grenzüberschreitende Personalverrechnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "grenzüberschreitende Personalverrechnung"

Transkript

1 Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2015 Ausgabe 6 grenzüberschreitende Personalverrechnung 19. November 2015 Mag. Monika Kunesch, LL.M. GRENZÜBERSCHREITENDE PERSONALVERRECHNUNG Seminar-Kurzbeschreibung: Arbeitsrechtliche Aspekte Sozialversicherung: VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 und VO (EWG) 1408/71, Sozialversicherungsabkommen, innerstaatliche Bestimmungen Steuerrecht: Systematik der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, Umsetzung des österreichischen Besteuerungsrechts in der Lohnverrechnung Lohnnebenkosten

2 Mag. Monika Kunesch LL.M. Steuerberaterin Geschäftsführerin bei LeitnerLeitner Grenzüberschreitende Personalverrechnung 19. November 2015, Klagenfurt, StBWP - Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1 Informationsquellen Kunesch/Helnwein: Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag 2011 Shubshizky (Hrsg) Praxisleitfaden zum internationalen Personaleinsatz, Linde Verlag 2003 Endfellner/Exel/Freudhofmeier/Kopecek: Personalentsendung kompakt, Linde Verlag 2010 Bendlinger: Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuerund Sozialversicherungsrechts, LexisNexis ARD ORAC 2011 Marhold (Hrsg) Das neue Sozialrecht der EU, Schriftenreihe der Arbeits- und Sozialrechtskartei, Linde Verlag 2005 Puchinger/Helnwein: Internationale Sozialversicherungsabkommen von A-Z, dbv-verlag 2008 Europäische Sozialversicherung Fragen-Antworten-Katalog Doralt (Hrsg) Kodex Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verl Steuern/ Fachinformation/ Internationales Steuerrecht/ Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen oder Verordnungen oder Erlässe oder Protokolle Übersicht/ Thematisch sortiert/ Europarecht/ Verordnungen Gegenseitiges Informationssystem zur Sozialen Sicherheit in der EU: /ec.europa.eu/employment_social/soc-prot/missoc98 Steuern/ Fachinformation/Weitere Steuern/ Kommunalsteuer 2

3 Inhaltsverzeichnis Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU-/EWR-Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA- 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3 Inhaltsverzeichnis Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Art 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Anlagen 4

4 Am Anfang steht der Sachverhalt Warum erfolgt der Auslandseinsatz? Zur Erfüllung eines Auftrags Kostenverrechnung Arbeitgeber Personalgestellung Assistenzleistung Dienst-/Werkleistung (Keine) Betriebsstätte Kunde/ Beschäftiger Dienst -vertrag (Teil-) Entsen -dungs-/ Überlas -sungs -vertrag Am Anfang steht der Sachverhalt Warum erfolgt der Auslandseinsatz? Zu einem (zusätzlichen) anderen Arbeitgeber Arbeitgeber Keine Auftragsbeziehung zwischen den Arbeitgebern keine Kostenverrechnung Arbeitgeber Dienst -vertrag (1) (befristete) Konzernversetzung = Ruhendstellung des DV im Heimatstaat + befristetes DV im Einsatzstaat Dienst -vertrag (2) contract split = aus einem VZ- Dienstverhältnis im Heimatstaat 1 TZ-DV im Heimatstaat + 1 TZ-DV im Einsatzstaat

5 Teil I Theoretische Grundlagen 7 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU-/EWR-Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 1 Arbeitsrecht 8

6 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte liche Grundlagen Entsendungen/lokale Beschäftigung innerhalb der EU Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) VO (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende (Rom I-VO) für Verträge, die nach dem geschlossen werden (ausgenommen Dänemark; im Verhältnis zu Dänemark gilt weiterhin das EVÜ!) Entsende-Richtlinie (RL 96/71/EG) Leiharbeits-Richtlinie (RL 2008/104/EG) Entsendungen/lokale Beschäftigung außerhalb der EU Internationales Privatrecht (IPRG) Innerstaatliches AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) 9 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte liche Grundlagen Primärrecht zb EG-Vertrag Konventionen Beitrittsverträge Sekundärrecht Verordnungen, zb VO (EG) 883/2004 Richtlinien, zb Entsende-Richtlinie Völkerrechtliche Verträge zwischen den EU -Mitgliedern außerhalb der EU -Verträge - begleitendes Gemeinschaftsrecht zb EVÜ Verordnungen: unmittelbare swirkung in den Mitgliedstaaten, müssen von den Mitgliedstaaten nicht in nationales umgesetzt werden (= Durchgriffswirkung). Richtlinien: haben keine unmittelbare swirkung in den Mitgliedstaaten, müssen von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches umgesetzt werden. 10

7 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO EVÜ Ist kein Gemeinschaftsrecht, ist ein zwischenstaatlicher, allseitiger völkerrechtlicher Vertrag, ist unmittelbar anwendbar, kommt in allen Kollisionsfällen zwischen den Vertragsstaaten zur Anwendung. Rom I-VO Ist Gemeinschaftsrecht, tritt in den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) an die Stelle des EVÜ, ist unmittelbar anwendbar, hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen diesen geschlossenen Übereinkommen, entspricht im Bereich Arbeitsvertragsrecht im Wesentlichen dem EVÜ. 11 Teil II: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Rom I-VO (EVÜ) Art 3 Abs 1 Rom I-VO (Art 3 EVÜ): freie swahl ausdrücklich: mündlich, schriftlich, konkludent. Art 8 Abs 2-4 Rom I-VO (Art 6 Abs 2 EVÜ): Prinzip ohne swahl gewöhnlicher Arbeitsort wenn mehrere gewöhnliche Arbeitsorte Sitz des Arbeitgebers Ausnahme: der Arbeitsvertrag oder das -verhältnis weist eine engere Bindung zu einem anderen Staat auf. Art 8 Abs 1 Rom I-VO (Art 6 Abs 1 EVÜ): sofern swahl nach Art 3 Abs 1 Rom I-VO (Art 3 EVÜ) getroffen, darf Mindestschutz der anwendbaren sordnung ohne swahl nicht unterschritten werden ( Günstigkeitsvergleich ). 12

8 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO Eingriffsnormen: Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO: zwingende nationale Lenkungsvorschriften des Gaststaats (des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird); ohne Rücksicht auf das grundsätzlich nach EVÜ/Rom I-VO oder swahl maßgebliche anzuwenden ( Vorrang der Eingriffsnormen ) Eingriffsnormen: schwer zuordenbar jedenfalls zugerechnet werden: allgemeine öffentlichrechtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zb arbeitsverfassungsrechtlicher Kündigungs- und Versetzungsschutz, Entgeltfortzahlungsvorschriften, Behindertenschutz, Arbeitszeit-, Feiertagsruhe- und Urlaubsregelung, allgemeine Gefahren-, Jugendlichen-, Frauen- und Mutterschutzregelungen, Arbeitnehmer -haftungsbeschränkungen, Arbeitsverfassungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz. 13 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Gestaltungsmöglichkeiten - Beispiele Lokales Dienstverhältnis mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland Dienstverhältnis zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ausland mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland sordnung des gewöhnlichen Arbeitsorts (zb österr. Unternehmen beschäftigt in Ungarn einen Vertriebsmitarbeiter) Dienstverhältnis zu einer ausländischen Gesellschaft mit Aufgabe / (teilweiser) Ruhendstellung des bisherigen Dienstverhältnisses Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses - Achtung auf die Art und Weise der Beendigung! Zweites Dienstverhältnis ( Split Contract ) (zb Mitarbeiter eines österr. Unternehmens übernimmt zusätzlich die Betriebsleitung der tschechischen Tochtergesellschaft) Überlassung Personalgestellung (Passivleistung, Duldung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO Entsendung Dienstleistung (Aktivleistung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO 14

9 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Entsende-Richtlinie Gilt für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Für Arbeitnehmerentsendungen in andere EU-Mitgliedstaaten. Ein entsandter Arbeitnehmer erbringt seine Dienstleistung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als in jenem, in welchem er normalerweise arbeitet. Für Arbeitskräfteüberlassung gilt im Speziellen die Leiharbeitsrichtlinie. Für Entsendungen von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen, Konzernentsendungen, Arbeitskräfteüberlassung (ausgenommen Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine). Nur, wenn während der Entsendung das Dienstverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen weiterbesteht. Zur Sicherung von Mindeststandards im Aufnahmestaat (Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Mindesturlaub, Mindestlohnsätze einschl. Überstunden-Zuschläge). 15 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Entsendung ins Ausland Gewöhnlicher Arbeitsort muss in Österreich liegen. Vorübergehende Erbringung einer Tätigkeit im Ausland; denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland antritt und nach Ablauf der Entsendung die Fortsetzung der Tätigkeit in Österreich geplant ist. Schwerpunkt der Tätigkeit muss im Inland bleiben. Keine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer nur für die Tätigkeit im Ausland aufgenommen wurde, der Arbeitnehmer zu Einschulungszwecken in Österreich tätig ist, jedoch keine Rückkehr nach dem Auslandseinsatz geplant ist. 16

10 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG Regelung zwingender Ansprüche gegen ausländische AG 7 AVRAG: ohne Sitz in Österreich bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit 7a AVRAG: aus Drittstaaten (ohne Sitz in einem EWR-Staat) bei Entsendung nach Österreich Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit Ausländischer Arbeitgeber und (inländischer) Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für das Mindestentgelt Anspruch auf Mindesturlaub nach österreichischem, wenn im Heimatland ungünstiger. 17 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG Regelung zwingender Ansprüche gegen ausländische AG 7b AVRAG: mit Sitz in einem EWR-Staat bei Entsendung nach Österreich Umsetzung der Entsende-Richtlinie, insb. hinsichtlich kv-liches Mindestentgelt, Urlaubsanspruch, Einhaltung der Arbeitszeit. ACHTUNG! KV-Mindestentgelt muss durch Lohnunterlagen auf Deutsch am österr. Einsatzort beweisbar sein! Meldung einer EU-/EWR-Entsendung zur Dienstleistung nach Österreich durch das Entsendeunternehmen an die Zentrale Koordinationsstelle Formular ZKO3. 18

11 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG 2 Abs 3 AVRAG Verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für länger als einmonatige Auslandsentsendung. Entsendungsvereinbarung empfehlenswert: separate Entsendungsvereinbarung Regelung von (Zusatz-)Entgelt, Reisekosten (der Familie), Umzugskosten, Schulkosten der Kinder, Unterkunft, Konkurrenzverbot, Vorteilsannahmeverbot während Entsendung, Befristung und/oder Kündigungsmöglichkeit der Entsendung, Auswirkungen der (vorzeitigen) Beendigung der Entsendung auf den Hauptdienstvertrag, etc. 19 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AÜG 1 Abs 3 Z 4 AÜG: Das Konzern-Privileg gilt nur, wenn beide Konzerngesellschaften ihren Sitz im Inland haben. 10a AÜG: Der KV für Arbeitskräfteüberlassung gilt zwingend für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte. Unabhängig vom auf das Dienstverhältnis anzuwendende besteht bei Inbound-Überlassungen Anspruch auf Urlaub nach österr, günstigere Kündigungsfristen und termine, Kündigungs- und Entlassungsschutz, österr Feiertage, Ansprüche bei sonstigen Dienstverhinderungen. 11 AÜG: Grundsätzliche vertragliche Vereinbarung (ähnlich Dienstzettel /Dienstvertrag). Bei Outbound-Überlassung zusätzlich Ort und Dauer des Auslandseinsatzes, Währung der Bezahlung, allfällige zusätzliche Vergütung, Modus der Rückführung nach Österreich. 20

12 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AÜG 12 AÜG: Mitteilung vor jeder Überlassung. 13 AÜG: Aufzeichnungen über die Überlassungstätigkeit und elektronische Meldung bis Ende Juli jeden Jahres. Im Falle von Inbound-Überlassungen hat der österr Beschäftiger diese Aufzeichnungen für den Überlasser zu führen. 14 AÜG: Bürgschaft des Beschäftigers! 16 AÜG: Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Outbound -Überlassungen ausgenommen in EWR-Staaten! 17 AÜG: Meldepflicht von Inbound-Überlassungen an die Zentrale Koordinationsstelle ZKO4 Meldung. Für gewerbsmäßige Überlassung ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, ausgenommen es handelt sich um eine Konzernüberlassung, wobei das Konzernprivileg auch für grenzüberschreitende Überlassungen gilt. 21 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2 Sozialversicherungsrecht 22

13 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Sozialversicherung liche Grundlagen 2.1. EU-Raum/EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und Schweiz Verordnung (EWG) 1408/71 Durchführungsverordnung: VO (EWG) 574/72 Verordnung (EG) 883/2004: Nachfolgeverordnung in Kraft seit , gilt für EU-Mitgliedstaaten ab (= Tag des Inkrafttretens der DFVO (EG) 987/2009) Abänderung und Festlegung des Inhalts der Anhänge durch VO (EG) 988/2009 Durchführungsverordnung: VO (EG) 987/2009 ab VO (EU) 465/2012: Änderung des Artikels 13 Abs 1 ab Grundsatzregelung nach österreichischem 23 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Sozialversicherung Stufenbau der sordnung Richtlinien, Verordnungen Beschluss der Verwaltungskommission Sozialversicherungsabkommen hat als Spezialgesetz Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz Gemeinschaftsrecht ASVG 24

14 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2.1. Sozialversicherungsrecht - EU-/EWR-Staaten 25 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten (MS) und der Schweiz, die als Arbeitnehmer, Selbständige und Studierende dem Sozialsystem dieser Staaten angehören, Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines MS wohnen, deren Familienangehörige und Hinterbliebene, Hinterbliebene (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen), soweit sie EU -Staatsangehörige sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines MS wohnen. Staatsangehörige der EU -Mitgliedstaaten. Staatsangehörige der Schweiz seit umfasst, Staatsangehörige des EWR seit Versicherte der Mitgliedstaaten unverändert unverändert unverändert 26

15 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Gilt seit 06/2003 durch VO (EG) 859/2003 (Drittstaats-VO) auch für Drittstaatsangehörige, sofern ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem EU -Mitgliedstaat und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Achtung! Dänemark hat diese Regelung nicht umgesetzt; gilt auch nicht im Verhältnis zum EWR (somit für Norwegen, Liechtenstein und Island) und zur Schweiz. Gilt seit 01/2011 durch VO (EU) 1231/2010 auch für Drittstaatsangehörige, unverändert unverändert Ausnahmen: Es ist weiterhin die VO (EWG) 1408/71 anwendbar für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Großbritannien u. Nordirland. Im Verhältnis zu EWR-Staaten, zu Dänemark und zur Schweiz gilt für Drittstaatsangehörige weder die VO (EWG) 1408/71 noch die VO (EG) 883/2004. ev. Koordinierungsvorschrift zu Drittstaatsangehörigen im bilateralen Abkommen! 27 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (I) Gleichbehandlungsverpflichtung: Unterschiede aufgrund der Staatsangehörigkeit sind verboten. Sachverhaltsgleichstellung: wesentliche Erweiterung durch Art 5 VO (EG) 883/2004. Leistungsexport von Geldleistungen: Geldleistungen gebühren auch bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat. Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung: Krankenbehandlung auch außerhalb des zuständigen Staates. Umfasst sind auch Familienleistungen (Auswirkung auf den DB!) Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen zentrale Regelung durch Art 6 VO (EG) 883/2004. Festlegung der anzuwendenden svorschriften: Bestimmung, welcher Staat für die Versicherung zuständig ist. 28

16 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (II) Art 11 Abs 1 (Art 13 Abs 1): Prinzip der Einfachversicherung: Sozialversicherung nur in einem MS. Art 11 Abs 3 lit a (Art 13 Abs 2 lit a): Territorialitätsprinzip: SV-Zuständigkeit jenes MS, in welchem die abhängige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Unbeachtlich: Wohnsitz des Arbeitnehmers (zb Tätigkeit in Ungarn, Wohnsitz in Österreich SV-Zuständigkeit in Ungarn) Unbeachtlich: Sitz des Arbeitgebers (Tätigkeit in Ungarn, Sitz des Arbeitgebers in Österreich SV-Zuständigkeit in Ungarn) oder Sitz des Selbständigen 29 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (III) Art 11 Abs 3 lit b (Art 13 Abs 2 lit d): SV-Zuständigkeit eines Beamten in jenem Staat, dem die beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Art 11 Abs 4: Regelung für Hochseeschiffspersonal: SV -Zuständigkeit des MS, unter dessen Flagge das Schiff fährt, es sei denn, der Sitzstaat des Arbeitgebers und der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ist ein und derselbe andere MS. Art 11 Abs 5: Regelung für Flugpersonal: SV-Zuständigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Heimatbasis im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) 3922/91 befindet. 30

17 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Grundsätze (IV) Das Territorialitätsprinzip muss sich dem Prinzip der Einfachversicherung unterordnen: Ausstrahlungsprinzip bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat Kollisionsnormen bei mehreren gleichzeitigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten 31 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Prinzip der Einfachversicherung - Territorialitätsprinzip Entsendungen bis zu Höchstdauer von 24 Monaten (12 mit Verlängerung auf 24) Ausnahmen Kollisionsnormen bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten Ausnahmegenehmigung nach Art 16 (17) 32

18 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 12 Abs 1 (Artikel 14 Abs 1) Ausstrahlungsprinzip: sowohl bei kurzfristiger Ausübung einer abhängigen als auch einer selbständigen Tätigkeit im Ausland Entsendung von Arbeitnehmern ist eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers. Die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland darf 24 Monate nicht übersteigen, keine weitere Verlängerungsmöglichkeit. (VO [EWG] 1408/71: 12 Monate; mögliche Verlängerung um weitere 12 Monate) Wesentlich ist die weiterhin bestehende Anbindung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers an den Entsendestaat, sowie das Weiterbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Klarstellung, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor (mind. 1 Monat) der Entsendung den svorschriften des Entsendestaates unterliegen muss, zb auch durch Wohnen, Studium, Arbeitslosengeld, Mit- oder Selbstversicherung. 33 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 12 Abs 1 (Artikel 14 Abs 1) Keine Entsendung (I): wenn geplante Entsendedauer länger als 24 (VO [EG] 1408/71: 12) Monate. Bei Karenzierung eines Arbeitnehmers: zb österr. Arbeitnehmer wird vorübergehend für 11 Monate karenziert, um Dienstverhältnis zu einem slowakischen Unternehmen einzugehen. Ablöseverbot: Ersatz eines Arbeitnehmers mit gleicher Funktion, um die Entsendefrist zu umgehen, ist nicht möglich (jedoch schon die anschließende Entsendung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Funktionen). Ortskräfte: Aufnahme eines Arbeitnehmers, der bereits im Beschäftigungsstaat wohnt. 34

19 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 12 Abs 1 (Artikel 14 Abs 1) Keine Entsendung (II): Dreiecksentsendung: Anwerbung durch ein österreichisches Unternehmen in Ungarn für Einsatz in Deutschland (da kein Nahe -verhältnis zu Österreich SV-Pflicht in Deutschland) Arbeitskräfteüberlassung: wenn Überlasser im Entsendestaat keine nennenswerte Tätigkeit ausübt (zb nur ein Büro unterhalten wird, um Arbeit-nehmer zu entsenden). Klarstellung, dass der Arbeitskräfteüberlasser im Entsendestaat nicht nur Verwaltungstätigkeiten ausüben darf mindestens 25% operativer Umsatz im Entsendestaat notwendig. Wie kann eventuell SV-Zuständigkeit beibehalten werden, wenn keine Entsendung vorliegt? Ausnahmegenehmigung nach Art 16 VO (EG) 883/2004 bzw Art 17 VO (EWG) 1408/71 35 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung für Selbständige Artikel 12 Abs 2 (Artikel 14a Abs 1) Vor Entsendung muss im Niederlassungsstaat während mindestens 2 Monaten eine nennenswerte Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die erforderliche unternehmerische Struktur muss für die Rückkehr aufrecht erhalten werden. Entsendung von maximal 24 (VO [EWG] 1408/71: 12) Monaten ist möglich, dabei kann der Selbständige im Tätigkeitsstaat eine selbständige oder eine abhängige (!) Beschäftigung ähnlicher Art ausüben. 36

20 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Entsendebestimmung - Formulare/Verfahren Für eine Entsendedauer bis zu 24 Monaten: A1 wird vom zuständigen SV-Träger (in Österreich: GKK bzw SVA) ausgestellt. (Formular E101 bis zu 12 Monaten, ausgestellt im Entsendestaat; Verlängerung für maximal weitere 12 Monate durch das Formular E102; ausgestellt durch den Tätigkeitsstaat) Antrags- und Formularwesen: EESSI (elektronisches Austauschsystem mit Server in Brüssel) SED (strukturiertes elektronisches Dokument) PD (Ausstellung von portable documents auf Antrag des Versicherten/Arbeitgebers). Arbeitgeber/Selbständiger hat den nationalen SV-Träger (GKK /SVA) über eine Entsendung so weit wie möglich im Voraus zu informieren; dieser leitet die Information an den Tätigkeitsstaat weiter (Art 15 Abs 1 DFVO (EG) 987/2009). Formlose Meldung durch Arbeitgeber bei vorzeitiger Rückkehr. 37 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Kollisionsnormen Kollisionsnormen bei gewöhnlicher oder gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, unterscheiden zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Nach dem EuGH ist die nationale Einordnung der Erwerbstätigkeit des Tätigkeitsstaates als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit maßgeblich. Anwendbar im Falle einer gleichzeitigen (dh dauerhaft und nicht nur vorübergehend, punktuell) abhängigen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten; unbedeutende Tätigkeiten in einem MS (= unter 5 % der Arbeitszeit oder Gesamtvergütung) gelten nicht als Beschäftigung. Aufgrund des Prinzips der Einfachversicherung soll die Sozialversicherung in einem einzigen Staat erfolgen, obwohl es nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip zur Versicherung in mehreren Staaten kommen würde. 38

21 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Kollisionsnormen Vorgehensweise 1. Schritt: Feststellung der Erwerbskategorie nach dem Territorialitätsprinzip 2. Schritt: Umsetzung der Kollisionsnorm Bestimmung des sv-zuständigen Staates 3. Schritt: Umsetzung der Sozialversicherungspflicht entsprechend den Bestimmungen des sv-zuständigen Staates VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (I) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Ein Arbeitgeber - Beschäftigung in mehreren MS (zum Teil auch im Wohnsitzstaat) : SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (auch bei nur unwesentlichem Tätigkeitsausmaß) SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, aber nur sofern ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird. (Anteil von weniger als 25% der/des Arbeitszeit/Arbeitsentgelts gilt als nicht wesentlich; Art 14 Abs 8 DFVO) Ein oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat (Beschäftigung in mehreren MS): keine Beschäftigung im WS-Staat SV- Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. keine bzw nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. 40

22 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (II) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Zwei oder mehrere Arbeitgeber in zwei Mitgliedstaaten, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (selbst, wenn Arbeitnehmer hier nicht/nicht wesentlich tätig ist!) das gilt auch nach der VO (EG) 883/2004 vor der Änderung durch die VO (EU) 465/2012. SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, allerdings nur, sofern ein wesentlicher Teil der Beschäftigung auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird sofern nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat: SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber im anderen Staat. Zwei oder mehrere Arbeitgeber in mind zwei Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnsitzstaates: SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat 41 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 idf VO (EU) 465/2012 ÜBERBLICK Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (III) Wesentlicher Teil (mindestens 25 % der Arbeitszeit bzw des Arbeitsentgelts) der Tätigkeit wird im Wohnmitgliedstaat ausgeübt JA NEIN Art 13 Abs 1 lit a: Versicherungszuständigkeit im Wohnmitgliedstaat Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat NEIN Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in nur einem anderen Mitgliedstaat NEIN Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in zwei Mitgliedstaaten, wobei einer der Wohnmitgliedstaat ist NEIN JA JA JA Art 13 Abs 1 lit b i: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers. Art 13 Abs 1 lit b ii: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat dieser Arbeitgeber Art 13 Abs 1 lit b iii: Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers außerhalb des Wohnmitgliedstaates Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates JA Art 13 Abs 1 lit b iv: Versicherungszuständigkeit im Wohnmitgliedstaat 42

23 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14a Abs 2 Artikel 13 Abs 2 Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten -Ausübung der selbständigen Tätigkeit zum Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - keine Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.... zu einem wesentlichen Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats. Nach Art 14 Abs 8 DFVO gilt ein Anteil von weniger als 25 % des Umsatzes, der Arbeitszeit, der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder des Einkommens als nicht wesentlich.... keine/nicht wesentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird. 43 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige und selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14c Artikel 13 Abs 3 Gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten SV-Zuständigkeit jenes Staates, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ausnahme: Anhang VII zur VO (EWG) 1408/71 SV-Zuständigkeit bleibt bei den genannten Staaten = Ausnahme vom Prinzip der Einfachversicherung unverändert; die abhängige Tätigkeit (auch wenn nur untergeordnet) zieht immer die SV-Zuständigkeit mit sich. generell keine Ausnahme mehr, aber Ausnahmeantrag nach Art 16 VO (EG) 883/2004 möglich. 44

24 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm - Folgen, Formulare E 101: Nachweis über die Verfahren nach Art 16 DFVO anwendbaren s Person teilt dem zuständigen SV -vorschriften; -Träger des Wohnsitzstaates den Ausstellung durch den Umstand mit, dass in 2 oder mehreren zuständigen SV-Träger MS eine Tätigkeit ausgeübt wird. des Staates, welchem die Der zuständige Träger legt die SV-Kompetenz zusteht. anzuwendenden Vorschriften (vorläufig) fest (stellt Dokument A1 mit Vermerk vorläufig aus) und unterrichtet darüber die anderen MS. Vorläufige Festlegung wird nach 2 Monaten endgültig, außer ein betroffener MS hat Einwendungen oder es wurde bereits zuvor eine endgültige Festlegung getroffen. Der zuständige Träger hat die Person von der vorläufigen oder endgültigen Zuständigkeit zu informieren. Das Dokument A1 wird vom zuständigen SV-Träger ausgestellt bzw wird endgültig. 45 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Kollisionsnorm - Folgen, Formulare Zuständiger Mitgliedstaat versichert alle Erwerbstätigen, so als ob die gesamte(n) Erwerbstätigkeit(en) in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird (werden) (Art 13 Abs 5). Konsequenz Nationale Regelungen über Mehrfachversicherung des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. (Achtung: in Ö spezielle Beitragsgruppen für Auslandssachverhalte) Nationale melde- und beitragsrechtliche Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. 46

25 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Ausnahmeantrag nach Artikel 16 (Artikel 17) Ausnahmeantrag nach Art 16 (Art 17) bewirkt eine Änderung des zuständigen Mitgliedstaates. Antrag ist grundsätzlich in allen Fällen möglich. Antrag vor allem bei länger als für 24 (12) Monate geplanten Entsendungen; vorübergehender Begründung eines Dienstverhältnisses im Ausland unter Karenzierung des inländischen DV (zb bei vorübergehender Konzernversetzung); sinnwidriger Zuständigkeit bei Kollision zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Antragstellung nach Art 18 DFVO wenn möglich im Voraus in jenem Staat, dessen svorschriften weiterhin gelten sollen (in Österreich: BMASK, bis maximal 5 Jahre). Antrag ist formlos und gebührenfrei, auch rückwirkend möglich. Danach Ausstellung des A1 (in Ö: durch GKK). 47 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Wirkung der SV-Zuständigkeit Dokument E101/A1 wirkt wie ein Persilschein der Beschäftigungsstaat darf keine SV-Beiträge einheben. Ein E101/A1 entfaltet selbst dann absolute Bindungswirkung, wenn es vom zuständigen SV-Träger zu Unrecht ausgestellt wurde! Auch bei Fehlen eines ausländischen Dokuments dürfen nicht automatisch SV-Beiträge eingehoben werden Prüfung des Sachverhalts. Unter der VO (EG) 883/2004 muss (bei vollständiger Umsetzung!) Dokument nicht unbedingt mitgeführt werden elektronischer Datenaustausch! Empfehlung: E101/A1 umgehend dem SV-Träger (in Ö: der GKK) vorlegen! E101/A1 (Kopie) beim Versicherten am Einsatzort verwahren! 48

26 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 (VO [EWG] 1408/71) Wirkung der SV-Zuständigkeit Wird im Nachhinein festgestellt, dass die SV-Zuständigkeit falsch beurteilt wurde und somit im unzuständigen Mitgliedstaat SV -Beiträge abgeführt wurden grundsätzlich Rückabwicklung und Aufrollen der Versicherungsverläufe. Dabei sind allerdings die jeweils nationalen Bestimmungen anzuwenden. Österreich: 69 Abs 1 ASVG: Rückforderungsmöglichkeit binnen 5 Jahren nach Zahlung. 69 Abs 2 ASVG: Rückforderung ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen, sobald eine Versicherungsleistung erbracht wurde Betrachtung je nach Versicherungssparte (betrifft somit meist die Krankenversicherung). 49 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2.2. Sozialversicherungsrecht - Bilaterale Abkommen 50

27 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem (außerhalb EWR) Abschluss eines SV-Abkommens mit folgenden Staaten: AUSTRALIEN MONTENEGRO BOSNIEN HERZEGOWINA PHILIPPINEN CHILE SERBIEN INDIEN (ab ) TUNESIEN ISRAEL TÜRKEI KANADA (+Quebec) USA KOREA (Republik) URUGUAY MAZEDONIEN ZYPERN (EU- gilt nur f. griech. Teil) MOLDAU (Republik) KOSOVO (Anwendungsbereich eingeschränkt auf jene Bestimmungen, die sich mit der Identifikation, welche svorschriften für eine unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen) Geltungsbereich Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich unterscheiden je nach Abkommen. Persönlich beziehen sich die Abkommen idr auf alle Versicherten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sachlich erfassen alle Abkommen den Bereich der PV; die KV, UV bzw AlV ist zum Teil nicht umfasst, zum Teil finden sich sehr unter-schiedliche Regelungen (nur Türkei und die Staaten Ex-Jugoslawiens). 51 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem (außerhalb EWR) Entsendungen: Achtung unterschiedliche Regelungen! Entsendungsdauer: allenfalls längere Fristen: meist 2 Jahre; USA, Kanada, Indien, Israel, Korea, Philippinen, Chile, Australien: 5 Jahre. SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat tritt erst bei Überschreiten dieser Frist ein. Es ist nicht schädlich, wenn die Entsendung von Beginn an für länger als 2 bzw 5 Jahre geplant ist (zb geplante Entsendung in die Türkei 4 Jahre für ersten 2 Jahre SV-Pflicht in Österreich). Sonderfall Korea: auch konzerninternes, neues Dienstverhältnis gilt als Entsendung. Ausnahmevereinbarungen (normalerweise in Art 9 des SV-Abkommens geregelt) sind möglich Zuständigkeit in Österreich: BMASK Doppelte Erwerbstätigkeit keine Kollisionsnormen - wie gemäß VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 (ausgenommen USA, Kanada (Quebec) und Rep. Korea) daher Versicherungspflicht in jenem Staat, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Mehrfachversicherung möglich! 52

28 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2.3. Sozialversicherungsrecht - Innerstaatliches 53 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.3. Österreichisches - ASVG Zu beachten, wenn weder VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004, noch ein bilaterales Abkommen anwendbar sind. 3 Abs 2 lit d ASVG: für 5 Jahre bleibt SV-Pflicht in Österreich aufrecht (ohne Antragstellung). Verlängerung durch Antrag beim BMASK möglich. ACHTUNG: der Beschäftigungsstaat kann ebenfalls SV-Beiträge nach nationalem einheben. Daher besteht die Gefahr der Doppelversicherung! 3 Abs 3 ASVG: keine Entsendung für Arbeitnehmer, die von einem österreichischem Arbeitgeber dauernd im Ausland beschäftigt werden SV-Zuständigkeit im Ausland. 3 Abs 3 vorletzter Satz ASVG: Im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß 16 AÜG (= grenzüberschreitenden Überlassung) bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. 35 Abs 2 ASVG: In diesem Fall gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber isd ASVG. 54

29 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.3. Österreichisches - ASVG Krankenversicherung Arbeitgeberverpflichtung nach 130 ASVG Bei dienstlichem Auslandsaufenthalt hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und seinen ebenfalls im Ausland weilenden Angehörigen sämtliche Kosten der nach österreichischem zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Der Arbeitgeber erhält von der GKK eine teilweise (geringe) Kostenerstattung. 55 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 3 Steuerrecht 56

30 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA- 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 57 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht 58

31 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs 2 EStG: Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inund ausländischen Einkünfte. 26 Abs 1 BAO: Wohnsitz liegt dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und nutzen wird. Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben! 59 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz egal, ob Eigentums-, Miet- oder Untermietwohnung, Ferienhäuser, Hoteldauermieten, Urlaubswohnungen usw; wesentlich ist die jederzeitige Verfügungsberechtigung (daher: wenn Vermietung ohne Verfügungsberechtigung Aufgabe des Wohnsitzes); abgeleiteter Wohnsitz: bei Kindern ohne eigene Wohnung, bei Ehegatten (Familienwohnsitz); polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend. 60

32 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht 26 Abs 2 BAO: gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält; stets dann, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben! Gewöhnlicher Aufenthalt sofern Dienstvertrag oder Arbeitserlaubnis für mehr als 6 Monate, bei Saisonarbeitern ab einem Aufenthalt von 6 Monaten. Kein gewöhnlicher Aufenthalt, obwohl eine Wohnung zur Verfügung steht, ist bei einem Inlandsaufenthalt von weniger als 6 Monaten anzunehmen keine unbeschränkte Steuerpflicht! 61 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs 3 EStG: Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in 98 Abs 1 EStG angeführten Einkünfte. 98 Abs 1 Z 4 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (worden ist) Ausüben: persönliches Tätigwerden im Inland, Verwerten: kein persönliches Tätigwerden im Inland, jedoch kommt der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zugute. 62

33 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 2. Schritt: DBA- Ansässigkeit Zuteilungsregeln für unselbständige Arbeit Bezüge von Organen von Kapitalgesellschaften Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 63 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Vermeidung von Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel OECD-Musterabkommen*) - relevante Artikel: Artikel 4 - Ansässige Person Artikel 5 - Betriebsstätte Artikel 15 - Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Artikel 16 - Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Besonderheit Deutschland: auch Vergütungen für Vorstände und Geschäftsführer) Artikel 23 - Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 48 BAO - unilaterale Steuerentlastung * Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Model Tax Convention on Income and on Capital) wird als Standard für die grenzüberschreitende Besteuerung weltweit als Basis für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen verwendet und wurde wie auch der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe - zuletzt im Juli 2010 aktualisiert. 64

34 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Abs 1: Ansässige Person: aufgrund von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt steuerpflichtig. Abs 2: Sofern in beiden Vertragsstaaten ansässig ( Doppelansässigkeit ), dann isd DBA nur in jenem Staat ansässig ( tie-breaker-rules ), in welchem ein ständiger Wohnsitz liegt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (MLI) liegt, sofern kein Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmbar ist, dann in jenem Staat, in welchem der gewöhnliche Aufenthalt liegt, sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt bestimmbar, entscheidet die Staatsangehörigkeit, schlussendlich Verständigung der Behörden. 65 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 Abs 1 OECD-MA - Ansässigkeit Österreich unbeschränkt steuerpflichtig Österreich beschränkt steuerpflichtig Staat A unbeschränkt steuerpflichtig Doppelansässigkeit Ansässig in Staat A Staat A beschränkt steuerpflichtig Ansässig in Österreich Doppelte Nichtansässigkeit DBA - Anwendungs -fälle 66

35 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Mittelpunkt der Lebensinteressen - MLI Nach Ansicht der österr. Finanzverwaltung ist der MLI in Abhängigkeit von der Dauer des Auslandsaufenthalts zu beurteilen: bei kurzfristigen Aufenthalten (weniger als 2 Jahre) keine Verlagerung; bei langfristigen Aufenthalten (mehr als 5 Jahre) Verlagerung, insbesondere wenn auch die Familie mit übersiedelt; bei mittelfristigen Aufenthalten Beurteilung im Einzelfall; Ansässigkeitsbescheinigungen sind ein Indiz für die Anerkennung einer Verlegung des MLI. 67 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 - unselbständige Arbeit Art 15 Abs 1 1. Satz: Grundsatz: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Art 15 Abs 1 2. Satz: 1. Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat (= Quellenstaat) Art 15 Abs 2: Ausnahme von der Ausnahme, dh vom Tätigkeitsstaatsprinzip ( Monteurklausel ): Besteuerung im Ansässigkeitsstaat wenn Aufenthalt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Steuerjahr, + Vergütung nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, + Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden. 68

36 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA 183-Tage-Regel Monteurklausel maßgebend ist die physische Aufenthaltsdauer, dh es zählt jeder Tag, an welchem man sich zumindest teilweise im Einsatzstaat aufhält (bei genauer Zählung während eines Jahres, kann es daher sein, dass ein DN mehr als 365 Tage in mehreren Staaten physisch anwesend war); innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der in einem Steuerjahr beginnt und endet : in den meisten Staaten deckt sich das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr (nicht so zb in Großbritannien), die Aufenthalte in unterschiedlichen Steuerjahren sind zusammenzurechnen, grundsätzlich in älteren Abkommen: mehr als 183 Tage im Kalender-(Steuer-)Jahr durch gutes Timing des Auslandsaufenthaltes - Ende eines Jahres und Beginn des nächsten Jahres - kann ein wesentlich längerer Auslandsaufenthalt ohne Wechsel des Besteuerungsrechts erzielt werden, zb DBA Deutschland. 69 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA - Arbeitgeber Die Monteurklausel greift NUR, wenn der Arbeitgeber NICHT im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Weder das OECD-Musterabkommen noch dessen Kommentar sehen eine Umschreibung des Begriffs Arbeitgeber vor. unterschiedliche Interpretationen durch Staaten möglich zwei Standpunkte: rechtlicher versus wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff Qualifikationskonflikt bei kurzfristigen Personalkräfte -überlassungen unter 183 Tagen im 12-Monats-Zeitraum/ Steuerjahr/Kalenderjahr Arbeitgeber im rechtlichen Sinn = Überlasser, aus dieser Sicht bleibt das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen beim Ansässigkeitsstaat. Arbeitgeber im wirtschaftlichen Sinn = Beschäftiger aus dieser Sicht wechselt das Besteuerungsrecht sofort in den Tätigkeitsstaat. 70

37 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA Arbeitgeber aus österr Sicht Aus österreichischer Sicht: rechtlicher Arbeitgeberbegriff, dh, wem obliegen die typischen Arbeitgeberfunktionen (Rz 924 LStR 2002): Wer entscheidet über die Bezugshöhe, wer schließt Gehaltsvereinbarungen ab? Wer entscheidet über die Teilnahme an einem Erfolgsbonus- oder Aktienerwerbsprogramm in einem Konzern? Wer trägt das Risiko für die Lohnzahlung im Nichtleistungsfall? Wem gegenüber erwachsen dem Arbeitnehmer Pensions- und Abfertigungsansprüche? Wer entscheidet über das Urlaubsausmaß? Wer behält den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendung? Wer hat das auf Kündigung oder Entlassung? Mit wem werden Meinungsverschiedenheiten ausgetragen? Wer ist für Sozialversicherungsbelange zuständig? Da insbesondere mehrere Nachbarstaaten Österreichs dem wirtschaftlichen Arbeiterbegriff folgen Qualifikationskonflikte für grenzüberschreitende Fälle nunmehr geändert 71 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA Arbeitgeber aus österr Sicht Erlass vom , BMF /0362-VI/8/2014 Neue Sicht der österreichischen Finanzverwaltung in Folge VwGH Erkenntnis vom , 2009/13/0031 für echte Arbeitskräfteüberlassung (= reine Zurverfügungstellung von Personal): wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff, dh, wer trägt die Vergütung des Arbeitnehmers wirtschaftlich Besteuerungsrecht wechselt sofort in den Tätigkeitsstaat. Outbound-Fall: Grundsätzlich sofortiger Wechsel des Besteuerungsrechts in den Tätigkeitsstaat. Voraussetzung: Tätigkeitsstaat folgt ebenfalls dieser Sichtweise Besteuerungsnachweis! Wenn kein Besteuerungsnachweis: Vermutung, dass sich keine Steuerleistung im anderen Staat ergibt Besteuerung in Österreich. 72

38 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA Arbeitgeber aus österr Sicht Erlass vom , BMF /0362-VI/8/2014 Inbound-Fall: Wechsel des Besteuerungsrechts in den Tätigkeitsstaat, idf Österreich. Neues Potenzial für Qualifikationskonflikte, wenn der ausländische Ansässigkeitsstaat den Wechsel des Besteuerungsrechts nicht sofort annimmt zb Personalüberlassung im Konzern in Bezug auf Deutschland (Deutschland sieht den Wechsel des Arbeitgebers erst nach 3 Monaten). 73 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 Abs 2 lit c OECD-MA - Betriebsstätte Art 5 OECD-Musterabkommen: Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird, Bauausführung oder Montage dann, wenn die Dauer von 12 Monaten überschritten wird. Problem: nationale Betriebsstättenbegriffe sind teilweise abweichend von OECD-Grundsätzen; dies kann in Qualifikationskonflikt enden. Österr. Finanzverwaltung: Assistenzleistung (im Sinne einer aktiven Werk- oder Dienstleistung mit einer Haftung für das geschuldete Werk oder die Dienstleistung) Begründung einer Betriebsstätte in den Räumen, die dauerhaft (in der Regel mehr als 6 Monate) zur Verfügung gestellt werden. Arbeitskräfteüberlassung (passive Duldungsleistung; geschuldet wird die Überlassung eines Arbeitnehmers mit einer bestimmten Qualifikation) keine Begründung einer Betriebsstätte. 74

39 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 15 OECD-MA - Grenzgängerregelung Grenzgänger: Grenzgängerregelungen gibt es nur mit Deutschland, Italien und Liechtenstein Wohnen in der Nähe der Grenze (D: 30 km Luftlinie beidseits der Grenze und LIE 80 km Luftlinie) Arbeiten im anderen DBA-Staat in der Nähe der Grenze Gilt nur für Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnort Besteuerung im Wohnsitzstaat 75 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 16 OECD-MA - Aufsichts- u. Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Art 16 OECD-Musterabkommen: Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen [ ] können im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. Achtung: Art 16 Abs 2 DBA Deutschland: Vergütungen an Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dürfen im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. Unterschied zur Funktionsweise des Art 15: Nach Art 15 kommt es darauf an, WO die Tätigkeit ausgeübt wird (dh Nachweis anhand Arbeitstagekalender), hingegen ist für das Besteuerungsrecht nach Art 16 OECD-MA lediglich relevant, wo der Sitz der Gesellschaft ist. Der Sitzstaat der Gesellschaft hat auch dann das Besteuerungsrecht, wenn die Tätigkeit dort gar nicht ausgeübt wird. 76

40 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 23 OECD-MA - Methoden Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Doppelbesteuerung wird vermieden, indem das Besteuerungsrecht einem bestimmten Staat (Ansässigkeitsstaat oder Tätigkeitsstaat) zugewiesen wird. Befreiungsmethode: der Ansässigkeitsstaat nimmt die entsprechenden Einkünfte aus der Besteuerung aus, darf diese Einkünfte jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen berücksichtigen ( Progressionsvorbehalt ) Beispiel: Österreich = Ansässigkeitsstaat 1. Ermittlung des gesamten Welteinkommens nach österr. 2. Steuerermittlung nach österr. 3. Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes 4. Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf jenes Einkommen, für das dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht (Eintragung der Progressions -einkünfte unter Kz 453 im Formular L1i). 77 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 23 OECD-MA - Methoden Anrechnungsmethode: der Ansässigkeitsstaat besteuert sämtliche Einkünfte nach inländischem. Die Steuer, die im Tätigkeitsstaat anfiel, kann jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden. Nachweis der tatsächlichen Steuerleistung im Tätigkeitsstaat. Alle potenziellen Steuervorteile im Tätigkeitsstaat müssen ausgenützt werden, eine potenzielle Steuerrückerstattung muss beantragt werden, allenfalls wird der potenzielle Erstattungsbetrag nicht angerechnet. Die Anrechnung ist mit der österr. Durchschnittsteuerbelastung beschränkt (E1: Kz ausländ. Einkünfte; Kz 396 -anrechenbare Steuer / L1i: Kz 359 und 377). Subject-to-tax-Klausel: im DBA wird eine Freistellung ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass jener Staat, dem das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, auch tatsächlich davon Gebrauch macht. 78

41 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: zwischenstaatliches 48 BAO - unilaterale Steuerentlastung Steuerentlastung gemäß 48 BAO Anwendbar, sofern der Steuerpflichtige der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegt, sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige; Ermessensentscheidung der Behörde - auch hinsichtlich der Methode der Steuerentlastung. Voraussetzungen für ein Entlastungsverfahren durch den Steuerpflichtigen (VO BGBl II 474/2002): Unbeschränkte Steuerpflicht; Sofern Aktiveinkünfte im Ausland: Durchschnitts -steuerbelastung von mehr als 15% im Ausland Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt; Sofern keine Aktiveinkünfte bzw eine geringere Durchschnitts -steuerbelastung als 15% Anrechnung der ausländ. Steuer; Führung eines Verzeichnisses bzw Informationen bei den Lohnverrechnungsunterlagen. 79 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Lohnsteuerpflicht Steuerbefreiungen izm Auslandstätigkeit Werbungskosten izm Auslandstätigkeit 80

42 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Lohnsteuerliche Betriebsstätte 81 EStG: Jede feste örtliche Einrichtung, sofern für die Dauer von mehr als einem Monat unterhalten, wenn sie zur Ausübung der durch den Arbeitnehmer durchgeführten Tätigkeit dient. Assistenzleistung: lohnsteuerliche Betriebsstätte in den Räumlichkeiten, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden (im Gegensatz dazu: Personalgestellung führt idr zu keiner Begründung einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte). wenn keine lohnsteuerliche Betriebsstätte: Veranlagungspflicht des ausländischen Arbeitnehmers Ausnahme: Lohnsteuerabfuhr erfolgt durch befugten Vertreter (Rz 927 LStR 2002) 81 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Lohnsteuerpflicht Wenn im Inland eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt Lohnsteuerpflicht. DBA mit Befreiungsmethode: sofern das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat übergeht, kann der LSt-Einbehalt entfallen Achtung, in diesem Fall Anwendung der täglichen LSt-Tabelle. Aufgrund der Arbeitgeberhaftung sollte jedoch in Zweifelsfällen weiterhin Lohnsteuer einbehalten werden bzw im Fall einer subject-to-tax-klausel auf einen Lohnsteuereinbehalt im Tätigkeitsstaat geachtet werden (zb Deutschland). Folgende Rückerstattungsmöglichkeiten bestehen: Aufrollung durch den Arbeitgeber während des laufenden Jahres Antragsveranlagung Rückerstattungsantrag nach 240 Abs 3 BAO 82

43 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Lohnsteuerpflicht DBA mit Befreiungsmethode - Auslandslohnzettel Sofern weiterhin im Inland Lohn ausgezahlt wird Aufnahme in den Lohnzettel und Übermittlung eines eigenen Auslandslohnzettels mit der Kennung 8 (keine Lohnsteuer ist ausgewiesen). jedenfalls zwei getrennte L 16 für Inlands- und Auslandsbezüge (Rz 1228 LStR 2002). 83 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Lohnsteuerpflicht DBA mit Anrechnungsmethode: potenziell besteht während des Jahres doppelte Besteuerung, da uu im Tätigkeitsstaat auch ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Der Arbeitnehmer kann erst im Zuge der Veranlagung die ausländische Steuer anrechnen. Möglichkeit, vom LSt-Einbehalt (gänzlich) abzusehen, wenn sichergestellt ist, dass im DBA-Staat tatsächlich Steuerzahlungen zu leisten sind bzw der Arbeitnehmer in Österreich laufend Einkommensteuervorauszahlungen tätigt. Bei Arbeitgeberwechsel nur dann LSt-Einbehalt für Tätigkeitstage in Österreich, wenn der ausländische Arbeitgeber in Österreich eine lohnsteuerliche Betriebsstätte hat. Ab 2014: Auslandslohnzettel 24 für Einkünfte izm DBAs mit Anrechnungsmethode. Auch wenn (weiterhin) LSt-Abzug Ausweis der im Ausland steuerpflichtigen Einkünfte im Auslandslohnzettel 24 84

44 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Inbound Arbeitskräfteüberlassung Erlass vom , BMF /0362-VI/8/2014 Grundsätzlich trifft den Beschäftiger (schon immer) bei Arbeitskräfteüberlassung eine 20%ige Abzugsteuerverpflichtung, einzubehalten vom Gestellungsentgelt, nach 99 Abs 1 Z 5 EStG ivm 98 Abs 1 Z 3 EStG. Nur dann nicht vorzunehmen, wenn Ansässigkeitsnachweis ZSQU1/2 des Überlassers vorliegt und Personalüberlassung von Angestellten im Konzern. Bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung und bei Arbeitskräfteüberlassung von Arbeitern im Konzern immer Abzugsteuerverpflichtung für den Beschäftiger. Sofern allerdings Österreich auf Grund des DBA kein Besteuerungsrecht auf die Gestellungsvergütung erhält (dies ist idr der Fall, da durch Personalüberlassung keine Betriebsstätte isd DBA begründet wird) Rückerstattungs-möglichkeit beim FA Bruck Eisenstadt Oberwart 85 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Inbound Arbeitskräfteüberlassung Erlass vom , BMF /0362-VI/8/2014 Innerstaatlich gilt noch immer der rechtliche Arbeitgeberbegriff keine Lohnsteuerpflicht des Beschäftigers bei Inbound -Arbeitskräfteüberlassung. Umsetzung des Besteuerungsrechts durch: Freiwillige Lohnsteuerabfuhr des Überlasser oder alternativ des inländischen Beschäftigers (!) 20%ige Abzugsteuer Entlastung davon nur dann, wenn freiwilliger Lohnsteuerabzug nachgewiesen wird. Wenn kein Nachweis Entlastung nur von jenem Teil der Gestellungsvergütung, der nicht den steuerpflichtigen Lohnbestandteilen entspricht (= weiterbelastete Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Gewinnaufschlag). Derzeit noch Unsicher- bzw -klarheiten hinsichtlich der praktischen Umsetzung (zb Lohnsteuerabfuhr durch Beschäftiger). 86

45 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Steuerbefreiungen izm Auslandstätigkeit 3 Abs 1 Z 11 EStG: Einkünfte von Entwicklungshelfern im Rahmen von Vorhaben der österreichischen Entwicklungspolitik. 3 Abs 1 Z 10 EStG ( begünstigte Auslandstätigkeit ) 87 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches 3 Abs 1 Z 10 EStG Wer ist begünstigt? In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Wie hoch ist das Ausmaß der Begünstigung? 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte (= Brutto abzüglich Werbungskosten, idr SV-DNA) aus laufendem (somit keine Begünstigung für sonstige Bezüge!) Arbeitslohn, gedeckelt mit der monatlichen (allenfalls täglichen) Höchstbeitragsgrundlage nach 108 ASVG. In die 60%-Grenze sind Reisekosten ( 26 EStG), Reiseaufwandsentschädigungen ( 3 Abs 1 Z 16b EStG ) und sonstige Bezüge ( 67 EStG) nicht einzubeziehen. Welche Arbeitgeber sind begünstigt? Betriebe und Betriebsstätten eines in der EU, in einem EWR -Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, in der EU, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers. 88

