Vorwort. Berufsverband für Bäderbedienstete e.v. Telefon Telefax
|
|
- Leon Hauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berufsverband für Bäderbedienstete e.v. Vorwort Der Berufsverband für Bäderbedienstete und die Fachgruppe Arbeitssicherheit und Unfallverhütung haben in seinen vergangenen Treffen die Einsprüche die gegen das Merkblatt Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern aufgearbeitet und notwendige Änderungen vorgenommen. Der Weißdruck ist die letzte Version, in der allen Interessierten Gelegenheit gegeben worden ist, im Rahmen eines Einspruchverfahrens Stellung zu nehmen. Mit der Fassung Erscheinungstermin Februar 2005 wird das Merkblatt in den Weißdruck verabschiedet. Die zuständige Arbeitsgruppe und der Berufsverband für Bäderbedienstete hoffen, durch Einarbeiten einer Vielzahl der bisherigen Kritikpunkte und Änderungswünsche einen Weißdruck vorlegen zu können, der durch größere Konsistenz gekennzeichnet ist und damit auf mehr Akzeptanz unter den Berufskollegen stoßen wird. Berufsverband für Bäderbedienstete e.v. Telefon Telefax Bankverbindung: Sparkasse Tauberfranken BLZ: Kontonummer:
2 Berufsverband für Bäderbedienstete e. V. Merkblatt des Berufsverbandes für Bäderbedienstete e. V. Fachgruppe Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Rechtsprechung GUV MB: 05.01: Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern Präambel Neben den wassersportlichen Aktivitäten erwarten die Badegäste in öffentlichen Bädern Ruhe, Entspannung und Erholung. Die Badegäste haben einen Anspruch auf eine hygienisch- und sicherheitstechnisch einwandfreie Anlage. Für die Gewährleistung dieser Ansprüche sind das Betriebspersonal, sowie der Betreiber im Sinne der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Unter Einbeziehung der relevanten rechtsverbindlichen Vorschriften, Gesetze und Normen haben wir dieses Merkblatt entwickelt. Die Berufserfahrungen von Fachkräften und Betriebsleitern im Bäderwesen, sowie der Betreiber wurden hierbei mit berücksichtigt. Um die oben genannten Ansprüche zu gewährleisten veröffentlichen wir mit diesem Merkblatt die nachfolgenden Empfehlungen. 1.0 Öffentliche Bäder Öffentliche Bäder sind alle in öffentlich-rechtlicher, privatwirtschaftlicher oder anderwärtiger Trägerschaft stehenden Hallenbäder, Freibäder, Naturbäder, Wellenbäder, Freizeitbäder, Thermalbäder, Sportbäder, Schwimmhallen, Lehrschwimmbecken, Badeseen, sowie alle ganz oder teilweise wassersportlich genutzten Freizeiteinrichtungen, und zwar unabhängig von deren Wasserfläche oder maximalen Wassertiefe. 2.0 Verkehrssicherungspflicht 2.1 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergibt sich mittelbar aus 823 BGB. Darin heißt es: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet 2.2 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der laufenden Rechtssprechung zum 823 BGB und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wer öffentliche Gefahrenquellen schafft, hat dafür zu sorgen, dass diese beseitigt werden und im Schadensfall für einen wirtschaftlichen Ausgleich zu sorgen Bezogen auf Bäder im Sinne dieses Merkblattes umfasst die Verkehrssicherungspflicht über dies nicht nur das Bad selbst, sondern auch alle räumlich und wirtschaftlich dem Bad zugehörigen Flächen, Räume, Gegenstände und Einrichtungen. Das können sein: Becken, Sprunganlagen, Wasserrutschen, Attraktionen, Liegeflächen, Spiel- und Sportanlagen, Skulpturen, Brunnen, Feuchtbiotope, Möbel, Parklätze, Toiletten, Umkleiden, Duschen, Zugänge, sowie der Eingangsbereich und die Fluchtwege. Dies gilt auch für Bereiche welche eigentlich für den Publikumsverkehr gesperrt, aber nicht verschlossen sind. Daraus ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht nicht nur eine Pflicht zur Gefahrenabwehr, sondern auch eine Präventionspflicht Nicht Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht sind indes solche Gefahren die weder durch den Betreiber zu vertreten sind und unter Anstrengun- Blatt: - 1 -
3 gen der im Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht durch den Geschädigten selbst hätten erkannt werden können, sowie Gefahren aus höherer Gewalt. 2.4 Tritt ein Schadensereignis ein, für welches ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers oder eines seiner Mitarbeiter / Bediensteten ursächlich ist, kann der Betreiber haftbar gemacht werden. Auch dann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Verkehrssicherung durch eine Haus- und Badeordnung ausdrücklich ausschliesst! 2.5 Die Ersatzpflicht kann entfallen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er die im Verkehr übliche und den Umständen nach erforderliche Sorgfaltspflicht hat walten lassen. Der Betreiber kann indes zur Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflichten qualifizierte und verantwortliche Fachkräfte beauftragen. Die Beauftragung erfordert der Schriftform. 2.6 Mit der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Mitarbeiter/Bedienstete haben erkannte Gefahrenquellen unverzüglich abzustellen und falls dies nicht möglich ist die Gefahrenstelle so abzusichern, dass sich keine Schäden ereignen können. 3.0 Betriebsaufsicht 3.1 Die Betriebsaufsicht umfasst im Wesentlichen die Bereiche der baulichen und technischen Anlagen, sowie die Gesamtaufsicht über das Betriebspersonal insbesondere auch der Wasseraufsicht. 3.2 Der Betreiber hat durch ausreichend- und qualifiziertes Personal die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht und der GUV, sowie weiterer rechtsverbindlichen Vorschriften und Normen zu erfüllen. 3.4 Die Betriebsaufsicht soll einen sicheren Badebetrieb gewährleisten und mögliche Haftungsrisiken für den Betreiber beherrschbar machen. Daraus ergibt sich, dass jede Bäderanlage täglich vor Inbetriebnahme von einer qualifizierten Fachkraft auf Ihre Sicherheit hin zu überprüfen ist und Daten, Mängel, Störungen etc. sowie ihre Beseitigung schriftlich festzuhalten sind ( Betriebstagebuch ). 3.5 Die Betriebsaufsicht stellt sicher, dass allgemeine Vorschriften, Richtlinien, sowie die Regeln ( z.b. Unfallverhütungsvorschriften ) und Pflichten des Badbetreibers erfüllt werden. vom damit Beauftragten Fachkunde. Diese kann somit nur von Personen übernommen werden, welche Aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung in der Lage sind die Verantwortung und Aufgaben zur sicheren Durchführung eines Badebetriebes zu gewährleisten. 3.7 Für die Gesamtverantwortung über die Betriebsaufsicht ist ein Betriebsleiter einzusetzen. 4.0 Betriebsleitung Die fachgerechte Betriebsleitung kann nur von qualifizierten Fachkräften sichergestellt werden. 5.0 Qualifizierte Fachkräfte Qualifizierte Fachkräfte sind: - Schwimmmeisterinnen/er - Schwimmmeistergehilfinnen/en - Fachangestellte für Bäderbetriebe - Meister für Bäderbetriebe 5.1 Anwesenheitspflicht der Betriebsleitung Die Betriebsleitung oder dessen Stellvertreter muss sich während des öffentlichen Badebetriebes im Betriebsgelände aufhalten. 5.2 Pflichtenübertragung Bei Abwesenheit des Betriebsleiters ( z.b. Schichtwechsel / Urlaub ) darf die stellvertretende Betriebsleitung nur auf qualifizierte Fachkräfte lt. 5.0 dieses Merkblattes übertragen werden. 6.0 Hilfskräfte Hilfskräfte sind alle sonstigen beschäftigten Mitarbeiter. 7.0 Wasseraufsicht Für die Wasseraufsicht können neben den qualifizierten Fachkräften ergänzend fachlich qualifizierte Hilfskräfte eingesetzt werden. Fachlich qualifizierte Hilfskräfte für die Wasseraufsicht sind: Rettungsschwimmerinnen/er Rettungsschwimmerinnen/er müssen nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen: 7.1 a - das 18. Lebensjahr vollendet haben ( voll geschäftsfähig sein ) 3.6 Die verantwortliche Betriebsaufsicht erfordert Blatt: b - eine für die Erfüllung der Aufgaben 9.4 Das Fortbildungstraining muss die Herz-
4 körperliche und geistige Eignung besitzen. Dies ist vor der Arbeitsaufnahme ( Einstellung ) durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung festzustellen. 7.1 c - die Leistungen zum Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber nachweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein. 7.1 d - eine Grundausbildung in Erste-Hilfe ( Acht Doppelstunden ) absolviert haben. Dieser Nachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein. 7.1 e - eine ausreichende Einweisung in dem zu betreuendem Bad erhalten haben 7.1 f - Diese Mindestanforderungen müssen auch vom Betriebsleiter/Stellvertreter erfüllt sein, insofern er zur Wasseraufsicht eingesetzt wird. 7.1 g Die fachliche Eignung und Rettungsfähigkeit muss während der Berufsausübung gegeben sein. Möglichst alle Mitarbeiter sollen diese Mindestanforderungen erfüllen, damit im Gefahrenfall stets eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern zur Verfügung steht. Übertragung der Wasseraufsicht in öffentlichen Bädern an Wasserorganisationen oder deren Mitglieder ist nicht erlaubt. 8.0 Ehrenamtliche Hilfskräfte Ehrenamtliche Hilfskräfte üben nach den Satzungen ihrer Rettungsorganisationen ausschließlich Wachdienst aus. Sie sind rechtlich weder befugt noch befähigt, die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zu übernehmen. Sie sind weder auftragsgebunden oder weisungsbefugt. Eine Ausübung des Hausrechtes gegenüber den Badegästen und dem Personal besteht nicht. 9.0 Aus- und Fortbildungspflicht 9.1 Für die Wasseraufsicht dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, welche die Mindestanforderungen der GUV ( siehe 7.0 bis 7.1e ) erfüllen. 9.2 Die Rettungsfähigkeit wird durch den Erwerb der Leistungen zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen in Silber nachgewiesen. Dieser Nachweis ist alle drei Jahre zu erbringen. 9.3 Die Grundausbildung in Erste Hilfe darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Sie ist innerhalb von zwei Jahren durch ein vier Doppelstunden umfassendes Fortbildungstraining zu aktualisieren. Aufsicht über die gesamten Beckenbereiche auf Lungen-Wiederbelebung ( HLW ) in der Ein- und Zweihelfermethode beinhalten. Bei HLW Massnahmen werden medizintechnische Geräte im Sinne des Medizinproduktegesetzes ( MPG ), sowie der Medizinproduktebetreiberverordnung ( MP BetreibV ) eingesetzt ( z.b. Sauerstoffbehandlungsgerät ). Die Anwendung dieser Techniken erfordert darüber hinaus ( 9.3 ) eine Einweisung in die anzuwendenden medizintechnischen Geräte und eine jährliche Fortbildungsmaßnahme. 9.5 Die Mindestanforderungen der GUV beziehen sich auf die allgemeinen Anforderungen von Gewerbebetrieben. In öffentlichen Bädern bestehen jedoch zusätzliche betriebsspezifische Gefahrenquellen, bzw. sind berufsbedingt Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung auszuüben. Die wird in den weiterführenden Vorschriften der GUV u. A. durch die Anordnung zusätzlicher Unterweisungen berücksichtigt. Berufsspezifische Gefahrenquellen sind lt. GUV R 1/111 insbesondere: - Der Umgang mit Chlorungsanlagen und Chemikalien - Die Rettung von Ertrinkenden 9.6 Diese Unterweisungen sind einmal jährlich zusätzlich durchzuführen. Die GUV bezieht sich jedoch lediglich auf die Anforderungen zum Schutze der Versicherten ( Mitarbeiter ). Besondere Maßnahmen zum Schutz der Badegäste sind nicht Gegenstand der GUV. Auch in den Anforderungen zur Ersten-Hilfe für die verschiedenen Altersgruppen der Badegäste finden sich in der GUV deshalb keine Anweisungen. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat der Betreiber hier ( Badegäste ) selbst entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies kann neben der regelmäßigen Fortbildungspflicht in der allgemeinen Erste-Hilfe, in Verbindung mit den zusätzlichen jährlichen Unterweisungen berücksichtigt werden. Weitere Anhaltspunkte hierzu können Sie aus dem Merkblatt MB Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in öffentlichen Bädern des Berufsverbandes für Bäderbedienstete e.v. ( BfB ) entnehmen Organisation der Betriebs / Wasseraufsicht 10.1 Die Wasseraufsicht über sämtliche Beckenbereiche muss ununterbrochen gewährleistet sein. Die Wasseraufsicht hat durch ständig wechselnde Standorte die Blatt: Betriebsleiter und Betreiber vor Saisonbeginn
5 Gefahrensituationen wahrzunehmen Dehnt sich der Überwachungs- / Beckenbereich auf eine Distanz von mehr als 50 Meter aus, oder ist ein ungehinderter Gesamtüberblick über die Beckenbereiche nicht jederzeit möglich, ist eine zusätzliche Wasseraufsicht einzusetzen Besondere Unfallschwerpunkte ( z.b. Wasserrutschen, Sprunganlagen, Sprungtürme, Wassertrampoline usw. ) müssen bei Inbetriebnahme durch eine zusätzliche Wasseraufsicht überwacht werden Die Wasseraufsichtskräfte müssen durch eine gut sichtbare einheitliche Dienstkleidung gekennzeichnet sein Der Betriebsleiter hat die Wasseraufsichtskräfte in kurzen Abständen auf Ihre Sorgfaltspflicht zu überwachen Darüber hinaus ist die gesamte Betriebsanlage ( siehe 2.2 ) während des Badebetriebes mit zu überwachen. Dies kann durch regelmäßige Kontrollgänge wahrgenommen werden Die Wasseraufsichtskräfte dürfen während der Wasseraufsichtstätigkeit nicht gleichzeitig für Zweitfunktionen ( techn. Arbeiten, Schwimmunterricht, Kassieren des Eintrittes ) eingesetzt werden Berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung Der Umgang mit Chlorungsanlagen und Chemikalien, sowie die Rettung Ertrinkender sind berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung im Sinne der GUV R 1/111. Diese Arbeiten dürfen nur auf Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation nach zusätzlicher Unterweisung übertragen werden Der Mitarbeiter muss während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit besonderer Gefährdung in kurzen Abständen kontrolliert werden. Diese Kontrollfunktion kann nur auf einen Mitarbeiter übertragen werden, wenn er im Gefahrenfall auf Grund seiner Qualifikation und nach entsprechender Unterweisung wirksame Gegenmaßnahmen einleiten und durchführen kann Der alleinige Einsatz eines Mitarbeiters für berufliche Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung ist nicht zulässig Prävention / Gefahrenabwehr Zur Abwehr von besonderen Gefahren- oder Notfallsituationen (z. B. Chlorgasaustritt ) hat der ( mindestens einmal jährlich ) entsprechende Vorkehrungen mit den Sicherheitsorganen ( Feuerwehr / Rettungsdienst / Polizei usw. ) abzusprechen Die Alarmpläne müssen für die Mitarbeiter nach Unterweisung jederzeit zugänglich sein. Durch betriebsinterne Notfallübungen ist der ordnungsgemässe Ablauf im Gefahrenfall mindestens einmal jährlich zu vermitteln Dokumentation Sämtliche Maßnahmen oder Anordnungen im Bezug auf dieses Merkblatt und den entsprechenden Verweisen unter 14.0 sind schriftlich festzuhalten Quellennachweise / rechtsverbindliche Normen GUV- V A, Allgemeine Vorschriften GUV-V A 1, Erste -Hilfe / Allgemeine Vorschriften GUV-V I 8504, Einw. gefährlicher chem. Stoffe GUV- R 1/111, Sicherheitsregeln für Bäder Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV ) Arbeitssicherheitsgesetz ( ArbSichG ) Medizinproduktegesetz ( MPG ) Medizinproduktebetreiberverordnung ( MPBetreibV ) Verkehrssicherungspflicht ( BGB ) MB Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in öffentlichen Bädern 15.0 Zitierhinweise 2.0 BGB 823, ArbSchG, 1, 3, 4, 9, 10, GUV A I, 1 Abs. 1, 2, 3, 16 Abs GUV A I, 1 Abs. 1, 13, 39 ArbSchG, 7, 13, 4.0 ArbSchG, 7, 13, 5.0 GUV R 1/111, ArbSchG, 13, 7.0 GUV R 1/111, , GUV A 5, 7 Abs. 1 und 2 ArbSchG, 4 Abs.1, 4,6,7, 9, 10, 9.0 GUV R 1/111, , , GUV V A 5, 7 Abs. 1, 2, und 3, GUV I 8504, Vorbemerkung, 8.4, ArbSchG, 3, 4, 10, 12, MPBetreibV, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2, 4, 4 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 2, 15 Abs. 5 Merkblatt MB Erste-Hilfe- und Sanitätsausrüstung in öffentlichen Bädern, des Berufsverbandes für Bäderbedienstete e.v GUV V A 1, 2 Abs. 1, 16 Abs. 1, ArbSchG, 3, 4, 7, 13, 11.0 GUV R 1/111, 5.1, 5.2.1, , , GUV V A 5, 36 Abs. 1,2,3, ArbSchG, 3, 4, 7, 9, 13, 12.0 GUV V A I, 7 Abs. 1 und 2, 8, ArbSchG, 1, 4, 9, 10, Diese Zitierhinweise erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich hilfsweise zur Orientierung. Die Anforderungen der in diesem Merkblatt genannten Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und Merkblätter sowie sonstige Regelwerke sind darüber hinaus insgesamt und vollständig zu berücksichtigen! Blatt: - 4 -
6
Haftungsproblematik im Badbetrieb von Prof. Dr. Carsten Sonnenberg
Haftungsproblematik im Badbetrieb von Prof. Dr. Carsten Sonnenberg Gliederung Verkehrssicherungspflicht Schwimmbecken Betriebsaufsicht Wasseraufsicht Organisationsverschulden Verkehrssicherungspflicht
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
Unterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:
Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:.de Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Seite 1 Mustervordruck zur Übertragung Seite 2 von Unternehmerpflichten Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners
Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie
GUV-I 8541. Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Januar 2006
8541 GUV-I 8541 Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Angefangen: Funktion: Abgeschlossen: Januar 2006 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.
Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen
Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen Personen, Maschinen, 1 Alle Arbeitnehmer ArbSchG 5, 12 GUV V A1 4 Mindestens
Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Gesetzliche Unfallversicherung
Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Funktion: Angefangen: Abgeschlossen: Gesetzliche Unfallversicherung Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße
Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2 Häufig gestellte Fragen FAQs
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2 Häufig gestellte Fragen FAQs Gliederung: 1. Allgemeine
Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheit
Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheit Sicherheitstechnische Betreuung der Landesverwaltung Brandenburg Zentrale Servicestelle in Potsdam-Bornim Max-Eyth-Allee 22; 14469 Potsdam Tel.: 0331-28891
Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP
Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP zwischen dem Praxisinhaber, Frau/Herrn Anschrift - im folgenden der Auftraggeber genannt - und Frau/Herrn - im folgenden
8. Internationaler Schwimmteichkongress 30.10.2015 1
Vorstellung und Anwendung des DGfnB-Merkblattes M01-2015 zur "Verkehrssicherungsund Aufsichtspflicht in Schwimmbädern mit biologischer Wasseraufbereitung" 8. Internationaler Schwimmteichkongress 30.10.2015
211-039 DGUV Information 211-039. Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst
211-039 DGUV Information 211-039 Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Februar 2015 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.
Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb
Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb BG Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb Warum gibt es
Haftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen
Badeordnung Seite 1 A 572.30 Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Dußlingen Der Gemeinderat der Gemeinde Dußlingen hat am 25.10.2001 folgende Badeordnung für das Lehrschwimmbecken der Gemeinde
Umgang mit den technischen Anlagen
Vorgesetzte/r Umgang mit den technischen Anlagen Messen, Bedienen, Warten und Instandhalten der technischen Anlagen sind Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb. Fachkompetenz (stellen eine möglichst
Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt
R echtliche R egelungen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) und Betriebsarzt muss bestellt werden. BGV A 2: Betriebsärzte und FASi, nähere Ausführungen zu
Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v.
Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG vom 12. Dezember 1973, (BGBl. I 1973 S. 1885, zuletzt geändert BGBl. I 1996
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 1 wird wie folgt geändert: Titel
Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung
Handlungshilfen für das Festlegen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung unter Berücksichtigung der Vorveröffentlichung des Entwurfs
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014 1 Aufgaben und Verantwortung (1) Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben
- herzlich Willkommen -
Fortbildungsveranstaltung Meine Praxis organisiert und sicher!? Der Arzt als Arbeitgeber was Sie alles -in Sachen Arbeitsschutzregeln müssen. - herzlich Willkommen - Dipl.-Ing. H. Jörg Damm Geschäftsführer
Sportverein Organisation
Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_1/6 Fachinfoblatt Sportverein Organisation Getty Images Hier finden Sie Hintergrundinformationen zu folgenden Themen: Vorstandsverantwortung wahrnehmen Rechtliche
Badeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell. ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07.
Badeordnung für das Schulschwimmbecken in Bösensell ( 3 Abs. 1 geändert und 6 Abs. 1 S. 4 eingefügt durch Beschluss des Rates vom 17.07.1967) Auf Grund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Erläuterungen und Ergänzungen zum Fragebogen Seite 1
Seite 1 Grundsätzliche Organisation von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 1. Erläuterungen: Die Verantwortlichkeiten im Unternehmen müssen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
Brandschutzerziehung in der Kindertagesstätte
Brandschutzerziehung in der Kindertagesstätte Der Flucht- und Rettungsweg Erarbeitung eines Flucht- und Rettungsplans in Form einer jährlichen Collage mit der Gruppe Inhalt 2. Ein kindgerechter Flucht-
Arbeitsschutz Höhere Sicherheit durch interaktives Unterweisungssystem. Rechtssicher unterweisen
Rechtssicher unterweisen BGV A1 BGR A1 Arbeitsschutzgesetz EU Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Checkliste: Erste Hilfe
Checkliste: Erste Hilfe Nr. Prüfkriterium Ja Nein Maßnahmen ( V. / T. ) Rechtsgrundlage 1. Maßnahmen zur wirksamen Ersten Hilfe erforderliche Einrichtungen bereitstellen: Meldeeinrichtungen Sanitätsräume
Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung. Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010
Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010 Agenda Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) Betreiberverantwortung
DGUV Vorschrift 3 allgemein:
Messtechnik DGUV Vorschrift 3 Prüfungen (Link zur Auflistung) DGUV Vorschrift 3 allgemein: (Link zur Beschreibung) DGUV Vorschrift 3 für Gewerbetriebe (Link zur Beschreibung) DGUV Vorschrift 3 für Privatleute
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
-------------------------------------------------------------------------------------------------------- - im folgenden Text: Auftraggeber genannt -
Reinigungsvertrag Zwischen - im folgenden Text: Auftraggeber genannt - und - im folgenden Text: Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen : 1 Gegenstand des Vertrages in genaue Bezeichnung
Hausordnung. für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach OL (Fassung vom 28.05.2008)
ausgefertigt am: 12.06.2008 veröffentlicht im Amtsblatt "Heimatrundschau" am: 27.06.2008 Inkrafttreten: 28.06.2008 Hausordnung für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach
Betriebsarzt bestellt.
Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. wird folgendes vereinbart: Herr wird gemäß 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV Gesünder Arbeiten in Niedersachsen 6. September 2012
Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)
H-FOS-01 Seite 1 von 5 Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag zwischen (Praktikumseinrichtung, Stempel) (begleitende sozialpädagogische Fachkraft) (PLZ,
Naturbäder, Badestellen, Schwimmund Badeteiche - Rechtsfragen - Prof. Dr. Carsten Sonnenberg
Naturbäder, Badestellen, Schwimmund Badeteiche - Rechtsfragen - Prof. Dr. Carsten Sonnenberg Gliederung 1. Naturbäder - DGfdB R 94.12 2. Badestellen DGfdB R 94.13 3. Schwimm- und Badeteiche = Freibäder
Die DGUV Vorschrift 2 Antworten zu den wichtigsten Fragen
Die DGUV Vorschrift 2 Antworten zu den wichtigsten Fragen INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINES...2 1. Was ist die DGUV Vorschrift 2?...2 2. Für wen gibt es Änderungen durch die DGUV Vorschrift 2?...2 3. Wie
Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich
Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich 1. Zielsetzung der Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht Die nachfolgend definierten Grundsätze zur Ausübung
Revision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen
Revision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Von der deutschen Vorlage zur europäischen Norm und nationale Umsetzung 1903 erste Norm Sicherheitsvorschrift
Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formblatt spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn
FB VELOMA-02 Seite Seite 1 von 5 1 Einleitung Sehr geehrte Veranstalter, für eine effiziente Vorbereitung und sichere Durchführung Ihrer Veranstaltung benötigen wir die in diesem, mit der zuständigen Senatsverwaltung
Vorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen
Verfahrensvereinfachungen für die Durchführung von Prüfungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz
1. Die Hallen- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Hallenund Freibädern der Hansestadt Rostock.
Hallen- und Badeordnung für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16/1994 vom 12.08.1994) 5/4 1 Allgemeines 1. Die Hallen-
Die neue DGUV Vorschrift 1 Heilbronn, 19. März 2015
Die neue DGUV Vorschrift 1 Heilbronn, 19. März 2015 Gerhard Kuntzemann Fachbereich Organisation des Arbeitsschutzes Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte Vortragsinhalt Die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Regel
Praktikumsvertrag. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Badensche Straße 52 in 10825 Berlin (nachfolgend HWR Berlin genannt) und
Praktikumsvertrag Zwischen der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Badensche 52 in 10825 Berlin (nachfolgend HWR Berlin genannt) und dem/der Studenten/in der HWR Berlin Matrikelnummer E-Mail-Adresse
AGB Private Kinderbetreuung
AGB Private Kinderbetreuung 1. Allgemeines Das Angebot der Wertheim Boarding House GmbH (im folgenden 'Wertheim') beinhaltet den Service einer privaten Einrichtung zur Betreuung von Kindern. Betreiber
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Die neue Betriebssicherheitsverordnung Herausgeber: Jürgen Dabel
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten 819.1 vom 19. März 1976 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L
Betriebshelfer-Lehrgänge Erste-Hilfe-Training
ASB Trainingszentrum Rettungsdienst In der Vahr 61-63 28239 Bremen fon: (0421) 41097-19 fax: (0421) 41097-77 email: info@asb-trainingszentrum.de i_net: www.asb-trainingszentrum.de Betriebshelfer-Lehrgänge
Norbert.waldy@hotmail.de
Bereits in den Achtzigerjahren hat sich der Autor Norbert Waldy mit den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit von Maschinen beschäftigt Dieses Buch soll dem Praktiker die Möglichkeit
Tipps. Erste Hilfe, Flucht- und Rettungswege
Tipps Erste Hilfe, Flucht- und Rettungswege Erste Hilfe kann lebensrettend sein Im Berufs- und Privatleben bestehen viele Unfallrisiken. Im Notfall schnell das Richtige tun dabei helfen Ihnen diese Tipps.
Frage Ja Nein Maßnahme Verantwortlichkeiten und Ziele Sind die Arbeitsschutz Aufgaben eindeutig vergeben und schriftlich dokumentiert (Organigramm
Frage Ja Nein Maßnahme Verantwortlichkeiten und Ziele Sind die Arbeitsschutz Aufgaben eindeutig vergeben und schriftlich dokumentiert (Organigramm und schriftliche Bestellungen von Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft
Landesrecht Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein 850-1-1 Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung
Betreuungsumfang Zusammenfassung Begriff Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung 1 Grundprinzip: Bedarfsorientierte Betreuung 2 Betreuungsmodelle
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Betreuungsumfang Betreuungsumfang HI2563138 Zusammenfassung LI1502113 Begriff Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen und Verwaltungen
Auditfrageliste. Überprüfung der wirksamen Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. AMS Handbuch Inhalt Anhang A2 Auditfrageliste
frageliste Überprüfung der wirksamen Umsetzung der festgelegten AMS Handbuch Inhalt Anhang A frageliste Handlungshilfe ", Bew ertung und Verbesserung des AMS" =erfüllt, =geringe Abweichung =kritische Abweichung/nicht
Umgang mit den technischen Anlagen
Mitarbeiter/in Umgang mit den technischen Anlagen Messen, Bedienen, Warten und Instandhalten der technischen Anlagen sind Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb. Fachkompetenz (stellen eine
(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung) Vom 21.11.2003 (öffentlich bekannt gemacht am 28.11.2003)
Überblick zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen
Einleitung Die Unternehmensleitung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 und der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Waldbewirtschaftungsvertrag
Waldbewirtschaftungsvertrag über die treuhänderische Betreuung und Bewirtschaftung von Privat- und Körperschaftswald zwischen dem Waldbesitzer im folgenden Auftraggeber genannt und der Forstbetriebsgemeinschaft
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 1.3 vom 22. Mai 2001 in der Fassung der Satzungen vom 12. November 2002, vom 26. Juli 2005, vom 29. September 2009, vom 15. September 2014 und
Dachdecker Unternehmer und Arbeitsschutz
Dachdecker Unternehmer und Arbeitsschutz Christopher Wohland 22.02.2013 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
Erste Hilfe, Flucht- und Rettungswege
Tipps Erste Hilfe, Flucht- und Rettungswege Am Arbeitsplatz und in der Freizeit bestehen viele Unfallrisiken. Auch bei größter Vorsicht kann es zu einem Unfall kommen. Seine Folgen müssen so gering wie
BASS 18 23 Nr. 2. Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports RdErl. d. Kultusministeriums v. 29.03.1993 (GABI. NW. I S.
BASS 18 23 Nr. 2 Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports RdErl. d. Kultusministeriums v. 29.03.1993 (GABI. NW. I S. 115) Schwimmen ist ein wesentlicher Bestandteil des Schulsports.
Integriertes Managementsystem
Seite: 1 von 7 Unterwiesene Firma: Diese gelten bei der Durchführung von Montage-/Instandhaltungs- sowie Aushilfsarbeiten. Der Auftragnehmer/Fremdfirma hat die Gegebenheiten vor Ort - soweit es ihm möglich
Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung Glauchau der Großen Kreisstadt Glauchau
Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung Glauchau der Großen Kreisstadt Glauchau Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, S. 445)
GV01 Gesetze und Verordnungen
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Vom 20.09.1989 geändert am 12.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 2 2 Verpflichtete... 2 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 3
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Leistungsgegenstand 1.1 Vera Sebold Personal Training verpflichtet sich, den Klienten im Rahmen der vereinbarten Trainings und Gesundheitsbetreuung individuell zu beraten
Wesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für
des für das Stadtbad Dannenberg (Elbe) und das Hiddobad Hitzacker (Elbe) - Freibäder - 1 Zweck
0BB e n u t z u n g s o r d n u n g des 1BWasserverbandes Dannenberg-Hitzacker für das Stadtbad Dannenberg (Elbe) und das Hiddobad Hitzacker (Elbe) - Freibäder - 1 Zweck Diese Benutzungsordnung dient der
Gefährdungs- und Belastungskatalogeine Hilfe zur strukturierten. Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungs- und Belastungskatalogeine Hilfe zur strukturierten Gefährdungsbeurteilung 1 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Fassung vom 12. Dezember 1989 Inhaltsverzeichnis Übertragung der Reinigungs-,
Zweckvereinbarung zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes
Zweckvereinbarung zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Bauhofes Präambel Zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebes eines gemeinsamen Bauhofes wird zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Geratal
Hintergrundinformationen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Hintergrundinformationen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2 Ab dem 1. Januar 2011 gibt es mit der
WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII 25. Januar 2012 in Mainz
WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII in Mainz Folie 1 9 Tätigkeiten im Auftrag (1) Für jede Tätigkeit im Auftrag, insbesondere
Bäderhygiene. Dr. Andree Feyertag
Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter/innen und Bauamtsleiter Bäderhygiene Dr. Andree Feyertag 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
6.13 Az.: 659.041 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Geändert am 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung),
SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT
STADT LEINFELDEN-ECHTERDINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT- SATZUNG) VOM 28. NOVEMBER 1989 - AZ: 100.42 - Aufgrund
Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug -
Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 326),
Mustervertrag. Frau, Herrn... ... VERTRAG
Zwischen Mustervertrag Frau, Herrn -nachfolgend Fachkraft für Arbeitssicherheit oder FASi genannt und -nachfolgend Auftraggeber genannt wird folgender VERTRAG über die Verpflichtung nach dem Gesetz über
Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25
5137 BGI/GUV-I 5137 Information Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25 Februar 2011 Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV)
DIN 15750 Veranstaltungstechnik Leitlinien für technische Dienstleistungen.
DIN 15750 Veranstaltungstechnik Leitlinien für technische Dienstleistungen. EVVC MFT 2012, Salzburg, 09.09.2012 Agenda 2 1. Historie 2. Inhalte 3. Diskussion Historie. 1. Veröffentlichung 3» August 2005
BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
In dieser Nachdruckfassung wurden gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Oktober 1995 die in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln sowie das Muster einer Bescheinigung im Anhang aktualisiert. Berufsgenossenschaftliche
3.2.1. Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Büro- und Verwaltungsgebäude Modul Komplettmodernisierung
Relevanz und Zielsetzung Die größtmögliche im Innenbereich und den zugehörigen Außenflächen ist ein entscheidendes für die Nutzbarkeit eines Gebäudes und wesentlicher Bestandteil einer zukunftsweisenden
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
A 2. Erste Hilfe. Allgemeines
Allgemeines Erste Hilfe 10.98 Die Organisation der Ersten Hilfe im Feuerwehrdienst darf sich nicht auf den Feuerwehreinsatz beschränken. In Betracht kommen Erste-Hilfe-Leistungen auch bei Unfällen im Übungsdienst,
Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung
Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Wolfgang Groß, Arbeitnehmerkammer Bremen Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung Betriebliche Interessenvertreter können
Ordnung für die Kinderfeuerwehr. der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v.
Ordnung für die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v. 1 Namen, Wesen, Aufsicht 1. Die Kinderfeuerwehr Obertiefenbach ist die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Beselich
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in
Ersthelfer. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. 1 Anzahl der Ersthelfer
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Ersthelfer Ersthelfer HI2814339 Zusammenfassung LI1927824 Begriff Ersthelfer sind Personen, die die Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen. Sie führen bei Unfällen, Vergiftungen
MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG
MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG Vorsorgeplanung Vorsorgeauftrag Hinweis / Einleitung Hinweis Ich, Diese Vorlage dient als Hilfestellung zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
(1) Die Aufgaben werden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. (2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist insoweit unabhängig und weisungsungebunden.
1 Bayerischer Landkreistag V-414-30/h Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien) (vom 5. Juni 2008) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen,