grenzüberschreitende Personalverrechnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "grenzüberschreitende Personalverrechnung"

Transkript

1 Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2013 Ausgabe 6 grenzüberschreitende Personalverrechnung 21. November 2013 Mag. Monika Kunesch, LL.M. GRENZÜBERSCHREITENDE PERSONALVERRECHNUNG Seminar-Kurzbeschreibung: Arbeitsrechtliche Aspekte Sozialversicherung: VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 und VO (EWG) 1408/71, Sozialversicherungsabkommen, innerstaatliche Bestimmungen Steuerrecht: Systematik der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, Umsetzung des österreichischen Besteuerungsrechts in der Lohnverrechnung Lohnnebenkosten

2 Mag. Monika Kunesch LL.M. Steuerberaterin Geschäftsführerin bei LeitnerLeitner Grenzüberschreitende Personalverrechnung 21. November 2013, Klagenfurt 1 Informationsquellen Kunesch/Helnwein: Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag 2011 Shubshizky (Hrsg) Praxisleitfaden zum internationalen Personaleinsatz, Linde Verlag 2003 Endfellner/Exel/Freudhofmeier/Kopecek: Personalentsendung kompakt, Linde Verlag 2010 Bendlinger: Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuerund Sozialversicherungsrechts, LexisNexis ARD ORAC 2011 Marhold (Hrsg) Das neue Sozialrecht der EU, Schriftenreihe der Arbeits- und Sozialrechtskartei, Linde Verlag 2005 Puchinger/Helnwein: Internationale Sozialversicherungsabkommen von A-Z, dbv-verlag 2008 Europäische Sozialversicherung Fragen-Antworten-Katalog Doralt (Hrsg) Kodex Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verl Steuern/ Fachinformation/ Internationales Steuerrecht/ Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen oder Verordnungen oder Erlässe oder Protokolle Übersicht/ Thematisch sortiert/ Europarecht/ Verordnungen Gegenseitiges Informationssystem zur Sozialen Sicherheit in der EU: /ec.europa.eu/employment_social/soc-prot/missoc98 Steuern/ Fachinformation/Weitere Steuern/ Kommunalsteuer 2

3 Inhaltsverzeichnis Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU-/EWR-Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA-Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 3 Inhaltsverzeichnis Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Fall 2: AG ansässig in, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Fall 4: ischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: ischer AG + Entsendung Fall 7: ischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Art 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Anlagen 4

4 Am Anfang steht der Sachverhalt Arbeit- geber Dienst -vertrag? Dienst -vertrag Personalgestellung Assistenzleistung Betriebsstätte Keine Betriebsstätte Beschäftiger AR?? StR SV 5 Teil I Theoretische Grundlagen 6

5 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU-/EWR-Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Kapitel 1 Arbeitsrecht 7 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtliche Grundlagen Entsendungen/lokale Beschäftigung innerhalb der EU Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) VO (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) für Verträge, die nach dem geschlossen werden (ausgenommen Dänemark; im Verhältnis zu Dänemark gilt weiterhin das EVÜ!) Entsende-Richtlinie (RL 96/71/EG) Leiharbeits-Richtlinie (RL 2008/104/EG) Entsendungen/lokale Beschäftigung außerhalb der EU Internationales Privatrecht (IPRG) Innerstaatliches Recht AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) 8

6 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtliche Grundlagen Primärrecht zb EWG-Vertrag Konventionen Beitrittsverträge Sekundärrecht Verordnungen, zb VO (EWG) 1408/71 Richtlinien, zb Entsende-Richtlinie Völkerrechtliche Verträge zwischen den EU -Mitgliedern außerhalb der EU -Verträge - begleitendes Gemeinschaftsrecht zb EVÜ 9 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO EVÜ Ist kein Gemeinschaftsrecht, ist ein zwischenstaatlicher, allseitiger völkerrechtlicher Vertrag, ist unmittelbar anwendbar, kommt in allen Kollisionsfällen zwischen den Vertragsstaaten zur Anwendung. Rom I-VO Ist Gemeinschaftsrecht, tritt in den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) an die Stelle des EVÜ, ist unmittelbar anwendbar, hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen diesen geschlossenen Übereinkommen, entspricht im Bereich Arbeitsvertragsrecht im Wesentlichen dem EVÜ. 10

7 Teil II: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO Art 3 EVÜ: freie Rechtswahl ausdrücklich: mündlich, schriftlich, konkludent. Art 6 Abs 2 EVÜ: Prinzip ohne Rechtswahl gewöhnlicher Arbeitsort wenn mehrere gewöhnliche Arbeitsorte Sitz des Arbeitgebers Ausnahme: der Arbeits-vertrag oder das -verhältnis weist eine engere Bindung zu einem anderen Staat auf. Art 6 Abs 1 EVÜ: sofern Rechtswahl nach Art 3 EVÜ getroffen, darf Mindestschutz der anwendbaren Rechts -ordnung ohne Rechtswahl nicht unterschritten werden ( Günstigkeitsvergleich ). Art 3 Abs 1 Rom I-VO: unverändert Art 8 Abs 2-4 Rom I-VO: unverändert Art 8 Abs 1 Rom I-VO: unverändert 11 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO Eingriffsnormen: Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO: zwingende nationale Lenkungsvorschriften des Gaststaats (des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird); ohne Rücksicht auf das grundsätzlich nach EVÜ/Rom I-VO oder Rechtswahl maßgebliche Recht anzuwenden ( Vorrang der Eingriffsnormen ) Eingriffsnormen: schwer zuordenbar jedenfalls zugerechnet werden: allgemeine öffentlichrechtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zb arbeitsverfassungsrechtlicher Kündigungs- und Versetzungsschutz, Entgeltfortzahlungsvorschriften, Behindertenschutz, Arbeitszeit-, Feiertagsruhe- und Urlaubsregelung, allgemeine Gefahren-, Jugendlichen-, Frauen- und Mutterschutzregelungen, Arbeitnehmer -haftungsbeschränkungen, Arbeitsverfassungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz. 12

8 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Gestaltungsmöglichkeiten - Beispiele Lokales Dienstverhältnis Dienstverhältnis zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ausland mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland Rechtsordnung des gewöhnlichen Arbeitsorts Dienstverhältnis zu einer ausländischen Gesellschaft Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses - Achtung auf die Art und Weise der Beendigung! Zweites Dienstverhältnis ( Split Contract ) Entsendung Personalgestellung (Passivleistung, Duldung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO Dienstleistung (Aktivleistung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO 13 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Entsende-Richtlinie Gilt für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Für Arbeitnehmerentsendungen in andere EU-Mitgliedstaaten. Ein entsandter Arbeitnehmer erbringt seine Dienstleistung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als in jenem, in welchem er normalerweise arbeitet. Für Arbeitskräfteüberlassung gilt im Speziellen die Leiharbeitsrichtlinie. Für Entsendungen von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen, Konzernentsendungen, Arbeitskräfteüberlassung (ausgenommen Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine). Nur, wenn während der Entsendung das Dienstverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen weiterbesteht. Zur Sicherung von Mindeststandards im Aufnahmestaat (Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Mindesturlaub, Mindestlohnsätze einschl. Überstunden-Zuschläge). 14

