Kein Urkundsdelikt durch Gebrauchen einer Kennkarte Deutsches Reich
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1 Jahn: Strafrecht BT: Urkundenfälschung JuS 2013, 566 Strafrecht BT: Urkundenfälschung Kein Urkundsdelikt durch Gebrauchen einer Kennkarte Deutsches Reich StGB 86 a I Nr. 1, 267 I; PAuswG 32 I Nr Die Verwendung einer auf Bestellung von einer Privatperson neu angefertigten Kennkarte des Deutschen Reiches mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und dreifacher Anbringung eines entsprechenden Dienstsiegels auf der Innenseite ist nicht als Urkundenfälschung strafbar, da ein solches Dokument selbst bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund nicht für ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden kann (Anschluss an OLG München, NStZ-RR 2010, 173). 2. Bei Vorlage eines solchen Dokuments anlässlich einer polizeilichen Ausweiskontrolle kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach 32 I Nr. 2, 1 I 2 PAuswG in Betracht. OLG Bamberg, Beschl. v Ss 63/12, BeckRS 2013, Prof. Dr. Matthias Jahn Zum Sachverhalt Im Juni 2011 geriet der Angekl. A, der gerade auf dem Weg zum sog. Bayerntag der NPD war, in eine polizeiliche Kontrolle. Dabei überreichte er dem kontrollierenden Polizisten eine Kennkarte Deutsches Reich. Die Karte hat ein Format von ca. 10,5x15,0 cm, umfasst vier Seiten und besteht aus einem grauen Papier, wie es früher für amtliche Ausweise (z. B. Führerscheine) benutzt worden ist. Die Vorderseite enthält die Aufdrucke Deutsches Reich und Kennkarte sowie dazwischen einen Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz. In der linken Innenseite der Karte findet man neben Angaben zu Person und Wohnort von A einen Kennort, eine Kennnummer und die Information gültig bis zum Auf der rechten Innenseite ist im linken oberen Bereich ein Passbild von A befestigt, welches mit einer Klarsichtfolie überklebt und zudem mit Ringnieten fixiert ist. Rechts neben dem Foto befindet sich jeweils ein Fingerabdruck in Feldern mit der Bezeichnung Rechter Zeigefinger und Linker Zeigefinger. Der untere Bereich enthält die Unterschrift des Kennkarteninhabers A und den Kennort mit Ausstellungsdatum, außerdem als ausstellende Behörde die Bezeichnung Der Landrat sowie den unterschriftlichen Namenszug des ausfertigenden Beamten hinter dem Zusatz i. V.. Ferner sind auf dieser Seite drei Dienstsiegel aufgestempelt, die jeweils in der Mitte einen Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz zeigen und darüber bzw. darunter die bogenförmigen Schriftzüge Der Landrat mit zugehörigem Landkreis. Die Rückseite der Kennkarte ist leer. Als Ausstellungsdatum ist der angegeben. A hatte die Karte nicht von dem als Ausstellungsbehörde angegebenen Landratsamt, sondern von einer Person erhalten, die, wie A wusste, in keiner Beziehung zur angeblichen Ausstellungsbehörde stand. Das AG verurteilte A wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ( 86 a I Nr. 1 StGB). Auf die Berufung des A änderte das LG die Entscheidung dahin ab, dass A der Urkundenfälschung schuldig ist. Gegen dieses Urteil hat A mit Erfolg Revision eingelegt. Einführung in die Probleme
2 Das OLG Bamberg musste als Revisionsinstanz der Frage auf den Grund gehen, ob die Vorinstanz A zu Recht wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen hatte. Die praxis- und prüfungsrelevante Vorschrift des 267 I StGB enthält drei Tatbestandsvarianten, die stets sauber auseinanderzuhalten sind: Herstellen einer unechten Urkunde (Var. 1), Verfälschen einer echten Urkunde (Var. 2) und Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Var. 3) 1. In der vorliegenden Konstellation kam nur die dritte Variante in Betracht Für die Falllösung unverzichtbar ist die Kenntnis des dreigliedrigen Urkundenbegriffs: Unter einer Urkunde im strafrechtlichen Sinne versteht man eine verkörperte Gedankenerklärung (sog. Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist (sog. Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (sog. Garantiefunktion) 3. Im vorliegenden Fall Jahn: Strafrecht BT: Urkundenfälschung (JuS 2013, 566) 567 steht die Beweisfunktion, genauer gesagt die objektive Beweiseignung, im Vordergrund. Diese ist gegeben, wenn die Urkunde in der Lage ist, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken. Vollen Beweis muss sie hingegen nicht erbringen 4. Zu verneinen ist die Beweisfähigkeit also im Umkehrschluss (nur) dann, wenn das Dokument gänzlich unfähig ist, im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Urkunde hervorzurufen, weil die Unechtheit offenkundig ist (zuweilen als nichtige Urkunde bezeichnet). Diese Anforderung war durch den Senat zu konkretisieren. 2. Das Gericht setzt sich ferner mit dem subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung auseinander. Dieser erfordert mindestens dolus eventualis mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. 15, 16 I StGB) I StGB setzt aber ferner als überschießende Innentendenz voraus, dass der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Von Bedeutung auch für den Prüfungsbetrieb ist, dass die h. M. 6 insoweit dolus directus 2. Grades genügen lässt. Der Handelnde muss die Irreführung also lediglich als sichere Folge seines Verhaltens voraussehen, nicht aber (im Sinne eines dolus directus 1. Grades) zielgerichtet wollen. Prüfungsaufbau zu 267I Var. 3 StGB A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: Urkunde a) Verkörperte Gedankenerklärung b) Beweiseignung (Problem des Falles) und -bestimmung c) Erkennbarkeit des Ausstellers 2. Unechtheit oder Verfälschtheit der Urkunde a) Scheinbarer Aussteller b) Tatsächlicher Aussteller c) Mangelnde Übereinstimmung
3 3. Tathandlung: Gebrauchen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I 2. Mindestens dolus directus 2. Grades bzgl. Täuschung im Rechtsverkehr (Problem des Falles) B. Rechtswidrigkeit C. Schuld Darstellung und Analyse Das OLG gibt der Revision des A statt. Es hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurück. 1. Der Senat bemängelt, dass die Feststellungen des LG den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht tragen. Das Gebrauchen einer unechten Urkunde gem. 267 I Var. 3 StGB sei nicht gegeben. a) Zwar könnte die Unechtheit des Dokuments, also die fehlende Identität von scheinbarem und wirklichem Aussteller, ohne große Probleme bejaht werden: Der körperliche Hersteller ist eine Privatperson, ausgewiesen ist hingegen das Landratsamt. b) Wie der Senat überzeugend darlegt, fehlt es jedoch an der für den Urkundenbegriff obligatorischen Eignung, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen 7 : Die namentlich bezeichnete Gebietskörperschaft ( Landkreis ) ist zwar ebenso existent wie der zugehörige Landrat; eine gedankliche Verbindung zu entsprechenden staatlichen Stellen der Gegenwart ist jedoch durch die verfahrensgegenständliche Kennkarte nicht herzustellen, so dass schon die Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der Identitätserklärung unter dem angegebenen Ausstellungsdatum ersichtlich ausscheidet. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung der Kennkarte oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund kann diese nicht für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden. Die Kennkarte enthält zwar wesentliche Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, orientiert sich aber in Bezeichnung, Format und optischer Gestaltung nicht an diesem. In Format und Farbgebung, nicht aber dem Inhalt nach, ähnelt sie allenfalls dem alten deutschen Führerschein. Die Aufschrift Kennkarte und Deutsches Reich mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und die dreifache Anbringung eines Dienstsiegels mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der rechten Innenseite lassen nach Ansicht des Senats auch bei Betrachtung durch eine ausländische Nichtamtsperson keine Zweifel zu, dass es sich nicht um ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland handeln kann. Niemand würde die Kennkarte also für einen vom Landratsamt im Jahre 2010 ausgestellten Pass halten. Indiziell bestätigt sieht sich das OLG durch das Verhalten des kontrollierenden Beamten. Dieser hatte die vorgezeigte Kennkarte natürlich nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptiert, sondern nach dem Personalausweis verlangt. c) Im Prüfungsaufbau einer Klausur wohl nur mit einer Überdies -Erwägung unterzubringen, äußert der Senat zudem nachvollziehbare Zweifel am Vorliegen des subjektiven Tatbestands einer Urkundenfälschung selbst dann, wenn man den Ausführungen zum objektiven Tatbestand nicht zu
4 folgen geneigt wäre: Nach den Urteilsgründen dürfte A nämlich klar gewesen sein, dass die Kennkarte in der Bundesrepublik nicht als gültig anerkannt wird, er sich mit dieser also nicht legitimieren konnte. A hat nämlich die Kennkarte deshalb vorgelegt, weil er die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, nicht aber die Gültigkeit der Kennkarte als Legitimationspapier der Bundesrepublik Deutschland vorspiegeln wollte. Er wollte auch nicht über seine Identität täuschen, denn die Kennkarte enthielt seine zutreffenden Personalien. Es liegt Jahn: Strafrecht BT: Urkundenfälschung (JuS 2013, 566) 568 vielmehr nahe, dass A, der ausgeführt hat, das Reich existiere noch, es müsse im Interesse des Gerichts liegen, das Deutsche Reich wieder handlungsfähig zu machen, die Kennkarte vorgelegt hat, um seine diesbezügliche Gesinnung zu demonstrieren, möglicherweise auch, um den kontrollierenden Polizeibeamten zu provozieren. 2. Wie schon die Vorinstanz verneint das OLG richtigerweise eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. 86 a I Nr. 1 StGB. Insbesondere kann (auch) die Variante der öffentlichen Verwendung eines solchen Kennzeichens nicht bejaht werden: Die Öffentlichkeit der Handlung ist nur dann gegeben, wenn das Kennzeichen von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann 8. A hat die Kennkarte aber lediglich dem ihn kontrollierenden Beamten vorgelegt. Folgen für Ausbildung, Prüfung und Praxis A bleibt im vorliegenden Fall wohl von Kriminalstrafe verschont und kann, wie im zweiten Leitsatz ausgewiesen, nur wegen einer (examensirrelevanten) Ordnungswidrigkeit nach dem Personalausweisgesetz verfolgt werden 9. Das dürften viele Leserinnen und Leser bedauern. Das Ergebnis ist jedoch mit Rücksicht auf den fragmentarischen Charakter des deutschen Strafrechts und das Ultima-ratio-Prinzip hinzunehmen 10. Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit gehört zu seinen Prinzipien nicht. Davon abgesehen kann nicht schlechthin jeder Kennkarte Deutsches Reich gleich welcher Machart die objektive Beweiseignung abgesprochen werden. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Aufmachung doch dafür sorgt, dass der Ausweis für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann 11. Zur Einführung: Rengier, BT II, 13. Aufl. (2012), 32 f.; Wessels/Hettinger, BT I, 36. Aufl. (2012), Rdnrn. 787 ff. Zur Vertiefung: Vormbaum, Das Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr : Zur Auslegung des 267 I StGB, GA 2011, 167. Zur Übung: Kühl/Brutscher, Fortgeschrittenenklausur StrafR: Vermögensdelikte Die reparierte Stereoanlage, JuS 2011, 335; Ambos/Rackow, (Original-)Examensklausur StrafR: Die (Dienst-) Feldflasche, JuS 2008, 810; Ellbogen, Assessorexamensklausur StrafR: Nebeneinkünfte, JuS 2006, 345; Kudlich, BT II Prüfe dein Wissen, 2. Aufl. (2009), Fälle 147 ff. 1 2 S. zu den innertatbestandl. Konkurrenzen (Standardproblem!) statt vieler Rengier, BT II, 13. Aufl. (2012), 33 Rdnrn. 36 ff. Bezogen auf den Hersteller d. Dokuments wären hingegen (neben dem wenig prüfungsrelevanten 86 a I Nr. 1 StGB) 267 IVar. 1 StGB sowie 132 StGB zu prüfen, freilich
5 3 BGH, NStZ 2010, 703 = JuS 2010, 554 (555) (Jahn); Hecker, JuS 2002, 224 (225); Wessels/Hettinger, BT I, 36. Aufl. (2012), Rdnr. 790; Rengier (o. Fußn. 1), 32 Rdnr. 1; Zieschang, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2008), 267 Rdnr. 4; Wittig, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, 267 Rdnr. 7; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. (2010), 267 Rdnr. 2; Weidemann, in: BeckOK-StGB, 2012, 267 Rdnr. 3; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. (2011), 267 Rdnr. 2; Fischer, StGB, 60. Aufl. (2013), 267 Rdnr. 2; krit. schon im Ausgangspunkt Puppe, in: NK-StGB, 3. Aufl. (2010), 267 Rdnr. 18; Erb, in: MünchKomm-StGB, 2006, 267 Rdnrn. 30 ff. 4 Vgl. BayObLG, NJW 1992, 3311 (3312); OLG Celle, NStZ-RR 2008, 76; OLG Nürnberg, NStZRR 2010, 108; OLG München, NStZRR 2010, 173 (174); Wessels/Hettinger (o. Fußn. 3), Rdnr. 796; Rengier (o. Fußn. 1), 32 Rdnr. 4; Zieschang, in: LK-StGB (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 79; Wittig, in: Satzger/Schmitt/Widmaier (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 28; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 11; Weidemann, in: BeckOK-StGB (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 10; Lackner/Kühl (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 12; Fischer (o. Fußn. 3), 267 Rdnr Statt aller Fischer (o. Fußn. 3), 267 Rdnr BayObLGSt 1998, 51 (52 ff.); Wessels/Hettinger (o. Fußn. 3), Rdnr. 837; Rengier (o. Fußn. 1), 33 Rdnr. 39; Zieschang, in: LK-StGB (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 270; Wittig, in: Satzger/Schmitt/Widmaier (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 84; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 91; Weidemann, in: BeckOK-StGB (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 29; Fischer (o. Fußn. 3), 267 Rdnr. 42; weitergehend (Einbeziehung d. dolus eventualis) Puppe, in: NK- StGB (o. Fußn. 3), 267 Rdnrn. 101 ff.; Erb, in: MünchKomm-StGB (o. Fußn. 3), 267 Rdnr Ein zur Selbstwidersprüchlichkeit führender Flüchtigkeitsfehler ist es, dass das OLG hier v. Vorliegen einer unechten Urkunde spricht. 8 Fischer (o. Fußn. 3), 86 a Rdnr Ohne Weiteres wird das LG selbst eine Bußgeldpflichtigkeit d. A nicht annehmen können, weil es hierzulande keinen Zwang gibt, den Ausweis stets bei sich zu führen, vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze, 2012, PAuswG 1 Rdnr S. Hefendehl, JA 2011, 401; Arthur Kaufmann, in: Festschr. f. Henkel, 1974, S. 89 ff. 11 Dies wurde z. B. von OLG Nürnberg, NStZRR 2010, 108, bejaht, wo es insb. an der Verwendung des Hakenkreuzes fehlte.
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