1/7. Unterschiedliche Gründe für die Teilzeitbeschäftigung von Frauen und Männern
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- Judith Hofer
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1 1/7 Unterschiedliche Gründe für die Teilzeitbeschäftigung von und n Gründe für Teilzeittätigkeit erwerbstätiger und mit und in Deutschland (2013), in Prozent ,4 13,7 0,6 43,7 37,4 31,2 39,2 Andere Gründe/keine Angabe ,4 50,7 78,0 4,0 25,8 7,9 10,6 17,9 5,8 26,7 3,5 8,6 5,8 22,2 Krankheit/Unfallfolge Familiäre Betreuung und Pflege Ausbildung/Fortbildung ,0 13,6 0,5 7,2 7,1 19,5 26,1 32,8 24,1 Vollzeittätigkeit nicht zu finden Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Analysen von M. Keller/T. Haustein Gründe für Teilzeittätigkeit erwerbstätiger und mit und in Westdeutschland (2013), in Prozent ,9 2,2 55,0 12,8 0,5 81,9 46,3 3,8 29,1 39,8 7,9 12,2 18,6 32,2 6,2 29,3 3,3 42,2 8,4 6,7 23,6 Andere Gründe/keine Angabe Krankheit/Unfallfolge Familiäre Betreuung und Pflege Ausbildung/Fortbildung ,8 9,2 0,4 4,4 7,0 13,8 21,6 28,5 19,3 Vollzeittätigkeit nicht zu finden Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Analysen von M. Keller/T. Haustein
2 2/7 Gründe für Teilzeittätigkeit erwerbstätiger und mit und in Ostdeutschland (2013), in Prozent ,8 19,7 1,1 31,4 30,6 27,5 31,4 Andere Gründe/keine Angabe ,4 27,8 53,1 4,9 10,9 7,9 8,2 6,1 15,5 5,8 15,9 2,9 8,8 3,6 18,6 Krankheit/Unfallfolge Familiäre Betreuung und Pflege ,9 37,2 0,4 44,9 39,7 47,8 37,6 Ausbildung/Fortbildung Vollzeittätigkeit nicht zu finden 10 25,6 0 Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Analysen von M. Keller/T. Haustein Kurzanalyse Die Begründungen, warum eine Teilzeitbeschäftigung in der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, unterscheiden sich in Deutschland für und grundlegend: Mit familiären Verpflichtungen (z.b. Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen) begründet jede zweite Frau ihre Teilzeitarbeit, aber nicht einmal jeder zehnte Mann., die Teilzeit arbeiten, geben sehr viel häufiger an, dass sie keine Vollzeitbeschäftigung finden konnten (26 Prozent). Dieser Grund ist nur für jede siebte Frau (14 Prozent) ausschlaggebend für die eigene Teilzeitbeschäftigung. Wegen einer Aus- oder Fortbildung ist rund ein Sechstel der (18 Prozent), aber nur vier Prozent der teilzeitbeschäftigt. Eine Krankheit oder Unfallfolge ist nur für eine Minderheit der (2 Prozent) und eine kleine Gruppe der (8 Prozent) der Hauptgrund für eine Teilzeitbeschäftigung. Deutlich mehr als ein Drittel der und mehr als ein Viertel der geben an, dass sie aus anderen Gründen Teilzeit arbeiten. Diesen anderen Gründen können auch genuin berufliche Ursachen zugrunde liegen, z.b. eine vorübergehende (oder betriebsbedingte) Reduktion der Arbeitszeit, eine zweite Beschäftigung, die nebenbei aber in geringerem Umfang ausgeübt wird, z. B. als Selbstständigkeit. Neben dem Geschlecht haben auch (eigene) minderjährige Kinder einen starken Einfluss darauf, warum Beschäftigte in Teilzeit und nicht in Vollzeit tätig sind: Mütter verweisen viel häufiger als alle anderen Gruppen auf ihre familiären Verpflichtungen, um die eigene Teilzeiterwerbstätigkeit zu erklären: Mehr als drei Viertel der Mütter begründen eine Teilzeitbeschäftigung mit Aufgaben in der familiären Betreuung. Dies gilt aber auch für jede vierte Frau ohne (minderjähriges) Kind im eigenen Haushalt. ohne Kind/er arbeiten vor allem deshalb Teilzeit, weil sie keine Vollzeittätigkeit finden können (20 Prozent), weil sei eine Aus- oder Fortbildung machen (7 Prozent), als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls (4 Prozent) oder aus anderen Gründen (44 Prozent).
3 3/7 Auch begründen ihre Teilzeitbeschäftigung unterschiedlich, je nachdem ob sie ( Jahren) zusammen leben oder nicht: Etwa ein Drittel der Väter und ein Viertel der arbeiten in Teilzeit, weil sie keine Vollzeittätigkeit finden konnten. Bei den Vätern spielen aber auch familiäre Betreuungsaufgaben eine wichtigere Rolle: Jeder vierte teilzeitbeschäftigte Vater arbeitet in reduzierter Arbeitszeit aus familiären Gründen, aber nicht einmal jeder zwanzigste Mann. Für ergibt sich die Teilzeit sehr viel häufiger aus einer Aus- oder Weiterbildung (22 Prozent) oder aus eigener Krankheit (9 Prozent) bzw. anderen Gründen (39 Prozent). Der Löwenanteil der männlichen Teilzeitbeschäftigten ohne Kind/er wird insbesondere von den jüngeren und älteren n gestellt. Der Blick auf die in West- und Ostdeutschland genannten Begründungen für Teilzeit zeigt zudem regionale Unterschiede: Für westdeutsche, insbesondere für Mütter (82 Prozent) sind Aufgaben in der familiären Betreuung (und Pflege) der absolut vorrangige Grund für Erwerbstätigkeit in Teilzeit. Ostdeutsche darunter ebenso Mütter in Ostdeutschland nennen vergleichsweise deutlich häufiger den Grund, keine Vollzeittätigkeit zu finden. Westdeutsche teilzeitbeschäftigte Väter arbeiten weitaus öfter aufgrund von familiären Betreuungsaufgaben in Teilzeit als Väter in Ostdeutschland (West: 29 Prozent, Ost: 16 Prozent), deren Teilzeitbeschäftigung häufiger arbeitsmarktbedingt ist. In Ostdeutschland begründen 48 Prozent der teilzeitbeschäftigten Väter damit, dass sie an keine Vollzeitstelle zu finden können. In Westdeutschland sind es 29 Prozent der Väter. Glossar Teilzeittätige: Im Mikrozensus wird Teilzeitarbeit über die Selbsteinstufung der Befragten erfasst. Dies gilt auch für die vorliegenden Befunde: Als Teilzeittätige werden hier alle aktiv Erwerbstätigen gewertet, die sich selbst als solche einstufen. (1) Aktiv Erwerbstätige: Als aktiv Erwerbstätige gelten Personen, die in der Berichtswoche, also in der Woche vor der Befragung, mindestens eine Stunde gearbeitet haben. Nicht zu den aktiv Erwerbstätigen zählen die vorübergehend Beurlaubten, die in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben. (2) Vorübergehend Beurlaubte: Zu den vorübergehend Beurlaubten gehören alle Erwerbstätigen, die in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben [unter anderem wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Kur, (Sonder-)Urlaub, Altersteilzeit, Dienstbefreiung, Streik, Schlechtwetterlage oder Kurzarbeit]. (3) Zudem dürfen die vorübergehend Beurlaubten nur weniger als drei Monate vom Arbeitsplatz abwesend sein, z. B. wegen Mutterschutz. Elternschaft (Mütter, Väter): Personen mit Kind/ern (d.h. Mütter, Väter, Eltern) sind volljährige Personen, die mit mindestens einem Kind Jahren im Haushalt leben. Das heißt allerdings auch, dass Personen, deren Kinder älter als 18 Jahre sind und/oder nicht mehr im selben Haushalt leben, nicht als Eltern (Mütter/Väter) definiert werden. Bei den Kindern ist es unerheblich, ob es sich um leibliche, adoptierte Kinder oder um Stiefkinder handelt. (4) (1) Vgl. Keller, Matthias und Thomas Haustein (2014): Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ergebnisse des Mikrozensus 2013, S in: Wirtschaft und Statistik 2014, Heft 12 (2) a. a. O. (3) a. a. O., hier S. 734 f. (4) a. a. O.
4 4/7 Datentabellen zu den Grafiken Gründe für eine Teilzeittätigkeit von aktiv erwerbstätigen 1) und n mit und in Deutschland (2013), in Prozent Grund für Teilzeittätigkeit Vollzeittätigkeit nicht zu finden 13,6 7,2 19,5 26,1 32,8 24,1 Ausbildung oder Fortbildung 4,0 0,5 7,1 17,9 3,5 22,2 Familiäre Betreuung inklusive Pflege; familiäre oder persönliche Verpflichtungen 50,7 78,0 25,8 10,6 26,7 5,8 Krankheit, Unfallfolge 2,4 0,6 4,0 7,9 5,8 8,6 Andere Gründe/keine Angabe 29,4 13,7 43,7 37,4 31,2 39,2 100,1 100,0 100,1 99,9 100,0 99,9 1) Aktiv Erwerbstätige sind Erwerbstätige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die in der Berichtswoche mindestens eine Stunde gearbeitet haben. Nicht zu den aktiv Erwerbstätigen zählen die vorübergehend Beurlaubten (z. B. wegen Krankheit, (Sonder-) Urlaub, Altersteilzeit, Mutterschutz, Elternzeit etc.). Anmerkung: Die einzelnen Werte wurden ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet, weshalb die Endsumme geringfügig von 100,0 Prozent abweichen kann. Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Analysen von M. Keller und T. Haustein Gründe für eine Teilzeittätigkeit von aktiv erwerbstätigen 1) und n mit und in Westdeutschland (2013), in Prozent Grund für Teilzeittätigkeit Vollzeittätigkeit nicht zu finden 9,2 4,4 13,8 21,6 28,5 19,3 Ausbildung oder Fortbildung 3,8 0,4 7,0 18,6 3,3 23,6 Familiäre Betreuung inklusive Pflege; familiäre oder persönliche Verpflichtungen 55,0 81,9 29,1 12,2 29,8 6,7 Krankheit, Unfallfolge 2,2 0,5 3,8 7,9 6,2 8,4 Andere Gründe/keine Angabe 29,9 12,8 46,3 39,8 32,2 42,2 100,1 100,0 100,0 100,1 100,0 100,2 1) Aktiv Erwerbstätige sind Erwerbstätige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die in der Berichtswoche mindestens eine Stunde gearbeitet haben. Nicht zu den aktiv Erwerbstätigen zählen die vorübergehend Beurlaubten (z. B. wegen Krankheit, (Sonder-) Urlaub, Altersteilzeit, Mutterschutz, Elternzeit etc.). Anmerkung: Die einzelnen Werte wurden ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet, weshalb die Endsumme geringfügig von 100,0 Prozent abweichen kann. Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Analysen von M. Keller und T. Haustein
5 5/7 Gründe für eine Teilzeittätigkeit von aktiv erwerbstätigen 1) und n mit und in Ostdeutschland (2013), in Prozent Grund für Teilzeittätigkeit Vollzeittätigkeit nicht zu finden 37,2 25,6 44,9 39,7 47,8 37,6 Ausbildung oder Fortbildung 4,9 0,4 7,9 15,5 2,9 18,6 Familiäre Betreuung inklusive Pflege; familiäre oder persönliche Verpflichtungen 27,8 53,1 10,9 6,1 15,9 3,6 Krankheit, Unfallfolge 3,4 1,1 4,9 8,2 5,8 8,8 Andere Gründe/keine Angabe 26,8 19,7 31,4 30,6 27,5 31,4 100,1 99,9 100,0 100,1 99,9 100,0 1) Aktiv Erwerbstätige sind Erwerbstätige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die in der Berichtswoche mindestens eine Stunde gearbeitet haben. Nicht zu den aktiv Erwerbstätigen zählen die vorübergehend Beurlaubten (z. B. wegen Krankheit, (Sonder-) Urlaub, Altersteilzeit, Mutterschutz, Elternzeit etc.). Anmerkung: Die einzelnen Werte wurden ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet, weshalb die Endsumme geringfügig von 100,0 Prozent abweichen kann. Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Analysen von M. Keller und T. Haustein Methodische Anmerkungen Die vorliegenden Befunde basieren auf Analysen, die von Matthias Keller und Thomas Haustein (beide Statistisches Bundesamt) durchgeführt wurden. (1) Grundlage der Berechnungen sind die Daten des Mikrozensus. Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Mikrozensuserhebung wird auf der Basis einer 1-Prozent- Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. (2) Die Ergebnisse für das Jahr 2013 wurden auf einen neuen Hochrechnungsrahmen umgestellt. Grundlage hierfür sind die aktuellen Eckzahlen der laufenden Bevölkerungsfortschreibung, die auf den Daten des Zensus 2011 (Stichtag ) basieren. (3) (1) Vgl. Keller, Matthias und Thomas Haustein (2014): Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ergebnisse des Mikrozensus 2013, S in: Wirtschaft und Statistik 2014, Heft 12. (2) Vgl. Statistisches Bundesamt (2014): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe (3) a. a. O.
6 6/7 Recht Begriff der Teilzeit Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (1). Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der normalen Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen ( 2 I Altersteilzeitgesetz). (2) Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV (3) geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 400-Euro- Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden. Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Nach 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (4) (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. (5) Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung ist nach TzBfG nicht möglich. Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (6) (BEEG) erfolgen. Danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. (7) Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG. Aufstockung der Arbeitszeit Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach 9 TzBf (8) können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. (9) Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes habe (10), obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/ innen zuzurechnen wäre. (1) 2.html (2) 2.html (3) 8.html (4) 8.html (5) Preis, in: ErfK, 8 TzBfG Rn. 24. (6) 15.html (7) BAG, Urt. v AZR 72/09 = NZA 2010, 447 (450). (8) 9.html (9) BAG, Urt. v AZR 874/06 = NZA 2007, 1349 (1352). (10) Düwell, in: jurispk-familie und Beruf, 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, 9 TzBfG Rn.14. Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl, Sonja Weeber; Lena Oerder (Recht)
7 7/7 Literatur Keller, Matthias und Thomas Haustein (2014): Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ergebnisse des Mikrozensus 2013, S in: Wirtschaft und Statistik 2014, Heft 12. Statistisches Bundesamt (2014): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe
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