Steuerberater Bernd Rumpf

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1 M a i / J u n i FÜR ALLE STEUERZAHLER Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit 3 Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift der Mitgesellschafter einer BGB Gesellschaft 3 Außergewöhnliche Belastung bei behinderungsbedingten Umbaukosten 3 Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig 3 Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig 4 Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer 4 Gefährdung des Sonderausgabenabzugs für Versorgungsleistungen aufgrund unentgeltlicher Übertragung von Vermögen 5 Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn 5 Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung 5 Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt 6 Schweizer Altersrente unterliegt dem deutschen Besteuerungsrecht 6 Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung 6 Voraussetzungen für Selbstanzeige erschwert 6 Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig 7 FÜR UNTERNEHMER Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen 8 Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb, wenn der Erwerber die vom falschen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet 8 Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit 8 Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn 9 Unangekündigte Außenprüfung 9 Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservices 9 FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd 11 Auswirkungen vom Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 11 Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung 11 Recht auf Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude 12 Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch 12 Verluste einer EU-Tochterkapitalgesellschaft können allenfalls im sog. Finalitätsjahr berücksichtigt werden 13 Steuerberater Bernd Rumpf Bockenheimer Landstraße 64, Frankfurt/Main, Telefon (0 69) , Telefax (0 69) , Kanzlei@stb-rumpf.de

2 FÜR HAUSEIGENTÜMER Für mehr als fünf Jahre im Voraus gezahlte Erbbauzinsen sind auf die Laufzeit zu verteilen 14 Kündigung von Mietverträgen kann für vier Jahre formularmäßig ausgeschlossen werden 14 Modernisierungsbegriff im Wohnungseigentumsrecht ist großzügig auszulegen 14 Vereinigung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden 15 Zahlungen eines Unternehmens in die Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu aktivieren 15 TERMINE Bitte beachten Sie die aktuellen Steuerabgabetermine 16 Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 2

3 FÜR ALLE STEUERZAHLER Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit Entscheidend für die Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten. Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind berechtigt, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen. Dieses Recht steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben. Voraussetzung ist, dass die Anleger aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Auskunftsanspruch keine datenschutzrechtlichen Regelungen entgegen und sind anders lautende Vorschriften aus dem Kapitalgesellschaftsrecht für Aktionäre nicht entsprechend anwendbar. Außergewöhnliche Belastung bei behinderungsbedingten Umbaukosten Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestätigt und die Aufwendungen von Eltern für ihre seit der Geburt schwerbehinderte Tochter (Grad der Behinderung 100 %) zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Ggf. müsse ein Sachverständigengutachten durch die Finanzverwaltung eingeholt werden, um die Frage zu klären, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung veranlasst sind. Eltern hatten ein Grundstück erworben und das Haus behindertengerecht umgebaut, was auch durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse, die Zuschüsse gewährte, bestätigt wurde. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen unter Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die neue BGH-Rechtsprechung mit diesem Systemwechsel die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Die Einbeziehung des Einkommens des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsberechnung steht nicht in Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut, der die ehelichen Verhältnisse zum Maßstab der Bedarfsbemessung I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 3

4 erhoben hat. Der vorangegangene Ehegatte wird hierdurch einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belastet. Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Nach der Urteilsbegründung liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann. Hat ein Arbeitszimmer keinen unmittelbaren Zugang von der Wohnung aus und ist es nur über einen Bereich zu erreichen, der auch von fremden Personen benutzt werden kann, liegt folglich ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen Und-Konto und Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen. Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten. Das Finanzgericht Nürnberg hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 4

5 Gefährdung des Sonderausgabenabzugs für Versorgungsleistungen aufgrund unentgeltlicher Übertragung von Vermögen Die Anerkennung von Versorgungsleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben beruht auf dem Gedanken, dass sich der Vermögensübergeber Erträge seines Vermögens in Gestalt der Versorgungsleistungen vorbehält. Sie sind zukünftig vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaften. Wird vom Vermögensübernehmer das derart belastete Vermögen veräußert und soll trotzdem der Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, ist der erzielte Nettoerlös in ein anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen zu reinvestieren. Dabei ist zwingend zu beachten, dass bei der Veräußerung von ertraglosem Vermögen die Zustimmung des Vermögensübergebers erforderlich ist. Darauf kann bei der Veräußerung von ausreichend ertragbringendem Vermögen verzichtet werden. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof den weiteren Sonderausgabenabzug einer Tochter abgelehnt, die im Rahmen einer früheren Grundstücksübernahme von ihrer Mutter mit dieser die Zahlung einer dauernden Last vereinbart hatte. Die Tochter hatte das so belastete Grundstück veräußert und ihrem Ehemann den Veräußerungserlös zur Verwendung in seinem Unternehmen überlassen. Es wurden ihr für die Hingabe des Geldbetrags keine Gesellschaftsrechte und auch kein anderer Gegenwert eingeräumt. Für die Beurteilung war es unerheblich, dass es sich um das Betriebsvermögen des Ehemanns handelte. Die nach der Grundstücksveräußerung weiter gezahlten Versorgungsleistungen wurden nicht mehr als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung stehend angesehen. Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann. Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung Die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Krankheit Ursache für die Behinderung ist und damit die Heimunterbringungskosten als Krankheitskosten zu qualifizieren sind. Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 5

6 Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt Mehraufwendungen für Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei Monate beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig. Schweizer Altersrente unterliegt dem deutschen Besteuerungsrecht Altersrenten aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis als Angestellter eines nach Schweizer Recht öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers sind in Deutschland steuerpflichtig. Sie beruhen auf Beitragsleistungen vom Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber während der Beschäftigungszeit. Es handelt sich nicht um eine Vergütung aus einem öffentlichen Dienst. Die Zahlungen aus der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversorgung (AHV) sind vielmehr vergleichbar mit Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Anrechnung der von der Pensionskasse einbehaltenen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführten Quellensteuer auf die Einkommensteuer ist nicht möglich. Die Schweiz hat kein Quellenbesteuerungsrecht. Eine Abführung von Quellensteuer steht nicht in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen. Das Besteuerungsrecht wird der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig. Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen: I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 6

7 Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraf - taten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich. Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet je Tat pro Veranlagungszeitraum. Bei Überschreitung der Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen. Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich. (Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig Der Bundesfinanzhof hat Mitte des vergangenen Jahres entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerbürger zahlt, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Die Freude über dieses Urteil dauerte nur wenige Monate. Das Jahressteuergesetz 2010 regelt, dass entsprechende Erstattungszinsen in allen noch offenen Fällen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen sind. Das Finanzgericht Münster entschied, dass diese durch das Jahressteuergesetz rückwirkend angeordnete Besteuerung von Einkommensteuererstattungszinsen verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Da kaum damit zu rechnen ist, dass der Bundesfinanzhof seine erst vor kurzem getroffene Entscheidung ändern wird, sollte gegen belastende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 7

8 FÜR UNTERNEHMER Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10-fachen Betrag an. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb, wenn der Erwerber die vom falschen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet Erwirbt ein Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat für sein Unternehmen Gegenstände von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, liegt ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerber muss zwar einerseits den Erwerb versteuern, kann aber andererseits in derselben Höhe Vorsteuern geltend machen. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Bestimmungsland). Verwendet der Erwerber allerdings eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, gilt als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs so lange dieser Mitgliedstaat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Bestimmungsland besteuert wurde. Beispiel: U1 mit Sitz in Deutschland kauft in Italien bei U2 Waren ein unter Verwendung seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Waren werden bestimmungsgemäß nach Österreich geliefert. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist so lange in Deutschland zu versteuern, bis U1 nachweist, dass der Vorgang in Österreich versteuert wurde. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht U1 für den damit ggfs. in Deutschland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb entgegen der Grundregel nicht der Vorsteuerabzug zu. Vielmehr mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (erst) für den Voranmeldungszeitraum, in dem U1 nachweist, dass der Vorgang in Österreich besteuert wurde. Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich: Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20 % für Nachtdienst, 7 % für Samstags- und 14 % für Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 8

9 Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist. Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 monatlich bei einer Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung. Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Unangekündigte Außenprüfung Wenn die Bundesagentur für Arbeit in den Räumen einer GmbH wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lohnabrechnung einer Mitarbeiterin eine unangekündigte Außenprüfung durchführen möchte, hat sie vorher eine sogenannte Ermessensprüfung durchzuführen, d. h. die für und gegen eine solche Maßnahme sprechenden Umstände miteinander abzuwägen. Unterlässt sie dies, ist die Prüfung unzulässig. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Zwar liege in einer unangekündigten Außenprüfung als solcher kein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Grundgesetzes oder der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine derartige Maßnahme sei aber nur nach Abwägung aller Umstände zulässig. Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservices Der Europäische Gerichtshof hatte folgende Fälle zu entscheiden: Zwei Unternehmer verkaufen in Imbisswagen verzehrfertige Speisen, wie verschiedene Bratwürste und Pommes Frites. An den Imbisswagen gibt es geschützte Stellen, damit die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden können. Die Besucher von Kinos einer Kinogesellschaft in Deutschland können Popcorn und Nachos zum Verzehr im Kinosaal oder foyer erwerben. Eine Fleischerei liefert bestellte Speisen in Warmhaltebehältern an ihre Kunden. Je nach Wunsch der Kunden werden auch Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal zu Verfügung gestellt. Das Gericht sieht in den beiden ersten Fällen die Lieferung der Gegenstände als dominierend an, weil es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Die Umsatzbesteuerung erfolgt daher mit dem ermäßigten Steuersatz, weil die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 9

10 Beim letzten Fall, also dem Partyservice, sieht der EuGH die Dienstleistung als dominierend an, weil der Dienstleistungsanteil durch mehr Arbeit und Sachverstand, Kreativität bei der Zubereitung und der Darreichung der Speisen sich gegenüber der standardisierenden Zubereitung unterscheidet. Diese Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Partyservice Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungen liefert. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 0

11 FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd Die A-GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B-GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A-GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd geltend. Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten der A-GmbH, weil der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Auswirkungen vom Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Das BilMoG ist auf den Jahresabschluss 2010 im Rahmen der Anpassungsbilanz anzuwenden sowie auf die Schlussbilanz Die deutschen Kreditinstitute werden beim nächsten Rating bilmogisierte Handelsbilanzen u. U. verlangen. Daraus resultieren Beratungsaspekte. Zu unterscheiden sind Pflichtanpassungen (= Altersvorsorgeverpflichtungen, Rückdeckungsvermögen und latente Steuern) als Beibehaltungs- und Fortführungswahlrecht als Abgrenzung zur freiwilligen Umstellung (= z.b. Rückgängigmachung steuerrechtlicher AfA in der Handelsbilanz). Es ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute zukünftig nur noch Handelsbilanzen für das Rating akzeptieren. Wir empfehlen deshalb, getrennte Handels- und Steuerbilanzen aufzustellen. Durch BilMoG ist es möglich, das handelsrechtliche Eigenkapital zu optimieren, d.h. zu erhöhen. Diese Eigenkapitaloptimierung werden wir im Rahmen des sog. Umstellungsprozesses durchführen und mit Ihnen im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung für das Wirtschaftsjahr 2010 erörtern. Neben den Tätigkeiten für das Wirtschaftsjahr 2010, muss in Zukunft vermehrt auf aktive oder passive Steuerlatenzen handelsrechtlich geachtet werden. D.h. dass ein Bilanzleser erkennen soll, welche Steuerbelastung durch unsere Beratung in die Zukunft verlagert wurde. Soweit es sich dabei um Steuererstattungen handelt, besteht ein Wahlrecht; sind Steuernachzahlungen z.b. aufgrund steuerrechtlicher Sonderabschreibungen zu erwarten, so müssen passive latente Steuern passiviert werden (hier: Sonderausweis oder Rückstellung). Durch die Eigenkapitaloptimierung werden in der Regel passive Steuerlatenzen aufgrund eines höheren Handelsbilanzansatz gegenüber der Steuerbilanz ausgelöst. Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an. Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 1

12 einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen. Recht auf Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude Einer GmbH kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes zustehen, das teilweise für betriebliche Zwecke des Unternehmens und teilweise zu privaten Wohnzwecken von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden soll. Voraussetzung ist eine entsprechend eindeutige Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich. Außerdem muss die Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes getroffen werden. Für den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug oder seine Versagung kommt der vertraglichen Gestaltung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Gesellschaft hat für die Überlassung von Räumen zur wohnwirtschaftlichen Nutzung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Möglichkeiten: Es kann ein Mietvertrag gegen Entgelt abgeschlossen werden. Die Überlassung der Wohnräume kann im Anstellungsvertrag geregelt werden. Sie ist in diesem Fall als Sachbezug Teil der Tätigkeitsvergütung. Der Wohnraum kann den Gesellschaftern unentgeltlich in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner überlassen werden. Liegt ein Mietvertrag vor oder erfolgt die Wohnraumnutzung aufgrund von Regelungen in einem Arbeitsvertrag, handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung. Sie führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Demgegenüber betrifft die ausschließliche und unentgeltliche Nutzung eines einer GmbH gehörenden Wohnhauses durch ihre Gesellschafter in deren Eigenschaft als Anteilseigner den nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Anschaffung oder Herstellung erfolgt nicht für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Gesellschaft. Wird das Gebäude allerdings teilweise auch für unternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sog. gemischte Nutzung vor. Sie eröffnet die Wahlmöglichkeit, das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dadurch kann der vollständige Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 2

13 Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung einkommensteuermindernd geltend. Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an. Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern. Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt. Verluste einer EU-Tochterkapitalgesellschaft können allenfalls im sog. Finalitätsjahr berücksichtigt werden Verluste einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft an einer in der EU ansässigen Tochterkapitalgesellschaft können - wenn überhaupt - frühestens im sog. Finalitätsjahr abgezogen werden. Finalitätsjahr ist das Jahr, in dem die Tochtergesellschaft beendet oder liquidiert wird. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 3

14 FÜR HAUSEIGENTÜMER Für mehr als fünf Jahre im Voraus gezahlte Erbbauzinsen sind auf die Laufzeit zu verteilen Im Voraus bezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind seit dem Veranlagungszeitraum 2004 auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Für andere Vorauszahlungen als solche für eine Grundstücksnutzung gilt die Verteilungsregelung ab dem Veranlagungszeitraum Obwohl die Neufassung des Einkommensteuergesetzes erst am 15. Dezember 2004 verkündet wurde, ist sie bereits auf alle vor diesem Zeitpunkt liegenden Vertragsangebote anwendbar, wenn deren Annahme erst nach diesem Stichtag erfolgte. Mit dieser Begründung wurde die Vorauszahlung des Erbbauzinses für 99 Jahre im Jahr 2005 nur mit 1/99 durch den Bundesfinanzhof anerkannt. Das notarielle Vertragsangebot erfolgte am , seine Annahme am Das die Änderungsvorschrift enthaltende Richtlinienumsetzungsgesetz wurde vor der Annahme des Kaufvertrags verkündet. Ob allerdings Vereinbarungen zur Einmalzahlung von Erbbauzinsen von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sein können, deren Vertragsabschluss und Zahlung vor der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag erfolgten, liegt auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Kündigung von Mietverträgen kann für vier Jahre formularmäßig ausgeschlossen werden Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in Wohnraummietverträgen die ordentliche Kündigung durch Vereinbarung für maximal vier Jahre ausgeschlossen werden kann. Als maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Ausschlussfrist gilt dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Beginn des Mietverhältnisses. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Kündigungsrecht auch formularmäßig ausgeschlossen werden, sofern der Mieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Dabei ist eine Orientierung an dem für Staffelmietverträge vorgesehenen Zeitraum durchaus zulässig. Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Auf den später liegenden Zeitpunkt des Mietbeginns abzustellen, führt zwangsläufig zu einer längeren und damit unangemessenen Bindung. Die Unwirksamkeit der Regelung führt dazu, dass das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen gekündigt werden kann. Modernisierungsbegriff im Wohnungseigentumsrecht ist großzügig auszulegen Mit der Novelle des Wohnungseigentumsrecht im Jahr 2007 ist eine Regelung in das Gesetz eingefügt worden, nach der durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen beschlossen werden können, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung festgestellt, dass der Modernisierungsbegriff des Wohnungseigentumsrechts identisch ist mit dem des Mietrechts. Danach liegt eine Modernisierung dann vor, wenn durch die Maßnahme der Gebrauchswert nachhaltig erhöht, die Wohnverhältnisse verbessert oder Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden. Die entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung führt folglich zu einer großzügigen Handhabung des Modernisierungsbegriffs. Damit kommen den Wohnungseigentümern auch solche I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 4

15 Verbesserungen zugute, von denen im Mietrecht nur der Vermieter, nicht aber auch der Mieter profitiert. Der Gesetzgeber wollte den Wohnungseigentümern, unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfs, die Befugnis einräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die Erfordernisse der Zeit entgegenzuwirken. Deshalb genügt es, wenn eine Maßnahme aus der Sicht des verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen. Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden Grunderwerbsteuer fällt auch an, wenn nicht Grundstücke, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (z. B. GmbH) verkauft werden und dadurch mindestens 95 % der Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigen. Beispiel: A und B sind zu je 50 % Anteilseigner einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören. Verkauft B seinen Anteil an A, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt selbst dann, wenn A unmittelbar anschließend die gesamte Beteiligung weiterveräußern und damit erneut Grunderwerbsteuer auslösen würde. Die Grunderwerbsteuer entsteht auch, wenn die vorgenannten Vorgänge sich zwischen organschaftlich verbundenen oder zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaften abspielen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Zahlungen eines Unternehmens in die Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu aktivieren Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert hat. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 5

16 TERMINE Termine Juni 2011 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag³ Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf ent - fallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 6

17 Termine Juli 2011 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf ent - fallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Viertel - jahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. I H R E S T E U E R K A N Z L E I B E R N D R U M P F I N F O R M I E R T M A I / J U N I / 1 7

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