9 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Entsendung ins Ausland Gewöhnlicher Arbeitsort muss in liegen. Vorübergehende Erbringung einer Tätigkeit im Ausland; denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland antritt und nach Ablauf der Entsendung die Fortsetzung der Tätigkeit in geplant ist. Schwerpunkt der Tätigkeit muss im Inland bleiben. Keine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer nur für die Tätigkeit im Ausland aufgenommen wurde, der Arbeitnehmer zu Einschulungszwecken in tätig ist, jedoch keine Rückkehr nach dem Auslandseinsatz geplant ist. 15 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG Regelung zwingender Ansprüche gegen ausländische AG 7 AVRAG: ohne Sitz in bei gewöhnlichem Arbeitsort in Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit 7a AVRAG: aus Drittstaaten (ohne Sitz in einem EWR-Staat) bei Entsendung nach Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit Ausländischer Arbeitgeber und (inländischer) Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für das Mindestentgelt Anspruch auf Mindesturlaub nach österreichischem Recht, wenn im Heimatland ungünstiger. 7b AVRAG: mit Sitz in einem EWR-Staat bei Entsendung nach Umsetzung der Entsende-Richtlinie, insb. hinsichtlich kv-liches Mindestentgelt, Urlaubsanspruch, Einhaltung der Arbeitszeit. ACHTUNG! KV-Mindestentgelt muss durch Lohnunterlagen auf Deutsch am österr. Einsatzort beweisbar sein! 16

10 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG 2 Abs 3 AVRAG Verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für länger als einmonatige Auslandsentsendung. Entsendungsvereinbarung empfehlenswert: separate Entsendungsvereinbarung Regelung von (Zusatz-)Entgelt, Reisekosten (der Familie), Umzugskosten, Schulkosten der Kinder, Unterkunft, Konkurrenzverbot, Vorteilsannahmeverbot während Entsendung, Befristung und/oder Kündigungsmöglichkeit der Entsendung, Auswirkungen der (vorzeitigen) Beendigung der Entsendung auf den Hauptdienstvertrag, etc. 17 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Kapitel 2 Sozialversicherungsrecht 18

11 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2. Sozialversicherung Rechtliche Grundlagen 2.1. EU-Raum/EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und Schweiz Verordnung (EWG) 1408/71 Durchführungsverordnung: VO (EWG) 574/72 Verordnung (EG) 883/2004: Nachfolgeverordnung in Kraft seit , gilt für EU-Mitgliedstaaten ab (= Tag des Inkrafttretens der DFVO (EG) 987/2009) Abänderung und Festlegung des Inhalts der Anhänge durch VO (EG) 988/2009 Durchführungsverordnung: VO (EG) 987/2009 ab VO (EU) 465/2012: Änderung des Artikels 13 Abs 1 ab Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 19 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2. Sozialversicherung Stufenbau der Rechtsordnung Richtlinien, Verordnungen Beschluss der Verwaltungskommission Sozialversicherungsabkommen als Spezialgesetz Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz Gemeinschaftsrecht ASVG 20

12 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Kapitel 2.1. Sozialversicherungsrecht - EU-/EWR-Staaten 21 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten (MS) und der Schweiz, die als Arbeitnehmer, Selbständige und Studierende dem Sozialsystem dieser Staaten angehören, Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines MS wohnen, deren Familienangehörige und Hinterbliebene, Hinterbliebene (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen), soweit sie EU -Staatsangehörige sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines MS wohnen. Staatsangehörige der EU -Mitgliedstaaten. Staatsangehörige der Schweiz seit umfasst, Staatsangehörige des EWR seit Versicherte der Mitgliedstaaten unverändert unverändert unverändert 22

13 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Gilt seit 06/2003 durch VO (EG) 859/2003 (Drittstaats-VO) auch für Drittstaatsangehörige, sofern ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem EU -Mitgliedstaat und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Achtung! Dänemark hat diese Regelung nicht umgesetzt; gilt auch nicht im Verhältnis zum EWR (somit für Norwegen, Liechtenstein und Island) und zur Schweiz. Gilt seit 01/2011 durch VO (EU) 1231/2010 auch für Drittstaatsangehörige, unverändert unverändert Ausnahmen: Es ist weiterhin die VO (EWG) 1408/71 anwendbar im Verhältnis zu Großbritannien u. Nordirland. Im Verhältnis zu EWR-Staaten, zu Dänemark und zur Schweiz gilt weder die VO (EWG) 1408/71 noch die VO (EG) 883/2004. ev. Koordinierungsvorschrift zu Drittstaatsangehörigen im bilateralen Abkommen! 23 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 Grundsätze (I) Gleichbehandlungsverpflichtung: Unterschiede aufgrund der Staatsangehörigkeit sind verboten. Sachverhaltsgleichstellung: wesentliche Erweiterung durch Art 5 VO (EG) 883/2004. Leistungsexport von Geldleistungen: Geldleistungen gebühren auch bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat. Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung: Krankenbehandlung auch außerhalb des zuständigen Staates. Umfasst sind auch Familienleistungen (Auswirkung auf den DB!) Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen zentrale Regelung durch Art 6 VO (EG) 883/2004. Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften: Bestimmung, welcher Staat für die Versicherung zuständig ist. 24

14 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Grundsätze (II) Prinzip der Einfachversicherung: Sozialversicherung nur in einem MS - Art 13 Abs 1 Territorialitätsprinzip: SV-Zuständigkeit jenes MS, in welchem die abhängige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt wird - Art 13 Abs 2 lit a Unbeachtlich: Wohnsitz des Arbeitnehmers (zb Tätigkeit in Ungarn, Wohnsitz in SV-Pflicht in Ungarn) Unbeachtlich: Sitz des Arbeitgebers (Tätigkeit in Ungarn, Sitz des Arbeit -gebers in SV -Pflicht in Ungarn) oder Sitz des Selbständigen Unverändert - Art 11 Abs 1 Unverändert - Art 11 Abs 3 lit a 25 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Grundsätze (III) Das Territorialitätsprinzip muss sich dem Prinzip der Einfachversicherung unterordnen: Ausstrahlungsprinzip bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat Kollisionsnormen bei mehreren gleichzeitigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten Unverändert 26

