VCI-Leitlinie zur Einstufung wasserverunreinigender Stoffe, Lösungen und Gemische in den Gefahrguttransportvorschriften

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1 VCI-Leitlinie zur Einstufung wasserverunreinigender Stoffe, Lösungen und Gemische in den Gefahrguttransportvorschriften Stand: Januar 2007 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.v. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.v. geltend gemacht werden. Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige oder auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden. Responsible Care VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber

2 Inhaltsverzeichnis: Einleitung ADR / RID / ADNR Allgemeines Einstufung auf Basis von Kriterien Einstufung von Stoffen Einstufung von Lösungen und Gemischen Kennzeichnung ADR/RIDADNR Seetransport (IMDG-Code) Lufttransport (ICAO-TI und IATA-DGR) Sonderregelungen Viskose Stoffe Reinigungstücher Verpackungsanforderungen für Gebinde 13 GESAMP-Liste finden Sie unter dem nachstehenden Link: 0annex4.pdf VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 2

3 Einleitung Diese Leitlinie berücksichtigt die geänderten Gefahrgutvorschriften für den Transport gemäß ADR/RID, ADNR. Der Seetransport (IMDG-Code) und der Lufttransport (I- CAO/IATA) werden erstmalig mit aufgenommen. Zusätzlich gibt es zu dieser Leitlinie den Hinweis auf die GESAMP-Liste 0annex4.pdf. Bitte beachten: Die Regelungen für die einzelnen Verkehrsträger sind zur Zeit noch nicht harmonisiert. Außerdem sind am Ende Sonderregelungen, die für mehrere Verkehrsträger gelten, angefügt. 1 ADR / RID / ADNR 1995 wurde die Eigenschaft umweltgefährdend in die europäischen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Schiene (RID) und Binnengewässern (ADNR) eingeführt. Die Gefahrgutvorschriften betrachten bisher nur wasserverunreinigende Substanzen als umweltgefährdend. Seit dem ADR/RID/ADNR 2005 beinhalten diesen Vorschriften eigene Klassifizierungskriterien, alternativ kann auch die Gefahrstoffkennzeichnung zur Klassifizierung herangezogen werden. 1.1 Allgemeines Die Einstufung wasserverunreinigender Stoffe, Lösungen und Gemische in die Klasse 9 erfolgt, wie bei den anderen Klassen auch, in Eigenverantwortung des Herstellers / Vertreibers. Die Regelung, dass nur Stoffe und Zubereitungen, die nicht anderen Klassen oder einer anderen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können, den UN-Nummern UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST und UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG zugeordnet werden, bleibt bestehen. Das Kriterium umweltgefährlich wird im ADR/RID/ADNR auch weiterhin nicht als Nebengefahr ausgewiesen. Der Leitfaden betrachtet somit den Fall, dass diese Zuordnung zu anderen Klassen oder anderen UN-Nummern der Klasse 9 nicht vorliegt, hierauf wird im weiteren Text nicht mehr detailliert hingewiesen. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 3

4 1.2 Einstufung auf Basis von Kriterien Grundlage für die Zuordnung eines Stoffes oder einer Zubereitung zu den UN- Nummern 3082 oder 3077 sind die in Abschnitt ADR/RID/ADNR angegebenen Kriterien: akute Toxizität für Fische, akute Toxizität für Daphnien, Hemmung des Algenwachstums, biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotential. Wenn eine Prüfung gemäß den Kriterien in Abschnitt durchgeführt wurde, so haben diese Daten Vorrang gegenüber den im Folgenden aufgeführten Methoden für die Klassifizierung. Da nicht für alle Zubereitungen Daten vorliegen und die Kriterien mit denen des Chemikalienrechtes zur Vergabe des Gefahrstoffsymbols N übereinstimmen, wird seit dem ADR/RID/ADNR 2005 auf die Kennzeichnung nach Chemikalienrecht Bezug genommen. Gemäß Unterabschnitt sind alle Stoffe, Lösungen und Gemische den UN-Nummern 3082 bzw zuzuordnen, denen das Gefahrstoffsymbol N gemäß Richtlinie (Stoffe) 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 oder der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 (in den jeweils gültigen Fassungen) zugeordnet ist. Eine eigenständige Prüfverpflichtung zur Bestimmung der Ökotoxizität leitet sich aus dem Gefahrgutrecht nicht ab. Die Notwendigkeit zur Prüfung und der Umfang von Prüfungen werden durch das Chemikalienrecht der EU festgelegt. Weitere Hinweise zum Chemikalienrecht finden sich in Anhang I dieses Leitfadens. Einen Überblick über dessen Nutzung für die Zwecke der Gefahrguteinstufung ist in den beiden folgenden Kapiteln aufgeführt. 1.3 Einstufung von Stoffen Die Zuordnung von Stoffen zum Gefahrstoffsymbol N ist in der EG-Richtlinie 67/548/EWG festgelegt. Anhang I der Richtlinie enthält eine Liste von Stoffen, für die die EU eine Einstufung und Kennzeichnung festgelegt hat. Dort mit N (in Verbindung mit R50, R50/53 oder R51/53) gekennzeichnete Stoffe sind den UN-Nummern 3082 oder 3077, PG III zuzuordnen. Diese Liste wird vom BAUA im Internet unter folgender Adresse bereitgestellt: Anhang I zur EU-Stoffrichtlinie 67/548/EWG EWG-Anhang-I.pdf. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 4

