FAQ Bundesasylzentren

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Stand: Oktober 2015 FAQ Bundesasylzentren 1. Neustrukturierung des Asylbereichs Wieso werden in Zukunft vermehrt Asylzentren auf Bundesebene geschaffen und betrieben? Künftig soll die Mehrheit der Asylverfahren in der Schweiz (60 %) innerhalb von 100 Tagen (für beschleunigte Verfahren) beziehungsweise 140 Tagen (für sogenannte Dublin- Verfahren) rechtskräftig entschieden und vollzogen werden. Die übrigen Gesuche im erweiterten Verfahren sollen nicht länger als ein Jahr dauern. Um diese Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, sollen alle Beteiligten des Asylverfahrens in den Bundesasylzentren unter einem Dach vereint werden. Vertreterinnen und Vertreter von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden legten an zwei nationalen Asylkonferenzen (2013 und 2014) einstimmig die Eckpunkte dieser neuen Strukturen fest: Der Bund soll demnach in sechs Asylregionen schweizweit über 5000 Unterbringungsplätze verfügen. In jeder Asylregion sollen dazu ein Verfahrenszentrum und bis zu drei Ausreisezentren entstehen. Die einstimmigen Schlusserklärungen der beiden Asylkonferenzen finden Sie hier: Wie viele Plätze hat ein Asylzentrum des Bundes? Für die Verfahrenszentren wird eine Unterbringungskapazität von mindestens 350 Plätzen angestrebt, für die Ausreisezentren eine Grösse von mindestens 250 Plätzen. Diese relativ grossen Zentren erleichtern effizientere Abläufe, da alle Beteiligten des Asylverfahrens unter einem Dach vereint werden, und ermöglichen zudem tiefere Betriebskosten. Was ist ein Verfahrenszentrum? In den Verfahrenszentren des Bundes werden Asylgesuche eingereicht, geprüft und entschieden. In diesen Zentren gibt es neben den Unterkünften für Asylsuchende auch Büros für Befrager, Rechtsvertreter, Dolmetscher, Dokumentenprüfer, Betreuungs- und Sicherheitspersonal, etc. Das SEM geht davon aus, dass es in einem Zentrum mit 500 Unterkunftsplätzen ca. 120 Vollzeitstellen des Staatssekretariats für Migration geben

2 FAQ Bundesasylzentren 2 wird. Hinzu kommen Arbeitsplätze für externe Mitarbeiter unter anderem in den Bereichen Betreuung und Sicherheit. Was ist ein Ausreisezentrum? In Ausreisezentren werden einerseits Asylsuchende untergebracht, deren Gesuch in letzter Instanz abgelehnt wurde und die unser Land demzufolge wieder verlassen müssen. Andererseits halten sich dort auch Asylsuchende während einer Beschwerdefrist auf oder während der Phase, in der die Schweiz die Zuständigkeit für das Asylverfahren mit einem anderen Dublin-Staat klärt. In einem Ausreisezentrum arbeiten deutlich weniger Spezialisten des SEM als in einem Verfahrenszentrum. Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister sind hingegen in gleichem Umfang vor Ort, wie bei Verfahrenszentren. Was ist ein besonderes Zentrum? In diesen Asylzentren des Bundes werden Asylsuchende untergebracht, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den Betrieb der normalen Bundesunterkünfte erheblich stören. Mit den dringlichen Änderungen im Asylgesetz, in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 mit 78,4 % Ja-Stimmen angenommen, wurde die Grundlage für besondere Zentren geschaffen. An der zweiten nationalen Asylkonferenz 2014 wurde einstimmig beschlossen, dass der Bund schweizweit zwei solche Zentren betreiben soll. 2. Standortsuche Nach welchen Kriterien werden Standorte/Objekte für Bundesasylzentren ausgesucht? Die Asylkonferenz von 2014 definierte die Kriterien für die künftigen Bundesasylzentren. Sie sollen eine Mindestgrösse von 250 bzw. 350 Plätzen haben (siehe auch Was ist ein Ausreisezentrum? und Was ist ein Verfahrenszentrum? ), ganzjährig gut erreichbar sein und in funktionalen Anlagen betrieben werden. Ausserdem sei ein angemessener Bewegungsraum einzuplanen, die Wirtschaftlichkeit sei zu berücksichtigen (effizienter Betrieb; Investition im Rahmen der Vorgaben) und es soll eine angemessene Verteilung der Zentren innerhalb einer Asylregion geben. Bei der Standortsuche prüft der Bund zusammen mit den Kantonen aus wirtschaftlichen Gründen in erster Linie seine eigenen Bauten. Militärisch nicht mehr genutzte Grossanlagen der Armee werden beispielsweise auf ihre Eignung als künftiges Asylzentrum untersucht. Zudem prüft der Bund auch alle Standorte, die von Kantonen, Gemeinden oder Privaten angeboten werden, etwa ehemalige Hotels, Spitäler und Fabrikanlagen. Die meisten Angebote muss der Bund allerdings ausschlagen, da die Anlagen zu klein, zu entlegen oder zu kostspielig sind. Wird die Grösse eines Zentrums an die lokal ansässige Bevölkerung angepasst? Bei der Standortwahl von Bundeszentren wird das regionale Umfeld berücksichtigt. Es ist allerdings nicht möglich, eine Maximalgrösse proportional zur Bevölkerung der Standortgemeinde festzulegen. Die Erfahrungen des Staatssekretariats für Migration

3 FAQ Bundesasylzentren 3 (SEM) zeigen jedoch, dass der reibungslose Betrieb von Asylunterkünften auch in kleinen Gemeinden möglich ist. 3. Bau, Einrichtung, Eröffnung von Zentren Braucht der Bund eine Baubewilligung um ein Asylzentrum einzurichten? Kann der Bund in jeder Zone ein Asylzentrum einrichten/ bauen? Heute gelten für den Bau oder Umbau von dauerhaften Bundeszentren die gleichen Regeln, wie für jede andere bauliche Tätigkeit. Da die Raumplanung in den Gemeinden jedoch in der Regel nicht ausdrücklich Zonen für Asylzentren bezeichnet, sind oft komplizierte und langwierige Verfahren nötig. Um diesen Prozess zu vereinfachen und zu beschleunigen, soll in Zukunft die erstinstanzliche Beurteilung der Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen bei einer einzigen Behörde konzentriert werden. Wieso müssen Militärunterkünfte umgebaut werden? Militärische Anlagen können nur selten ohne jede Anpassung als Asylunterkünfte genutzt werden. Sei es, weil die Anlagen schon älteren Datums sind, weil für Asylunterkünfte besondere Bedingungen erfüllt werden müssen (z.b. Trennung der Unterkünfte von Männern, Frauen und Familien) oder weil für zivile Nutzungen andere gesetzliche Vorschriften gelten als für militärische, etwa beim Brandschutz. 4. Betrieb Wer betreibt die Zentren? Das Staatssekretariat für Migration ist für den Betrieb der Bundeszentren verantwortlich. Der Bund betreut aber die Asylsuchenden in den Asylunterkünften nicht selbst, sondern beauftragt private Unternehmen mit der Betreuung. Deren Mitarbeitende sind für alle Bereiche des Alltags wie Essen, Hygiene, Gesundheit, Bekleidung und Beschäftigung zuständig. Sie organisieren die Abläufe in der Unterkunft und koordinieren auch die gemeinnützigen Arbeitseinsätze. Zudem beauftragt der Bund Sicherheitsunternehmen, für die Sicherheit in der Anlage und ihrem Umfeld zu sorgen. Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich: Müssen Asylsuchende in den Bundeszentren mitarbeiten? Asylsuchende und Schutzbedürftige sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie reinigen zum Beispiel die Unterkünfte und sanitären Einrichtungen, verteilen Mahlzeiten oder waschen das Geschirr ab. Welche Asylsuchenden werden in dem Zentrum untergebracht (Herkunft, Geschlecht, etc.)? Das SEM kann in der Regel nicht zum vorab festlegen, welche Gesuchsteller in einem Zentrum untergebracht werden. Einerseits lässt sich kaum vorhersagen, welche Asylsu-

4 FAQ Bundesasylzentren 4 chenden in den kommenden Jahren in die Schweiz kommen werden. Andererseits bedarf es einer gewissen die Flexibilität beim Betrieb der Zentren. Der logistische Aufwand würde sich unnötig erhöhen, wenn einzelne Zentren nur bestimmte Asylsuchende aufnehmen könnten. Dürfen die Asylsuchenden das Asylzentrum verlassen? Asylsuchende können die Zentren des Bundes mit Bewilligung des SEM verlassen, dies regelt heute die entsprechende Verordnung über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich ( Unter der Woche gelten Ausgangszeiten von 9 bis 17 Uhr, am Wochenende dürfen die Asylsuchenden von Freitag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr aus der Unterkunft wegbleiben, damit sie beispielsweise Verwandte besuchen können. Für die neuen Bundesasylzentren werden nach der Neustrukturierung vergleichbare Regeln gelten. Was machen die Asylsuchenden den ganzen Tag? Während ihres relativ kurzen Aufenthalts in einer Asylunterkunft des Bundes müssen sich die Asylsuchenden in erster Linie für die einzelnen Schritte im Asylverfahren bereithalten. In der Unterkunft gilt ein geregelter Tagesablauf mit festen Essens- und Ruhezeiten und der Pflicht zur Mitarbeit bei den Haushaltspflichten. Die Betreuungsorganisationen sind ausserdem dafür verantwortlich, dass Beschäftigungsmöglichkeiten wie Sport oder Sprachunterricht angeboten und gemeinnützige Beschäftigungsprogramme zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Schlafen die Asylsuchenden im Massenlagern / in Einzelzimmern? Die Unterbringung erfolgt nach Geschlechtern getrennt in Mehrbettzimmern. Familien werden in Familienzimmern untergebracht. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden in separaten Zimmern untergebracht und speziell betreut. Dürfen die Asylsuchenden arbeiten? Asylsuchende, die sich in Bundeszentren befinden, dürfen keiner Erwerbsarbeit nachgehen. Sie dürfen jedoch an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen. Werden Kinder der Asylsuchenden die öffentliche Schule besuchen? Nein. Heute halten sich Asylsuchende nur für kurze Zeit in den Bundesasylzentren auf. Deshalb ist eine Einschulung in die öffentliche Schule weder praktikabel noch sinnvoll. In den Asylzentren des Bundes werden die Kinder aber speziell betreut. Nach der Neustrukturierung des Asylbereichs sollen Asylsuchende länger in den Bundeszentren verbleiben, bis zu 140 Tagen. Dann sollen schulpflichtige Kinder im Asylzentrum unterrichtet werden.. Wie lange bleiben die Asylsuchenden in dem Zentrum? Was passiert mit Ihnen danach? Die maximale Aufenthaltsdauer in einem Asylzentrum des Bundes wird in Zukunft 140 Tage betragen, je nach Art des Verfahrens. Ab einem Verfahrenszentrum werden die Asylsuchenden entweder einem Kanton zugeteilt (im erweiterten Verfahren, d.h. wenn

5 FAQ Bundesasylzentren 5 die Abklärungen zum Gesuch länger dauern) oder einem Ausreisezentrum zugewiesen (bei einem negativen Entscheid oder wenn es sich um Dublin-Fälle handelt). Ab den Ausreisezentren soll nach Ende der Beschwerdefristen die allfällige Wegweisung aus der Schweiz direkt vollzogen werden. Was passiert, wenn sich ein Gesuchsteller nicht an Regeln hält? Alle strafrechtlich relevanten Vorgänge werden zur Anzeige gebracht. Ein Gesuchsteller, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch sein Verhalten den ordentlichen Betrieb der Bundeszentren erheblich stört, kann in einem besonderen Zentrum untergebracht werden (siehe auch Was ist ein besonderes Zentrum? ). Die zweite nationale Asylkonferenz hat 2014 beschlossen, dass der Bund zwei solche besondere Zentren betreiben soll. Was passiert wenn ein Asylsuchender während des Verfahrens abreist oder unauffindbar ist? Wenn ein Asylsuchender nicht mehr in die ihm zugewiesene Unterkunft zurückkehrt und unauffindbar ist, wird sein Asylgesuch abgeschrieben. In der Regel verlassen diese Asylsuchenden die Schweiz. Woher werden Nahrungsmittel und Mahlzeiten bezogen? Nach Möglichkeit und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben werden lokale Anbieter berücksichtigt. 5. Rolle der Kantone/Gemeinden, Folgen für Kantone/Gemeinden Welche Vorteile hat ein Kanton, wenn er ein Bundesasylzentrum auf seinem Gebiet hat? Standortkantone von Bundeszentren sowie Kantone mit Flughäfen, über die weggewiesene Personen ausreisen, erhalten eine Kompensation. Konkret werden diesen Kantonen vom Bund weniger Asylsuchende aus dem sogenannten erweiterten Verfahren zugewiesen. Der Schlüssel zur Kompensation wurde in der zweiten nationalen Asylkonferenz von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden einstimmig festgelegt. Dabei wurde unterschieden zwischen Kantonen mit Verfahrenszentren, solchen mit Ausreisezentren sowie Flughafenkantonen. Die einstimmige Schlusserklärung der Asylkonferenz 2014 finden Sie hier: Wie sieht die Kompensation für die Kantone mit Bundeszentren aus? Die Platzzahl in einem Verfahrenszentrum wird dem Standortkanton im Verhältnis 20 zu 100 angerechnet pro 100 Plätze erhält der Kanton also 20 Asylsuchende weniger zugewiesen.

6 FAQ Bundesasylzentren 6 Die Platzzahl in einem Ausreisezentrum wird dem jeweiligen Kanton ebenfalls im Verhältnis 20 zu 100 angerechnet. Ausserdem werden dem Kanton für 100 effektiv untergebrachte Personen noch einmal 15 Asylsuchende weniger zugewiesen. Die Platzzahl in einem besonderen Zentrum wird dem Standortkanton im Verhältnis 40 zu 100 angerechnet. Flughafenkantone erhalten 15 Asylsuchende weniger zugewiesen pro 100 Personen, die über den betreffenden Flughafen zurückgeführt werden. Schliesslich erhalten die Standortkantone von Bundeszentren vom Bund eine Sicherheitspauschale. Welche Vorteile hat eine Gemeinde, wenn sie ein Bundesasylzentrum auf ihrem Gebiet hat? Erhält die Gemeinde eine Entschädigung vom Kanton? Die Errichtung eines Bundesasylzentrums löst in der Regel grössere Investitionen aus, von denen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, auch die lokale und regionale Wirtschaft profitieren kann. Mit der Inbetriebnahme schafft ein Bundeszentrum dann in jedem Fall Arbeitsplätze für das Betreuungs- und Sicherheitspersonal. Im Falle von Verfahrenszentren ist zusätzlich eine grössere Zahl von Arbeitsplätzen für SEM-Mitarbeitende vorgesehen. Während des Betriebs des Asylzentrums werden Nahrungsmittel und Mahlzeiten sowie handwerkliche Dienstleistungen nach den gesetzlichen Möglichkeiten und zu marktgerechten Preisen lokal oder regional eingekauft. Schliesslich entstehen der Gemeinde Vorteile durch die gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme, wenn sie solche durchführen möchte (siehe unter Was sind Gemeinnützige Beschäftigungsprogramme? ). Die Frage einer allfälligen Kompensation der Standortgemeinde durch den Kanton ist kantonal geregelt. Üblicherweise entlastet der Kanton die Gemeinde, indem er ihr keine weiteren Asylsuchenden zuweist. Was sind gemeinnützige Beschäftigungsprogramme? Nach Möglichkeit werden in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden von Bundeszentren gemeinnützige Beschäftigungsprogramme angeboten, an denen die Asylsuchenden teilnehmen können. Die Arbeit, die im Rahmen dieser Programme geleistet wird, muss der Allgemeinheit zu Gute kommen und darf die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren. Die Gesuchsteller erhalten für ihre Arbeit eine Motivationsentschädigung von höchstens 30 Franken pro Einsatztag. Dieses Geld wird ihnen beim Austritt aus dem Zentrum ausbezahlt. Beispiele für Beschäftigungsprogramme sind: Aufräumarbeiten nach Überschwemmungen oder Stürmen, Instandsetzung von Wanderwegen, Forstarbeiten, Säuberung von Kirchenglocken, Mülltrennung für Recycling, Schneeräumung, Bekämpfung invasiver Pflanzen, die in der Schweiz nicht heimisch sind, Betrieb einer Gratisvelo-Station oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum. Wie wird die Gemeinde in die Planung des Zentrums einbezogen? Die betroffenen Gemeinden und Städte werden frühzeitig in die Arbeiten einbezogen, z.b. wenn der Bau oder Umbau eines Gebäudes bewilligt werden muss. Das SEM

7 FAQ Bundesasylzentren 7 schliesst zudem an jedem Standort Vereinbarungen mit Gemeinde und Kanton ab, um Fragen des Betriebs oder der Sicherheit zu regeln. Schliesslich stehen die Verantwortlichen des SEM auch während des Betriebs in engem Kontakt mit den Behörden der Standortgemeinden und -kantone und nehmen Einsitz in Begleitgruppen mit Vertreterinnen und Vertretern der Bevölkerung. Warum soll gerade unsere Gemeinde ein Asylzentrum beherbergen? Für die Umsetzung der Neustrukturierung des Asylbereichs braucht es in der Praxis die Solidarität der Kantone und Gemeinden. Bei der Evaluation der Standorte von Bundesasylzentren prüft der Bund die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen gründlich und stimmt sich eng mit den Kantonen und Gemeinden ab. Dieses Vorgehen haben Bund, alle Kantone, Städte und Gemeinden gemeinsam einstimmig festgelegt. Der Bund soll, so der Wille aller Beteiligten, künftig mehr Plätze für Asylsuchende zur Verfügung haben und einen grösseren Anteil der Asylsuchenden während des ganzen Verfahrens in den Bundesasylzentren unterbringen. Damit werden die Kantone und Gemeinden nachhaltig und deutlich entlastet. Wie bindet das SEM die Gemeinde und die Anwohner in den Betrieb ein? Die Gemeinde kann mitbestimmen, unter welchen Rahmenbedingungen ein Asylzentrum betrieben wird. Die Gemeinde kann zudem eine Begleitgruppe einsetzen, in der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, des Bundes, der Blaulichtorganisationen, der Betreuungs- und Sicherheitsmitarbeitenden sowie in der Regel auch der Bevölkerung mitwirken. Dank einer 24-Stunden-Hotline kann ausserdem schnell auf allfällige Vorkommnisse oder Bedürfnisse seitens Bevölkerung reagiert werden. Schliesslich zeigt die Erfahrung an allen Standorten von Bundeszentren, dass sich rasch ein Austausch zwischen der Zivilbevölkerung und den Asylsuchenden einspielt und dass der Bund die Standortgemeinden und regionen mit den gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen gezielt unterstützen kann. Was sind die Erfahrungen bei den bestehenden Asylunterkünften des Bundes? Der Betrieb der Asylzentren des Bundes verursacht in den Standortgemeinden kaum Probleme und die langjährige Erfahrung des SEM zeigt, dass anfängliche Befürchtungen der direkt betroffenen Bevölkerung nachlassen, sobald sich der Betrieb eingespielt hat. Dies bestätigen die Vertreterinnen und Vertreter von Standortgemeinden regelmässig an öffentlichen Informationsveranstaltungen für neue Bundeszentren.

8 FAQ Bundesasylzentren 8 6. Allgemeine Begriffe Dublin-Fälle Das Dublin-Verfahren hat zum Ziel, dass nur ein einziger Dublin-Staat das Asylgesuch für eine asylsuchende Person prüft auch wenn eine Person in mehreren Mitgliedstaaten ein Asylgesuch stellen sollte. Bei jedem Asylgesuch, das in der Schweiz gestellt wird, prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM), ob ein anderer europäischer Staat gemäss Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist. Aufgrund dieser Prüfung wird für rund 40 Prozent aller Asylgesuche, die in der Schweiz eingereicht werden, ein Übernahmeersuchen an einen anderen europäischen Staat gestellt. Das Dublin-Verfahren ist an verbindliche Fristen gebunden. Es gibt zeitliche Vorgaben für die Übernahmegesuche, für deren Beantwortung sowie für die Überstellung der Gesuchsteller.

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