15 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Prinzip der Einfachversicherung - Territorialitätsprinzip Entsendungen bis zu Höchstdauer von 12 (allenfalls 24) Monaten - nunmehr 24 Monaten Ausnahmen Kollisionsnormen bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - teilweise geändert Ausnahmegenehmigung nach Art 17 - nunmehr Art 16 - grundsätzlich unverändert 27 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 14 Abs 1 Artikel 12 Abs 1 Ausstrahlungsprinzip: sowohl bei kurzfristiger Ausübung einer abhängigen als auch einer selbständigen Tätigkeit im Ausland Entsendung von Arbeitnehmern ist eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers. Die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland darf 12 Monate nicht übersteigen, eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich. Wesentlich ist die weiter bestehende Anbindung des Arbeitnehmers und des Arbeit -gebers an den Entsendestaat, sowie das Weiterbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. unverändert unverändert 24 Monate nicht übersteigen, keine weitere Verlängerungs -möglichkeit. unverändert; Klarstellung, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor (mind. 1 Monat) der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen muss, zb auch durch Wohnen, Studium, Arbeitslosengeld, Mit- oder Selbstversicherung. 28

16 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 14 Abs 1 Artikel 12 Abs 1 Keine Entsendung (I): wenn geplante Entsendedauer länger als 12 Monate. Bei Karenzierung eines Arbeitnehmers: österr. Arbeit -nehmer wird vorübergehend zb für 11 Monate karenziert, um Dienstverhältnis zu einem slowakischen Unternehmen einzugehen. Ablöseverbot: Ersatz eines Arbeitnehmers mit gleicher Funktion, um die Entsende -frist zu umgehen, ist nicht möglich (jedoch schon die anschließende Entsendung von Arbeitnehmern unter -schiedlicher Funktionen). Ortskräfte: Aufnahme eines Arbeitnehmers, der bereits im Beschäftigungsstaat wohnt. Keine Entsendung: wenn geplante Entsendedauer länger als 24 Monate. unverändert unverändert unverändert 29 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 14 Abs 1 Artikel 12 Abs 1 Keine Entsendung (II): Dreiecksentsendung: Anwerbung durch ein österreichisches Unternehmen in Ungarn für Einsatz in Deutschland (da kein Nahe -verhältnis zu SV-Pflicht in Deutschland) Arbeitskräfteüberlassung: wenn Überlasser im Entsendestaat keine nennenswerte Tätigkeit ausübt (zb nur ein Büro unterhalten wird, um Arbeit -nehmer zu entsenden) Keine Entsendung: unverändert unverändert; Klarstellung, dass der Arbeitskräfteüberlasser im Entsendestaat nicht nur Verwaltungstätigkeiten ausüben darf mindestens 25% operativer Umsatz im Entsendestaat notwendig. Eventuell Ausnahmegenehmigung nach Art 17 VO (EWG) 1408/71 Eventuell Ausnahmegenehmigung nach Art 16 VO (EG) 883/

17 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Selbständige Artikel 14a Abs 1 Artikel 12 Abs 2 Vor Entsendung muss im Niederlassungsstaat während einer bestimmten Zeit eine nennenswerte Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die erforderliche unternehmerische Struktur muss für die Rückkehr aufrecht erhalten werden. grundsätzlich unverändert; die Tätigkeit muss mindestens 2 Monate lang ausgeübt worden sein. unverändert Entsendung von maximal 12 Monaten ist möglich, dabei kann der Selbständige im Tätigkeits -staat eine selbständige oder eine abhängige (!) Beschäftigung ausüben. Entsendung von 24 Monaten, im Tätigkeitsstaat kann weiterhin auch eine abhängige Beschäftigung - allerdings nur ähnlicher Art - ausgeübt werden. 31 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung - Formulare/Verfahren Für eine Entsendedauer bis zu 12 Monaten: E 101 kann (abhängig von der zuständigen GKK) bis zu einer Entsendedauer von 3 Monaten vom Arbeitgeber selbst ausgestellt werden. Eine Ausfertigung ist dem zuständigen SV-Träger zu übermitteln; darüber hinaus erfolgt die Ausstellung durch den SV -Träger des Entsendestaats (in : GKK). Bei Verlängerung der Entsendung: E 102 Ist vor Ablauf der ersten 12 Monate bei den Behörden des Tätigkeitsstaates (in : BMASK) zu beantragen. Formlose Meldung durch Arbeit -geber bei vorzeitiger Rückkehr. Für eine Entsendedauer bis zu 24 Monaten: A1 wird vom zuständigen SV-Träger (in : GKK) ausgestellt. Antrags- und Formularwesen soll völlig umgestellt werden: EESSI (elektronisches Austausch -system mit Server in Brüssel) SED (strukturiertes elektronisches Dokument) PD (Ausstellung von portable documents auf Antrag des Versicherten/Arbeitgebers). Arbeitgeber hat den nationalen SV -Träger (GKK) über eine Entsendung so weit wie möglich im Voraus zu informieren; dieser leitet die Information an den Tätigkeitsstaat weiter. Art 15 Abs 1 DFVO (EG) 987/2009 Formlose Meldung durch Arbeit-geber bei vorzeitiger Rückkehr. 32

18 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnormen Kollisionsnormen bei gewöhnlicher oder gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, unterscheiden zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Nach dem EuGH ist die nationale Einordnung der Erwerbstätigkeit des Tätigkeitsstaates als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit maßgeblich. unverändert 33 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnormen für abhängige Beschäftigungen (I) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Gleichzeitige (dh dauerhaft und nicht nur vorübergehend, punktuell) abhängige Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten Aufgrund des Prinzips der Einfachversicherung soll die Sozialversicherung in einem einzigen Staat erfolgen, obwohl es nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip zur Versicherung in mehreren Staaten kommen würde. Prinzip bleibt unverändert unbedeutende Tätigkeiten (unter 5 % der Arbeitszeit oder Gesamtvergütung) sind nicht zu berücksichtigen. 34

19 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (II) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Ein Arbeitgeber - Beschäftigung in mehreren MS - Beschäftigung zum Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat Ein oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat - Beschäftigung in mehreren MS - keine Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV- Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. Mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen MS Be -schäftigung in mehreren MS SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (auch wenn Arbeitnehmer hier nicht/nicht wesentlich tätig ist!)... sofern ein wesentlicher Teil der Beschäftigung auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird SV-Zuständigkeit in diesem. Ein Anteil von weniger als 25% der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts gilt als nicht wesentlich (Art 14 Abs 8 DFVO).... keine/nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. Vorsicht geboten bei mehreren Arbeitgebern! grunds. unverändert, ABER: Änderung durch VO (EU) 465/2012, 35 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (III) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen MS Be -schäftigung in mehreren MS SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (auch wenn Arbeitnehmer hier nicht/nicht wesentlich tätig ist!) Zwei oder mehrere Arbeitgeber in zwei Mitgliedstaaten:... sofern ein wesentlicher Teil der Beschäftigung auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat.... sofern nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber im anderen Staat. Zwei oder mehrere Arbeitgeber in mind zwei Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnsitzstaates: SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat. 36

