Partizipation als Qualitätsmerkmal

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1 Fremdplatzierung: Partizipation von Kindern rechtliche Grundlagen und Überlegungen zur Umsetzung Weiterbildung Universität Freiburg 6. Juni Übersicht Rechtliche Grundlagen Umsetzung Partizipation als Qualitätsmerkmal 6. Juni

2 Quality4Children: Deine Rechte, wenn du nicht in deiner Familie leben kannst Du kannst mitreden Alle Personen, mit denen du zu tun hast, hören dir zu und beachten deine Wünsche. Du kannst ihnen stets deine Meinung mitteilen. Es ist wichtig, dass du über deine Situation immer Bescheid weisst. Zudem kannst du dich an allen Entscheiden, die dich betreffen, beteiligen. Achtung! Wehre dich: Wenn du etwas nicht verstehst. Wenn nicht auf dich gehört wird. Wenn du mit etwas nicht einverstanden bist. Verschiedene Gesprächsarten mit Kindern in Kindesschutzverfahren Gespräche mit Kindern, um Informationen über konkrete Gefährdungserfahrungen zu erhalten Gespräche mit Kindern über ihre Beziehungswahrnehmungen Gespräche, die Kinder über Kindesschutzmassnahmen informieren Gespräche, die Kinder über Kindesschutzmassnahmen einbeziehen Kindler, S. 203 ff., in Thole/Retkowski/Schäuble (2012) 6. Juni

3 Partizipation Unmittelbare: Das Kind meldet sich persönlich zu Wort (Anhörung, Mediation, Beratung, Gutachten) Stellvertretende: Delegierte Fachperson bringt Kindesinteressen nach Absprache mit dem Kind ein Indirekte: Gericht / KESB bringt Perspektive des Kindes aktiv und kontinuierlich ein FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 98 ff. Handout Gesetze Art. 1a PAVO: Kindeswohl 1 Berücksichtigung des Kindeswohls bei Erteilung / Entzug einer Bewilligung und bei der Aufsicht 2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in Pflegefamilie / Heim betreut wird: a. über seine Rechte, insbes. Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird; b. eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann; c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird. 6. Juni

4 Kindeswohl: eine Arbeitsdefinition Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Jörg Maywald, Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen umsetzen wahren, Weinheim/Basel 2012, S. 104 BGE 129 III 250: Kindeswohl hat Verfassungsrang «Soft Law»: Beispiele KRK: Allgemeine Bemerkungen des UNO- Kinderrechtsausschusses Quality4Children: Standards in der ausserfamiliären Betreuung in Europa UN-Generalversammlung: Leitlinien für alternative Formen der Betreuung von Kindern (2009) Europarat: Leitlinien für eine kindgerechte Justiz (2010) 6. Juni

5 Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates vom 17. November 2010 für eine kindgerechte Justiz Es handelt sich um eine an die Bedürfnisse und Rechte des Kindes angepasste und auf diese ausgerichtete Justiz, welche insbesondere darauf achtet, dass Kindern das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht, an den Verfahren teilzunehmen und diese verstehen zu können, das Recht auf Wahrung der familiären und privaten Sphäre sowie das Recht auf Wahrung der Unversehrtheit und der eigenen Würde nicht verwehrt bleiben. (Übersetzung: Empfehlungen Annegret Wigger / Nikolina Stanic (2012) Strukturelle Verankerung der Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der stationären Kinderund Jugendhilfe in allen für das Arbeitsfeld relevanten Gesetzen und Verordnungen auf Bundesund Kantonsebene Integratives Aufgabenverständnis: Kinder- und Jugendförderung und Kindesschutz als zwei Seiten einer Aufgabe Wigger/Stanic, Kinder wirken mit. Öffentlicher Projektbericht, FHS St. Gallen, Rorschach 2012, S. 36 ff. 6. Juni

6 Partizipation heisst dem Kind zuhören das Kind auf eine seinem Entwicklungsstand angemessene Weise informieren dem Kind Wertschätzung, Respekt und Verständnis entgegenbringen Entscheidungen so weit wie möglich mit dem Kind partnerschaftlich aushandeln oder das Kind bei seiner selbstbestimmten Entscheidung zu unterstützen bei Entscheidungen gegen den Kindeswillen um Verständnis des Kindes zu werben Grundlage der Partizipation ist das aktive, offene Zugehen auf das Kind und das feinfühlige Wahrnehmen seiner auch nonverbalen Äusserungen und Befindlichkeit 6. Juni

7 Partizipation als Recht nach Art. 12 KRK Art. 12 KRK setzt in erster Linie voraus, dass das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes; sie muss nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise, z.b. durch eine Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat. Zu beachten ist auch Art. 314a Abs. 1 ZGB, wonach das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Als Richtlinie ist eine Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. BGer 5A_561/2013 (10. Januar 2014) Partizipation als Ausübung des Persönlichkeitsrechts und als Sachverhaltsermittlung Kinder sind im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Dies ergibt sich aus ZGB 314 Ziff. 1 (jetzt 314a). Wenn das Kind aufgrund des Alters mit Bezug auf die zu beurteilende Rechtsfrage (noch) nicht urteilsfähig ist, dient die Anhörung ausschliesslich der Klärung des Sachverhalts und nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs. BGer 5A_701/2011 (12. März 2012) 6. Juni

8 Alter des anzuhörenden Kindes Soweit es um das Alter bzw. den Reifegrad des Kindes geht, unterscheiden Rechtsprechung und Lehre 3 Altersstufen, wobei es sich allerdings nicht um feste Kategorien handelt. Vielmehr können sich im Einzelfall aufgrund des individuellen Entwicklungsstandes des Kindes erhebliche Abweichungen ergeben. Eine Anhörung der Kinder vor dem 6. Lebensjahr fällt im Normalfall kaum je in Betracht. Vom Altersjahr ist grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Ab dem 12. Altersjahr sind gewöhnlich die Voraussetzungen für die diesbezügliche Urteilsfähigkeit gegeben, sodass eine umfassende Beweisaussage und die Ausübung des Persönlichkeitsrechts möglich sind. BGer 5A_701/2011 (12. März 2012) Verzicht auf Anhörung Einer der anderen wichtigen Gründe, weswegen von einer Anhörung im Verfahren abgesehen werden kann, liegt vor, wenn das Kind, namentlich im Rahmen von Gutachten, bereits mehrmals befragt worden ist und eine neuerliche Befragung es nur belasten, aber nichts Neues hervorbringen würde. BGer 5A_701/2011 (12. März 2012) 6. Juni

9 Delegation der Anhörung Die gesetzliche Regelung ist flexibel ausgestaltet und gewährleistet damit, dass die Anhörung stets in kindgerechter Form erfolgen kann. Mit der Anhörung darf eine Delegation des Gerichts oder eine Drittperson betraut werden, soweit es das Kindeswohl gebietet, und eine vorerst unterbliebene Anhörung kann in einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Aber: Die Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens stellt für sich allein keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kindesanhörung dar. Zulässig ist dagegen die Befragung im Rahmen der Begutachtung. BGer 5A_701/2011 (12. März 2012) Partizipation wann? In der Abklärung- und Beschlussfassungsphase Im Vorfeld der Aufnahme in die Pflegefamilie oder Institution Während des Aufenthalts in der Pflegefamilie oder der Institution Bei Beendigung der ausserfamiliären Platzierung 6. Juni

10 Partizipation in der Abklärungs- und Beschlussphase Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Notsignale des Kindes, die ein behördliches Handeln auslösen Suche nach Lösungen, gemeinsame Planung Entscheid über passende Unterstützungs- und Begleitmassnahmen bzw. Platzierung ( ) Partizipation im Vorfeld der Aufnahme in die Pflegefamilie oder Institution Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Bezugsperson für Organisation und Begleitung der Aufnahme Bisherige Kontakte zu Eltern, Geschwistern, Verwandten, Freunden Was darf das Kind mitnehmen und behalten Zimmereinrichtung und Privatsphäre Schule und Freizeitaktivitäten Ausgang und Taschengeld Einleben in der neuen Umgebung ( ) 6. Juni

11 Partizipation während des Aufenthalts in der Pflegefamilie oder der Institution Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Mitgestaltung des Alltags Berücksichtigung von Menschen und Erfahrungen aus dem vorherigen Lebensmittelpunkt Signale des Kindes bei Besuchskontakten Hat das Kind eine Vertrauensperson ( ) Copyright: Fachstelle Pflegekind Bern ( Jahresbericht 2011 zum Thema Einblick in unsere Bemühungen, allen wichtigen Bezugspersonen der Kinder einen Platz und den Kindern selber eine Stimme zu geben. 6. Juni

12 Partizipation bei Beendigung der ausserfamiliären Platzierung / beim Übergang zu einem neuen Lebensmittelpunkt Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Gestaltung des Abschieds und des Übergangs zum neuen Lebensmittelpunkt Bezugsperson für Organisation und Begleitung des Übergangs Weiterpflege der bisherigen Beziehungen Was darf das Kind mitnehmen und behalten Gestaltung der Nachbetreuung ( ) Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil Partizipation an die gesellschaftspolitische Diskussion um Kinderrechte und wünschenswerte Haltungen und Umgangsformen von Erwachsenen und Kindern anknüpft. die Entwicklung der Kinder ihre Eigenleistung ist. Diese kann durch Erziehung angeregt und gefördert werden, wenn die Kinder sich als eigenständige Akteure und als Mitverantwortliche erleben. Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S Juni

13 Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil Partizipation weitere Belastungen und Leidensursachen der Kinder vermeiden kann. Partizipation die Stabilität der Lebensverhältnisse erhöht und die Passung zwischen Betreuungsarrangement und den Wünschen und Bedürfnissen der Beteiligten herstellen kann. Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S Juni

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