Symposium MedUni. Straf- und zivilrechtliche sowie menschenrechtliche Aspekte der konsanguinen Ehe

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1 Symposium MedUni Die konsanguine Ehe eine medizinische und soziokulturelle Herausforderung MUMOK, 6. November 2010 Straf- und zivilrechtliche sowie menschenrechtliche Aspekte der konsanguinen Ehe ao.. Univ. Prof. Dr. Hannes Tretter Institut für f r Staats- und Verwaltungsrecht der Universität t Wien Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts für f r Menschenrechte (BIM)

2 Konsanguine Ehe I Konsanguinität genetische Verwandtschaft ersten Grades: Eltern und Kinder zweiten Grades: Geschwister, Großeltern und Enkel Konsanguine Ehe in der Regel in den Staaten unzulässig, wo Inzest verboten ist Konsanguine Ehe weiteren Grades, nämlich n zwischen Cousinen und Cousins meist zulässig zb Türkei, Nordafrika, Naher und Mittlerer Osten, Südasien S weit verbreitet Auch bei MigrantInnen aus diesen Räumen R oft die bevorzugte Eheform

3 Gründe dafür: Konsanguine Ehe II Bewahrung des sozialen, kulturellen, religiösen Umfelds Wärmekreis,, Sicherheit in einer oft feindlichen, fremden Umgebung im Ausland oft identitätsstiftend tsstiftend Wirtschaftliche, finanzielle Versorgungsgründe nde Leichtere Aufrechterhaltung patriarchaler Strukturen stärkerer Einfluss auf Töchter T und Söhne Wahrung der Familienehre Töchter bleiben auch nach der Heirat unter weitgehender Kontrolle einer Großfamilie

4 Zwangsheirat Zwangsheirat Betroffene (oft mj.) haben kein Mitspracherecht, wird nicht als Unrecht angesehen, weil Familiensache ;; oft auch Zwang, Ehe trotz Problemen weiter zu führenf Zwangsheirat eng verknüpft mit Familienehre durch eine frühe Verheiratung kann Jungfräulichkeit ulichkeit leichter gewahrt werden Sexueller Disziplinierung bei Verheiratung von Cousinen und Cousins In Europa weiter verbreitet als angenommen, hohe Dunkelziffer

5 Formen von Zwangsheirat Innerhalb eines Landes Aufenthaltsehen : Sicherung einer Aufenthaltsgenehmigung Importbräute : werden aus dem Herkunftsland in den Aufenthaltsstaat des Bräutigams gebracht Urlaubsehen : Frauen werden aus der Migration zurück in die Heimat der Familie gebracht (selbst wenn sie dort nicht geboren wurden) Zwangsheirat ist Menschenhandel,, wenn mit ihr Ausbeutung verbunden ist

6 Arrangierte Ehen Arrangierte Ehen Ehe wurde von Familie vermittelt, aber freiwillig geschlossen Mischung von Arrangement und Zwang Zustimmungspflichtige Ehen selbständige Auswahl, aber Familie muss zustimmen In beiden Fällen F familiärer und kultureller Druck,, begrenzte Auswahl an potentiellen Ehepartnern und -partnerinnen

7 Zwangsheirat und Menschenrechte Recht auf Eheschließung (Art 12 ZPEMRK) Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) bedeutet: Freie Wahl des Sexual- und Ehepartners Freiheit, sich scheiden zu lassen Recht auf physische und psychische Integrität Freiheit, den Aufenthaltsort zu bestimmen Recht auf individuelle Selbstbestimmung Verbot von Menschenhandel (Art 4 EMRK) Gewaltverbot (Art 3 EMRK) Staatliche Schutzpflichten!

8 Rechtsfolgen einer Zwangsheirat in Ö (Schwere) Nötigung Willensbeugung durch Gewalt bzw. gefährlicher Drohung, strafbar ( ( 105, 106 StGB) Zwangsehe kann aufgehoben werden ( ( 39 EheG), meistens aber Scheidung Sittenwidrigkeit Verträge mit direktem oder indirektem Zwang zur Eheschließung sittenwidrig und daher nichtig ( ( 879 ABGB) Auflösung eines Verlöbnisses kann zu Schadenersatz führen f ( ( 45, 46 ABGB) Eigener neuer Straftatbestand in D

9 Spezialproblem Inzest Inzest Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten Kein common sense: Verbot in gerader Linie und zwischen Geschwistern in Österreich, Deutschland, Italien, USA, Kanada, Australien Jedenfalls in Ö und D: Strafbarkeit des Beischlafs,, nicht sonstiger sexueller Praktiken Straffrei in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Niederlanden, Türkei, T Argentinien, Brasilien, Japan Verbot auch für f Cousins und Cousinen ersten Grades tw.. in südosteurops dosteuropäischen Staaten

10 Inzest-Verbot 2008 vor dem BVerfG Inzest-Verbot grundrechtskonform,, weil: Bewahrung der familiären Ordnung, des traditionellen Bilds der Familie Verhinderung sozialschädlicher Überschneidungen von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen Schutz des unterlegenen Partners (weil oft mit sexuellem Missbrauch verbunden) Vermeidung schwerwiegend genetisch bedingter Erkrankungen von Kindern Abwehr der Gefahr der Diskriminierung von Inzestkindern

11 Kritik am BVerfG Eingriff in Recht auf Sexualfreiheit Verbot nur für f Beischlaf (über 18 Jahre) Sanktionierung zeugungsgefährlichen Verhaltens Verpflichtung zur Verhütung? Familien- und Sozialschädlichkeit des Inzests nicht überzeugend begründet Strafrechtliche Sanktionen gegen Eltern is der Interessen der Kinder? Eugenisches Argument nicht legitim, da Nachwuchs kein Interesse an Nichtexistenz wegen potentieller Krankheit haben wird

12 Opferschutz Aufklärung und Sensibilisierung Beratungsstellen, Krisenintervention Externe Betreuung Opferschutzgruppen (Bsp. SMZ Ost) Interdisziplinäre re Kooperation in Krankenhäusern und mit Sozialeinrichtungen Schadenersatzansprüche che von genetisch kranken Kinder? Wird in F abgelehnt, weil kein Recht darauf, nicht geboren worden zu sein; in D umstritten Aber Verpflichtung zur Versorgung der Kinder aus öffentlichen Mitteln

13 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! PPT unter: Korrespondenz: hannes.tretter@univie.ac.at

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