20 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 ÜBERBLICK Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (IV) Wesentlicher Teil (mindestens 25 % der Arbeitszeit bzw des Arbeitsentgelts) der Tätigkeit wird im Wohnmitgliedstaat ausgeübt JA NEIN Art 13 Abs 1 lit a: Versicherungszuständigkeit im Wohnmitgliedstaat Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat NEIN Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in nur einem anderen Mitgliedstaat NEIN Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in zwei Mitgliedstaaten, wobei einer der Wohnmitgliedstaat ist NEIN JA JA JA Art 13 Abs 1 lit b i: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers. Art 13 Abs 1 lit b ii: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat dieser Arbeitgeber Art 13 Abs 1 lit b iii: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers außerhalb des Wohnmitgliedstaates Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates JA Art 13 Abs 1 lit b iv: Versicherungszuständigkeit im Wohnmitgliedstaat 37 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14a Abs 2 Artikel 13 Abs 2 Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten -Ausübung der selbständigen Tätigkeit zum Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - keine Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.... zu einem wesentlichen Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats. Nach Art 14 Abs 8 DFVO gilt ein Anteil von weniger als 25 % des Umsatzes, der Arbeitszeit, der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder des Einkommens als nicht wesentlich.... keine/nicht wesentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird. 38

21 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige und selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14c Artikel 13 Abs 3 Gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten SV-Zuständigkeit jenes Staates, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ausnahme: Anhang VII zur VO (EWG) 1408/71 SV-Zuständigkeit bleibt bei den genannten Staaten = Ausnahme vom Prinzip der Einfachversicherung unverändert; die abhängige Tätigkeit (auch wenn nur untergeordnet) zieht immer die SV-Zuständigkeit mit sich. generell keine Ausnahme mehr, aber Ausnahmeantrag nach Art 16 VO (EG) 883/2004 möglich. 39 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm - Folgen, Formulare E 101: Nachweis über die Verfahren nach Art 16 DFVO anwendbaren Rechts Person teilt dem zuständigen SV -vorschriften; -Träger des Wohnsitzstaates den Ausstellung durch den Umstand mit, dass in 2 oder mehreren zuständigen SV-Träger MS eine Tätigkeit ausgeübt wird. des Staates, welchem die Der zuständige Träger legt die SV-Kompetenz zusteht. anzuwendenden Vorschriften (vorläufig) fest (stellt Dokument A1 mit Vermerk vorläufig aus) und unterrichtet darüber die anderen MS. Vorläufige Festlegung wird nach 2 Monaten endgültig, außer ein betroffener MS hat Einwendungen oder es wurde bereits zuvor eine endgültige Festlegung getroffen. Der zuständige Träger hat die Person von der vorläufigen oder endgültigen Zuständigkeit zu informieren. Das Dokument A1 wird vom zuständigen SV-Träger ausgestellt bzw wird endgültig. 40

22 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm - Folgen, Formulare Zuständiger Mitgliedstaat versichert alle Erwerbstätigen, so als ob die gesamte(n) Erwerbstätigkeit(en) in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird (werden) (Art 14d Abs 1). Konsequenz Nationale Regelungen über Mehrfachversicherung des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. (Achtung: in Ö spezielle Beitragsgruppen für Auslandssachverhalte ) unverändert Nationale melde- und beitragsrechtliche Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. 41 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Ausnahmeantrag Artikel 17 Artikel 16 Ausnahmeantrag nach Art 17 bewirkt eine Änderung des zuständigen Mitgliedstaates. Antrag ist grundsätzlich in allen Fällen möglich. Antrag vor allem bei länger als für 12 Monate geplanten Entsendungen; vorübergehender Begründung eines Dienstverhältnisses im Ausland unter Karenzierung des inländischen DV (zb bei vorübergehender Konzern -versetzung); sinnwidriger Zuständigkeit bei Kollision zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Antrag in jenem Staat, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen (in : BMASK, bis maximal 5 Jahre). Antrag ist formlos und gebühren -frei, auch rückwirkend möglich. Danach E101 (in Ö: durch GKK) unverändert unverändert Antrag vor allem bei länger als für 24 Monate geplanten Entsendungen unverändert unverändert Antragstellung nach Art 18 DFVO wenn möglich im Voraus wie bislang in jenem Staat, dessen Rechtsvorschriften weiterhin gelten sollen. Danach A1 (in Ö: durch GKK) 42

23 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Wirkung der SV-Zuständigkeit Dokument E101/A1 wirkt wie ein Persilschein der Beschäftigungsstaat darf keine SV-Beiträge einheben. Ein E101/A1 entfaltet selbst dann absolute Bindungswirkung, wenn es vom zuständigen SV-Träger zu Unrecht ausgestellt wurde! Auch bei Fehlen eines ausländischen Dokuments dürfen nicht automatisch SV-Beiträge eingehoben werden Prüfung des Sachverhalts. Unter der VO (EG) 883/2004 muss (bei vollständiger Umsetzung!) Dokument nicht unbedingt mitgeführt werden elektronischer Datenaustausch! Empfehlung: E101/A1 umgehend dem SV-Träger (in Ö: der GKK) vorlegen! E101/A1 (Kopie) beim Versicherten am Einsatzort verwahren! 43 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Wirkung der SV-Zuständigkeit Wird im Nachhinein festgestellt, dass die SV-Zuständigkeit falsch beurteilt wurde und somit im unzuständigen Mitgliedstaat SV -Beiträge abgeführt wurden grundsätzlich Rückabwicklung und Aufrollen der Versicherungsverläufe. Dabei sind allerdings die jeweils nationalen Bestimmungen anzuwenden. : 69 Abs 1 ASVG: Rückforderungsmöglichkeit binnen 5 Jahren nach Zahlung. 69 Abs 2 ASVG: Rückforderung ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen, sobald eine Versicherungsleistung erbracht wurde Betrachtung je nach Versicherungssparte (betrifft somit meist die Krankenversicherung). 44

24 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Kapitel 2.2. Sozialversicherungsrecht - Bilaterale Abkommen 45 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.2. Bilaterale Abkommen (außerhalb EWR) Abschluss eines SV-Abkommens mit folgenden Staaten: AUSTRALIEN MONTENEGRO BOSNIEN HERZEGOWINA PHILIPPINEN CHILE SERBIEN ISRAEL TUNESIEN KANADA (Quebec) TÜRKEI KOREA (REPUBLIK) USA KROATIEN* URUGUAY MAZEDONIEN ZYPERN (EU-Recht gilt nur f. griech. Teil) MOLDAWIEN INDIEN (unterschrieben; Inkrafttreten bleibt abzuwarten) KOSOVO (mit suspendiert; neues Abkommen in Verhandl.) * EU-Beitritt mit ! Geltungsbereich Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Persönlich beziehen sich die Abkommen idr auf alle Versicherten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sachlich erfassen alle Abkommen den Bereich der PV; die KV, UV bzw AlV ist zum Teil nicht umfasst, zum Teil finden sich sehr unter-schiedliche Regelungen (nur Türkei und die Staaten Ex-Jugoslawiens). 46

25 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.2. Bilaterale Abkommen (außerhalb EWR) Entsendungen: Achtung unterschiedliche Regelungen! Entsendungsdauer: generell längere Fristen: meist 2 Jahre; USA, Kanada, Israel, Korea, Philippinen, Chile, Australien, (auch Indien): 5 Jahre. SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat tritt erst bei Überschreiten dieser Frist ein. Es ist nicht schädlich, wenn die Entsendung von Beginn an für länger als 2 bzw 5 Jahre geplant ist (zb geplante Entsendung nach Kroatien 4 Jahre für ersten 2 Jahre SV-Pflicht in ). Sonderfälle USA und Korea: auch konzerninternes, neues Dienstverhältnis gilt als Entsendung. Ausnahmevereinbarungen (normalerweise in Art 9 des SV-Abkommens geregelt) sind möglich Zuständigkeit in : BMASK Doppelte Erwerbstätigkeit keine Kollisionsnormen - wie gemäß VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 (ausgenommen USA, Kanada (Quebec) und Rep. Korea) daher Versicherungspflicht in jenem Staat, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Mehrfachversicherung möglich! 47 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Kapitel 2.3. Sozialversicherungsrecht - Innerstaatliches Recht 48

26 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.3. isches Recht - ASVG Wenn weder VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004, noch ein bilaterales Abkommen anwendbar sind. 3 Abs 2 lit d ASVG: für 5 Jahre bleibt SV-Pflicht in aufrecht (ohne Antragstellung). Verlängerung durch Antrag beim BMASK möglich. ACHTUNG: der Beschäftigungsstaat kann ebenfalls SV-Beiträge nach nationalem Recht einheben. Daher besteht die Gefahr der Doppelversicherung! 3 Abs 3 ASVG: keine Entsendung für Arbeitnehmer, die von einem österreichischem Arbeitgeber dauernd im Ausland beschäftigt werden SV-Zuständigkeit im Ausland. 49 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2.3. isches Recht- ASVG Krankenversicherung Arbeitgeberverpflichtung nach 130 ASVG Bei dienstlichem Auslandsaufenthalt hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und seinen ebenfalls im Ausland weilenden Angehörigen sämtliche Kosten der nach österreichischem Recht zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Der Arbeitgeber erhält von der GKK eine teilweise (geringe) Kostenerstattung. 50

27 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten Kapitel 3 Steuerrecht 51 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 3. Steuerrecht bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA-Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 52

28 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 3. Steuerrecht bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches Recht Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht 53 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 1. Schritt: Innerstaatliches Recht Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs 2 EStG: Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inund ausländischen Einkünfte. 26 Abs 1 BAO: Wohnsitz liegt dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und nutzen wird. Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben! 54

29 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 1. Schritt: Innerstaatliches Recht Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz egal, ob Eigentums-, Miet- oder Untermietwohnung, Ferienhäuser, Hoteldauermieten, Urlaubswohnungen usw; wesentlich ist die jederzeitige Verfügungsberechtigung (daher: wenn Vermietung ohne Verfügungsberechtigung Aufgabe des Wohnsitzes); abgeleiteter Wohnsitz: bei Kindern ohne eigene Wohnung, bei Ehegatten (Familienwohnsitz); polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend. 55 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 1. Schritt: Innerstaatliches Recht Unbeschränkte Steuerpflicht 26 Abs 2 BAO: gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält; stets dann, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben! Gewöhnlicher Aufenthalt sofern Dienstvertrag oder Arbeitserlaubnis für mehr als 6 Monate, bei Saisonarbeitern ab einem Aufenthalt von 6 Monaten. Kein gewöhnlicher Aufenthalt, obwohl eine Wohnung zur Verfügung steht, ist bei einem Inlandsaufenthalt von weniger als 6 Monaten anzunehmen keine unbeschränkte Steuerpflicht! 56

30 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 1. Schritt: Innerstaatliches Recht Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs 3 EStG: Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in 98 Abs 1 EStG angeführten Einkünfte. 98 Abs 1 Z 4 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (worden ist) Ausüben: persönliches Tätigwerden im Inland, Verwerten: kein persönliches Tätigwerden im Inland, jedoch kommt der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zugute. 57 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 3. Steuerrecht bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 2. Schritt: DBA-Recht Ansässigkeit Zuteilungsregeln für unselbständige Arbeit Bezüge von Organen von Kapitalgesellschaften Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 58

31 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2. Schritt: DBA-Recht Vermeidung von Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel OECD-Musterabkommen*) - relevante Artikel: Artikel 4 - Ansässige Person Artikel 5 - Betriebsstätte Artikel 15 - Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Artikel 16 - Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Besonderheit Deutschland: auch Vergütungen für Vorstände und Geschäftsführer) Artikel 23 - Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 48 BAO - unilaterale Steuerentlastung * Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Model Tax Convention on Income and on Capital) wird als Standard für die grenzüberschreitende Besteuerung weltweit als Basis für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen verwendet und wurde wie auch der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe - zuletzt im Juli 2010 aktualisiert. 59 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Recht 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches Recht 2. Schritt: DBA Recht 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Recht 4. Lohnnebenkosten 2. Schritt: DBA-Recht Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Abs 1: Ansässige Person: aufgrund von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt steuerpflichtig. Abs 2: Sofern in beiden Vertragsstaaten ansässig ( Doppelansässigkeit ), dann isd DBA nur in jenem Staat ansässig ( tie-breaker-rules ), in welchem ein ständiger Wohnsitz liegt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (MLI) liegt, sofern kein Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmbar ist, dann in jenem Staat, in welchem der gewöhnliche Aufenthalt liegt, sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt bestimmbar, entscheidet die Staatsangehörigkeit, schlussendlich Verständigung der Behörden. 60

Beschäftigung im Inland und Ausland (EU)

Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Wer ist wo versichert? Beispiele VO 883/2004 Für wen gilt diese Verordnung? seit 1.5.2010 für Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten seit 1.1.2011 für Drittstaatenangehörige

Mehr

grenzüberschreitende Personalverrechnung

grenzüberschreitende Personalverrechnung Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2015 Ausgabe 6 grenzüberschreitende Personalverrechnung 19. November 2015 Mag. Monika Kunesch, LL.M. GRENZÜBERSCHREITENDE PERSONALVERRECHNUNG Seminar-Kurzbeschreibung:

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

Ausländische Arbeitnehmer aus der EU!

Ausländische Arbeitnehmer aus der EU! Ausländische Arbeitnehmer aus der EU! Diplom-Kauffrau Anett Malysch Steuerberaterin 25. November 2015 1 Ausländische Arbeitnehmer aus der EU Agenda Herkunftsländer der ausländischen Arbeitnehmer Formen

Mehr

Grenzüberschreitende personalverrechnung

Grenzüberschreitende personalverrechnung Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2012 Ausgabe 5 grenzüberschreitende personalverrechnung 11. Juni 2012 Mag. Monika Kunesch, LL.M. Grenzüberschreitende personalverrechnung Seminar-Kurzbeschreibung:

Mehr

Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland

Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland Sozialversicherung Sicherheit ein Leben lang. Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland WIE BIN ICH IM AUSLAND VERSICHERT? www.sozialversicherung.at SICHER ARBEITEN IM AUSLAND GRENZENLOSE

Mehr

ANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET

ANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET ANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET ZWISCHEN EINEM ÖSTERREICHISCHEN HOTELIER UND EINEM AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMER ALS HOTELGAST (B2B) STAND: September 2014 2 INHALTSVERZEICHNIS Allgemeine Ausführungen

Mehr

RECHTSINFORMATION Mitarbeiterentsendung ins Ausland

RECHTSINFORMATION Mitarbeiterentsendung ins Ausland RECHTSINFORMATION Mitarbeiterentsendung ins Ausland Im Rahmen der fortschreitenden Globalisierung gewinnt die Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland immer mehr an Bedeutung. Oftmals kann nur durch

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Einleitung

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Einleitung Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 Teil 1: Einleitung... 17 1.1. Sozialversicherung... 17 1.1.1. EU-/EWR-Staaten und Schweiz VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004... 17 1.1.1.1.

Mehr

Internet Seminar von Dr. Kai Scharff. Dr. Kai Scharff

Internet Seminar von Dr. Kai Scharff. Dr. Kai Scharff Internet Seminar von Dr. Kai Scharff Dr. Kai Scharff 24.02.2016 Studium der Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Hamburg, Mainz und Lüneburg mit Abschluss als Diplom-Ökonom, 1996 Zugelassener

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (außerhalb EU, EWR und der Schweiz)

Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (außerhalb EU, EWR und der Schweiz) Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (außerhalb EU, EWR der Schweiz) Die Abkommen wurden im Besgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Sie können sie beim Besanzeiger-Verlag einsehen ausdrucken. Stand:

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Saisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!

Saisonarbeitskraefte.de Ltd  alle Angaben ohne Gewähr! Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung

Mehr

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der

Mehr

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen 10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen Stand am 1. Januar 2016 Korrigenda Randziffern 5, 9, 14, 15, 18 5 Welches ist das massgebende Sozialversicherungssystem bei Erwerbstätigkeit

Mehr

Im Beispiel beim Titel Wort Feiertage korrigieren durch Ferientag

Im Beispiel beim Titel Wort Feiertage korrigieren durch Ferientag Update Artikel HRM 512 Artikelnummer: 11840 Titel Internationales HR-Management 2/2 Internationales Personaltransfer Auflage 3., überarbeitete Auflage 2014 Datum 11.5.2015 Zur Ausgabe U1034 Position Seite

Mehr

Steuerliche Fragen bei Entsendung von Arbeitskräften Österreich und Ungarn

Steuerliche Fragen bei Entsendung von Arbeitskräften Österreich und Ungarn 1 Steuerliche Fragen bei Entsendung von Arbeitskräften Österreich und Ungarn WKO Webinar 20. 09. 2016 Mag. (FH) Ildikó Nagl Steuerberaterin 2 Themenübersicht Allgemeine Einführung Entsendung von österreichischen

Mehr

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer)

Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer) Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer) Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Juli 2014 Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare,

Mehr

Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Derzeit sind im Verhältnis zu 45 Staaten zwischenstaatliche Regelungen

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI. 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland..

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI. 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland.. Vorwort................................. V Abkürzungsverzeichnis......................... XV Literaturverzeichnis.......................... XXI 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland..

Mehr

Lehrveranstaltungsübersicht

Lehrveranstaltungsübersicht 030231 PFLICHTÜBUNG AUS FINANZRECHT/STEUERRECHT MAG. ISABELLA MAIR SOMMERSEMESTER 2015 Mag. Isabella Mair Lehrveranstaltungsübersicht 1. Klausur: 4. 5. 2015 (ESt) 2. Klausur: 1. 6. 2015 (ESt, KSt, USt)

Mehr

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6.

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6. Ein Wort voraus In diesem Handbuch wird erklärt, welche sozialversicherungsrecht lichen Folgen die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Staaten in denen das

Mehr

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche

Mehr

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Stand: Juli 2016 Seite 2 von 11 Wichtiger Hinweis: Die folgende Zusammenfassung soll eine erste Übersicht über

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

Versicherungsschutz im Ausland. Versicherungsschutz im Ausland

Versicherungsschutz im Ausland. Versicherungsschutz im Ausland Versicherungsschutz im Ausland Mathias Schürholz Abteilung Mitglieder und Beitrag Dienstleistungen Ausstrahlung Voraussetzungen für das Fortbestehen des UV Schutzes in allen Ländern der Welt und für alle

Mehr

Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg

Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg Anwendung des DBA Luxemburg bei Arbeitnehmern 1 Inhalt 1. Begriffe und Grundsätze des DBA Deutschland - Luxemburg 2. Praktische Hinweise - Ermittlungsmöglichkeiten

Mehr

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur

Mehr

1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht?