46 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches 3 Abs 1 Z 10 EStG Unter welchen Voraussetzungen? Vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Tätigkeiten, zb Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Werkes. Einsatzort liegt mehr als 400 km-luftlinie von der österreichischen Staatsgrenze entfernt. Entsendung erfolgt nicht in Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Beschäftigers bei Arbeitskräfte-überlassung (ausgenommen bei Bauausführungen). Die Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten vergleichbar den Kriterien für begünstigte steuerliche Behandlung von SEG-Zulagen (Rz 1129 ff LStR 2002), zb der in Österreich gegebene Standard arbeits- und gefährdungsschutzrechtlicher Bestimmungen besteht nicht bzw dessen Einhaltung ist nicht gewährleistet; erschwerte Aufenthaltsbedingungen im Einsatzland liegen vor (zb Klima, Infrastruktur, persönliche Sicherheit, geringerer medizinischer Standard); eine regionale Gefährdungssituation besteht (zb Kriegsoder Unruhezustände, Terrorgefahr). 89 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches 3 Abs 1 Z 10 EStG Begünstigung ist daran gekoppelt, dass bestimmte steuerliche Begünstigungen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, wie keine steuerfreien Zulagen/Zuschläge nach 68 EStG während der Auslandsentsendung, Kostenübernahme von maximal einer Familienheimfahrt pro Monat durch den Arbeitgeber, keine Werbungskosten izm der Auslandsentsendung wie zb Kosten für Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung. Wahlrecht des Arbeitnehmers: Wird auf Steuerbefreiung verzichtet, gelten Einschränkungen nicht. Die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts entfällt. 90

47 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches 3 Abs 1 Z 10 EStG Monatsfrist (Rz 62 bis 68 LStR 2002): Der Aufenthalt (außerhalb der 400km Mindestentfernung und unter den sonstigen Voraussetzungen) muss ununterbrochen einen Monat übersteigen (zb Beginn Ende der Monatsfrist ); wesentlich ist der Auslandsaufenthalt (zb könnte ein Arbeitnehmer mehreren Projekten zugeteilt sein); ein Arbeitgeber-wechsel (mit Ausnahme AVRAG-Übergang) ist jedoch schädlich. unschädliche Unterbrechungen der Monatsfrist: Heimreise an Wochenenden, an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen, an verlängerten Wochenenden, sofern die Arbeitszeit eingearbeitet wurde, bei bezahlter Dienstfreistellung, bei kurzfristigen Krankenständen im Ausland, bei betriebsbedingten kurzen Einstellungen, bei Dienstreisen izm Auslandsvorhaben. unschädliche Unterbrechungen nach der Monatsfrist: Urlaube und Krankenstände im Inland werden der ausländischen Tätigkeit zugerechnet, sofern nach Ende sofort wieder die Tätigkeit fortgesetzt wird, kurze Dienstreisen (höchstens 3 Tage) izm Auslandsprojekt. Nach schädlicher Unterbrechung erneute Monatsfrist. 91 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches 3 Abs 1 Z 10 EStG Lohnverrechnung Lohnzahlungszeitraum = Kalendermonat für nicht begünstigte Inlandsbezüge und steuerpflichtiger Teil der begünstigten Auslandsbezüge. Zeitraumbezogene Zuordnung: Prämien, Überstunden, Leistungszulagen, die nach der Rückkehr ausgezahlt werden, sind innerhalb der 60%-Grenze, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage steuerfrei, ebenso Zeitausgleich direkt nach der Rückkehr. Erhöhung des Jahressechstels nach 67 Abs 2 EStG durch steuerpflichtige und steuerbefreite Auslandsbezüge. Ausstellung von Lohnzetteln (L16): Erfassung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte in einem gesonderten Lohnzettel (Lohnzettelart 23), Lohnzettel 8/24 für Auslandsanteil, wenn DBA-Befreiung/DBA -Anrechnungsmethode in Österreich. Lohnnebenkosten soweit lohnsteuerfrei auch DB-, DZ- und KommSt-frei! SV- und BV-pflichtig! 92

48 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht - Folgen Relevante Werbungskosten izm Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 25 EStG) bei Entsendungen: Doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst: sofern tägliche Rückkehr nicht zumutbar (> 120 km), Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst (gemeinsamer Haushalt, befristete Entsendung, auch wenn Familie begleiten darf). Wohnsitzverlegung ist nicht zumutbar, wenn ständig wechselnder Einsatzort oder Befristung auf 4 bis 5 Jahre. auf Dauer angelegte doppelte HH-Führung: wenn Ehepartner Einkommen von > EUR 6.000,- pro Jahr erzielt, wenn schulpflichtige Kinder im Haushalt wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie wirtschaftlich nicht zumutbar ist. vorübergehende dopp. HH-Führung: bei Verheirateten (Lebensgemeinschaft) max. 2 Jahre, bei Ledigen max. 6 Monate; wenn Tätigkeit in Bereichen mit hoher Fluktuation auch länger. 93 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht - Folgen Relevante Werbungskosten izm Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 25 EStG) bei Entsendungen: Kosten doppelter Haushaltsführung: Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Strom/Gas, Haushaltsversicherung, allenfalls Abschreibung für Einrichtungsgegenstände) für die Anmietung einer zweck -entsprechenden Unterkunft (maximal EUR 2.200,-pro Monat), höchstens jedoch die tatsächlich bezahlten Kosten vorübergehende oder tageweise Hotelmiete (maximal EUR 2.200,- pro Monat) Aufwendungen für eine zweckentsprechende Eigentumswohnung (1,5% AfA, Betriebskosten) Sofern Kaufkraftunterschied: Anspruch auf Differenz -tagesgelder (Auslandstagsatz abzgl. Inlandstagsatz) Familienheimfahrten bei Verheirateten (Lebensgemeinschaft) wöchentlich, sonst monatlich; tatsächliche Fahrtkosten, maximal höchstes Pendlerpauschale. 94

49 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht - Folgen Relevante Werbungskosten izm Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 25 EStG) bei Entsendungen: Erhöhte Aufwendungen für Telefonkosten Reisekosten (nach den allgemeinen Richtlinien für die Vergütung von Reisekosten) Sozialversicherungsbeiträge (auch ausländische!) Umzugskosten Weitere Werbungskosten wie zb Arbeitsmittel, Kurse (zb Sprachkurse in Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt) 95 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht - Ermittlung von Progressionseinkünften oder auf Grund der Anrechnungsmethode steuerpflichtigen Einkünften Ausländische Bruttoeinkünfte (Bruttobezug inkl. Sonderzahlungen, Reisekostenersätze,...) - nicht steuerbare Bezugsbestandteile 26 EStG - steuerfreie Bezugsbestandteile 67 EStG - SV-DNA (auch ausländische SV) - Werbungskosten = Progressionseinkünfte (Kz 453 Formular L1i) Werbungskosten izm Progressionseinkünfte (Kz 493 L1i) = Effektiv steuerpflichtige Einkünfte (Kz 359 L1i) Anrechenbare ausländische Steuer (Kz 377 L1i) 96

50 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht - kein Lohnsteuerabzug Einkommensteuererklärung / Arbeitnehmer-veranlagung: Es stehen sämtliche Steuerbegünstigungen wie für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer zu. L17: durch den ausländischen Arbeitgeber Kz 359 (L1i): Laufende Bezüge abzüglich Werbungskosten Wenn kein L17 durch den Arbeitgeber ausgestellt wurde, dann L17 selbst erstellen und beilegen (siehe ausführlich PV -Info 9/2009, S 41 ff). 97 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Expatriate-Erlass (Lohnsteuerpflicht in Österreich) bis Ende 2015 Ziel: Vereinfachte steuerliche Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen durch den Arbeitgeber (ähnlich der Wirkung eines Lohnsteuerfreibetrages). Für Konzernmitarbeiter, die nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einer österr. Konzerngesellschaft / inländ. lohnsteuerlichen Betriebsstätte stehen. Personenkreis: Während der letzten 10 Jahre kein Wohnsitz im Inland. Im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorüber-gehende (nicht länger als 5 Jahre) Beschäftigung im Inland. Beibehaltung des ausländischen Wohnsitzes. 98

51 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Expatriate-Erlass (Lohnsteuerpflicht in Österreich) bis Ende 2015 Erfasste Aufwendungen: Die Aufwendungen müssen durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Übersiedlungskosten (analog zu 26 Z 6 EStG, jedoch ohne Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes) Kosten für doppelte Haushaltsführung (maximal EUR 2.200,- pro Monat) Familienheimfahrten (höchstes Pendlerpauschale) außergewöhnliche Belastung aufgrund einer auswärtigen Berufsausbildung der Kinder (maximal EUR 110,- pro Monat) Schriftliche Mitteilung an das Finanzamt vor Inanspruchnahme Nur Minderung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage, keine DB-, DZ-, KommSt-Befreiung! 99 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Expatriate-VO (Lohnsteuerpflicht in Österreich) VO zu 17 Abs 6 EStG ab 2016 Ziel: Vereinfachte steuerliche Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen durch den Arbeitgeber (ähnlich der Wirkung eines Lohnsteuerfreibetrages). Expatriates sind Personen, die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des 81 EStG) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden, und die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. 100

52 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Expatriate-VO (Lohnsteuerpflicht in Österreich) VO zu 17 Abs 6 EStG ab 2016 Höhe der pauschalen Werbungskosten: 20% der Bemessungsgrundlage (= Kz 210, abzüglich Kz 215, abzüglich Kz 220 des L16), höchstens EUR 5.000,00 pro Jahr. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung anteilig pro Jahr, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten. Kostenersätze nach 26 EStG kürzen die Pauschalbeträge (allenfalls relevant izm Kostenersätzen isd 26 Z 6 EStG [Umzugskosten] oder izm 26 Z 4 EStG mit Fahrtkostenersätzen für Familienheimfahrten). Grundsätzlich erfolgt die Berücksichtigung ird Veranlagung. Eine Berücksichtigung ird laufenden Personalverrechnung ist möglich auszuweisen auf dem L16 unter Freibetrag isd 63 EStG. 101 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Beschränkte Steuerpflicht - Folgen Lohnsteuerpflicht sofern eine inländische lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt Folgende Absetzbeträge kommen bei Lohnsteuerpflichtigen zur Anwendung: Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag Nicht berücksichtigt werden: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Pauschale Abzugsteuer von 20 % des Bruttobetrages inkl. Aufwandsersätzen bei Tätigkeiten isd 99 EStG bei im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit von Schriftstellern, Künstlern, Vortragenden, Architekten, Artisten, usw. Wenn Antrag auf Veranlagung Werbungskosten und Sonderausgaben mit Inlandsbezug werden berücksichtigt; Besteuerung nach Tarif, jedoch Hinzurechnung von EUR 9.000,-. 102

53 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Beschränkte Steuerpflicht Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Staaten bzw aus Staaten, mit welchen Österreich ein DBA mit einem Art 24 OECD-MA nachgebildeten Diskriminierungsverbot abgeschlossen hat, haben die Möglichkeit, nach 1 Abs 4 EStG einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht unter folgenden Umständen zu stellen: Vorliegen inländischer Einkünfte nach 98 EStG; Haupteinkünfte (dh mindestens 90 % der Einkünfte bzw nicht der österreichischen Besteuerung unterliegende Einkünfte von nicht mehr als EUR ,- pro Jahr) unterliegen der österreichischen Besteuerung; Nachweis der ausländischen Steuerbehörden über die ausländischen Einkünfte (Formular E 9). Durch den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht können bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen unter anderem die Begünstigungen für Alleinverdiener/ Alleinerzieher, Unterhaltsleistungen, außergewöhnliche Belastungen, Bausparen sowie prämienbegünstigte Pensions- und Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen werden. 103 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Schritt: Innerstaatliches Unterjähriger Wechsel Bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht oder umgekehrt während eines Kalenderjahres getrennte Veranlagung der beiden Abschnitte Bei Begründung der Ansässigkeit Progressionsvorbehalt nur für jenen Zeitraum, in welchem Ansässigkeit gegeben ist. 104

54 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 4 Lohnnebenkosten 105 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) Dienstgeberbeitragspflicht, wenn im Bundesgebiet Arbeitnehmer beschäftigt werden. Beschäftigung im Bundesgebiet liegt auch vor, wenn Beschäftigung im Inland eines im Ausland ansässigen DN; inländische Betriebsstätte nicht erforderlich. DN-Entsendung: Auch bei zur Verrichtung der Dienst-leistung von ins Ausland entsendetem DN liegt DB-Pflicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Inland eingegangen wurde und darauf inländ. svorschriften anwendbar sind. Grundsätzlich kein DB, wenn Dienstverhältnis ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingegangen worden ist und ausländisches auf diesen DV anwendbar ist bzw bei ständiger Ansässigkeit des DN im Tätigkeitsstaat. Achtung! bei Auslandssachverhalten mit EU-/EWR-/Schweiz -Bezug besteht allerdings DB-Pflicht, wenn aufgrund der VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004 österreichische svorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind ( 53 Abs 3 FLAG idf BBG 2011). 106

55 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) Befreiungen: begünstigte Auslandstätigkeit (soweit lohnsteuerfrei!) ( 3 Abs 1 Z 10 EStG); Entwicklungshelfer ( 3 Abs 1 Z 11 EStG); bestimmte steuerfreie geldwerte Vorteile ( 3 Abs 1 Z 13 bis 21 EStG: zb Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen; Zukunftssicherung; Essensbons ); ab Vollendung des 60. Lebensjahres; Abfertigungen. Selbstberechnungsabgabe: Ausländische Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich: Eigenes Abgabenkonto für ausländ. Arbeitgeber. 107 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Beitragspflicht nur bei Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Ö. Höhe des DZ ist von Bundesland zu Bundesland verschieden; die Berechnungsgrundlage ist analog zum DB. Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Einsatz von AN: Für Vergütungen aufgrund einer begünstigten Auslandstätigkeit nach 3 Abs 1 Z 10 EStG (soweit lohnsteuerfrei) kein DZ Bei Entsendung von Österreich ins Ausland und Wechsel der SV -Zuständigkeit in den anderen Staat kein DZ (da auch kein DB zu entrichten ist; Information der WKÖ vom ). Beschäftigung von Arbeitnehmern ausschließlich im Ausland (und nicht im Rahmen einer Entsendung!) kein DZ (ausgenommen AN unterliegen aufgrund der VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004 den österr. svorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit DZ ). Der DZ fällt im Gegensatz zum DB allerdings nicht in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004. Ein AN ist bei einem österreichischen Kammermitglied in Österreich beschäftigt und unterliegt aufgrund der VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004 nicht dem österr. SV-, kein DB ist zu entrichten, da dieser in den sachlichen Geltungsbereich der VO fällt. Da der DZ allerdings weder in den sachlichen Geltungsbereich der EU-VO fällt, noch in dem Fall eine Entsendung ins Ausland isd WKO-Information vom vorliegt, ist der DZ am inländischen Beschäftigungsort zu entrichten. 108

56 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kommunalsteuer Kommunalsteuerpflicht für Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Arbeitnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers gewährt werden. Betriebsstätte im In- und Ausland: Zurechnung zu einer ausländ. Betriebsstätte keine Kommunalsteuer Zurechnung zu einer inländ. Betriebsstätte Kommunalsteuer Zurechnung sowohl einer in- als auch in ausländ. BS Aufteilung des Arbeitslohns nach Beschäftigungszeiten Befreiungen: begünstigte Auslandstätigkeit (sofern lohnsteuerfrei) ( 3 Abs 1 Z 10 EStG); Entwicklungshelfer ( 3 Abs 1 Z 11 EStG); bestimmte steuerfreie geldwerte Vorteile ( 3 Abs 1 Z 13 bis 21 EStG: zb Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen; Zukunftssicherung; Essensbons ) Wohnsitz oder Ansässigkeit des DN ist ohne Bedeutung für die Kommunalsteuerpflicht. 109 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kommunalsteuer Kommunalsteuer und DBA-: Sachlicher Anwendungsbereich: Gewerbesteuer (Lohnsummensteuer) mit Anpassungsklausel Auslandsentsendungen durch inländische Unternehmen: Kommunalsteuerpflicht endet, sobald DN einer ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann. Inlandsentsendungen durch ausländische Unternehmen: DBA relevant: zusätzlich zu KommSt-Betriebsstätte muss auch DBA -Betriebsstätte vorliegen, wenn sachlich erfasst. 110

57 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kommunalsteuer Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung: Arbeitskräfteüberlassung von ausländ. Unternehmen an österr. Beschäftiger oder an inländ. Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens Schuldner der KommSt wird der inländische Beschäftiger ( Dienstnehmerfiktion ) Bemessungsgrundlage: 70% des Gestellungsentgelts (ohne USt und nach Skonti). Arbeitskräfteüberlassung von inländ. Unternehmen an ein ausländisches Unternehmen inländ. Unternehmen bleibt kommunalsteuerpflichtig, weil keine Betriebsstätte im Ausland gegeben ist. 111 Teil I: Theoretische Grundlagen 2.1. EU/EWR Raum 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge Beitragspflicht ihv 1,53%, sofern das Dienstverhältnis nach dem begründet wurde und österreichisches Arbeitsrecht Anwendung findet. Es ist daher die Konstellation möglich, dass keine Sozialversicherungsbeiträge bei ausländischer SV -Zuständigkeit entsprechend VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/ abzuführen sind, jedoch BV-Beiträge. 112

58 Teil II Fallbeispiele 113 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber und Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 1 Ausgangslage österreichischer Arbeitgeber (zb GmbH) Arbeitnehmer mit (un-)beschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Ö Arbeitsrecht Gewöhnlicher Arbeitsort = Österreich österreichisches Arbeitsrecht Achtung: Besonderheiten hinsichtlich Geschäftsführer und Vorstände beachten! BV-Beitragspflicht mit 1,53% 114

59 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber und Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 1 Ausländerbeschäftigung Regelungen zur Ausländerbeschäftigung sind zu beachten! Sozialversicherung Grundfall der Bestimmung der VO (EG) 883/2004 (ev noch der VO (EWG) 1408/71). Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. SV-Zuständigkeit entsprechend dem Dienstort. Bei erstmaliger Sozialversicherungspflicht in Österreich Vergabe einer SV-Nummer und Ausstellung einer E-Card zwischenzeitlich Leistungsanspruch mit der Anmeldebestätigung 115 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber und Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 1 Steuerrecht Lohnsteuerabzug nach 47 EStG ivm 81 EStG (lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich) Arbeitnehmer: 1. Prüfschritt: Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO in Österreich) Lohnnebenkosten (unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungsbestimmungen) DB-Pflicht allenfalls DZ-Pflicht (sofern der Arbeitgeber Kammermitglied ist) Kommunalsteuerpflicht allenfalls Wiener Dienstgeberabgabe 116

60 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig in Ö, Arbeitnehmer ansässig im Ausland Fall 2 Ausgangslage österreichischer Arbeitgeber (zb GmbH) Arbeitnehmer mit (un-)beschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt Arbeitnehmer mit Wohnsitz im benachbarten EU-/EWR- Raum, pendelt täglich Arbeitsrecht siehe Fall 1 Ausländerbeschäftigung siehe Fall Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig in Ö, Arbeitnehmer ansässig im Ausland Fall 2 Sozialversicherung Grundfall: nur eine Tätigkeit Grundfall der Bestimmung der VO (EG) 883/2004 (ev noch der VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird Achtung: in Österreich! - obwohl Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland liegt. Obwohl österreichische SV-Zuständigkeit, besteht voller Leistungsanspruch in beiden Staaten entsprechend den nationalen Bestimmungen SV-Zuständigkeit entsprechend dem Dienstort 118

61 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig in Ö, Arbeitnehmer ansässig im Ausland Fall 2 Sozialversicherung: Variante: weitere Tätigkeit im Wohnsitzstaat Kollisionsnorm der VO (EG) 883/2004: mehrere parallele Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch im Wohnsitzstaat 2 abhängige Beschäftigungen (2 Arbeitgeber) SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, sofern mind 25% der Tätigkeit im Wohnsitzstaat (Art 13 Abs 1 lit a) Achtung: wenn SV-Zuständigkeit im Ausland (Bestätigung durch A1) NUR Abfuhr von BV-Beiträgen in Österreich! 119 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig in Ö, Arbeitnehmer ansässig im Ausland Fall 2 Steuerrecht Lohnsteuerabzug nach 47 EStG ivm 81 EStG (lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich) Arbeitnehmer: 1. Prüfschritt: Beschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO nicht in Österreich) Da beschränkte Steuerpflicht kein Anspruch auf AVAB/AEAB Möglich: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht isd 1 Abs 4 EStG Lohnnebenkosten (unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungsbestimmungen) siehe Fall 1 keine DB-Pflicht, wenn aufgrund der VO (EG) 883/2004 die SV -Zuständigkeit nicht in Österreich, sondern im EU-/EWR-Raum liegt. 120

62 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig im Ausland, Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 3 Ausgangslage ausländischer Arbeitgeber (zb GmbH-Pendant) Arbeitnehmer mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich Arbeitsrecht siehe Fall 1 Es besteht BV-Pflicht. 121 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig im Ausland, Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 3 Sozialversicherung Grundfall der Bestimmung der VO (EG) 883/2004 (ev noch der VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird Achtung: in Österreich! - obwohl Ansässigkeit des Arbeitgebers im Ausland SV-Zuständigkeit entsprechend dem Dienstort = Wohnort des Arbeitnehmers Nationale melde- und beitragsrechtliche Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten! Pflicht zur GKK-Anmeldung trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Aber! Arbeitgeber ohne Niederlassung in dem für den Arbeitnehmer zuständigen Mitgliedstaat können mit diesem vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die AG-Pflichten wahrnimmt und die Beiträge zahlt (werden ihm vorgeschrieben) Art 21 Abs 2 VO (EG) 987/2009. Hiermit wird ASVG überlagert! Haftung bleibt beim Arbeitgeber. In Fällen, in welchen die VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar ist, trifft die Meldepflicht den Arbeitnehmer. 122

63 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig im Ausland, Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 3 Steuerrecht - Arbeitnehmer Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO in Österreich) Kein Lohnsteuerabzug nach 47 EStG mangels lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Österreich (Achtung: es gibt auch Fälle, in welchen am Wohnsitz des Arbeitnehmers eine lohnsteuerliche Betriebsstätte entsteht) grundsätzlich Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (mit allen Bestimmungen, die auch für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer Anwendung finden). Möglichkeit: Lohnsteuerabfuhr isd Rz 927 LStR 2002 durch einen befugten Vertreter im Inland 123 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Arbeitgeber ansässig im Ausland, Arbeitnehmer ansässig in Österreich Fall 3 Lohnnebenkosten (unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungsbestimmungen) DB-Pflicht: Beschäftigung von Dienstnehmern im Bundesgebiet keine DZ-Pflicht: Arbeitgeber ist nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft Kommunalsteuerpflicht wenn KommSt vom DBA nicht erfasst + Betriebsstätte isd Kommunalsteuer vorliegt KommSt-Pflicht (zb Beschäftigung durch einen US-Arbeitgeber KommSt-Pflicht) wenn KommSt vom DBA erfasst + Betriebsstätte isd Kommunalsteuer + isd DBA vorliegt KommSt-Pflicht (zb Beschäftigung durch einen deutschen Arbeitgeber keine KommSt-Pflicht solange keine BS isd DBA) allenfalls Wiener Dienstgeberabgabe (bei Dienstverhältnis mit Beschäftigungsort Wien) 124

64 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 4 Ausgangslage österreichischer Arbeitgeber (zb GmbH) Ausländ. Arbeitnehmer wird auf befristete Zeit im Rahmen einer Konzernversetzung in Österreich auf Basis eines lokalen Dienstvertrags beschäftigt. Wohnsitz in Österreich + Wohnsitz (MLI) im Ausland Arbeitsrecht Wesentlich ist die Befristung des lokalen Dienstvertrages. Regelungen zur Ausländerbeschäftigung sind zu beachten! 125 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 4 Sozialversicherung Herkunftsstaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz VO (EG) 883/2004 (ev noch VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit in Österreich Möglichkeit des Ausnahmeantrags (wichtig: Karenzierung des Dienstverhältnisses im Herkunftsstaat, befristetes Dienstverhältnis in Österreich!) nach Art 16 SV-Zuständigkeit bleibt im Herkunftsstaat, Bestätigung durch A1 Der österreichische Arbeitgeber hat entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsstaates SV-Beiträge im Herkunftsstaat abzuführen. Achtung: wenn SV-Zuständigkeit im Ausland NUR Abfuhr von BV-Beiträgen in Österreich. 126

65 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 4 Sozialversicherung Herkunftsstaat = Drittstaat Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit in Österreich. In manchen SV-Abkommen gilt Entsendebestimmung auch für Konzernversetzungen (zb Republik Korea), in diesen Fällen weiterhin SV-Pflicht in Korea. Eventuell bilateraler Ausnahmeantrag isd Art 9 des anwendbaren SV-Abkommens Andernfalls SV-Pflicht in Österreich 127 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 4 Steuerrecht Arbeitnehmer: 1. Schritt: Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO in Österreich) + Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO im Herkunftsstaat) potenzielle Doppelbesteuerung 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Bestimmung MLI = Herkunftsstaat = Ansässigkeitsstaat isd DBA Art 15 Abs 1 DBA: Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, außer die Tätigkeit wird im Tätigkeitsstaat (idf Österreich) ausgeübt Tätigkeitstage in Ö werden in Ö versteuert, Tätigkeitstage in allen anderen Staaten unterliegen der Steuerpflicht im Herkunftsstaat. 128

66 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 4 Steuerrecht Arbeitnehmer: 3. Schritt: Umsetzung innerstaatliches da österr. AG Lohnsteuerabzug nach 47 EStG ivm 81 EStG (lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich) Möglichkeit der Anwendung des Expatriate-Erlasses, sofern zb die Wohnung vom AG zur Verfügung gestellt wird. Freistellung der Lohnbesteuerung für Tätigkeitstage im Ausland (wegen Lohnsteuerhaftung des AG ist ausländischer Besteuerungsnachweis zu empfehlen). Andernfalls Veranlagung und Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage in Österreich Werbungskosten für Familienheimfahrten, für doppelte Haushaltsführung 129 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 4 Lohnnebenkosten (unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungsbestimmungen) DB-Pflicht Herkunftsstaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz DB-Pflicht nur dann, wenn SV-Zuständigkeit in Österreich Herkunftsstaat = Drittstaat DB-Pflicht allenfalls DZ-Pflicht (sofern der Arbeitgeber Kammermitglied ist) Kommunalsteuerpflicht allenfalls Wiener Dienstgeberabgabe 130

67 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 5 Ausgangslage ausländischer Arbeitgeber (zb GmbH-Pendant) Österr. Arbeitnehmer wird auf befristete Zeit im Rahmen einer Konzernversetzung im Ausland auf Basis eines lokalen Dienstvertrags beschäftigt. Wohnsitz (MLI) in Österreich + Wohnsitz im Ausland Arbeitsrecht In Österreich vermutlich Karenzierung des österreichischen Dienstverhältnisses (Achtung: Schriftlichkeit, Regelung für Wiedereinstellung treffen!) 131 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 5 Sozialversicherung Tätigkeitsstaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz VO (EG) 883/2004 (ev noch VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit im Ausland Möglichkeit des Ausnahmeantrags (wichtig: Karenzierung des Dienstverhältnisses in Österreich, befristetes Dienstverhältnis im Ausland) nach Art 16 SV-Zuständigkeit bleibt in Österreich, Bestätigung durch A1 Der ausländische Arbeitgeber hat entsprechend den Bestimmungen des österr. SV-s SV-Beiträge in Österreich abzuführen. Der ausländische Arbeitgeber hat eine eigene DG-Kontonummer zu lösen. 132

68 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 5 Sozialversicherung Tätigkeitsstaat = Drittstaat Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich wird die SV-Zuständigkeit Österreichs beendet. In manchen SV-Abkommen gilt Entsendebestimmung auch für Konzernversetzungen (zb Korea), in diesen Fällen besteht weiterhin SV-Pflicht in Österreich. Eventuell bilateraler Ausnahmeantrag isd Art 9 des anwendbaren SV -Abkommens. Andernfalls SV-Pflicht im Ausland (keine Anwendung der innerstaatlichen Entsenderegelung, da es sich nicht um eine Entsendung handelt). 133 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 5 Steuerrecht Arbeitnehmer: 1. Schritt: Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO in Österreich) + Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO im Tätigkeitsstaat) potenzielle Doppelbesteuerung! 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Bestimmung MLI = Österreich = Ansässigkeitsstaat isd DBA Art 15 Abs 1 DBA: Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat Österreich, außer die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt Tätigkeitstage im anderen Staat werden im anderen Staat versteuert, Tätigkeitstage in allen anderen Staaten unterliegen der Steuerpflicht in Österreich. Art 23 DBA: Vermeidung der Doppelbesteuerung. 134

69 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 5 Steuerrecht Arbeitnehmer: 3. Schritt: Umsetzung innerstaatliches kein Lohnsteuerabzug, da in Österreich keine lst Betriebsstätte des Arbeitgebers Prüfung, ob Veranlagungspflicht in Österreich besteht (im Fall lohnsteuerpflichtiger Einkünfte ua sofern Erzielung von anderen Einkünften [= Progressionseinkünfte] von mehr als EUR 730,-), wenn Befreiungsmethode laut DBA: gegebenenfalls effektive Besteuerung von nicht im anderen Staat erbrachten Tätigkeitstagen + Progressionsvorbehalt, wenn Anrechnungsmethode laut DBA: Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer, Werbungskosten für Familienheimfahrten, für doppelte Haushaltsführung usw. 135 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + befristete Konzernversetzung Fall 5 Lohnnebenkosten (unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungsbestimmungen) DB-Pflicht Tätigkeitsstaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz DB-Pflicht des ausländischen (!) Arbeitgebers, wenn österr SV -Vorschriften weiterhin anwendbar bleiben ( 53 Abs 3 FLAG idf BBG 2011). Keine Verpflichtung für weitere Lohnnebenkosten. DZ NEIN da Arbeitgeber kein Kammermitglied in Österreich ist. KommSt NEIN da österreichisches Dienstverhältnis ruhend gestellt ist. BV NEIN da das Dienstverhältnis nicht dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegt. 136

70 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Ausgangslage österreichischer Arbeitgeber (zb GmbH) Arbeitnehmer wird für 5 Monate ins Ausland entsendet /überlassen Wohnsitz (MLI) in Österreich + Wohnsitz im Ausland Arbeitsrecht Es ist weiterhin österr. Arbeitsrecht anwendbar, jedoch sind Eingriffsnormen bzw die Entsenderichtlinie /Leiharbeitsrichtlinie im Beschäftigungsstaat zu beachten. Abschluss einer Entsende-/Überlassungsvereinbarung Es besteht weiterhin BV-Pflicht. 137 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Sozialversicherung Beschäftigungsstaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz VO (EG) 883/2004 (ev noch VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit im Beschäftigungsstaat = Ausland Entsendebestimmung des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004, da Entsendung bis zu 24 Monaten (Achtung: Ablöseverbot!); Formular A1; somit weiterhin österreichische SV-Zuständigkeit. 138

71 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Sozialversicherung Beschäftigungsstaat = Drittstaat Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich Ende der SV-Zuständigkeit Österreichs JEDOCH: SV-Abkommen mit Entsenderegelung meist für 24 Monate, in diesen Fällen besteht weiterhin SV-Pflicht in Österreich. JEDOCH: Innerstaatliche Entsendebestimmung 3 Abs 2 lit d ASVG: Bei vorübergehender Entsendung bleibt SV-Pflicht in Österreich für mindestens 5 Jahre aufrecht (die E-MVB sprechen von einer Überprüfung nach 10 Jahren) 139 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Steuerrecht Arbeitnehmer: 1. Schritt: Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO in Österreich) + Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO im Beschäftigungsstaat) potenzielle Doppelbesteuerung! 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Bestimmung MLI = Österreich = Ansässigkeitsstaat isd DBA Art 15 Abs 1 DBA: Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat Österreich, außer die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt; außer: Art 15 Abs 2 DBA ( Monteurklausel ): die Anwesenheit im anderen Staat ist nicht länger als 183 Tage im 12 Monatszeitraum/Steuerjahr/Kalenderjahr + kein AG im Tätigkeitsstaat + keine Betriebsstätte des österr AG im Tätigkeitsstaat 140

72 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Steuerrecht Arbeitnehmer Fortsetzung 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Art 15 Abs 2 DBA ( Monteurklausel ): (nunmehr) sehr restriktiver Anwendungsbereich, da bei Arbeitskräfteüberlassungen aus österreichischer Sicht jetzt wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff vorherrschend grundsätzlich Wechsel des Besteuerungsrechts in den Tätigkeitsstaat, da Art 15 Abs 2 OECD-MA nicht zur Anwendung kommt. 141 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Steuerrecht Arbeitnehmer Fortsetzung 3. Schritt: Umsetzung innerstaatliches da österr. AG grundsätzlich Lohnsteuerabzug nach 47 EStG ivm 81 EStG in Österreich Allenfalls (teilweise) inländische Befreiungsbestimmung isd 3 Abs 1 Z 10 EStG ( begünstigte Auslandstätigkeit ); Sofern es zu einem Besteuerungsrecht im Ausland kommt: Freistellung der Lohnbesteuerung für Tätigkeitstage im Ausland. Empfehlung: ausländischer Besteuerungsnachweis (Haftungsrisiko!), Andernfalls Veranlagung und Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage in Österreich, Werbungskosten für Familienheimfahrten, für doppelte Haushaltsführung. 142

73 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 6 Lohnnebenkosten (unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungsbestimmungen) DB-Pflicht: weiterhin DB-Pflicht aufgrund der Entsendebestimmung im FLAG, allenfalls (teilweise) Befreiung für Auslandsmontagen isd 3 Abs 1 Z 10 EStG allenfalls DZ-Pflicht: weiterhin DZ-Pflicht, allenfalls (teilweise) Befreiung für Auslandstätigkeit isd 3 Abs 1 Z 10 EStG Kommunalsteuerpflicht: weiterhin KommSt-Pflicht aufgrund der Entsendebestimmung, allenfalls (teilweise) Befreiung für Auslandstätigkeit isd 3 Abs 1 Z 10 EStG allenfalls Wr. Dienstgeberabgabe 143 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 7 = Variante zu Fall 6 Ausgangslage österreichischer Arbeitgeber (zb GmbH) Arbeitnehmer wird für 27 Monate (Dauer steht von Beginn an fest) ins Ausland entsendet/überlassen Wohnsitz (MLI) in Österreich + Wohnsitz im Ausland Arbeitsrecht siehe Fall 6 144

74 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 7 = Variante zu Fall 6 Sozialversicherung Beschäftigungsstaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz VO (EG) 883/2004 (ev VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit im Beschäftigungsstaat = Ausland Keine Anwendung der Entsendebestimmung des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004, da Entsendung von Beginn an für länger als 24 Monate geplant war. Möglichkeit des Ausnahmeantrags nach Art 16 VO (EG) 883/2004 weiterhin SV-Zuständigkeit Österreichs, Formular A1 145 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Österr. Arbeitgeber + Entsendung Fall 7 = Variante zu Fall 6 Sozialversicherung Beschäftigungsstaat = Drittstaat siehe Fall 6 Achtung: Entsenderegelung laut SV-Abkommen idr nur 24 Monate, darüber hinaus SV-Zuständigkeit im Tätigkeitsstaat oder Antrag auf Ausnahmegenehmigung. Steuerrecht siehe Fall 6 Art 15 Abs 2 DBA ( Monteurklausel ) wird aufgrund der Dauer der Tätigkeit im Ausland ohnehin kaum von Relevanz sein, da (vermutlich) Steuerpflicht im Ausland entsteht. Lohnnebenkosten siehe Fall 6 146

75 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Ausgangslage ausländischer Arbeitgeber (zb GmbH-Pendant) Arbeitnehmer wird für 4 Monate ins Inland entsendet/überlassen Wohnsitz (MLI) im Ausland + Wohnsitz in Österreich Arbeitsrecht Weiterhin arbeitsrechtliche Anbindung zum Ausland Beachtung der österr. Eingriffsnormen, der Entsenderichtlinie, des AVRAG, insbesondere der KV-Mindestentlohnung, bei Überlassung: Berücksichtigung des AÜG keine BV-Pflicht Regelungen zur Ausländerbeschäftigung (AVRAG-Meldung!) sind zu beachten! 147 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Sozialversicherung Entsendestaat = EU-/EWR-Staat + Schweiz VO (EG) 883/2004 (ev noch VO (EWG) 1408/71) Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit in Österreich Entsendebestimmung des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004, da Entsendung bis zu 24 Monaten (Achtung: Ablöseverbot), Formular A1 somit weiterhin ausländische SV -Zuständigkeit 148

76 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Sozialversicherung Entsendestaat = Drittstaat Territorialitätsprinzip: Versicherung dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird grundsätzlich SV-Zuständigkeit in Österreich JEDOCH: bei anwendbarem SV-Abkommen mit Entsenderegelung meist für 24 Monate in diesen Fällen weiterhin SV-Pflicht im Ausland 149 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Steuerrecht - Arbeitnehmer 1. Schritt: Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO in Österreich) + Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz isd 26 BAO im Entsendestaat) potenzielle Doppelbesteuerung 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Bestimmung MLI = Entsendestaat = Ansässigkeitsstaat isd DBA Art 15 Abs 1 DBA: Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, außer die Tätigkeit wird im anderen Staat (idf Österreich) ausgeübt, außer Art 15 Abs 2 DBA ( Monteurklausel ): die Anwesenheit im Beschäftigungsstaat Österreich ist nicht länger als 183 Tage im 12 Monatszeitraum/Steuerjahr/Kalenderjahr + kein AG im Beschäftigungsstaat + keine Betriebsstätte des ausländ. AG im Beschäftigungsstaat 150

77 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Steuerrecht - Arbeitnehmer - Fortsetzung 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Art 15 Abs 2 DBA ( Monteurklausel ): Wer ist Arbeitgeber? Arbeitgeber is der österr. Finanzverwaltung bei internationaler Personalüberlassung ist der Beschäftiger Besteuerungsrecht Österreichs 151 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Steuerrecht - Arbeitnehmer - Fortsetzung 2. Schritt: DBA- (isd OECD-MA): Art 15 Abs 2 DBA ( Monteurklausel ): Liegt eine Betriebsstätte isd DBA vor? Betriebsstätte = Vorliegen einer festen Einrichtung Bauausführung oder Montage sofern Dauer mehr als 12 Monate Bei Assistenzleistungen wird eine Betriebsstätte in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer dauerhaft (in der Regel mehr als 6 Monate) zur Verfügung gestellt werden, begründet. 152

78 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Steuerrecht Arbeitnehmer - Fortsetzung 3. Schritt: Umsetzung innerstaatliches Lohnsteuerabzug nach 47 EStG sofern eine Betriebsstätte isd 81 EStG in Österreich begründet wird (Rz 1206 LStR 2002) Assistenzleistung: in diesem Fall stellen die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nach einem Monat eine Betriebsstätte isd 81 EStG dar. Personalgestellung (is einer Duldungsleistung) begründet keine lohnsteuerliche Betriebsstätte. 153 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Steuerrecht Arbeitnehmer - Fortsetzung 3. Schritt: Umsetzung innerstaatliches Freiwilliger Lohnsteuerabzug insb bei inbound Arbeitskräfteüberlassung möglich Nur Tätigkeitstage in Österreich unterliegen dem Steuerabzug in Österreich Wenn keine Lohnsteuerabzugsverpflichtung Veranlagung in Österreich Werbungskosten für Familienheimfahrten, für doppelte Haushaltsführung usw 154

79 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Ausländ. Arbeitgeber + Entsendung nach Österreich Fall 8 Lohnnebenkosten Keine DB-Pflicht, wenn im EU-/EWR-Fall keine inländische SV -Zuständigkeit vorliegt, andernfalls DB-Pflicht. Keine DZ-Pflicht, sofern der ausländische Arbeitgeber kein Kammermitglied ist. Kommunalsteuerpflicht sofern Arbeitskräfteüberlassung Basis = 70% vom Gestellungsentgelt 155 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 9 Grundsätzlich (jedoch teilweise umstritten, zb DBA mit Slowenien) fallen unter Art 16 OECD-MA nur Aufsichts- und Verwaltungsratvergütungen, nicht jedoch Geschäftsführer und Vorstandsvergütungen. Manche DBA sehen jedoch eine Sonderbestimmung vor, zb DBA Österreich-Deutschland in Art 16 Abs 2: GF- und Vorstandsvergütungen sind im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wo die Tätigkeit des GF/Vorstands ausgeübt wurde. Überlegung eines salary splits, jedoch Achtung auf allfällige sv-rechtliche Mehrkosten dadurch. 156

80 Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Artikel 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Kausalitätsprinzip Fall 10 Die steuerliche Konstellation in jenem Zeitpunkt, in welchem ein Anspruch auf Bezüge entstand, wirkt beim Zufluss dieser Bezüge nach, zb Prämienzahlung für einen Zeitraum, in welchem zur Gänze Steuerpflicht im ausländischen Tätigkeitsstaat bestand obwohl die Auslandstätigkeit beendet wurde, ist diese Prämienzahlung im ausländischen Tätigkeitsstaat zu besteuern. Prämienzahlung für einen Zeitraum, in welchem das Besteuerungsrecht zwischen In- und Ausland aufgeteilt war diese Prämienzahlung ist im selben Verhältnis aufzuteilen. Prämienzahlung für einen Zeitraum vor Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht und Ansässigkeit in Österreich diese Prämienzahlung ist im ehemaligen Tätigkeitsstaat steuerpflichtig und führt (nach Ansicht der Finanzverwahltung) im Zuflussjahr in Österreich nicht zu einem Progressionsvorbehalt. 157 Anlagen EVÜ Rom I-VO Entsende-Richtlinie Auszug aus VO (EWG) 1408/71 Auszug aus VO (EG) 883/2004 VO (EU) 465/2012 Änderung Artikel 13 Durchführungs-VO (EG) 987/2009 E 101 und E 102 A 1 Antrag nach Art 16 VO (EG) 883/2004 bzw Art 17 VO (EWG) 1408/71 OECD-Musterabkommen Juli 2008 OECD-Musterabkommen Juli 2010, Englisch Muster Arbeitstagekalender Formular L17 samt Ausfüllhilfe Formular L1i 158

81 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Monika Kunesch LL.M ist bei LeitnerLeitner Wien seit 2003 als Steuerberaterin und seit 2005 als Geschäftsführerin tätig. Sie ist spezialisiert auf nationales und internationales Einkommensteuerrecht, Lohnsteuer sowie Sozialversicherung und Arbeitsrecht. Geboren 1965, ist Monika Kunesch diplomierte Betriebswirtin (1993, Wirtschaftsuniversität Wien), Steuerberaterin (1998) und Master of Law für International Tax Law (LL.M. 2008). Weiters ist sie Vortragende für Personalverrechnung und Entsendungen, Chefredakteurin der PV-Info und Autorin des Fachbuches Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag Kontaktdaten: LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F , E wien.office@leitnerleitner.com 159

82 LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Uzun Mirkova 3 T , F E office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 T , F E bratislava.office@bmbleitner.sk STALFORT Legal. Tax. Audit. RO BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile Fuica Nr. 15 T , F E bukarest@stalfort.ro Leitner + Leitner Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12, Viziváros Office Center T , F E office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F E linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 T , F E office@leitnerleitner.si VORLÍČKOVÀ PARTNERS s.r.o. CZ PRAHA 1, Jungmannova 31 T , F E office@vorlickova.com LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 T , F E salzburg.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Kranjčevićeva 4a/I T , F E office@leitnerleitner.ba Tascheva & Partner GB 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4 T , F E office@taschevapartner.com MDDP PL WARSZAWA, 49 Mokotowska Street T , F E biuro@mddp.pl LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E wien.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Radnička cesta 47/II T , F E office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZÜRICH, Bahnhofstrasse 69a T , F E zuerich.office@leitnerleitner.com

83 C 27/34 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende von 1980 (konsolidierte Fassung) Erstes Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof (konsolidierte Fassung) Zweites Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens von 1980 auf den Gerichtshof (konsolidierte Fassung) (98/C 27/02) VORBEMERKUNG Nach der am 29. November 1996 erfolgten Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende sowie zu den beiden Protokollen über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wünschenswert, eine kodifizierte Fassung des Übereinkommens von Rom und der beiden genannten Protokolle zu erstellen. Diese Texte werden durch drei Erklärungen ergänzt: Nach der ersten Erklärung von 1980 ist anzustreben, daß auf Gemeinschaftsebene Kollisionsnormen angenommen werden, die mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen; die zweite, ebenfalls 1980 abgegebene Erklärung betrifft die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof und die dritte, 1996 abgegebene Erklärung betrifft die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 23 des Übereinkommens von Rom in bezug auf die Güterbeförderung zur See. Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden sakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß dieser Text nicht verbindlich ist. Die amtlichen Fassungen der kodifizierten sakte sind in den nachstehend aufgeführten Amtsblättern enthalten. Sprachfassung des Amtsblatts Übereinkommen von 1980 Beitrittsübereinkommen von 1984 Protokoll I von 1988 Protokoll II von 1988 Beitrittsübereinkommen von 1992 Beitrittsübereinkommen von 1996 Deutsch L 266, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Englisch L 266, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Dänisch L 266, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Französisch L 266, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Griechisch L 146, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Irisch Sonderausgabe (L 266) Sonderausgabe (L 146) Sonderausgabe (L 48) Sonderausgabe (L 48) Sonderausgabe (L 333) Sonderausgabe (C 15) Italienisch L 266, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Niederländisch L 266, Seite L 146, Seite L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite

84 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 27/35 Sprachfassung des Amtsblatts Übereinkommen von 1980 Beitrittsübereinkommen von 1984 Protokoll I von 1988 Protokoll II von 1988 Beitrittsübereinkommen von 1992 Beitrittsübereinkommen von 1996 Spanisch Sonderausgabe Kapitel 1, Band 3, Seite 36 (vgl. auch ABl. L 333, Seite 17) Sonderausgabe Kapitel 1, Band 4, Seite 36 (vgl. auch ABl. L 333, Seite 72) L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Portugiesisch Sonderausgabe Kapitel 1, Band 3, Seite 36 (vgl. auch ABl. L 333, Seite 7) Sonderausgabe Kapitel 1, Band 4, Seite 72 (vgl. auch ABl. L 333, Seite 7) L 48, Seite L 48, Seite L 333, Seite C 15, Seite Finnisch C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite Schwedisch C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite C 15, Seite

85 C 27/36 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ANHANG ÜBEREINKOMMEN über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ( 1 ) aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom PRÄAMBEL DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft IN DEM BESTREBEN, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene svereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen, IN DEM WUNSCH, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden s zu schaffen SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden. (2) Sie sind nicht anzuwenden auf a) den Personenstand sowie die s-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels 11; b) vertragliche Schuldverhältnisse betreffend Testamente und das Gebiet des Erbrechts, die ehelichen Güterstände ( 1 ) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland nachstehend Beitrittsübereinkommen von 1984 genannt, des Übereinkommens vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik nachstehend Beitrittsübereinkommen von 1992 genannt und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden nachstehend Beitrittsübereinkommen von 1996 genannt. die e und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen, einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind; c) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen; d) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen; e) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das der juristischen Personen, wie z. B. die Errichtung, die s- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person; f) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann; g) die Gründung von Trusts sowie die dadurch geschaffenen sbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten; h) den Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 14. (3) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nicht anzuwenden auf Versicherungsverträge, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen

86 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 27/37 Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesen Hoheitsgebieten belegen ist, so wendet das Gericht sein innerstaatliches an. (4) Absatz 3 gilt nicht für Rückversicherungsverträge. Artikel 2 Anwendung des s von Nichtvertragsstaaten Das nach diesem Übereinkommen bezeichnete ist auch dann anzuwenden, wenn es das eines Nichtvertragsstaats ist. TITEL II EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN Artikel 3 Freie swahl (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten. Die swahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die swahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag nach einem anderen zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren swahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Übereinkommens für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages im Sinne des Artikels 9 und e Dritter werden durch eine nach Vertragsabschluß erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden s nicht berührt. (3) Sind alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der swahl in ein und demselben Staat belegen, so kann die Wahl eines ausländischen s durch die Parteien sei sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes ergänzt oder nicht die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann und die nachstehend zwingende Bestimmungen genannt werden. (4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende sind die Artikel 8, 9 und 11 anzuwenden. Artikel 4 Mangels swahl anzuwendendes (1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das dieses anderen Staates angewendet werden. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird, soweit der Vertrag ein dingliches an einem Grundstück oder ein zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist. (4) Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. (5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt. Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Artikel 5 Verbraucherverträge (1) Dieser Artikel gilt für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person, den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, sowie für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. (2) Ungeachtet des Artikels 3 darf die swahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des s des

87 C 27/38 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird: wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen shandlungen vorgenommen hat oder wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. (3) Abweichend von Artikel 4 ist mangels einer swahl nach Artikel 3 für Verträge, die unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, das des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Dieser Artikel gilt nicht für a) Beförderungsverträge, b) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt dieser Artikel für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. Artikel 6 Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen (1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die swahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des s gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer swahl anzuwenden wäre. (2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer swahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden: a) das des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder b) das des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das dieses anderen Staates anzuwenden. Artikel 7 Zwingende Vorschriften (1) Bei Anwendung des s eines bestimmten Staates aufgrund dieses Übereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des s eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden. (2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach dem des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende den Sachverhalt zwingend regeln. Artikel 8 Einigung und materielle Wirksamkeit (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem, das nach diesem Übereinkommen anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen. Artikel 9 Form (1) Ein zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden s oder des s des Staates, in dem er geschlossen wurde, erfüllt.

88 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 27/39 (2) Ein zwischen Personen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden s oder des s eines dieser Staaten erfüllt. (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so muß bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat berücksichtigt werden, in dem sich der Vertreter befindet. (4) Ein einseitiges sgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des s, das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebend ist oder maßgebend wäre, oder die Formerfordernisse des s des Staates erfüllt, in dem dieses sgeschäft vorgenommen worden ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Verträge, für die Artikel 5 gilt und die unter den in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind. Für die Form dieser Verträge ist das des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 beurteilen sich Verträge, die ein dingliches an einem Grundstück oder ein zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, nach den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das auf ihn anzuwendende gelten. Artikel 10 Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden s (1) Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende ist insbesondere maßgebend für a) seine Auslegung, b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach snormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozeßrecht eingeräumten Befugnisse, d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die sverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. (2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. Artikel 11 s-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem eines anderen Staates abgeleitete s-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese s-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte. Artikel 12 Übertragung der Forderung (1) Für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung ist das maßgebend, das nach diesem Übereinkommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist. (2) Das, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner. Artikel 13 Gesetzlicher Forderungsübergang (1) Hat eine Person, der Gläubiger, eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person, den Schuldner, so hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende, ob der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. (2) Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe vertragliche Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist. Artikel 14 Beweis (1) Das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebende ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis eines sgeschäfts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines jener in Artikel 9 bezeichneten e, nach denen das sgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

89 C 27/40 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 15 Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung Unter dem nach diesem Übereinkommen anzuwendenden eines Staates sind die in diesem Staat geltenden snormen unter Ausschluß derjenigen des internationalen Privatrechts zu verstehen. Artikel 21 Verhältnis zu anderen Übereinkommen Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird. Artikel 16 Öffentliche Ordnung Die Anwendung einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten s kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichtes unvereinbar ist. Artikel 17 Ausschluß der Rückwirkung Dieses Übereinkommen ist in einem Vertragsstaat auf Verträge anzuwenden, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Artikel 18 Artikel 22 Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme oder der Zustimmung das vorbehalten, folgende Bestimmungen nicht anzuwenden: a) Artikel 7 Absatz 1, b) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e). (2)...( 1 ) (3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit einen von ihm eingelegten Vorbehalt zurückziehen; der Vorbehalt wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Notifizierung der Rücknahme unwirksam. Einheitliche Auslegung Bei der Auslegung und Anwendung der vorstehenden einheitlichen Vorschriften ist ihrem internationalen Charakter und dem Wunsch Rechnung zu tragen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu erreichen. Artikel 19 Staaten ohne einheitliche sordnung (1) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen snormen hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Übereinkommen anzuwendenden s jede Gebietseinheit als Staat. (2) Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen snormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Kollisionen zwischen den sverordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Artikel 20 Vorrang des Gemeinschaftsrechts Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse auf besonderen Gebieten, die in sakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen enthalten sind oder enthalten sein werden. TITEL III SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 23 (1) Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine neue Kollisionsnorm für eine bestimmte Gruppe von Verträgen einzuführen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so teilt er seine Absicht den anderen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit. (2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung an den Generalsekretär des Rates kann jeder Unterzeichnerstaat bei diesem beantragen, Konsultationen mit den Unterzeichnerstaaten einzuleiten, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. (3) Hat innerhalb dieser Frist kein Unterzeichnerstaat Konsultationen beantragt oder haben die Konsultationen innerhalb von zwei Jahren nach Mitteilung an den Generalsekretär des Rates nicht zu einem Einvernehmen geführt, so kann der betreffende Vertragsstaat sein ändern. Die von diesem Staat getroffene Maßnahme wird den anderen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Kenntnis gebracht. ( 1 ) Absatz 2 gestrichen gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Beitrittsübereinkommens von 1992.

