Hinweise zur Förderung gemäß Richtlinie KULAP 2014 zur neuen Förderperiode ab (Stand: )

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1 LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Hinweise zur Förderung gemäß Richtlinie KULAP 2014 zur neuen Förderperiode ab (Stand: ) Ab gilt für die Förderung in der 2. Säule in den Ländern Brandenburg und Berlin die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2014). Für auslaufende Förderprogramme gilt bis zum die Übergangsverordnung Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und damit die alte Richtlinie (KULAP 2007). 1. Wer kann nach der neuen Richtlinie Fördermittel beantragen? 2. Welche Förderprogramme werden im KULAP 2014 angeboten und was ist zu beachten? 3. Wie funktioniert die Förderung in Kulissen? 1. Wer kann nach der neuen Richtlinie Fördermittel beantragen? - Antragsteller mit den Erstantragsjahren 2007, 2008 und 2009 können einen Neuantrag im KULAP 2014 stellen, da ihre verlängerten Verpflichtungen bereits abgelaufen sind. - Antragsteller aus dem Erstantragsjahr 2010 (KULAP 2007) mit den Förderprogrammen 661, 662, 663, 666, 667, 673, 681, 682 haben die Möglichkeit nach 4,5 Verpflichtungsjahren einen Neuantrag in adäquaten Förderprogrammen FP 810, FP 820, FP 850, FP 860, FP 870 und FP 880, zu stellen, oder die Verpflichtung bis zum zu Ende zu führen (siehe folgende Tabelle). - Für Antragsteller aus dem Erstantragsjahr 2010 mit dem Förderprogramm 661 (Gesamtbetriebliche Grünlandextensivierung) besteht die Möglichkeit nach 4,5 Jahren für Flächen, die sich in der nachfolgend näher erklärten Förderkulisse befinden, einen Neuantrag in adäquaten Förderprogrammen FP 810 und FP880 zu stellen. Mit den nicht in der Kulisse befindlichen Flächen wird in diesem Fall ein sanktionsloser Ausstieg gewährt. Stellt der Antragsteller keinen Neuantrag, ist die Verpflichtung bis zum einzuhalten. - Die Förderprogramme (674, 675, 676) aus dem Erstantragsjahr 2010 laufen am aus, es werden keine neuen adäquaten Maßnahmen angeboten. - Für alle Antragsteller gelten die in der Richtlinie KULAP 2014 beschriebenen Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit der Flächen. - Wesentliche Änderungen an den Förderverpflichtungen gemäß Richtlinie KULAP 2014 sind u. a.: dass die Förderung nur aktive Landwirte (Ausnahme Zusammenschlüsse) erhalten und die förderfähige Mindestparzellengröße 0,3 ha betragen muss. Des Weiteren können die Dauergrünland- oder Ackermaßnahmen nur entsprechend der Hauptbodennutzung beantragt werden.

2 Förderprogramm / Maßnahme Neuantrag Bindung für Auszahlung Förderung nur in Kulissen Kurzbezeichnung Vorgängerprogramm aus dem KULAP 2007 Verzicht auf mineralische N-Düngung x D1 Verzicht auf jegliche Düngung 711a 811a x D1a FP 661, FP 662 Beweidung mit Schafen 711b 811b x D1b Extensive Grünlandbewirtschaftung Verzicht auf jeglchen Dünger u.beweidung mit Schafen 711c 811c x D1c FP 810 Nutzungseinschränkung vom 1.4 bis a 812a x D2a Nutzung nach dem b 812b x D2b FP 663 Nutzung nach dem c 812c x D2c Nutzung vor dem und nach dem d 812d x D2d Beweidung von Heiden mit Schafen D3a Pflege von Heiden, Trockenrasen und Beweidung von Heiden mit Rindern D3b sensiblen Grünlandgebieten FP 820 Beweidung von Trockenrasen mit Schafen D3c FP 666 Beweidung von Trockenrasen mit Rindern D3d Pflege von Trockenrasen u. sensiblen GL ohne Beweidung D3e Nutzung oder Umwandlung von Acker in GL Nutzung von Acker als Grünland (GWR) 741a 841a x C1a FP 840 Umwandlung von Acker in Grünland (Moor) 741b 841b x C1b - Pflege von extensiven Obstbaumbeständen Baumpflege FP E1 FP 667 ein- bis zweijährige Kulturen G1a Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen FP 860 Zuschlag für kleine Partien 761a 861 a G1b FP 682 Dauerkulturen G1c Deutsch-Schwarzbuntes Niederungsrind G2a Skudden, Merinofleischschaf G2b Erhalt tiergenetischer Ressourcen FP 870 Deutsches Sattelschwein G2c FP 681 Rheinisch Deutsches Kaltblut G2d Zuschlag für Sperma- und Embryonengewinnung G2e Ackerland Ba Ökologischer Landbau Grünland Bb FP 880 Gemüsebau Bc FP 673 DK-Kern- u. Steinobst Bd DK-Beeren-u. Strauch sowie Widobst Be - Antragsteller für das Programm Förderung ökologischer Anbauverfahren aus dem Erstantragsjahr 2014 müssen im Dezember 2014 ebenfalls einen Neuantrag stellen. - Gemäß der Revisionsklausel des Zuwendungsbescheids ist nach Ablauf des ersten Verpflichtungsjahres (ökologischer Landbau) ein Ausstieg aus der Neuverpflichtung 2014 möglich. Für das betreffende Jahr wird auf Grundlage der geprüften Flächen eine einmalige Zahlung gewährt. 2. Welche Förderprogramme werden im KULAP 2014 angeboten und was ist zu beachten? Teil A: Konzeptbasierte Zusammenarbeit zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung Gefördert wird die - Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Unterstützung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - erste Beantragung voraussichtlich ab 15. Januar 2015 Teil B: Beibehaltung und Einführung ökologischer Anbauverfahren (FP 880, Bindungen 781, 782, 783, 784, 785) Gefördert wird die Einführung und/oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Öko- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im gesamten Betrieb - auf Ackerland - auf Dauergrünland - im Gemüse- und Zierpflanzenbau (incl. Erdbeeren, Spargel, Rhabarber, Heil-, Gewürzpflanzen) - bei Dauerkulturen von Stein- und Kernobst, sowie dazugehörige Baumschulkulturen

3 - bei Dauerkulturen von Beeren- und Wildobst, sowie dazugehörige Baumschulkulturen Neu ist ab 2015 im "Ökologischer Landbau" sind folgende Punkte: - Bei der Förderung auf Dauergrünland ist ein jährlicher mittlerer Tierbesatz von mindestens 0,5 RGV/ha einzuhalten (Nutzcodes für Dauergrünland, aus der Erzeugung genommenes Dauergrünland und Flächen, die mit mehrjährigem Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind). - Die jährlich erfolgte Beerntung der beantragten Flächen ist in der Schlagdokumentation nachzuweisen. - Auf Ackerflächen sind jährlich mindestens 3 verschiedene Hauptfrüchte anzubauen, wenn die Ackerfläche mehr als 10 und kleiner gleich 30 ha umfasst. Ist die Ackerfläche des Betriebes größer als 30 ha, sind jährlich mindestens 4 verschiedene Hauptfrüchte anzubauen. Auf mindestens 10% der Ackerfläche müssen Leguminosen oder Leguminosengemenge angebaut werden. - Sind drei Hauptfrüchte gefordert, darf die größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche und die Summe der beiden größten Hauptfrüchte 90% nicht überschreiten. Sind 4 Hauptfrüchte vorgeschrieben darf die größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche nicht überschreiten und die zwei größten Hauptfrüchte dürfen zusammen nicht mehr als 80% ausmachen. Die Summe aus drei Hauptfrüchten darf 90% nicht überschreiten - Werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung bodenverbessernde Kulturen als Gründüngungsmaßnahme angebaut, darf der Anteil 30 % der Ackerfläche nicht überschreiten. - Bei der Aussaat von Leguminosengemengen muss der Gewichtsanteil bei großkörnigen Leguminosen 60 % und bei kleinkörnigen Leguminosen 20 % an der Aussaatmenge betragen. Die Anteile müssen anhand von Saatgutbelegen und/oder innerbetrieblicher Aufzeichnungen nachgewiesen werden. - Werden auf mehr als 75 % der Ackerfläche Arten der Hauptkultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen und Pflanzen zur Gründüngung angebaut, muss für diese Flächen zusammen mit dem Dauergrünland ein jährlicher Viehbesatz von 0,5 RGV je ha nachgewiesen werden. Diese Flächen unterliegen dann nicht der Anbaudiversifizierung. Übersteigt die restliche Ackerfläche 10 ha, müssen für die verbleibenden Flächen die Anforderungen für die Fruchtartendiversifizierung eingehalten werden. - Ackerland, welches aus der Erzeugung genommen wurde gilt, als Hauptfrucht. Hierfür wird aber keine Ökoprämie gezahlt. - Flächen mit Anbau von Pflanzen zur Gründüngung werden unter Beachtung der Vorgaben (siehe Anlage 2 Gründüngungsmaßnahmen) als Hauptfrucht anerkannt und sind förderfähig. - Bei der Förderung von Dauerkulturen wird unterschieden zwischen Stein- und Kernobst sowie Beeren- und Wildobst, dabei sind Bestimmungen zum Baum- und Beerenstrauchbestand, sowie zur Pflege der Bäume und auch der darunter liegenden Fläche gemäß Anlage 3 Dauerkulturen einzuhalten. - In Naturschutzgebieten (NSG) kann der Antragsteller unter dem Vorbehalt, dass er neben den Festlegungen für die Förderung des Ökologischen Landbaus alle Auflagen des NSG einhält, die höhere Förderung für den ökologischen Landbau (FP 880) erhalten. - Kurzumtriebsplantagen (KUP) sind im KULAP 2014 nicht förderfähig.

4 Teil C Gefördert wird Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Ackerland (FP 740) - die Nutzung von Ackerland als extensives Grünland (Bindung 741 a) in Gewässerrandgebieten und erosionsgefährdeten Gebieten (Kulisse ist vorgegeben, siehe Antwort auf Frage 3) - die dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland (Bindung 741b) auf Moorkulissen (Kulisse ist vorgegeben, siehe Antwort auf Frage 3). Feldblöcke mit der Bindung 741 a zählen während der Verpflichtung zum Ackerland. Feldblöcke mit der Bindung 741 b zählen zum Dauergrünland. Teil D Besonders nachhaltige Verfahren auf dem Grünland D1 - Extensive Grünlandbewirtschaftung auf Einzelflächen (FP 810) Gefördert wird - der Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung zur Unterstützung der Schutzziele in festgelegten Kulissen (Bindung 711). Zusätzlich können weitere Einschränkungen ausgeglichen werden: - Verzicht auf jegliche Düngung (Bindung 711a), oder - Ausschließliche Beweidung mit Schafen und /oder Ziegen (Bindung 711b) oder - Verzicht auf jegliche Düngung und ausschließliche Beweidung mit Schafen und /oder Ziegen (Bindung 711c) (Kulisse ist vorgegeben, siehe Antwort auf Frage 3). D2 - Umweltgerechte Bewirtschaftung durch späte Nutzungstermine (FP 810, Bindung 712a, 712b, 712c, 712d) Gefördert wird - die Nutzungseinschränkung durch den Verzicht auf Pflegemaßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Nachsäen, die Ausbringung mineralischer und organischer Düngemittel, sowie auf die Nutzung durch Beweidung oder Mahd auf den betreffenden Grünlandflächen ab 1.4. bis zum 15. Juni, - darüber hinaus können spätere Nutzungstermine festgelegt werden: o nach dem 01. Juli oder o nach dem 15. Juli - die Nutzungseinschränkung kann auch vom 15. Juni bis zum 31. August festgelegt werden Neu ist, dass für D 1 und D 2 (FP 810) die Einhaltung eines mittleren jährlichen Tierbesatzes von mindestens 0,5 RGV/ha Dauergrünland erforderlich ist. Die Kombinierbarkeit der einzelnen Maßnahmen im Bereich AUKM und Natura 2000 sind der Kombinationstabelle der Richtlinie KULAP 2014 zu entnehmen. Sofern es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, kann ggf. ein Nutzungsplan vorgegeben werden, dessen Einhaltung durch die für Naturschutz zuständige Stelle zu bestätigen ist.

5 D3- Pflege von Heiden und Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten (FP 820) Gefördert wird - die Beweidung von Heiden, Trockenrasen oder sensiblen Grünlandstandorten durch Schafe und/oder Ziegen oder mit Rindern (Bindung 721, 722, 723, 724) - der Beweidungsverzicht (Bindung 725) Der Pflegebedarf der Flächen muss vor der ersten Beantragung durch die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt werden (Bestätigungsvermerk im ELER-Antrag), eventuelle Nutzungspläne sind einzuhalten. Teil E Förderung extensiv genutzter Obstanlagen (FP 850) Gefördert wird: - die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen in Streuobstanlagen (Bindung 751) Wichtige Änderung zum FP 667 ist, dass ein Erhaltungsschnitt in den ersten beiden Verpflichtungsjahren gefordert wird, der von nachweislich qualifizierten Personen durchzuführen ist und dass der Baumbesatz zu Beginn der Verpflichtung (bezogen auf den einzelnen Schlag) mindestens 40 und nicht mehr als 100 Bäume je ha umfassen muss. Teil G Erhaltung der Vielfalt genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft G1 - Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen (FP 860) Gefördert wird: - der landwirtschaftliche Anbau von gefährdeten heimischen ein- und zweijährigen Nutzpflanzen (Bindung 761), - Ausgleich des Mehraufwandes für Aussaat, Aufbereitung und Qualitätssicherung kleiner Partien ein- und zweijähriger Nutzpflanzen (Bindung 761a), - die Pflege und der Erhalt von Dauerkulturen (Bindung 762), - Voraussetzung für die Förderung ist, dass die entsprechenden gefährdeten ein- und zweijährigen Kulturen und Dauerkulturen als solche in Deutschland registriert sind und unter ( geführt werden. G2 - Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (FP 870) Gefördert werden Tiere der Rassen: - Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (Bindung 771), - Deutsches Sattelschwein (Bindung 772), - Skudde, Merinofleischschaf (Bindung 773) und - Rheinisch Deutsches Kaltblut (Bindung 774) - Bereitstellung von Embryonen oder Sperma (Bindung 775).

6 Die Tiere müssen im Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Organisation geführt werden und an einem Erhaltungszuchtprogramm teilnehmen. Neu ist, dass die Förderung bezogen auf Großvieheinheiten erfolgt, so dass auch im Zuchtbuch geführte Nachzuchttiere gefördert werden können. 3. Wie funktioniert die Förderung in Kulissen? Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, werden verschiedene Maßnahmen nur innerhalb festgelegter Kulissen gefördert. Die Kulissen wurden auf der Grundlage von naturschutzfachlichen Aspekten, sowie aus Sicht des Erosions- und Gewässerschutzes nach eingehender fachlicher Beurteilung gebildet. Dabei kam es auch zur Überlagerung von Kulissen. Die Förderfähigkeit der Feldblöcke wurde auf der Grundlage der anteiligen Betroffenheit hinsichtlich der Kulissen festgelegt. Die in der nachfolgenden Tabelle in Form der Bindungen aufgeführten Fördermaßnahmen dienen der Erreichung der entsprechenden Schutzziele in den verschiedenen Kulissen. Aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht ist an den betroffenen Feldblöcken die Förderinformation 711a* (Stern) aufgenommen worden. Sie bedeutet, dass der Antragsteller die Bindungen a oder c nur gemeinsam beantragen kann. Für diese Standorte (711a*) ist fachlich eine Förderung nur der Grundvariante 711 oder b nicht zielführend. Durch Fachkulissenüberschneidungen kann es ebenfalls zu überschneidenden Förderinformationen am Feldblock kommen z.b. 711, 711a*. In diesem Fall ist es dem Antragsteller freigestellt, nur die 711 ggf b (Weidezuschlag) oder a oder c zu beantragen. Keine Zusatzbindung (711a oder 711c) kann in diesem Fall ohne Grundförderung beantragt werden. Der Weidezuschlag für Schafe kann nur beantragt werden, wenn der Feldblock die die Förderinformation 711 oder 711a* hat. Auch bei den Bindungen 711a und 711a* kann es zu überschneidenden Förderinformationen am Feldblock kommen. In diesem Fall beantragt der Antragsteller a. Die Förderinformation 712b bedeutet, dass hier die Grundvariante 712a + Nutzungstermin 712b zu beantragen sind. Eine Einzelbeantragung von 712b ist nicht möglich. Gleiches gilt für die Förderinformation 712c, die die Grundförderung 712a einschließt. Die Förderinformation 712d lässt zu, nur die Bindung 712d zu beantragen. Hinweis: Die Förderinformation 712a bis 712d treten häufig zusammen in einem Feldblock auf. Sie können gemäß Kombinationstabelle hier nur die 712 a oder die 712d wählen. In diesen Fällen, sollte im Zusammenwirken von Antragsteller und Naturschutzbehörde der konkrete Termin abgestimmt werden. Eine zwingende Abstimmung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich. Grundlagen zur Bildung der Förderkulissen Kulisse Kulis- sen- Kürzel Hauptbodennutzung FP- Bindung am Feldblock im Internetkartendienst FP-Bindungen im ELER- Antrag zum Gewässerrandflächen GewRa AL 841a 741a GL 811a* a, c

7 Moorflächen MoorA AL 841b 741b GL 811a, 811c 711a, 711c Nährstoffsensible Flächen NrSen GL 811, 811a* 711, a, b c 711, a, b, FFH-Lebensraumtypen und 811,811a*, LRTyp GL c, 712a + 712b, Biotopschutz 812b, 812c, 812d 712a+712c, 712d Wiesenbrüter Wiebr GL Großtrappe GrTra GL 811,811a*, 812b,812c 811,811a*,812b, 812c, 812d 711, a, b, c, 712a+712b, 712a+712c 711, a, b, c, 712a+712b, 712a+712c,712d Amphibienschutz und Naturschutzbrachen 712a+712b a, c, Amphi GL 811a*, 812b Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling AmeBl GL 811a*, 812d a, c, 712d Schreiadler SchrA GL 811, 811a* 711, a, b, c Rotmilan RoMil GL 811,811a* 711, a, b, c Windelschnecken WinSn GL 711, a, b, 811, 811a*, 812b, 812c, c, 712a+712b, 812d 712a+712c, 712d Nationalpark Unteres Odertal NatPa GL 812b 712b 711, a, b, Ergänzungsflächen 811, 811a*, 812a, 812b, NsgBw GL c, 712a, 712a+712b, NSG(Bewirtschaftungserl.) 812c, 812d 712a+712c, 712d KULAP-Flächen Berlin KulBe GL 811, 811a*, 812a, 812b, 812c, 812d 711, a, b, c, 712a, 712a+712b, 712a+712c, 712d Im Internetkartendienst findet der Antragsteller die 8xx-Bindungen an den förderfähigen Feldblöcken. Das ist die Auszahlungsbindung, die im Mai 2015 zu verwenden ist. Für den Neuantrag, der im Dezember 2014 zu stellen ist, ist die 7xx-Bindung aus dem ELER-Antrag und dem dann zur Verfügung gestellten agroview zu verwenden. Um sich vorab einen Überblick über die zu beantragenden Flächen im November 2014 zu verschaffen, benötigt der Antragsteller folgende Hilfsmittel: - Internetkartendienst ( - Agrarförderantrag ( ) - Entwurf der Richtlinien und Kombinationsmatrix ( ) Mit Hilfe des Internetkartendienstes kann sich der Antragsteller vorab informieren, ob sich seine Flächen in einem Feldblock der aufgeführten Kulissen befinden. Die Information ist in Form der Bindung an den förderfähigen Feldblöcken vermerkt (Maske "Bindung gem. AUKM-Kulissen"). Allerdings ist bei dieser Vorab-Suche zu beachten, dass die Informationen zu möglichen AUKM-Bindungen vorläufig sind und das zugrunde liegende Feldblockkataster den Stand vom widerspiegelt. Gegenwärtig finden noch Aktualisierungen statt, so dass sich bis zur Agrarantragstellung noch Veränderungen ergeben können.

8 Mit den Antragsdaten (agroview) im Dezember 2014 erhält jeder Antragsteller dann die aktuelle Information über seine Flächen. Den Antragsdaten kann er entnehmen, ob die Flächen im Feldblock förderfähig sind und welche Förderprogramme auf dem betreffenden Feldblock Anwendung finden können oder ob die Flächen in den betreffenden Feldblock nicht förderfähig sind. Bei der Suche im Internetkartendienst wird folgendes Vorgehen empfohlen: Internetkartendienst - Handlungsanleitung Link: Unten links bei 1: einstellen. Dann links unter Themen / Legende anklicken. Feldblock suchen: In der obersten Leiste den Button Folgende Eingabemaske erscheint: anklicken. Bei Wert FLIK eingeben. Beispiel: Danach Übernehme/Ergänze Abfrageausdruck anklicken und danach Ausführen anklicken. Es erscheint folgende Maske: Auf Ziffer im Feld Datensatz klicken. Ausgewählter Feldblock erscheint im Bild. Bindungen gem. AUMK-Kulissen geben Auskunft über mögliche Förderung ( 1 Förderung, 0 keine Förderung).

9 ANHANG Anlage 1: Leguminosen Bei Leguminosen wird zwischen kleinkörnigen und großkörnigen unterschieden, dabei können folgende Nutzcodes (NC) beantragt werden: Großkörnige Leguminosen: Nutzcode Kultur 210 Erbsen (Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse) 211 Gemüseerbse 220 Wicken (Ackerbohne/Puffbohne/Pferdebohne/Dicke Bohne) 230 Lupinen (Süßlupine, weiße Lupine, blaue/schmalblättrige Lupine, gelbe Lupine) 240 Erbsen/Bohnen 250 Gemenge Erbsen / Getreide 290 Hülsenfrucht einer Gattung/Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist 292 Linsen (Speise-Linse) 330 Sojabohnen Kleinkörnige Leguminosen: Nutzcode Kultur 421 Klee 422 Kleegras 423 Luzerne Zur Anerkennung als Hauptfrucht Leguminose können auch Leguminosengemenge angebaut werden, dabei muss der Gewichtsanteil bei großkörnigen Leguminosen mindestens 60 % und bei kleinkörnigen Leguminosen mindestens 20 % in der Aussaatmenge betragen. Die Anteile müssen anhand von Saatgutbelegen bzw. innerbetrieblichen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Gemenge mit einem kleineren Anteil an Leguminosen werden nicht als Leguminosen-Hauptfrucht anerkannt. Werden verschiedene Leguminosen oder Leguminosengemenge angebaut, können diese auch zu einer Hauptfrucht Leguminosen zusammengefasst werden. Nach Beendigung des Anbaus von Leguminosen und/oder Leguminosengemengen im Antragsjahr muss eine abtragende Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut werden.

10 Anlage 2 Gründüngungsmaßnahmen (NC 941) Von der als Ackerland genutzten Fläche können bis zu 30 % für Gründüngungsmaßnahmen genutzt werden. Auf diesen Flächen müssen zur Gründüngung geeignete Pflanzen oder deren Gemenge angebaut werden. Diese Flächen müssen in die Fruchtfolge integriert sein, indem auf Gründüngungskulturen immer eine abtragende Hauptfrucht folgen muss. Getreideanbau ist als Gründüngungsmaßnahme mit Ausnahme von Buchweizen nicht zulässig. Der Anbau ist anhand von Saatgutbelegen oder innerbetrieblicher Dokumentation (Schlagkartei) nachzuweisen. Für die bodenverbessernden Maßnahmen durch Begrünung werden folgende Arten bzw. Kulturgruppen (auch in Mischungen) empfohlen: Gründüngungspflanzen Laufende Einjährige Arten Laufende mehrjährige Arten Nr. Nr. 1 Ölrettich 10 Wicken (mehrjährig) 2 Phacelia 11 Esparette 3 Seradella 12 alle Kleearten 4 Lupinen (blau und weiß) 13 Gräser 5 Erbse 6 Wicken (einjährig) 7 Ölsaaten 8 Buchweizen 9 Ackerbohne Werden andere geeignete Pflanzen oder Saatgutmischungen angebaut, ist für diese in jedem Fall ein Saatgutbeleg vorzuhalten.

11 Anlage 3: Dauerkulturen Dauerkulturen im Sinne dieser Richtlinien sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich dazugehöriger Baumschulkulturen (ausgenommen Weihnachtsbaumkulturen). Gefördert werden ausschließlich Jung- und Ertragsanlagen. Ertragsanlagen im Sinne der Richtlinie sind Flächen, deren Pflanzdichte bei Stein- und Kernobst mind. 90 Bäume je ha bzw. bei Beeren- und Wild obst mindestens 700 Gehölze ja ha beträgt, davon abweichend bei Wildobst als Stammerziehung mindestens 350 Bäume/ha. in denen die Durchführung mechanischer Beikrautregulierung mindestens 1x jährlich bis zum 15. Juni des lfd. Jahres erfolgt in denen Beikraut nicht höher als 1/3 der Kronenansatzhöhe bei Baumobst bzw. nicht höher als 1/3 der Höhe bei Beeren- und Wildobst stehen darf. Überschreitet das Beikraut nach dem 15. Juni diese Höhe, ist ein weiterer Pflegegang erforderlich. in denen Schnittmaßnahmen von qualifiziertem Personal mit dem Ziel durchgeführt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Neuwuchsleistung und Fruchtholz zu erzielen. in denen sowohl die Beseitigung von krankem Holz und Totholz in den Gehölzen, sowie die Entfernung von kranken und abgestorbenen Gehölzen aus der Anlage als phytosanitäre Maßnahme regelmäßig durchgeführt werden Neupflanzungen von Anlagen und Nachpflanzungen müssen durch handelsübliche Baumschulqualitäten erfolgen (Rechnung). Nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie sind aufgelassene Anlagen. Für aufgelassene Anlagen ist bezeichnend: Verkrautung, Verbuschung mit nicht zur Kultur zählenden Gehölzarten, Beikrautbesatz höher als 1/3 der Kronenansatzhöhe bei Baumobst bzw. mehr als 1/3 der Höhe bei Beeren- und Wildobst auf mehr als 30 % der Anlagenfläche fehlende Schnittmaßnahmen (Gehölz Totholzanteil mehr als 10%) Bestandsdichte von unter 2/3 des Ausgangsbestandes, keine Nachpflanzung von Gehölzen nachgewiesen Folgende Nutzungscodes sind im ELER-Antrag zulässig: Dauerkulturen von Stein- und Kernobst, sowie dazugehörige Baumschulkulturen (FP 880, Bindung 784) Kulturart / Nutzungsart Nutzcode Birnen (Ertragsanlagen) 823 Äpfel (Ertragsanlagen) 836 Pfirsiche (Ertragsanlagen) 830 Kirschen (Ertragsanlagen) 831 Pflaumen (Ertragsanlagen) 832 Sonst. Steinobst (Nektarinen, Aprikosen) 837 Baumschulen, nicht für Beerenobst 838

12 Dauerkulturen von Beeren- und Wildobst, sowie dazugehörige Baumschulkulturen (FP 880, Bindung 785) Kulturart / Nutzungsart Nutzcode Beerenobst, z.b. Johannis-, Stachelbeeren, Himbeeren 827 Dauerkulturen einer Gattung/Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt 855* ist z.b. Holunder, Eberesche, Schlehe u.a. Sanddorn 828 sonstige Schalenfrüchte (z.b. Walnüsse, Haselnüsse u.a.) 835 Baumschulen, Beerenobst zur Vermehrung 839 Rebland 842 Sonstige Obstanlagen (Aronia, Quitte u.a.) 824 *Hinweis zum Nutzcode 855: Wildobstarten werden sowohl als Strauch- oder Baumkultur dem Beeren- und Wildobst mit der Bindung 785 zugeordnet (z. B. Aronia, Holunder).

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