1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht? G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e A r b e i t s k r ä f t e ü b e r l a s s u n g v o m E W R / E U - R a u m 1 n a c h Ö s t e r r e i c h a u s g e w e r b e r e c h t l i c h e r S i c h t Die

Mehr

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten

Mehr

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen -

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen - Informationen für die Praxis Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen - Stand: Januar 2011 Inhalt: 1. Vorbemerkung... 1 2. Wann liegt eine

Mehr

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Am 01.05.2013 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien

Mehr

Vorwort zur 16. Auflage

Vorwort zur 16. Auflage Vorwort zur 16. Auflage Mit einer weiter voranschreitenden Globalisierung steigt auch die Zahl der Menschen, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind. So zogen im Jahr 2014 nach vorläufigen Ergebnissen

Mehr

Beschäftigung im Ausland

Beschäftigung im Ausland Beschäftigung im Ausland 305029 01/2016 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Territorialprinzip... 2 2. Ausstrahlung... 2 2.1 Beschäftigungsverhältnis im Inland... 2 2.2 Begriff der Entsendung... 2

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

BLAUE KARTE EU. www.staedteregion-aachen.de 1

BLAUE KARTE EU. www.staedteregion-aachen.de 1 BLAUE KARTE EU www.staedteregion-aachen.de 1 BLAUE KARTE EU Gesetz zur Einführung der Blauen Karte EU Hinweise zur Blauen Karte EU ( 19a AufenthG) Erteilungsvoraussetzungen Wann kann ein unbefristeter

Mehr

Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland?

Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland? Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland? 06.10.2016 in Baden-Baden Dr. Sophie Germont Referentin Grundsatzfragen Krankenversicherungsrecht International GKV-Spitzenverband,

Mehr

Newsletter Nr. 94 (DE) Steuerfolgen bei Auslandsentsendung

Newsletter Nr. 94 (DE) Steuerfolgen bei Auslandsentsendung Steuerfolgen bei Auslandsentsendung August 2016 A ll ri ght s res erv ed Lo r enz & Partners 201 6 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt darauf verwenden, die in diesen Newslettern bereitgestellten Informationen

Mehr

grenzüberschreitende Personalverrechnung

grenzüberschreitende Personalverrechnung Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2014 Ausgabe 6 grenzüberschreitende Personalverrechnung 20. November 2014 Mag. Monika Kunesch, LL.M. GRENZÜBERSCHREITENDE PERSONALVERRECHNUNG Seminar-Kurzbeschreibung:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der häufig zitierten Literatur... Nützliche Links zum Internationalen und Europäischen Steuerrecht im Internet... Rn Seite V XIII XVII XVIII Teil 1 Die internationale

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB

Mehr

Lohnsteuer. Wichtige Änderungen für 2013/2014. zur Lohnverrechnung und Lohnversteuerung

Lohnsteuer. Wichtige Änderungen für 2013/2014. zur Lohnverrechnung und Lohnversteuerung Wichtige Änderungen für 2013/2014 LOHNSTEUER Lohnsteuer Wichtige Änderungen für 2013/2014 zur Lohnverrechnung und Lohnversteuerung A. Vom Nationalrat beschlossene Maßnahmen 1. Rückwirkend ab 2013 haben

Mehr

Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei. WKO Wien Entsendungen

Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei. WKO Wien Entsendungen Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei WKO Wien 19.5.2016 Entsendungen Gliederung 2 Begriffsbestimmungen Entsendung aus der Slowakei nach Österreich Entsendung aus Österreich in die Slowakei

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Diese Richtlinie regelt die Pflicht zur Führung der Verzeichnislisten von

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Diese Richtlinie regelt die Pflicht zur Führung der Verzeichnislisten von Zur Durchführung von 213 Gesetz über Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt der RS, Nr. 42/02) und ivm. 3 Abs. 3 Gesetz über die Beschäftigung und Arbeit von Ausländern (Amtsblatt der RS, Nr. 66/00) erlässt das

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0772-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 21-23/4,

Mehr

Herzlich Willkommen! Barbara Peinel - EIC München

Herzlich Willkommen! Barbara Peinel - EIC München Herzlich Willkommen! Österreich Arbeiten im Nachbarland EuRegio Holzforum Freilassing am 9. Mai 2007 Arbeiten im Nachbarland Österreich Gewerberecht Gewerberecht in Österreich EWR-Anerkennung/Gleichhaltung:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Hilfestellung zur Prüfung der PROMOS-Bewerbungsberechtigung Stand: 3. Mai 2013 gesetzliche Grundlage

Hilfestellung zur Prüfung der PROMOS-Bewerbungsberechtigung Stand: 3. Mai 2013 gesetzliche Grundlage Personenkreis: Hilfestellung zur Prüfung der PROMOS-Bewerbungsberechtigung Stand: 3. Mai 2013 gesetzliche Grundlage Bezeichnung: Kurzbeschreibung: Nachweis möglich durch: im 1 8 Absatz 1 1 EU-Bürger 2

Mehr

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz Einführung Teil I zur Veranstaltung gemeinsam mit der Arbeiterkammer Salzburg, 6.11.2017 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Ausgangssituation 2. Unionsrechtlicher

Mehr

Ruhr-Universität Bochum Studienbeitrags-Service Gebäude UV 0/20-22 44780 Bochum E-Mail: studienbeitrag@uv.rub.de Internet: www.rub.

Ruhr-Universität Bochum Studienbeitrags-Service Gebäude UV 0/20-22 44780 Bochum E-Mail: studienbeitrag@uv.rub.de Internet: www.rub. Ausländische Studierende können die Befreiung nach 15 der Beitragssatzung ( Vertrauensschutz ) ausschließlich persönlich in den Sprechstunden oder per Post mit sämtlichen Unterlagen innerhalb der Rückmeldefrist

Mehr

Juli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer

Juli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer Juli/August 2012 Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer im Ausland Impressum Inhalte: Claudia Landgraf, Karin Dietze, Sebastian Wernhardt, Marlen Holnick Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße

Mehr

Durchführungsanweisung zum. über- und zwischenstaatlichen Recht

Durchführungsanweisung zum. über- und zwischenstaatlichen Recht Familienkasse Direktion RV 1 8502 Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht Stand: Juni 2015 Inhaltsverzeichnis: DA 210 Grundsätzliches/Rechtsgrundlagen... 4 DA 211 Begriffsbestimmungen

Mehr

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Thema:

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Thema: Fachhochschute für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades

Mehr

1. Angaben zum Reisenden. Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Vordruck A1 Bescheinigung.

1. Angaben zum Reisenden. Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Vordruck A1 Bescheinigung. Bitte geben Sie einer der nachfolgenden Adressen an: 1. die gesetzliche Krankenkasse, bei der die entsandte Person / Reisender versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung,

Mehr

Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007

Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007 SFK-AUSBILDUNG IM AUSLAND - ANERKENNUNG Information für SFK-Fachausbildungseinrichtungen Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007 Fachkenntnisse für Sicherheitsfachkräfte (SFK, Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Saisonbeschäftigung - Ausländische Beschäftigte und Sozialversicherung

Saisonbeschäftigung - Ausländische Beschäftigte und Sozialversicherung Saisonbeschäftigung - Ausländische Beschäftigte und Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Saisonkräfte aus dem EU-Ausland/ dem EWR 2.1 Mehrfachbeschäftigte 2.2 Selbstständig Tätige 2.3

Mehr

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick (Stand: 1. Februar 2009) WICHTIGER HINWEIS Die folgende Zusammenfassung soll eine erste Übersicht über die

Mehr

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Arbeitsmarktzulassungsverfahren Informationen der Agentur für Arbeit Bad Hersfeld - Fulda Waldemar Dombrowski, Christina Fink Arbeitsmarktzulassungsverfahren Inhalt 1) Einführung 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige

Mehr

Inhalt. Vorwort 11. 3.1 Bedeutung von Compliance für das Entsendungsmanagement.. 29 3.2 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der Auslandsentsendung

Inhalt. Vorwort 11. 3.1 Bedeutung von Compliance für das Entsendungsmanagement.. 29 3.2 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der Auslandsentsendung Vorwort 11 1 Einleitung 13 1.1 Expat-Management - eine Definition 13 1.2 Abgrenzung von Dienstreisen und Entsendungen 15 1.3 Aspekte der Entsendung in diesem Buch 15 2 Strategische Vorüberlegungen 17 2.1

Mehr

Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland

Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland Christoph Wiesinger Dr. Christoph Wiesinger Bedeutung des Binnenmarkts Gilt nur innerhalb des EWR - EU-Mitgliedstaaten dzt hinsichtlich des Arbeitsmarkts

Mehr

Arbeitnehmerentsendung

Arbeitnehmerentsendung ARBEITSRECHT A16 Stand: April 2018 Ihr Ansprechpartner Ass. iur. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Arbeitnehmerentsendung Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung

Mehr

Ausgleichskasse Swissmem. Faktenblatt Internationales

Ausgleichskasse Swissmem. Faktenblatt Internationales Ausgleichskasse Swissmem Faktenblatt Internationales Faktenblatt Internationales Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute in Europa und weltweit zum beruflichen Alltag, weswegen die internationale

Mehr

Mazedonien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Mazedonien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Denar (pl.: Denari) = 100 Deni (ISO-Code: MKD) Landeswährung Mattig Management

Mehr

TEIL I Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1

TEIL I Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1 Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit Vom 7.1.1976 (BGBl. 1976 II, S. 1358) i. d. F. des Zusatzabkommens vom 2.10.1986

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen Sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

SWK-Spezial Arbeitskräfteüberlassung

SWK-Spezial Arbeitskräfteüberlassung SWK-Spezial SWK-Spezial Arbeitskräfteüberlassung von Stefan Haas, Paul Hollaus, Bettina Poglies-Schneiderbauer 1. Auflage 2014 Linde Verlag Wien 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten Antragstellung

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV Stand: 27.05.2016 Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Ehemalige

Mehr

FAQ Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

FAQ Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg FAQ Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg 1. Wer ist Grenzpendler im steuerlichen Sinne? 2. Warum Grenzpendler nicht Grenzgänger? 3. Wo muss ich als Grenzpendler meinen Arbeitslohn versteuern? 4.

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Ausbildung Tel.: 0651 207-265 Fax: 0651 207-215 E-Mail: jrauschenbach@hwk-trier.de Stand: 09/14 Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG).

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1561 19. Wahlperiode 06.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD Drucksache 19/1323 Binationale

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland 2016 www.auren.de Definition von Begriffen bei Auslandseinsätzen Ein Einsatz von n im Ausland kommt heute immer häufiger vor, ist aber ein sehr komplexes Konstrukt, das durch viele Faktoren

Mehr

Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung

Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Forum Law, Tax, Compliance 23. Juni 2016 Themenübersicht 1 2 3 4 5 Kurze Vorstellung Mitarbeiterentsendung - Einstieg Die Steuern - Fall: Frau Klaus Die

Mehr

I. Neuregelungen im EU-Recht ab II. Gesonderte Meldung III. Zwangsverrentung

I. Neuregelungen im EU-Recht ab II. Gesonderte Meldung III. Zwangsverrentung I. Neuregelungen im EU-Recht ab 01.05.2010 II. Gesonderte Meldung III. Zwangsverrentung 16. Tagung der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden am 21. April 2010 in Landshut Sabine Günther Deutsche

Mehr

Die Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland nach Spanien

Die Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland nach Spanien Die Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland nach Spanien 1. Rechtsgrundlagen Der EU- Vertrag legt in den Artikeln 49 und 50 die Grundlagen für eine freie Erbringung von Dienstleistungen im Raum der

Mehr

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten

Mehr

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick (Stand: 1. Oktober 2010) WICHTIGER HINWEIS Die folgende Zusammenfassung soll eine erste Übersicht über die

Mehr

Deutscher Bundestag. Sachstand. Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Sachstand. Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? 2012 Deutscher Bundestag Seite 2 Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Angestellte Wissenschaftler und Folgen der Mobilität

Angestellte Wissenschaftler und Folgen der Mobilität Angestellte Wissenschaftler und Folgen der Mobilität von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung Wissenschaft ist international Ausländische Wissenschaftler an deutschen Universitäten Deutsche Wissenschaftler

Mehr

Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union

Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union Präferenzabkommen: A Autonome Präferenzmaßnahmen: Paneuropa-Mittelmeerländer Westliche Balkanländer

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) 1 von 6 Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de Name Bereich Information V.-Datum GKV-Spitzenverband DVKA Nichtamtlicher Teil Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Artikel 6 bis 9 des Abkommens

Mehr

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel

Mehr

Der Versicherungsschutz im Ausland sollte durch die Vorlage spezieller Bescheinigungen nachgewiesen werden (Hinweise hierzu siehe unter 2.).

Der Versicherungsschutz im Ausland sollte durch die Vorlage spezieller Bescheinigungen nachgewiesen werden (Hinweise hierzu siehe unter 2.). Medizinische Versorgung von im Ausland versicherten Personen in Deutschland und Kostenabrechnung Sachleistungsaushilfe durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung Deutsche Verbindungsstelle 1. Aufgrund

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Mitarbeiterentsendung ins Ausland - Checkliste

Mitarbeiterentsendung ins Ausland - Checkliste Mitarbeiterentsendung ins Ausland - Checkliste Vertragsgestaltungsmöglichkeiten Gestaltungsformen Arbeitsgeberwechsel und Beendigung des alten Dienstverhältnisses (DV) Abschluss eines 2. Dienstverhältnisses

Mehr

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Vermeiden Sie

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Vermeiden Sie Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Vermeiden Sie teure Gestaltungsfehler Referenzen (www.steuer-service.at/personal.184.0.html) Outsourcing Online-Beratung Payroll Check Abgabenprüfungen- Coach

Mehr