Gegenwertregelung: Niederlage der VBL

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1 Nr. 21 Dezember 2009 Sonderbeilage Altersversorgung Gegenwertregelung: Niederlage der VBL Urteil des Landgerichts Mannheim Berufung noch abzuwarten Andreas Lemke Die Kammer für Kartellsachen des Landgerichts (LG) Mannheim (7 O 122/08 Kart., Urteil vom ) hat eine Regelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt: 23 Abs. 2 der Satzung in den seit (d.h. seit der 27. Satzungsänderung) geltenden Fassungen regelt die finanziellen Leistungen, die ein aus der Anstalt ausscheidender Arbeitgeber/Beteiligter zu zahlen hat. Die Regelung benachteilige ausscheidende Beteiligte entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise, so das LG. Daher sei 23 Abs. 2 wegen Verstoßes gegen 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam (nach diesem Absatz sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen). Das AGB-Recht ( 305 ff BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen) findet nach Ansicht des LG auf die VBL-Satzung Anwendung, weil sie nicht durch die Tarifautonomie geschützt ist. Hintergrund 23 Abs. 2 der VBL-Satzung (VBL-S) verpflichtet Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei Ausscheiden aus der VBL zur Zahlung eines so genannten Gegenwertes, der auf der Grundlage sowohl der Renten, die an die Leistungsempfänger zu entrichten sind, als auch der erworbenen Anwartschaften berechnet wird. Sachverhalt Die VBL verklagt einen ausscheidenden Arbeitgeber nach Kündigung der Beteiligungsvereinbarung auf Zahlung des Gegenwertes nach 23 Abs. 2 VBL-S. Der Beklagte hat bereits Zahlungen geleistet, sodass es beim Verfahren noch um einen Restbetrag von 5,5 Millionen Euro geht. Argumentation Entscheidungsgründe des LG Das Gericht erklärt die Gegenwertregelungen (in den Fassungen der VBL-S seit 1995) für unwirksam, weil sie die ausscheidenden Beteiligten unangemessen benachteiligen. Weder durch eine hierzu fehlende gesetzliche Regelung noch durch eine ergänzende Vertragsauslegung könne diese Lücke geschlossen werden. Damit falle die Anspruchsgrundlage für die VBL ersatzlos weg. Denn will man die Konsequenzen für den Beteiligten bei Ausscheiden aus der VBL neu regeln und zwar ohne unangemessene Benachteiligung, lassen sich verschiedene Varianten denken. Mangels Anhaltspunkten über den Willen der Vertragsparteien gibt es keine ausreichenden Grundlagen für eine ergänzende Vertragsauslegung. Nach Abwägung der Interessen sowohl der VBL als auch des Ausscheidenden halten die Richter die Gegenwertregelung für unangemessen, da sie den Interessen der VBL einseitig den Vorzug gebe. Außerdem sei eine völlige Nichtberücksichtigung der bereits gezahlten Prämien mit 307 Abs. 1 BGB unvereinbar. Auch kann das Umlagefinanzierungssystem der VBL nach Ansicht der Richter keine Rechtfertigung dafür

2 2 sein, dass bei Ausscheiden eines Beteiligten, wie in der Satzung angeordnet, ein Systemwechsel stattfindet vom bisherigen Umlagesystem (Abschnittsdeckungssystem) zu einem Kapitaldeckungssystem, bei dem der Ausscheidende nunmehr die versicherten Risiken nach dem Prinzip der Kapitaldeckung zu finanzieren hat vor allem nicht unter Außerachtlassen der bereits gezahlten Prämien. Die Gegenwertregelung vereine die Vorteile aus beiden Systemen zugunsten der VBL und zuungunsten des Beteiligten. Aus der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten für Ausstiegswillige habe die VBL diejenige ausgewählt, die den ausscheidenden Beteiligten finanziell am stärksten belastet eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 307 Abs. 1 BGB. Tatsächlich kommen auch andere Finanzierungsarten von Versicherungssystemen in Betracht, die, obwohl sie dem Interesse der Versorgungsanstalten Rechnung tragen, auch den ausscheidenden Arbeitgeber nicht über Gebühr belasten. Folgen Die VBL hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Das Urteil des LG Mannheim ist sehr sorgfältig und detailliert begründet. Dreh- und Angelpunkt der Argumentation ist die Anwendbarkeit des AGB-Rechts ( 305 ff BGB) auf die VBL-Satzung. Wird das Urteil in letzter Instanz bestätigt, verbessern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingung für einen Ausstieg aus der öffentlichen Zusatzversorgung deutlich. Dies gilt vor allem auch für Betriebe oder Teile davon, die im Rahmen eines Betriebsübergangs nach 613 a BGB auf einen nicht am Versorgungssystem der VBL beteiligten Arbeitgeber übergehen. Es steht zu erwarten, dass sich alle Träger von Zusatzversorgungen, deren Satzungen ähnliche Regelungen beinhalten, an der letztinstanzlichen Entscheidung orientieren werden. Auch Altfälle könnten dann eine Rolle spielen, sofern Rückforderungen ausgeschiedener Beteiligter bis dahin noch nicht verjährt sind. Durch eine neue Ermächtigungsnorm (Gesetz, Tarifvertrag) könnte die VBL- Satzungsregelung der AGB-Kontrolle entzogen werden. Für die Vergangenheit wären nach gefestigter Rechtsprechung dabei Vertrauensschutzgesichtspunkte zu beachten. Kein Ausgleich bei zu kurzer Laufzeit Urteil: Gezillmerte Verträge zur Entgeltumwandlung Frank Buschmann In der Streitsache über den Einsatz von gezillmerten Versicherungstarifen bei Entgeltumwandlungen hat das Bundesarbeitsgericht am das mit Spannung erwartete Urteil vorgelegt (3 AZR 17/09, Pressemitteilung). Die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurden dabei wohl abgewogen. Aufgrund der negativen Entwicklung der gesetzlichen Rentenansprüche erfreut sich die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wachsender Beliebtheit nicht zuletzt wegen der günstigen Konditionen für Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über einen bestimmten Betrag ab. Dieser wird vom Bruttogehalt (nicht vom Netto, wohlgemerkt!) einbehalten und in eine Form der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt. Ausgezahlt wird, wenn der Mitarbeitende in den Ruhestand geht. Erst dann werden die Leistungen auch versteuert (nachgelagerte Besteuerung). Gezillmerte Verträge üblich In der Regel wird die Entgeltumwandlung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) geregelt. Es gibt allerdings unterschiedliche versicherungsmathematische Ansätze, die Rücklagen der Versicherer für eine spätere Leistung einzurichten und zu berechnen. Häufig kam und kommt bei traditionellen Lebensversicherungen das so genannte gezillmerte Berechnungsverfahren zur Anwendung. Interessant für den Arbeitnehmer: Die Abschlussprovision und die Verwaltungskosten verbrauchen dabei einen Großteil der anfänglichen Versicherungsbeiträge aus der Entgeltumwandlung und können daher nicht zum Aufbau von Deckungskapital verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass der Wert der Versicherung erst dann steigt, wenn die Abschlusskosten ausgeglichen sind. Und das kann mitunter lange dauern. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun im Fall einer über Direktversicherung vollzogenen Entgeltumwandlung zu entscheiden (bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter). Vorzeitig ausgeschieden was nun? Der Sachverhalt: Im vorliegenden Fall leistet der Arbeitgeber Beiträge an den Versicherer, weil der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangt hat. Ein Teil vom Bruttogehalt des Beschäftigten wird nicht ausgezahlt und in eine Direktversicherung eingezahlt.

3 Nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers jedoch ist die Enttäuschung groß. Denn von den geleisteten Beiträgen über etwa Euro ist aufgrund des gezillmerten Berechnungsverfahrens lediglich ein Deckungskapital von rund Euro gebildet worden. Der Arbeitnehmer klagt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des abgeführten Lohns (besagte Euro) und unterliegt in allen Instanzen. Auch die Revision des Arbeitnehmers weist das Bundesarbeitsgericht zurück. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens will der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Wert des Versicherungsvertrags und dem umgewandelten Barlohn ausgezahlt haben. Er ist der Meinung, die Entgeltumwandlung verstoße gegen das Gebot der Wertgleichheit nach dem Betriebsrentengesetz ( 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) und sei daher unwirksam. Dieser Argumentation folgen weder das Arbeitsgericht Siegburg noch das Landesarbeitgericht Köln und nun auch nicht das Bundesarbeitsgericht (BAG). Hier einige wichtige Punkte aus dem Urteil: > Eine Entgeltumwandlung mit gezillmerten Tarifen ist nicht unwirksam, d.h. der Barlohnanspruch lebt nicht wieder auf. Das ist vor allem für den Fall einer Insolvenz von großer Bedeutung. > Es gibt nach Auffassung des BAG Anhaltspunkte dafür, dass obwohl ein voll gezillmerter Versicherungstarif nicht gegen das Wertgleichheitsgebot verstößt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( 307 BGB) vorliegen könnte. Angemessen wäre laut BAG z.b. die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre. Eine derartige Verteilung schreiben sowohl das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen ( 1 Abs. 1 Nr. 8) in der seit dem geltenden Fassung als auch das Versicherungsvertragsgesetz ( 169 Abs. 3) in der seit geltenden Fassung vor. So ist davon auszugehen, dass alle neueren Verträge, die diesen gesetzlichen Kriterien genügen, und auch alle alten Verträge, die aus den ersten Jahren herausgewachsen sind, den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. > Kommt ein Gericht im Einzelfall zu dem Schluss, dass ein voll gezillmerter Vertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wird der Vertrag ebenfalls nicht unwirksam. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer dann eine höhere Altersversorgung zu. Hier kann es also allerdings erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu Nachschusspflichten des Arbeitgebers kommen. > Das BAG nimmt im vorliegenden Verfahren auch die Informationsund Beratungspflichten des Arbeitgebers unter die Lupe. Aus einer Verletzung dieser Pflichten hätte der Arbeitnehmer ggf. einen Schadenersatzanspruch ableiten können. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber über die Folgen der Zillmerung zutreffend und umfassend informiert hat, kommt dies hier nicht in Betracht. Der Fall stellt jedoch einmal mehr die Pflicht des Arbeitgebers heraus, den Arbeitnehmer ausreichend über den gewählten Tarif zu informieren. Mit dem Urteil hat das BAG endlich für mehr Klarheit gesorgt. Die Urteilsbegründung enthält sicherlich noch den einen oder anderen Fingerzeig für Arbeitgeber und Versicherer. Auswirkungen auf die Beratungspraxis Das Betriebsrentengesetz gewährt Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Daraus resultieren Informations-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten für den Arbeitgeber. Wenn Arbeitgeber diesen Pflichten nur unzureichend nachkommen, kann dies zu Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung führen. Die größten Risiken geht ein Arbeitgeber ein, wenn er dem einzelnen Mitarbeiter die freie Auswahl des Versorgungsträgers und des Versicherungs tarifs überlässt. Dies ist zwar meist gut gemeint, steht aber nicht selten der von der Rechtsprechung wieder bestätigten Informationspflicht des Arbeitgebers bezüglich des Versorgungsträgers und des Tarifs entgegen. Diese Pflicht kann der Arbeitgeber aus unserer Sicht nur dann erfüllen, wenn er selbst, unterstützt von einem unabhängigen, qualifizierten Versicherungsmakler, die Wahl des geeigneten Versorgungsträgers und der Versicherungstarife trifft und wenn er darüber hinaus einen rechtssicheren Beratungsprozess festlegt und umsetzt. Für die Entgeltumwandlung hat unsere Unternehmensgruppe für Sie ein strukturiertes Beratungs- und Betreuungskonzept entwickelt. Wir kümmern uns um die entscheidenden Phasen in der Vorbereitung, die rechtssichere Umsetzung und die nachhaltige Betreuung der Entgeltumwandlung. Unser Konzept bietet nicht nur den Mitarbeitern hervorragende Leistungen, sondern es berücksichtigt auch die Interessen des Arbeitgebers. Es entlastet ihn sowohl bei der Auswahl der Anbieter und Produkte als auch bei der Beratung der Mitarbeiter. Somit werden Haftungsrisiken für den Arbeitgeber minimiert und weitgehend ausgeschlossen. Fazit Das Urteil des BAG schafft mehr Rechtssicherheit, weist aber nochmals auf Pflichten des Arbeitgebers bei der Umsetzung der Entgeltumwandlung hin.

4 4 Strukturreform des Versorgungsausgleichs Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung Dr. Marina Schnellen Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist zum in Kraft getreten. Es ermöglicht den Ehepartnern im Fall der Scheidung eine verständliche und gerechte Teilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Gleichermaßen ist der Versorgungsausgleich für eingetragene Lebenspartnerschaften geregelt. In der betrieblichen Altersversorgung bringt die Strukturreform neue Aufgaben für Arbeitgeber und Versorgungsträger mit sich. An sie werden damit weit größere Anforderungen gestellt, als es bisher der Fall war. Kam es nach alter Rechtslage im Rahmen einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, erfolgte im Regelfall der Ausgleich sämtlicher Rentenanwartschaften über die gesetzliche Rentenversicherung. Die verschiedenen Anwartschaften sowohl aus der privaten als auch aus der betrieblichen Altersversorgung, aus der Beamtenoder berufsständischen Versorgung mussten mittels Barwertverordnung mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar gemacht werden. Der halbe Wertunterschied aller Anwartschaften der Ehepartner wurde dann in die gesetzliche Rentenversicherung des Ausgleichsberechtigten, d.h. der Person, deren eigene Anwartschaften insgesamt den geringeren Wert hatten, übertragen. Die Übertragung erfolgte durch Beitragszahlungen des Ausgleichspflichtigen. Aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Versorgungssysteme kam es so zwangsläufig zu Ungenauigkeiten und Wertverschiebungen, die eine grundlegende Neuregelung des Versorgungsausgleichs notwendig machten. Im Folgenden befassen wir uns ausschließlich mit dem Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung. Dazu zählt auch die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. Grundsatz der internen Teilung Die Strukturreform beseitigt die grundlegenden Probleme des alten Versorgungsausgleichs. In Zukunft findet im Regelfall für jede einzelne Versorgungsanwartschaft ein Ausgleich im jeweiligen Versorgungssystem statt. Leistungszusagen aus der gesetzlichen Rente, der Beamten- oder berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung, dem Riester-Vertrag, jede bestehende Anwartschaft wird separat geteilt. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine abgeteilte, eigenständige Versorgungsanwartschaft beim selben Versorgungsträger (so genannte interne Teilung). Die Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person wird entsprechend gekürzt. Das vergleichbar Machen verschiedener Versorgungssysteme ist im Regelfall nicht mehr notwendig. Der externe Ausgleich, also die Übertragung einer Anwartschaft auf einen anderen Versorgungsträger, ist nur noch eingeschränkt möglich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, bei dem der Ausgleich erst mit Eintritt des Versorgungsfalls und dann über die ausgleichspflichtige Person erfolgt, bleibt wie bisher eine Auffanglösung in allen Fällen, in denen der Ausgleich zum Zeitpunkt der Scheidung nicht abschließend vorgenommen werden kann. Durch den separaten Ausgleich eines jeden Anrechts sind die Ehegatten, je nach Ursprung des jeweiligen auszugleichenden Anrechts, einmal ausgleichspflichtige und einmal ausgleichsberechtigte Person. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass neben den Rentenanwartschaften nun auch Anwartschaften auf Kapitalleistungen mit in den Versorgungsausgleich eingeschlossen werden. Diese wurden nach alter Rechtslage über den so genannten Zugewinnausgleich geregelt. In der betrieblichen Altersversorgung wirkt sich die neue Gesetzgebung auf alle Versorgungszusagen in allen Durchführungswegen aus. Neben den externen Versorgungsträgern (Direktversicherung, Pensionskasse/Zusatzversorgungskasse, Pensionsfonds) ist jeder Arbeitgeber, allein schon wegen des gesetzlichen Anspruchs der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung, unmittelbar von der Strukturreform betroffen. Bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen ist entweder die Unterstützungskasse der Versorgungsträger oder bei unmittelbaren Versorgungszusagen der Arbeit geber selbst. Er ist dann direkter Verfahrensbeteiligter im Scheidungsprozess.

5 5 Aufgaben der Versorgungsträger Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zu berechnen, eine genaue Dokumentation zu erstellen und einen Vorschlag für den Ausgleichswert zu unterbreiten. Das verlangt das Familiengericht. Im Fall einer Direktzusage ist also der Arbeitgeber selbst zu diesen Angaben verpflichtet. Der Ehezeitanteil ist der Teil der anwartschaftlichen Versorgungsleistungen, der während der Ehezeit erworben wurde. Sind beide Ehepartner im selben Versorgungssystem, bemisst sich der Ehezeitanteil aus dem Wertunterschied beider Anwartschaften. Ist die Höhe der Leistungen durch unmittelbare Bezugsgrößen festgelegt, wie z.b. bei einem Leistungsplan nach Entgelt-/Versorgungspunkten oder nach entrichteten Beiträgen, dann ist der Ehezeitanteil die Summe der Bezugsgrößen, die während der Ehezeit angefallen sind. Sind andere Faktoren von Bedeutung, z.b. bei Versorgungsleistungen, deren Höhe vom letzten gezahlten Arbeitsentgelt abhängt, ist eine zeitratierliche Bestimmung des Ehezeitanteils aus der bis zum Pensionierungsalter erreichbaren Anwartschaft notwendig. Der Ehezeitanteil kann dann als Rentenbetrag oder als Kapitalwert angegeben werden, d.h. als Wert der abgezinsten zukünftigen Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihrer Inanspruchnahme. In der betrieblichen Altersversorgung ist der Ehezeitanteil die nach 2 BetrAVG erworbene Anwartschaft bzw. der Übertragungswert nach 4 (5) Betriebsrentengesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für den Teil der Betriebszugehörigkeit, der in die Ehezeit fällt. Bemessungsgrundlage der Bewertung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung (Stichtagsprinzip). Als Beginn der Ehezeit gilt der erste Tag des Monats der Eheschließung, Ende der Ehezeit ist der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Ausgleichswert Die Hälfte des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung; er steht der ausgleichsberechtigten Person zur Schaffung eines eigenständigen Anrechts zu. In Ausnahmen wird vom Stichtagsprinzip abgewichen, nämlich dann, wenn der Versorgungsfall zwischen dem Ehezeitende und der Gerichtsentscheidung eintritt. Bestimmung des Ausgleichswerts Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Ehezeitanteils (= Ausgleichswert) zu. Wie der Ehezeitanteil kann der Ausgleichswert als Kapitalwert, Rentenbetrag oder als Summe der unmittelbaren Bezugsgrößen angegeben werden. Ist er jedoch kein Kapitalwert, muss dem Familiengericht zusätzlich sein korrespondierender Kapitalwert gemeldet werden. Bei der unmittelbaren Bewertung ist der Ausgleichswert die Hälfte des Ehezeitanteils (z.b. halbe Anzahl Versorgungspunkte). Liegt dem Ehezeitanteil eine zeitratierliche Bewertung zugrunde, hat der Versorgungsträger gewisse Gestaltungsspielräume bei der konkreten Berechnung des Ausgleichswerts. Eine Möglichkeit besteht darin, den Ausgleichswert mit dem halben Rentenbetrag anzusetzen, wenn der Ehezeitanteil als Rentenbetrag ausgewiesen ist. Aufgrund der verschiedenen biometrischen Voraussetzungen der Ehepartner (Altersunterschied, höhere Lebenserwartung von Frauen) summieren sich in diesem Fall jedoch die Kapitalwerte (dann zwei) einer solchen halbierten Rente im Regelfall nicht mehr zum Kapitalwert der Ausgangsrente. Der Versorgungsträger muss folglich ggf. zusätzliche Mittel zur Finanzierung aufbringen. Eine weitere Option ist die, den Ausgleichswert mit dem halben Kapitalwert des Ehezeitanteils zu beziffern. Unter den verschiedenen biometrischen Voraussetzungen der Ehepartner führen dann jedoch Kapitalwerte in gleicher Höhe zu Rentenanwartschaften in unterschiedlicher Höhe. Es entsteht kein finanzieller Nachteil für den Versorgungsträger, allerdings besteht gegenüber den (Ex-)Ehepartnern sicherlich Erklärungsbedarf. Zuletzt besteht die Möglichkeit, unter den gegebenen biometrischen Voraussetzungen den Kapitalwert des Ehezeitanteils so aufzuteilen, dass sich daraus Rentenanwartschaften in gleicher Höhe für beide Ehepartner ergeben. Die einzelnen Rentenbeträge werden sich aber in der Regel nicht zur Ausgangsrente addieren. Für den Versorgungsträger entsteht kein Nachteil, jedoch besteht wieder Erklärungsbedarf für die Ehepartner. Die Halbierung des Kapitalwerts ist aus unserer Sicht im Regelfall der zu präferierende Weg. Einerseits entspricht diese Umsetzung am ehesten der mit der Strukturreform für Betriebsrenten beabsichtigten Realteilung auf Kapitalwertbasis. Andererseits vermeidet der Versorgungsträger so die Gefahr einer Nachfinanzierung, die durch Einrichten der Anwartschaft des Ausgleichsberechtigten beim Ausgleich durch Rentenhalbierung nötig werden kann. Ehezeitanteil Der während der Ehezeit erworbene Teil der auszugleichenden Versorgung, z.b. Versorgungspunkte aus Beschäftigungszeiten, die mit der Ehezeit zusammenfallen, oder der zeitratierliche Anteil der bis zum Pensionierungsalter erreichbaren Versorgungsleistungen (Rentenbetrag oder Kapitalwert). Neue Versorgungsbegünstigte Aufgrund des Grundsatzes der internen Teilung muss der Versorgungsträger in Zukunft immer wieder neue Versorgungsbegünstigte im System aufnehmen. Das gilt auch für bereits geschlossene Versorgungssysteme. Für die ausgleichsberechtigte Person wird ein eigenständiges Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts geschaffen, für das die Schutzvorschriften des Betriebsrentengesetzes mit dem gleichen Status wie für einen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Versorgungsanwärter gelten. Es muss

6 6 dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gleichgestellt sein. Das bedeutet zunächst einmal, dass die gleiche Leistungsform vorzusehen ist (Kapital/Rente). Der Gesetzgeber räumt den Versorgungsträgern dabei ein, die Leistung auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn ein Wertzuschlag vorgenommen wird, der den auszuschließenden Leistungen (z.b. Invaliden-, Hinterbliebenenrente) entspricht. Auch muss eine vergleichbare Wertentwicklung des neuen Anrechts sichergestellt sein. So ist beispielsweise bei einer Direktversicherung die Art der Überschussbeteiligung beizubehalten oder für die Betriebsrente ab Rentenbeginn die Rentenanpassung vorzunehmen. Nicht zuletzt muss eine vergleichbare Sicherung der zugesagten Leistungen geschaffen werden, etwa über den Pensions-Sicherungs- Verein a.g. oder über eine verpfändete Rückdeckungsversicherung. Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen wird in der Regel in Höhe des Ausgleichswerts gekürzt. Anstatt die Versorgungsleistungen generell prozentual zu kürzen ist es z.b. auch denkbar, die Höhe der Altersversorgung weitestgehend zu erhalten, jedoch die Hinterbliebenenversorgung ganz auszuschließen. Teilungskosten Aufgrund des hohen Aufwands bei der internen Teilung hat der Versorgungsträger das Recht, Teilungskosten in angemessener Höhe anzusetzen. Sie sind von den Ehepartnern hälftig zu tragen und können mit dem Kapitalwert der auszugleichenden Anwartschaft verrechnet werden. Das führt bei der ausgleichsberechtigten Person zu einer Minderung des Ausgleichswerts und bei der ausgleichspflichtigen Person zu einer stärkeren Kürzung der bisherigen Anwartschaft. Kapitalwert Die auf den Bewertungszeitpunkt abgezinste und mit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme gewichtete Summe der zukünftigen Versorgungsleistungen. Die Kosten dürfen dabei nur aus dem erhöhten Verwaltungsaufwand bei der internen Teilung bemessen werden, nicht aus der Bestimmung des Ehezeitanteils/Ausgleichswerts, wofür ggf. ein externer Aktuar benötigt wird. Der Kostenansatz ist dem Familiengericht zusammen mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert zu melden. Nach bisheriger Rechtsprechung sind Teilungskosten von pauschal zwei bis drei Prozent des Ehezeitanteils angemessen. Entscheidungen zeitnah treffen Der Versorgungsträger sollte sich bereits jetzt im Klaren darüber sein, nach welchen Kriterien er im Fall eines Versorgungsausgleichs vorgehen will. Wie erfolgt die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts? Welche Versorgungsfälle soll das neu begründete Anrecht des Ausgleichsberechtigten mit einschließen (ggf. keine Invaliden-/ Hinterbliebenenversorgung zugunsten einer höheren Altersversorgung)? Wie wird die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen gekürzt (ggf. durch Wegfall der Hinterbliebenenversorgung)? In welcher Höhe werden Teilungskosten bei der internen Teilung erhoben? Nicht zuletzt ist bei der Bestimmung des Ehezeitanteils/Ausgleichswerts auch festzulegen, welche Kalkulationsgrundlagen angesetzt werden (Sterbetafeln, Rechnungszins). Solche Fragen müssen im Voraus geklärt und geregelt werden. Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen sind entsprechende Ergänzungen der Pensionszusage ratsam, ggf. auch ein entsprechendes Regelwerk für Ausgleichsberechtigte. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen ist eine Regelung im technischen Geschäftsplan erforderlich. Von besonderer Relevanz ist in diesem Fall auch die Frage, ob ein Ausgleichsberechtigter grundsätzlich in den Tarif des Ausgleichsberechtigten aufgenommen wird (auch bei bereits geschlossenen Tarifen) oder ob ein eigenständiger dann aber vergleichbarer Tarif für Ausgleichsberechtigte geschaffen wird. Die Versicherer versenden derzeit allgemeine Informationsschreiben zum Versorgungsausgleich. Nur selten sind darin konkrete Angaben zu finden, wie die interne Teilung beim Versicherer umgesetzt werden soll. Für die Zusatzversorgungskassen hat die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.v. ihre Mustersatzung um den 44 Eheversorgungsausgleich ergänzt. Die neue Regelung wurde bereits in die Satzung einiger Versorgungskassen aufgenommen. Externe Teilung Das Einrichten eines Versorgungsanrechts für die ausgleichsberechtigte Person bei einem anderen Versorgungsträger (so genannte externe Teilung) bildet nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme. Diese soll nur noch dann möglich sein, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte als auch der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen es vereinbaren. Für Ausgleichswerte bis maximal zwei bzw. 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Sozialgesetzbuch (SGB) IV (z.zt. 50,40 Euro monatlicher Rentenbetrag bzw Euro Kapitalwert) ist dies auch auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers möglich. Bei Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzu- Korrespondierender Kapitalwert Der Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen; in der betrieblichen Altersversorgung der Übertragungswert nach 4 Abs. 5 BetrAVG.

7 7 sage oder einer Unterstützungskasse liegt der Grenzwert sogar in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (z.zt Euro). Die Übertragung des Ausgleichswerts als Kapitalwert erfolgt in eine vom Ausgleichsberechtigten zu wählende Zielversorgung zum Ausbau eines bestehenden oder zur Begründung eines neuen Anrechts. Sie führt beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zu einem Mittelabfluss und ist vom Gesetzgeber steuerneutral gestellt. Die gewählte Zielversorgung muss eine geeignete, d.h. eine mit der ursprünglichen Anwartschaft vergleichbare Versorgung gewährleisten. Trifft der Ausgleichsberechtigte keine Entscheidung, ist die gesetzliche Rentenversicherung als Auffanglösung vorgesehen. Für den externen Ausgleich von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung gibt es eine kapitalgedeckte Auffanglösung, die so genannte Versorgungsausgleichskasse. Sie ist eine eigens zu diesem Zweck gegründete Pensionskasse (die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt). Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren wird im Fall einer Scheidung von einem Versorgungsausgleich abgesehen. Allerdings muss er auch dann auf Verlangen eines der beiden Ehepartner geleistet werden. Weiter soll kein Ausgleich stattfinden, wenn ein Ausgleichswert gering ist. Auch wenn die Differenz beidseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering ist, müssen diese nicht ausgeglichen werden. Als geringfügig gilt dabei ein Rentenbetrag von maximal einem Prozent und ein Kapitalwert von maximal 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße des 18 SGB VI (derzeit 25,20 Euro bzw Euro). Ist der Wertausgleich zum Zeitpunkt der Scheidung für den Ausgleichsberechtigten nicht wirtschaftlich, findet er gar nicht oder ggf. als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich erst mit Eintritt des Versorgungsfalls statt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ausgleichsberechtigte erforderliche Wartezeiten der zu übertragenden Anwartschaft selbst nicht mehr erfüllen kann (z.b. bei der gesetzlichen Rentenversicherung). Für eine nach Betriebsrentenrecht noch verfallbare Anwartschaft kommt hinzu, dass zum Scheidungszeitpunkt unklar ist, ob daraus überhaupt ein Anspruch entsteht. Der Ausgleich wird dann bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verschoben (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) und findet nur statt, wenn die Anwartschaft bis dahin den Status der Unverfallbarkeit erlangt hat. Sobald die ausgleichsbe- Versorgungsträger in der betrieblichen Altersversorgung Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage der Arbeitgeber; sonst die Unterstützungskasse; oder bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen die Pensionskasse, die Zusatzversorgungskasse, der Pensionsfonds oder die Direktversicherung. rechtigte Person Anspruch auf eigene Versorgungsleistungen hat und die ausgleichspflichtige Person solche bezieht, kann die eine von der anderen eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen. Übergangsregelung Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist am in Kraft getreten und gilt für alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden. Für vorher laufende Verfahren ist das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Für ruhend gestellte Verfahren, die nach dem wieder aufgenommen werden, oder Verfahren, für die bis zum keine erstinstanzliche Entscheidung gefällt wurde, gilt jedoch schon das neue Recht. Deutsche Vorsorge Pensionsmanagement GmbH pensions management-gmbh.de Die Bilanzrechtsreform ist verabschiedet Keine Überraschungen bei der Bilanzierung langfristiger Personalverpflichtungen Dirk Dettbarn Bundestag und Bundesrat haben das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz im Frühjahr verabschiedet. Im Gesetzgebungsverfahren hat es auch unter dem Eindruck der Finanzkrise noch wesentliche Änderungen gegeben. In unserer Ausgabe Nr. 19 (Dezember 2008) haben wir die für das Personalressort wichtigen Neuerungen auf der Basis des Regierungsentwurfs vorgestellt. Wir fassen nun zusammen, was unverändert geblieben und was neu ins Gesetz gekommen ist. Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Vermögen, das ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, ist künftig mit den Schulden zu saldieren. In der Praxis geht es hier vor allem um die Saldierung der Pensionsrückstellung mit verpfändeten Rückdeckungsversicherungen und Wertpapieren sowie Treuhandvermögen. Das Saldierungsgebot gilt auch für vergleichbare, langfristig fällige Personalverpflichtungen, wie

8 aus Altersteilzeitvereinbarungen oder Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten. Das Vermögen ist korrespondierend mit den Verpflichtungen mit dem Zeitwert, nicht mit den fortgeführten Anschaffungskosten, anzusetzen. Es darf allerdings nur saldiert werden, wenn folgende strikte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das Vermögen muss dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sein, was in der Regel durch eine Verpfändung oder eine Treuhandkonstruktion bewirkt wird. Es muss jederzeit verwertbar sein. Schließlich muss eine nicht zweckgebundene Vermögensverwertung durch den Schuldner (Arbeitgeber) ausgeschlossen sein. Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist, dass der Zeitwert dieses Vermögens beim Erfüllungsbetrag der Schulden bilanziell nicht mehr gedeckelt ist. Beispiel Der Arbeitgeber hat Versorgungszusagen erteilt, für die er in der Bilanz eine Pensionsrückstellung von 100 ausweist. Es bestehen zu diesen Versorgungszusagen an die Begünstigten verpfändete Rückdeckungsversicherungen. Deren Zeitwert beträgt 105. Bisher durften beide Positionen nicht saldiert werden. Künftig verkürzt sich die Bilanz um den kleineren der beiden Werte, hier die Pensionsrückstellung. In unserem Beispiel ist dann unter dem Posten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ein Betrag von = 5 auszuweisen. Bilanzierung von Rückstellungen mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag Rückstellungen sind fortan mit dem Zeitwert zu bilanzieren. Zu erwartende Verpflichtungserhöhungen, z.b. wenn die zugesagten Leistungen von der weiteren Gehaltsentwicklung abhängig sind, müssen bei der Rückstellungsermittlung in Zukunft berücksichtigt werden. Rückstellungen sind bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Bestimmung des Abzinsungssatzes ist künftig nicht mehr in das Belieben des Bilanzierenden gestellt. Zum einen hat die Abzinsung mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz zu erfolgen, welcher der Restlaufzeit der Verpflichtung entspricht. Der Zinssatz ist mit dem Durchschnittszins der letzten sieben Geschäftsjahre anzusetzen. Dadurch soll vermieden werden, dass Rückstellungen durch aktuelle Änderungen der Marktzinsen zu stark schwanken. Zum anderen werden die von der Laufzeit abhängigen Zinssätze von der Deutschen Bundesbank verbindlich ermittelt. Das Berechnungsverfahren für die fristenkongruenten Zinssätze wird in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt. Details sind in der Diskussion. Der bisher geplante Ansatz führt im internationalen Vergleich tendenziell zu einem zu niedrigen Zinssatz und damit zu hohen Rückstellungen. Es gibt Anzeichen, dass hier sachgerecht nachgebessert wird. Im Regelfall wird bei Pensionsverpflichtungen der notwendige Erfüllungsbetrag die bisher bilanzierte Rückstellung erheblich übersteigen (weitere Hinweise hierzu in Ausgabe Nr. 19, Dezember 2008). Deshalb räumt der Gesetzgeber dem Bilanzierenden die Möglichkeit ein, den Unterschiedsbetrag über längstens 15 Jahre gleichmäßig verteilt der Rückstellung zuzuführen. Diese Bilanzierungshilfe gilt nur für die Pensionsrückstellung. Im Gesetzgebungsverfahren neu aufgenommen wurde die Bestimmung, dass bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen die Rückstellung mit dem beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen ist. Damit wurde einer Forderung der Praxis Rechnung getragen, die bisherige Form der Bilanzierung beizubehalten, was nach den neuen Vorschriften ansonsten nicht mehr möglich gewesen wäre. Betroffen sind Versorgungszusagen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Zeitwert bestimmter Wertpapiere richtet. Keine steuerliche Flankierung Bei der steuerbilanziellen Gewinnermittlung bleibt das strikte Saldierungsverbot von Vermögensgegenständen und Schulden bestehen. Ebenso wird die Bilanzierung von Rückstellungen mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag nicht nachvollzogen. Es gilt weiterhin das Stichtagsprinzip: Ungewisse Verpflichtungserhöhungen nach dem Bilanzstichtag dürfen nicht angesetzt werden. Besonders bei der Pensionsrückstellung kommen weiterhin die restriktiven Regelungen des 6a EStG (Einkommensteuergesetz) unverändert zur Anwendung. >> Erstellt für alle Industriemaklerunternehmen der Gruppe Competence Centrum Betriebliche Altersversorgung Königstorgraben Nürnberg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) ccnuernberg@deutschevorsorge.de

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