Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

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1 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Gesundheitswesen (ASG) - Landesverband Berlin Berlin 11. März 2015 Dr. Regina Klakow-Franck, M. A. Unparteiisches Mitglied

2 Gliederung Aufbau und Funktionen des G-BA I. Einleitung: Genese des 116b SGB V und Status quo II. III. IV. ASV- Rahmenrichtlinie: Aufbau und wichtigste Eckpunkte Anlagen zur Rahmenrichtlinie Appendix V. Ausblick Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

3 Aufbau und Funktionen des G-BA Sitzverteilung, Struktur und Stellung im System Einsetzung und Beauftragung über das SGB V Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

4 Aufbau und Funktionen des G-BA Aufgabenbereiche Unparteiische Mitglieder Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

5 I. Einleitung Historie Demographie-bedingt steigender Versorgungsbedarf für Patienten mit komplexen Erkrankungen onkologische Erkrankungen schwere Verlaufsformen von chronischen Erkrankungen Fehl- und Unterversorgung von Patienten mit seltenen Erkrankungen Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems (GMG) 2003: Einführung des 116b SGB V Intention: Verbesserung des Zugangs zu ambulant erbringbarer Diagnostik und Therapie, die je nach Krankheit erfordert: spezielle Qualifikation interdisziplinäre Zusammenarbeit besondere Ausstattungen 3 Fallgruppen im 116b-Leistungskatalog: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen Hochspezialisierte Leistungen Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

6 I. Einleitung Status quo auf Basis der Richtlinie über ambulante Behandlung im Krankenhaus gem. 116b-alt (ABK-RL) GKV-Ausgaben für 116b-Leistungen in 2010: ärztliche Leistungen: 1.8 Mio. Euro in ,2 Mio. Euro Arzneimittelausgaben: 453 Mio. Euro DKI et al.: Anträge, davon bewilligt, 147 Zulassungen (11,7%) beklagt Anzahl der Zulassungen je Indikation onkologische Erkrankungen insgesamt 697 (104 GI-Tumore, 93 hämatoonkologisch) schwere Verlaufsformen rheumatologischer 43 Erkrankungen Multiple Sklerose 73 Mukoviszidose (seltene Erkrankung) 34 pulmonale Hypertonie (seltene Erkrankung) 43 CT-/MRT- gestützte schmerztherapeutische 19 Leistungen Brachytherapie 10 Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

7 I. Einleitung Status quo auf Basis der ABK-RL Anzahl 116b SGB V-Zulassungen und Anzahl anhängiger Klagen nach Bundesländern (Stand 09/2011) BW By B BB HB HH He MV Nds NRW RLP SL Sa S-A S-H Th Anzahl 116b-Zulassungen Anzahl Klagen gegen Zulassung Quelle: Sondergutachten 2012 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung; Seite 259; eigene Darstellung Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

8 I. Einleitung Status quo auf Basis der ABK-RL Vergleich der 116b-Bewilligungsanteile nach Bundesländern (n=991 Anträge) Quelle: Sondergutachten 2012 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung; Seite 260; eigene Darstellung Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

9 I. Einleitung Status quo auf Basis der ABK-RL: Berlin, zugelassene KH Ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach 116 b Abs. 2 SGB V Zugelassene Krankenhäuser in Berlin (mit bestandskräftigen Bescheiden), Stand: Quelle: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, 116b.pdf Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

10 I. Einleitung GKV-VStG: Neufassung des 116b SGB V Intention: nicht nur Öffnung der ABK-RL für Vertragsärzte, sondern Weiterentwicklung zu neuem sektorenübergreifenden Versorgungsbereich Maßnahmen: Umstellung des Zulassungs- auf Anzeigeverfahren Regelung der einheitlichen Qualitätsanforderungen durch G-BA Anreize: außerhalb der Bedarfsplanung, extrabudgetäre Vergütung (zunächst EBM) Entwicklung einer einheitlichen Vergütungssystematik durch die Vertragspartner ( ASV-Fallpauschalen ) Besondere Herausforderungen für den G-BA: Definition gleich langer Spieße für Krankenhäuser und Vertragsärzte Festlegung des Behandlungsumfangs: nachträgliche Einengung des 116b-Leistungskatalog ( schwere Verlaufsformen ) Budgetbereinigung nicht zu Lasten der haus- und fachärztlichen Grundversorgung Einschluss von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

11 II. ASV-Rahmenrichtlinie Aufbau der Richtlinie Paragraphenteil der Richtlinie: Anlagen: regelt Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle in den Anlagen konkretisierten Leistungen gemeinsam gelten z.b.: berechtigte ASV-Leistungserbringer Personelle Anforderungen Kooperation Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation konkretisieren die Erkrankungen und Leistungen, die Gegenstand der ASV sind: Behandlungsumfang sächliche und organisatorische Anforderungen Mindestmengen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) jeweils + Appendix (abschließende definierte Leistungsbeschreibung des ASV-Behandlungsumfangs durch den G-BA) Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

12 I. Einleitung GKV-VStG: Neufassung des 116b SGB V - Umsetzung : Plenumsbeschluss zur Rahmen-Richtlinie + Eckpunktepapier zur Überarbeitung der Anlagen Anlage 1: schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Anlage 2: seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen 1. onkologischen Erkrankungen: GI-Tumoren 1. Tuberkulose 2. onkologischen Erkrankungen: gynäkologische Tumoren 2. Marfan-Syndrom 3. rheumatologischen Erkrankungen 3. pulmonale Hypertonie 4. Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 4) 4. Mukoviszidose 5. PSC (primär sklerosierende Cholangitis) Hier soll geprüft werden, ob die seltenen Lebererkrankungen (primär sklerosierende Cholangitis, biliäre Zirrhose und Morbus Wilson) zusammenzufassend zu beraten sind. Die Lebertransplantationen bedürfen einer gesonderten Beratung. Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

13 II. ASV-Rahmenrichtlinie Leistungskooperation (gem. 2 Abs. 1 Satz 3 ASV-RL ) wichtigste Strukturqualitätsanforderung: Bildung eines interdisziplinären Teams Vereinbarung einer Leistungskooperation privatrechtlicher Vertrag eigener Art unter einem Dach : Krankenhaus MVZ o.ä. oder durch Vernetzung : zwischen ASV-berechtigten einzelnen Vertragsärzten zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten zwischen Krankenhäusern Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

14 II. ASV-Rahmenrichtlinie Interdisziplinäres Team Zwiebelschalenmodell Ebene Teamleitung Kernteam hinzuzuziehende Fachärzte (auf Überweisung/Definitions- oder Indikationsauftrag) Präsenzpflicht des Kernteams: mindestens an einem Tag in der Woche zu festgelegten Zeiten am Tätigkeitsort der Teamleitung (ggf. gemeinsame Sprechstunde ) davon ausgenommen: an immobile Apparate gebundene Leistungen, Aufbereitung und Untersuchung von Untersuchungsmaterial Facharztstatus: für Diagnosestellung + leitende Therapieentscheidungen auch im Krankenhaus! Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

15 II. ASV-Rahmenrichtlinie ASV-Kooperation (gem. 10 ASV-RL) ASV-Kooperation zur Förderung der sektorenübergreifenden Kooperation ungleich Leistungskooperation gem. 2 Abs. 1 Satz 3 ASV-RL erfolgt zusätzlich zur interdisziplinären Teambildung (die auch innerhalb eines Sektors erfolgen kann) zwingend intersektoral zwischen Leistungserbringern der ASV d.h. sektorenübergreifend zwischen ASV-berechtigten einzelnen Vertragsärzten einerseits und Krankenhäusern andererseits nicht zwingend zwischen zwei unterschiedlichen ASV-Teams Inhalte der ASV-Kooperation: sektorenübergreifende Abstimmung der Versorgungseckpunkte, sektorenübergreifende Qualitätskonferenz (vgl. M+M-Konferenzen) min. zweimal/jahr u.a. obligatorisch zu vereinbaren bei ASV von onkologischen Erkrankungen mehrere ASV-Kooperationen möglich Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

16 II. ASV-Rahmenrichtlinie Leistungskatalog/Behandlungsumfang (gem. 5 ASV-RL) Behandlungsumfang: jeweils diagnosenspezifische Festlegung in den Anlagen GKV-VStG Eingrenzung schwerer Verlaufsformen: Grundidee: Unterscheidung in ICDs mit regelhaft schwerem Verlauf i.s. der ASV-RL ICDs plus Erfüllung eines Zusatz-Kriteriums o z.b. fortgeschrittenes Tumorstadium, Tumorprogression, Schwangerschaft, Grunderkrankung mit der Folge einer individuellen Modifikation des Therapieschemas jeweils diagnosenspezifische Anpassung des Grundschemas in den Anlagen plus Appendix zur Anlage: Leistungsbeschreibung auf EBM-GOP-Basis Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

17 II. ASV-Rahmenrichtlinie neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ASV einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vgl. können 116b Abs. 1 Satz 3 SGB V sofern G-BA keine ablehnende Entscheidung gem. 137c SGB V getroffen hat abschließende Auflistung jeweils in diagnosenspezifischer Anlage (= Erlaubnisvorbehalt für ASV) Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

18 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leistungen Anlagen: Aufbau und Inhalt der Anlagen: 1. Konkretisierung der Erkrankung Regelhaft schwere Verlaufsformen (Anlage 1) Im Einzelfall schwere Verlaufsformen (Anlage 1) 2. Behandlungsumfang Diagnostik Behandlung Beratung 3. Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität Personelle Anforderungen Sächliche und organisatorische Anforderungen Dokumentation Mindestmengen 4. Überweisungserfordernis 5. Appendix (Abschnitt 1+2) Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

19 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Personelle Anforderungen (1) ein(e) FÄ/FA des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen. a) Teamleitung Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Strahlentherapie oder Innere Medizin und Gastroenterologie oder Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom auch Hals-Nasen- Ohrenheilkunde oder Nuklearmedizin b) Kernteam Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie. Bei Schilddrüsenkarzinom oder Nebenschilddrüsenkarzinom zusätzlich auch Hals-Nasen- Ohrenheilkunde und Nuklearmedizin Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

20 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Personelle Anforderungen (2) c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte Anästhesiologie, Nuklearmedizin, Gefäßchirurgie oder Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Kardiologie, Neurologie, Humangenetik, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut, Innere Medizin und Nephrologie, Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Pathologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Urologie. Bei Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen endokrinologischen Tumoren zusätzlich auch Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie. Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

21 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Mindestmengen (1) pro Kernteam min. 140 Patienten der unter 1 Konkretisierung der Erkrankung genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose im Vorjahr der ASV-Berechtigung Ausnahmen: Unterschreitung der Mindestmenge bis zu der Dauer von 2 Jahren um höchstens 50 % hinzuzuziehende Fachärzte werden bei Summierung der Mindestmenge nicht mitgerechnet + zusätzliche Zulassungsvoraussetzung Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

22 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Mindestmengen (2) + zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: min. eine FÄ/FA für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss die Betreuung von durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Ärztin bzw. Arzt (in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung), darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 30 mit intravenöser und/oder intrakavitärer und / oder intraläsionaler Behandlung nachweisen und / oder min. eine FÄ/FA einer anderen Arztgruppe des Kernteams muss die Betreuung von durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal und Ärztin bzw. Arzt (in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung), darunter 60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, davon 20 mit intravenöser und / oder intrakavitärer antineoplastischer und / oder intraläsionaler Behandlung nachweisen Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

23 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Sächliche und organisatorische Anforderungen b) eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von folgenden Ärztinnen bzw. Ärzten besteht: c) mit der Betreuung beauftragte Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen. d) zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorzustellen ist, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. [ ] Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

24 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle regelhaft schwere Verlaufsformen (Auszug): C17.- Bösartige Neubildung des Dünndarmes C18.8 Kolon, mehrere Teilbereiche überlappend C22.- Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge C23 Bösartige Neubildung der Gallenblase C24.- Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile der Gallenwege C25.- Bösartige Neubildung des Pankreas C26.1 Milz C26.8 Verdauungssystem, mehrere Teilbereiche überlappend C45.1 Mesotheliom, Mesotheliom des Peritoneums [ ] C80.0 Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

25 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen Anlagen: Gastrointestinal-Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Im Einzelfall schwere Verlaufsformen (Auszug): Bei Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen muss zusätzlich zur Diagnose eines der unter 1.3 genannten Kriterien vorliegen: C15.- Bösartige Neubildung des Ösophagus C16.- Bösartige Neubildung des Magens C18.0 Zäkum C18.1 Appendix vermiformis C18.2 Colon ascendens C18.3 Flexura coli dextra [hepatica] C18.4 Colon transversum [ ] C76.8 Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisationen, mehrere Teilbereiche überlappend Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

26 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie krankheitsspezifische Konkretisierung der ASV-Leitungen 1.3 Kriterien im Einzelfall schwere Verlaufsformen: A: Tumorstadium mit Lymphknotenbefall, Fernmetastasen, High Grade oder R > 0 und die Patientin oder der Patient bedarf aufgrund der Ausprägung seiner Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder Kombinationschemotherapie. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie, eine systemische Therapie und/oder eine Strahlentherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. C: Vorliegen schwerer Grunderkrankungen (z.b. Immunschwäche, Vaskulitis), oder Schwangerschaft, die ein Abweichen vom Standard-Therapieschema erforderlich machen oder B: Rezidiv oder Progression der Tumorerkrankung (einschließlich nonresponse) und die Patientin oder der Patient bedarf aufgrund der Ausprägung seiner Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder Kombinationschemotherapie. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie, eine systemische Therapie und/oder eine Strahlentherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. D: Onkologische Diagnosen mit Prävalenz 1: Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

27 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie Appendix Abschnitt 1: EBM-Ziffernkranz GiT: Appendix 1 Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

28 III. Anlagen zur Rahmenrichtlinie Appendix Abschnitt 2: EBM-Ziffernkranz GiT: Appendix 2 Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

29 V. Ausblick Vergütung Vergütungssystematik: extrabudgetär, auch für Ebene 3 des ASV-Teams (auf Überweisung hinzugezogene Fachärzte) Stufe 1 auf Basis EBM-GOP Appendix zur jeweiligen Anlage der ASV-RL 5% Investitionskostenabschlag bei Krankenhäusern Stufe 2 Anpassung EBM-GOP binnen 6 Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen Anlage durch den ergänzten Bewertungsausschuss (nicht G-BA) Stufe 3 sektorenübergreifend einheitliche Kalkulationssystematik auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ggf. in Richtung Fallpauschalen durch die Vertragspartner (DKG, KBV, GKV-SV) (nicht G-BA) Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

30 V. Ausblick erste Beschlüsse des ergänzten Bewertungsausschusses Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

31 V. Ausblick Vergütung und Abrechnung: auf Basis des EBM entsprechend Leistungskatalog im Appendix Anpassung des EBM durch ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschuss (gem. 87 Abs. 5a SGB V) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer Anlage ( 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V) Vereinbarung der Abrechnungsmodalitäten in Abrechnungsvereinbarung (ASV-AV) der Vertragspartner: Zentrale ASV-Servicestelle auf Bundesebene: Vergabe einer ASV-Team-Nr. ASV-Abrechnungsformulare und rezepte Nähere Informationen unter Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

32 V. Ausblick weiteres Vorgehen derzeit in Beratung: Anlage rheumatologische Erkrankungen, Anlage pulmonale Hypertonie Inkrafttreten: Anlage Tuberkulose Ende April 2014 Anlage Gastrointestinal-Tumoren Ende Juli 2014 Anlage Marfan-Syndrom derzeit zur Prüfung im BMG Anlage Gyn. Tumoren derzeit zur Prüfung im BMG Erhalt der Teilnahmeberechtigung: durch Anzeige gegenüber dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankassen (ela) unter Beifügung entsprechender Belege über die Erfüllung der Anforderungen gem. ASV-RL Zulassung, sofern innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Negativmitteilung durch den ela erfolgt Überprüfung der Teilnahmeberechtigung durch ela aus gegebenem Anlass oder ggf. unabhängig hiervon nach fünf Jahren Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

33 V. Ausblick Versorgungsstärkungsgesetz GKV-VSG Bestandsschutz: Vorschlag eines dauerhaften Bestandsschutzes für bereits 116b- Leistungen erbringende Krankenhäuser (Folge: es würden zwei Regelungsbereiche 116b alt und 116b neu nebeneinander existieren) Alternativvorschläge: Streichen der Bestandschutzregelung Aufhebung der Einschränkung schwere Verlaufsformen stattdessen: Abstellen auf das Merkmal interdisziplinäre Abstimmung und Koordination der Patientenversorgung G-BA überprüft die aufgenommenen Erkrankungen und Leistungen hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahme spätestens alle 2 Jahre, ob der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit belegt sind Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

34 VII. Ausblick Pro und Contra Nicht nur für Vertragsärzte, sondern auch für Mehrheit der Krankenhäuser faktisch erstmals Möglichkeit zur 116b-Teilnahme einziger Impuls zur sektorenübergreifenden Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen in der Legislaturperiode auf kollektivvertraglicher Basis Qualitätswettbewerb ( Jeder darf, der kann ) statt Preiswettbewerb extrabudgetäres Add on schrittweises Inkraftsetzen, beginnend ab1. April 2014 ( lernendes System ) Förderung eines flächendeckenden Ausbaus des 116b- Versorgungsangebots keine Konkurrenz zu bereits existierenden Tumor-/Organzentren bundesweit einheitlich geregelt pro ASV contra ASV Kostenexplosion? Mengendynamik bei ärztlichen Leistungen und Arzneimitteln? Ordnungspolitischer Fehlanreiz? Run auf hochspezialisierte Versorgung statt Förderung von hausärztlicher und fachärztlicher Grundversorgung? Überflüssig? Weil Bildung von Tumorzentren bereits weit vorangeschritten? Unattraktiv für Krankenhäuser wegen EBM und Investitionskosten- Abschlag von minus 5%? Verschlechterung des Versorgungsangebots durch Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen bei onkologischen Erkrankungen? Regionale Heterogenität des Anzeigeverfahrens? Zuviel Bürokratie für Anzeigeverfahren und Abrechnung? Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite März 2015 Stand und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Dr. Regina Klakow-Franck, M.A.

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