Position. Teilzeitbeschäftigung. Stand: Juni 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Position. Teilzeitbeschäftigung. Stand: Juni 2016"

Transkript

1 Position Teilzeitbeschäftigung Stand: Juni

2

3 Position Teilzeitbeschäftigung Vorwort Vorwort Attraktivität der Teilzeitbeschäftigung erhalten Die Beschäftigung in Teilzeit und flexible Arbeitszeiten haben sich als Instrumente der modernen Gestaltung des Arbeitsalltags bewährt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben gleichermaßen ein Interesse daran, in gegenseitigem Einvernehmen eine für beide Seiten passende Regelung zu vereinbaren. Die derzeitigen Überlegungen, die gesetzlichen Rechte der Arbeitnehmer zu stärken, wenn sie gegen den Willen des Arbeitgebers ihre Arbeitszeit verlängern wollen, sind deshalb kontraproduktiv. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht schon heute die vorrangige Berücksichtigung von Teilzeitkräften bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes vor. Ein weitergehender Anspruch, der die betrieblichen Erfordernisse unberücksichtigt lässt, ist in der Praxis nicht realisierbar. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften geben Arbeitnehmern außerdem die Möglichkeit, die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einseitig zu verringern und in Teilzeit zu arbeiten. Für Arbeitgeber führt diese einseitige Reduzierung der Arbeitszeit häufig zu erheblichen Beeinträchtigungen. Nicht jeder Arbeitsplatz eignet sich für eine Beschäftigung in Teilzeit und oft fehlt qualifiziertes Personal zur Übernahme der ausfallenden Tätigkeiten. Der allgemeine Teilzeitanspruch muss deshalb abgeschafft werden. In unserem vorliegenden Positionspapier verdeutlichen wir, inwieweit die gesetzlichen Vorgaben überarbeitet werden müssen, damit Teilzeitarbeit für beide Seiten attraktiv bleibt. Bertram Brossardt 07. Juni 2016

4

5 Position Teilzeitbeschäftigung Inhalt Inhalt 1 Die Position der vbw auf einen Blick Fakten zur Teilzeitbeschäftigung Entwicklung der Teilzeitbeschäftigung Struktur der Teilzeitbeschäftigten Motive für Teilzeitbeschäftigung Kaum Bedarf für Arbeitszeitverlängerung Minijobs Forderungen der vbw Kein genereller Teilzeitanspruch Berücksichtigung betrieblicher Gründe Keine Ausweitung der Ansprüche auf Verlängerung der Arbeitszeit Kein Recht auf befristete Teilzeit Ansprüche nach geltendem Recht ausreichend Kinderbetreuungsmöglichkeiten ausbauen Anteilige Berücksichtigung bei Schwellenwerten Arbeitsplatzteilung erleichtern Geringfügige Beschäftigung nicht weiter reglementieren Ansprechpartner / Impressum... 17

6

7 Position Teilzeitbeschäftigung Die Position der vbw auf einen Blick 1 1 Die Position der vbw auf einen Blick Betrieblichen Bedürfnissen Rechnung tragen Die Fakten zeigen, dass sich die Zunahme der Teilzeitarbeit in Deutschland nicht zulasten der Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausgewirkt hat. Die Teilzeitbeschäftigung liegt dabei in aller Regel auch im Interesse der entsprechenden Arbeitnehmer. Die Rechte der Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit bzw. auf Rückkehr in Vollzeit sind ausreichend und dürfen nicht erweitert werden. Insbesondere ein Anspruch auf befristete allgemeine Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist abzulehnen. Betriebsspezifische Vereinbarungen sind auch hier sinnvoller als gesetzliche Regelungen. Viele Unternehmen bieten beispielsweise freiwillig Kinderbetreuungsmöglichkeiten an, die zur Förderung von Vollzeitbeschäftigungen beitragen. Außerdem wünschen gut 90 Prozent der Beschäftigten gar keine Veränderung ihrer Wochenarbeitszeit 1. Der bürokratische und komplizierte allgemeine Teilzeitanspruch im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss abgeschafft werden. Freiwilligen Teilzeitvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist Vorrang einzuräumen, da sie den betrieblichen und individuellen Bedürfnissen besser Rechnung tragen. In Fällen der Elternzeit und der Großelternzeit bedarf auch der besondere Teilzeitanspruch des Elternzeitlers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eines sachgerechten Interessenausgleichs. Das Vorliegen einfacher betrieblicher Gründe muss für die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausreichen. Gleiches gilt für den Anspruch auf teilweise Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes. Teilzeitkräfte dürfen bei der Berechnung der arbeitsrechtlichen Schwellenwerte generell nur anteilig berücksichtigt werden. Die besondere Regelung zur Kündigung bei der Arbeitsplatzteilung ( 13 TzBfG) muss abgeschafft werden. Eine stärkere Regulierung der geringfügigen Beschäftigung ist abzulehnen. Um Übergänge von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern, sollten aber die Erwerbsfreibetragsregelungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II weiterentwickelt werden. 1 Statistisches Bundesamt 2016

8

9 Position Teilzeitbeschäftigung Fakten zur Teilzeitbeschäftigung 3 2 Fakten zur Teilzeitbeschäftigung Entwicklung und aktuelle Situation 2.1 Entwicklung der Teilzeitbeschäftigung Flexible Beschäftigungsformen, wie unter anderem auch die Teilzeit, haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die dabei häufig zu hörende Behauptung, Teilzeitbeschäftigung würde Vollzeitbeschäftigung verdrängen, ist hingegen unzutreffend. Vollzeitbeschäftigung ist in Bayern und Deutschland in der Privatwirtschaft die Regel. Sie ist mit der Arbeitsorganisation der Unternehmen am besten vereinbar und bietet eine höhere Planungssicherheit. Vollzeitstellen können nur durch mehrere komplementäre Teilzeitkräfte besetzt werden. Viele Unternehmen bieten freiwillig Kinderbetreuungsmöglichkeiten an, die zur Förderung von Vollzeitbeschäftigungen beitragen. Richtig ist, dass die Teilzeitbeschäftigung / geringfügige Beschäftigung in den letzten Jahren zugenommen hat. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zu Teilzeittätigkeit geschaffen. Seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes 2001 ist die Teilzeitquote bei Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse seit 2001 von 30,0 auf 38,3 Prozent gestiegen 2. Diese Entwicklung ging aber nicht zu Lasten der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Deren Anteil an allen Erwerbspersonen blieb insgesamt stabil, in den letzten Jahren stieg er sogar wieder leicht an. Vielmehr ist der Anteil der Erwerbslosen deutlich zurückgegangen. Daraus lässt sich erkennen, dass die Beschäftigung in Teilzeit für viele zuvor erwerbslose Personen das Sprungbrett in den Arbeitsmarkt gewesen ist. Außerdem leistet Teilzeitbeschäftigung einen wesentlichen Beitrag dazu, dass Deutschland bei der Erwerbsquote von Frauen mit 68 Prozent eine der Spitzenpositionen in der EU einnimmt 3. Teilzeit kann deshalb nicht als prekäre Beschäftigungsform bezeichnet werden. Flexible Beschäftigungsformen dienen ferner auch als Brücke in eine Vollzeitbeschäftigung. So ergibt eine Auswertung des sozio-ökonomischen Panels (SOEP), dass zwischen 2003 und 2008 ca. 1,80 Millionen Erwerbstätige aus einer flexiblen Beschäftigungsform in eine unbefristete Vollzeittätigkeit gewechselt sind. Umgekehrt wechselten demgegenüber nur ca. 1,65 Millionen Erwerbstätige. 2 IW Köln Statistisches Bundesamt 2013

10 4 Fakten zur Teilzeitbeschäftigung Position Teilzeitbeschäftigung Abbildung 1 Entwicklung der Teilzeit in Deutschland (sozialversicherungspflichtig) Teilzeitbeschäftigte in Deutschland, in Tsd Quellen: IAB, IW Köln

11 Position Teilzeitbeschäftigung Fakten zur Teilzeitbeschäftigung 5 Tabelle 1 Teilzeitbeschäftigung in Bayern Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 2014 Teilzeitquote Land- u. Forstwirtschaft 23,9 % Verarbeitendes Gewerbe 10,1 % Chemische Industrie 14,7 % Elektro- u. Elektronikindustrie 11,3 % Maschinenbau 5,5 % Fahrzeugbau 6,4 % Energie- u. Wasserversorgung; Entsorgung 12,0 % Baugewerbe 10,5 % Dienstleistungsgewerbe 32,5 % Handel, Verkehr, Gastronomie 28,8 % Information u, Kommunikation 16,6 % Finanz- u. Versicherungsgewerbe 27,0 % Freiberufliche, wissenschaftl. u. wirtschaftl. Dienstleistungen 24,9 % Öff. Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung 37,2 % Erziehung und Unterricht 53,9 % Gesundheits- u. Sozialwesen 43,1 % Gesamt 25,0 % Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung 2.2 Struktur der Teilzeitbeschäftigten Betrachtet man die Altersstruktur der Teilzeitbeschäftigten, so ist festzustellen, dass der größte Anteil an Teilzeitbeschäftigten in den Altersgruppen 35 bis 54 zu finden ist. Diese Altersgruppe stellt 54 Prozent aller Teilzeitbeschäftigten. Der überwiegende Teil davon sind Frauen.

12 6 Fakten zur Teilzeitbeschäftigung Position Teilzeitbeschäftigung Abbildung 2 Altersstruktur der Personen in Teilzeit in Altersgruppen Teilzeitbeschäftigte (abhängig Erwerbstätige) in Deutschland, 2014, in Tsd Quellen: Statistisches Bundesamt, IW 2.3 Motive für Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung erfolgt in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle freiwillig und nicht wegen Fehlens einer Vollzeitbeschäftigung. Tabelle 2 Gründe für Teilzeitbeschäftigung Grund Prozent Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen / behinderten Personen 26,6 Sonstige persönliche oder familiäre Verpflichtungen 25,0 Vollzeittätigkeit aus anderen Gründen nicht gewünscht 19,8 Schulausbildung oder sonstige Aus- und Fortbildung 1,5 Krankheit, Unfallfolgen 3,4 Quelle: Statistisches Bundesamt, 2009

13 Position Teilzeitbeschäftigung Fakten zur Teilzeitbeschäftigung 7 Insbesondere Frauen wählen eine Beschäftigung in Teilzeit, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Für sie ist daher die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten, besonders wichtig. Dazu ist vor allem der Staat gefordert, die Infrastruktur von Kinderbetreuungsplätzen und Pflegeeinrichtungen qualitativ und quantitativ auszubauen, um echte Wahlmöglichkeiten zu bieten. 2.4 Kaum Bedarf für Arbeitszeitverlängerung Die deutliche Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten ist mit ihrer Arbeitszeit zufrieden. Nur 22 Prozent der Teilzeitbeschäftigten möchten gerne länger arbeiten. Eine Vollzeitstelle mit 35 Wochenstunden und mehr wünschen sogar nur 14 Prozent 4. Abbildung 3 Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten Quelle: IW Köln, IW auf Basis von SOEP-Daten 2012

14 8 Fakten zur Teilzeitbeschäftigung Position Teilzeitbeschäftigung 2.5 Minijobs Die Beschäftigung im Rahmen von Minijobs (sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) ist ein unverzichtbares Flexibilisierungselement. Die Vergütung im Rahmen eines Minijobs kann für den Arbeitnehmer brutto für netto erfolgen. Dies macht die Beschäftigung für Arbeitnehmer attraktiv, wovon auch Arbeitgeber profitieren, da sie deshalb einfacher Mitarbeiter finden, um z. B. Auftragsspitzen abzudecken. Dabei ist zu beachten, dass Minijobber keine Arbeitnehmer zweiter Klasse sind. Sie genießen den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitbeschäftigte. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Kündigungsschutz. Das Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt sicher, dass Minijobber bei den Arbeitsbedingungen nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Arbeitsentgelts. Für Arbeitslose ist die Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs oftmals Sprungbrett in den Arbeitsmarkt. So nimmt fast jeder dritte geringfügig Beschäftigte anschließend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, mehr als 40 Prozent davon beim selben Arbeitgeber 5. Minijobs verdrängen auch nicht Vollzeitarbeitsverhältnisse. Die Zahl der ausschließlich als Minijobber Tätigen ist seit 2006 nahezu stabil geblieben, obwohl sich im gleichen Zeitraum die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten um fast 4,4 Millionen erhöht hat. 5 Hardebusch / Vennebusch, 2010

15 Position Teilzeitbeschäftigung Fakten zur Teilzeitbeschäftigung 9 Abbildung 4 Entwicklung der ausschließlich geringfügig Beschäftigten Die Angaben beziehen sich jeweils auf den 30. Juni; in Millionen Quelle: Bundesagentur für Arbeit Minijobs haben sich schließlich auch im Kampf gegen die Schwarzarbeit bewährt. Studien belegen, dass sich durch Minijobs das Volumen der Schattenwirtschaft in Deutschland zwischen 2003 und 2006 um acht bis neun Milliarden Euro reduziert hat 6. Würde man die Minijobs abschaffen, würde sich das Volumen der Schattenwirtschaft wieder um rund 7 Milliarden Euro erhöhen 7. 6 Schneider IAW 2013

16

17 Position Teilzeitbeschäftigung Forderungen der vbw 11 3 Forderungen der vbw Keine einseitige Anpassung der Arbeitszeit Die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung der Teilzeitarbeit ist verfehlt. Der bürokratische und komplizierte allgemeine Teilzeitanspruch im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht dem Gedanken einer flexiblen Handhabung moderner Arbeitsverhältnisse entgegen. 3.1 Kein genereller Teilzeitanspruch Der generelle Teilzeitanspruch muss abgeschafft werden. Dieser Anspruch lässt außer Acht, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ursprünglich gemeinsam auf ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen verständigt und dieses vertraglich festgelegt haben. Die weitreichende Ausgestaltung des allgemeinen Teilzeitanspruchs nach 8 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist nicht europarechtlich vorgegeben. Der deutsche Gesetzgeber geht damit über die Regelungen der entsprechenden Rahmenvereinbarung der europäischen Dachorganisationen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften hinaus. Das Risiko und die Härten des Teilzeitanspruchs belasten den Arbeitgeber einseitig. Eines Zwangsanspruchs auf Teilzeit bedarf es nicht, Teilzeitwünschen wird bereits heute in großem Umfang auf freiwilliger Ebene im Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechnung getragen. Schon vor Inkrafttreten des gesetzlichen Anspruchs auf Teilzeit ist die Quote in Teilzeit tätiger Arbeitnehmer in der Bundesrepublik kontinuierlich angestiegen, so dass der Verzicht auf den Anspruch ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau wäre. Die deutsche Regelung muss auf die Umsetzung europäischer Vorgaben beschränkt werden. Diese Vorgaben, die keinen allgemeinen individuellen Teilzeitanspruch vorsehen, stellen einen breiten politischen Konsens dar. Wenn der generelle Teilzeitanspruch nicht abgeschafft wird, so müssen zumindest die für den Arbeitgeber damit verbundenen unangemessenen Risiken reduziert werden. Das betrifft folgende Aspekte: Der Antrag des Arbeitnehmers, der derzeit noch formlos möglich ist, muss der Schriftform unterliegen. Für die derzeitige, extrem weitgehende Formerleichterung gibt es keine Rechtfertigung. Die Erörterungspflicht in 8 Abs. 3 TzBfG muss so ausgestaltet werden, dass dem Arbeitgeber in einem ggf. folgenden Arbeitsgerichtsprozess keine stichhaltigen Einwände abgeschnitten werden können, nur weil sie nicht Gegenstand der Erörterung waren.

18 12 Forderungen der vbw Position Teilzeitbeschäftigung Die automatische Reduzierung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht mindestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich ablehnt, muss abgeschafft werden. Stattdessen kann für diesen Fall eine Ablehnung unterstellt werden, gegen die der Arbeitnehmer ggf. gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen kann, ohne seine Rechte zu verlieren. 3.2 Berücksichtigung betrieblicher Gründe In Fällen der Elternzeit und der Großelternzeit bedarf auch der besondere Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eines sachgerechten Interessenausgleichs. Eine tatbestandliche Ausweitung der Großelternzeit muss unterbleiben. Zudem ist das für die Ablehnung eines Teilzeitwunsches bei Elternzeit und Großelternzeit momentan erforderliche Vorbringen dringender betrieblicher Gründe in der Praxis für die Arbeitgeber kaum zu leisten. Das Vorliegen einfacher betrieblicher Gründe muss für die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausreichen. Das Ziel ist, Eltern bzw. insbesondere Frauen so schnell wie möglich nach der Geburt und so umfänglich wie möglich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Auszeitbedingte Qualifikationsverluste müssen vermieden werden. Stattdessen müssen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten zügig und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Gleiches gilt für den Anspruch auf teilweise Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes. Auch hier hat der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das muss ebenfalls auf einfache betriebliche Gründe beschränkt werden. 3.3 Keine Ausweitung der Ansprüche auf Verlängerung der Arbeitszeit Die Erweiterung der Rechte von Teilzeitarbeitnehmern auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit ist abzulehnen. Bei Teilzeitabreden kommt es vor allem auf die individuellen Bedürfnisse und Besonderheiten der Betriebe und der Arbeitnehmer an. Deshalb muss betriebsspezifischen Vereinbarungen Vorrang vor gesetzlichen Regelungen eingeräumt werden Kein Recht auf befristete Teilzeit Die Einführung eines Rechts auf befristete Teilzeit bzw. auf die Rückkehr in Vollzeit im Kontext des allgemeinen Teilzeitanspruchs nach dem TzBfG ist abzulehnen. Diese Überlegungen setzen eine betriebliche Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeitwünsche von Beschäftigten voraus, die jeder arbeitsorganisatorischen Realität widerspricht. Schon die zahlreichen bestehenden Ansprüche auf Veränderung der Arbeitszeit stellen die Betriebe vor erhebliche, oft kaum zu bewältigende Herausforderungen. Jede einzelne Änderung von Arbeitszeit verursacht auf betrieblicher Seite notwendigerweise erheblichen bürokratischen Aufwand und Kosten.

19 Position Teilzeitbeschäftigung Forderungen der vbw 13 Befristete Arbeitszeitreduzierungen würden Arbeitgeber vor unlösbare Herausforderungen bei der Personalplanung stellen. Würde z. B. ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich der bayerischen M+E-Tarifverträge seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für zwei Jahre von 35 Stunden auf 30 Stunden herunterfahren, müsste der Arbeitgeber einen personellen Ausgleich für fünf Wochenstunden finden. Eine Vertretungskraft auf einer 5-Stunden-Basis wird sich kaum finden lassen, so dass der Arbeitgeber entweder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer erhöhen oder den Ausfall durch Überstunden kompensieren müsste. Selbst wenn sich in solchen Fällen personeller Ersatz finden ließe, hätte der ergänzungsweise eingestellte Arbeitnehmer ein zeitlich beschränktes, nur wenige Wochenstunden umfassendes und damit nur sehr flüchtiges Arbeitsverhältnis. Auf die Rahmenbedingungen solcher Arbeitsverhältnisse, nämlich die Dauer und das Arbeitszeitvolumen, hätten weder der ergänzende Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Einfluss, sondern nur der Arbeitnehmer, der eine befristete Arbeitszeitveränderung in Anspruch genommen hat Ansprüche nach geltendem Recht ausreichend Bereits heute gibt es einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch für Teilzeitkräfte auf vorzugsweise Berücksichtigung bei der Besetzung freier Vollzeitstellen in 9 TzBfG. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Teilzeitkraft zuvor in Vollzeit gearbeitet hat. Der Arbeitgeber kann dem lediglich dringende betriebliche Gründe oder die Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer entgegenhalten. Ein weitergehender Anspruch, der die betrieblichen Erfordernisse unberücksichtigt lässt, ist in der Praxis nicht realisierbar. Sollte den Arbeitnehmern eine größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, indem z. B. ein Anspruch auf jederzeitige Veränderung der Arbeitszeit bis zum jugendlichen Alter der Kinder eingeräumt wird, könnten insbesondere KMU ihre Bedarfs- und Kapazitätsplanung nicht mehr umsetzen. Hier würde letztlich ein Instrument aufgebaut, das sich zu Lasten anderer Beschäftigter auswirkt, weil die Unternehmen einen personellen Kapazitätsüberhang nicht hinnehmen könnten. Während ein Betrieb eine Arbeitszeitverkürzung zum Teil durch personalpolitische Maßnahmen auffangen kann, ist die Disposition bei einer Arbeitszeitverlängerung schwieriger. Ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit könnte deshalb dazu führen, dass Betriebe um die damit verbundenen Probleme zu vermeiden schon beim Wunsch nach Teilzeit zurückhaltender sind. Eine automatische Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit erfolgt zudem schon im Anschluss an die Elternteilzeit ( 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und an die Pflegeteilzeit ( 3 Pflegezeitgesetz). Auch die Möglichkeit zur Befristung der Teilzeit ist als Ausfluss der Vertragsfreiheit gegeben. Dem angemessenen Schutz der Arbeitnehmer dient dabei die AGB- Kontrolle. Im Rahmen der AGB-Kontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen (wie z. B. einer Arbeitszeitreduzierung) wird auf die Sachgründe in 14 Abs. 1 TzBfG zurückgegriffen. Hier können in der Regel in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe herangezogen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die

20 14 Forderungen der vbw Position Teilzeitbeschäftigung Befristung der Teilzeitphase meist dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Arbeitnehmer entspricht. Im Übrigen ist die deutliche Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten mit ihrer Arbeitszeit zufrieden (vgl. 2.4) Kinderbetreuungsmöglichkeiten ausbauen Der beste Weg, unfreiwillige Teilzeit abzubauen, ist der Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen. Viele Unternehmen engagieren sich freiwillig für die betriebliche Kinderbetreuung. Die Wirtschaft insbesondere die Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie erfüllen hier eine Aufgabe, die eigentlich vom Staat erledigt werden müsste. 3.4 Anteilige Berücksichtigung bei Schwellenwerten Teilzeitbeschäftigte dürfen bei allen arbeitsrechtlichen Schwellenwerten nur anteilig berücksichtigt werden. Gesetzliche Schwellenwerte differenzieren in einigen Fällen nicht zwischen Vollzeit und Teilzeitbeschäftigten, z. B. bei der Freistellung von Betriebsräten ( 38 BetrVG). Bei der Ermittlung der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zählen Teilzeitbeschäftigte nach Köpfen und nicht entsprechend ihrer Arbeitszeit. Dies führt dazu, dass Unternehmen mit einer hohen Anzahl an Teilzeitbeschäftigten benachteiligt werden. Teilzeitkräfte dürfen deshalb bei der Ermittlung von Schwellenwerten stets nur anteilig in einer dreistufigen Zählweise (0,25 / 0,5 / 0,75) berücksichtigt werden, ähnlich wie bei 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies führt zu mehr Gerechtigkeit und fördert Teilzeitbeschäftigung. 3.5 Arbeitsplatzteilung erleichtern Der Sonderkündigungsschutz im Rahmen der Arbeitsplatzteilung (bzw. Jobsharing) muss abgeschafft werden. Für viele Arbeitnehmer ist es interessant, in Teilzeit zu arbeiten und dennoch federführend an anspruchsvollen Aufgaben und Projekten mitzuwirken. Der Arbeitgeber will häufig talentierte junge Mütter und Väter fördern und sie auch in Teilzeit auf Führungspositionen beschäftigen. Ein Mittel hierzu ist die Arbeitsplatzteilung ( Jobsharing ). Dabei wird eine Vollzeitstelle mit mehreren Teilzeitarbeitnehmern besetzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitsplatzteilung sind in 13 TzBfG geregelt. Die hier vorgesehenen Regelungen zur Kündigung zugunsten der in die Arbeitsplatzteilung Einbezogenen für den Fall, dass ein anderer Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung ausscheidet, muss abgeschafft werden. Wenn das Kündigungs-

21 Position Teilzeitbeschäftigung Forderungen der vbw 15 schutzgesetz Anwendung findet, hat diese Regelung nur eine klarstellende Funktion. Die betriebsbedingte Kündigung aus diesem Grund bleibt möglich, ebenso eine Änderungskündigung. Die gesetzlich festgeschriebene Kündigungsregelung entfaltet insoweit nur abschreckende Wirkung. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes hemmt der Sonderkündigungsschutz die Einführung der Arbeitsplatzteilung. 3.6 Geringfügige Beschäftigung nicht weiter reglementieren Eine stärkere Regulierung der geringfügigen Beschäftigung, z. B. in Form einer Absenkung der relevanten Einkommensgrenze oder zusätzlicher Dokumentationspflichten, ist abzulehnen. Für die Unternehmen sind Minijobs notwendige, unbürokratische Flexibilisierungsinstrumente in unserem überregulierten Arbeitsmarkt, z. B. zur Bewältigung von Nachfragespitzen oder für Einsätze in Tagesrandzeiten. Für die Minijobber selbst sind sie eine gute Gelegenheit, ohne Steuer- und Beitragsabzüge hinzuzuverdienen, z. B. für Schüler, Studenten und Rentner (die i. d. R. nicht auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bedacht sind) sowie für (Ehe-)Partner im Haushalt, die zum Familieneinkommen beitragen möchten. Minijobs sind zudem ein wertvolles Sprungbrett zur Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt, insbesondere auch für ältere Arbeitslose und Geringqualifizierte. Um Übergänge von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern, sollten aber die Erwerbsfreibetragsregelungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) überprüft und weiterentwickelt werden. Derzeit ist es für viele attraktiv, nur ein geringes Erwerbseinkommen zum ALG II hinzuzuverdienen und sich im parallelen Leistungsbezug einzurichten. Über 80 Prozent der Aufstocker in abhängiger Erwerbstätigkeit üben lediglich einen Minijob aus oder sind in Teilzeit beschäftigt. Um Fehlanreize und Lock-in-Effekte zu vermeiden, sollten daher die Erwerbsfreibetragsregelungen im SGB II überarbeitet werden, so dass stärkere Anreize zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung entstehen. Zielführend könnte eine Verringerung der Freibeträge bei geringem Hinzuverdienst sein; vollzeitnahe Einkommen sollten dagegen weniger stark angerechnet werden.

22

23 Position Teilzeitbeschäftigung Ansprechpartner / Impressum 17 Ansprechpartner Julius Jacoby Grundsatzabteilung Recht Telefon Telefax julius.jacoby@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw Juni 2016

Position. Teilzeitbeschäftigung. Stand: Juni 2017

Position. Teilzeitbeschäftigung. Stand: Juni 2017 Position Teilzeitbeschäftigung Stand: Juni 2017 www.vbw-bayern.de Position Teilzeitbeschäftigung Vorwort Vorwort Attraktivität von Teilzeitbeschäftigung erhalten Die Beschäftigung in Teilzeit und flexible

Mehr

Atypische Beschäftigung

Atypische Beschäftigung Atypische Beschäftigung Deutlich weniger Arbeitnehmer als früher verdienen heutzutage ihr Geld in einem klassischen Vollzeitjob. Die Zahl der normalen Arbeitsverhältnisse ist in den vergangenen Jahren

Mehr

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Frauendomäne Teilzeitarbeit Wunsch oder Notlösung?

Frauendomäne Teilzeitarbeit Wunsch oder Notlösung? Frauendomäne Teilzeitarbeit Wunsch oder Notlösung? Destatis, 28. April 2009 Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in steigt seit Anfang der neunziger Jahre kontinuierlich an. In der öffentlichen Diskussion

Mehr

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung 80 85 90 3. Nicht nur im Gesetz, auch in den AVR selbst gibt es eine Anspruchsgrundlage für Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit. Für alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen,

Mehr

Atypische Beschäftigung

Atypische Beschäftigung Atypische Beschäftigung Deutlich weniger Arbeitnehmer als vor Jahrzehnten verdienen heutzutage ihr Geld in einem klassischen Vollzeitjob. Die Zahl der normalen Arbeitsverhältnisse ist langfristig gesunken.

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung)

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung) RECHTSPRECHUNG 370 Nicht-amtliche Leitsätze 1. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff schriftlich im Zusammenhang mit einer Willens erklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des 126 Abs. 1 BGB. 2.

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres

Mehr

Position. Familienarbeitszeit. Stand: April 2017

Position. Familienarbeitszeit. Stand: April 2017 Position Familienarbeitszeit Stand: April 2017 www.vbw-bayern.de Position Familienarbeitszeit Vorwort Vorwort Realitätsnahe Lösungen statt pauschaler Gesetze Die bayerischen Unternehmen sind beim Thema

Mehr

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.

Mehr

24. September Altersarmut von Frauen: Beschäftigungs- und Lohnstruktur als Ursache?

24. September Altersarmut von Frauen: Beschäftigungs- und Lohnstruktur als Ursache? 24. September 2014 Altersarmut von Frauen: Beschäftigungs- und Lohnstruktur als Ursache? Weiblich und männlich dominierte Branchen in Schleswig-Holstein Knapp die Hälfte aller sozialversicherungspflichtig

Mehr

Minijobs keine Lösung für den Arbeitsmarkt. Bereich Arbeitsmarktpolitik 1

Minijobs keine Lösung für den Arbeitsmarkt. Bereich Arbeitsmarktpolitik 1 Minijobs keine Lösung für den Arbeitsmarkt Bereich Arbeitsmarktpolitik 1 ursprüngliche Ziele nicht erreicht geringe Durchlässigkeit, kein Einstieg in den AM eher Falle (Mauer) benachteiligt Frauen, Geringqualifizierte,

Mehr

Atypische Beschäftigung in Thüringen

Atypische Beschäftigung in Thüringen Harald Hagn Referat Sonderaufgaben und statistische Analysen Telefon: 3 61 37-84 1 E-Mail: Harald.Hagn@statistik.thueringen.de Atypische Beschäftigung in Thüringen Der Arbeitsmarkt in Thüringen ist nach

Mehr

1/5. ARBEITSZEITEN 18 Teilzeitquoten nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes (2011) Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit

1/5. ARBEITSZEITEN 18 Teilzeitquoten nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes (2011) Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit 1/5 Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit 2/5 Kurzanalyse Die Elternschaft hat in Deutschland für Frauen einen großen Einfluss darauf, ob sie in Teilzeit erwerbstätig sind. Während die Teilzeitquote

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

1/6. Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent 69,1 68,1

1/6. Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent 69,1 68,1 1/6 Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent Alle Erwerbstätigen 47,0

Mehr

Beschäftigungswachstum durch effizientere Allokation auf dem Arbeitsmarkt

Beschäftigungswachstum durch effizientere Allokation auf dem Arbeitsmarkt Stefan Liebenberg Beschäftigungswachstum durch effizientere Allokation auf dem Arbeitsmarkt Fachtagung Zwischen atypischer Beschäftigung und Fachkräftemangel? 30.-31. Mai 2012, Wiesbaden www.bmwi.de These

Mehr

Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, NRW Dr. Ronald Bachmann (RWI) Entwicklung von Minijobs und sozialversicherungspflichtiger

Mehr

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 18/4266 18. Wahlperiode 09.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Ulle Schauws, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Anteil der Teilzeitbeschäftigten an allen sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten in

Anteil der Teilzeitbeschäftigten an allen sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten in Anteil der Teilzeitbeschäftigten an allen sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten in Prozent, 1999 1999 bis 2011* bis 2011* Teilzeit: 5.670 Teilzeit: 4.773 Teilzeit: 4.288 Teilzeit:

Mehr

am in Berlin

am in Berlin am 18.03.2013 in Berlin Seite 2 von 5 des Redemanuskripts Sehr geehrte Damen und Herren, die Entgeltlücke, die wir Jahr für Jahr nicht nur zum Equal Pay Day beanstanden, und die mit 22% kein bisschen kleiner

Mehr

1/5. Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer

1/5. Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer 1/5 Teilzeitarbeit und Minijobs sind für Frauen viel bedeutender als für Männer Frauen nach Umfang der * und Alter in Deutschland (2012), in Prozent 100 70,7 75,1 73,3 71,3 71,3 71,4 68,4 61,9 56,5 50,3

Mehr

Position. Mutterschutz nicht überregulieren. Stand: August 2016

Position. Mutterschutz nicht überregulieren. Stand: August 2016 Position Mutterschutz nicht überregulieren Stand: August 2016 www.vbw-bayern.de Position Mutterschutz nicht überregulieren Vorwort Vorwort Neue Bürokratie im Mutterschutzrecht verhindern Union und SPD

Mehr

Wie Erwerbstätige ihre berufliche Lage in Zeiten des Wandels wahrnehmen

Wie Erwerbstätige ihre berufliche Lage in Zeiten des Wandels wahrnehmen Wie Erwerbstätige ihre berufliche Lage in Zeiten des Wandels wahrnehmen Autor: Stefanie Gundert Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert. Das zeigen auch die Forschungsergebnisse

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

MEIN GUTES RECHT. Teilzeitarbeit Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

MEIN GUTES RECHT. Teilzeitarbeit Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer MEIN GUTES RECHT Teilzeitarbeit Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer MEIN GUTES RECHT Die IG BCE informiert über Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet,

Mehr

Erwerbstätige nach Wirtschaftszweigen

Erwerbstätige nach Wirtschaftszweigen Prozent 100 90 3,0 28,5 60,9 % 67,8 % 72,4 % 73,7 % 38.712 38.148 38.976 41.613 2,1 1,7 1,6 22,1 19,9 18,8 Anteil der Erwerbstätigen Land- und Forstwirtschaft, produzierendes Gewerbe (ohne ) 80 70 60 7,6

Mehr

1/5. Vollzeit über 40 Stunden steigt vor allem bei Männern

1/5. Vollzeit über 40 Stunden steigt vor allem bei Männern 1/5 Vollzeit über Stunden steigt vor allem bei n von 1 und mehr Stunden in Deutschland (1991-11), in Prozent,7 5, 5, 5,9,,1,3 5,1,7 3, 3, 3, 3,7,,, 3,7 3, 3,9 3,,9,9,9 3,1 3,1, 3, 3,1 3, 3,5 1,9,, 1,9,

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

701 Erwerbstätige am Arbeitsort 2011 bis 2015

701 Erwerbstätige am Arbeitsort 2011 bis 2015 701 Erwerbstätige am Arbeitsort 2011 bis 2015 Wirtschaftsbereich 2011 2012 2013 2014 2015 1 000 Personen Erwerbstätige insgesamt 302,8 310,4 317,6 323,1 davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 0,3

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) TzBfG Ausfertigungsdatum: 21.12.2000 Vollzitat: "Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000

Mehr

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle -Kurzvorträge zum Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle Ass.jur. Der gesetzliche Auftrag 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) Ziele Ziel des Gesetzes ist,

Mehr

1/7. Unterschiedliche Gründe für die Teilzeitbeschäftigung von Frauen und Männern

1/7. Unterschiedliche Gründe für die Teilzeitbeschäftigung von Frauen und Männern 1/7 Unterschiedliche Gründe für die Teilzeitbeschäftigung von und n Gründe für Teilzeittätigkeit erwerbstätiger und mit und in Deutschland (2013), in Prozent 100 90 80 29,4 13,7 0,6 43,7 37,4 31,2 39,2

Mehr

Uwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Vortrag Brückenteilzeit. Brückenteilzeit

Uwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Vortrag Brückenteilzeit. Brückenteilzeit Brückenteilzeit Vortrag am 15.01.2019 in Stuttgart und am 22.01.2019 in Waiblingen im Rahmen des MitMachProgramm 2019 ver.di-bezirk Stuttgart Uwe Melzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Breitscheidstraße

Mehr

Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG vom 21. Dezember 2000 einschließlich der Änderungen vom 11. Dezember 2018 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Mehr

Atypische Beschäftigungsverhältnisse

Atypische Beschäftigungsverhältnisse Atypische Beschäftigungsverhältnisse Robert Kneschke - Fotolia.com Pressegespräch am 19. Februar 2014 Ihre GesprächspartnerInnen: AK-Präsident Josef Pesserl Dr. Franz Heschl, AK-Wirtschaftsabteilung AK.

Mehr

Position. Befristung von Arbeitsverhältnissen. Stand: November 2013

Position. Befristung von Arbeitsverhältnissen. Stand: November 2013 Position Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: November 2013 www.vbw-bayern.de Vorwort X Vorwort Befristung von Arbeitsverhältnissen erleichtern Befristete Arbeitsverhältnisse sind ein zentrales Arbeitsmarktinstrument.

Mehr

Brückenteilzeit- gilt für über Zweidrittel der arbeitenden Mütter nicht

Brückenteilzeit- gilt für über Zweidrittel der arbeitenden Mütter nicht Brückenteilzeit- gilt für über Zweidrittel der arbeitenden Mütter nicht Auswertung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Teilzeitbeschäftigung" (BT- Drs. 19/02959) von Susanne Ferschl

Mehr

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit René Szymkowiak 1 Themenschwerpunkt Teilzeit Gesetzliche bzw. tarifl. Möglichkeiten zur Reduzierung der AZ Begriffsbestimmung Rechtl.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mehr

701 Erwerbstätige am Arbeitsort 2012 bis 2016

701 Erwerbstätige am Arbeitsort 2012 bis 2016 701 Erwerbstätige am Arbeitsort 2012 bis 2016 Wirtschaftsbereich 2012 2013 2014 2015 2016 Erwerbstätige insgesamt 310,4 317,6 323,1 321,9 davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 0,4 0,4 0,3 0,3 Produzierendes

Mehr

Was ist prekäre Beschäftigung und wie entwickelt sie sich?

Was ist prekäre Beschäftigung und wie entwickelt sie sich? Was ist prekäre Beschäftigung und wie entwickelt sie sich? FES-Gesprächskreis Arbeit und Qualifizierung Von prekärer Beschäftigung zu guter Arbeit - Herausforderungen für Politik und Gewerkschaften am

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

Statistisches Bundesamt

Statistisches Bundesamt Pressekonferenz Leben in Deutschland: Datenreport 2013 am 26. November 2013 in Berlin -Statement von Roderich Egeler- Es gilt das gesprochene Wort Das deutsche Jobwunder Beim Blick auf den deutschen Arbeitsmarkt

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017. Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zur Einführung des Rechts auf befristete Teilzeit

Zur Einführung des Rechts auf befristete Teilzeit Zur Einführung des Rechts auf befristete Teilzeit Autoren: Jens Stegmaier, Stefanie Gundert Die Bundesregierung plant die Einführung eines Rechts auf befristete Teilzeit. Sie soll den Beschäftigten mehr

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Inhaltsübersicht. Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit

Inhaltsübersicht. Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit Elternteilzeit - Teilzeit während der Elternzeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 2.1 Beschäftigtenzahl im Betrieb 2.2 Beschäftigungsdauer 2.3 Arbeitszeit 2.4 Dringende betriebliche

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 1/2019 Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen

Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen Philipp Ballering Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen Eine Systematik der verschiedenen Änderungsinstrumente unter besonderer Berücksichtigung der 8, 9 TzBfG PETER LANG Europaischer Vertag der

Mehr

Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert

Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert Veröffentlicht am 06.09.2018 Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert Die Bundesregierung plant entsprechend den im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Änderung

Mehr

1/6 20,6 21,9 21,7 21,9 22,7 27,6 27,6 28,2 25,0 21,1 5,4 14,3 5,5 5,3 5,3 5,3 5,6 5,7 5,9 5,3 15,3 13,6 15,8 15,8 15,1 15,0

1/6 20,6 21,9 21,7 21,9 22,7 27,6 27,6 28,2 25,0 21,1 5,4 14,3 5,5 5,3 5,3 5,3 5,6 5,7 5,9 5,3 15,3 13,6 15,8 15,8 15,1 15,0 1/6 Frauen arbeiten zunehmend kürzer Abhängig beschäftigte Frauen nach Arbeitszeitgruppen in Deutschland (1991-2011), in Prozent 0 90 80 70 60 50 30 20 0 27,4 34,2 25,9 37,1 2,9 2,5 11,7 11,1 11,7 12,4

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Kann ich von der unbefristeten Teilzeit in die befristete Teilzeit (Brückenteilzeit)

Kann ich von der unbefristeten Teilzeit in die befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) Brückenteilzeit Fragen und Antworten zur Brückenteilzeit Allgemein Warum wird die Brückenteilzeit eingeführt? Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem Elterngeld Plus und Elternzeit Flex Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Junge Familien wünschen sich: Beruf und Familie partnerschaftlich zu leben dass beide Partner für das Familieneinkommen

Mehr

1/7. Arbeitszeit sinkt bei Frauen stärker als bei Männern

1/7. Arbeitszeit sinkt bei Frauen stärker als bei Männern 1/7 Arbeitszeit sinkt bei stärker als bei n Durchschnittliche Arbeitszeiten abhängig beschäftigter und (in Stunden) sowie Teilzeitquoten (in Prozent) in Deutschland (1991-2011) 50 46,0 45 40 39,8 39,6

Mehr

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis. Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^

Mehr

Position. Befristung von Arbeitsverhältnissen. Stand: Juni 2016

Position. Befristung von Arbeitsverhältnissen. Stand: Juni 2016 Position Befristung von Stand: Juni 2016 www.vbw-bayern.de Position Befristung von Vorwort Vorwort Befristungsmöglichkeiten stärken Befristete Arbeitsverhältnisse sind ein zentrales Arbeitsmarktinstrument.

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020

Mehr

Die neue Brückenteilzeit Ab 2019 ist befristete Teilzeit möglich

Die neue Brückenteilzeit Ab 2019 ist befristete Teilzeit möglich in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 51/18 Die neue Brückenteilzeit Ab 2019 ist befristete Teilzeit möglich Viele Arbeitnehmer sind zwar an einer Verkürzung ihrer Arbeitszeit interessiert

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2) 1 1, 2 TzBfG 102 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2) Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) (FNA 800-26) zuletzt geändert durch Art.

Mehr

1. Geringfügige Beschäftigung im Einzelhandel ist kein neues Phänomen, keine Krisenerscheinung

1. Geringfügige Beschäftigung im Einzelhandel ist kein neues Phänomen, keine Krisenerscheinung Nicht genug zum Leben Minijobs und Teilzeit am Beispiel Einzelhandel Christine Meier, ver.di Fachbereich Handel 1. Geringfügige Beschäftigung im Einzelhandel ist kein neues Phänomen, keine Krisenerscheinung

Mehr

Veränderte Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse gewandelte Zeitwünsche

Veränderte Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse gewandelte Zeitwünsche Veränderte Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse gewandelte Zeitwünsche Berlin, 13.12.2013 www.wsi.de 5 Thesen 1. Atypisch Beschäftigte haben aus guten Gründen oft wenig Bezug zu Arbeitszeitverkürzungswünschen.

Mehr

- Arbeitslosenquote steigt zum Jahresende auf 5,4 Prozent - mehr als Arbeitslose weniger als im Dezember 2016

- Arbeitslosenquote steigt zum Jahresende auf 5,4 Prozent - mehr als Arbeitslose weniger als im Dezember 2016 Pressemitteilung Nr. 002 / 2018-03. Januar 2018 Der Arbeitsmarkt im Dezember 2017 - Arbeitslosenquote steigt zum Jahresende auf 5,4 Prozent - mehr als 1.000 Arbeitslose weniger als im Dezember 2016 I.

Mehr

Zeit und Arbeitszeit neue Arbeitsmodelle

Zeit und Arbeitszeit neue Arbeitsmodelle Zeit und Arbeitszeit neue Arbeitsmodelle Vortrag beim 11. Offenen Forum Familie Forum 3: Ressource Zeit neue Arbeitszeitmodelle und demografischer Wandel 23. und 24. Januar 2012 Prof. Dr. Lutz Bellmann

Mehr

Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende

Mehr

Teilzeitarbeit - im Fokus

Teilzeitarbeit - im Fokus Teilzeitarbeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: November 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit?

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 13.08.2014 Anspruch auf Verlängerung

Mehr

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts A. Problem und Ziel Es ist ein wichtiges arbeits- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Vorbemerkung

Zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Vorbemerkung Zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Vorbemerkung Nach dem bereits bestehenden gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer im Teilzeit- und

Mehr

Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf

Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf Aktuelle Daten und Indikatoren Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf September 2016 Inhalt 1 Hintergrund...

Mehr

Nachfolgestudie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns

Nachfolgestudie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns Nachfolgestudie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales Dr. Ronald

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die

Mehr

Teilzeitarbeit. Stand: Dezember Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung

Teilzeitarbeit. Stand: Dezember Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Teilzeitarbeit Stand: Dezember 2002 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Teilzeitarbeit" zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege. Kurzvortrag. Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016

Rechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege. Kurzvortrag. Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016 Rechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege Kurzvortrag Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016 Daten und Fakten ca. 178.000 wissenschaftliche Mitarbeiter ca. 1.600 Juniorprofessuren

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr