Leistungsstörungen III

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leistungsstörungen III"

Transkript

1 Leistungsstörungen III Schlechtleistung, insbesondere Mängel im : Gewährleistung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Schlechtleistung als Pflichtverletzung: Gesetzestechnik Es wird geleistet, aber die Leistung ist nicht, wie sie sein soll: entweder nicht vertragsgemäß ( wie vereinbart ) oder entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen Damit führt der Weg in den Besonderen Teil des Schuldrechts () und wieder zurück in Schuldrecht-AT vgl. 434, 437 BGB 323 BGB Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Gewährleistungsrecht im SR-BT Schlechtleistung: bei (= Pflichtverletzung) insbesondere, 434 BGB (unser Thema exemplarisch) Werkvertragsrecht, 633 BGB Mietrecht, 536 ff. Qualitätshaftung Nicht: z. B. Dienstleistung, Bürgschaft, Gesellschaft Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Allgemeines und besonderes Verbrauchsgüterkaufrecht Verbrauchsgüterkaufrecht: Verkauf beweglicher Sachen vom Unternehmer an den Verbraucher geregelt in 474 I BGB: b2c : 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. ( ) Käuferschutzrecht ( Mindeststandard ) 475 I: halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers (Also im Verbrauchsgüterkaufrecht noch ein Sprung ) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Sachkauf: Grundmodell Rechtskauf und Kauf sonstiger Gegenstände ( 453 BGB): (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Anwendung des s auf die Lieferung noch herzustellender Sachen, 651 BGB: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Schlechtleistung als Pflichtverletzung Die Pflichtverletzung besteht aus zwei Elementen bei 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen. ( ) 434 1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei die vereinbarte Beschaffenheit hat. ( ) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Sachmangel Subjektiv-objektiver begriff: Wer entscheidet über die Sollbeschaffenheit? 434 1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Sachmängel: Beschaffenheitsvereinbarungen Vereinbarte Beschaffenheit : Beschaffenheitsvereinbarungen als Willenserklärungen, 133, 157 BGB Falls Beschaffenheitsvereinbarungen vorhanden, kein Abgleiten in den objektiven begriff (vor allem b2b) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Übliche Performance : Werbeangaben, 434 I 2 BGB Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers ( 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Montage, 434 II BGB 2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 Nochmals 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum allgemein 446 BGB: Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. ( ) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf: b2c) 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.. ( ) 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des s unvereinbar. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Überblick 437 BGB ( Drehscheibe ): insgesamt vier Rechtsbehelfe des Käufers Das Gewährleistungsprogramm ist zweistufig: 1. Auf der ersten Stufe: Nacherfüllung Wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorgenommen wird oder einer der Parteien unzumutbar ist, wird die zweite Stufe gezündet. 2. Auf der zweiten Stufe: a) Rücktritt oder b) Minderung als alternativ nebeneinander stehende Gestaltungsrechte. c) Auch der Schadensersatz statt der Leistung (bei Vertretenmüssen) ist subsidiär zur Nacherfüllung. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Nacherfüllung, 439, 437, 434 BGB: 1. Stufe der Gewährleistungsrechte 439 (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des s oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. ( ) Anspruchsgrundlage! Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur) (in der Praxis oft: Gattungs- oder Stückschuld) Käufer hat prinzipiell die Wahl. ( Paschastellung ): Zumutbarkeit? Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Ausschluss der Nacherfüllung: Unzumutbarkeit für den Verkäufer 439 III BGB Geregelt als Einrede gegen den Anspruch auf Nacherfüllung, 439 I BGB (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ( ) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des s und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Ausschluss der Nacherfüllung: Unzumutbarkeit für den Verkäufer Der Verkäufer kann die Nacherfüllung also insgesamt verweigern, wenn beide Formen der Nacherfüllung unverhältnismäßig kostenintensiv sind. Dann wird unmittelbar die zweite Stufe gezündet, also: Recht des Käufers zur Minderung oder Rücktrittsrecht (und Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aus 346 BGB) bei Vertretenmüssen: Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 BGB Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 Rücktritt (allgemeines Leistungsstörungsrecht) 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. ( ) (5) [Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.] Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

18 Entbehrlichkeit der Fristsetzung Unzumutbarkeit für den Käufer Wiederum unmittelbares Eingreifen der zweiten Stufe, jetzt allerdings, weil der Käufer dies so möchte: Keine Fristsetzung erforderlich. Bekannt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den 281 II, 323 II BGB. Neu: 440 als kaufrechtliche Ergänzung dieser Vorschriften: Außer in den Fällen des 281 Abs. 2 und des 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn ( ) die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen ( ). Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 18

19 Prüfungsschema: Rücktritt bei, 323, 437, 434 BGB 1. Kaufvertrag (= gegenseitiger Vertrag i. S. v. 323 BGB) 2. Fälligkeit der Leistung, 323, 271 BGB 3. Pflichtverletzung = Sachmangel bei ( 433, 434, 446, 476 BGB) = Schlechtleistung i. S. v. 323 I BGB 4. Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit ( 323 I, II, 440 BGB) 5. Erheblichkeit des s, 323 V 2 BGB (Beweislastumkehr) Über den Daumen: ab 5% Wertminderung erheblich Rückspiegel, Überholassistent 6. Rücktrittserklärung (Gestaltungsrecht) --- Rechtsfolge: nach Ausübung des Rücktrittsrechts Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, 346 BGB Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 19

20 BGH, : TÜV neu : Die Klägerin hatte am von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von km zum Preis von Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ( HU neu ) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Bereits während der Heimfahrt der Klägerin versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt wegen erheblicher Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei. Der BGH hat der Klage der Käuferin stattgegeben. Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich aufgrund der ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette rechtfertigte. Die Klägerin sei auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und müsse sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen. Der Händler könne sich auch nicht auf die TÜV- Untersuchung berufen, denn der TÜV gelte in solchen Fällen als Erfüllungsgehilfe des Händlers, der sich mögliche Fehler des TÜV zurechnen lassen müsse. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 20

21 Alles so schön bunt hier BGH, Der Käufer hatte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette für rund $ bestellt. Über die gewünschte Farbe war er sich zuerst nicht ganz im Klaren gewesen. Das von der Verkäuferin gelieferte Fahrzeug weist nicht, wie schließlich in der Bestellung angegeben, eine Lackierung in Le Mans Blue Metallic auf, sondern ist schwarz. Der Käufer erklärt den Rücktritt und verweigert die Bezahlung. In den ersten beiden Instanzen bekam die Verkäuferin Recht: Die Gerichte stützten ihre Entscheidung darauf, dass das Rücktrittsrecht nach 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. (???) Die Revision des Käufers hatte Erfolg: Der BGH entschied auf einen erheblichen Sachmangel, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen worden war. Die Lackfarbe bestimme wesentlich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 21

22 Minderung, 441, 437 BGB 441 BGB: (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. ( ) (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. ( ) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 22

23 Minderung, 441, 437 BGB Alternativ neben dem Rücktritt ( 441 I 1 BGB) Wiederum Gestaltungsrecht Voraussetzungen der Minderung sind denen des Rücktritts gleichgestellt Einzige Abweichung ist, dass auch ein unerheblicher zur Minderung berechtigt ( 441 I S. 2 BGB) Also identisches Prüfungsschema mit der Ausnahme der Erheblichkeit Anspruchsgrundlage für Teil-Rückforderung des Kaufpreises: 441 IV BGB Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 23

24 Schadensersatz statt der Leistung, 281, 280, I, III, 437, 434 BGB 281 I BGB (schon bekannt): (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. ( ) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 24

25 Prüfung Schadensersatz, 281, 280 III, I, 437, 434 BGB 1. Schuldverhältnis (= Kaufvertrag, 311 I, 433) 2. Fälligkeit der Leistung, 281, Pflichtverletzung = bei, 433, 434, 446, 476 BGB (= Schlechtleistung) 4. Vertretenmüssen, 280 I 2, Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit, 281 I, II, 440 BGB --- Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung (positives Interesse) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 25

26 Vertretenmüssen 280 I 2 BGB Sorgfaltspflichten des Verkäufers: keine grundsätzliche Pflicht zur Untersuchung von Massenartikeln. Zu vertreten auch: Übernahme einer selbständigen Garantie, 276 I 1 BGB, insbesondere zugesicherte Eigenschaften Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 26

27 Schadensersatz statt der Leistung, 281, 280, I, III, 437, 434 BGB Die Verkäuferin lieferte Rosinen an einen Hersteller von Cerealien-Frühstücksprodukten. Das Endprodukt kommt in europaweit in den Einzelhandel. In vereinzelten Packungen in Irland wurden Glassplitter entdeckt. Grund hierfür war eine einzelne zersprungene Glühbirne im Unternehmen der Rosinenlieferantin. Hierdurch wurde ein Bruchteil der Rosinen mit Glassplittern kontaminiert. Die gesamte Serie von Frühstücksprodukten musste zurückgerufen werden. Einziges Käuferinteresse: Schadensersatz Fraglich insbesondere Vertretenmüssen (Hier dagegen entschieden: Keine Pflicht zur Untersuchung von Massenartikeln) Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 27

28 BGH: Foto mit Standheizung Der Verkäufer hatte im Internet ein Auto mit einem Foto beworben. Auf dem Foto war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung jedoch nicht als Ausstattungsmerkmal aufgeführt war. Der Verkäufer hatte die Standheizung vor der Übergabe an den Käufer ausgebaut. Nachdem der Käufer feststellte, dass die Standheizung fehlte, ließ er eine Standheizung einbauen und verklagte den Verkäufer auf Ersatz der Kosten. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 28

29 Mach s noch mal, Sam! AG München, Eine 17-jährige Münchnerin ließ sich ohne Wissen ihrer Eltern auf die Handgelenk-Innenseite für 50 ein koptisches Kreuz tätowieren. Das Geld stammte aus ihrer gelegentlichen Tätigkeit in einer Eisdiele. Nach etwa einer Woche erklärte sie gegenüber dem Betreiber des Studios, die Tätowierung sei schief. Sie wolle, dass das Tattoo mittels eines Lasers entfernt werde. Dies lehnte der Betreiber des Studios jedoch ab. Die Kundin habe wohl selbst versucht, die (inzwischen ausgewaschene und verkrustete) Tätowierung zu entfernen. Er sei gerne bereit, das Tattoo nachzubessern. Nach ihrem 18. Geburtstag erhob sie Klage auf Erstattung der Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799. Die Klage wurde abgewiesen: Vor dem Rücktritt stehe die Nachbesserung, 635 BGB (Recht zur zweiten Andienung im Werkvertragsrecht). Diese sei auch dann zu dulden, wenn sie einen erneuten körperlichen Eingriff beinhalte. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 29

30 Nicht behebbare Mängel Viktor verkauft Kuno einen Gebrauchtwagen als unfallfrei. Der Wagen hat jedoch einen Unfallvorschaden. Kuno verlangt Schadensersatz statt der Leistung. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 30

31 im Verbrauchsgüterkauf 475 Abweichende Vereinbarungen (1) Auf eine vor Mitteilung eines s an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. ( ) Achtung: Verbrauchsgüterkaufrecht gilt nur für b2c! Insbesondere Gebraucht-Kfz. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 31

32 BGH, : Keine Garantie Die Klägerin kaufte vom Beklagten am ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es Für das Fahrzeug besteht keine Garantie. An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als nicht schadstoffarm eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom unter Fristsetzung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Ihre Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt hätten, hätten durch die Klausel für das Fahrzeug besteht keine Garantie" die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Die von den Parteien als juristischen Laien gewählte Formulierung Garantie sei bei verständiger Würdigung als ein solcher zu verstehen, 133, 157 BGB. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 32

33 Zwingendes Verbrauchsgüterkaufrecht Verbrauchsgüterkaufrecht (b2c) ist zu weiten Teilen zwingend. (Gilt sogar für 439.) Im unternehmerischen Verkehr (b2b) kann hingegen vertraglich abgewichen werden. Der zwingende Charakter der Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf erstreckt sich auch auf gebrauchte Sachen. Beispiel professioneller Gebrauchtwagenhandel: gar kein Haftungsausschluss möglich! Einziger Weg: Beschaffenheitsvereinbarungen, in die der Zustand der Kaufsache i. S. v. 434 I S. 1 BGB als vertragsgemäß mit aufgenommen ist. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 33

34 Der des Letztverkäufers Das Problem: falle im Verbrauchsgüterkauf: Der Letztverkäufer hat im Gewährleistungsfall im Zweifel selbst mangelhafte Ware von seinem Lieferanten erhalten (und der von seinem etc.). Also wird der Letztverkäufer versuchen, seinen Lieferanten aus 437 BGB in Anspruch nehmen, beispielsweise wenn der Letztkäufer (Verbraucher) zurückgetreten ist, aber: Wer trägt die Aufwendungen der Rückabwicklung? (Nochmalige) Fristsetzung in der Lieferkette erforderlich? Beweislastumkehr? Allgemein: in der Lieferkette gilt kein Verbrauchsgüterkaufrecht (b2b). Der Letztverkäufer steht also mit einem Bein (als Schuldner) im zwingenden Recht und mit dem anderen (als Gläubiger) in der Vertragsfreiheit. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 34

35 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte 478 BGB (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer haftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in 437 (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten s einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (4) Auf eine vor Mitteilung eines s an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. Zivilrecht 20 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 35

Leistungsstörungen III

Leistungsstörungen III Leistungsstörungen III Schlechtleistung, insbesondere Mängel im : Gewährleistung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Schlechtleistung als Pflichtverletzung:

Mehr

Leistungsstörungen III

Leistungsstörungen III Leistungsstörungen III Schlechtleistung, insbesondere Mängel im : Gewährleistung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Schlechtleistung als Pflichtverletzung:

Mehr

Leistungsstörungen III

Leistungsstörungen III Leistungsstörungen III Schlechtleistung, insbesondere Mängel im : Gewährleistung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Schlechtleistung als Pflichtverletzung:

Mehr

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes

Mehr

Textsynopse zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

Textsynopse zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht Die Änderungen zum 1.1.2018 im Überblick Von Prof. Dr. Markus Artz, Wiss. Mitarbeiter Dennis Pielsticker, Bielefeld* In der nachfolgenden Tabelle werden die künftigen Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

Mehr

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung

Mehr

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB) Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,

Mehr

HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE BEIM KAUFVERTRAG

HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE BEIM KAUFVERTRAG MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN DER UNTERNEHMEN Der Kauf ist wohl das bedeutendste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der

Mehr

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Neuregelungen in 439 und 475 BGB n.f.: 439 III n.f. regelt jetzt die sog. Einbaufälle. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Kauf einer mangelhaften Sache, die er einbaut bzw einbauen lässt, im Rahmen der

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Informationen zum Kaufrecht

Informationen zum Kaufrecht 1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Schuldübernahme 414 418 BGB 1

Schuldübernahme 414 418 BGB 1 Schuldübernahme 414 418 BGB 1 Abschnitt 6. Schuldübernahme 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden,

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

26 Kaufvertrag (soweit nicht schon behandelt)

26 Kaufvertrag (soweit nicht schon behandelt) 26 Kaufvertrag (soweit nicht schon behandelt) I. Pflichten des Verkäufers und des Käufers 1. Sachkauf 433 Abs. 1 und 2 BGB 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) 1 Durch den Kaufvertrag

Mehr

MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht

MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht Der RegE eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung v. 11. März 2016 (BRat-Drs. 123/16)

Mehr

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. AGB Levent Balkan Tel.: +49 (0)761 29080869 Mediengestaltung Mobil: +49 (0)176 65652626 Bleichestr. 20 Email: design@leventbalkan.de 79102 Freiburg URL: https://leventbalkan.de 1 Vertragstypische Pflichten

Mehr

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch

Mehr

In welchen Fällen man von einem Sachmangel spricht, ergibt sich aus 434 BGB.

In welchen Fällen man von einem Sachmangel spricht, ergibt sich aus 434 BGB. 2.3 Schuldrecht Kaufvertrag 433 BGB vertragstypische Pflichten des Verkäufers Übergabe der Sache Verschaffung des Eigentums Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln Käufers Kaufpreis zahlen

Mehr

Beispiele für unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit (kein Mangel nach altem Recht):

Beispiele für unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit (kein Mangel nach altem Recht): Information zur Schuldrechtsmodernisierung Neues Kaufrecht Das bisher aus 81 Paragraphen bestehende Kaufrecht des BGB wurde von überalterten Vorschriften befreit, auf 47 Paragraphen zusammengestrichen

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Seite 1. Autor: Christine Janischek. Klasse: KI1(kurz) Jahrgang: Grundstufe. Fach: BWL. Thema: Gesetzesauszug

Seite 1. Autor: Christine Janischek. Klasse: KI1(kurz) Jahrgang: Grundstufe. Fach: BWL. Thema: Gesetzesauszug Seite 1 BGB (Auszug) 13 Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

Mehr

Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)

Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine

Mehr

Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Kaufvertrag bei Pächterwechsel Kaufvertrag bei Pächterwechsel Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem/den bisherigen Pächter(n) der Kleingartenparzelle Nr.... im KGV... Herrn/Frau... (nachfolgend Verkäufer genannt) wohnhaft

Mehr

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.

Mehr

Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz

Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz K, der gerade sein Studium abgeschlossen hat und sich nun ein standesgemäßes Auto zulegen will, erwirbt bei Händler H einen gebrauchten BMW für 20.000. Seinen alten VW

Mehr

Anschauungsfall zur kaufrechtlichen Mängelhaftung: Die Tageszulassung

Anschauungsfall zur kaufrechtlichen Mängelhaftung: Die Tageszulassung Universität Potsdam Schuldrecht Besonderer Teil I Juristische Fakultät (Vertragliche Schuldverhältnisse) Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019 Anschauungsfall zur kaufrechtlichen Mängelhaftung:

Mehr

26 Kaufvertrag (soweit nicht schon behandelt)

26 Kaufvertrag (soweit nicht schon behandelt) 26 Kaufvertrag (soweit nicht schon behandelt) I. Pflichten des Verkäufers und des Käufers 1. Sachkauf 433 Abs. 1 und 2 BGB 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) 1 Durch den Kaufvertrag

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Tierkauf ist seit dem 01.01.2002 dem sonstigen Kauf beweglicher Sachen völlig gleichgestellt.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Leseprobe Text. Die Gewährleistung

Leseprobe Text. Die Gewährleistung Leseprobe Text Die Gewährleistung Das Recht der Gewährleistung im Kauf ist nun in den 434 ff geregelt. Es wurde durch die Schuldrechtsreform völlig umgestaltet. Gem. 437 gibt es nun fünf verschiedene Rechtsfolgen,

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Recht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar

Recht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung Gewerberecht Steuerrecht Straßenverkehrsordnung

Mehr

Das neue Kaufrecht: Von Gewährleistungsrechten bis hin zu Garantien!

Das neue Kaufrecht: Von Gewährleistungsrechten bis hin zu Garantien! Das neue Kaufrecht: Von Gewährleistungsrechten bis hin zu Garantien! Referent: Matthias Brombach, Fachanwalt int. Wirtschaftsrecht IHK Saarbrücken 05. März 2018 Inhalte Vertragsanbahnung und Abschluss

Mehr

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Einführung in die Thematik Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer

Mehr

Vortrag am 17. Januar 2002

Vortrag am 17. Januar 2002 Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn Nacherfüllungsrecht und Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Vortrag am 17. Januar 2002 Alle Vorlesungsunterlagen

Mehr

Tierschutzgesetz / Tierschutz-Hundeverordnung

Tierschutzgesetz / Tierschutz-Hundeverordnung Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Tierschutzgesetz / Tierschutz-Hundeverordnung Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung

Mehr

A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht

A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 434, 439 BGB 1. wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang a. Sachmangel nach 434 I 1, 2 BGB?

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Reklamationen beim Kauf

Reklamationen beim Kauf Reklamationen beim Kauf So sieht es rechtlich aus von und mit Prof. Dr. Tobias Scheel präsentiert von Mangelfreiheit Ein Kaufvertrag kommt laut 434 BGB durch Angebot und Annahme zustande. Durch einen Kaufvertrag

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Hier eine Zusammenstellung aller im Unterricht "Rechtsformen" von Prof. Schwab und Herrn Burger angesprochene Paragraphen.

Hier eine Zusammenstellung aller im Unterricht Rechtsformen von Prof. Schwab und Herrn Burger angesprochene Paragraphen. Hier eine Zusammenstellung aller im Unterricht "Rechtsformen" von Prof. Schwab und Herrn Burger angesprochene Paragraphen. HGB 1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die kaufrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 437 BGB kann der Käufer: - nach 439 BGB Nacherfüllung verlangen - nach den 440, 323 BGB und 326 Abs.5 BGB von dem Vertrag zurücktreten

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Einleitung Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang... Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und

Mehr

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)

Mehr

Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts

Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige

Mehr

BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427

BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 1. Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Fall 2: Auslaufmodell

Fall 2: Auslaufmodell Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht

Prof. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit

Mehr

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts

Mehr

Fragen Übung 10. Wie werden hier Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft(e)

Fragen Übung 10. Wie werden hier Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft(e) Fragen Übung 10 Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt eine Palette mit 20 Erdbeerjoghurts aus der Kühltheke in seinen Einkaufswagen, legt sie alle auf das Band an der Kasse und bezahlt den

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Kaufvertrag

Einführung in das Privatrecht. Kaufvertrag Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Neues Recht des Pferdekaufs

Neues Recht des Pferdekaufs Neues Recht des Pferdekaufs Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (UK) Einleitung Ziel des Seminars Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Wirkung zum 1.1.2002) Kurze Historie Bisheriges Viehkaufrecht

Mehr

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

Fragen Übung Wieviele Verpflichtungsgeschäfte fanden statt? - Wieviele Verfügungsgeschäfte fanden statt?

Fragen Übung Wieviele Verpflichtungsgeschäfte fanden statt? - Wieviele Verfügungsgeschäfte fanden statt? Fragen Übung 11 Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt eine Palette mit 20 Erdbeerjoghurts aus der Kühltheke in seinen Einkaufswagen, legt sie alle auf das Band an der Kasse und bezahlt den

Mehr

Der Sachmangelbegriff ist in 434 BGB geregelt und kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.

Der Sachmangelbegriff ist in 434 BGB geregelt und kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. MERKBLATT Recht und Steuern SACHMÄNGELHAFTUNG IM KAUFRECHT Der Abschluss eines Kaufvertrages begründet für den Käufer das Recht auf Übergabe der Kaufsache und Eigentumsverschaffung an derselben. Verkäufer

Mehr

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B

Mehr

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache

Mehr

Sachverhalt: Übungsfall 2

Sachverhalt: Übungsfall 2 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären.

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 275, 323, 326, 346-354, 433-453, 651 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002)

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

Aufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II

Aufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II Aufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II Vorbemerkung Die nachfolgenden Prüfungsschemata sollen eine Hilfe für wesentliche Fragen betreffend die Prüfungsreihenfolge und den Aufbau der gutachtlichen

Mehr

Lösung: Fall 4. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 4. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 4 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? Vss.: Rücktrittserklärung

Mehr

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag

Mehr