90 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 27/41 Artikel 24 (1) Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, einem mehrseitigen Übereinkommen beizutreten, dessen Hauptziel oder eines seiner Hauptziele eine international-privatrechtliche Regelung auf einem der Gebiete dieses Übereinkommens ist, so findet das Verfahren des Artikels 23 Anwendung. Jedoch wird die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren braucht nicht befolgt zu werden, wenn ein Vertragsstaat oder eine der Europäischen Gemeinschaften dem mehrseitigen Übereinkommen bereits angehört oder wenn sein Zweck darin besteht, ein Übereinkommen zu revidieren, dem der betreffende Staat angehört, oder wenn es sich um ein im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschlossenes Übereinkommen handelt. Artikel 25 Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die durch dieses Übereinkommen erzielte svereinheitlichung durch den Abschluß anderer als in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneter Übereinkommen gefährdet ist, so kann dieser Staat beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften beantragen, Konsultationen zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens einzuleiten. Artikel 26 Jeder Vertragsstaat kann die Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein. Artikel 27( 1 ) Artikel 28 (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 19. Juni 1980 an für die Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf ( 2 ). ( 1 ) Artikel 27 gestrichen gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Beitrittsübereinkommens von ( 2 ) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt: hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 3 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. ; (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Urkunden über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Artikel 29( 3 ) (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der siebten Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt. (2) Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, annimmt oder zustimmt, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt. hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 4 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 5 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. ( 3 ) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt: hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 4 Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ratifiziert haben. Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 5 Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ratifiziert hat.

91 C 27/42 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 30 (1) Dieses Übereinkommen wird für zehn Jahre vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 29 Absatz 1 an geschlossen; dies gilt auch für die Staaten, für die es nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. (2) Vorbehaltlich einer Kündigung verlängert sich die Dauer dieses Übereinkommens stillschweigend jeweils um fünf Jahre. (3) Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mindestens sechs Monate vor Ablauf der zehnjährigen oder fünfjährigen Frist zu notifizieren( 1 ). (4) Die Kündigung hat nur Wirkung gegenüber dem Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. Artikel 31( 2 ) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) die Unterzeichnungen, b) die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung, c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, d) die Mitteilung gemäß den Artikeln 23, 24, 25, 26 und 30 ( 3 ), e) die Vorbehalte und deren Rücknahme gemäß Artikel 22. Artikel 32 Das im Anhang enthaltene Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens. Artikel 33( 4 ) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wir im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 6 (1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ratifiziert hat. (2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt. ( 1 ) Satz gestrichen gemäß dem Übereinkommen von ( 2 ) Die Notifikation betreffend die Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt: hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 5 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde; b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 6 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde; b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet: Artikel 7 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde; b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt. ( 3 ) Buchstabe d) geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von ( 4 ) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsübereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen: hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten: Artikel 2 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache. Der griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der griechische Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende.

92 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 27/43 Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig. [Unterschriften der Bevollmächtigten] Artikel 6 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten: Artikel 3 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache. Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende. Artikel 7 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. ; hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten: Artikel 4 (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache. (2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von Artikel 8 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

93 L 177/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende (Rom I) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EURO- PÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des s zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung dieses Raums muss die Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. (2) Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags schließen diese Maßnahmen solche ein, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten fördern. (3) Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen. (4) Der Rat hat am 30. November 2000 ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verabschiedet ( 3 ). Nach dem Programm können Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu vereinfachen. (5) In dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommenen Haager Programm ( 4 ) wurde dazu aufgerufen, die Beratungen über die Regelung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse ( Rom I ) energisch voranzutreiben. ( 1 ) ABl. C 318 vom , S. 56. ( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni ( 3 ) ABl. C 12 vom , S. 1. ( 4 ) ABl. C 53 vom , S. 1. (6) Um den Ausgang von sstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe bestimmen. (7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( Brüssel I )( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ( Rom II ) ( 6 ) im Einklang stehen. (8) Familienverhältnisse sollten die Verwandtschaft in gerader Linie, die Ehe, die Schwägerschaft und die Verwandtschaft in der Seitenlinie umfassen. Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 auf Verhältnisse, die mit der Ehe oder anderen Familienverhältnissen vergleichbare Wirkungen entfalten, sollte nach dem des Mitgliedstaats, in dem sich das angerufene Gericht befindet, ausgelegt werden. (9) Unter Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren sollten auch Konnossemente fallen, soweit die Schuldverhältnisse aus dem Konnossement aus dessen Handelbarkeit entstehen. (10) Schuldverhältnisse, die aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags entstehen, fallen unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. (11) Die freie swahl der Parteien sollte einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse sein. (12) Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ausschließlich ein Gericht oder mehrere Gerichte eines Mitgliedstaats für Streitigkeiten aus einem Vertrag zuständig sein sollen, sollte bei der Feststellung, ob eine swahl eindeutig getroffen wurde, einer der zu berücksichtigenden Faktoren sein. (13) Diese Verordnung hindert die Parteien nicht daran, in ihrem Vertrag auf ein nichtstaatliches Regelwerk oder ein internationales Übereinkommen Bezug zu nehmen. ( 5 ) ABl. L 12 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom , S. 1). ( 6 ) ABl. L 199 vom , S. 40.

94 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/7 (14) Sollte die Gemeinschaft in einem geeigneten sakt Regeln des materiellen Vertragsrechts, einschließlich vertragsrechtlicher Standardbestimmungen, festlegen, so kann in einem solchen sakt vorgesehen werden, dass die Parteien entscheiden können, diese Regeln anzuwenden. (15) Wurde eine swahl getroffen und sind alle anderen Elemente des Sachverhalts in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen gewählt wurde, so sollte die swahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des s dieses anderen Staates berühren, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diese Regel sollte unabhängig davon angewandt werden, ob die swahl zusammen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde oder nicht. Obwohl keine inhaltliche Änderung gegenüber Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende ( 1 ) ( Übereinkommen von Rom ) beabsichtigt ist, ist der Wortlaut der vorliegenden Verordnung so weit wie möglich an Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 angeglichen. (16) Die Kollisionsnormen sollten ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen, um zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, nämlich zur ssicherheit im europäischen sraum, beizutragen. Dennoch sollten die Gerichte über ein gewisses Ermessen verfügen, um das bestimmen zu können, das zu dem Sachverhalt die engste Verbindung aufweist. (17) Soweit es das mangels einer swahl anzuwendende betrifft, sollten die Begriffe Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen so ausgelegt werden wie bei der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, soweit der Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen unter jene Verordnung fallen. Franchiseverträge und Vertriebsverträge sind zwar Dienstleistungsverträge, unterliegen jedoch besonderen Regeln. (18) Hinsichtlich des mangels einer swahl anzuwendenden s sollten unter multilateralen Systemen solche Systeme verstanden werden, in denen Handel betrieben wird, wie die geregelten Märkte und multilateralen Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 2 ), und zwar ungeachtet dessen, ob sie sich auf eine zentrale Gegenpartei stützen oder nicht. (19) Wurde keine swahl getroffen, so sollte das anzuwendende nach der für die Vertragsart spezifizierten Regel bestimmt werden. Kann der Vertrag nicht einer der spezifizierten Vertragsarten zugeordnet werden oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als eine der spezifizierten Vertragsarten abgedeckt, so sollte der Vertrag dem des Staates unterliegen, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein Vertrag aus einem Bündel von en und Verpflichtungen, die mehr als einer der spezifizierten Vertragsarten zugeordnet werden können, so sollte die charakteristische Leistung des Vertrags nach ihrem Schwerpunkt bestimmt werden. ( 1 ) ABl. C 334 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 145 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/10/EG (ABl. L 76 vom , S. 33). (20) Weist ein Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staat auf, so sollte eine Ausweichklausel vorsehen, dass das dieses anderen Staats anzuwenden ist. Zur Bestimmung dieses Staates sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der betreffende Vertrag in einer sehr engen Verbindung zu einem oder mehreren anderen Verträgen steht. (21) Kann das bei Fehlen einer swahl anzuwendende weder aufgrund der Zuordnung des Vertrags zu einer der spezifizierten Vertragsarten noch als das des Staates bestimmt werden, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sollte der Vertrag dem des Staates unterliegen, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Bei der Bestimmung dieses Staates sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob der betreffende Vertrag in einer sehr engen Verbindung zu einem oder mehreren anderen Verträgen steht. (22) In Bezug auf die Auslegung von Güterbeförderungsverträgen ist keine inhaltliche Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 des Übereinkommens von Rom beabsichtigt. Folglich sollten als Güterbeförderungsverträge auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge gelten, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten der Begriff Absender eine Person bezeichnen, die mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt, und der Begriff Beförderer die Vertragspartei, die sich zur Beförderung der Güter verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die Beförderung selbst durchführt. (23) Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln. (24) Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm es ermöglichen, die Kosten für die Beilegung von sstreitigkeiten zu senken, die häufig einen geringen Streitwert haben, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird, wobei zu beachten ist, dass eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausführt, dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats, ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss. Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem

95 L 177/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung. (25) Die Verbraucher sollten dann durch Regelungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer in diesem bestimmten Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet sein, wenn ein Unternehmer zwar keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausübt, seine Tätigkeiten aber unabhängig von der Art und Weise, in der dies geschieht auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist. (26) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG, die ein Unternehmer für einen Verbraucher erbringt, sowie Verträge über den Verkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, selbst wenn sie nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der s- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( 1 ) fallen, Artikel 6 der vorliegenden Verordnung unterliegen. Daher sollten, wenn die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Zeichnung oder der Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erwähnt werden, darunter alle Aspekte fallen, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, nicht aber diejenigen Aspekte, die mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen. (27) Es sollten verschiedene Ausnahmen von der allgemeinen Kollisionsnorm für Verbraucherverträge vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme, bei der die allgemeinen Regeln nicht gelten, sollten Verträge sein, die ein dingliches an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ( 2 ). (28) Es muss sichergestellt werden, dass e und Verpflichtungen, die ein Finanzinstrument begründen, nicht der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen, da dies dazu führen könnte, dass für jedes der ausgegebenen Instrumente ein anderes anzuwenden wäre, wodurch ihr Wesen verändert würde und ihr fungibler Handel und ihr fungibles Angebot verhindert würden. Entsprechend sollte auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten bzw. dem Anbieter und dem Verbraucher bei Ausgabe oder Angebot solcher Instrumente nicht notwendigerweise die ( 1 ) ABl. L 375 vom , S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom , S. 42). ( 2 ) ABl. L 280 vom , S. 83. Anwendung des s des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers zwingend vorgeschrieben sein, da die Einheitlichkeit der Bedingungen einer Ausgabe oder eines Angebots sichergestellt werden muss. Gleiches sollte bei den multilateralen Systemen, die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h erfasst werden, gelten, in Bezug auf die gewährleistet sein sollte, dass das des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht die Regeln berührt, die auf innerhalb solcher Systeme oder mit dem Betreiber solcher Systeme geschlossene Verträge anzuwenden sind. (29) Werden für die Zwecke dieser Verordnung e und Verpflichtungen, durch die die Bedingungen für die Ausgabe, das öffentliche Angebot oder das öffentliche Übernahmeangebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere festgelegt werden, oder die Zeichnung oder der Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren genannt, so sollten darunter auch die Bedingungen für die Zuteilung von Wertpapieren oder Anteilen, für die e im Falle einer Überzeichnung, für Ziehungsrechte und ähnliche Fälle im Zusammenhang mit dem Angebot sowie die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 geregelten Fälle fallen, so dass sichergestellt ist, dass alle relevanten Vertragsaspekte eines Angebots, durch das sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, einem einzigen unterliegen. (30) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe Finanzinstrumente und übertragbare Wertpapiere diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/ EG genannt sind. (31) Die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ( 3 ) ausgestaltet ist, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. (32) Wegen der Besonderheit von Beförderungsverträgen und Versicherungsverträgen sollten besondere Vorschriften ein angemessenes Schutzniveau für zu befördernde Personen und Versicherungsnehmer gewährleisten. Deshalb sollte Artikel 6 nicht im Zusammenhang mit diesen besonderen Verträgen gelten. (33) Deckt ein Versicherungsvertrag, der kein Großrisiko deckt, mehr als ein Risiko, von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat und mindestens eines in einem dritten Staat belegen ist, so sollten die besonderen Regelungen für Versicherungsverträge in dieser Verordnung nur für die Risiken gelten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten belegen sind. (34) Die Kollisionsnorm für Individualarbeitsverträge sollte die Anwendung von Eingriffsnormen des Staates, in den der Arbeitnehmer im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ( 4 ) entsandt wird, unberührt lassen. ( 3 ) ABl. L 166 vom , S. 45. ( 4 ) ABl. L 18 vom , S. 1.

96 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/9 (35) Den Arbeitnehmern sollte nicht der Schutz entzogen werden, der ihnen durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu ihrem Vorteil durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (36) Bezogen auf Individualarbeitsverträge sollte die Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Staat als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem ursprünglichen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber, der zur selben Unternehmensgruppe gehört wie der ursprüngliche Arbeitgeber, sollte nicht ausschließen, dass der Arbeitnehmer als seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtend gilt. (37) Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel ( ordre public ) und Eingriffsnormen anwenden können. Der Begriff Eingriffsnormen sollte von dem Begriff Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, unterschieden und enger ausgelegt werden. (38) Im Zusammenhang mit der Übertragung der Forderung sollte mit dem Begriff Verhältnis klargestellt werden, dass Artikel 14 Absatz 1 auch auf die dinglichen Aspekte des Vertrags zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist, wenn eine sordnung dingliche und schuldrechtliche Aspekte trennt. Allerdings sollte mit dem Begriff Verhältnis nicht jedes beliebige möglicherweise zwischen dem Zedenten und dem Zessionar bestehende Verhältnis gemeint sein. Insbesondere sollte sich der Begriff nicht auf die der Übertragung einer Forderung vorgelagerten Fragen erstrecken. Vielmehr sollte er sich ausschließlich auf die Aspekte beschränken, die für die betreffende Übertragung einer Forderung unmittelbar von Bedeutung sind. (39) Aus Gründen der ssicherheit sollte der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt, insbesondere im Hinblick auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, eindeutig definiert werden. Im Unterschied zu Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der drei Kriterien zur Wahl stellt, sollte sich die Kollisionsnorm auf ein einziges Kriterium beschränken, da es für die Parteien andernfalls nicht möglich wäre, vorherzusehen, welches auf ihren Fall anwendbar ist. (40) Die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche sakte sowie Unterschiede zwischen diesen Normen sollten vermieden werden. Diese Verordnung sollte jedoch die Möglichkeit der Aufnahme von Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über besondere Gegenstände nicht ausschließen. Diese Verordnung sollte die Anwendung anderer sakte nicht ausschließen, die Bestimmungen enthalten, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen sollen, soweit sie nicht in Verbindung mit dem angewendet werden können, auf das die Regeln dieser Verordnung verweisen. Die Anwendung der Vorschriften im anzuwendenden, die durch die Bestimmungen dieser Verordnung berufen wurden, sollte nicht die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, wie sie in den sinstrumenten der Gemeinschaft wie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ) ( 1 ) ausgestaltet ist, beschränken. (41) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf internationale Übereinkommen auswirken, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören. Um den Zugang zu den sakten zu erleichtern, sollte die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. (42) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten in Einzel- und Ausnahmefällen in eigenem Namen Übereinkünfte mit Drittländern über sektorspezifische Fragen aushandeln und abschließen dürfen, die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende enthalten. (43) Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus. (44) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Irland an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung. (45) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. (46) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist ( 1 ) ABl. L 178 vom , S. 1.

97 L 177/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: a) der Personenstand sowie die s-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 13; b) Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten; c) Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht; d) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen; e) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen; f) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die s- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person; g) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob ein Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer anderen juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann; h) die Gründung von Trusts sowie die dadurch geschaffenen sbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten; i) Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags; j) Versicherungsverträge aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( 1 ) genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren. (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 18 nicht für den Beweis und das Verfahren. (4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 bezeichnet der Begriff jedoch alle Mitgliedstaaten. Artikel 2 Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das eines Mitgliedstaats ist. KAPITEL II EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN Artikel 3 Freie swahl (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten. Die swahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die swahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren swahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und e Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden s nicht berührt. (3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der swahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen gewählt wurde, so berührt die swahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des s dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. (4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der swahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des s eines Drittstaats durch die ( 1 ) ABl. L 345 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. L 76 vom , S. 44).

98 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/11 Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. (5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung. Artikel 4 Mangels swahl anzuwendendes (1) Soweit die Parteien keine swahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Verträge, die ein dingliches an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat. e) Franchiseverträge unterliegen dem des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. f) Vertriebsverträge unterliegen dem des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann. h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen s zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem. (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das dieses anderen Staates anzuwenden. (4) Kann das anzuwendende nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Artikel 5 Beförderungsverträge (1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine swahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden. (2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine swahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende das des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender swahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das dieses anderen Staates anzuwenden. Artikel 6 Verbraucherverträge (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( Verbraucher ), mit einer anderen Person geschlossen hat,

99 L 177/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ( Unternehmer ), dem des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende nach Artikel 3 wählen. Die swahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem, das nach Absatz 1 mangels einer swahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden s die Artikel 3 und 4. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ( 1 ); c) Verträge, die ein dingliches an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; d) e und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie e und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet. ( 1 ) ABl. L 158 vom , S. 59. Artikel 7 Versicherungsverträge (1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge. (2) Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der s- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) ( 2 ) decken, unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewählten. Soweit die Parteien keine swahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das dieses anderen Staates anzuwenden. (3) Für Versicherungsverträge, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden e im Einklang mit Artikel 3 wählen: a) das eines jeden Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist; b) das des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) bei Lebensversicherungen das des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt; d) für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, das jenes Mitgliedstaats; e) wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrags im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten belegen sind, das eines betroffenen Mitgliedstaats oder das des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers. Räumen in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die betreffenden Mitgliedstaaten eine größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren s ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen. ( 2 ) ABl. L 228 vom , S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom , S. 1).

100 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/13 Soweit die Parteien keine swahl gemäß diesem Absatz getroffen haben unterliegt der Vertrag dem des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist. (3) Kann das anzuwendende nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. (4) Die folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt: a) Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem die Versicherungspflicht auferlegenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang. b) Ein Mitgliedstaat kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das des Mitgliedstaats anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt. (5) Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur einen Mitgliedstaat bezieht. (6) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Artikel 2 Buchstabe d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der s- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ( 1 ), und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/83/EG. Artikel 8 Individualarbeitsverträge (1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten. Die swahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer swahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende nicht durch swahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. ( 1 ) ABl. L 172 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom , S. 14). (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das dieses anderen Staates anzuwenden. Artikel 9 Eingriffsnormen (1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden s auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. (2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des s des angerufenen Gerichts. (3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden. Artikel 10 Einigung und materielle Wirksamkeit (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen. Artikel 11 Form (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in

101 L 177/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen s oder die Formerfordernisse des s des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen s oder die Formerfordernisse des s eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des s des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt. (3) Ein einseitiges sgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen s, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des s des Staates erfüllt, in dem dieses sgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das sgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. Für die Form dieser Verträge ist das des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem dieses Staates a) unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem dieser Vertrag unterliegt, und b) von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Artikel 12 Geltungsbereich des anzuwendenden s (1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende ist insbesondere maßgebend für a) seine Auslegung, b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach snormen erfolgt, d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die sverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. (2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. Artikel 13 s-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem eines anderen Staates ergebende s-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese s-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte. Artikel 14 Übertragung der Forderung (1) Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) unterliegt dem, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. (2) Das, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner. (3) Der Begriff Übertragung in diesem Artikel umfasst die vollkommene Übertragung von Forderungen, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie von Pfandrechten oder anderen Sicherungsrechten an Forderungen. Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden geltend zu machen berechtigt ist. Artikel 16 Mehrfache Haftung Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das maßgebend, das auf die Verpflichtung

102 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/15 dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die übrigen Schuldner sind berechtigt, diesem Schuldner diejenigen Verteidigungsmittel entgegenzuhalten, die ihnen gegenüber dem Gläubiger zugestanden haben, soweit dies gemäß dem auf ihre Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger anzuwendenden zulässig wäre. Artikel 17 Aufrechnung Ist das zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Artikel 18 Beweis (1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis eines sgeschäfts sind alle Beweisarten des s des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten e, nach denen das sgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann. KAPITEL III SONSTIGE VORSCHRIFTEN Artikel 19 Gewöhnlicher Aufenthalt (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung. (2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet. (3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Artikel 20 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden eines Staates sind die in diesem Staat geltenden snormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Artikel 21 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten s kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ( ordre public ) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Artikel 22 Staaten ohne einheitliche sordnung (1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene snormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden s jede Gebietseinheit als Staat. (2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen snormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den sordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Artikel 23 Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Artikel 24 Beziehung zum Übereinkommen von Rom (1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt. (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Artikel 25 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

103 L 177/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. Artikel 26 Verzeichnis der Übereinkommen (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung a) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen; b) die in Absatz 1 genannten Kündigungen. Artikel 27 b) eine Bewertung der Anwendung von Artikel 6, insbesondere hinsichtlich der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 17. Juni 2010 einen Bericht über die Frage vor, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, und über den Rang dieser Forderung gegenüber einem einer anderen Person. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung sowie eine Folgenabschätzung der einzuführenden Bestimmungen beigefügt. Artikel 28 Zeitliche Anwendbarkeit Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Überprüfungsklausel (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 17. Juni 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung beigefügt. Der Bericht umfasst: a) eine Untersuchung über das auf Versicherungsverträge anzuwendende und eine Abschätzung der Folgen etwaiger einzuführender Bestimmungen und Artikel 29 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 17. Dezember 2009, mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Straßburg am 17. Juni Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident J. LENARČIČ

104 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Amtsblatt Nr. L 018 vom 21/01/1997 S RICHTLINIE 96/71/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gehört gemäß Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrages zu den Zielen der Gemeinschaft. (2) Für die Erbringung von Dienstleistungen sind nach dem Vertrag seit Ende der Übergangszeit Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder einer Wohnsitzvoraussetzung unzulässig. (3) Die Verwirklichung des Binnenmarktes bietet einen dynamischen Rahmen für die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen. Das veranlaßt eine wachsende Zahl von Unternehmen, Arbeitnehmer für eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu entsenden, der nicht der Staat ist, in dem sie normalerweise beschäftigt werden. (4) Die Erbringung von Dienstleistungen kann entweder als Ausführung eines Auftrags durch ein Unternehmen, in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem Unternehmen und dem Leistungsempfänger oder in Form des Zurverfügungstellens von Arbeitnehmern für ein Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Auftrags erfolgen. (5) Voraussetzung für eine solche Förderung des länderübergreifenden Dienstleistungsverkehrs sind ein fairer Wettbewerb sowie Maßnahmen, die die Wahrung der e der Arbeitnehmer garantieren. (6) Mit der Transnationalisierung der Arbeitsverhältnisse entstehen Probleme hinsichtlich des auf ein Arbeitsverhältnis anwendbaren s. Es liegt im Interesse der betroffenen Parteien, die für das geplante Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen. (7) Das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende (4), das von zwölf Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, ist am 1. April 1991 in der Mehrheit der Mitgliedstaaten in Kraft getreten. (8) In Artikel 3 dieses Übereinkommens wird als allgemeine Regel die freie swahl der Parteien festgelegt. Mangels einer swahl ist nach Artikel 6 Absatz 2 auf den Arbeitsvertrag das

105 des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer in Erfuellung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder das des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das dieses anderen Staates anzuwenden. (9) Nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Übereinkommens darf die swahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des s gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer swahl anzuwenden wäre. (10) Nach Artikel 7 dieses Übereinkommens kann - zusammen mit dem für anwendbar erklärten - den zwingenden Bestimmungen des s eines anderen Staates, insbesondere des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer vorübergehend entsandt wird, Wirkung verliehen werden. (11) Nach dem in Artikel 20 dieses Übereinkommens anerkannten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts berührt das Übereinkommen nicht die Anwendung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse auf besonderen Gebieten, die in sakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen enthalten sind oder enthalten sein werden. (12) Das Gemeinschaftsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Gesetze oder die von den Sozialpartnern abgeschlossenen Tarifverträge auf sämtliche Personen anzuwenden, die - auch nur vorübergehend - in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt werden, selbst wenn ihr Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, die Einhaltung dieser Bestimmungen mit angemessenen Mitteln sicherzustellen. (13) Die Gesetze der Mitgliedstaaten müssen koordiniert werden, um einen Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Gastland von Arbeitgebern zu gewährleisten ist, die Arbeitnehmer für eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, in dem eine Dienstleistung zu erbringen ist. Eine solche Koordinierung kann nur durch svorschriften der Gemeinschaft erfolgen. (14) Ein "harter Kern" klar definierter Schutzbestimmungen ist vom Dienstleistungserbringer unabhängig von der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers einzuhalten. (15) In bestimmten Einzelfällen von Montage- und/oder Einbauarbeiten sind die Bestimmungen über die Mindestlohnsätze und den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht anzuwenden. (16) Die Anwendung der Bestimmungen über die Mindestlohnsätze und den bezahlten Mindestjahresurlaub bedarf außerdem einer gewissen Flexibilität. Beträgt die Dauer der Entsendung nicht mehr als einen Monat, so können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen von den Bestimmungen über die Mindestlohnsätze abweichen oder die Möglichkeit von Abweichungen im Rahmen von Tarifverträgen vorsehen. Ist der Umfang der zu verrichtenden Arbeiten gering, so können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen über die Mindestlohnsätze und den bezahlten Mindestjahresurlaub abweichen. (17) Die im Gastland geltenden zwingenden Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz dürfen jedoch nicht der Anwendung von Arbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, entgegenstehen. (18) Es sollte der Grundsatz eingehalten werden, daß außerhalb der Gemeinschaft ansässige

