabeln geteilt durch die Länge des horizontalen Fluchtweges darf max. 200 MJ/Laufmeter betragen. Örtlich sind höhere Werte zulässig. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 69 Elektrotableau in vertikalen Fluchtwegen Schaltgerätekombinationen 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen: a bei einer Frontgrösse des Gehäuses 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen; b bei einer Frontgrösse > 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKFanerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30 RF1 abzutrennen; c Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen - unabhängig ihrer Frontgrösse - ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 70
36 Elektrotableau in Fluchtwegen 0000 In vertikalen Fluchtwegen Fläche Front Elektrogehäuse max. 1.5 m 2 Gehäuse IP 4X und aus Baustoffen RF1 Schrankfront: Feuerwiderstand 30 Minuten 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 71 Elektrotableau in Fluchtwegen 0000 In vertikalen Fluchtwegen Fläche Front Elektrogehäuse > 1.5 m 2 Schrankfront: EI 30 RF1 (VKF-anerkannte Konstruktion) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 72
37 Elektrotableau in Fluchtwegen In vertikalen Fluchtwegen Gehäuse mit 30 Minuten Feuerwiderstand*, IP 5X und aus Baustoffen RF1 (* z.b. Fremacell, Promaxon, Duripanel) 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 73 Elektrotableau in horizontalen Fluchtwegen Schaltgerätekombinationen 2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 74
38 Elektrotableau in horizontalen Fluchtwegen In horizontalen Fluchtwegen Gehäuse aus Baustoffen RF1 Gehäuse IP 4X NIN November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 75 Monitore in Fluchtwegen 5.3 Einrichtungen der Informationstechnik (siehe Anhang) 1 Die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssystemen (Bildschirme) usw. in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, sofern diese der Norm SN EN A1 + A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik Sicherheit Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen, die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet. 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 76
39 copyright Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Nicolas Ayer 22. November 2017 VSEK Sektion Innerschweiz 77
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