5 Stoffe, die nicht in der Liste enthalten sind, sind auf der Basis der vorhandenen Daten einzustufen. Eine umfangreiche Liste mit guten Suchfunktionen bietet die frei zugängliche Datenbank "N-Class" zur Identifizierung umweltgefährlicher Stoffe" Auch die aufgrund bekannter Daten (s. Kap. 1.2) oder vom Lieferanten mit dem Gefahrensymbol N (R50, R50/53, R51/53) gekennzeichneten Stoffe sind den entsprechenden UN-Nummern zuzuordnen. 1.4 Einstufung von Lösungen und Gemischen Die Zuordnung von Zubereitungen (Lösungen, Gemische) zum Gefahrstoffsymbol N (R50, R50/53, R51/53) ist in der EG-Richtlinie 1999/45/EG festgelegt. In dieser Richtlinie hat die EU Berechnungsverfahren mit Konzentrationsgrenzwerten festgelegt. Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gelten in folgenden Fällen: Es ist nur eine Komponente enthalten, der einer der R-Sätze R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet ist. Es sind mehrere Komponenten enthalten mit jeweils demselben R-Satz (R50 oder R50/53 oder R51/53). Für diese werden die Gewichtsprozente aufsummiert. Tabelle 1: Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen Einstufung Einstufung der Zubereitung des Stoffes N, R N, R R N, R Konzentration > 25% 2,5% > Konzentration < 25% 0,25 % > Konzentration < 2,5% N, R Konzentration > 25 % 2,5 % >Konzentration < 25% R Konzentration > 25% = Gefahrgut Klasse 9, UN-Nummer 3082 oder 3077 Tabelle 2: Akute aquatische Toxizität Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung N, R 50 N, R 50 Konzentration > 25 % N, R Konzentration >25 % = Gefahrgut Klasse 9, UN-Nummer 3082 oder 3077 VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 5

6 Wenn der Zubereitung danach das Gefahrstoffsymbol N (R50, R50/53, R51/53) zuzuordnen ist, erfolgt die Einstufung als UN 3082 oder UN 3077, PG III. Wenn mehrere Komponenten mit unterschiedlichen R-Sätzen (R50, R50/53, R51/53) enthalten sind, ist das Berechnungsverfahren nach EG-Richtlinie 1999/45/EG anzuwenden (siehe auch Anhang dieses Leitfadens). Dabei ist zu berücksichtigen, dass einigen Stoffen in der EG-Richtlinie 67/548/EWG individuelle Grenzwerte zugeordnet wurden. Ab 1.März 2007 tritt eine Änderung der Zubereitungs-Richtlinie in Kraft. Danach ist für Gemische die Komponenten mit dem R50 oder dem R50/53 enthalten folgendes Schema zu beachten: Berechnungsverfahren mit Konzentrationsgrenzwerten für Zubereitungen (gültig ab 1. März 2007) Tabelle 1: Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen LC50 oder EC50 Wert Einstufung der Zubereitung ( L(E)C50 ) des Inhaltsstoffs mit der Klassifizierung N, R N, R R N, R50-53 (mg/l) 0,1 < L(E)C50 1 Cn 25 % 2,5 % Cn < 25 % 0,25 % Cn < 2,5 % 0,01 < L(E)C50 0,1 Cn 2,5 % 0,25 % Cn < 2,5 % 0,025 % Cn < 0,25 % 0,001 < L(E)C50 0,01 Cn 0,25 % 0,025 % Cn < 0,25 % 0,0025 % Cn < 0,025 % 0,0001 < L(E)C50 0,001 Cn 0,025 % 0,0025 % Cn < 0,025 % 0,00025 % Cn < 0,0025 % 0,00001 < L(E)C50 0,0001 Cn 0,0025 % 0,00025 % Cn < 0,0025% 0, % Cn < 0,00025% = Gefahrgut Klasse 9, UN-Nummer 3082 oder 3077 Damit ist die Zubereitungs-Richtlinie mit den GHS Klassifizierungskriterien harmonisiert worden. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 6

