Patientenrechte am Ende des Lebens

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1 Beck-Rechtsberater im dtv 5696 Patientenrechte am Ende des Lebens Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Selbstbestimmtes Sterben von Wolfgang Putz, Beate Steldinger 4. Auflage Patientenrechte am Ende des Lebens Putz / Steldinger ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung: Rechtsberater zu mehreren Themenkreisen Verlag C. H. Beck München 2012 Verlag C. H. Beck in Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Patientenrechte am Ende des Lebens Putz / Steldinger

2 Beck-Rechtsberater Patientenrechte am Ende des Lebens dtv

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4 Beck-Rechtsberater Patientenrechte am Ende des Lebens Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Selbstbestimmtes Sterben Von Wolfgang Putz, Rechtsanwalt in München, und Beate Steldinger, Rechtsanwältin in München 4. Auflage Deutscher Taschenbuch Verlag

5 Originalausgabe Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, Friedrichstraße 1a, München Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. Beck ohg Druck und Bindung: Druckerei C.H. Beck, Nördlingen (Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, München) Satz: Fa. ottomedien, Darmstadt Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim, unter Verwendung eines Fotos von Fotolia ISBN (dtv) ISBN (C. H. Beck)

6 Geleitwort Sterben heißt, die Geburt vollenden. Heinrich Pera In 25 Jahren Hospizarbeit kreisen die Gedanken um diesen letzten Lebensabschnitt. Nachdenken über ein menschenwürdiges Sterben hat die Hospizbewegung in Deutschland auf den Weg gebracht. Die Forschung und Weiterentwicklung der Palliativmedizin ermöglicht vielen Menschen schmerzfrei und symptomgelindert ihre letzten Lebensmonate, -wochen und -tage bewusst und selbstbestimmt zu erleben. Das begleitende Team aus Ärzten, Pflegenden, Therapeuten, Seelsorgern und Sozialarbeitern hat die Ars moriendi des Mittelalters wieder erlernt. Wichtig dabei ist die Mitbetreuung von Angehörigen und Freunden, dem sozialen Umfeld des betroffenen Patienten. In der Gesellschaft (und im Gesundheitswesen) ist das Bewusstsein für diesen anderen Umgang mit Sterben, Tod und Trauer gewachsen. Noch ist viel zu tun; aber die wachsende Zahl von ambulanten, stationären Hospizen und Palliativstationen sowie die große Zahl der ehrenamtlichen (besser: freiwilligen) Hospiz-Helfer machen Mut. An einigen Akademien wird dieses Wissen in Palliativmedizin und Hospizarbeit weitergegeben, bisher gibt es einen Lehrstuhl für diesen Zweig der Onkologie, so dass hoffentlich in Zukunft junge Studierende im Arzt- und Pflegeberuf schon in der Ausbildungszeit mit den Problemen am Lebensende umgehen lernen. Das Geleitwort schrieb Gustava Everding für die Erstauflage dieses Buches im Jahr Seit dem ist Palliativmedizin für alle Medizinstudenten an Deutschen Universitäten als Ausbildungs- und Prüfungsfach gesetzlich vorgeschrieben. Leben bis zuletzt ermöglichen war einer der ersten Leitsätze. Oft überlesen wurde der Satz: Die Hospizbewegung will weder Leben verkürzen noch verlängern. Den rechten Zeitpunkt erkennen, V

7 Geleitwort beck-shop.de wann ein Mensch seine letzte Reise antritt, das Zulassen des Sterbevorgangs bzw. das Unterlassen von Substitution, das vorbereitende Abschiednehmen und Loslassen waren und sind wichtige Schritte auf dem Weg. Zurücktreten, das Sterben zulassen ist schwierig und emotional belastend für Angehörige und Freunde, aber auch für die begleitenden Ärzte und das Pflegeteam. Diesen brennenden Fragen muss sich heute jeder Einzelne stellen, da jeder irgendwann davon berührt wird ob als Betroffener, als Partner, als Kind oder als Eltern. Für sie alle ist dieses spannende Lesebuch weit mehr als ein Rechtsratgeber. Es kann Anstoß sein zu religiöser und ethischer Reflexion. Ein Buch, das das Leben geschrieben hat, denn es bringt zu jedem angesprochenen Problem faszinierende und erschütternde Fälle (Menschengeschichten) aus der beruflichen Praxis der beiden Autoren. Ein Buch, das viele betroffen machen wird. Ich denke dabei vor allem an das Kapitel über die PEG (= parenterale Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr). Mannigfaltige Gründe gibt es, warum uns diesseitigen Menschen das Loslassen so schwer fällt; warum uns der Übergang in ein anderes Leben nach dem Tode mit Angst und Schrecken erfüllt. Der fehlende Glaube an die eigene Heilsgeschichte ruft im Angesicht des Todes nach spirituellem Beistand und nach einer sinnstiftenden Lebensbilanz. Deshalb ist dies ein wichtiges Buch, weil es viele Menschen zum Nachdenken und zu vorbereitenden Entscheidungen über ihr Lebensende veranlassen wird. Martin Bubers Worte möchte ich an das Ende dieses Vorworts stellen: Ich habe keine Lehre. Ich zeige nur etwas. Ich zeige Wirklichkeit, zeige etwas an der Wirklichkeit, was nicht oder zu wenig gesehen worden ist. Ich nehme ihn, der mir zuhört, an die Hand und führe ihn zum Fenster. Ich stoße das Fenster auf und zeige hinaus. Ich habe keine Lehre, aber ich führe ein Gespräch. Gustava Everding VI

8 Vorwort zur 4. Auflage Rechtsratgeber werden in der Regel neu aufgelegt, wenn die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber die Rechtslage verändert haben. Hier ist es umgekehrt: Die in diesem Buch seit der ersten Auflage 2004 dargestellte Rechtslage hat sich nicht verändert. Nur haben der Bundestag als Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Strafgericht die geltende Rechtslage zum einen in Paragrafen gegossen zum anderen höchstrichterlich bestätigt. So wurde z. B. Gesetz, dass das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) nur dann eingeschaltet werden muss, wenn sich der Vertreter des Patienten und der behandelnde Arzt nicht über den Patientenwillen einig sind. Der Fall des Peter K. (Fall 16), der sich seit der ersten Auflage wie ein roter Faden durch unseren Ratgeber zieht, wurde schon 2005 durch rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof abgeschlossen. Danach gibt es kein Recht, einen Menschen gegen seinen Willen durch künstliche Ernährung am Leben zu erhalten. Im parallelen Verfahren auf Schadensersatz stellte das Oberlandesgericht München im Urteil vom fest, dass die Zwangsbehandlung von Peter K. eine rechtswidrige Körperverletzung war. Das Pflegeheim wurde damals auch deswegen nicht zu Schadensersatz verurteilt, weil es im Jahr 2002 noch unverschuldet über die Rechtslage irren konnte. Die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (2006) und München (2007) haben festgestellt, dass ein Betreuer nicht ungeeignet ist, wenn er das Sterben des Betreuten durch Beendigung der künstlichen Ernährung zulassen will. Der 66. Deutsche Juristentag 2006 in Stuttgart unterstützte unsere Forderung, die geltende Rechtslage in das geschriebene Gesetz zu übernehmen, ohne die Patientenrechte am Ende des Lebens einzuschränken. Am trat das neue Patientenverfügungsgesetz in Kraft, das alle Aussagen der Rechtsprechung im Betreuungsrecht in das bürgerliche Gesetzbuch einfügte. Eine strafrechtliche Abgren- VII

9 Vorwort zur 4. Auflage beck-shop.de zung von aktiver und passiver Sterbehilfe wurde leider nicht in dieses Gesetz aufgenommen. Diese Lücke schloss dann der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am mit der Grundsatzentscheidung zum Thema Sterbehilfe (Fall 16a des Buches). Damit sind die Patientenrechte am Ende des Lebens abschließend durch Gesetz und höchstrichterliche Urteile unter allen rechtlichen Aspekten geklärt. Nach mittlerweile über 300 Sterbemandaten stellen wir fest, dass sich bei gleichbleibender Rechtslage das Bewusstsein der Beteiligten beim Umgang mit dem Sterben doch erheblich positiv verändert hat. Das Patientenverfügungsgesetz und das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe haben nicht nur letzte Rechtsunsicherheit sondern auch lieb gewordene Ausreden beseitigt. Im Zentrum steht heute die Indikationsstellung für eine künstliche Lebensverlängerung noch vor der Ermittlung des Patientenwillens. Die Fokussierung auf den Patientenwillen schien Ärzte zu verleiten, die Verantwortung für das Zulassen des Sterbens bereitwillig den Angehörigen zu überbürden. Selbst hierzu enthält das neue so genannte Patientenverfügungsgesetz eine klare gesetzliche Regelung: Erst ist die Indikation zu prüfen, dann der Patientenwille! Unbestritten sind weitere Verbesserungen im Bereich von Pflege und Palliativmedizin notwendig. Aber selbst bei optimaler ärztlicher, pflegerischer und menschlicher Versorgung in der letzten Lebensphase darf der Wille des Patienten niemals beschnitten oder missachtet werden. München, im September 2011 Wolfgang Putz Beate Steldinger VIII

10 Inhaltsübersicht Geleitwort... Vorwort zur 4. Auflage... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V VII XI XIX XXI 1. Kapitel Einführung Kapitel Leben verlängern oder Sterben zulassen? Kapitel Vorsorge für Krankheit und Sterben Kapitel Medizinische Grundlagen Kapitel Rechtsgrundlagen Anhang Sachverzeichnis IX

11

12 Inhaltsverzeichnis Geleitwort... Vorwort zur 4. Auflage... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V VII IX XIX XXI 1. Kapitel Einführung... 1 I. Sterben einst und jetzt und in Zukunft... 1 II. Die PEG eine Erfindung, die die Welt veränderte... 9 III. Wirtschaftliche Interessen rund um den Tod Kranken- und Pflegeversicherung Interessen von Angehörigen Interessen der Ärzte, Heime, Pflegekräfte IV. Vier Fälle aus der Praxis V. Recht auf Leben Recht auf Sterben Pflicht zu leben? Kapitel Leben verlängern oder Sterben zulassen? I. Behandlung nach Indikation II. Behandlung nach dem Willen des Patienten Der Patient kann selbst entscheiden Der Vertreter des Patienten (Bevollmächtigter oder Betreuer) muss entscheiden Der Wille des entscheidungsunfähigen Patienten a) Patientenverfügung b) Behandlungswünsche c) Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens durch den Vertreter XI

13 Inhaltsverzeichnis beck-shop.de d) Wenn kein Patientenwille feststellbar ist e) Im Zweifel für das Leben III. Wer muss das Sterben zulassen? Arzt Klinik Pflegeheim oder Hauspflegedienst Betreuer und Betreuungsrichter IV. Strategien Gütliches Vorgehen a) Beratung in Anwesenheit eines Anwalts b) Das Gespräch mit dem behandelnden Arzt c) Round Table ein Gespräch mit allen Beteiligten Vorgehensweise bei Widerstand a) Widerstand von Arzt oder Klinik b) Widerstand des Heimes c) Vermeidung von Prozessen Möglichkeiten des Nachgebens d) Nach Hause zu den Angehörigen nehmen Der Rechtsweg (Welche Gerichtsbarkeit?) a) Zivilrechtsweg b) Betreuungsgericht c) Strafjustiz Kapitel Vorsorge für Krankheit und Sterben I. Verfahren bei Patienten ohne Vertreter II. Bestimmung eines Vertreters Vorsorgevollmacht a) Rechtliche Grundlage Vollmacht vor Betreuung b) Gleichstellung von Vorsorgebevollmächtigtem und Betreuer c) Juristisches zur Vorsorgevollmacht d) Angst vor Missbrauch einer (sofort wirksamen) Vorsorgevollmacht XII

14 Inhaltsverzeichnis e) Weitere Tipps und wichtige Informationen zur Vorsorgevollmacht f) Besondere Inhalte einer Vorsorgevollmacht notwendige gesetzlich vorgeschriebene Formalien g) Bankvollmacht Die Rechtliche Betreuung Betreuungsverfügung a) Rechtliche Betreuung b) Betreuungsverfügung III. Regelungsinhalt der Patientenverfügung Willensbildung und Gespräche über Krankheit und Tod a) Der Patientenwille Entwicklung in drei Schritten b) Keine Rechtfertigungspflicht c) Ärztliche Aufklärung als rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung? Fixierung des Patientenwillens in einer Patientenverfügung. 131 a) Schriftform b) Inhalte einer Patientenverfügung c) Patientenverfügungen für besondere Fälle Tipps zur Absicherung der Patientenverfügung a) Keine eigenen Formulierungsversuche b) Regelmäßig aktualisieren c) Keine eigenmächtige Kombination verschiedener Formulare d) Handschriftliche Abfassung e) Erforderlichkeit von Zeugen f) Notarielle Form g) Einschaltung eines Rechtsanwalts Andere Denkansätze zur Patientenverfügung a) Humanistischer Verband b) Bausteinprinzip c) Vorformulierte Wertvorstellungen d) Die christliche Patientenverfügung (Katholische und Evangelische Kirche Deutschlands 2011) e) Patientenverfügungen von Ärztekammern XIII

15 Inhaltsverzeichnis beck-shop.de 4. Kapitel Medizinische Grundlagen I. Kurative Medizin Palliative Medizin II. Lebenserhaltung durch Intensivmedizin bzw. Substitution Die PEG Technik und Risiken, Fluch und Segen Das Legen der PEG ethische Pflicht zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse? Flüssigkeits- und Nahrungsbedarf in der Sterbephase Sterben des Menschen bei Beendigung der Substitution a) Einstellung der Beatmung b) Einstellung der künstlichen Niere (Dialyse) c) Einstellung der Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit d) Ausfüllen des Totenscheins bei Tod infolge Beendigung der Substitution III. Formen der Lebensverlängerung Antibiose als Beispiel für Medikation Die PEG für vorübergehende Ernährung in der kurativen Phase Die PEG im Heim- und Pflegebereich IV. Hirntod: Großhirn, Stammhirn, Gesamthirn V. Apallisches Syndrom Koma Wachkoma Kommunikationsverlust Kann der Patient aufwachen? Was bekommt der Patient mit? Der Umgang mit Komapatienten Kapitel Rechtsgrundlagen I. Formen der Sterbehilfe Passive Sterbehilfe a) Sterbebegleitung b) Zulassen des Sterbens Aktive Sterbehilfe a) Indirekte aktive Sterbehilfe XIV

16 Inhaltsverzeichnis b) Direkte aktive Sterbehilfe c) Beihilfe zur Selbsttötung des Patienten II. Die Grundrechte des Grundgesetzes III. Zu den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom (Deutsches Ärzteblatt 2010, A877 bis 882) Zur Präambel Zu I. Ärztliche Pflichten bei Sterbenden Zu II. Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose Zu III. Behandlung bei sonstiger lebensbedrohender Schädigung Zu IV. Ermittlung des Patientenwillens Zu V. Betreuung von Schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen Zu VI. Vorsorgliche Willensbekundungen des Patienten Anhang I. Gesetzestexte (Auszüge) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Strafgesetzbuch (StGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). 200 II. Verlautbarungen der Bundesärztekammer (Auszüge) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis III. Gerichtliche Entscheidungen BGH NJW 1984, 2639 (Wittig) LG Ravensburg MedR 1987, 196 = NStZ 1987, OLG München NJW 1987, 2940 (Hackethal) XV

17 Inhaltsverzeichnis beck-shop.de 4. BGH NJW 1995, 204 (Kemptener Entscheidung) BVerfG NJW 2002, 206 (Zeugen-Jehovas- Entscheidung) BGH NJW 2003, 1588 (Kieler Fall zu 1904 BGB) BGH vom (Kiefersfeldener Fall Peter K. (I.) Fall 16: Anspruch auf Unterlassung der Zwangsernährung gegen das Pflegeheim), NJW 2005, OLG Frankfurt NJW 2006, 3436 (Eignung des Betreuers) OLG München vom (Kiefersfeldener Fall Peter K. (II.) Fall 16: Schadensersatz für rechtswidrige Lebensverlängerung), Az 3 U 1776/06 (unveröffentlicht) OLG München vom (Eignung des Betreuers Neuöttinger Fall) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom Az 11 Js 19258/00, Ermittlungsverfahren wegen Totschlags Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom Az 201 Js 741/02, Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags (Fall des Peter K. Fall 16 ) BGH vom (Fall Putz oben Fall 16a), NJW 2010, 2963 (Pressemitteilung des BGH) Staatsanwaltschaft München I, Einstellungsverfügung vom , Az 125 Js 11736/09, MedR 2011, IV. Übersichten Selbstbestimmung Fremdbestimmung Formen der Sterbehilfe Was ist erlaubt, was ist verboten? Was ist (dem Arzt) erlaubt, was ist verboten? V. Muster für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Die Bayerische Patientenverfügung (Standardversion) Die Bayerische Patientenverfügung (Besonderer Text für Schwerkranke) Patientenverfügung (Besonderer Text für ALS-Kranke) Patientenverfügung (Besonderer Textzusatz für die Regelung der schleichenden Demenz, Alzheimerkrankheit oder vergleichbarer gesundheitlicher Entwicklungen) XVI

18 Inhaltsverzeichnis 5. Patientenverfügung (absolutes Verbot jeglicher Reanimation) Patientenverfügung für Kinder Die Bayerische Vorsorgevollmacht Modifizierung der Garantenpflicht für den Suizid VI. Verfassungsrechtliches Gutachten von Prof. Dr. Friedhelm Hufen zum Fall Peter K. (Auszüge) VII. Adressen Hospize ambulant und stationär Bayerische Patientenverfügung Anmerkungen Sachverzeichnis

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