*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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- Johannes Holtzer
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1 Beiträge Juni 2009 veröffentlicht durch 1. Übersicht Juni bis September Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes 3. Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand 4. Anpassung der Gewinnverteilung bei stiller Beteiligung eines Angehörigen 5. Investitionsabzugsbetrag: Neuer Verwaltungserlass 6. Rechnungen: Angabe der Geräte-Identifikationsnummer 7. Termin : Vorsteuervergütung in der EU 8. Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht 9. Finanzierung einer Immobilie mit Lebensversicherung 10. Verlustabzug bei unbebauten Grundstücken 11. Widerruf oder Herabsetzung der Pension 1. Steuertermine: Übersicht Juni bis September *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Seite 1 von 6
2 veröffentlicht durch 2. Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter weiteren Voraussetzungen nur, wenn die eigenen Einkünfte eines Kindes den Grenzbetrag vom im Jahr nicht übersteigen. Bereits ein Überschreiten des Betrages um 1 führt zum Wegfall des Kindergeldes. Gegen diese Regelung hatten Eltern, bei denen die Einkünfte des Kindes nur geringfügig über dem Grenzbetrag lagen, Verfassungsbeschwerde erhoben, nachdem ihre Klage vor dem Finanzgericht sowie die Revision beim Bundesfinanzhof gegen den Wegfall des Kindergeldes erfolglos waren. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machten sie u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten Fallbeilregelung", obwohl ihr Sohn mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.b. die Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eltern hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch die gesetzliche Regelung in ihren Grundrechten verletzt sein könnten. 3. Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind in Höhe von 500 im Jahr steuerfrei. Aufgrund dieser Regelung haben gemeinnützige Vereine pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. Sie verstoßen damit gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die Finanzverwaltung sieht jedoch von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins aus Billigkeitsgründen ab, wenn die Zahlungen nach dem geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. 4. Anpassung der Gewinnverteilung bei stiller Beteiligung eines Angehörigen Wird ein Angehöriger als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, wird die Gewinnbeteiligung nur in bestimmten Grenzen anerkannt. Bei einer typisch stillen Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Gewinnanteil auf 15 % der Einlage zu begrenzen, wenn dem Angehörigen die Einlage geschenkt wurde. Hatte der Angehörige die Einlage mit eigenen Mitteln geleistet, kann die Rendite bis 35 % der Einlage betragen. Diese Grenzen sind nicht so zu verstehen, dass der Gewinnanteil eines einzelnen Jahres nicht höher liegen dürfe. Vielmehr ist die Höhe des Gewinnanteils im Gesellschaftsvertrag so festzulegen, dass nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss (den für die nächsten fünf Jahre zu erwartenden Gewinnen) ein wesentliches Übersteigen der Grenzen für die Zukunft nicht zu erwarten ist. Übersteigt dann später die Höhe des Gewinnanteils in einzelnen Jahren die Grenzen, ist dies unschädlich. Seite 2 von 6
3 veröffentlicht durch Ändern sich jedoch später die Verhältnisse wesentlich, ist die Gewinnverteilung so anzupassen, dass die genannten Grenzen in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht überschritten werden. Dies kann z.b. dann notwendig werden, wenn eine unerwarteter Gewinnsprung eingetreten ist und auf Dauer mit höheren Gewinnen zur rechnen ist. (Bundesfinanzhof) 5. Investitionsabzugsbetrag: Neuer Verwaltungserlass Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende sowie Freiberufler können unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 einen Investitionsabzugsbetrag (anstatt der früheren Ansparrücklage) für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern in Anspruch nehmen. Die Finanzverwaltung hat nun in einem umfangreichen Schreiben erstmalig zu den Einzelheiten der Neuregelung Stellung genommen und Zweifelsfragen geklärt. Dabei behandelt sie u.a. Folgendes: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags bei planmäßiger Durchführung der Investition und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags, Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen, buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen. 6. Rechnungen: Angabe der Geräte-Identifikationsnummer Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist. Diese muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Es muss auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände angegeben werden. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Hierbei besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung für Zwecke des Vorsteuerabzugs keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräte-Identifikationsnummer, auch wenn der Austausch der Geräte-Identifikationsnummer - z.b. der IMEI-Nummer bei Mobiltelefonen - zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist. Nach einer EU-Richtlinie darf der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben den Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Der Vorsteuerabzug darf daher nicht allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer versagt werden. Wird jedoch bei einer Rücklieferung oder in Garantiefällen die üblicherweise zur Identifizierung der Ware in der Lieferkette weitergegebene Geräte-Identifikationsnummer nicht aufgezeichnet, kann zweifelhaft sein, ob tatsächlich eine Lieferung an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde. Dies kann ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sowie ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste, wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Der Vorsteuerabzug kann dann versagt werden. Die Finanzverwaltung wendet damit ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs an. Seite 3 von 6
4 7. Termin : Vorsteuervergütung in der EU veröffentlicht durch Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für Leistungen und Lieferungen im Ausland entrichtet haben, erstatten lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind innerhalb der EU-Staaten unterschiedlich. Für bestimmte Leistungen wird die Steuer in einigen Staaten nur teilweise oder gar nicht erstattet, z.b. für Reisekosten (Hotel, Verpflegung), Benzin, Messekosten, Automiete, Seminare, Raummiete und Beratung. Die Erstattung muss bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates bis zum für Vorsteuern des Jahres 2008 beantragt werden. Die Anschriften der Behörden hat die deutsche Finanzverwaltung bekannt gegeben. Sie sind im Internet unter abrufbar. Die Vorsteuervergütung ist auch in einigen Staaten möglich, die nicht zur EU gehören (z.b. Schweiz, Norwegen). Bei den Anträgen sind u.a. folgende Formalien einzuhalten: Es sind die Vordrucke der nationalen Erstattungsbehörden zu verwenden und in der jeweiligen Landessprache auszufüllen. Die Originalbelege sind beizufügen. Es ist eine Unternehmensbescheinigung des Finanzamts bzw. die Angabe der USt-IdNr. des Unternehmens erforderlich. Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Vereinfachung des Vergütungsverfahrens eingeführt, die für Anträge gilt, die nach dem gestellt werden. Die Vergütungsanträge sind dann in elektronischer Form anstatt an eine ausländische Behörde an ein in Deutschland zentral zuständiges Amt zu stellen. Neuer Stichtag ist dann der des Folgejahres. 8. Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch solche aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage in Form von landwirtschaftlichen Flächen verfügt. Aufgrund von nachhaltigen Änderungen im Tier- oder Flächenbestand kann es zu einem Strukturwandel kommen, der dazu führt, dass dann gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Dabei unterscheidet der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil die beiden folgenden Fälle: Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, entsteht sofort ein Gewerbebetrieb. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung (sofortiger Strukturwandel). Ein derartiger Fall wird angenommen, wenn die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten und dadurch zugleich ein zusätzlicher Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich wird. Kann eine auf Dauer angelegte Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht festgestellt werden, wird nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird, ein Gewerbebetrieb angenommen (allmählicher oder schleichender Strukturwandel). Seite 4 von 6
5 9. Finanzierung einer Immobilie mit Lebensversicherung veröffentlicht durch Ein Vermieter finanzierte eine zu vermietende Immobilie mit einem Darlehen. Das Darlehen sollte durch eine auf zwölf Jahre abgeschlossene Lebensversicherung bei deren Fälligkeit getilgt werden. Die Prämien an die Versicherung finanzierte er mit einem anderen Darlehen. Die Zinsen für dieses Darlehen wollte er als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften absetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Zinsen dienten der Finanzierung der Lebensversicherung und daher privaten Zwecken. Der Bundesfinanzhof ließ dagegen den Abzug der Zinsen als Werbungskosten zu. Da die Lebensversicherung nach dem einheitlichen Vertragskonzept zur Tilgung der Anschaffungsdarlehen der Immobilie verwendet werden sollte, diente das Darlehen, mit dem die Versicherungsbeiträge finanziert wurde, der Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie. Zinsen zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer vermieteten Immobilie sind aber stets absetzbar. Für unschädlich hält es der Bundesfinanzhof, dass die Lebensversicherung auch das Todesfallrisiko des Vermieters abdeckt. Werden Prämien für eine Risikolebensversicherung durch ein Darlehen finanziert, sind die Zinsen für das Darlehen ebenfalls als Werbungskosten absetzbar, wenn die Versicherung die Zahlung des Kaufpreises sichern soll. 10. Verlustabzug bei unbebauten Grundstücken Bei Vermietung bebauter Wohngrundstücke geht die Rechtsprechung in der Regel von einer Absicht des Vermieters aus, langfristig Überschüsse zu erzielen. Verluste aus der Vermietung werden anerkannt. Einschränkungen hiervon bestehen in bestimmten Sonderfällen, u.a. für die Vermietung von Ferienwohnungen, die auch zeitweise selbst genutzt werden. Bei dauerhafter Vermietung eines unbebauten Grundstücks muss innerhalb von 30 Jahren ein Überschuss erzielbar sein. Andernfalls werden die Verluste wegen Liebhaberei nicht anerkannt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch in dem Fall, dass ein bebautes Wohngrundstück und ein benachbartes unbebautes Grundstück aufgrund eines einheitlichen Vertrages vermietet werden. Auch in diesem Fall ist die Überschusserzielungsabsicht hinsichtlich eines jeden Vermietungsobjektes selbständig zu prüfen. Bei einem Vermieter, der mehrere Wohnungen oder sonstige Objekte vermietet, können Verluste aus einzelnen Objekten nicht allein deshalb anerkannt werden, weil aus der Vermietung aller Objekte insgesamt ein Überschuss zu erwarten ist. 11. Widerruf oder Herabsetzung der Pension Eine GmbH kann die monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers nach Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise widerrufen oder herabsetzen. Dies setzt voraus, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und damit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Die Geltendmachung der Ruhegeldansprüche muss aufgrund schwerster Verfehlungen des Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich sein. Dieser muss die Gesellschaft in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht haben. Wichtige Gründe, die zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen oder der Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften reichen für einen Widerruf oder eine Herabsetzung der Pension nicht aus. (Oberlandesgericht München) Seite 5 von 6
6 veröffentlicht durch Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Fundstellen Juni Steuertermine: Übersicht: Juni bis September 2009: - 2. Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes: BVerfG v , 2 BvR 1874/08 3. Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand: BMF v , IV C 4 - S 2121/07/0010, DB 2009 S Anpassung der Gewinnverteilung bei stiller Beteiligung eines Angehörigen: BFH v , IV R 83/06 5. Investitionsabzugsbetrag: Neuer Verwaltungserlass: BMF v , IV C 6 -S b/07/ Rechnungen: Angabe der Geräte-Identifikationsnummer: BMF v , IV B 8 - S 7280-a/07/10004, BFH v , V R 48/04 7. Termin : Vorsteuervergütung in der EU: OFD Karlsruhe v , S 7359S Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht: BFH v , IV R 18/06 9. Finanzierung einer Immobilie mit Lebensversicherung: BFH v , IX R 62/ Verlustabzug bei unbebauten Grundstücken: BFH v , IX R 67/07, DB 2009 S Widerruf oder Herabsetzung der Pension: OLG München v , 7 U 3686/08, n.rkr Az. BGH: II ZR 68/09, DB 2009 S.951 Seite 6 von 6
DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Juni 2009
Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße 140 22143 Hamburg Telefon 040 / 675 670-0 Telefax 040 / 675 670-20 E-Mail info@devogel.de Internet www.devogel.de DAS AKTUELLE Mandanteninformationen
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