EU 1253/2014 Wie funktioniert die Marktüberwachung?
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- Caroline Boer
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1 EU 1253/2014 Wie funktioniert die Marktüberwachung? Allgemeine Rahmenbedingungen Verordnungen für dir Raumlufttechnik Inverkehrbringen Aspekte der Marktüberwachung Allgemeiner Rahmen Struktur in DE Zuständigkeiten und Koordinierung Bauteile und Baugruppen CE Kennzeichnung Befugnissese Hilfsmittel im Dschungel FAQ, und Guidance Mit freundlicher Unterstützung Frau Tamara Janke Referat 43, Marktüberwachung Chemikalien- und Produktsicherheit Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Dipl.- Ing. Claus Händel Technischer Referent Fachverband Gebäude-Klima e.v. Danziger Str Bietigheim-Bissingen Tel.: haendel@fgk.de Fachverband Gebäude-Klima e.v
2 Die EU-Ecodesign-Verordnungen in der Raumlufttechnik Ventilatoren EU 327/2011 (B2B, kein Label) Seit 2013 gelten für Ventilatoren ab 125 Watt Mindestanforderungen Anforderungen wurden ab dem 1. Januar 2015 verschärft RLT-Zentralgeräte EU 1253/2014 (B2B, kein Label) Ab dem 1. Januar 2016 Mindestanforderungen im Hinblick auf Ventilatorstromaufnahme und Effizienz der Wärmerückgewinnung Wohnungslüftungsgeräte EU 1253/2014 und 1254/2014 (B2C, Label) Mindestanforderungen ab dem : Die Geräte müssen mindestens so viel Primärenergie (Strom und Wärme) einsparen, wie sie verbrauchen (Strom) : Die Geräte müssen deutlich mehr Primärenergie einsparen, wie sie verbrauchen der Lüftungswärmebedarf des Wohngebäudes wird etwa halbiert Energieeffizienzlabel von A+ bis G Raumklimageräte bis 12 kw EU 206/2012, und 626/2011(B2C, Label) Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 2
3 Wann greifen Anforderungen? Inverkehrbringen ab erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder Verwendung Regelfall für Lüftungsgeräte Inbetriebnahme erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung durch Endnutzer Wichtig: Legal in Verkehr gebrachte Produkte sind bei Inbetriebnahme nicht erneut betroffen! Ausstellungen Ökodesign-Verantwortlicher Hersteller Importeur oder Bevollmächtigter Ökodesign-Konformität des Produktes - CE-Kennzeichnung Bereitstellen der technischen Unterlagen Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 4
4 Ziele der Marktüberwachung in Europa Durch die behördliche Marktüberwachung soll sicher gestellt werden, dass europäisch festgelegte Anforderungen an Produkte eingehalten werden Sicherstellung des freien Warenverkehrs in Europa/fairer Wettbewerb Wahrung verschiedener Schutzziele wie z.b. Sicherheit, Umwelt- und Klimaschutz, Energieeffizienz, Verbraucherinformation durch Kennzeichnung von Produkten Folie 5/24
5 Eine wirksame Marktüberwachung im Interesse aller Unternehmen in BW, Deutschland und der EU investieren z.t. hohe Summen damit sie für ihre Produkte die Konformität sicher stellen können. dem gegenüber steht der Import von billigen, teilweise nicht rechtskonformen Konkurrenzprodukten der wirtschaftliche Schaden allein in Deutschland ist immens Verbrauchertäuschung durch falsche Angaben z.b. des Energieverbrauchs Schutzziele werden durch nichtkonforme Produkte nicht gewahrt Folie 6/24
6 Organisatorische und rechtliche Einbindung in nationale Strukturen Europäische Vorgaben zur Marktüberwachung (Verordnung (EG) 765 /2008, sektorspezifische Rechtsakte) Bund Ansprechpartner für KOM Erforderliche Umsetzung europäischen Rechts in nationale Vorschriften Planung und Durchführung der Marktüberwachung (z.b. KBA, BnetzA) Unterstützung der Länder z.b. bei Auslegungsfragen 16 Länder Planung und Durchführung der Marktüberwachung Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf den Vollzug Abstimmung und Koordinierung der Marktüberwachung untereinander zur Gewährleistung der Gleichbehandlung Folie 8/24
7 Folie 9/24 Marktüberwachung in Baden-Württemberg Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Produktsicherheit 28. BImSchV, 32.BImSchV Chemikalienrecht/REACH Detergenzien-VO (Wasch- und Reinigungsmittel), Zubereitungs-RL, Biozid-RL, F-Gase-VO, Ozonschicht-VO, Deco-Paint-RL, Sprengstoffrecht Bauprodukte ElektroG Batterie-RL, Altfahrzeuge-RL,Verpackungs-RL Verbrauchskennzeichnung Reifen Verbrauchskennzeichnung Kfz Energieverbrauchskennzeichnung Ökodesign
8 Marktüberwachung im Bereich Ökodesign Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG Rahmenrichtlinie nationale Umsetzung in Deutschland: EVPG Durchführungsmaßnahmen als Verordnungen bisher 27 erlassen weitere in Vorbereitung Regelungen zu: Marktüberwachung zuständigen Behörden 16 x Landesrecht zuständige Behörden DE EU Eigentliche Produktanforderungen Toleranzen Fristen Verweis auf (harmonisierte) Normen Prüfverfahren Details Folie 10/24
9 Die Ökodesign-Richtlinie eine Rahmenrichtlinie Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener (RL 2005/32/EG) und energieverbrauchsrelevanter Produkte (RL 2009/125/EG) Umsetzung erfolgt im Komitologieverfahren durch KOM-Rechtsakte (i.d.r. Verordnungen) nach Produktgruppen Konkrete Anforderungen für die Produktgruppen in den jeweiligen Durchführungsvorschriften oder Selbstregulierungsvorschlägen Nicht erfasst sind Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung! Folie 11/24
10 Begriffsbestimmungen EVPG Energieverbrauchsrelevantes Produkt = Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst inklusive Produktteile, die 1. zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, 2. als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können. Bauteile und Baugruppen = Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann Folie 12/24
11 Ökodesign-Anforderungen Anforderungen gelten für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Folie 13/24
12 Ökodesign-Anforderungen an das Produkt Erfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen Name und Adresse des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs auf Produkt oder Verpackung, eindeutige Identifizierbarkeit des Produkts CE-Kennzeichnung auf Produkt oder dessen Verpackung und den beigefügten Unterlagen Vorliegen einer korrekten EG-Konformitätserklärung mit Verweis auf die anwendbare Durchführungsvorschrift nach Durchführung des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens (Anh. IV oder V der RL 2009/125/EG) Folie 14/24
13 Vorgaben für Marktüberwachungsbehörden im EVPG Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht Entspricht ein Produkt nicht den einschlägigen Vorschriften trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung Konformitätsvermutung durch: CE-Kennzeichnung, Anwendung harmonisierter Normen, Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens, Eintragung im EMAS- Register (Anforderungen an Managementsystem nach Anhang V der Ökodesign-RL) Folie 15/24
14 Rechte und Pflichten der Marktüberwachungsbehörden nach EVPG Erstellung von Marktüberwachungskonzept und programmen Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener Produktanforderungen Ergreifen geeigneter Maßnahmen, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden Können Proben entnehmen, Muster verlangen und erforderliche Unterlagen und Informationen anfordern (unentgeltlich) Zutrittsrechte zu üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke Folie 16/24
15 Gremium zum Austausch der Marktüberwachungsbehörden in Deutschland Bund-Länder-Ausschuss EVPG / EnVKG (Ökodesign / Energieverbrauchskennzeichnung) Folie 17/24
16 Durchführungsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie Folie 18/ /2008/EG Bereitschafts- und Aus-Zustand ( standby ) 107/2009/EG Einfache set-top-boxen (Fernsehempfänger) 244/2009/EG Haushaltslampen (Teil a: ungebündeltes Licht) 245/2009/EG Entladungslampen (Straßen- und Bürobeleuchtung) 278/2009/EG externe Netzteile 640/2009/EG Elektromotoren 641/2009/EG Heizungspumpen 642/2009/EG Fernsehgeräte 643/2009/EG Kühl- und Tiefkühlgeräte im Haushalt 1015/2010/EU Waschmaschinen im Haushalt 1016/2010/EU Geschirrspüler im Haushalt 327/2011/EU Ventilatoren 206/2012/EU Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt 547/2012/EU Wasserpumpen 932/2012/EU Haushaltswäschetrockner 1194/2012/EU Haushaltslampen (Teil b: gebündeltes Licht) 617/2013/EU PCs (Desktop/Laptop) und Computermonitore 666/2013/EU Staubsauger 813/2013/EU Heizkessel und Kombiboiler (Gas/Öl/elektrisch) = Energielabel gemäß Rahmen-RL 2010/30/EU 814/2013/EU Warmwasserbereiter (Gas/Öl/elektrisch) 66/2014/EU Haushalts- und Gewerbeöfen, -herde und -grills für Speisen 548/2014/EU Transformatoren 1253/2014/EU Klimatechnik, Lüftungstechnik
17 Erfahrungen und Herausforderungen der Marktüberwachung Sehr detaillierte und komplexe Vorgaben zu Prüfaufbau und Prüfablauf in den Durchführungsvorschriften wenige Prüfinstitute am freien Markt vorhanden (Bsp. Ventilatoren) kostenintensive Prüfungen bzw. Prüfstände (Bsp. Elektromotoren, Staubsauger) Unschärfen oder gar Widersprüchlichkeiten zwischen Vorschriften und anzuwendenden Normen (Bsp. Umwälzpumpen) Marktüberwachungstoleranzen bzw. Verpflichtung nach erstem Prüfling weitere zu überprüfen Folie 19/24
18 Erfahrungen und Herausforderungen der Marktüberwachung Fragestellung zur Überprüfung integrierter Produkte und Ausnahmeregelungen Probleme für den Vollzug bei Entnahme / Überprüfung von betreffenden Produkten aufgrund ihrer Größe oder Verfügbarkeit (Elektromotoren, Ventilatoren, Heizungsanlagen) Vorschriften bei Wirtschaftsakteuren teilweise noch wenig bekannt Akzeptanz der Notwendigkeit (v.a. im Zusammenhang mit möglichen Kosten für Prüfungen durch Marktüberwachungsbehörden) Folie 20/24
19 Lösungsansätze Abstimmung der Schwerpunkte im Vollzug und gegenseitige Unterstützung der Länder Weiterführung der Ausbildung und Spezialisierung der Kolleginnen und Kollegen im Vollzug Spezialisierung der Geräteuntersuchungsstellen der Länder Einführung des freiwilligen Erstermittlerprinzips Umgang mit qualifizierten Beschwerden Suche nach alternativen Prüfmöglichkeiten höhere Berücksichtigung der Belange der Marktüberwachung bei der Normung verstärkte Beteiligung der Marktüberwachung im Vorfeld und bei Rechtssetzung / Novellierung der Durchführungsvorschriften Folie 21/24
20 Verbindliche und ergänzende Dokumente für die Umsetzung Verordnungstexte Einzige Dokumente mit rechtlich verbindlichem Charakter Sprachfassungen können unterschiedlich ausgelegt werden Mandatierte Normen Umsetzungsrichtlinien für die technischen Anforderungen Vorgeschlagene Methode für die Umsetzung Transient Measurement Method Umsetzungshilfen für die Marktüberwachung solange die Normen noch nicht erstellt sind The "Blue Guide" on implementation of EU product rules 2014 Allgemeine Spielregelen, Begriffe, Wechselwirkungen Frequently Asked Questions on the Ecodesign Directive 2009/125/EC Frequently Asked Questions to Commission Regulation Industrie Guidance Document Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 22
21 The technical assistance study will include the following tasks Task 1: Study Definition Task 2: Needs for Standardisation and Transitional Measurement Methods Task 3: Draft Transitional Methods Task 4: Cooperation with Standardisation Bodies Task 5: Questions and Answers Task 6: Air Leakages Rates Project plan February 2015 Project launch June 2015 Draft Transitional Method document (Task 3) 15 June 2015 First stakeholder meeting July 2015 Draft report (Task 1-3) not available October 2015 Draft Questions and Answers (Task 5) not available November 2015 Second stakeholder meeting 17th December November 2015 Draft report (Task 4-6) January 2016 Final report Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 23
22 Mandat zur ErP Verordnung EU 1253/2014 und Labelling EU 1254/2014 Article 1 Requested standardisation activities The European Committee for Standardisation (CEN) is requested to draft harmonised standards for the measurement, calculation and labelling of product parameters for ventilation units and residential ventilation units. The harmonised standards shall incorporate relevant measurement and calculation methods, including measurement and calculation methods Wohnungslüftung DIN EN 13142: Bauteile/Produkte für die Lüftung von Wohnungen - Geforderte und frei wählbare Leistungskenngrößen DIN EN , -6, -7, -8, 11 Prüfnormen dazu Nichtwohnungslüftung DIN EN 13053: Zentrale raumlufttechnische Geräte - Leistungskenndaten für Geräte, Komponenten und Baueinheiten; DIN EN 308, 1886, Prüf- und Rechennormen dazu Lüftungsventilatoren (siehe auch Mandat M/500 Ventilatoren) Fachverband Gebäude-Klima e.v In Summe etwa 10 Normen stehen zur Überarbeitung an Claus Händel, FGK 24
23 Schnittstellen Energieeinsparverordnung (EnEV) und EU 1253/2014 In der EnEV 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik werden Mindestanforderungen an die Wärmerückgewinnung von RLT-Anlagen über m3/h gestellt. In der Ecodesign-Richtlinie EU 1253/2014 werden Mindestanforderungen an die Wärmerückgewinnung von bidirektionalen (Zwei-Richtung-Lüftungsanlagen ZLA) RLT-Geräten über m3/h gestellt. Welche der Anforderungen EnEV oder EU 1253/2014 sind relevant? Grundsätzlich dürfen in der EU ab nur noch konforme Geräte in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass bidirektionale Lüftungsgeräte BVU (ZLA) über m3/h nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Mindestanforderungen der EU an die WRG erfüllen oder analog im Falle von Wohnungslüftungsgeräten). Unidirektionale Lüftungsgeräte UVU (Ein-Richtungs-Lüftungsanlagen ELA) sind ohne WRG zulässig. Zusätzlich greift die EnEV 15, die bei RLT-Anlagen über m3/h eine Wärmerückgewinnung fordert. Automatisch greifen dann die Mindestanforderungen der EU 1253/2014. Ein Entscheidungsspielraum bleibt demnach nur bei Anlagen zwischen und m3/h bezüglich der Frage, ob UVU (ELA) oder BVU (ZLA). Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 25
24 Schnittstellen Energieeinsparverordnung (EnEV) und EU 1253/2014 Nach EnEV sind gemäß 24 Ausnahmen und 25 Befreiungen möglich. Sind diese auch auf Lüftungsgeräte nach EU 1253/2014 anwendbar? Die Ecodesign-Richtlinie kennt keine Ausnahmen auf Basis von individuellen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oder für Baudenkmäler. Für alle Anwendungen gemäß der Definition EU 1253/2014 Artikel 2.1 sind die Mindestanforderungen einzuhalten. Dies gilt für die meisten Anwendungen von RLT-Anlagen im Sinne der EnEV (Lüftungsfunktion für Personen und Gebäude). Nicht anwendbar ist die Richtlinie für die in Artikel 1 (2) spezifizierten Ausnahmen und für Anwendungen, die nicht für Artikel 2 Absatz 1 gelten, sowie für reine Prozessluftanlagen (siehe hierzu EVIA FAQ weiteren Interpretation). Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 26
25 Hilfe im Dschungel Industry FAQ Forum Consulting Website Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, EVIA 27
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Informationen des Fachverbandes Gebäude-Klima e.v Fachverband Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 28
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