Das Kindeswohl und seine vorrangige Berücksichtigung Vorgaben der UN-KRK

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1 Das Kindeswohl und seine vorrangige Berücksichtigung Vorgaben der UN-KRK Informationsveranstaltung des Departements Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Sektion Entwicklung Aarau, 20. August Übersicht Input 1: Allg. Informationen zur KRK und zur Umsetzung der KRK in der Schweiz Input 2: Art. 3 (Kindeswohl) und Art. 12 (Beteiligung) KRK Input 3: Kinderrechtliche Kindeswohlprüfung, «Kindergerechtigkeits-Check» 20. August

2 Input 1 Allgemeine Informationen zur KRK und zur Umsetzung der KRK in der Schweiz Kinderrechte in der Schweiz: Perspektivenwechsel und KRK als Leitlinie Die KRK bringt etwas Neues, Einzigartiges, Ungewohntes einen Perspektivenwechsel. Wir sind uns nicht gewohnt, aus der Perspektive von Kindern Rechte zu formulieren. Amtl. Bulletin NR 1996, S. 1694: Margrith von Felten Kinder und Jugendliche haben ihre eigenen Rechte und Bedürfnisse. Diese sind in der KRK niedergeschrieben, welche unantastbare Leitlinie sein muss. Amtl. Bulletin NR : Jacqueline Fehr 20. August

3 Zur Geschichte der Kinderrechte 1924 Genfer Erklärung des Völkerbundes 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1959 Deklaration über die Rechte des Kindes 1979 Internationales Jahr des Kindes 1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes 2002 Fakultativprotokolle (Kindersoldaten, Kinderprostitution) 2011 Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren 1990 / 2002 Erster und zweiter Weltkindergipfel Art. 43 KRK Der UN-Kinderrechtsausschuss Monitoring der Umsetzung der Kinderrechtskonvention und der Fakultativprotokolle Beschwerdeinstanz nach Fakultativprotokoll 3 Verfassen der Allgemeinen Bemerkungen zur Kinderrechtskonvention Verfassen von Statements zu aktuellen Geschehnissen Durchführen des (jährlichen) Diskussionstags in Genf 20. August

4 General Comments (GC) (Allgemeine Bemerkung) 17 General Comments Präzisierung und Auslegung der KRK für die Praxis Themen: Bildung, NGO, HIV/AIDS, Gesundheit, Verpflichtung der Vertragsstaaten, von den Eltern getrennte Kinder, Frühe Kindheit, Körperstrafen, Kinder mit Behinderungen, Jugendgerichtsbarkeit, Kinder von Ureinwohnern, Recht gehört zu werden, Schutz vor jeder Form von Gewalt, Umsetzung der KRK, Kindeswohl, Kinderrechte in der Privatwirtschaft, Recht auf Freizeit und Spiel General Comment zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt (2011) 47. Präventionsmassnahmen enthalten u.a. für Kinder «Unterstützung für Kinder mit dem Ziel, sie zu befähigen, sich selbst und Gleichaltrige durch ein Bewusstsein ihrer Rechte und die Entwicklung sozialer Kompetenzen besser zu schützen; Entwicklung altersspezifischer Selbstbehauptungsstrategien» kinderschutz.ch/cmsn/de/content/wichtiges-un-dokumentnun-auch-deutscher-sprache 20. August

5 General Comment zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt (2011) 47. Präventionsmassnahmen enthalten u.a. für Familien «Bereitstellen von Erholungsprogrammen und Familienzentren für Familien in besonderen Notlagen; Bereitstellen von Schutzeinrichtungen und Krisenzentren für Eltern (in erster Linie Frauen), die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, und für ihre Kinder» Bedürfnisse des Kindes und ihre Verankerung in der KRK: Bedürfnis nach Liebe, Akzeptanz, Zuwendung: Präambel und Art. 2, 3, 6, 12 stabilen Bindungen: Art. 6, 8, 9, 11, 18, 20, 21, 22 Ernährung und materieller Sicherheit: Art. 6, 26, 27 Gesundheit: Art. 24, 25, 32, 33, 39 Schutz vor Gefahren materieller und sexueller Ausbeutung: Art. 16, 17, 19, 34 38, 40 Wissen, Bildung, Erfahrung: Art. 13, 14, 28, Beteiligung: Art. 12, 13, 15, August

6 Kinderrechte sind Menschenrechte Menschenrechte sind Kinderrechte! Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen von Personen von 2006 Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen von August

7 Die vier Grundprinzipien der KRK Art. 2 Art. 3 Art. 6 Art.12 Diskriminierungsverbot Übergeordnetes Wohl des Kindes Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung Recht, gehört zu werden Art. 2 KRK BGer 8C_295/2008, Unbestritten: K erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen, welche für die Begründung des Anspruchs auf die Hilfsmittel erforderlichen sind. Aber: Der leistungsspezifische Invaliditätseintritt erfolgte, bevor K sich mindestens 1 Jahr lang in der Schweiz aufgehalten hatte. K hat weder als Flüchtling, noch als hier lebender ausländischer Staatsangehöriger, weder nach schweiz. Recht noch nach Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und seinem Heimatstaat einen Anspruch auf die Hilfsmittel. Art. 2, 26 KRK? 20. August

8 Art. 2 KRK Art. 8 Abs. 2 BV BGer 8C_295/2008, Die Formulierungen in Art. 26 KRK sind sehr weit gefasst und allgemein gehalten Art. 26 KRK ist nicht direkt anwendbar K hat keinen Anspruch auf die Hilfsmittel der Invalidenversicherung. Art. 8 Abs. 2 BV schliesst eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich aus. Art. 6 KRK Art. 11 Abs. 1 BV BGE 126 II 377 (2000) Zweck von Art. 11 Abs. 1 BV: - Gewährleistung von Gleichbehandlung und Chancengleichheit - Verpflichtung des Staates und jedes Einzelnen, Kinder vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen - Begriff des Schutzes nach der KRK in der Bundesverfassung verankern 20. August

9 Prinzipien des Kinderrechtsansatzes Maywald, Kinder haben Rechte! Weinheim/Basel 2012, S. 110 f. Prinzip der Universalität der Kinderrechte Prinzip der Unteilbarkeit der Kinderrechte Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte Prinzip der Erwachsenen als Verantwortungsträger Der Paradigmenwechsel Maywald, Kinder haben Rechte! Weinheim/Basel 2012, S. 112 f. Bedürfnis-Ansatz (private) Wohltätigkeit, Freiwilligkeit, Wohlfahrt Kind erhält Hilfe Symptomorientierung Festlegung von Bedürfnissen ist subjektiv Kurzzeitperspektive Bereitstellung von Angeboten Rechte-Ansatz Politische, gesetzliche Verpflichtung, Verbindlichkeit Kind hat Anspruch auf Hilfe Ursachenorientierung Rechte basieren auf internationalen Standards Langzeitperspektive Bewusstseinsbildung aller Gruppen 20. August

10 Beispiele für den Paradigmenwechsel Im Gesetz BV 11 (Schutz, Förderung, Rechtsausübung) ZGB 19c, ZPO 67 III (Rechtsausübung) JStPO 4 II (Persönlichkeit des Jugendlichen) AsylG 17 II, II bis, III AsylV1 7 (Minderjährige) In der Praxis Stadt Genf: 2014 Année de l enfance Stadt Basel: Auszeichnung als kinderfreundliche Gemeinde Input 2 Art. 3 (Kindeswohl) und Art. 12 (Beteiligung) der Kinderrechtskonvention 20. August

11 Beispiele für die Umsetzung von Art. 3 und 12 KRK Im Gesetz ZGB 314a, 314a bis, ZPO 298 f. ZPO (Anhörung, Vertretung) PAVO 1a, FMedG 3, BG-KKE 5 (Kindeswohl) StPO 154 (Befragung von Kindern als Opfer) AuG 47 IV (Anhörung zum Familiennachzug) In der Praxis Kinder- und Jugendparlamente Schülerrat (z.b. Gemeinde Turgi) Quality4Children Art. 1a PAVO: Kindeswohl 1 Berücksichtigung des Kindeswohls bei Erteilung / Entzug einer Bewilligung und bei der Aufsicht 2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in Pflegefamilie / Heim betreut wird: a. über seine Rechte, insbes. Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird; b. eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann; c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird. 20. August

12 Quality4Children: Deine Rechte, wenn du nicht in deiner Familie leben kannst Du kannst mitreden Alle Personen, mit denen du zu tun hast, hören dir zu und beachten deine Wünsche. Du kannst ihnen stets deine Meinung mitteilen. Es ist wichtig, dass du über deine Situation immer Bescheid weisst. Zudem kannst du dich an allen Entscheiden, die dich betreffen, beteiligen. Achtung! Wehre dich: Wenn du etwas nicht verstehst. Wenn nicht auf dich gehört wird. Wenn du mit etwas nicht einverstanden bist. Kindeswohl: eine Arbeitsdefinition Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Jörg Maywald, Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen umsetzen wahren, Weinheim/Basel 2012, S. 104 BGE 129 III 250: Kindeswohl hat Verfassungsrang 20. August

13 Kindeswohl ist die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, 62. Art. 3 KRK: BGE 135 I 153 (2009) Vorgaben der KRK berücksichtigen Nach Art. 3 Abs. 1 ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen; nach Art. 10 Abs. 1 sind die von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellten Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem solchen «wohlwollend, human und beschleunigt» zu bearbeiten; nach Art. 16 Abs. 1 darf kein Kind rechtswidrigen oder gar willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben oder seine Familie ausgesetzt werden. 20. August

14 Allgemeine Bemerkung Nr. 14: Das Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls Kindeswohl als Rechtsanspruch des Kindes Auslegungsregel für rechtliche Bestimmungen Leitprinzip für alles Handeln für das Kind und mit ihm zusammen (umfasst auch Ausarbeitung von Gesetzen, Politiken, Strategien, Programmen, Budgets etc.) Allgemeine Bemerkung Nr. 14: Das Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls Auswirkungen auf die Schweiz Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des Kindeswohls muss durchgesetzt werden können; Entscheide müssen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 begründet werden; Verfahren zur Feststellung des Kindeswohls sind zu entwickeln Berücksichtigung des Kindeswohls muss überprüft werden können ( z.b. Revision Parlamentsgesetz) Direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK? August

15 Art. 12 UN-KRK Was heisst Partizipation? Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist die verbindliche Einflussnahme von Kindern und Jugendlichen auf Planungs- und Entscheidungsprozesse, von denen sie betroffen sind, mittels ihnen angepassten Formen und Methoden. Thomas Jaun, in: Kinder und Jugendliche in der Schweiz. Bericht zu ihrer Situation, Zürich 1999 (Schweiz. Komitee für UNICEF) Stufen der Beteiligung Hart R., Children s participation: From tokenism to citizenship, Florence Gernert W., Partizipation in der Jugendhilfeplanung, Münster August

16 Partizipationsmodell von Perpetua Kirby zitiert in: Margaret Bell, Promoting children s Rights in Social Work and Social Care. A Guide to Participatory Practice, Jessica Kingsley Publishers, London / Philadelphia 2011, S. 24. Partizipation heisst dem Kind zuhören das Kind auf eine seinem Entwicklungsstand angemessene Weise informieren dem Kind Wertschätzung, Respekt und Verständnis entgegenbringen Entscheidungen so weit wie möglich mit dem Kind partnerschaftlich aushandeln oder das Kind bei seiner selbstbestimmten Entscheidung zu unterstützen bei Entscheidungen gegen den Kindeswillen um Verständnis des Kindes zu werben 20. August

17 BGer 2D_21/2007, FamPra.ch 2008, S. 166 f. Umstufung in Werkschule: Art. 12 KRK ist nicht verletzt, wenn 1. die Eltern den Standpunkt des Kindes bei den Behörden und im Verfahren einbringen können; 2. sich das Kind im Rahmen seines Kontakts mit den Lehrkräften zu seiner schulischen Laufbahn äussern kann. Allgemeine Bemerkung Nr. 12: Das Recht des Kindes, gehört zu werden 20. «Die Vertragsstaaten können nicht von der Annahme ausgehen, ein Kind sei unfähig seine eigene Meinung auszudrücken. Im Gegenteil, sie sollten davon ausgehen, dass das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, und anerkennen, dass das Kind das Recht hat, diese zu äussern: es ist nicht Aufgabe des Kindes, seine Fähigkeit vorab nachzuweisen.» August

18 Allgemeine Bemerkung Nr. 12: Das Recht des Kindes, gehört zu werden 21. «Untersuchungen zeigen, dass Kinder fähig sind, sich von früher Kindheit an eine Meinung zu bilden, auch wenn sie noch nicht imstande sind, diese verbal auszudrücken. Konsequenterweise verlangt die volle Umsetzung von Artikel 12 die Anerkennung und Achtung nicht-verbaler Kommunikationsformen wie Spiel, Körpersprache, Gesichtsausdruck, Zeichnen und Malen, mit denen sehr junge Kinder Verstehen, Wünsche und Vorlieben zum Ausdruck bringen.» Copyright: Fachstelle Pflegekind Bern ( Jahresbericht 2011 zum Thema Einblick in unsere Bemühungen, allen wichtigen Bezugspersonen der Kinder einen Platz und den Kindern selber eine Stimme zu geben. 20. August

19 Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil Partizipation an die gesellschaftspolitische Diskussion um Kinderrechte und wünschenswerte Haltungen und Umgangsformen von Erwachsenen und Kindern anknüpft. die Entwicklung der Kinder ihre Eigenleistung ist. Diese kann durch Erziehung angeregt und gefördert werden, wenn die Kinder sich als eigenständige Akteure und als Mitverantwortliche erleben. Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S Input 3 Kinderrechtliche Kindeswohlprüfung «Kindergerechtigkeitscheck» 20. August

20 Empfehlungen Annegret Wigger / Nikolina Stanic (2012) Strukturelle Verankerung der Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der stationären Kinderund Jugendhilfe in allen für das Arbeitsfeld relevanten Gesetzen und Verordnungen auf Bundesund Kantonsebene Integratives Aufgabenverständnis: Kinder- und Jugendförderung und Kindesschutz als zwei Seiten einer Aufgabe Wigger/Stanic, Kinder wirken mit. Öffentlicher Projektbericht, FHS St. Gallen, Rorschach 2012, S. 36 ff. Kinderrechtliche Kindeswohlprüfung: Kriterien Betroffene Bedürfnisse / Interessen und korrespondierende Kinderrechte Wessen Rechte sind betroffen (Individuum oder Gruppe)? Welche Verpflichtungen zur Gewährleistung der Kinderrechte bestehen, wer nimmt Verpflichtung wahr? Wer entscheidet (mit) in der Kindeswohlprüfung? Einbeziehung der betroffenen Kinder (Nach Sax und Maywald) 20. August

21 Kinderrechtliche Kindeswohlprüfung: Kriterien Dringlichkeit für Entscheidfindung, Zeitrahmen und kindliches Zeitverständnis Folgeabschätzung, Alternativenprüfung, Verhältnismässigkeitsprüfung Beschwerdemöglichkeiten für Kinder Können die Folgen beobachtet und ausgewertet werden (Monitoring und Evaluation)? Maywald, Kinder haben Rechte! Weinheim/Basel 2012, 193 ff.; Sax, Im besten Interesse des Kindes Kindeswohlprüfung als kinderrechtliche Herausforderung, in: Bielefeldt et al. (Hrsg.), Jahrbuch Menschenrechte 2010 Kinder und Jugendliche, Wien/Köln/Weimar 2009, 37 ff. Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates vom für eine kindgerechte Justiz Kindgerechte Justiz bedeutet ein Justizsystem, das die Einhaltung und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem höchstmöglichen Niveau garantiert und dabei die nachfolgend aufgeführten Grundprinzipien beachtet und den Reifegrad des Kindes, seine Verständnisfähigkeit sowie die Umstände des Falls angemessen berücksichtigt. Eine solche Justiz ist zugänglich, altersgerecht, zügig, sorgfältig und auf die Bedürfnisse und Rechte des Kindes zugeschnitten und fokussiert. Sie achtet die Rechte des Kindes, etwa das Recht auf einen fairen Prozess, auf Beteiligung an dem Verfahren und darauf, dieses zu verstehen, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Unversehrtheit und Würde. ldfriendlyjustice_de.pdf (S. 17) 20. August

22 Kindergerechtigkeits-Check Welche Fragen können durch den Kindergerechtigkeits- Check beantwortet werden? Was soll mit dem Vorhaben für Kinder und Jugendliche erreicht werden und wie wird darüber entschieden? Sind Kinder und Jugendliche (oder besondere Gruppen von Kindern und Jugendlichen) vom Vorhaben betroffen? Wurden betroffene Kinder und Jugendliche oder Erwachsene in den bisherigen Prozess einbezogen? Entspricht das Vorhaben der UN-KRK? Kindergerechtigkeits-Check: Sieben Teilschritte und Fragen 1. Planung Was sind die Ziele und mögliche Konsequenzen? 2. Informationsbeschaffung Welche Informationen fehlen? 3. Konsultation / Meinungsumfrage Was meinen die Betroffenen dazu? 4. Analyse Welche Wirkungen sind in Bezug auf die Kinderrechte zu erwarten? 5. Empfehlungen Was sind Fazit und Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise? 6. Veröffentlichung Wie werden die Betroffenen über das Vorhaben informiert? 7. Monitoring Welche Wirkung tritt tatsächlich ein? August

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