RUSSISCHES RECHT ÜBER KONTROLLIERTE AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN (CFC)
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- Alma Heidrich
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1 März 2015 Newsletter Inhalt 1. Kriterien für die Anerkennung Seite 1 ausländischer Unternehmen als Steuerinländer in Russland 2. Besteuerungsmechanismen Seite 2 ausländischer Unternehmen, die durch russische Inländer kontrolliert werden 3. Einschränkungen bei der Anwendung Seite 3 der Regelungen internationaler Doppelbesteuerungsabkommen 4. Informationsgewährung an russische Seite 4 Steuerbehörden 5. Fazit Seite 5 Am 24. November 2014 wurde das Föderale Gesetz Nr. 376-FG (nachfolgend Gesetz ) verabschiedet, welches das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation im Teil über die Gewinn- und Ertragsbesteuerung kontrollierter ausländischer Unternehmen ändert. Russland gehört damit ab 2015 zu den Ländern, welche eine Hinzurechnungsbesteuerung für kontrollierte ausländische Unternehmen (sog. CFC-Rules) anwenden. Solche Regelungen finden insbesondere in Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark, Ungarn, den USA, Japan, China und Australien Anwendung. Die durch das Gesetz eingeführten Mechanismen ändern wesentlich das Besteuerungsverfahren von außerhalb Russlands erwirtschafteten Erträgen sowie die Anwendung von internationalen Abkommen im Besteuerungsbereich. Die Gesetzesbestimmungen betreffen vor allem Niedrigsteuerländer und sog. Offshore- Länder, weswegen das verabschiedete Gesetz oft als das Deoffshorisierungsgesetz bezeichnet wird. Allerdings finden die neuen Gesetzesbestimmungen nicht nur auf Offshore-Länder, sondern allgemein Anwendung. Besonders aktuell erscheinen die neuen Regelungen unter dem Aspekt des im November 2014 von Russland ratifizierten Übereinkommens mit den Mitgliedstaaten des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (ETS Nr. 127) vom 25. Januar 1988, die es den Steuerbehörden aus unterschiedlichen Staaten ermöglicht, Informationen über Steuerpflichtige auszutauschen. 1. Kriterien für die Anerkennung ausländischer Unternehmen als Steuerinländer in Russland Das Gesetz führt eine Reihe grundlegender Begriffe ein und legt Regeln für die Gewinnbesteuerung von ausländischen Unternehmen fest, die durch russische Steuerinländer kontrolliert werden. Ab 2015 wird der Begriff Steuerinländer im Hinblick auf Gesellschaften erweitert: Nun können nicht nur russische, sondern auch ausländische Gesellschaften, die nach den Kriterien der internationalen Abkommen als russische Steuerinländer gelten, oder deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Russland liegt, als Steuer inländer eingestuft werden. Für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung wurde das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation um einen Kriterienkatalog ergänzt, wonach der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung schon dann in Russland angenommen wird, wenn nur eines dieser Kriterien erfüllt ist. Zu diesen Kriterien gehört die Ausübung der Tätigkeit durch den Direktorenrat, den Geschäftsführer bzw. die anderen leitenden Amtspersonen der Gesellschaft, die Buchführung, die Erstellung der Managementberichte und die Durchführung des Geschäftsverkehrs sowie die Personalverwaltung auf russischem Staatsgebiet. Durch die Erweiterung des Begriffes Steuerinländer nähert sich das russische Steuerrecht dem Steuerrecht anderer Staaten an. So ist beispielsweise eine Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Ge - schäftsleitung in Deutschland hat. Daher kann die Einstufung ausländischer Unternehmen als Steuer - inländer wegen des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung in
2 Seite 2 März 2015 Russland dazu führen, dass eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland sowohl in diesem anderen Staat als auch in Russland unbeschränkt steuerpflichtig ist ( Doppelansässigkeit ). Soweit zwischen Russland und dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann eine doppelte Be - steuerung möglicherweise vermieden werden. Dies kann unter Berücksichtigung einer speziellen Regel erfolgen, welche in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt ist und be - sagt, dass eine Gesellschaft in der Regel in dem Staat als steuerlich ansässig gilt, in dem sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung be findet. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die Steuerbehörden verschiedener Staaten den Begriff tatsächliche Ge - schäftsleitung unterschiedlich auslegen können, weshalb in der Praxis die Freistellung von der Besteuerung der Gesellschaft im jeweiligen Sitzstaat möglicherweise schwierig bzw. unmöglich sein könnte. Soweit Russland bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland und dem Ort der Geschäftsleitung in Russland nicht von diesem Besteuerungsrecht Gebrauch machte, kam es nicht zu einer doppelten Besteuerung. Angesichts der nunmehr vorliegenden Rechtsänderung müssen offensichtlich die Erläuterungen der zuständigen Steuerbehörden der jeweiligen Staaten bezüglich der Anwendung der DBA-Regelungen im Falle der Doppelansässigkeit abgewartet oder die bereits bestehenden Verlautbarungen in dem jeweiligen ausländischen Staat berücksichtigt werden. Daneben ist möglicherweise zu analysieren, ob die russischen Rechtsänderungen im Zusammenspiel mit dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu negativen Steuerfolgen im ausländischen Staat führen können. 2. Besteuerungsmechanismen für den Gewinn ausländischer Unternehmen, die durch russische Inländer kontrolliert werden Wenn eine ausländische Gesellschaft kein Steuerinländer in Russland ist, ihre Kontrollpersonen (Unternehmen und / oder natürliche Personen) jedoch russische Steuerinländer sind, wird diese Gesellschaft als kontrolliertes ausländisches Unternehmen betrachtet. Als kontrollierende Personen werden grundsätzlich Personen angesehen, die wie folgt Anteile an einer ausländischen Gesellschaft besitzen: in Höhe von über 25 Prozent (bis 2016: mehr als 50 Prozent); oder in Höhe von über zehn Prozent, wenn der Anteil aller anderen russischen Steuerinländer an dieser Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt. Diese Kriterien sind jedoch nicht abschließend, da eine Person auch dann als kontrollierende Person gelten kann, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar einen Geschäftsanteil besitzt, aber die tatsächliche Kontrolle über die ausländische Gesellschaft ausüben kann. Diese Person kann die Kontrolle sowohl in eigenem Interesse, als auch im Interesse ihres Ehegatten oder ihrer minderjährigen Kinder (Endbegünstigte) ausüben. Das Steuergesetzbuch wurde um Bestimmungen ergänzt, die als Kontrollausübung zu verstehen sind, wobei der in diesem Gesetz aufgeführte Katalog nicht abschließend ist. In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr eines aggressiven Vorgehens der russischen Kontrollbehörden durch eine extensive Auslegung des Gesetzes. Weiterhin werden gesetzlich Fälle festgelegt, in denen die Regelungen über kontrollierte ausländische Unternehmen nicht anzuwenden sind. Beispielsweise werden die Einkünfte einer ausländischen nichtkommerziellen Organisation, die nach dem Recht ihres Sitzstaates keinen Gewinn ausschüttet, nicht besteuert. Die Regelungen über kontrollierte ausländische Unternehmen finden keine Anwendung auf Gesellschaften, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion, welcher Russland, Weißrussland, Kasachstan, Armenien und ab 2015 Kirgistan angehören, gegründet wurden. Die Freistellung von Steuern erstreckt sich auch auf Gesellschaften, die in Ländern registriert sind, welche ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland haben, mit denen ein Informationsaustausch in Steuersachen erfolgt sowie einen effektiven Steuersatz i.h.v. mindestens 75 Prozent des russischen Steuersatzes erheben und der Anteil des Einkommens aus passiven Tätigkeiten (z. B. Dividenden) nicht 20 Prozent des Gesamteinkommens der jeweiligen Gesellschaft übersteigt. Durch diese Voraussetzungen können beispielsweise ausländische Holdinggesellschaften als kontrolliertes ausländisches Unternehmen gelten, da Dividenden grundsätzlich als passive Einkünfte gelten und diese nach dem Steuerrecht vieler Staaten (z. B. Deutschland) ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Das Gesetz sieht Sonderregeln für die Gewinnermittlung der kontrollierten ausländischen Unternehmen vor. Grundsätzlich wird der Gewinn eines kontrollierten ausländischen Unternehmens dem Gewinn der russischen Gesellschaft bzw. dem Einkommen des russischen Steuerzahlers (als natürliche Person) proportional dem Anteil des kontrollierenden russischen Steuerinländers hinzugerechnet. Der Gewinn kann um den Betrag der zugunsten der kontrollierenden Personen ausgeschütteten Dividenden sowie Steuern,
3 Seite 3 März 2015 die gemäß dem anwendbaren russischen oder ausländischen Recht berechnet und abgeführt wurden, reduziert werden. Der Gewinn des kontrollierten ausländischen Unternehmens wird bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der kontrollierenden Person erst dann berücksichtigt, wenn er zehn Millionen Rubel übersteigt (in 2015: 50 Millionen Rubel, in 2016: 30 Millionen Rubel). Die Gewinnermittlung eines kontrollierten ausländischen Unternehmens ist auf zwei Weisen möglich: 1. Auf Grundlage der Finanzberichte des kontrollierten ausländischen Unternehmens, wenn diese einer obligatorischen Wirtschaftsprüfung unterliegen und das kontrollierte ausländische Unternehmen steuerlich in einem Staat ansässig ist, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht; 2. Gemäß den Regelungen des Kapitels 25 des Steuergesetzbuchs RF, welches die Besteuerung der Gewinnsteuer in Russland regelt, auf Grundlage von Unterlagen wie z. B. Kontoauszüge, durch welche sich der Gewinn ermitteln lässt. Die neuen russischen CFC-Rules ähneln in ihren Grundzügen den entsprechenden Regelungen anderer Staaten. So setzen beispiels weise die deutschen CFC-Rules die folgenden zwei Kriterien kumulativ für die Hinzurechnungsbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft voraus: 1. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mehr als 50 Prozent (in Sonderfällen ein Prozent) von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen an dieser Gesellschaft. 2. Diese Gesellschaft bezieht passive Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten, die niedrig besteuert werden ( Zwischengesellschaft ). Dabei kann es bei vielen grundsätzlich aktiven Tätigkeiten schädlich sein, wenn im Hinblick auf diese Tätigkeit eine Leistungsbeziehung nach Deutschland besteht. Die Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft sind nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu bestimmen und werden im Ergebnis als fiktive Dividende beim Steuerpflichtigen berücksichtigt. Für diese fiktive Ausschüttung gilt die vollständige oder teilweise Steuerbefreiung für Dividenden nicht. Es bestehen Ausnahmeregelungen für Gesellschaften aus dem EU / EWR-Raum. Zudem müssen entsprechende Besteuerungsregelungen für ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften berücksichtigt werden. 3. Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung von Regelungen internationaler Doppelbesteuerungsabkommen Das Gesetz hat die russischen Vorschriften, welche den Vorrang von internationalen Abkommen im Besteuerungsbereich festlegen, bedeutend geändert, wobei der Begriff des faktischen Nutzungsberechtigten der Erträge eingeführt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Person, die aufgrund der Kontrolle über eine Gesellschaft berechtigt ist, über die Erträge zu verfügen, bzw. eine Person, zugunsten derer eine Verfügung erfolgt. Wenn eine ausländische Gesellschaft nicht der faktische Nutzungsberechtigte der Erträge ist, finden Bestimmungen internationaler Abkommen, welche ermäßigte Steuersätze bzw. eine Steuerfreistellung festlegen, auf sie keine Anwendung. In diesem Zusammenhang ist bei Zahlungen an ausländische Zahlungsempfänger in Form von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Ertragsarten, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerbefreit sind, Vorsicht geboten: Um das Recht auf Inanspruchnahme des ermäßigten Steuer - satzes oder Steuerfreistellung nachzuweisen, hat der russische Steuerzahler, welcher Zahlungen zugunsten der ausländischen Person leistet, neben dem Erhalt des Dokumentes, das den Sitz der ausländischen Gesellschaft bestätigt (Tax Residence Certificate / steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung), auch die Bestätigung darüber einzuholen, dass die ausländische Gesellschaft das tatsächliche Recht auf die Beziehung der Einkünfte besitzt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Newsletters wurden Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt einer solchen Bestätigung noch nicht festgelegt. Darüber hinaus gilt für den Fall, dass ein ausländisches Unternehmen nicht der faktische Nutzungsberechtigte der Erträge ist, eine Sondervorschrift bei Dividendenausschüttungen, wonach die Möglichkeit besteht, Bestimmungen des jeweiligen internationalen Abkommens in Bezug auf den faktischen Nutzungsberechtigten der Erträge anzuwenden, wenn diese Person mittelbar oder unmittelbar an der russischen Gesellschaft dem Dividendenzahler beteiligt ist. Die russische Gesellschaft (Dividendenzahler) ist berechtigt, bei der ausländischen Gesellschaft Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung des faktischen Nutzungsberechtigten der Erträge anzufragen. Mit dieser Rechtsänderung implementiert der Gesetzgeber das in vielen russischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Konzept des Nutzungsberechtigten in sein innerstaatliches Steuer -
4 Seite 4 März 2015 recht. Dieser Durchgriffsansatz ist ein international anerkannter Ansatz, der sowohl im nationalen Steuerrecht (z. B. Deutschland) als auch in den Doppelbesteuerungsabkommen vieler Staaten vorkommt. Die Regelung kann möglichweise dazu führen, dass nicht der direkte Zahlungsempfänger, sondern eine mittelbare Person der faktische Nutzungsberechtigte ist. In diesen Fällen ist möglicherweise zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und dem Ansässigkeitsstaat des faktischen Nutzungsberechtigten anzuwenden ist. 4. Informationsgewährung an russische Steuerbehörden Zum Zwecke der praktischen Umsetzung der Gesetzesbestimmungen wurden die russischen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuerbehörden über folgende Fälle zu benachrichtigen: die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an auslän dischen Gesellschaften, wenn der Geschäftsanteil zehn Prozent übersteigt; die Gründung ausländischer Strukturen, die keine juris tischen Personen sind, die Kontrolle darüber oder das fak tische Recht auf durch diese Strukturen erzielte Einkünfte; kontrollierte ausländische Unternehmen, in welchen der Steuerpflichtige die kontrollierende Person ist. Die Steuerbehörde ist zugleich berechtigt, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine Informationsanfrage über einen Steuerzahler selbständig zu initiieren. Wenn die Steuerbehörde aufgrund der Prüfung der ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen feststellt, dass der Steuerpflichtige eine kontrollierende Person einer ausländischen Gesellschaft ist, wird dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Benachrichtigung zugestellt. Der Steuerpflichtige ist seinerseits berechtigt, die Benachrichtigung über seine Stellung im kontrollierten ausländischen Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt anzufechten. Sind ausländische Gesellschaften und Einrichtungen, die keine juristischen Personen sind, Eigentümer eines russischen Grundbesitzes, sind diese verpflichtet, die russische Steuerbehörde am Aufenthaltsort dieses Vermögens über ihre Gesellschafter (Gründer), Begünstigten und Geschäftsführer zu informieren. Die Benachrichtigung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Natürliche Personen dürfen die Benachrichtigung auch in Schriftform vorlegen. Das Steuergesetzbuch legt Anforderungen in Bezug auf die in den Benachrichtigungen enthaltenen Informati- onen fest. Die Dokumentenvorlagen (darunter elektronische Formate) sind aber noch nicht erstellt. Gleichzeitig mit der Festlegung der Verpflichtung zur Informationsgewährung an Steuerbehörden wurden die steuerlichen Regelungen auch um Haftungsbestimmungen ergänzt. Ab 2018 wird eine Haftung für eine Steuerminderzahlung infolge einer unterlassenen Berücksichtigung des Gewinns eines kontrollierten ausländischen Unternehmens in die steuerliche Bemessungsgrundlage eingeführt. Dem Steuerpflichtigen droht in diesem Fall, neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung, eine Strafe in Höhe von 20 Prozent des ausstehenden Steuerbetrages (jedoch mindestens Rubel). Kommt der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Informationsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, sind folgende Strafen möglich: keine Benachrichtigung, keine Vorlage von gesetzlich festgelegten Unterlagen oder falsche Angaben im Hinblick auf ein kontrolliertes ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Struktur, welche keine juristische Person ist: Rubel je Gesellschaft / Struktur; keine Benachrichtigung oder falsche Angaben über die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft: Rubel je Gesellschaft; Nichtvorlage von Informationen zu Gesellschaftern ausländischer Gesellschaften, welche Immobilien in Russland be - sitzen: 100 Prozent der Vermögensteuer. Es ist zu berücksichtigen, dass die russische Gesetzgebung neben der steuerlichen Haftung auch grundlegende Bestimmungen über die strafrechtliche Haftung für die Steuerhinterziehung in großem und besonders großem Ausmaß (Art. 198 und 199 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation) enthält. Wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können auch natürliche Personen, die Unternehmen kontrollieren, zur strafrechtlichen Haftung herangezogen werden. Während der Übergangszeit bis 2018 ist die Möglichkeit der Freistellung des Täters von der strafrechtlichen Haftung vorgesehen, soweit diese Person den verursachten Schaden in vollem Umfang zurückerstattet hat. Derzeit wird zusätzlich auch über die Frage nach der Einführung einer Sondervorschrift bezüglich der kontrollierten ausländischen Unternehmen in das Strafgesetzbuch diskutiert. Im Vergleich dazu weisen die Auskunftspflichten eines Steuerpflichtigen in Deutschland zur Umsetzung der entsprechenden deutschen Regelungen einen geringeren Detailierungsgrad auf.
5 Seite 5 März 2015 Der Steuerpflichtige ist im Rahmen seiner Steuererklärung im Allgemeinen verpflichtet, dem Finanzamt die für die jeweilige Norm notwendigen Informationen mitzuteilen. 5. Fazit Es ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Newsletters die neuen Bestimmungen, die in das Steuergesetzbuch aufgenommen wurden, nicht in vollem Umfang über die Vorgehen zu ihrer Umsetzung verfügen. Darüber hinaus werden die Besteuerungsregelungen über die kontrollierten ausländischen Unternehmen noch weiter entwickelt und ergänzt. Das Steuergesetzbuch RF sieht insbesondere im Hinblick auf die nachfolgenden Fragestellungen die Verabschiedung von Normativ - akten vor: Verzeichnis der Länder, die den Informationsaustausch mit rus sischen Steuerbehörden nicht gewährleisten ( Schwarze Liste ); Benachrichtigungsvorlagen; Vorlagen für die Bestätigung des ausländischen Unternehmens als faktischen Nutzungsberechtigten der Erträge. Des Weiteren sind amtliche Erläuterungen zu den neuen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu erwarten. Jedenfalls hat der Steuerpflichtige mit einer Verschärfung der Kontrolle über die Inanspruchnahme von ausländischen Einrichtungen für den Erhalt von steuerlichen Vorteilen und Vergünstigungen zu rechnen. In diesem Zusammenhang wird angeraten, die bestehenden Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung eines kontrollierten ausländischen Unternehmens, sowie die steuerliche Ansässigkeit in Russland und die damit verbundenen steuerlichen Folgen zu analysieren. Darüber hinaus sollten die möglichen Auswirkungen der Rechtsänderungen in anderen Staaten geprüft werden. Die vorliegende Übersicht ist lediglich eine grundlegende Darstellung der Gesetzesänderungen. Wenn Sie Rückfragen haben, steht Ihnen unser Team von BEITEN BURKHARDT für eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung. Hinweise Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr erhalten möchten, können Sie jederzeit per (bitte mit Betreff Ab bestellen an bblaw-stpetersburg@bblaw.com) oder sonst gegen - über BEITEN BURKHARDT widersprechen. BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Alle Rechte vorbehalten Impressum BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (Herausgeber) Ganghoferstraße 33, D München AG München HR B /USt.-Idnr: DE Weitere Informationen (Impressumsangaben) unter: Redaktion (verantwortlich) Natalia Wilke Anna Afanasyeva Diplom-Juristin, Partnerin BEITEN BURKHARDT St. Petersburg Anna.Afanasyeva@bblaw.com Natalia Wilke Diplom-Juristin, Partnerin Standortleiterin BEITEN BURKHARDT St. Petersburg Natalia.Wilke@bblaw.com Weitere interessante Themen und Informationen zu unserer Expertise finden Sie in unserem Onlinebereich. BEITEN BURKHARDT RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW) MOSKAU TURCHANINOV PER. 6/ MOSKAU TEL.: FAX: FALK TISCHENDORF FALK.TISCHENDORF@BBLAW.COM ST. PETERSBURG MARATA STR LIT. A OFFICE ST. PETERSBURG TEL.: FAX: NATALIA WILKE NATALIA.WILKE@BBLAW.COM 03/2015 BEIJING BERLIN BRÜSSEL DÜSSELDORF FRANKFURT AM MAIN MOSKAU MÜNCHEN NÜRNBERG SHANGHAI ST. PETERSBURG
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