SozialRecht 1/2014. Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine erste Betrachtung. Abhandlungen. Zeitschrift für Sozialberatung aktuell

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1 SozialRecht Zeitschrift für Sozialberatung aktuell Löbner, Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine erste Betrachtung Abhandlungen 1/2014 Herausgeber: Caritasverband für die Diözese Münster e.v. Postfach 2120, Münster 18. Jahrgang, Seiten 1 44 Kardinal-von-Galen-Ring 45, Münster Telefon: 02 51/ Telefax: 02 51/ bzw Redaktion: Peter Frings, Justitiar beim Caritasverband für die Diözese Münster e.v.; Dr. Albrecht Philipp, Rechtsanwalt, München Alle Rechte vorbehalten. Redaktionsbeirat: Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Bernzen, Kanzlei Bernzen Sonntag, Hamburg; Heinrich Griep, Justitiar des Caritasverbandes für die Diözese Mainz; Christian Grube, Vorsitzender Richter am VG a. D., Rechtsanwalt, München; Prof. Dr. Ansgar Hense, Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Bonn/Dresden; Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht Kassel; Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies, Professorin an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg; Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V.; Rechtsanwalt Dr. Markus Plantholz, Kanzlei Dornheim, Rechtsanwälte und Steuerberater, Hamburg; Prof. Dr. Stephan Rixen, Professor an der Universität Bayreuth; Prof. Dr. Andreas Siemes, Professor an der Fachhochschule Münster; Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, Richter am Bundessozialgericht Kassel; Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Essen a. D. Abhandlungen Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine erste Betrachtung Andreas Löbner, Hartenstein* Das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs hat mit Wirkung für Geburten ab dem 1. Januar 2013 weitreichende Veränderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit sich gebracht. Das im September 2012 verkündete Gesetz musste jedoch noch vor dem eigentlichen Beginn seiner Anwendung am 1. Januar 2013 bereits wieder geändert werden. So hatte die ursprünglich in 27 Absatz 1 vorhandene Übergangsvorschrift auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung des BEEG verwiesen. Zwischen dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs im September 2012 und dem 31. Dezember 2012 war so im Bundeselterngeld ein rechtsfreier Raum entstanden. Ob dies möglicherweise ein Vorzeichen sein kann, dass auch weitere Neuregelungen aus dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs diesem Beispiel folgen werden, soll die nachstehende Betrachtung aufzeigen. Bereits jetzt möchte der Verfasser auch auf ausgewählte mögliche Problemschwerpunkte hinweisen, die nach vorsichtiger Schätzung wohl frühestens im Laufe des Jahres 2014 in die sozialgerichtliche Rechtsprechung Eingang finden werden. I. Allgemeine Orientierung am Steuerrecht Die Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs ist durch eine beabsichtigte Annäherung an das Steuerrecht geprägt. Dem entsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Beispiel bezüglich des (reinen) Zuflussprinzips, welches das vom Bundessozialgericht für das Elterngeld speziell entwickelte sog. modifizierte Zuflussprinzip ablöst, ausgeführt, dass die steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen zu berücksichtigen seien 1. Konsequent wird diese Annäherung an das Steuerrecht jedoch nicht umgesetzt. Wie bereits Dau in seinem Beitrag vom 5. Oktober aufgezeigt hat, lässt sich bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung des Steuerrechts gegenüber dem Elterngeld die fehlende Vergleichbarkeit erkennen. Während das Elterngeld als Lohnersatzleistung zur Kompensation des finanziellen Ausfalls * Der Autor ist im Bereich der Sozialverwaltung tätig und hat mehrere Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet. 1 BT-Drucks. 17/9841, S JurisPR-SozR 20/2012 Anm. 1. Sozialrechtaktuell 1/2014 1

2 Abhandlungen Löbner, Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine erste Betrachtung für die Kinderbetreuung vorgesehen ist, ist das Steuerrecht auf die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Einnahmen ausgerichtet. Auf dem Gebiet des Elterngeldes ist daher zu prüfen, ob und an welcher Stelle bzw. in welchem Umfang sich Einkommen auf den Elterngeldbezug auswirkt. Im Steuerrecht stellt sich die Frage, ob steuerbares und steuerpflichtiges Einkommen gegeben ist. Aus dieser unterschiedlichen Zweckrichtung erklärt sich auch, dass eine konsequente Übernahme der steuerrechtlichen Regelungen nicht erfolgte und wohl auch nicht erfolgen kann. So soll beispielsweise zwar das Zuflussprinzip maßgeblich für die Bemessung des Elterngeldes oder eine Anrechnung von Einnahmen im Bezugszeitraum sein, beurteilt wird dies jedoch bei nicht selbstständiger Tätigkeit anhand von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Diese ordnen zwar die Einnahmen einem Monat zu, jedoch wann die tatsächliche Auszahlung erfolgt (im Sinne des reinen Zuflussprinzips) bleibt weiterhin unerheblich. Wünschenswert wäre somit ein stimmiges Gesamtpaket gewesen, was wohl jedoch so nicht realisierbar ist/sein kann, wie auch die nachstehenden Ausführungen zu Detailfragen zeigen. II. Konfliktpotential automatisierter Programmablauf Bei der Berechnung des zustehenden Elterngeldzahlbetrages, genauer bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben, kommt nach der Neuregelung jetzt ein automatisierter Programmablauf 3 zum Einsatz. Dieser birgt aus Sicht des Autors aus zwei Gründen Konfliktpotential. Zum einen handelt es sich um eine für einen Laien kaum nachvollziehbare Berechnung, welche schon wegen dieses Umstandes Rechtsbehelf und Klage provoziert. 4 Zum anderen mag zwar eingewendet werden, dass auch im Steuerrecht seit längerer Zeit automatisierte Berechnungen bestehen. Übersehen wird hierbei jedoch, dass sich diese bereits über Jahre hinweg etabliert haben. Die Akzeptanz einer derartigen Neuerung wird sich jedoch, wenn diese überhaupt eintritt, über einen längeren Zeitraum entwickeln müssen. Hinzu tritt noch, dass der Programmablauf zum Beginn eines jeden Jahres verbindlich und unveränderbar für das gesamte Jahr festgelegt wird. Unterjährige Änderungen, welche vor allem zugunsten der Antragstellerinnen und Antragsteller wirken könnten, bleiben daher unberücksichtigt. Hier wäre wohl ein dynamischer Mechanismus, welcher die steuerrechtlichen Änderungen quasi automatisch berücksichtigt, die weniger konfliktträchtige Variante gewesen. Letztlich steht aber zu vermuten, dass schon aus dem Umstand der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung bei nicht wenigen Rechtssuchenden der Ruf nach gerichtlicher Prüfung folgen wird; quasi aus Prinzip. III. Fehlende Verknüpfung zum Steuerrecht Wie eingangs bereits erwähnt, ist durch die Neuregelung eine starke Annäherung/Verknüpfung vom Recht des Elterngelds zum Steuerrecht gewünscht und beabsichtigt. Trotz dieser Zielsetzung und der doch zum Teil erheblichen Änderungen im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit fehlt es auch weiterhin an einer grundlegenden Verknüpfung zwischen Elterngeld und Steuerrecht im Sinne einer Verbindung von Berechnungsgrundlagen. Diese wäre, hält man sich die nahezu durchweg bestehende Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Festlegungen für die Elterngeldberechnung/den Elterngeldbezug vor Augen, nur konsequent. Während die Struktur des Steuerrechts auf Grund- und Folgebescheide abstellt 5, bleibt hingegen wie bisher im Elterngeld weiterhin die Momentaufnahme bei derartigen Einkünften anhand des Einkommensteuerbescheides im Veranlagungszeitraum maßgeblich; 2d Abs. 2 BEEG. Konsequent wäre im Sinne der Annäherung an das Steuerrecht jedoch, dass zwischen dem (für die Berechnung ohnehin maßgeblichen) Einkommensteuerbescheid und dem Bescheid über das zu gewährende Elterngeld eine Grund- und Folgebescheidsverknüpfung geschaffen würde. Das Elterngeld soll doch letztlich zur Kompensation des Einkommensverlustes des Elterngeldberechtigten führen. Deutlich wird die Problematik, vor allem bei Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (z. B. bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften o.ä.), im Falle einer Betriebsprüfung. Werden die steuerlichen Grundlagen durch die Feststellungen der Betriebsprüfung umfassend geändert, erfolgt im Steuerrecht die Anpassung einer Steuerart durch den Mechanismus des Grundlagen- und Folgebescheids automatisch und wirkt sich auch auf Folgesteuern (wie zum Beispiel die Gewerbesteuer) aus. Im Elterngeld bleibt ein Prüfungsergebnis, welches nachträglich zur erheblichen Reduzierung des Betriebsergebnisses im maßgeblichen Bemessungszeitraum führt und eventuell darüber hinaus auch eine Erhöhung des Ergebnisses im Bezugszeitraum nach sich ziehen würde, letztlich vollkommen ohne Auswirkung. Maßgeblich für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist allein der Einkommensteuerbescheid, wie er für den entsprechenden Bemessungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung über die Elterngeldgewährung vorliegt. Ein nachträglicher Änderungsmechanismus, vergleichbar dem Steuerrecht, existiert im Elterngeld nicht. Angesichts dessen, dass zwischen Mindestelterngeld (300,00 ) und dem Höchstbetrag eine Differenz von 1.500,00 je Monat liegt, könnte einem Antragsteller ein Betrag von insgesamt ,00 zu Unrecht ausgezahlt werden, sofern dieser allein für das Kind sorgt. Die oben genannte Kompensation der Einkommenseinbuße für die Elterngeldberechtigten ist aber, wie sich am Beispiel zeigt, durch erst später bekannt werdende Umstände hier nicht (mehr) angezeigt. Wegen des Fehlens einer konsequenten Verknüpfung ist dann aber eine Korrektur nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt möglich. Hier wäre eine Anpassung im Rahmen der Neufassung wünschenswert gewesen. IV. Betriebskostenpauschalisierung nach 2d Abs. 3 BEEG Auch an der Betriebskostenpauschalisierung zeigt sich, dass die Vereinfachungsabsicht zwar Intention der Änderung (Pauschalisierung) war, jedoch wohl letztlich kaum eine Vereinfachung eingetreten ist. Im Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung waren bisher die tatsächlichen Betriebsausgaben des selbstständig Tätigen maßgeblich. Nach der Neuregelung ab dem 1. Januar 2013 in 2d Abs. 3 BEEG ist nunmehr für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum eine Pauschale von 25 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abzuziehen. Im Regelfall liegen aber die faktischen Betriebsausgaben deutlich über dem Wert von 25 %. Betrachtet man einmal die Konsequenz, ergibt sich folgendes Bild: 3 vgl. 2e Absatz 1 Satz 2 BEEG. 4 Getreu dem Motto: Was ich nicht verstehe, dass kann nicht richtig sein. 5 vgl. nur 171 Abs. 10 AO. 2 Sozialrechtaktuell 1/2014

3 Löbner, Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine erste Betrachtung Abhandlungen Nach der Neuregelung mindern die tatsächlichen Ausgaben für den Antragsteller ungünstig das Einkommen im Bemessungszeitraum, während vom Einkommen im Bezugszeitraum wiederum für den Antragsteller ungünstig lediglich eine Pauschale, die deutlich unter den tatsächlichen Ausgaben liegen dürfte, abgezogen werden soll. Zielführend und letztlich auch konsequent wäre hier wohl ehr eine volle Pauschalisierung sowohl für Bemessungs- als auch Bezugszeitraum gewesen. Dieses Ergebnis dürfte aber kaum praxisrelevant werden, da für selbstständig Tätige die tatsächlichen Betriebsausgaben nach 2d Abs. 3 S. 2 BEEG auf Antrag im Bezugszeitraum zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag gilt wiederum als konkludent gestellt, wenn eine Einnahme-Überschussrechnung vorgelegt wird, aus der die tatsächlichen Ausgaben ersichtlich sind. Da eine solche von selbstständig Tätigen im Regelfall auch vorgelegt wird, dürfte für die Anwendung der Pauschalisierung kaum Raum verbleiben. Damit dürfte die Pauschalisierungsregelung zum Betriebskostenabzug kaum dem Ziel der Vollzugsvereinfachung, welches schon der Titel des Gesetzes statuiert, dienlich sein. Zur Freude gereicht der pauschalisierte Betriebskostenabzug wohl lediglich einigen freiberuflich Tätigen, deren Ausgaben deutlich unter dem Wert der Pauschale von 25 % liegen. Diese können im Verhältnis, dank der Pauschalisierung, deutlich mehr Zuverdienst während des Bezugszeitraums erwirtschaften, da deren Zuverdienst plötzlich ein erheblich höherer Betriebskostenabzug gegenübersteht. Bei anderen selbstständig Tätigen bleibt hingegen der Betriebskostenabzug gleich. V. Nachweis der Einnahmen im Bezugszeitraum Ein weiteres, bereits seit längerer Zeit bekanntes, Problem im Rahmen der selbstständig Tätigen wurde leider ebenfalls nicht durch die Neuregelung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs behoben. Es besteht die einheitliche Pflicht nach 2d Absatz 3 BEEG, unabhängig von der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 oder 3 EStG, zum Nachweis der Einnahmen im Bezugszeitraum eine sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung vorzulegen. Für Bilanzierer hat dies zur Folge, dass ein Aktivtausch 6 im Bemessungszeitraum das Ergebnis nicht mindert, im Bezugszeitraum (wegen der vorzulegenden Einnahme-Überschuss-Rechnung) 7 hingegen schon. Die Auswirkungen sind für diesen also durchweg positiv. Dem gegenüber wirkt sich ein derartiger Geschäftsvorgang bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung auch bereits im Bemessungszeitraum durch eine Minderung der Bemessungsgrundlage aus. Hier wäre eine Regelung im Sinne einer Gleichbehandlung hilfreich gewesen, welche den Aktivtausch für den Bilanzierer auch im Bezugszeitraum als erfolgsneutral (aber nicht mehr erfolgsmindernd) bestimmt. Diese Gestaltungsmöglichkeit steht aber dem findigen Selbstständigen weiterhin unverändert offen VI. Sonstige Einkünfte Weiterhin bleiben auch nach der neuen Rechtslage nach 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG bei der Ermittlung der zur Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte für nicht selbstständig Tätige so genannte sonstige Einkünfte unberücksichtigt. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Prämienzahlungen, 13. Monatsgehälter, Abfindungen, Gratifikationen, Tantiemen, Weihnachtsgeld usw. Dem gegenüber werden einmalige Erlöse selbstständig Erwerbstätiger hingegen auch nach der Neuregelung in vollem Umfang bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dass einerseits keine Regelung gefunden werden kann, die bei selbstständig Tätigen derartige Zuflüsse unberücksichtigt lässt, liegt auf der Hand. Ein Unterscheidungskriterium, wann ein nicht zu berücksichtigender Zufluss vorliegt, ist wohl kaum bestimmbar. Andererseits ohne größere Schwierigkeiten hätte die Ungleichbehandlung ausgeglichen werden können, wenn auch sonstige Bezüge bei nicht selbstständig Tätigen zur Bemessung Berücksichtigung gefunden hätten. VII. Gestaltungsmissbrauch im Bereich des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit Wie oben bereits im Ansatz aufgezeigt, bietet die Ausgestaltung der Normen auch nach der Neufassung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs weiterhin vor allem für selbstständig Tätige erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. 8 Nur am Rande sei auch noch beispielhaft auf die Bildung einer Ansparrücklage nach 7g EStG verwiesen. Die Auflösung einer solchen Rücklage im Bemessungszeitraum kann zu einer erheblichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage führen, die Bildung im Bezugszeitraum zu einer erheblichen Reduzierung der Einkünfte, die im Bezugszeitraum den Elterngeldbezug vermindern könnten. Im Hinblick auf diese Möglichkeiten stellt sich nun die Frage, wo zulässige Gestaltung endet und Gestaltungsmissbrauch beginnt. Das Steuerrecht sieht für derartige Fälle in 42 AO eine Rechtsgrundlage vor. Der direkten oder entsprechenden Anwendung dieser Norm hat jedoch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juni eine indirekte Absage erteilt, indem auf einen Rechtsmissbrauch im Allgemeinen abgestellt wurde. Vereinfacht sind daher zwei Voraussetzungen zur Annahme von Rechtsmissbrauch auf dem Bereich des Elterngeldes zu prüfen 10 : a) Zum einen darf der gewählten Gestaltung kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Antragstellers zugrunde liegen bzw. keine überwiegend schutzwürdigen Interessen der Verwaltung entgegenstehen. 6 Zum Beispiel bei Materialankauf wird in den Geschäftsbüchern der Geldwert zu Warenwert, was im Ergebnis in einer Bilanz erfolgsneutral ist. Der Gewinn wird daher nicht durch eine Ausgabe gemindert, so dass ein höherer Gewinnansatz für die Elterngeldberechnung zugrunde zu legen ist. 7 Bei der sogenannten Einnahme-Überschuss-Rechnung wird lediglich die Ausgabe für den Materialkauf erfasst, der Materialwert als Pendant wird jedoch auf dem Papier zunächst nicht ausgewiesen. Durch die Ausgabe wird daher der Gewinn während der Bezugszeit gemindert. 8 vgl. hierzu eingehender Gühlstorf, ZfF 2012, S. 49 ff. welcher sich mit dem Einkommensbegriff als auch mit Gestaltungsmöglichkeiten bzw. Gestaltungsmissbrauch grundlegend zur alten Rechtslage auseinandergesetzt hat. Diese grundlegenden Überlegungen gelten aber auch weitestgehend weiterhin. 9 BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 3/08 R, Rn vgl. zur Begriffsbestimmung eingehender BSG, aao. Sozialrechtaktuell 1/2014 3

4 Abhandlungen Löbner, Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine erste Betrachtung b) Zum anderen muss die gewählte Gestaltung zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen. Dem gegenüber sieht 42 AO vor, dass ein letztlich für die Steuerbemessung nicht mehr zu beachtender Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn: a) Eine unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt und b) diese Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. c) Die Unbeachtlichkeit der Gestaltung wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten greift hingegen nicht ein, wenn der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung nachweisen kann, die auch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Das schutzwürdige Eigeninteresse im Elterngeld kann wohl auch dahin gehend verstanden werden, dass ähnlich zum Steuerrecht die Gründe für die gewählte Gestaltung nicht nur in der Ermöglichung eines (besseren) Elterngeldbezugs liegen dürfen. In diesem letzten Punkt liegt aber der wohl wesentlichste Unterschied zwischen dem Missbrauchsbegriff für das Elterngeld und dem Steuerrecht. Dieser liegt darin, dass im Steuerrecht die Exkulpation durch den Steuerpflichtigen erfolgen muss. Diesem obliegt es also, darzulegen und nachzuweisen, dass die Gestaltung aus nichtsteuerlichen Gründen gewählt wurde. Im Elterngeld hingegen liegt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Gestaltung nur zur Ermöglichung/Verbesserung des Elterngeldbezugs gewählt wurde, bei der Verwaltung. Dieser dürften jedoch wohl nahezu immer die notwendigen Hintergrundinformationen zur gewählten Gestaltung fehlen bzw. der Nachweis dürfte nahezu aussichtslos sein (über die notwendigen Hintergrundinformationen verfügt nur der Antragsteller). Auch hier sind selbstständig Tätige, wegen der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten durch entsprechende vertragliche Vereinbarung, im Vergleich zu nicht Selbstständigen deutlich im Vorteil. VIII. Mischeinkünfte Im Falle sogenannter Mischeinkünfte 11 wird durch 2b Absatz 3 BEEG der Veranlagungszeitraum (im Regelfall das Steuerjahr) als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes bestimmt. Dies erscheint zunächst nicht sonderlich streitanfällig. Hält man sich jedoch folgendes Beispiel vor Augen, zeigt sich der Kern der Sache deutlich: Zwölf Monate vor Geburt des Kindes, welche grundsätzlich für nicht selbstständige Tätigkeit maßgeblich sind und nach der alten Gesetzeslage auch bei Mischeinkünften maßgeblich waren, wurden sehr hohe Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielt. Im vorangegangenen Veranlagungszeitraum waren diese Einkünfte jedoch wesentlich geringer. Kommen nun, nach der neuen Gesetzeslage, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit während der zwölf Monate vor Geburt zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur sehr geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hinzu, ist der vorangegangene Veranlagungszeitraum maßgeblich (in welchem aber besonders niedrige Einkünfte erzielt worden sind). Die für den Antragsteller günstigen sehr hohen Einkünfte der vergangenen zwölf Monate vor Geburt bleiben daher zu dessen Lasten unberücksichtigt. Da diese Bestimmung somit zu außerordentlichen Ergebnissen führen kann, steht zu erwarten, dass Betroffene diese Resultate zumindest nicht kampflos hinnehmen werden. IX. Antrag nach 2b Absatz 2 Satz 2 BEEG Nach 2b Absatz 2 Satz 2 BEEG sind auch bei selbstständiger Tätigkeit auf Antrag Zeiten, in denen sogenannte Ausklammerungstatbestände 12 vorliegen, nicht bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes zu berücksichtigen. Lagen also im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum, denn dieser ist maßgeblich, Ausklammerungstatbestände vor, ist auf Antrag der diesem Zeitraum vorangegangene Veranlagungszeitraum maßgeblich. (Beispiel: im Jahr 2013 wird das Kind eines selbstständig Tätigen geboren. Im Jahr 2012, dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum, wurde jedoch Elterngeld für ein älteres Kind bezogen. Auf Antrag verschiebt sich daher der Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Elterngeldhöhe auf den vorangegangenen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum; hier also 2011). Nicht näher bestimmt oder bestimmbar ist jedoch, worauf sich der Antrag zur Nichtberücksichtigung bezieht, wenn sich ein Ausschlusstatbestand zeitlich über einen Jahreswechsel erstreckt. (Beispiel wie oben: im Jahr 2013 wird das Kind eines selbstständig Tätigen geboren. Von 11/2011 bis 04/2012 wurde jedoch Elterngeld für ein älteres Kind bezogen.) Der Wortlaut der Norm schließt nun ein Wahlrecht nicht aus. Einerseits könnte, da der Ausklammerungstatbestand im Jahr 2012 vorgelegen hat, die Maßgeblichkeit des Veranlagungszeitraumes 2011 beantragt werden. Zum Vorliegen von Ausklammerungstatbeständen in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen trifft das Gesetz letztlich ja keine Aussage. Zu Recht wird hiergegen meines Erachtens eingewandt, dass das Gesetz jedoch auf ein (einheitliches) Ereignis abstellt. Hieraus muss wohl geschlossen werden, dass im Sinne einer Einheit nur die gesamte Ausklammerung (der Veranlagungszeiträume 2011 und 2012) beantragt werden kann. 13 Im Beispiel wäre dann also auf Antrag der Veranlagungszeitraum 2010 maßgeblich. X. Fazit Wie oben gezeigt sind erhebliche und bereits seit längerer Zeit bekannte Problemstellungen auf dem Gebiet des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit nicht durch die Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aufgegriffen oder gelöst worden. Auch die gewünschte Annäherung an das Steuerrecht erfolgt eher schleppend und nicht mit der notwendigen und wünschenswerten Konsequenz. Darüber hinaus bietet auch die Neuregelung an einigen Stellen Konfliktpotenzial für die Auseinandersetzung im Rechtsbehelfsverfahren bzw. noch nicht näher bestimmte Unklarheiten in der Auslegung des Wortlautes. 11 Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit werden in einem Zeitraum nebeneinander erzielt. 12 Z. B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind etc. 13 Im Sinne des Prinzips: Alles oder Nichts. 4 Sozialrechtaktuell 1/2014

5 Waldhorst-Kahnau 1. Bericht zur Bundestagung des Deutschen Sozialrechts verbandes e.v. Aus der Praxis Für die Praxis Mehr Engagement wäre auch im Hinblick auf Fälle mit Auslandsbezug wünschenswert gewesen. Zu diesen häufig schwierigen Fallgestaltungen, welche erfahrungsgemäß für die Verwaltung mit erheblichem Zeit- und Ermittlungsaufwand einhergehen, bringt die Neufassung des Gesetzes ausdrücklich jedoch keinerlei Erleichterung. Die Formulierung der Neufassung des Gesetzes legt aber die Vermutung nahe, dass zum Beispiel für ausländische Einkünfte, bei welchen die Steuerklasse nicht im Sinne der deutschen Regelung zugeordnet werden kann, die Zuordnung zur Steuerklasse IV erfolgt und auch der deutsche Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. Ob dies dann mit internationalem Recht vereinbar ist, erscheint zumindest fraglich. In einer abschließenden Gesamtbetrachtung der Änderungen der Rechtlage aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs bleibt festzustellen, dass durch Pauschalisierung und der Festlegung maßgeblicher Bezugswerte durchaus eine Vereinfachung des Vollzuges erreicht worden ist. Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass trotz der teilweise erreichten Vereinfachung für die zuständigen Verwaltungen noch immer erheblicher Erläuterungs- und auch Ermittlungsaufwand im Ausgangs- und den Rechtsbehelfsverfahren ansteht. Ob auch nach Ansicht der Gerichte letztlich jedoch die Regelungen der oben genannten Konfliktfelder unverändert bestehen bleiben, bleibt letztlich abzuwarten. Man darf also gespannt sein Aus der Praxis Für die Praxis 1. Bericht zur Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e.v. am 10. und 11. Oktober 2013 in Dortmund Dr. Nicola Waldhorst-Kahnau, Kassel* Am 10. und 11. Oktober 2013 fand unter dem Thema Das Sozialrecht in der Finanzkrise die diesjährige Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e.v. statt. Hierzu trafen sich über 80 Teilnehmer aus der Rechtsprechung, der Sozialverwaltung, der Anwaltschaft sowie aus Forschung und Lehre in den Räumlichkeiten der Unternehmerverbände für Dortmund und Umgebung. Durch den ersten Tag der Tagung führte Ministerialdirektor Prof. Dr. Rainer Schlegel (Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Um die Aktualität des Tagungsschwerpunktes zu verdeutlichen, zeichnete Schlegel in seinen einführenden Worten noch einmal die Entwicklung der aktuellen Finanzkrise seit 2007 bis heute nach. Ihren Anfang habe sie in der US-Zinspolitik und der daraus resultierende Immobilienkrise genommen und habe sich schließlich zu einer weltweiten Krise ausgewachsen, deren Folgen auch Deutschland mit den Schieflagen etwa der Commerzbank, der Hypo Real Estate und der WestLB gespürt habe. Die finanziellen Probleme in Griechenland, Spanien, Italien und Irland als unmittelbare Folge stellten nun gar eine Gefahr für die Währungsunion dar. Eine Lösung der Eurokrise sei derzeit nicht in Sicht. Die Bewältigung der Krise erfordere jedenfalls vielseitige Kompetenzen auf den Gebieten Politik, Finanzen, Wirtschaft und Recht und deren interdisziplinären Austausch. Dem diene die diesjährige Bundestagung mit ihren Referenten aus den unterschiedlichen Bereichen. Sie sei ein Versuch, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. I. Solidarität in Krisenzeiten Prof. Dr. Hans Michael Heinig (Universität Göttingen) beleuchtete in seinem Eröffnungsvortrag die Wechselseitigen Abhängigkeiten von Wirtschafts- und Sozialordnung aus juristischer Sicht. An den Anfang seiner Überlegungen stellte er die Problematik fehlender Definitionen beider Begriffe und ihrer Interdependenzen in Gesetzen und Verfassung. Im Grundgesetz finde sich keine Aussage zur Wirtschafts- und Sozialordnung, zugleich betone auch das Bundesverfassungsgericht die wirtschaftspolitische Neutralität unserer Verfassung. Die fehlenden kodifizierten Abhängigkeiten zwischen Wirtschafts- und Sozialordnung überantworteten daher die Entscheidung, ob und in welcher Weise wirtschafts- und sozialpolitische Belange in die Rechtsordnung implementiert würden, dem Gesetzgeber. Betrachte man das europäische Recht, so verleihe dies immerhin dem Begriff der Wirtschaftsordnung einige Konturen. Auch hier würden aber Wechselbezüge zur Sozialordnung lediglich ermöglicht, nicht aber per se angelegt. Festzuhalten bleibe daher, dass Interdependenzen zwischen beiden Begriffen nicht durch gesetzliche Vorgaben bestünden, sondern nur auf Grund der Sachlogik existierten. Die ökonomische Sichtweise der wechselseitigen Abhängigkeiten von Wirtschafts- und Sozialordnung stellte anschließend Prof. Dr. Gert Wagner vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e.v. dar. Drängendstes Problem in Deutschland sei nicht die Finanzkrise, von der das Land durch niedrige Zinsen bislang eher profitiere, sondern die hohe Staatsverschuldung. Wirtschafts- und Sozialordnung seien vor allem dadurch miteinander verknüpft, dass sowohl soziale Absicherung als auch Wirtschaften Kosten verursachten. Schlagwörter für die gemeinsame Schnittstelle seien Verschuldungsgrenzen, hohe Lohnnebenkosten und niedrige Löhne. Dabei sei gerade die Bedeutung von Verschuldungsgrenzen, * Richterin am Sozialgericht, zur Zeit wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundessozialgericht. Sozialrechtaktuell 1/2014 5

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