7 Ablaufschema ADR / RID / ADNR: nein Unterliegt den Kriterien der Klassen 1-8 oder anderen UN-Nr. der Kl. 9 ja, wasserverunreinigend Es liegen Daten gem vor nein ja, ungefährlich ja ja N" (R50, R50/53, R51/53) nein Gut der Klassen 1-8, bzw. anderen UN-Nr. der Kl. 9 Gut der Klasse 9 UN 3082, 3077 Kein Gefahrgut VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 7

8 1.5 Kennzeichnung ADR/RIDADNR Versandstücke (incl. Großpackmittel), Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Aufsetztanks, Container mit festen Stoffen in loser Schüttung und Bahnkesselwagen sind mit dem nachstehenden Gefahrzettel Nr. 9 für Verschiedene gefährliche Stoffe zu kennzeichnen. Versandstücke (incl. Großpackmittel) sind zusätzlich deutlich und dauerhaft mit der Kennzeichnung UN 3082 bzw. UN 3077 zu versehen ( ADR/RID). Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Aufsetztanks, Container mit festen Stoffen in loser Schüttung und Bahnkesselwagen sind mit orangefarbener Warntafel mit folgender Kennzeichnung zu versehen: bzw Stoffe, Lösungen und Gemische, die auf Grund ihrer Eigenschaften den Klassen 1 bis 8 oder auf Grund anderer Kriterien Klasse 9 zuzuordnen sind, brauchen hinsichtlich Wasser verunreinigender Eigenschaften nicht besonders berücksichtigt werden, da der Verordnungsgeber diese per Definition als Wasser verunreinigend ansieht. Aus diesem Grund entfällt auch eine Kennzeichnung als Sekundärgefahr. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 8

9 2 Seetransport (IMDG-Code) Die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe sind zwischen den Verkehrsträgern nicht harmonisiert. So bestehen zwischen den Europäischen Vorschriften für den Transport auf Straßen, Schienen und Binnengewässern einerseits und dem IMDG-Code für den internationalen Transport auf der See deutliche Unterschiede. Der Seetransport kennt den Begriff der Meeresschadstoffe, die Marine Pollutants. Der Index des IMDG-Code enthält eine umfassende Aufzählung der Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind. Damit basiert die Zuordnung im IMDG-Code auf dem Listenprinzip, da die bisher bekannten Seewasserverunreinigenden Stoffe im IMDG-Code aufgeführt sind. Im Unterschied zum Landtransport ist die Eigenschaft Marine Pollutant auch als Nebengefahr auszuweisen und erfordert auch als Nebengefahr einen Eintrag im Beförderungspapier und folgende Markierung des Packstücks. Es können folgende Fälle auftreten: Meeresschadstoffe oder Zubereitungen die Meeresschadstoffe enthalten, die im Index genannt sind und die die Kriterien einer der Klassen 1 bis 8 erfüllen, sind entsprechend einzustufen und zusätzlich als Meeresschadstoff zu markieren und zu deklarieren. Meeresschadstoffe oder Zubereitungen die Meeresschadstoffe enthalten, die die Kriterien einer der Klassen 1 bis 8 nicht erfüllen, sind der UN-Nummer 3082 oder 3077, PG III zuzuordnen. Für die Zuordnungen von Mischungen zum Kriterium Marine Pollutant gelten folgende Grenzwerte: 1. > 10 % eines oder mehrerer Marine Pollutant (in der Tabelle 3.2 gekennzeichnet mit P) 2. > 1% eines oder mehrerer severe Marine Pollutant (in der Tabelle 3.2 gekennzeichnet mit PP) Die UN-Nummern, bei denen geprüft werden soll, ob ein oder mehrere Meeresschadstoffe enthalten sind, sind in der Tabelle 3.2 mit einem Punkt in der Spalte Nebengefahr gekennzeichnet. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 9

10 Stoffe werden im Index des IMDG-Codes als Meeresschadstoffe charakterisiert, wenn ihnen von der GESAMP ein entsprechendes Gefahrenprofil zugewiesen wurde. Genaue Angaben dafür sind im IMDG-Code in Kapitel festgelegt. Darüber hinaus können als Meeresschadstoffe transportiert werden: Stoffe und Zubereitungen, die nicht als Meersschadstoffe im IMDG-Code gelistet sind, die aber gem. ADR/RID und ADNR der UN Nummer 3082 oder 3077 zugeordnet sind, dürfen gem. SP 909 auch im Seeverkehr unter diesen UN- Nummern befördert werden. In diesen Fällen erfolgt jedoch nur eine Kennzeichnung mit dem Label der Klasse 9 nicht jedoch eine Markierung als Marine Pollutants. Stoffe, die nicht als Meeresschadstoffe im IMDG-Code gelistet sind, die aber Eigenschaften besitzen die dem für Meeresschadstoffe gültigen GESAMP-Profil entsprechen ( z.b. LC50 < 1mg/l) dürfen als Meeresschadstoff befördert werden. In diesen Fällen sind die Stoffdaten dem GESAMP-Sekretariat zu übermitteln. Ausblick: Für die Ausgabe (2009) des IMDG-Codes wird eine Harmonisierung mit den Klassifizierungskriterien des GHS angestrebt. Die bisher bestehende Liste der Meeresschadstoffe würde erhalten werden, zusätzlich sind dann aber die Klassifizierungskriterien nach GHS zu berücksichtigen. Die Unterscheidung zwischen starken Meeresschadstoffen und Meeresschadstoffen würde entfallen. Außerdem wird das bisherige Marine Pollutant Mark durch ein neues (gemäß GHS) ersetzt. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 10

11 Ablaufschema (IMDG, Stoffe, Lösungen und Gemische): nein Marine Pollutant gemäß 2.10 ( für Lösungen und Gemische : > 10% bzw. >1%) ja N" (R50, R50/53, R51/53) nein ja Marine Pollutant oder severe Marine Pollutant als Haupt- oder Nebengefahr Kein Marine Pollutant, freiwillig UN 3082, 3077 möglich. Kein Marine Pollutant, (Prüfung auf andere GG- Eigensch.) VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 11

12 3 Lufttransport (ICAO-TI und IATA-DGR) In den ICAO-TI / IATA-DGR sind keine Klassifizierungskriterien für umweltgefährlich bzw. die UN-Nummern 3082 oder 3077 enthalten. Die Zuordnung zu diesen UN- Nummern ist in die Verantwortung der Länderbehörden gestellt (A97). Für Deutschland wir dies durch die Staatliche Abweichung von Deutschland DEG 05 geregelt: DEG-05: Stoffe, Gemische oder Lösungen (flüssig oder fest), die gemäß den Bestimmungen für andere Transportmethoden als UN 3077 Environmentally hazardous substance, solid, n.o.s. (Umweltgefährdender Stoff fest, n.a.g.) oder UN 3082 Environmentally hazardous substance, liquid, n.o.s. (Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.) klassifiziert sind, müssen auf dem Luftweg ebenfalls unter diesen Einträgen befördert werden. DEG-05: A substance, mixture or solution, liquid or solid, classified as UN 3077 Environmentally hazardous substance, solid, n.o.s. or Un 3082 Environmentally hazardous substance liquid, n.o.s. by the regulations of other modes of transport must also be transported by air under these entries. Für andere Staaten sind die nationalen Regelungen für solche Transporte vorher zu erfragen. 4 Sonderregelungen Für bestimmte Stoffe kann die Einstufung als umweltgefährlicher Stoff noch durch Sonderregeln der Gefahrgutvorschriften beeinflusst werden. Viskose Stoffe: Viskose Stoffe mit einem Flammpunkt größer 23 C unterliegen in Gebindegrössen kleiner 450 Litern nach ADR/RID/ADNR bzw. kleiner 30 Litern nach IMDG Code nicht diesen Gefahrgutvorschriften. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Freistellung sind Stoffe mit weiteren giftigen oder ätzenden Eigenschaften. Das zuständige UN-Gremium das UN SCoETDG hat inzwischen beschlossen, umweltgefährliche Eigenschaften ebenfalls als Ausschlusskriterium zu nennen. Entsprechend dieser voraussichtlich 2009 in ADR/RID/ADNR und IMDG Code in Kraft tretenden Vorschriftenänderung sind diese viskosen Stoffe aufgrund ihrer umweltgefährlichen Eigenschaften ab dann verbindlich in die Klasse 3 einzustufen. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 12

13 Eine Ausnahme bilden die nach Sondervorschrift 216, letzter Satz freigestellten Reinigungstücher (UN 3175, Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten). Für diese wird eine analoge Freistellung (Reinigungstücher, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, Sondervorschrift 335) in die Vorschriften aufgenommen werden (von UN auf der 29. Sitzung des SCoE TDG im Juli 2006 angenommen). Die für Farben (UN 1210 / 1263), Klebstoffe (UN1133) und Harzlösungen (UN1866) gültige Erleichterung bezüglich der Verpackungsanforderungen für Gebinde nicht über 5 Liter soll auch für umweltgefährliche Farben, Klebstoffe und Harzlösungen anwendbar werden. Ein entsprechender Antrag liegt der UN vor und soll im Dezember 2006 verabschiedet werden. VCI vollständige oder auszugsweise Verbreitung nur mit Angabe von Titel und Urheber 13

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