106 Unternehmen nicht besser gestellt werden dürfen als Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. (19) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen beinhaltet diese Richtlinie weder die Verpflichtung zur rechtlichen Anerkennung der Existenz von Leiharbeitsunternehmen, noch hindert sie die Mitgliedstaaten, ihre svorschriften über das Zurverfügungstellen von Arbeitskräften und über Leiharbeitsunternehmen auf Unternehmen anzuwenden, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen, dort aber im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen tätig sind. (20) Diese Richtlinie berührt weder die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Übereinkünfte noch die svorschriften der Mitgliedstaaten, die den Zugang von Dienstleistungserbringern aus Drittländern zu ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Ebenso bleiben die einzelstaatlichen svorschriften, die die Einreise und den Aufenthalt von Arbeitnehmern aus Drittländern sowie deren Zugang zur Beschäftigung regeln, von dieser Richtlinie unberührt. (21) Welche Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungsleistungen und -beiträge anzuwenden sind, ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5), geregelt. (22) Diese Richtlinie berührt nicht das der Mitgliedstaaten über kollektive Maßnahmen zur Verteidigung beruflicher Interessen. (23) Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung dieser Richtlinie zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten haben geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vorzusehen. (24) Es muß sichergestellt werden, daß diese Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird. Hierzu ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorzusehen. (25) Spätestens fünf Jahre nach Annahme dieser Richtlinie hat die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie zu überprüfen und, falls erforderlich, Änderungsvorschläge zu unterbreiten - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine. (3) Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen: a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

107 b) einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder c) als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. (4) Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf keine günstigere Behandlung zuteil werden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Artikel 2 Begriffsbestimmung (1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet, in dem er im des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird. Artikel 3 Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, - durch s- oder Verwaltungsvorschriften und/oder - durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne des Absatzes 8, sofern sie die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen, festgelegt sind: a) Hoechstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; b) bezahlter Mindestjahresurlaub; c) Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme; d) Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;

108 e) Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz; f) Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; g) Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Zum Zweck dieser Richtlinie wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannte Begriff der Mindestlohnsätze durch die svorschriften und/oder Praktiken des Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird. (2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) gilt nicht für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerläßlich sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Dies gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Bauarbeiten. (3) Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren üblichen Verfahren und Praktiken nach Konsultation der Sozialpartner beschließen, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) in den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Fällen nicht anzuwenden, wenn die Dauer der Entsendung einen Monat nicht übersteigt. (4) Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren svorschriften und/oder Praktiken vorsehen, daß durch Tarifverträge im Sinne des Absatzes 8 für einen oder mehrere Tätigkeitsbereiche in den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Fällen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) sowie von dem Beschluß eines Mitgliedstaats nach Absatz 3 abgewichen werden kann, wenn die Dauer der Entsendung einen Monat nicht übersteigt. (5) Die Mitgliedstaaten können in den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Fällen eine Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) vorsehen, wenn der Umfang der zu verrichtenden Arbeiten gering ist. Die Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, legen die Modalitäten fest, denen die zu verrichtenden Arbeiten entsprechen müssen, um als Arbeiten von geringem Umfang zu gelten. (6) Die Dauer der Entsendung berechnet sich unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums von einem Jahr ab Beginn der Entsendung. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer berücksichtigt. (7) Die Absätze 1 bis 6 stehen der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegen. Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. (8) Unter "für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen" sind Tarifverträge oder Schiedssprüche zu verstehen, die von allen in den jeweiligen geographischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden

109 Unternehmen einzuhalten sind. Gibt es kein System zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne von Unterabsatz 1, so können die Mitgliedstaaten auch beschließen, folgendes zugrunde zu legen: - die Tarifverträge oder Schiedssprüche, die für alle in den jeweiligen geographischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden gleichartigen Unternehmen allgemein wirksam sind, und/oder - die Tarifverträge, die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden und innerhalb des gesamten nationalen Hoheitsgebiets zur Anwendung kommen, sofern deren Anwendung auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen eine Gleichbehandlung dieser Unternehmen in bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Aspekte gegenüber den im vorliegenden Unterabsatz genannten anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gewährleistet. Gleichbehandlung im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn für die inländischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, - am betreffenden Ort oder in der betreffenden Sparte hinsichtlich der Aspekte des Absatzes 1 Unterabsatz 1 dieselben Anforderungen gelten wie für die Entsendeunternehmen und - diese Anforderungen ihnen gegenüber mit derselben Wirkung durchgesetzt werden können. (9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) diejenigen Bedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, für Leiharbeitnehmer gelten. (10) Diese Richtlinie berührt nicht das der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrags für inländische und ausländische Unternehmen in gleicher Weise - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekte, soweit es sich um Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung handelt, - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in Tarifverträgen oder Schiedssprüchen nach Absatz 8 festgelegt sind und andere als im Anhang genannte Tätigkeit betreffen, vorzuschreiben. Artikel 4 Zusammenarbeit im Informationsbereich (1) Zur Durchführung dieser Richtlinie benennen die Mitgliedstaaten gemäß ihren svorschriften und/oder Praktiken ein oder mehrere Verbindungsbüros oder eine oder mehrere zuständige einzelstaatliche Stellen. (2) Die Mitgliedstaaten sehen die Zusammenarbeit der Behörden vor, die entsprechend den einzelstaatlichen svorschriften für die Überwachung der in Artikel 3 aufgeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zuständig sind. Diese Zusammenarbeit besteht insbesondere darin,

110 begründete Anfragen dieser Behörden zu beantworten, die das länderübergreifende Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern, einschließlich offenkundiger Verstöße oder Fälle von Verdacht auf unzulässige länderübergreifende Tätigkeiten, betreffen. Die Kommission und die in Unterabsatz 1 bezeichneten Behörden arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 10 zu prüfen. Die gegenseitige Amtshilfe erfolgt unentgeltlich. (3) Jeder Mitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, damit die Informationen über die nach Artikel 3 maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zugänglich sind. (4) Jeder Mitgliedstaat nennt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die in Absatz 1 bezeichneten Verbindungsbüros und/oder zuständigen Stellen. Artikel 5 Maßnahmen Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vor. Sie stellen insbesondere sicher, daß den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern für die Durchsetzung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen geeignete Verfahren zur Verfügung stehen. Artikel 6 Gerichtliche Zuständigkeit Zur Durchsetzung des s auf die in Artikel 3 gewährleisteten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen kann eine Klage in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist oder war; dies berührt nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in einem anderen Staat Klage zu erheben. Artikel 7 Durchführung Die Mitgliedstaaten erlassen die s- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 16. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 8 Überprüfung durch die Kommission Spätestens zum 16. Dezember 2001 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie, um

111 dem Rat erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident I YATES (1) ABl. Nr. C 225 vom , S. 6, und ABl. Nr. C 187 vom , S. 5. (2) ABl. Nr. C 49 vom , S. 41. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1993 (ABl. Nr. C 72 vom , S. 78), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Juni 1996 (ABl. Nr. C 220 vom , S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom , S. 73). Beschluß des Rates vom 24. September (4) ABl. Nr. L 266 vom , S. 1. (5) ABl. Nr. L 149 vom , S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 (ABl. Nr. L 335 vom , S. 10). ANHANG Die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Tätigkeiten umfassen alle Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere 1. Aushub 2. Erdarbeiten 3. Bauarbeiten im engeren Sinne 4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen 5. Einrichtung oder Ausstattung 6. Umbau 7. Renovierung 8. Reparatur 9. Abbauarbeiten 10. Abbrucharbeiten 11. Wartung 12. Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) 13. Sanierung.

112 Auszug aus EG-KoordV 883/2004 TITEL II BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS Artikel 11 Allgemeine Regelung Art. 11 (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den svorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche svorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den svorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den svorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den svorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den svorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der svorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den svorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den svorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser svorschriften Artikel 12 Sonderregelung Art. 12 (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den svorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. (2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den svorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Art. 13 (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den svorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

113 b) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den svorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten svorschriften. (4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten svorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.... Artikel 16 Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 Art. 16 (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. (2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den svorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der svorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen svorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

114 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/1 I (Veröffentlichungsbedürftige sakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI SCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein schaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 1 ), insbesondere auf den Artikel 89, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Sys teme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungs maßnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden. (2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusam menarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre e so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können. ( 1 ) ABl. L 166 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. C 324 vom , S. 59. ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Dezember 2008 (ABl. C 38 E vom , S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April Beschluss des Rates vom 27. Juli (3) Der Einsatz elektronischer Mittel eignet sich für den schnel len und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Trä gern der Mitgliedstaaten. Die elektronische Verarbeitung von Daten soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei sollten diese Perso nen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr genießen. (4) Die Bereitstellung der Kontaktadressen der Stellen in den Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beteiligt sind, auch der elektronischen Adressen, in einer Form, die ihre Aktualisierung in Real zeit ermöglicht, soll den Austausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit erleichtern. Dieses Konzept, bei dem die Sachdienlichkeit der rein faktischen Informationen und deren direkte Verfügbarkeit für die Bürger im Vorder grund stehen, ist eine wichtige Vereinfachung, die durch diese Verordnung herbeigeführt werden sollte. (5) Einen möglichst reibungslosen Ablauf und die effiziente Handhabung der komplexen Verfahren zur Umsetzung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu erreichen, erfordert einen Mechanismus, der eine sofortige Aktualisierung des Anhangs 4 ermöglicht. Die Vorbereitung und Anwendung von diesbezüglichen Bestimmungen verlangen eine enge Zusammenarbeit zwi schen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und ihre Umsetzung sollte im Hinblick auf die Folgen, die Verzöge rungen sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltungs behörden haben, rasch erfolgen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, eine Datenbank einzurichten und zu verwalten, und gewährleisten, dass diese zumindest ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebsbereit ist. Die Kommission sollte insbesondere die notwendigen Schritte unternehmen, die in Anhang 4 aufgeführten Informationen in diese Datenbank aufzunehmen.

115 L 28 2/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (6) Die Stärkung einiger Verfahren sollte den Anwendern der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mehr ssicherheit und Transparenz bringen. Gemeinsame Fristsetzungen für die Erledigung bestimmter Verpflichtungen oder für bestimmte Verwaltungsabläufe sollten dabei zur Klärung und Strukturierung der Beziehungen zwischen den Versi cherten und den Trägern beitragen. (7) Die Personen, für die diese Verordnung gilt, sollten vom zuständigen Träger eine fristgerechte Antwort auf ihre Ersuchen erhalten. Die Antwort sollte in den Mitgliedstaa ten, in deren Sozialgesetzgebung Fristen bestehen, spätes tens innerhalb dieser Fristen erfolgen. Es wäre wünschenswert, dass diejenigen Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung keine solchen Fristen bestehen, den Erlass entsprechender Bestimmungen in Erwägung ziehen und sie erforderlichenfalls den betroffenen Personen zugänglich machen. (8) Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozi alen Sicherheit sollten die Möglichkeit haben, sich auf ver einfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen zu einigen, die sie für wirksamer und innerhalb ihrer jeweili gen Systeme der sozialen Sicherheit für geeigneter halten. Solche Vereinbarungen sollten die e der Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aller dings nicht beeinträchtigen. (9) Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteili gung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Ver fahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist. (10) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers d. h. die für die sen Träger geltenden svorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern eines oder mehre rer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleis ten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozia len Sicherheit vorzusehen. (11) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohn orts von Personen, für die diese Verordnung und die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, zusammenarbeiten und bei Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um das Problem zu lösen. Letztere dürfen die in den entsprechenden Artikeln dieser Verordnung genannten Kriterien umfassen. (12) Viele Maßnahmen und Verfahren dieser Verordnung stel len auf mehr Klarheit für die Kriterien ab, die von den Trä gern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Solche Maßnahmen und Verfahren ergeben sich aus der sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus den Beschlüssen der Verwaltungskommission und aus über dreißig Jahren Praxis in der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten. (13) Diese Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu för dern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitz land als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen. Sie sollten jedoch einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmit gliedstaats haben. (14) Bestimmte Regeln und Verfahren sind für die Bestimmung der anwendbaren svorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die ein Versicherter in verschiedenen Mitglied staaten der Kindererziehung gewidmet hat, erforderlich. (15) Manche Verfahren sollten noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit sollten diese Verfah ren einerseits der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die die Versicherten aufnehmen und diesen ihr Gesundheitssystem zur Verfügung stellen, und andererseits der Situation der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Kos ten der Sachleistungen aufkommen, die von ihren Versi cherten in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat in Anspruch genommen werden. (16) Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei geplanten Behandlungen Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnmitgliedstaat vornehmen lässt geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung sollten präzisiert werden, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungs bedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kosten übernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen. (17) Diese Verordnung und namentlich die Bestimmungen über den Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats und über geplante Behandlungen sollten der Anwendung günstigerer innerstaatlicher Vorschriften insbesondere hin sichtlich der Rückerstattung von in einem anderen Mit gliedstaat entstandenen Kosten nicht entgegenstehen. (18) Verbindlichere Verfahren zur Verkürzung der Erstattungs fristen für diese Forderungen unter den Trägern der Mit gliedstaaten erscheinen wesentlich, um das Vertrauen in den Austausch zu erhalten und der von den Systemen der sozialen Sicherheit geforderten Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu genügen. Daher sollten die Verfahren für die Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gestärkt werden. (19) Die Verfahren zwischen den Trägern für eine gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit sollten verstärkt werden, damit eine wirksamere Beitreibung und ein reibungsloses Funktionie ren der Koordinierungsregeln gewährleistet wird. Eine wirksame Beitreibung ist auch ein Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch und Betrug sowie eine Möglichkeit, die Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen. Dazu ist es erforderlich, neue

116 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/3 Verfahren auf der Grundlage einer Reihe geltender Bestim mungen der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen ( 1 ) anzunehmen. Diese neuen Beitreibungsverfahren sollten nach fünf Jah ren auf Grundlage der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, insbesondere um sicherzustellen, dass sie uneingeschränkt durchführbar sind. (20) Für die Zwecke von Vorschriften über die Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, die Einzie hung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, den Ausgleich und die Unterstützung bei der Beitreibung beschränkt sich die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auf s behelfe in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen. Für alle anderen sbehelfe ist der ersuchende Mitgliedstaat zuständig. (21) Die in dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen bringen nicht mit sich, dass dieser Mitgliedstaat die Begründetheit der Forderung oder deren Grundlage anerkennt. (22) Die Information der betroffenen Personen über ihre e und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich. Diese Information sollte Anleitungen in Bezug auf Verwaltungsverfahren beinhalten. Zu den betroffenen Personen können je nach Situation die Versicherten, ihre Familienangehörigen und/oder ihre Hinterbliebenen oder sonstige Personen zählen. (23) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verabschie dung von Koordinierungsmaßnahmen, damit das auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirkli chen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Arti kel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (24) Diese Verordnung sollte die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch führung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwen dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern ( 2 ), ersetzen HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung a) bezeichnet der Ausdruck Grundverordnung die Verord nung (EG) Nr. 883/2004; b) bezeichnet der Ausdruck Durchführungsverordnung die vorliegende Verordnung; und c) gelten die Begriffsbestimmungen der Grundverordnung. (2) Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeich net der Ausdruck a) Zugangsstelle eine Stelle, die Folgendes bietet: i) eine elektronische Kontaktstelle; ii) die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse; und ( 1 ) ABl. L 150 vom , S. 28. iii) die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine automatische Prüfung und Wei terleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) und/oder menschliches Eingreifen gestattet; b) Verbindungsstelle eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufga ben zu erfüllen hat; c) Dokument eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mit teilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist; d) strukturiertes elektronisches Dokument ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Aus tausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten kon zipiert wurde; e) elektronische Übermittlung die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (ein schließlich digitaler Kompression) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege; ( 2 ) ABl. L 74 vom , S. 1.

117 L 28 4/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union f) Rechnungsausschuss den in Artikel 74 der Grund verordnung genannten Ausschuss. KAPITEL II Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch Artikel 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern (1) Im Sinne der Durchführungsverordnung beruht der Aus tausch zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten und den Personen, die der Grundverordnung unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit, ein schließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen. (2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der e und Pflichten der Perso nen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Ver fügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trä gern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt. (3) Hat eine Person irrtümlich einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der in der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat die ser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzuge ben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern ande rer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrach tet werden. (4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Ver bindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger die ses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten. Artikel 3 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Per sonen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der Änderung der slage aufgrund der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung. (2) Personen, für die die Grundverordnung gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer e und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzu wendenden svorschriften und ihrer Pflichten nach diesen svorschriften erforderlich sind. (3) Bei der Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach ihren svorschriften zur Durchführung der Grundverordnung gewährleisten die Mitglied staaten, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre e in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahrzunehmen. (4) Soweit es für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Mitgliedstaats vor geschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informatio nen und stellen ihnen die Dokumente aus. Der entsprechende Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die sbehelfe und sbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt. Artikel 4 Format und Verfahren des Datenaustauschs (1) Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest. (2) Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbin dungsstellen erfolgt elektronisch entweder unmittelbar oder mit telbar über die Zugangsstellen in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausge tauschten Daten gewährleistet werden kann. (3) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigne ten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugs weise elektronische Mittel. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel fest. Artikel 5 swirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege (1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beschei nigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente aus gestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.

118 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/5 (2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitglied staats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstel lung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls. (3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtig keit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohn orts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. (4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeit punkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte. Artikel 6 Vorläufige Anwendung der svorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen (1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche svorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den svorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tat sächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b) den svorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausübt; c) den svorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätig keit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehre ren Mitgliedstaaten nachgeht. (2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläu fig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwenden den svorschriften oder falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt Leistungen nach den svorschriften, die der Träger anwen det, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde. (3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Eini gung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte. (4) Steht entweder fest, dass nicht die svorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zustän dig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwen dung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen. (5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Bei träge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betref fenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapi tel III der Durchführungsverordnung. Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger nach Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet. Artikel 7 Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen (1) Steht einer Person nach der Grundverordnung ein Leistungsanspruch zu oder hat sie einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situ ation in einem anderen Mitgliedstaat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine sol che Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern die Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt. (2) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen. KAPITEL III Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung Artikel 8 Verwaltungsvereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (1) Die Vorschriften der Durchführungsverordnung treten an die Stelle der Bestimmungen der Vereinbarungen zur Durchfüh rung der in Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Abkommen; ausgenommen sind die Bestimmungen betreffend die Vereinbarungen zu den in Anhang II der Grundverordnung genannten Abkommen, sofern die Bestimmungen dieser Verein barungen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

119 L 28 6/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Mitgliedstaaten können bei Bedarf untereinander Vereinba rungen zur Anwendung der in Artikel 8 Absatz 2 der Grund verordnung genannten Abkommen schließen, sofern durch diese Vereinbarungen die Ansprüche und die Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden und die Ver einbarungen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung aufge führt sind. Artikel 9 Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern (1) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in der Durchführungs verordnung vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfah ren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden. b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausge übten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine sol che Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, (2) Die entsprechenden Vereinbarungen werden der Verwaltungskommission zur Kenntnis gebracht und sind in Anhang 1 der Durchführungsverordnung aufgeführt. vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (3) Bestimmungen in Durchführungsvereinbarungen, die zwi schen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu demselben Zweck geschlossen worden sind, oder die den in Absatz 2 genannten Vereinbarungen entsprechen, die am Tag vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung in Kraft sind und in Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 aufgeführt sind, gelten auch weiterhin in den Beziehungen zwischen den betreffenden Mit gliedstaaten, sofern sie auch in Anhang 1 der Durchführungsver ordnung enthalten sind. Artikel 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen Ungeachtet anderer Bestimmungen der Grundverordnung werden in Fällen, in denen die nach den svorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den svor schriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausge zahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt. Artikel 11 Bestimmung des Wohnortes (1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trä gern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststel lung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehö ren können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend. Artikel 12 Zusammenrechnung von Zeiten (1) Bei der Anwendung von Artikel 6 der Grundverordnung wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Mitgliedstaa ten, deren svorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Ver sicherte nach deren svorschriften zurückgelegt hat. (2) Die nach den svorschriften eines Mitgliedstaats jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel 6 der Grundverordnung zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den svorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden. (3) Fällt eine nach den svorschriften eines Mitgliedstaats auf Grund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungsoder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den s vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt. (4) Fällt eine nach den svorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichge stellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den svorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichge stellte Zeit ist.

120 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/7 (5) Jede Zeit, die nach den svorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen s vorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflicht versichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den svorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen svorschriften sie nach der betref fenden Zeit erstmals pflichtversichert war. (6) Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungsoder Wohnzeiten nach den svorschriften eines Mitglied staats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den svorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie wer den bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Per son vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können. Artikel 13 Regeln für die Umrechnung von Zeiten (1) Sind Zeiten, die nach den svorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausge drückt, die von den Einheiten abweichen, die in den svor schriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel 6 der Grund verordnung wie folgt umgerechnet: a) Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwen den ist, ist die Zeit, die vom Träger des Mitgliedstaats mitge teilt wird, nach dessen svorschriften die Zeit zurückgelegt wurde. b) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausge drückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle: c) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Ein heiten als Tagen ausgedrückt werden, i) entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt; ii) entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt; iii) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umge kehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grund lage von sechs Tagen in der Tabelle in Buchstabe b in Tage umgerechnet. d) Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Regeln angewandt. Dezimalzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren. e) Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruch teil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen. (2) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird. Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahres menge von Zeiten nach den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zei ten nach den betreffenden svorschriften. System auf der Grundlage von 1 Tag entspricht 1 Woche entspricht 1 Monat entspricht 1 Viertel jahr entspricht Höchstzahl von Tagen in einem Kalender jahr 5 Tagen 9 Stunden 5 Tagen 22 Tagen 66 Tagen 264 Tage 6 Tagen 8 Stunden 6 Tagen 26 Tagen 78 Tagen 312 Tage 7 Tagen 6 Stunden 7 Tagen 30 Tagen 90 Tagen 360 Tage (3) Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitge teilt wurden. (4) Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht. TITEL II BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung (1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grund verordnung umfassen die Worte eine Person, die in einem Mit gliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitge ber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird auch eine Per son, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Per son unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unterneh men, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat. (2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grund verordnung beziehen sich die Worte der gewöhnlich dort tätig ist auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem

121 L 28 8/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen nieder gelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maß gebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abge stimmt sein. (3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grund verordnung beziehen sich die Worte eine Person, die gewöhn lich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkei ten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. (4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grund verordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätig keit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine ähnliche Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstän dige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätig keit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. (5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grund verordnung beziehen sich die Worte eine Person, die gewöhn lich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt insbesondere auf eine Person, a) die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit; b) die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeu tenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens. (6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grund verordnung beziehen sich die Worte eine Person, die gewöhn lich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt insbesondere auf eine Person, die gleich zeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstän dige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. (7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist. (8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungs kriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kri terien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämt lichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. (10) Für die Festlegung der anzuwendenden svor schriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betrof fenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. (11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder meh reren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die svor schriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt. Artikel 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) (1) Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Per son, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht der betroffenen Person und dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit aus geübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die svorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grund verordnung unterliegt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Grundverordnung unterliegen.

122 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/9 (3) Ein Arbeitgeber im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrich tung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Trä ger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüg lich Informationen über die svorschriften zugänglich, denen der Arbeitnehmer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegt. Artikel 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung (1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit. (2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berück sichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Arti kel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen svorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeich neten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätig keit ausübt, über seine vorläufige Festlegung. (3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden svor schriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgülti gen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden svor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Trä ger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitglied staats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. (4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden svorschriften eine Kon taktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betref fenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden svorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchfüh rungsverordnung einvernehmlich festgelegt. Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unter schiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorste henden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung. (5) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svor schriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit. (6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er möglicherweise durch einen ande ren betroffenen Träger über die Situation der Person unterrich tet wurde. Artikel 17 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften üben ihr Wahlrecht nach Artikel 15 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigte Behörde unterrichtet den von dem Mitgliedstaat, für dessen svorschriften der Vertrags bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sich entschieden hat, bezeichneten Träger. Artikel 18 Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 der Grundverordnung Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundverordnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen svor schriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person zu unter liegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wann immer dies möglich ist, im Voraus zu stellen. Artikel 19 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber (1) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svor schriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen svorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser svorschriften. (2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwen den sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese svorschriften anzuwenden sind. Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen den Trägern (1) Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften nach Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die not wendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese svorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen svorschriften zu leisten haben.

123 L 28 01/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svor schriften nach Titel II der Grundverordnung auf eine Person anzu wenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese svorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugäng lich, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen svorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde. Artikel 21 Pflichten des Arbeitgebers (1) Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats, so hat er den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden svorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen svorschriften vorge schriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetrage nen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. (2) Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitglied staat hat, dessen svorschriften auf den Arbeitnehmer anzu wenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats. TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN KAPITEL I Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft Artikel 22 Allgemeine Durchführungsvorschriften (1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleis tungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des zustän digen Trägers erhalten. (2) Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a der Grund verordnung hat ein Mitgliedstaat die Kosten von Leistungen nach Artikel 22 der Grundverordnung nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den svorschriften dieses Mitglied staats einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Arti keln 23 bis 30 der Grundverordnung eine Rente nach den svorschriften dieses Mitgliedstaats bezieht. Artikel 23 Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat Artikel 24 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (1) Bei der Anwendung von Artikel 17 der Grundverordnung müssen sich der Versicherte und/oder seine Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen. Ihr Sachleistungs anspruch im Wohnmitgliedstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versi cherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird. (2) Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Wider ruf informiert. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung. (3) Für die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 der Grund verordnung genannten Personen gilt der vorliegende Artikel entsprechend. Artikel 25 Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat A. Verfahren und Umfang des Anspruchs Sehen die svorschriften des Wohn- oder Aufenthalts mitgliedstaats mehr als ein Versicherungssystem für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder mehrere Kategorien von Versicherten vor, so finden für Artikel 17, Arti kel 19 Absatz 1 und die Artikel 20, 22, 24 und 26 der Grund verordnung die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer Anwendung. (1) Bei der Anwendung von Artikel 19 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausge stelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch beschei nigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.

124 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/11 (2) Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels 19 der Grundverordnung zu denselben Bedingungen wie nach den svorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat. (3) Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind diejenigen, die im Aufenthalts mitgliedstaat nach dessen svorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versi cherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkeh ren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten. B. Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen (4) Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel 19 der Grundverordnung erbrachten Sach leistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten svorschriften, dass diese Kos ten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstat tet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen s vorschriften geltenden Erstattungssätze. (5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffen den Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwen dung von Artikel 62 der Durchführungsverordnung in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge. (6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen vorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat. (7) Sehen die svorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen vorschriften fest gelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre. (8) Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. (9) Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nach dem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat. C. Familienangehörige (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für die Familien angehörigen des Versicherten. A. Genehmigungsverfahren Artikel 26 Geplante Behandlungen (1) Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Grund verordnung legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck zuständiger Träger den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung, in denen die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bezeichnet der Ausdruck zuständiger Träger den Träger des Wohnorts. (2) Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Mitglied staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Trä ger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedin gungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur ver weigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grund verordnung in dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeit raums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Ent scheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt. (3) Benötigt eine versicherte Person, die nicht in dem zustän digen Mitgliedstaat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erfor derlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung. (4) Der zuständige Träger behält das, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen. (5) Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhan dene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.

125 L 28 21/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union B. Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen (6) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Arti kel 25 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung entsprechend. (7) Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthalts orts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kos ten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat hätte überneh men müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die ange nommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Ver sicherte bei einer Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden. C. Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen (8) Wenn die nationalen svorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem ande ren Mitgliedstaat erteilt wird. D. Familienangehörige (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familien angehörigen des Versicherten. Artikel 27 Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat A. Verfahrensvorschriften für den Versicherten (1) Verlangen die svorschriften des zuständigen Mitglied staats vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtli che Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnmitgliedstaat seinen Gesundheits zustand festgestellt hat. (2) Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den svorschriften des zuständigen Mitgliedstaats fest gesetzten Frist dem zuständigen Träger. (3) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnmitgliedstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den svorschriften des zuständigen Mitgliedstaats ver langt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beur teilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich über mittelt werden. (4) Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genann ten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden svorschriften insbesondere sei nem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber und/oder der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen. B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnmitgliedstaats (5) Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmäßigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten s vorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontroll untersuchung durchgeführt hat, betreffend insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständi gen Träger. C. Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger (6) Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. (7) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Satz 2 der Grund verordnung zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmit telbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon. (8) Bei der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 der Grund verordnung besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersu chenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche sgültigkeit wie eine im zuständigen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung. (9) Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleich zeitig den Träger des Wohnorts. D. Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält. Artikel 28 Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat A. Verfahrensvorschriften für den Versicherten (1) Für den Bezug von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung wendet sich der Versicherte an den zuständigen Träger. Der zuständige Träger unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts.

126 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/13 B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnorts (2) Auf Verlangen des zuständigen Trägers untersucht der Trä ger des Wohnorts den Zustand des Versicherten im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit. Der zuständige Träger übermittelt dem Träger des Wohnorts alle erforderlichen Informationen für eine solche Untersuchung. C. Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger (3) Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen, kann der zuständige Träger den Versicherten von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. (4) Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. D. Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält. E. Familienangehörige (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Familien angehörigen des Versicherten. Artikel 29 Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung Ist der Mitgliedstaat, in dem der ehemalige Grenzgänger zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat und begibt sich der ehemalige Grenzgänger oder ein Familienangehöriger dorthin, um Sachleistungen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu erlangen, so legt er dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Artikel 30 Beiträge der Rentner Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mit gliedstaat erhält. Artikel 31 Anwendung von Artikel 34 der Grundverordnung A. Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger (1) Der zuständige Träger informiert die betreffende Person über die Regelung des Artikels 34 der Grundverordnung betref fend das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen. Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss gewährleistet sein, dass eine Person, die nicht im zuständigen Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf Leistungen in zumindest dem Gesamtumfang oder -wert hat, den sie beanspruchen könnte, wenn sie in diesem Mit gliedstaat wohnen würde. (2) Der zuständige Träger informiert ferner den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes über die Zahlung der Geld leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn die von dem letztgenann ten Träger angewendeten svorschriften Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in der Liste nach Artikel 34 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführt sind, vorsehen. B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes (3) Nachdem der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Informationen gemäß Absatz 2 erhalten hat, unterrichtet er unverzüglich den zuständigen Träger über jegliche Sachleistun gen bei Pflegebedürftigkeit, die er der betreffenden Person für den selben Zweck nach seinen svorschriften gewährt, sowie über den hierfür geltenden Erstattungssatz. (4) Die Verwaltungskommission trifft gegebenenfalls Maßnah men zur Durchführung dieses Artikels. Artikel 32 Besondere Durchführungsvorschriften (1) Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Perso nen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geld leistungen nach Titel III Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet werden. (2) Für die Mitgliedstaaten nach Anhang 2 gelten die Vorschrif ten des Titels III Kapitel I der Grundverordnung, die sich auf Sach leistungen beziehen, für Personen, die ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen haben, nur in dem dort genannten Umfang. Der Träger eines anderen Mitgliedstaats darf nicht allein aus die sen Gründen zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen verpflichtet werden. (3) Wohnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und ihre Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, in welchem Sachleistungsansprüche nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit abhängen, so sind sie verpflichtet, die Kosten der ihnen in ihrem Wohnstaat gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen. KAPITEL II Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Artikel 33 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat (1) Die in den Artikeln 24 bis 27 der Durchführungsverord nung vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel 36 der Grundverordnung entsprechend.

127 L 28 41/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitglied staats besondere Sachleistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen svor schriften dieses Mitgliedstaats, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit. Artikel 34 Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten (1) Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den svor schriften des zuständigen Mitgliedstaats zu melden oder anzuzei gen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen svorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärzt lich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten. (2) Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen. (3) Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Mitgliedstaats Nachforschungen im Hoheitsgebiet des erstgenann ten Mitgliedstaats erforderlich, um einen Anspruch auf entspre chende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen. (4) Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krank heit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schä den, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt. (5) Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Ent scheidung über die Gewährung einer Rente. Artikel 35 Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit (1) Bestreitet der zuständige Träger nach Artikel 36 Absatz 2 der Grundverordnung, dass die svorschriften über Arbeits unfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung. (2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Kranken versicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat. Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festge stellt wurde. (3) Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsver ordnung gilt entsprechend. Artikel 36 Verfahren bei einer in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann (1) Im Fall des Artikels 38 der Grundverordnung wird die Mel dung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankhei ten zuständigen Träger des Mitgliedstaats übermittelt, nach dessen svorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann. Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den svorschriften eines ande ren Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Mitgliedstaats. (2) Stellt der Träger des Mitgliedstaats, nach dessen svor schriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen die ser svorschriften nicht erfüllen, z. B. weil der Betroffene in diesem Mitgliedstaat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Mitgliedstaat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle bei gefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, nach dessen svorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

128 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/15 (3) Gegebenenfalls wiederholen die Träger das in Absatz 2 beschriebene Verfahren für die Vergangenheit, bis dies zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückführt, nach des sen svorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausge übt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann. Artikel 37 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines sbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung (1) Im Fall eines sbehelfs gegen eine ablehnende Ent scheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, nach dessen s vorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung übermit telt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren. (2) Besteht ein Leistungsanspruch nach den svor schriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermit telt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der sbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermie den werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vor schüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den sbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Artikel 72 und 73 der Durchführungsverordnung von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat. (3) Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsver ordnung gilt entsprechend. Artikel 38 Verschlimmerung einer Berufskrankheit In den in Artikel 39 der Grundverordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die frü her wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistun gen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält. Artikel 39 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die svorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle: a) auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeits unfalls im Sinne der vom Träger des anderen Mitgliedstaats anzuwendenden svorschriften ist; b) für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden s vorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle ver ursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Artikel 40 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den svor schriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie woh nen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden svorschriften erforder lich sind. Artikel 41 Besondere Durchführungsvorschriften (1) Im Hinblick auf die in Anhang 2 genannten Mitgliedstaa ten gelten die Vorschriften des Titels III Kapitel 2 der Grund verordnung, die sich auf Sachleistungen beziehen, für Personen, die ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen haben, nur in dem dort genannten Umfang. (2) Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. KAPITEL III Sterbegeld Artikel 42 Antrag auf Sterbegeld Bei der Anwendung von Artikel 42 und 43 der Grundverordnung ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden svorschriften erforderlich sind.

129 L 28 61/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union KAPITEL IV Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten Artikel 43 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen (1) Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung gilt Artikel 12 Absätze 3, 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung. (2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilli gen Weiterversicherung nach Artikel 12 Absatz 3 der Durchfüh rungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind, berechnet der Träger des Mitgliedstaats, nach dessen svorschriften diese Zeiten zurückgelegt worden sind, den diesen Zeiten entsprechen den Betrag nach den von ihm anzuwendenden svor schriften. Der nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versiche rung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht. (3) Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden svorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiter versicherung zu entrichten ist und nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c der Grundverordnung nicht den Kürzungs-, Ruhensoder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwen denden svorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden svorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Die Verwaltungskommission legt die Verfahren im Einzelnen für die Bestimmung dieses fikti ven Betrags fest. Artikel 44 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck Kindererziehungszeit jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfal len oder rückwirkend anerkannt werden. (2) Wird nach den svorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften nach Titel II der Grund verordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen s vorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen s vorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eige nen Hoheitsgebiet stattgefunden. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betref fende Person die svorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstän digen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden. Artikel 45 Beantragung von Leistungen A. Beantragung von Leistungen aufgrund von svorschriften des Typs A nach Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung (1) Der Antragsteller stellt für den Bezug von Leistungen auf grund von svorschriften des Typs A nach Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung einen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit mit anschließender Invalidität oder bei der Verschlim merung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger seines Wohnorts, der den Antrag an den erstgenannten Träger weiterleitet. (2) Wurden Geldleistungen bei Krankheit gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Leistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Stellung des Rentenantrags. (3) In dem in Artikel 47 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Fall teilt der Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Trä ger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden svorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustands geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 47 Absatz 2 der Grundverordnung gekürzt. B. Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen (4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen stellt der Antragsteller einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Mitgliedstaats, dessen svor schriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die svorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen svorschriften zuletzt für sie galten. (5) Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Trä ger verbindlich. (6) In Abweichung von Absatz 5 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Mit gliedstaaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeit punkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungs zeiten und/oder Wohnzeiten in einem Mitgliedstaat einreicht, für den Träger, der die betreffenden svorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese svorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.

130 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/17 Artikel 46 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen (1) Der Antrag ist gemäß den svorschriften, die der in Artikel 45 Absatz 1 oder 4 der Durchführungsverordnung genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen svorschriften geforderten Nachweise zu stellen. Der Antrag steller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informati onen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen svorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben. (2) Beantragt der Antragsteller nach Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung, dass die Feststellung der nach den svor schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Alters renten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen svorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses s zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Ver langen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann. (3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den svorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den svor schriften anderer Mitgliedstaaten. Artikel 47 Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger A. Kontakt-Träger (1) Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Artikel 45 Absatz 1 oder 4 der Durchführungsverordnung gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als Kontakt-Träger bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt- Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten svorschriften galten. Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten svorschriften fördert dieser Träger in sei ner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle die Gemeinschaftsaspekte der Bearbeitung betreffenden Angaben und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden. B. Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen aufgrund von svor schriften des Typs A nach Artikel 44 der Grundverordnung (2) In dem in Artikel 44 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Fall übermittelt der Kontakt-Träger sämtliche den Antragsteller betreffenden Dokumente an den Träger, bei dem dieser zuvor versichert war, der seinerseits den Antrag bearbeitet. (3) Die Artikel 48 bis 52 der Durchführungsverordnung gel ten nicht für die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 44 der Grundverordnung. C. Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge (4) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen übermit telt der Kontakt-Träger die Leistungsanträge und alle ihm vorlie genden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen betei ligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden svorschriften zurückgelegt wor den sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich. (5) Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden svorschriften zurückgelegt worden sind. (6) Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel 52 der Grundverordnung und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle nach den Artikeln 53 bis 55 der Grund verordnung erforderlichen Angaben mit. (7) Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 fest, dass Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 57 Absatz 2 oder 3 der Grundverordnung anzuwenden ist, so unter richtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffe nen Träger. Artikel 48 Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller (1) Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden svorschriften getroffene Entschei dung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung ste henden sbehelfe und sbehelfsfristen angegeben. Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Ent scheidungen. Die Verwaltungskommission erstellt das Muster für die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung wird dem Antrag steller in der Sprache des Trägers oder auf Verlangen des Antragstellers in der von ihm gewählten Sprache übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft gemäß Artikel 290 des Vertrags anerkannt ist. (2) Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusam menfassung heraus, dass seine e durch das Zusammenwir ken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen svorschriften vorgesehenen Fristen. Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

131 L 28 81/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 49 Bemessung des Grades der Invalidität (1) Findet Artikel 46 Absatz 3 der Grundverordnung Anwen dung, so ist allein der Kontakt-Träger befugt, eine Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, sofern die von diesem Träger angewandten svorschriften in Anhang VII der Grundverordnung enthalten sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Träger, dessen svorschriften in Anhang VII der Grundverordnung enthalten sind und denen der Antragsteller zuletzt unterlag. Er trifft diese Entscheidung, sobald für ihn erkennbar ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den von ihm anzuwendenden svorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit. Sind unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grund verordnung bestimmte, nicht den Grad der Invalidität betreffende Voraussetzungen, die nach den anzuwendenden svor schriften für den Anspruch bestehen, nicht erfüllt, so teilt der Kontakt-Träger dies dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften für den Antragsteller zuletzt galten, unverzüglich mit. Der letztgenannte Träger ist befugt, die Ent scheidung über den Grad der Invalidität des Antragstellers zu tref fen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden svorschriften erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit. Zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen ist gegebenen falls unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen svorschriften für den Antragsteller zuerst galten. (2) Für den Fall, dass Artikel 46 Absatz 3 der Grundverordnung für die Feststellung des Grades der Invalidität nicht anwendbar ist, kann jeder Träger entsprechend seinen svorschriften den Antragsteller von einem Arzt oder einem anderen Experten sei ner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Mitglied staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Artikel 50 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse (1) Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass der Antragsteller nach den von ihm anzuwendenden svorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung hat, so zahlt er diese Leistung ungeachtet des Artikels 7 der Durchfüh rungsverordnung unverzüglich aus. Diese Zahlung ist als vorläu fige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte. (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Arti kel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung wahrscheinlich festgestellt wird. (3) Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrich tet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen aus drücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren sbehelfe nach seinen svorschriften aufmerksam macht. Artikel 51 Neuberechnung der Leistungen (1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 der Grundverordnung gilt Artikel 50 der Durchführungsverordnung entsprechend. (2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung infor miert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat. Artikel 52 Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente (1) Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Trä ger, deren svorschriften eine Person unterlegen hat, a) die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen sordnung zu einer ande ren wechseln, mit den Trägern anderer Mitgliedstaaten aus tauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente auf bewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder in Ermangelung dessen den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungs elementen zur Verfügung stellen; b) rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder vor einem durch nationale svorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwend baren sordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Mit gliedstaaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder in Ermangelung dessen diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informie ren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 bestimmt die Verwaltungskommission die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Ver fahren und Mechanismen fest; dabei berücksichtigt sie die Merk male, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Die Verwaltungskommission gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem sie eine Überwachung der ergriffenen Maßnahmen und ihrer Anwendung organisiert.

132 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/19 (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 sollte der Träger im ers ten Mitgliedstaat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die in diesem Artikel genannten Informationen erhalten. Artikel 53 Koordinierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (1) Unbeschadet des Artikels 51 der Grundverordnung gilt Fol gendes: Enthalten die nationalen svorschriften Regeln zur Bestimmung des zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so sind bei der Anwendung dieser Regeln nur die nach den svorschriften dieses Mitgliedstaats zurück gelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. (2) Enthalten die nationalen svorschriften Regeln für die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und des allgemei nen Systems für Arbeitnehmer, so werden diese Regeln von den Bestimmungen der Grundverordnung und der Durchführungsver ordnung nicht berührt. KAPITEL V Leistungen bei Arbeitslosigkeit Artikel 54 Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen (1) Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend für Artikel 61 der Grundverordnung. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vor legen, das von dem Träger des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen svorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unter lag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen svorschriften zurückgelegt wurden. (2) Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grund verordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unter lag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüg lich alle für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in dem Wohnmitgliedstaat erlangt werden können, notwen digen Angaben, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens. (3) Bei der Anwendung von Artikel 62 der Grundverordnung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen svorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, ungeachtet des Artikels 63 der genannten Verordnung auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden. Artikel 55 Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt (1) Der Anspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mit gliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger infor miert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Dieser Träger informiert ihn über die ihm obliegenden Pflichten und übermittelt ihm das genannte Dokument, aus dem sich ins besondere Folgendes ergibt: a) der Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand; b) die Frist, die nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, eingeräumt wird; c) die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsan spruchs nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung; d) die Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können. (2) Der Arbeitslose meldet sich nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und legt dem Träger dieses Mitgliedstaats das in Absatz 1 genannte Doku ment vor. Hat er den zuständigen Träger nach Absatz 1 infor miert, aber nicht dieses Dokument vorgelegt, so fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an. (3) Die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose zur Arbeitsuche begeben hat, unterrichtet diesen von seinen Pflichten. (4) Der Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitslose sich begeben hat, sendet dem zuständigen Träger unverzüglich ein Dokument zu, das den Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslo sen bei der Arbeitsverwaltung und seine neue Anschrift enthält. Falls während des Zeitraums, in dem der Arbeitslose den Anspruch auf Leistungen behält, Umstände eintreten, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, so sendet der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, dem zuständigen Träger und der betroffenen Person unverzüglich ein Dokument mit den maßgeblichen Informationen zu. Auf Ersuchen des zuständigen Trägers übermittelt der Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitslose sich begeben hat, jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation des Arbeitslosen, insbesondere, ob dieser weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob er sich den vorgese henen Kontrollverfahren unterzieht.

133 L 28 02/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (5) Der Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder lässt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden svorschriften bezieht. Gegebenenfalls unterrichtet er sofort den zuständigen Träger, falls einer der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Umstände eintritt. (6) Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können sich hinsichtlich der Entwicklung der Situation des Arbeitslosen auf spezielle Verfahren und Fristen sowie auf weitere Maßnahmen verständigen, um die Arbeitssuche von Arbeitslosen zu erleichtern, die sich nach Artikel 64 der Grundverordnung in einen dieser Mitgliedstaaten begeben. Artikel 56 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (1) Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mit gliedstaat zur Verfügung zu stellen, in dem er zuletzt einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger nachgegangen ist, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung seines Wohnorts mit. Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person zuletzt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, übermittelt die Arbeitsverwaltung des Wohnorts dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen. (2) Sehen die geltenden svorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen im Wohnmitgliedstaat und/oder seine dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang. Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmit gliedstaat gewährt werden. (3) Bei der Anwendung von Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung teilt der Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften zuletzt für den Arbeitslosen galten, dem Trä ger des Wohnorts auf dessen Ersuchen hin mit, ob der Arbeits lose einen Leistungsanspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung hat. Artikel 57 Vorschriften für die Anwendung der Artikel 61, 62, 64 und 65 der Grundverordnung auf von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen (1) Die Artikel 54 und 55 der Durchführungsverordnung gel ten entsprechend für Personen, die von einem Arbeitslosen sondersystem für Beamte erfasst sind. (2) Artikel 56 der Durchführungsverordnung gilt nicht für die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfassten Perso nen. Von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfasste Arbeitslose, die teil- oder vollarbeitslos sind und während ihrer letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied staats als dem zuständigen Staat wohnten, erhalten Leistungen aus dem Arbeitslosensondersystem für Beamte nach den svor schriften des zuständigen Mitgliedstaats, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger erbracht und gehen zu seinen Lasten. KAPITEL VI Familienleistungen Artikel 58 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Arti kels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grund verordnung keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svor schriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den s vorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungs satz die obere Grenze bildet. Artikel 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden svorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern (1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die svorschriften und/oder die Zuständig keit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Trä ger, der die Familienleistungen nach den svorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den svorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. (2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen. Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Trä ger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation

134 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/21 der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als wür den alle beteiligten Personen unter die svorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erhe ben, dieses nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Trä ger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Per son oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtli chen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine svor schriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten svorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der svor schriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grund verordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unver züglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine svorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht pri oritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwend bar und zahlt dieser Träger die in seinen svorschriften vor gesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche svorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kin des oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorge nommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Ver fahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vor rangig zuständigen Träger zurückfordern. Artikel 61 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 69 der Grundverordnung Bei der Anwendung von Artikel 69 der Grundverordnung erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen, die unter den genann ten Artikel fallen. Falls die von dem prioritär zuständigen Träger anzuwendenden svorschriften nicht vorsehen, solche zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen zu zahlen, leitet er Anträge auf Familienleistungen mit allen entspre chenden Unterlagen und Angaben unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen svorschriften die längste Zeit für den Betroffenen gegolten haben und solche zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen vorsehen. In eini gen Fällen ist nach dem gleichen Verfahren gegebenenfalls bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen svorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat. TITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN KAPITEL I Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 der Grundverordnung Abschnitt 1 Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen Artikel 62 Grundsätze (1) Bei der Anwendung von Artikel 35 und 41 der Grund verordnung erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, außer bei Anwendung des Artikels 63 der Durchführungsverordnung. (2) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgaben für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest. (3) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksich tigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte maßgeblich sind, die den svorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten.

135 L 28 2/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Abschnitt 2 Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen Artikel 63 Bestimmung der betroffenen Mitgliedstaaten (1) Die unter Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung fal lenden Mitgliedstaaten, deren s- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendun gen nicht zweckmäßig macht, sind in Anhang 3 der Durchfüh rungsverordnung aufgeführt. (2) Für die in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufge führten Mitgliedstaaten wird der Betrag der Sachleistungen, a) die nach Artikel 17 der Grundverordnung Familienangehö rigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und b) die nach Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Grundverordnung Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen. Artikel 64 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags (1) Für jeden forderungsberechtigten Mitgliedstaat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (F i ) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Y i ) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt: Dabei steht F i = Y i *1/12*(1-X) der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen: (2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Y i ) der Alters klasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämt liche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Mitgliedstaats allen seinen svorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betref fenden Kalenderjahr teilt. Die Berechnung beruht auf den Auf wendungen im Rahmen der Systeme nach Artikel 23 der Durchführungsverordnung. (3) Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0,20). Ist der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufge führt, so beträgt sie für Rentner und ihre Familienangehörigen 15 % (X = 0,15). (4) Für jeden leistungspflichtigen Mitgliedstaat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse i mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betref fenden Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungs berechtigten Mitgliedstaat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert. Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungs berechtigten Mitgliedstaat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in eben diesem Hoheits gebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Mitgliedstaats für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Trä ger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Per sonen führt. (5) Die Verwaltungskommission legt spätestens bis zum 1. Mai 2015 einen gesonderten Bericht über die Anwendung dieses Arti kels und insbesondere über die Kürzungen nach Absatz 3 vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Verwaltungskommission einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenen falls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berech nung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für die Mitgliedstaaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen. i = 1: Personen unter 20 Jahren, i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren, i = 3: Personen ab 65 Jahren, Y i für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Alters klasse i nach Absatz 2, der Koeffizient X (0,20 oder 0,15) für die Kürzung nach Absatz 3. (6) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden. (7) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten für die Berechnung des Pauschalbetrags bis 1. Mai 2015 weiter hin Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anwen den, unter der Voraussetzung, dass auch die Kürzung nach Absatz 3 angewandt wird.

136 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/23 Artikel 65 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten (1) Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklas sen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnitts kosten pro Person, die die Verwaltungskommission zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt. (2) Die nach Absatz 1 festgelegten Jahresdurchschnittskosten werden jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften Artikel 66 Erstattungsverfahren zwischen Trägern (1) Die Erstattungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Trä ger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung verhindert nicht die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen. (2) Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Erstattungen nach den Arti keln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden. Artikel 67 Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen (1) Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwen dungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalender halbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungs führung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden. (2) Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungs pflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jah res im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugs jahr folgt, vorgelegt. (3) In dem in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchfüh rungsverordnung genannten Fall beginnt die Frist nach den Absät zen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erst mit dem Zeitpunkt der Ermittlung des zuständigen Trägers zu laufen. (4) Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt. (5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungs pflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berech tigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden. (6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Mona ten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde. (7) Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht inner halb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung. Artikel 68 Verzugszinsen und Anzahlungen (1) Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung kann der forderungs berechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung einge reicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel 67 Absätze 1 oder 2 der Durchführungs verordnung eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, kön nen Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Arti kel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung erhoben werden. (2) Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungs geschäften zugrunde legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist. (3) Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Trä ger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben. Artikel 69 Jahresabschlussbericht (1) Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungsausschusses erstellt die Verwaltungskommission nach Artikel 72 Buchstabe g der Grundverordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Rechnungsausschuss unter Einhaltung der von diesem fest gelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der einge reichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.

137 L 28 42/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, auf deren Grundlage die Jahresüber sicht über die Forderungen nach Absatz 1 erstellt wurde, vorneh men, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen. KAPITEL II Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 der Grundverordnung Artikel 70 Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Grund verordnung getroffen wurde, beantragt der Träger des Wohnorts die Erstattung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung von dem Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften zuletzt für den Leistungsberechtigten gegolten haben. Die Antragstellung erfolgt binnen sechs Monaten nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem die letzte Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, deren Erstattung beantragt wird, geleistet wurde. Aus dem Antrag gehen die Höhe der Leistungen, die nach Artikel 65 Absätze 6 oder 7 der Grundverordnung drei oder fünf Monate lang gezahlt wurden, die Zeit der Leistungszahlung und die Angaben zur Person des Arbeitslosen hervor. Die Forderungen werden über die Verbin dungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten eingereicht und bezahlt. Es ist nicht erforderlich, Anträge, die nach der in Absatz 1 genann ten Frist eingereicht werden, zu berücksichtigen. Artikel 66 Absatz 1 und Artikel 67 Absätze 5 bis 7 der Durch führungsverordnung gelten entsprechend. Nach Ablauf der in Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsver ordnung genannten Achtzehnmonatsfrist kann der forderungs berechtigte Träger Zinsen auf die nicht beglichenen Forderungen erheben. Die Zinsen werden nach Artikel 68 Absatz 2 der Durch führungsverordnung berechnet. Als Höchstbetrag der Erstattung nach Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Grundverordnung gilt in jedem Einzelfall der Leistungsbetrag, auf den eine betroffene Person nach den svorschriften des Mitgliedstaats, die zuletzt für sie gegolten haben, Anspruch hätte, sofern sie bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats gemel det wäre. In den Beziehungen zwischen den in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgelisteten Mitgliedstaaten bestim men jedoch die zuständigen Träger eines dieser Mitgliedstaaten, dessen svorschriften zuletzt für die betroffene Person gegol ten haben, in jedem Einzelfall den Höchstbetrag auf der Grund lage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den svorschriften dieses Mitgliedstaats im voran gegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren. KAPITEL III Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung Abschnitt 1 Grundsätze Artikel 71 Gemeinsame Bestimmungen Zur Durchführung des Artikels 84 der Grundverordnung und in dem darin abgesteckten Rahmen wird die Beitreibung von Forde rungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 72 bis 74 der Durchführungsverordnung vorgenommen, entweder zwischen den betreffenden Trägern oder Mitgliedstaa ten oder gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln 75 bis 85 der Durchfüh rungsverordnung beigetrieben. Abschnitt 2 Ausgleich Artikel 72 Nicht geschuldete Leistungen (1) Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwenden den svorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzu zahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffen den Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entspre chenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden svorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leis tungen ausgezahlt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 4 und 5 der Grundverordnung einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nachdem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Beträge zu zahlen hat,

138 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/25 diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehal tenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Trä ger der betreffenden Person die nachzuzahlenden Beträge unver züglich auszahlen. (3) Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den svorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistun gen hatte, in einem anderen Mitgliedstaat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetz lich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mitglied staats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen ver pflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Mitgliedstaat der betreffenden Person zahlt. Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehö riger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den svorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Mitgliedstaats Sozialhilfe bezo gen hat. Der Träger eines Mitgliedstaats, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Mitgliedstaats eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedin gungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwen denden svorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unverzüg lich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Artikel 73 Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge (1) Bei der Anwendung von Artikel 6 der Durchführungsver ordnung erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzu wendenden svorschriften oder Ermittlung des für die Zah lung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt diese dem als zuständig ermittelten Träger. Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Trä ger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschul deten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schul det, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat. Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlen den Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Trä ger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden svorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Trä ger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat. (2) Der Träger, der von einer juristischen und/oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechen den Beträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Artikel 6 Absatz 4 der Durchfüh rungsverordnung zustehen. Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden svor schriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische und/oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zustän dig ermittelten Träger gezahlt. Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische und/oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Bei träge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische und/oder natürliche Person. Artikel 74 Mit dem Ausgleich verbundene Kosten Erfolgt die Einziehung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 72 und 73 der Durchführungsverordnung, fallen keiner lei Kosten an. Abschnitt 3 Beitreibung Artikel 75 Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen (1) In diesem Abschnitt bezeichnet der Ausdruck Forderung alle Forderungen im Zusammenhang mit nicht geschuldet geleisteten Beiträgen oder gezahlten Leistungen, einschließlich Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den svor schriften des Mitgliedstaats, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind; ersuchende Partei in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeden Träger, der ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Bei treibung bezüglich einer Forderung im Sinne der vorstehen den Definition einreicht; ersuchte Partei in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeden Trä ger, bei dem ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Bei treibung eingereicht werden kann. (2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilun gen zwischen den Mitgliedstaaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt. (3) Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel 4 der Durchführungsverord nung und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von der Verwaltungskommission getroffen.

139 L 28 62/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 76 Artikel 78 Auskunftsverlangen Beitreibungsersuchen (1) Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Par tei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forde rung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den s- und Verwaltungsvor schriften für die Beitreibung entsprechender Forderungen zuste hen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstanden sind. (2) Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Per son, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegen den Forderung. (3) Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln, a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde und c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats verletzen würde. (4) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. Artikel 77 Zustellung (1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Par tei nach Maßgabe der svorschriften für die Zustellung ent sprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mit gliedstaat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfän ger vor. (2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Emp fängers relevanten Angaben, die der ersuchenden Stelle normaler weise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichen falls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchen den Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonsti gen sachdienlichen Angaben. (3) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüg lich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist. (1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Partei an die ersuchte Partei richtet, sind eine amtli che Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mit gliedstaat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen. (2) Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, a) wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in ihrem Mitgliedstaat nicht angefochten wurden, außer für den Fall, dass Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchfüh rungsverordnung angewandt wird; b) wenn sie in ihrem Mitgliedstaat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels durchgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden; c) wenn die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem noch nicht abgelaufen ist. (3) Das Beitreibungsersuchen enthält: a) Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden; b) Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei; c) eine Bezugnahme auf den im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel; d) Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Haupt forderung, Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Mitgliedstaats der ersuchenden und der ersuchten Partei; e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei bzw. die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zuge stellt haben; f) Datum des Tages, ab dem und Frist während der die Beitrei bung nach dem des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann; g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen. (4) Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle maßgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungs ersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.

140 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/27 Artikel 79 Vollstreckungstitel (1) Nach Artikel 84 Absatz 2 der Grundverordnung wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem des Mitgliedstaats der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschließen, außer in den Fällen, in denen Unterabsatz 3 dieses Absatzes Anwendung fin det. Mitgliedstaaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit. Entsteht im Zusammenhang mit einer dieser Forderungen und/oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel wegen einer dieser Handlungen eine Streitig keit, so findet Artikel 81 der Durchführungsverordnung Anwendung. Artikel 80 Zahlungsmodalitäten und -fristen (1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei. (2) Sofern dies nach dem und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zah lungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen. Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungs verordnung oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungs verordnung werden nach den s- und Verwaltungsvorschrif ten und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei Verzugszinsen berechnet und an die ersuchende Partei überwiesen. Artikel 81 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen (1) Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungs titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der sbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren. (2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffe nen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Artikels 84 der Durchführungsverordnung Sicherungs maßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die s- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats dies für derartige Forderungen zulassen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Partei nach den s- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungs praxis ihres Mitgliedstaats die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach den sund Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfech tung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschul deter Entschädigungsleistungen nach dem des Mitglied staats der ersuchten Partei. (3) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort gelten den s- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einzulegen. (4) Wenn die zuständige Behörde, bei der der sbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Bei treibung der Forderung in dem Mitgliedstaat, in dem die ersu chende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als Vollstreckungstitel im Sinne der Artikel 78 und 79 der Durchführungsverordnung, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entschei dung vorgenommen. Artikel 82 Grenzen der Unterstützung (1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, a) die in den Artikeln 78 bis 81 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitrei bung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Mitgliedstaat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden s- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei oder der dort üblichen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist; b) die in den Artikeln 76 bis 81 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Artikeln 76 bis 78 der Durchführungs verordnung auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heißt, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden s- und Verwal tungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitglied staat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.

141 L 28 82/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgege ben werden kann. Artikel 83 Verjährungsfrist (1) Verjährungsfragen werden wie folgt geregelt: a) nach dem geltenden des Mitgliedstaats der ersuchen den Partei, soweit es die Forderung und oder den Vollstreckungstitel betrifft, und b) nach dem geltenden des Mitgliedstaats der ersuchten Partei, soweit es Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat betrifft. Die Verjährungsfristen nach dem im Mitgliedstaat der ersuchten Partei geltenden beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittel baren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel 79 der Durchführungsverordnung. (2) Die von der ersuchten Partei auf Grund des Unterstützungs ersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen. Artikel 84 Vorsorgemaßnahmen Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Par tei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungs maßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem des Mitgliedstaats der ersuchten Partei zulässig ist. Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 78, 79, 81 und 82 der Durchführungs verordnung entsprechend. Artikel 85 Beitreibungskosten (1) Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristi schen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für ver gleichbare Forderungen geltenden s- und Verwaltungsvor schriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. (2) Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so kön nen die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren. (3) Der Mitgliedstaat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Maßnahmen entstehen, die hinsicht lich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden. Artikel 86 Überprüfungsklausel (1) Spätestens bis zum vierten vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung legt die Verwaltungs kommission einen vergleichenden Bericht über die in Artikel 67 Absätze 2, 5 und 6 der Durchführungsverordnung genannten Fristen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebe nenfalls Vorschläge zur Überprüfung dieser Fristen mit dem Ziel vorlegen, diese Fristen wesentlich zu verkürzen. (2) Spätestens bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bewertet die Verwaltungskommission auch die in Artikel 13 vor gesehenen Regeln für die Umrechnung von Zeiten im Hinblick auf eine Vereinfachung dieser Regeln, falls dies möglich ist. (3) Spätestens bis zum 1. Mai 2015 legt die Verwaltungs kommission einen Sonderbericht zur Bewertung der Anwendung des Titels IV Kapitel I und Kapitel III der Durchführungsverord nung insbesondere hinsichtlich der Verfahren und Fristen nach Artikel 67 Absätze 2, 5 und 6 der Durchführungsverordnung und der Beitreibungsverfahren nach den Artikeln 75 bis 85 der Durch führungsverordnung vor. Im Lichte dieses Berichts kann die Europäische Kommission erfor derlichenfalls geeignete Vorschläge für eine effizientere und aus gewogene Gestaltung dieser Verfahren unterbreiten. TITEL V SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 87 Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen (1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Fami lienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Trä ger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersu chung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthaltsoder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erfor derlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind. (2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Fest stellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.

142 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/29 Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungs berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu bege ben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefähr det, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernom men werden. (3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befin det, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Absatz 2 gilt auch in diesem Fall. (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung, um den Grad der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder des Empfän gers der in Artikel 34 der Grundverordnung genannten Leistun gen bei Pflegebedürftigkeit festzustellen oder zu kontrollieren. (5) Die zuständigen Behörden bzw. zuständigen Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften und Verfahren vereinbaren, um die Voraussetzungen für eine teil weise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Sys temen oder Programmen, die im Aufenthalts- oder Wohnmit gliedstaat zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, zu verbessern. (6) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegensei tigen Amtshilfe nach Artikel 76 Absatz 2 der Grundverordnung werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absät zen 1 bis 5 aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet. Artikel 88 Mitteilungen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission die Kontaktadressen der in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Grundverordnung und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannten Stellen und der nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger mit. (2) Die Stellen nach Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elek tronische Anschrift verfügen. (3) Die Verwaltungskommission legt Aufbau, Inhalt und Ver fahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Absatz 1 fest. (4) In Anhang 4 der Durchführungsverordnung ist die öffent lich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. Diese Datenbank wird von der Europäischen Kommission aufgebaut und verwaltet. Die Mit gliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, ihre eigenen natio nalen Kontaktadressen in diese Datenbank einzugeben. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der Eingabe daten der nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Kontaktadressen. (5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die ständige Aktualisie rung der Informationen nach Absatz 1. Artikel 89 Informationen (1) Die Verwaltungskommission stellt die erforderlichen Infor mationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rech ten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungskommission stellt sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwacht die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen. (2) Der in Artikel 75 der Grundverordnung genannte Bera tende Ausschuss kann zur Verbesserung der Informationen und ihrer Verbreitung Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. (3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Träger über sämtliche s- und Verwaltungsvorschriften der Gemein schaft, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter die Grund verordnung und die Durchführungsverordnung fallen, unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen anwenden. Artikel 90 Währungsumrechnung Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchfüh rungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenz wechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugs zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Artikel 91 Statistiken Die zuständigen Behörden erstellen Statistiken zur Durchführung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung und übermitteln sie dem Sekretariat der Verwaltungskommission. Der Plan und die Methode für die Erhebung und Zusammenstellung dieser Daten werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Die Europäische Kommission sorgt für die Verbreitung dieser Informationen.

143 L 28 03/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 92 Änderung der Anhänge Diese Übergangszeiten enden spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung sowie die Anhänge VI, VII, VIII und IX der Grundverordnung kön nen auf Antrag der Verwaltungskommission durch eine Verord nung der Kommission geändert werden. Artikel 93 Übergangsbestimmungen Artikel 87 der Grundverordnung gilt für die Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung. Artikel 94 Übergangsvorschriften für Renten (1) Ist der Versicherungsfall vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne dass vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor die sem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar a) für die Zeit vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchfüh rungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise nach Vereinbarungen zwischen den betref fenden Mitgliedstaaten sowie b) für die Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchfüh rungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach der Grundverordnung. Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a ein höhe rer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b, so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berech nung nach Buchstabe a ergibt. (2) Wird ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungs verordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterblie bene bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versiche rungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen nach der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen. Artikel 95 Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch (1) Jedem Mitgliedstaat kann eine Übergangszeit für den elek tronischen Datenaustausch nach Artikel 4 Absatz 2 der Durch führungsverordnung eingeräumt werden. Verspätet sich jedoch die Bereitstellung der erforderlichen gemein schaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Informa tion der sozialen Sicherheit EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich, so kann die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen. (2) Die praktischen Verfahren für erforderliche Übergangszei ten nach Absatz 1 werden von der Verwaltungskommission so festgelegt, dass der für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderliche Datenaustausch sichergestellt ist. Artikel 96 Aufhebung (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre swirkung für die Zwecke a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen ( 1 ), solange die genannte Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist; b) der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicher heit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland ( 2 ), solange die genannte Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist; c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( 3 ), des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ( 4 ) sowie anderer Abkommen, die eine Verweisung auf die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 enthalten, solange die genann ten Abkommen nicht infolge der Durchführungsverordnung geändert worden sind. ( 1 ) ABl. L 124 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 160 vom , S. 7. ( 3 ) ABl. L 1 vom , S. 1. ( 4 ) ABl. L 114 vom , S. 6.

144 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/31 (2) In der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern ( 1 ), und generell in allen anderen sakten der Gemeinschaft gelten Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Verweisungen auf die Durchführungsverordnung. Artikel 97 Veröffentlichung und Inkrafttreten Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union ver öffentlicht. Sie tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 16. September Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BUZEK Im Namen des Rates Die Präsidentin C. MALMSTRÖM ( 1 ) ABl. L 209 vom , S. 46.

145 DE L 149/4 Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI SCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, der Zivilluftfahrt ( 4 ) definiert. Um die Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach das Konzept der Heimatbasis das Kriterium für die Bestimmung der für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden svorschriften wird. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden svorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der Heimatbasis sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden svorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen. gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 1 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um rechtlichen Änderungen in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ssicherheit im Interesse der betroffenen Akteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) anzupassen. (2) Einschlägige Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Verbesserung und Modernisierung des Unionsrechts vorgelegt und sind in die vorliegende Verordnung eingeflossen. (3) Veränderungen der sozialen Wirklichkeit können sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken. Um derartigen Veränderungen Rechnung zu tragen, sind Änderungen bei der Bestimmung der anzuwendenden svorschriften und in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlich. (5) Für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung der Ausübung eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen gilt, die bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt sind. (6) In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und vollarbeitslos wird, Leistungen erhält, wenn er Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die in dem zuständigen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und wenn in dem Wohnmitgliedstaat kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Selbständige besteht. Diese Bestimmung sollte nach zweijähriger Anwendung anhand der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. (7) Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten deshalb entsprechend geändert werden HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (4) Das Konzept der Heimatbasis für Mitglieder von Flugund Kabinenbesatzungen ist für das Unionsrecht in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in 1. Der Begriff die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird im gesamten Text durch den Begriff die ( 1 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom Europäische Kommission ersetzt. 10. Mai ( 2 ) ABl. L 166 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 284 vom , S. 1. ( 4 ) ABl. L 373 vom , S. 4.

146 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/5 2. Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: (18b) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (*) ist das Konzept der Heimatbasis für Mitglieder von Flugund Kabinenbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Um die Anwendung des Titels II dieser Verordnung auf Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, das Konzept der Heimatbasis als das Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden svorschriften heranzuziehen. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flugund Kabinenbesatzungen geltenden svorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der Heimatbasis sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden svorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen. (*) ABl. L 373 vom , S Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den svorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. 6. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den svorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, 3. Artikel 9 erhält folgende Fassung: Artikel 9 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die svorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet. (2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht. 4. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: (5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet. i) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ii) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den svorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

147 DE L 149/6 Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 36 Absatz 2a erhält folgende Fassung: (2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. 8. Artikel 63 erhält folgende Fassung: (3) Sollte die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern. 10. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Artikel 63 Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen. Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht. 11. Folgender Artikel wird eingefügt: 9. Der folgende Artikel wird eingefügt: Artikel 65a Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht (1) Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenzgänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen sowie, wenn sie Leistungen beantragt, ununterbrochen die Voraussetzungen der svorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. (2) Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen svorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den svorschriften, die dieser Mitgliedstaat anwendet. Artikel 87a Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (1) Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die svorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese svorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andauert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Bis zum 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem 28. Juni 2012 als wirksam. Nach dem 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam. (2) Spätestens am 29. Juni 2014 beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65a dieser Verordnung und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen. 12. Die Anhänge X und XI werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

148 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/7 Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: b) den svorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnmitgliedstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; c) in allen anderen Fällen den svorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. (5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden svorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel. (*) ABl. L 373 vom , S Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die svorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt. 2. Artikel 14 wird wie folgt geändert: 4. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. (2) Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen svorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle Angaben, die für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in dem Mitgliedstaat erlangt werden können, in dem er seinen Sitz hat, erforderlich sind, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens. b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: (5a) Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte Sitz oder Wohnsitz auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flugoder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringen, den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (*) befindet. 5. Artikel 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Anspruch nach Artikel 64 oder Artikel 65a der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. b) Der folgende Absatz wird angefügt: (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die unter Artikel 65a Absatz 3 der Grundverordnung fallenden Sachverhalte.

149 DE L 149/8 Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 56 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistung gewährt, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats mit. Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistung gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen. (2) Sehen die geltenden svorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen in dem Mitgliedstaat, der die Leistungen gewährt, und/oder seine dort zur Arbeitsuche zu unternehmenden Schritte Vorrang. Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, der ihm keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nachkommt und/ oder dort nicht alle Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 22. Mai Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident N. WAMMEN

150 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/9 ANHANG Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Anhang X wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt NIEDERLANDE erhält Buchstabe a folgende Fassung: a) Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong) ; b) im Abschnitt VEREINIGTES KÖNIGREICH i) wird Buchstabe c gestrichen; ii) wird der folgende Buchstabe angefügt: e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007). 2. Anhang XI wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt DEUTSCHLAND erhält Nummer 2 folgende Fassung: 2. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den svorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten. b) Im Abschnitt FRANKREICH wird Nummer 1 gestrichen. c) Der Abschnitt NIEDERLANDE wird wie folgt geändert: i) In Nummer 1 wird Buchstabe g gestrichen. ii) In Nummer 1 wird der folgende Buchstabe wird angefügt: h) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten). iii) Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In den einleitenden Worten und Buchstabe a wird (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung) durch (allgemeines Altersrentengesetz) ersetzt. b) In Buchstabe b Unterabsatz 1 werden die Worte dieser svorschriften durch die Worte der vorgenannten svorschriften ersetzt. c) In Buchstabe g Unterabsatz 2 wird (niederländisches Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) durch (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ersetzt.

151 DE L 149/10 Amtsblatt der Europäischen Union iv) Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In den einleitenden Worten wird (niederländisches Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) durch die Worte (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ersetzt. b) In Buchstabe d Unterabsatz 1 werden die Worte diesen svorschriften durch die Worte den vorgenannten svorschriften ersetzt. v) Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich wird (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung) durch (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) ersetzt. b) In Buchstabe a Ziffer ii wird (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige) durch (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen) ersetzt.

152 Auszug aus EG-WandArbV 1408/1971 Artikel 13 TITEL II BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Allgemeine Regelung (1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den svorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche svorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (Art. 1 Z. 4 der VO (EG) 1606/98) (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen gilt folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den svorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den svorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt; c) eine Person, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den svorschriften dieses Staates; d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind; e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den svorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser svorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den svorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den svorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. ihre Selbständigeneigenschaft. f) eine Person, die den svorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die svorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser svorschriften. Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben Artikel 14 Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den svorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist; b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die svorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. 2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten svorschriften: a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den svorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:

153 i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet; ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den svorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat; b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt i) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben; ii) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt. 3. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben Artikel 14a Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den svorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet; b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die svorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Arbeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. 2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt. 3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. 4. Besteht nach den svorschriften, die nach den Absätzen 2 oder 3 für eine Person gelten müßten, für diese Person auch nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einem Altersversicherungssystem, so gelten für den Betreffenden die svorschriften des anderen Mitgliedstaats, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen für ihn gelten würden, oder, falls dann die svorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten für ihn gelten würden, die svorschriften, die diese Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden... Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben Artikel 14c Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt: a) vorbehaltlich Buchstabe b) den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt; oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten svorschriften.

154 b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen - den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese svorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und - den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese svorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Artikel 14d Verschiedene Bestimmungen (1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten svorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte. (Art. 1 Z. 5 der VO (EG) 1606/98) (2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den svorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre abhängige Beschäftigung im Gebiet dieses Staates ausübte. (3) svorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine berufliche Tätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den svorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten und in Anhang 10 der in Artikel 98 genannten Verordnung aufgeführten Träger beantragt. Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 1 Z. 6 der VO (EG) 1606/98) Artikel 14e Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den svorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind. Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind (Art. 1 Z. 6 der VO (EG) 1606/98) Artikel 14f In zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätige Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die in mindestens einem dieser Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind, unterliegen den svorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten.... Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 Artikel 17 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.

155

156

157

Grenzüberschreitende personalverrechnung

Grenzüberschreitende personalverrechnung Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2012 Ausgabe 5 grenzüberschreitende personalverrechnung 11. Juni 2012 Mag. Monika Kunesch, LL.M. Grenzüberschreitende personalverrechnung Seminar-Kurzbeschreibung:

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche

Mehr

grenzüberschreitende Personalverrechnung

grenzüberschreitende Personalverrechnung Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2014 Ausgabe 6 grenzüberschreitende Personalverrechnung 20. November 2014 Mag. Monika Kunesch, LL.M. GRENZÜBERSCHREITENDE PERSONALVERRECHNUNG Seminar-Kurzbeschreibung:

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Derzeit sind im Verhältnis zu 45 Staaten zwischenstaatliche Regelungen

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Das Sektorenabkommen mit der Schweiz wurde zum 01.04.12 wie folgt geändert: - Im Verhältnis

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

1. Sozialversicherung

1. Sozialversicherung Früher nur ein Thema für Großunternehmen, gewinnt die Arbeit im Ausland besonders aufgrund des EU-Binnenmarktes immer mehr an Bedeutung auch für kleine und mittlere Unternehmen. Zusätzliche Aufträge, Erweiterung

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2005

Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2005 Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2005 Vor der Organisationsreform: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Landesversicherungsanstalten (LVA) Bundesknappschaft Bahnversicherungsanstalt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:2011-04

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:2011-04 LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS L S S Quartal:2011-04 Grenzüberschreitende Beschäftigung Inhalt Prinzipien...5 Kein Abkommen...6

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg Allgemeine Hinweise Die GA wurde in ein neues Format überführt und gegenüber dem mit Juni 2013 veröffentlichten Stand inhaltlich nicht verändert. Aktualisierung,

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer)

Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer) Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer) Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Juli 2014 Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1298-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Wickenburggasse 3, vom

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen

Mehr

19. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden 24.04.2013 in Freising. - Antragsverfahren bei Auslandsberührung

19. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden 24.04.2013 in Freising. - Antragsverfahren bei Auslandsberührung 19. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden 24.04.2013 in Freising - Antragsverfahren bei Auslandsberührung - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ausländischem

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland anzuwendende Rechtsvorschriften

Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland anzuwendende Rechtsvorschriften Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland anzuwendende Rechtsvorschriften Sebastian Rieger Mitarbeiter im Grundsatzbereich der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

Beschäftigung im Ausland

Beschäftigung im Ausland Beschäftigung im Ausland Versicherungspflicht Freiwillige Versicherung Rentenanspruch Jürgen Schötz Daniela Paßow Schutzgebühr 3,00 EUR Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Inhaltsverzeichnis 1.

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht

Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht Praxisseminar Sozialversicherung an der Uni Salzburg am 26.4.2012 Bernhard Spiegel Inhalt Schwerpunkt Ausgleichszulage (AZ) für EWR-Pensionisten Historie Problem:

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Juni 2010 Seminar UNI-BUD in Kolberg 11.-12.06.2010 BM Partner Revision GmbH

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland SECURVITA INFORMIERT 28.01.2014 Infoblatt : A010 Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, im Ausland zu arbeiten. Häufig kommt es daraufhin zu vorübergehenden

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Veröffentlichung der AOK (Online-Seminar) vom 09.03.2016 Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Fragen und Antworten im Überblick

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr geehrte

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr