Hintergrundinfo: Wechsel in die Private Krankenversicherung 2008?

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1 Hintergrundinfo: Wechsel in die Private Krankenversicherung 2008? Er ist entbrannt, der Wettlauf um die Abschlüsse im so genannten Jahresendgeschäft. Jetzt noch schnell in die private Krankenvollversicherung wechseln, so der Tenor in der Branche. Ab 2009 wird durch die Gesundheitsreform alles teurer. Der Schutz soll sich dann, wegen der neuen Portabilität der Alterungsrückstellungen um 15%, einige Anbieter reden gar von 30%, verteuern. Also sollte man doch schnell wechseln, um von den bisherigen Tarifen zu profitieren. Stimmt das? Ich vertrete da eine andere Meinung. Seit über 2 Jahren können wir nicht mehr guten Gewissens den Wechsel in eine private Krankheitskostenvollversicherung empfehlen. Hintergrund ist, dass die Private durch eine Reihe von Gesetzen immer weiter reglementiert wird. Einführung des Tarifwechselrechtes Zunächst wurde Mitte der 90'er Jahre das Tarifwechselrecht eingeführt. Es erlaubt den Versicherten innerhalb eines Unternehmens in neue gleichartige Tarife zu wechseln, ohne das die angesparte Alterungsrückstellung verloren geht und neue Wartezeiten entstehen. Nur wenn der Leistungsumfang des neuen Tarifes höher ist als der des alten, kann das Versicherungsunternehmen für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann den Risikozuschlag und die Wartezeit dadurch vermeiden, dass er einen Leistungsausschluss für die Leistungen vereinbart, die in seinem alten Tarif nicht enthalten waren. Hintergrundwissen Alterungsrückstellung: In den Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung ist eine so genannte Alterungsrückstellung enthalten. Diese dient dazu Beitragssteigerungen im Alter zu begrenzen. Die gesetzliche Regelung wurde notwendig, weil eine Reihe von Anbietern mit so genannten geschlossenen Tarifen gearbeitet hat (tun sie immer noch!). Ging die Kalkulation des Tarifes nicht auf, wurde dieser einfach dichtgemacht und ein neuer, meist mit etwas abgespeckten Leistungen und einem wiederum günstigen Beitrag wieder auf den Markt gebracht. Die Personen in dem geschlossenen Alttarif wurden immer älter, die Krankheitskosten daher immer höher. Folge: Die Beiträge in diesen Tarifen stiegen (und steigen) teils dramatisch an. Kleiner Exkurs: Bisher privat Versicherte sollten von zeiot zu Zeit prüfen, ob sie noch in aktuellen und nicht geschlossenen Tarifen versichert sind. Beschneidung der Rückkehrmöglichkeit in die GKV 2001 wurde dann die Rückkehrmöglichkeiten in die Gesetzliche Kasse beschnitten. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat kommt seitdem nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung war, dass viele Arbeitnehmer und Selbständige während der Zeit des Erwerbslebens günstig privat versichert waren. Kurz vor Rentenbezug haben sich dann viele von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, um so wieder in die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Kassen 1

2 zurückzukehren. Da oftmals nicht ausreichend fürs Alter vorgesorgt wurden fehlten ihnen die Einnahmen, um die hohen PKV-Beiträge zu zahlen. Der Beitrag der gesetzlichen Kasse hängt bekanntermaßen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab und bleibt somit auch bezahlbar. Die Solidargemeinschaft sollte unter diesem Verhalten nicht leiden. Schließlich reichen die Beiträge der Rentner kaum aus, deren Krankheitskosten zu zahlen. Wechselrecht für junge erschwert Mit der jüngsten Gesundheitsreform wurde der Zugang zur privaten erheblich erschwert. Wer nun wechseln will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nur dann, wenn in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren das Jahresbruttoeinkommen über der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze) lag. Die Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des 3. Jahres gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Versicherte, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen also in den Jahren 2005, 2006, 2007 ein jährliches Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze bezogen haben. Die gesetzliche Krankenversicherung entlässt sie aber nur, wenn das Jahresbruttoeinkommen auch in 2008 über diese Versicherungspflichtgrenze liegt. Damit ist das Wechselrecht für freiwillig gesetzlich Versicherte erheblich eingeschränkt worden. Das ist eine Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten der GKV. Zeitraum 2008 Jährliches Bruttoeinkommen = Versicherungspflichtgrenze Monatliches Bruttoeinkommen , , , , , ,00 Folge: Immer weniger junge Gesunde wechseln in die PKV. Die Versichertenstruktur wird durchschittlich immer älter, was zu höheren Kosten führt. Ein gebremstes Wachstum schadet der PKV. Übertragung von Alterungsrückstellungen Neu zum wird sein, dass der Versicherungsnehmer verlangen kann, dass bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif die Alterungsrückstellung angerechnet wird. In diesem Fall kann der Versicherer den bei Vertragsbeginn ermittelten Risikozuschlag verlangen, den er erhoben hätte, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Basistarif gewählt hätte. 2

3 Der Versicherungsnehmer kann bei einem Tarifwechsel von einem Vollkostentarif in den Basistarif verlangen, dass die Alterungsrückstellung vollständig übertragen wird, wenn - die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem abgeschlossen wurde oder - der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder der Versicherungsnehmer vor Vollendung 55. Lebensjahres Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach Beamtenrecht bezieht oder hilfebedürftig ist oder - es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem abgeschlossen wurde und der Antrag auf Wechsel in den Basistarif vor dem gestellt wurde (Zeitfenster für derzeit Privatversicherte!). Tarifwechsel zu einem anderen Versicherer ( 178 f Abs. 1 Nr. 2 VVG) Bei Kündigung des Vertrages und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherer, kann der Versicherungsnehmer vom alten Versicherer verlangen, dass die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs auf den neuen Versicherers übertragen werden. - Dies gilt ausschließlich, wenn der gekündigte Vertrag nach dem abgeschlossen wurde. (Das bedeutet: Jeder, der ab dem der PKV beitritt, kann später unter Mitnahme mindestens eines Teils seiner Alterungsrückstellung den Versicherer wechseln.) Aus Verträgen, die vor dem abgeschlossen wurden, kann die Übertragung nicht verlangt werden. - Bei Abschluss eines Basistarifs gilt das nur, wenn der gekündigte Vertrag vor dem abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem erfolgte. Der Versicherungsnehmer kann vom bisherigen Versicherer den Abschluss einer Zusatzversicherung verlangen. Dieser Vertrag erstreckt sich auf die Leistungen, die im Basistarif im Verhältnis zum bisherigen Vollkostentarif nicht enthalten sind. In diesem Zusatzvertrag sind die nicht auf den neuen Versicherer übertragbaren Altersrückstellungen anzurechnen. Für Altversicherte die das private Krankenversicherungsunternehmen wechseln wollen, gilt: Sie treten 2009 zunächst von ihrem Ursprungstarif in den Basistarif des eigenen Versicherers über. Von dort satteln Sie um auf den Basistarif des neuen Anbieters. Dort müssen Sie dann aber mindestens 18 Monate verharren! Anschließend könnten Sie allerdings mit erneuter Gesundheitsprüfung in einen Komfortschutz wechseln. Sofern Sie gesund sind, können Sie sich durch diesen Trick aber zumindest einen Teil Ihrer Alterungsrückstellungen erhalten. Dieser vermeintliche Trick birgt aber ein hohes Risiko in sich. Verschlechtert sich zwischenzeitlich der Gesundheitszustand (und hier reichen manchmal bereits geringfügige Verschlechterungen), kann es dazu kommen, das Ihnen der Wechsel in einen Komforttarif verwehrt wird. Folge man verbleibt den Rest seines Lebens im recht leistungsschwachen und teuren Basistarif des neuen Versicherers. Die erhöhte Portabilität der Alterungsrückstellung wird zu Beitragssteigerungen führen. 3

4 Bisher hatte der Versicherer sich die angesparten Alterungsrückstellungen als Stornogewinn verbucht, wenn der Versicherte zu einem anderen Anbieter wechselte. Mit diesen Stornogewinnen hatte er die Einsteigerbeiträge subventioniert. Diese Subvention ist in der Form daher gar nicht mehr möglich. Damit werben ja derzeit auch die Anbieter. Daher soll schnell gewechselt werden. Aber: Wer garantiert, dass der abgeschlossene Tarif wirklich ein Leben lang hält? Macht der Anbieter diesen einige Jahre später zu, d.h. er lässt den Tarif vergreisen, dann wird spätestens zu diesem Zeitpunkt unweigerlich der Wechsel in die neuen dann teuren Tarif fällig. Da bisher nur sehr wenigen Anbieter gezeigt haben, dass Sie Tarife auch über 20 bzw. 340 Jahre halten und immer noch vergleichsweise günstig sind, ist daher diesem Werbeversprechen mit äußerster Vorsicht zu begegnen. Einführung des Basistarifs Diese Regelung gilt ab dem Für alle PKV-Unternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung gemäß 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) betreiben, besteht ab der Zwang, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten. Vertragsleistungen Der Leistungen des Basistarifs müssen gemäß 12 Abs. 1a VAG denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Das bedeutet, Art, Umfang und Höhe der Leistungen entsprechen den GKV-Leistungen, auf die ein gesetzlich Versicherter nach dem 3. Kapitel SGB V einen Anspruch hat. Der Basistarif muss die freiwilligen Leistungen einzelner gesetzlicher Krankenkassen nicht enthalten. Der Versicherte muss die Möglichkeit haben, eine Selbstbeteiligung von 300, 600, 900 oder zu vereinbaren. Eine Änderung der Selbstbehaltsstufe kann der Versicherte unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums verlangen. Die Bindefrist für Verträge mit einer Selbstbeteiligung beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte gibt es einen entsprechenden Basis-Restkostentarif, dessen Leistungen auf die Ergänzung des Beihilfeanspruchs beschränkt sind. Beitrag Die Beiträge für den Basistarif werden gemäß 12 Abs. 4b VAG ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb für alle Versicherungsunternehmen (auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlangen) einheitlich ermittelt. Es wird also ein Verbandstarif sein. Die Beiträge werden sich nur um die Kostenanteile geringfügig unterscheiden. Im Gesetz ( 12 Abs. 1c VAG) ist auch geregelt, dass es für diejenigen, die sich privat versichern müssen, keine unbilligen finanziellen Härten geben soll. Der Beitrag im Basistarif darf maximal so teuer sein, wie der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (auch das sind wieder ca. 510 monatlich!). Der Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und der Beitragsbemessungsgrenze. Ein Wechsel in den Basistarif wird für die meisten PKV-Versicherten kaum in Frage 4

5 kommen, dürfte doch der Beitrag über dem eines herkömmlichen Privattarifes liegen, bei in der Regel schlechteren Leistungen. Interessant könnte er insbesondere für Personen werden, die derzeit einen hohen Risikozuschlag in der Privaten zahlen oder aber sogar einen Leistungsausschluss für bestimmte Erkrankungen akzeptiert haben. Würde die Bezahlung des Beitrags im Basistarif Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) auslösen, wird der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte reduziert. Sofern dann immer noch Hilfebedürftigkeit besteht, beteiligt sich der zuständige Träger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang. Besteht unabhängig von der Höhe des Beitrags Hilfebedürftigkeit, so zahlt der zuständige Träger den Betrag, den dieser auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen hat. Der Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif ist unternehmensübergreifend geregelt ( 12g Abs. 1 Satz 1 VAG). Mehraufwendungen, die durch die Beitragsbegrenzung entstehen, sind also auf alle Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung der Versicherungsunternehmen entsteht. Nach dieser Regelung müssen daher die bisher Versicherten den Beitrag der Hilfebedürftigen mitfinanzieren. Auch dieser Punkt wird unweigerlich zu Beitragssteigerungen führen! Zugangsrecht Der Versicherer ist gemäß 178a Abs. 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet den folgenden Personen die Versicherung im Basistarif nach 12 Abs. 1b VAG zu gewähren: Alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen können innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs ( ) von einem privaten Krankenversicherer ihrer Wahl verlangen, im Basistarif aufgenommen zu werden. Ein freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung kann innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit in den Basistarif eines privaten Krankenversicherers seiner Wahl umsteigen. Personen, die ohne Krankenversicherungsschutz und der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, ist die Versicherung im Basistarif zu gewähren. Beihilfeberechtigte haben das Recht, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Basistarif zu verlangen. Wer nach dem eine private Krankheitskostenversicherung abschließt, kann später verlangen, dass sein Vertrag im Basistarif bei dem bisherigen oder einem anderen Versicherer fortgeführt wird. 5

6 Ein Versicherungsunternehmen darf einen Antrag auf den Basistarif nach 12 VAG nicht ablehnen. Es besteht Kontrahierungszwang. Risikozuschläge oder Leistungsausschüsse wegen Vorerkrankungen gibt es im Basistarif nicht ( 178g Abs. 1 S. 2 VVG). Fazit: Nach wie vor sollte der Wechsel in eine private Krankenvollversicherung sehr genau überlegt werden. Die politischen Rahmenbedingungen für einen privaten Krankenversicherer haben sich erheblich verschlechtert. Alle Änderungen hatten aus unserer Sicht aber auch ihren Grund. Sollten Bürgerversicherung oder Kopfpauschale tatsächlich einmal Einzug halten, kann eine weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen hinzukommen. Nicht zuletzt einige Anbieter von großen Unternehmen der PKV wollten sich nach Medienberichten (vgl. zum Beispiel bereits selbst abschaffen. Äußerste Vorsicht ist daher geboten. Von einem Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt raten wir daher grundsätzlich ab. Nur bei Personen, bei denen Geld vermutlich lebenslänglich (also auch bei Berufsunfähigkeit und im Alter) keine Rolle spielt und die Wert auf eine hohes Absicherungsniveau legen, kann derzeit zu einem Wechsel geraten werden. Wer trotzdem wechseln möchte, dem helfen wir gerne weiter. Als Versicherungsmakler müssen wir dabei Ihre Interessen wahrnehmen und sind auch an keine Versicherungsgesellschaft gebunden. Wir vergleichen daher Beiträge, Leistungen, die Tarifstruktur und die Unternehmensdaten von über 35 Anbietern und 300 Tarifen miteinander. Per Risikovoranfrage (damit verhindern wir eine vorab Datenspeicherung bei den Anbietern) klären wir nach einer erfolgten persönlichen Analyse dann bei den in Frage kommenden Gesellschaften (es sind immer mehrere), wie eine Annahme unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes ausfällt. Erst dann können Sie mit unserer Hilfe entscheiden, ob und wo der endgültige Vertragsabschluss vorgenommen werden soll. 6

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