8. Deutsche Distressed Assets Konferenz 2013
|
|
- Hannah Lorentz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gestaltungsalternativen zur doppelnützigen Treuhand Trends aus Sicht der Kreditgeber Prof. Dr. Gerhard Schmidt / Dr. Uwe Hartmann Weil Gotshal & Manges LLP 8. Deutsche Distressed Assets Konferenz #
2 Gliederung I. Die doppelnützige Treuhand Struktur und Grenzen II. III. Die Nachrangigkeit von Darlehensforderungen in der Insolvenz des Schuldners Markttrends: Gestaltungsalternativen zur doppelnützigen Treuhand 2
3 I. Die doppelnützige Treuhand (1) 1. Wesentliche Eckdaten 2. Eigenverantwortlichkeit des Treuhänders Ausgangslage: Gesellschafter ist nicht bereit oder wirtschaftlich nicht in der Lage, weitere finanzielle Mittel zuzuführen Aufrechterhaltung der Fremdkapitalfinanzierung durch Banken nur, wenn Anteile des Unternehmens auf einen Treuhänder zur Sicherung und gegebenenfalls Verwertung übertragen werden Der Treuhänder übt die Gesellschafterrechte in TopCo in eigener Verantwortung aus, d.h. er ist nicht an Weisungen des Altgesellschafters gebunden Kreditgeber sind nicht befugt, Weisungen zu erteilen (insoweit reine Sicherungstreuhand) Treuhänder hält die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für den Altgesellschafter und die sicherungsnehmenden Kreditgeber (Doppelnützigkeit der Treuhand) Erlöse aus der Veräußerung des Unternehmens werden gemäß vereinbartem Wasserfall an die Stakeholder verteilt (Finanzgläubiger vor Altgesellschaftern) Die besicherten Gläubiger haben einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Treuhänder auf Auskehrung von Erlösen, die bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (share deal) oder von sonstigen Vermögensgegenständen (asset deal) erzielt werden. 3
4 . I. Die doppelnützige Treuhand (2) Vertragliche Grundstruktur Restrukturierungsvertrag [und Intercreditor-Vereinbarung] (Parteien: Alt-Gesellschafter (Treugeber), Treuhänder, Darlehensgeber, Zielgesellschaft und deren Töchter) Treuhandvertrag ( TV ) (Parteien: Alt-Gesellschafter (Treugeber) und Treuhänder Alt-Gesellschafter (Treugeber) TA Treuhänder GmbH Darlehensgeber idr nicht Partei, sondern Vertrag zu Gunsten Dritter 100% TopCo (Borrower/Guarantor) Darlehen Tochter Tochter Tochter Darlehen Darlehen Darlehen 4
5 I. Die doppelnützige Treuhand (3) Hat sie sich in der Praxis bewährt? Ja, eindeutig; die doppelnützige Treuhand setzt aber "professionelles Handling" voraus. Grenzen der doppelnützigen Treuhand Drohpotential der Alt-Gesellschafter durch Kündigung/Anfechtung der Treuhandvereinbarung können Alt-Gesellschafter Unsicherheit darüber schaffen, ob Treuhänder im M&A-Verkaufsprozess zur Veräußerung der Anteile berechtigt ist. Komplexität der Gesellschafterstruktur bei Vielzahl von Alt-Gesellschaftern (z.b. bei börsennotierten Unternehmen) keine einvernehmliche Übertragung der Anteile möglich 5
6 II. Die Nachrangigkeit/Anfechtbarkeit in der Insolvenz des deutschen Schuldners (1) Bei richtiger Ausgestaltung und Umsetzung begründet die doppelnützige Treuhand keine Nachrangigkeit von Kreditforderungen oder Anfechtbarkeit von Leistungen in der Insolvenz; alternative Gestaltungen müssen sich daran messen lassen: 1. Nachrangigkeit in der Insolvenz des Schuldners von... Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. 2. Anfechtbarkeit in der Insolvenz des Schuldners von Rechtshandlung, die in bestimmtem Zeitraum vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners oder danach vorgenommen wird und für ein Gesellschafterdarlehen (oder ähnliches) Sicherheit gewährt (10 Jahre davor) oder Befriedigung gewährt (ein Jahr davor) 3. KEINE Nachrangigkeit / Anfechtbarkeit, wenn Kreditgeber keine Gesellschafter- oder gesellschafterähnliche Stellung hat Was macht den Gesellschafter aus? siehe (2) Kleinbeteiligten-Privileg: Nicht geschäftsführender Gesellschafter ist mit 10% oder weniger am Haftkapital beteiligt, aber nur, wenn Kein Koordiniertes Verhalten (sog. acting in concert) siehe (3) Sanierungsprivileg: keine Nachrangigkeit bis zur nachhaltigen Sanierung, falls Erwerb der Anteile zum Zwecke der Sanierung Was bedeutet nachhaltige Sanierung? Bei rein finanzieller Sanierung: keine große Hilfe 6
7 II. Die Nachrangigkeit/Anfechtbarkeit in der Insolvenz des deutschen Schuldners (2) Die Gesellschafter- oder gesellschafterähnliche Stellung Die unmittelbare Gesellschafterstellung Was macht den Gesellschafter aus? Inhaber von Gesellschaftsanteilen (nicht: bloße Call-Option oder Wandelungsmöglichkeit) >10% aber auch gesellschafterähnliche Dritte (=Nicht-Gesellschafter) GER Co Darlehen atyp. Pfandgläubiger strittig Schwestergesellschaft des Schuldners (nicht, wenn Geschäftsführung der Schwester ohne bestimmenden Gesellschaftereinfluss agieren kann) Mittelsmann Die mittelbare Gesellschafterstellung MutterCo > 50%? Mittelbare Beteiligung des Kreditgebers am Schuldner Nach BGH wird Beteiligung der MutterCo an GERCo einem mittelbaren Gesellschafter (=Gesellschafter der MutterCo) zugerechnet, wenn: GER Co >10% Darlehen er beherrschenden Einfluss auf MutterCo ausüben kann, z.b. aufgrund einer qualifizierten Anteils- oder Stimmrechtsmehrheit, aber auch aufgrund flankierender anderer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände (z.b. Identität in der Geschäftsführung) Nicht: bloße Durchrechnung der mittelbaren Beteiligung 7
8 II. Die Nachrangigkeit/Anfechtbarkeit in der Insolvenz des deutschen Schuldners (3) Bei abgestimmtem Verhalten von Kleinbeteiligten: Addition der Beteiligung: 6% + 5% = gemeinsam über 10% Abgestimmtes Verhalten im Hinblick auf Ausübung der Stimmrechte Dauerhafte Stimmbindungsvereinbarungen (nicht nur schriftlich) Nicht einmalige oder auf spezifischen Tagesordnungspunkt einer Gesellschafterversammlung bezogener Meinungsaustausch 6% 5% 1 Darlehen GER Co Darlehen 2 Abgestimmte Darlehensvergabe von kleinbeteiligten Gesellschaftern Derzeit überwiegende Meinung: soll auch für 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gelten Die koordinierte Vergabe oder das koordinierte Stehenlassen von Krediten führt zur Zusammenrechnung der Gesellschaftsanteile der koordinierenden kleinbeteiligten Gesellschafter (gemeinsam über 10%) Die von diesen Kleinbeteiligten vergebenen Kredite laufen Gefahr, in der Insolvenz des Schuldners als Gesellschafterdarlehen eingestuft zu werden, da das Kleinbeteiligten-Privileg dann nicht greifen soll. 8
9 III. Markttrends: Gestaltungsalternativen zur doppelnützigen Treuhand: Dritt-Investoren ohne Treuhandauftrag Marktgängige Gestaltungsalternativen involvieren eine von den Gläubigern akzeptierte Investorengesellschaft. Außerhalb der Insolvenz des Schuldners (z.b. bei Asset Finanzierungen): Der Dritt-Investor mit strukturell subordinierter Junior Finanzierung siehe III. 1 In der Insolvenz des Schuldners (nach ESUG): Der insolvenzrechtliche Squeeze-Out von Alt-Gesellschaftern durch InvestorCo siehe III.2 Im Insolvenzplan des Schuldners: gesellschaftsrechtlicher Kapitalschnitt mit anschließendem Debt-to-Equity Swap durch InvestorCo 9
10 III.1 Der Dritt-Investor mit strukturell subordinierter Junior Finanzierung Alt- Gesellschafter 1. Erwerb aller Anteile InvestorCo 2. Neues Junior Darlehen ihv [X] 1. InvestorCo erwirbt alle Anteile der GERCo 2. begibt ein neues Junior Darlehen an InvestorCo über den derzeit nicht werthaltigen Teil der ursprünglichen Finanzierung auf GERCo Ebene (z.b. [X]) 3. InvestorCo leistet Einlage ihv [X] in GERCo; 4. GERCo tilgt [40] des ursprünglichen Senior Darlehens an 5. Anstelle des ursprünglichen Darlehens ihv 100 auf GERCo Ebene, hält die Dgeber nunmehr zwei Darlehen: 100% GERCo Eigentum 3. Einlage ihv [X] Ursprüngliches Darlehen ihv Rückzahlung ihv [X] 5. Verbleibendes Senior Darlehen von [100-X] (i) Junior Darlehen ihv [X] gegen InvestorCo (strukturell subordiniert gegenüber verbleibendem Senior Darlehen) ASSET (ii) Verbleibendes Senior Darlehen ihv [100-X] gegen GERCo (entspricht dem derzeit werthaltigen Teil des ursprünglichen Darlehens) 10
11 III.2 Der Insolvenzrechtliche Squeeze-Out (1): Ausgangssituation Verbesserung der EK-Quote der GERCo durch Neuordnung der Passivseite erforderlich außergerichtliche Sanierung nicht möglich oder nicht tunlich GERCo beantragt Insolvenz und bereitet in Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigern einen Insolvenzplan unter Einschluss erforderlicher Kapitalmaßnahmen vor Alt-Gesellschafter 100% GERCo GERCo Schulden
12 III.2 Der insolvenzrechtliche Squeeze-Out (2): Kernmaßnahmen im Insolvenzplan Der Insolvenzplan bestimmt die Kernmaßnahmen der Entschuldung und der neuen Kapitalausstattung von GERCo Kapitalmaßnahmen der GERCo Kapitalschnitt durch Kapitalherabsetzung (hier: auf Null) Sachkapitalerhöhung (Debt-to-Equity Swap) Ausschluss Bezugsrecht der Alt- Aktionäre (nicht zwingend) Übernahme der neuen Aktien durch InvestorCo Entschuldung der GERCo Verschiedene Modelle zur Entschuldung der GERCo möglich: Entschuldung durch Debt Push Up: Befreiende Schuldübernahme durch InvestorCo siehe (3) (Pfleiderer) Entschuldung durch Kapitalmaßnahme: Forderungsübertragung auf InvestorCo mit anschließendem Verzicht/Einbringung der Forderung in GERCo siehe (4) 12
13 III.3 Der insolvenzrechtliche Squeeze-Out (3): Debt Push-Up auf InvestorCo InvestorCo übernimmt mit Zustimmung der Dgeber teilweise Schulden der GERCo in Höhe von X% InvestorCo Weitere Instrumente? InvestorCo Schulden (X%) Dgeber Schuldübernahme erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung und begründet auf Ebene der InvestorCo die Investor Schulden in Höhe von X% GERCo haftet nicht für Investor Schulden, 100% sondern schuldet fortan die reduzierten GERCo Schulden (100-X%) GERCo GERCo Schulden (100-X%) Gegenstand der Sacheinlage in GERCo: vertraglicher Regreßanspruch der InvestorCo gegenüber GERCo aus der Schuldübernahme Neuordnung der Investor Schulden auf Ebene der InvestorCo (Haircut) Bezugsrecht der Alt-Aktionäre wird ausgeschlossen (andere Gestaltung möglich) Im Rahmen des Haircut, Schaffung weiterer Instrumente auf Ebene der InvestorCo denkbar: Verzicht mit Besserungsschein Nachrangdarlehen Rechte zum Erwerb von Anteilen an InvestorCo, z.b. über Wandel- oder Optionsanleihen oder Call Optionen
14 III.3 Der insolvenzrechtliche Squeeze-Out (4): Forderungsübertragung auf InvestorCo Dgeber übertragen X% ihrer GERCo Forderungen auf InvestorCo InvestorCo Instrumente gegen Übertragung von X% der GERCo Forderungen? Dgeber InvestorCo räumt übertragenden Dgebern bestimmte Instrumente als Gegenleistung ein Forderungsübertragung X% (siehe rechts unten) 100%-Y X% Gegenstand der Sacheinlage in GERCo: Forderungen der InvestorCo gegenüber GERCo GERCo GERCo Schulden (100-X%) in Höhe von X% Als Folge der Sachkapitalerhöhung reduzieren sich GERCo Schulden um X% Bezugsrecht der Alt-Aktionäre wird ausgeschlossen (andere Gestaltung möglich) InvestorCo begibt Instrumente an Dgeber gegen Übertragung der Forderung von X%, z.b. Darlehen Rechte zum Erwerb von Anteilen an InvestorCo, z.b. über Wandel- oder Optionsanleihen oder Call Optionen
15 . Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.. BÜRO FRANKFURT TAUNUSANLAGE 1 (SKYPER) FRANKFURT AM MAIN Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) BÜRO MÜNCHEN MAXIMILIANHÖFE MAXIMILIANSTRASSE MÜNCHEN TEL.: +49 (0) FAX: +49 (0)
Erwerb von Unternehmen aus der Insolvenz und aus der doppelnützigen Treuhand Ein Erfahrungsbericht
Erwerb von Unternehmen aus der Insolvenz und aus der doppelnützigen Treuhand Ein Erfahrungsbericht Prof. Dr. Gerhard Schmidt 21. März 2012 #38279137v2 Doppelnützige Treuhand Ausgangslage: Gesellschafter
MehrDoppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel?
Ludolfs Insolvenzverwalter GbR Walsrode*Hannover*Uelzen Doppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel? Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Sebastian Ludolfs, Vortrag
Mehr7: Besondere Verfahrensarten
7: Besondere Verfahrensarten A. Eigenverwaltung B. Insolvenzplan C. Restschuldbefreiung D. Verbraucherinsolvenz Folie 196 A. Eigenverwaltung Voraussetzungen der Anordnung - Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag. zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2- Vorbemerkung
MehrWissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Kleinanlegerschutz in der Insolvenz Deutscher Bundestag WD /18
Kleinanlegerschutz in der Insolvenz 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Kleinanlegerschutz in der Insolvenz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 2. Mai 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht,
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrVerbesserung der Besicherung von Fremdkapital in der Eigenverwaltung durch Treuhand
Verbesserung der Besicherung von Fremdkapital in der Eigenverwaltung durch Treuhand Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6.3.2014, Rechtsanwalt Jochen Rechtmann [ 1 ] Agenda I. Ausgangspunkt und Zielsetzung
MehrRechtsprobleme des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M.
Vortrag Rechtsprobleme des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. 7. Oktober 2016 Düsseldorf Prof. Dr. H.-F. Müller, LLM 1 Gliederung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrSchriften des Ernst-Jaeger-Instituts für Unternehmenssanierung und Insolvenzrecht
Schriften des Ernst-Jaeger-Instituts für Unternehmenssanierung und Insolvenzrecht 4 Michael Burkert Der Debt-to-Equity Swap im Spannungsverhältnis von Gesellschafts- und Insolvenzrecht Nomos Schriften
Mehr57 AktG. 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
Synopse der neuen Vorschriften zum Eigenkapitalersatzrecht (nach dem Stand des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MoMiG vom 23. Oktober 2008) Bisherige Fassung
MehrDie Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach 134 InsO
Fakultät für Rechtswissenschaft Reinhard Bork Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach 134 InsO 134 InsO Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als
MehrInsolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO)
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO) Hannover, den 27.02.2009 Institut für Insolvenzrecht Materialien
MehrSanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative
Sanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative Rechtsanwalt Christopher Seagon 18.09.2015 Heidelberg Seite 1 Handlungsrahmen und Handelnde bei Unternehmenssanierungen Sanierungsformen Wert Kontrolle
MehrBEDINGUNGEN NACHRANGDARLEHEN GP SMALL STEPS
BEDINGUNGEN NACHRANGDARLEHEN GP SMALL STEPS 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke der Nachrangdarlehen GP Starter der Good Profits GmbH gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Darlehensnehmerin bezeichnet
MehrDas ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
MehrSubordination von Darlehen und deren Bedeutung in der Insolvenz der beteiligten Parteien
Subordination von Darlehen und deren Bedeutung in der Insolvenz der beteiligten Parteien 6. Zürcher Tagung zum SchKG vom 8. Februar 2018 Daniel Hayek, Rechtsanwalt, LL.M. Prager Dreifuss AG Zürich, Bern,
MehrKapitel II: Debt-Equity-Swap als Sanierungsmaßnahme und als Instrument zur Akquisition notleidender Gesellschaften.
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitel I: Einleitung und Gegenstand der Untersuchung I. Einleitung II. Gegenstand der Untersuchung Kapitel II: Debt-Equity-Swap als Sanierungsmaßnahme und als
MehrKONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft. RA Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft RA Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw eigener Anteile
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB (1) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das gezeichnete Kapital der DF AG beträgt EUR 6.800.000,00. Es ist
MehrTreuhänderische Verwaltung von Register-Schuldbriefen: Rechtlicher Set-up
Treuhänderische Verwaltung von Register-Schuldbriefen: Rechtlicher Set-up Plenarversammlung Einfache Gesellschaft Terravis Stefan Kramer Erschwertes Handling bei Register-Schuldbriefen Paradoxerweise führt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
Mehr1. Erste Zweifel ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der 30 I, 31 I GmbHG ( Zahlungen ). Der Begriff Zahlungen ist hier jedoch weit zu verstehen:
Fall 4: Die 1986 gegründete Bau-GmbH ist wegen der anhaltenden Flaute im Baugewerbe mittlerweile überschuldet. Gesellschafter G, der von der Überschuldung der GmbH weiß, seine Einlage aber bereits vollständig
MehrNeuere Entwicklungen im deutschen Restrukturierungsmarkt
Neuere Entwicklungen im deutschen Restrukturierungsmarkt RA/StB Prof. Dr. Gerhard Schmidt RA Florian Bruder 26.3.2014 Footer / document number goes here Inhalt I. Überblick II. Fallstudien von Pfleiderer
MehrForum Insolvenzrecht. Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren. Doppeltreuhand
Forum Insolvenzrecht Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren doch wieder eine Option auch im Eröffnungsverfahren? Prof. Dr. Florian Jacoby aktuell im Fokus BAG ZIP 2013, 2025: Wird
MehrFassung vom 28. Dezember 2015
Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der am 18. Januar 2016 stattfindenden Anleihegläubigerversammlung zur SINGULUS-Anleihe 2012/2017 und der am 16. Februar 2016 stattfindenden außerordentlichen
MehrFinanzinvestoren als Finanzierungspartner in der außergerichtlichen und gerichtlichen Sanierung
Finanzinvestoren als Finanzierungspartner in der außergerichtlichen und gerichtlichen Sanierung Diskussionsunterlagen anlässlich der 7. Sanierungskonferenz der SRH Hochschule Heideberg 15. September 2017
MehrBegriff und Ursachen der Krise Krisenbegriff Ursachen der Krise. Typischer Verlauf der Unternehmenskrise
INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 11 I. DIE UNTERNEHMENSKRISE 1.1. 1.1.1. 1.1.2. 1.2. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 1.3.3. 1.4. 1.4.1. 1.4.2. 1.4.3. 1.4.3.1. 1.4.3.1.1. 1.4.3.1.2. 1.4.3.1.3. 1.4.3.1.4. 1.4.3.2. 1.4.3.2.1.
Mehr9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick
9. Bonner Unternehmertage Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
Mehrgildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de Wertpapierkennnummer (wkn):
gildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de0005878003 Wertpapierkennnummer (wkn): 587800 Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit 186 Abs.
MehrDIE EINBEZIEHUNG VON GESELLSCHAFTERRECHTEN
12. MANNHEIMER INSOLVENZRECHTSTAG 17. Juni 2016 DIE EINBEZIEHUNG VON GESELLSCHAFTERRECHTEN IN DAS PLANVERFAHREN Dr. iur. habil. Gerrit Hölzle Rechtsanwalt / Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrUpdate Grunderwerbsteuer DR. ALMUTH MÜLLER-HORN, FINANZGERICHT HAMBURG
Update Grunderwerbsteuer 10. HAMBURGER STEUERDIALOG Update Grunderwerbsteuer I. Aktuelle Entwicklungen zu 6a GrEStG II. Geplante Neuregelungen zu Share Deals III. Rechtsprechung I. Aktuelle Entwicklungen
MehrAbkürzungsverzeichnis 17. Einleitung 19. A) Die Rahmenbedingungen einer Sanierung im Insolvenzplan 25
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 19 A) Die Rahmenbedingungen einer Sanierung im Insolvenzplan 25 I. Die Insolvenzgründe und ihre Beseitigung durch Kapitalmaßnahmen 26 1. Die Insolvenzgründe
MehrDistressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend
Distressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend 8. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz 20. März 2013, Frankfurt a.m. Übersicht 1. Einführung 2. Distressed M&A vor ESUG
MehrDie Restrukturierung von Anleihen außerhalb und innerhalb der Insolvenz
Die Restrukturierung von Anleihen außerhalb und innerhalb der Insolvenz Hamburg, 27. Oktober 2016 NextGen 1 Agenda 1 2 3 4 5 Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes Restrukturierungsmöglichkeiten
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrESUG: Durchbruch für die Sanierung?
ESUG: Durchbruch für die Sanierung? Neue Optionen zur Unternehmenssanierung Vortrag beim Venture Capital Club am 7. Dezember 2011 Dr. Martin Heidrich, LL.M. Local Partner / Rechtsanwalt Einleitung Abraham
MehrDIE DOPPELNÜTZIGE SANIERUNGSTREUHAND 24.10.2013
DIE DOPPELNÜTZIGE SANIERUNGSTREUHAND 24.10.2013 AUSGANGSSITUATION Ausgangssituation Unternehmen in der Krise Unternehmen benötigt Stundung der Kredite, Forderungsverzichte bzw. neues Geld ( fresh money
MehrINNOVATIVE BUSINESS RECOVERY
INNOVATIVE BUSINESS RECOVERY Sanierungstreuhand an Gesellschaftsanteilen Ein Restrukturierungstool auf seinem Weg nach Österreich Dr. Wolfgang Höller, Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien Mag. Martin Ebner,
MehrM&A Transaktionen in der Schweiz. Transaktionsstrukturierung steuerliche Überlegungen
M&A Transaktionen in der Schweiz Transaktionsstrukturierung steuerliche Überlegungen Zürich, 27. August 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Asset Deal - Share Deal 3. Ausgewählte Themen Zürich,
MehrGläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Gläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG? Impulsreferat beim Abendsymposion des ZIS am
MehrKPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09.
KPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09. Juni 2011 Übersicht 1. Debt-Equity-Swap Bestimmung
MehrAnträge an die ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG. der. Raiffeisen International Bank-Holding AG Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN m
Tagesordnungspunkt 2 Die Verteilung des im Jahresabschluss Gesellschaft zum 31.12.2006 in Höhe von EUR 181.180.495,00 ausgewiesenen Bilanzgewinnes wird im Sinne des vorliegenden Vorschlags des Vorstands
MehrBericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß 186 Abs. 2 S. 2 AktG
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß 186 Abs. 2 S. 2 AktG Unter Tagesordnungspunkt 4 der am 10. Juni 2005 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der aap Implantate
MehrTeil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12. A. Bedeutung... 12. Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13
Inhalt Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12 A. Bedeutung... 12 Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13 A. Grundsatz...13 B. Normzweck... 13 C. Anfechtungsberechtigung... 14 D. Rechtshandlung...
MehrErläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB (1) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Am 31. Dezember 2016 betrug das gezeichnete Kapital der Gesellschaft
MehrKrisenbewältiger. Cornelius Treuhand Holding GmbH & Co. KG (CTHG) Doppelnützige Treuhand Chancen und Risiken
Cornelius Treuhand Holding GmbH & Co. KG (CTHG) Doppelnützige Treuhand Chancen und Risiken Krisenbewältiger Dr. Florian Dausend 10. NIVD Jahrestagung, Berlin 08. September 2017 Seite 1 Inhalt I II III
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
MehrKapitalmaßnahmen im Insolvenzplan
Alexander Segmiller Kapitalmaßnahmen im Insolvenzplan Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 19 A) Die Rahmenbedingungen einer Sanierung im Insolvenzplan 25 I. Die Insolvenzgründe
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes auszugeben (TOP
MehrVorlesung Rechtsfragen zum Strukturwandel im Unternehmen
I) Einführung und Überblick zur Vorlesung... 1 1) Der Begriff des Unternehmens... 1 2) Gründe für den Strukturwandel... 1 3) Rechtliche Aspekte eines Strukturwandels außerhalb von Krise und Insolvenz 1
Mehr12. Mannheimer Insolvenzrechtstag. Schutzschirmverfahren und (vorläufige) Eigenverwaltung. Argumente pro RA JOACHIM EXNER JOACHIM EXNER
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Schutzschirmverfahren und (vorläufige) Eigenverwaltung RA 17.06.2016 1 » Die ESUG Verfahren im Überblick Der Anteil der Eigenverwaltungsverfahren liegt seit Inkrafttreten
MehrMünchen, den 9. Januar DL Olaf Berlien Vorsitzender des Vorst. Dr. Stefan Kampmann Mitglied des Vorstands. o tands
OSRAM Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) i.v.m. 203 Abs. 1, 2 Satz 2 AktG Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der am 20. Februar
Mehr5. Teil: Thesen, Fazit und Zusammenfassung 170 I. Thesen 170 II. Fazit 171 III. Zusammenfassung 172. Literaturverzeichnis 175.
15 1. Teil: Problemdarstellung - Hintergründe 16 I. Einleitung 16 II. Thema: Hintergrund und Konzept 18 1. Die Reform des 135 InsO im Zuge des MoMiG 18 2. Inhalt und Aufbau der Arbeit 21 III. Begriffsklärung
Mehra) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals V
Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Nanogate SE am 27. Juni 2018 in Saarbrücken Zu Punkt 7 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Bedingten
MehrDas Ergebnis der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 11 liegt mir jetzt vor: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2 Das Ergebnis der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 11 liegt mir jetzt vor: Zu Punkt 2 der
MehrDie Übertragende Sanierung eines Unternehmens Dr. Hans-Georg Kantner KSV1870. Foto: Petra Spiola
Die Übertragende Sanierung eines Unternehmens Dr. Hans-Georg Kantner KSV1870 Foto: Petra Spiola Themenübersicht Gläubigerorganisation in Österreich und KSV1870 Sanierung und Verwertungssperre Fortführungspflicht
MehrChancen und Risiken der Kreditinstitute im Rahmen der Sanierung ihrer Kreditnehmer
Reihe: Rechtswissenschaft Band 23 Dr. Martin Dethleffsen Chancen und Risiken der Kreditinstitute im Rahmen der Sanierung ihrer Kreditnehmer INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG 2 DIE UNTERNEHMENSSANIERUNG IN
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung A. Hintergrund B. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung Teil
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 25 A. Hintergrund... 25 B. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung... 31 1. Teil Einführung: Einseitige und doppelseitige Treuhand 33 2 Die einseitige Treuhand... 33
MehrInformation zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics AG am 31. Mai 2018
Information zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics AG am 31. Mai 2018 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der
MehrDarlehensvertrag (Nachrangdarlehen) Zweck des Darlehens ist die Finanzierung der Brauereigaststätte Weller in der Thalermühle in Erlangen.
Darlehensvertrag (Nachrangdarlehen) zwischen Brauerei Weller Erlangen eg im folgenden Darlehensnehmer genannt: und Name und Adresse (bitte in Druckbuchstaben) im folgenden Darlehensgeber genannt. 1 Zweck
MehrErläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 176 Abs. 1 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals und mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Das Grundkapital
MehrPerspektiven der Eigenverwaltung
Perspektiven der Eigenverwaltung Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig und die Sicht des Sachwalters Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Rechtsanwalt Silvio
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB Der Lagebericht der Readcrest Capital AG ( Gesellschaft ) für das Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1. Januar
MehrM&A - Finanzierungsaspekte bei Investitionen und Desinvestitionen aus Unternehmenssicht
M&A - Finanzierungsaspekte bei Investitionen und Desinvestitionen aus Unternehmenssicht Sandra Joa, Henriette Koegel siemens.com/answers Agenda 1. M&A-Finanzierungsaspekte bei Investitionen 1.1 Externe
MehrLEONI AG. Nürnberg ISIN DE Wertpapier-Kennnummer
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 Wertpapier-Kennnummer 540 888 Ordentliche Hauptversammlung der LEONI AG am Donnerstag, 11. Mai 2017, 10:00 Uhr, Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum,
MehrBericht des Vorstands
Bericht des Vorstands der Pankl Racing Systems AG Bruck an der Mur, FN 143981 m über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes auszugeben
Mehr3. P+P White Paper BANKEN ALS MITGESELLSCHAFTER VON SPONSOREN
3. P+P White Paper Dr. Benjamin Waitz, Dr. Ralf Bergjan LL.M. BANKEN ALS MITGESELLSCHAFTER VON SPONSOREN September 2009 Zielsetzung des P+P White Paper Investoren sind auf eine Vielzahl von Informationen
MehrMit Mezzanine-Finanzierung die Eigenkapitalquote erhöhen
HORST S. WERNER Mit Mezzanine-Finanzierung die Eigenkapitalquote erhöhen bank-verlag medien Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 Unternehmensfinanzierung in Deutschland 13 Einführung 13 Eigenkapitalausstattung
MehrSanierungserlass gekippt
Sanierungserlass gekippt Das Ende von Sanierungen? München, 07.03.2017 Reinhard Willemsen Rechtsanwalt Partner Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rechts- und Steuerberatung www.luther-lawfirm.com Gliederung
MehrUnternehmenskauf aus der Insolvenz - Steuerliche Aspekte - Euroforum-Seminar München, 22. November 2005
- Steuerliche Aspekte - Euroforum-Seminar München, 22. November 2005 Steuerliche Grundlagen Weitergehende steuerliche Begriffe -> Asset Deal: Kauf von Wirtschaftsgütern und Anteilen von Personengesellschaften
Mehr2. Deutscher Kämmerertag. Ein guter Deal: Wesentliche Faktoren für eine erfolgreiche Privatisierung. Essen, 12. September 2006
Präsentationsbeginn 2. Deutscher Kämmerertag Ein guter Deal: Wesentliche Faktoren für eine erfolgreiche Privatisierung Essen, 12. September 2006 3 Gliederung Mögliche Gründe für eine Privatisierung Einflussfaktoren
MehrAccentro Real Estate AG mit Sitz in Berlin
Accentro Real Estate AG mit Sitz in Berlin Ordentliche Hauptversammlung am Dienstag, dem 15. Mai 2018 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des SCANDIC Hotel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Str. 5, 10789
MehrUmsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz
ZIS-Abendsymposion 20. November 2007 Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz von RiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter, Karlsruhe 1 Gliederung I. Verwertung durch den Insolvenzverwalter
Mehrpersönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung und zugleich zum einzigen Tagesordnungspunkt der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
MehrWirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN.
Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN. CHANCEN NUTZEN, RISIKEN ERKENNEN. Schnell, pragmatisch
MehrKonzerninsolvenz Erleichterung durch Neuregelung?
Konzerninsolvenz Erleichterung durch Neuregelung? 12. Distressed Assets Konferenz, Frankfurt a.m., 14.11.2017 Dr. Alexandra Schluck-Amend, CMS Stuttgart Agenda Besonderheiten von Konzerninsolvenzen Entstehung
MehrErgänzung der Tagesordnung. Oil & Gas Invest AG mit Sitz in Frankfurt am Main
Frankfurt am Main Ergänzung der Tagesordnung für die am Montag, den 4. Juli 2016, um 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten des InterContinental Hotels, Budapester Straße 2, 10787 Berlin stattfindende außerordentliche
Mehrmvise AG Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Neuen Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
mvise AG Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Neuen Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Der Vorstand der mvise AG ( Gesellschaft ) erstattet den
MehrMathias Döpfner, Potsdam
Mathias Döpfner, Potsdam Veröffentlichung von Herrn Dr. Mathias Döpfner über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrSanierung in der Insolvenz
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Sanierung in der Insolvenz Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg Vortrag
MehrÄnderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die
Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die ordentliche Hauptversammlung der Wirecard AG mit Sitz
MehrVerschmelzung von ÖVAG und Investkredit Bank AG sowie Umbau der ÖVAG in eine Verbundbank gemäß dem geplanten neuen 30a BWG
Die Emittentin hat weder einen Vertriebspartner noch sonstige Dritte bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in ihrem Namen abzugeben oder entgegenzunehmen, noch hat sie Vertriebspartner ermächtigt,
MehrRefinanzierung am Kapitalmarkt
Akquisition durch Brückenkredit Refinanzierung am Kapitalmarkt Innenfinanzierung Revolvierende Kreditlinien Liquiditätslinien Garantien/Bürgschaften Unternehmensanleihen Syndizierte Kredite Commercial
MehrDefiniert wird der wirtschaftlich Berechtigte in 1 Abs. 6 GwG wie folgt:
Definition Ziel des Gesetzgebers ist es, die natürliche(n) Person(en) zu identifizieren, die letztlich Eigentümer von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten ist/sind, bzw. wer über eine juristische Person
MehrFirmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB
Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen
MehrSynopse der beabsichtigten Änderungen der Satzung 1
Synopse der beabsichtigten Änderungen der Satzung 1 Aktuelle Fassung Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 11. April 2017 Beabsichtigte Fassung Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung vom 16. Februar
MehrHerbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld
Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte
Mehr(1) Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.v.m. Art. 5 SE-VO zu Tagesordnungspunkt 5 über die Gründe zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch
Mehr7: Besondere Verfahrensarten
7: Besondere Verfahrensarten A. Insolvenzplan B. Restschuldbefreiung C. Eigenverwaltung D. Verbraucherinsolvenz E. Insolvenzverfahren über besondere Vermögensmassen I. Nachlassinsolvenz II. Gesamtgutinsolvenz
MehrÜbertragende Sanierung Insolvenzrechtliche Grundlagen
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Übertragende Sanierung Insolvenzrechtliche Grundlagen Vortrag beim 3. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 15.
MehrAktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg
www.pwc.de Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg 8b K S t G Wortlaut 8b Abs. 3 KStG Satz 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 39/18 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. November 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr