UmF in der Kinder- und Jugendhilfe Rechtliche Grundlagen und wegweisende Praxis

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1 UmF in der Kinder- und Jugendhilfe Rechtliche Grundlagen und wegweisende Praxis Niels Espenhorst Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. Präsentation für die Fachtagung am in Frankfurt/Main

2 Gliederung Einstieg Rahmenbedingungen von UMF in Deutschland Inobhutnahme und Clearing Vormundschaft und rechtliche Vertretung Altersfestsetzung Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung

3 Bundesfachverband UMF e.v. Seit 1998 Etwa 200 Mitglieder aus der sozialarbeiterischen Praxis mit UMF Derzeit bestehen Projekte zur Verbesserung der Aufnahmesituation, Partizipation in der Stationären Jugendhilfe, Begleitete Minderjährige, Altersfestsetzung, Vormundschaft und Familienzusammenführung Geschäftsstelle in Berlin

4 Kennenlernrunde Ein paar Aussagen zum Kennenlernen Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

5 Kennenlernrunde Ich arbeite in der Kinder- und Jugendhilfe. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

6 Kennenlernrunde Ich arbeite in der asyl- und ausländerrechtlichen Beratung. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

7 Kennenlernrunde Ich arbeite nicht in der täglichen Arbeit mit UMF. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

8 Kennenlernrunde Ich arbeite weit überwiegend mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen/ zum Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

9 Kennenlernrunde Ich arbeite länger als ein Jahr mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

10 Kennenlernrunde Bei uns läuft eigentlich alles ganz gut Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

11 Kennenlernrunde Ich interessiere mich besonders für die praktischen Erfahrungen Anderer. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

12 Kennenlernrunde Die rechtlichen Grundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe sind mir ganz gut vertraut Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

13 Kennenlernrunde Ich bin hier weil meine Chefin mich angemeldet hat. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

14 Kennenlernrunde In Deutschland leben aktuell mehr als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

15 Kennenlernrunde Ich finde, dass die Aufnahmebedingungen in Deutschland sich an den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen orientieren. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

16 Kennenlernrunde Unbegleitete Minderjährige haben in der Jugendhilfe die gleichen Rechte wie alle anderen Kinder. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

17 Kennenlernrunde Ich finde, dass das Asyl- und Aufenthaltsrecht gegenüber dem Jugendhilferecht dominant wirkt. Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

18 Mir reicht's jetzt fangt endlich an! Zustimmung Aufstehen / Ablehnung Sitzenbleiben

19 Unbegleitet? Minderjährig? Flüchtling? Unbegleitet: Abwesenheit von Begleitung? Abwesenheit der Eltern! Minderjährig: IO bis 18, Handlungsfähigkeit ab 16, Jugendhilfe bis 27. Flüchtling: im Sinne der GFK? Als Selbstdefinition? Alle drei Bestandteile sind negativ konnotiert und von außen an die Personen herangetragen. Der Effekt ist jedoch grundsätzlich positiv.

20 Unbegleitet! Minderjährig! Flüchtling! UMF-werden: durch Migrationsregime, eigene Entscheidung oder die Jugendhilfe UMF-sein: wesentliche Abgrenzung zu anderen Gruppen von Flüchtenden und Migrierenden mit umfassenden Privilegien. Die Trennung zwischen UMF und Nicht-UMF erfolgt durch ein irrationales, willkürliches 0-1-Schema, das kaum Platz für Abstufungen lässt. Begrifflichkeit ist deutsches Phänomen, europaweit wird sonst von separated children gesprochen.

21 Politische Einflüsse Lebenssituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird geprägt durch verschiedene politische Ebenen: - Kommunal Jugendhilfeausschüsse, JA, etc. - Föderal Landesfamilien- und innenministerien, LJÄ - Bund BMFSFJ, BMI, BMJ, BAMF, BP, - EU Kommission, EuGH, EASO, Frontex - UN Ausschuss für die Rechte des Kindes

22 Politische Einflüsse Landesebene: Beschluss der JFMK vom Mai/Juni Veröffentlichung von Handreichungen bspw. in NRW und Bremen. In mehreren Bundesländern laufen politische Prozesse um UMF in die Jugendhilfe zu integrieren. BAG LJÄ erarbeitet Standards zur Aufnahme von UMF Schulpflicht und Erleichterungen im Bildungszugang Erlasse und Durchführungsverordnungen legen Ermessen aus

23 Politische Einflüsse Bundesebene: 2005 Änderung des SGB VIII 2011 Änderung des Vormundschaftsrechts Verhandlungen über Änderung der Kostenerstattung gescheitert Rundschreiben BMI zu 60 Abs 5 AufenthG BAMF für UM sensibilisiert Relevante Entscheidungen durch Bundesgerichte

24 Politische Einflüsse Bundesebene: Koalitionsvertrag: Nationaler Aktionsplan Integration. Vereinfachung der Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Jugendliche und Heranwachsende ( 25a AufenthG). Verkürzung der Bearbeitungsdauer bei den Asylverfahren von max drei Monaten. Anhebung Handlungsfähigkeit im Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht auf 18 Jahre.

25 Politische Einflüsse Europäische Ebene: Neue EU-Richtlinien im Juni 2013 beschlossen, müssen zu Juni 2015 umgesetzt sein: Änderungen bei rechtlicher Vertretung, Handlungsfähigkeit, Familienzusammenführung, Berücksichtigung des Kindeswohls, etc möglich bzw. erreichbar. EUGH stärkte Kindeswohl im Dublin-Verfahren EASO arbeitet zu Altersfestsetzung und Familienzusammenführung 25

26 Exkurs Kindeswohl 1666 (1) BGB (u.a.): Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Art. 3 UN-KRK/ Art 24 GRK: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

27 Politische Einflüsse UN-Monitoring von Menschenrechten, u.a. durch UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes: Allgemeine Bemerkung zu Deutschland empfehlen bessere Sozialdaten, Umsetzung des Kindeswohls, Unterstützung für Familien, Verbesserung der Familienzusammenführung, Anhebung der Handlungsfähigkeit, höchstmögliche Gesundheitsleistungen, rechtsstaatliche und kindgerechte Altersfestsetzung, Anerkennung von Kindersoldaten, Unterstützung in Bildungsangelegenheiten, Reduzierung von Haft. Individualbeschwerdeverfahren

28 SGB VIII Grundsätzliche Ziele 1 (1): Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 1 (3): Jugendhilfe soll [...] insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. 28

29 SGB VIII Zugang für Ausländer 6 (2) SGB VIII: Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 6 (4) SGB VIII: Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. Zu beachten sind u.a. Internationales Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

30 SGB VIII Inobhutnahme Absatz 1 42 (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

31 SGB VIII Inobhutnahme Absatz 1 Hoheitliche Aufgabe, staatliche Garantenpflicht Ermessensfrei Altersfestsetzung Unterbringung (siehe 45) Unterschiedliche Unterbringungsformen haben sich eingebürgert

32 SGB VIII Inobhutnahme Absatz 2 (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

33 SGB VIII Inobhutnahme Absatz 2 Sozialpädagogische Gestaltung der Krisenintervention Clearingauftrag Mitwirkung des Jugendlichen (siehe auch 8) Kontaktaufnahme Verantwortung für das Kindeswohl liegt beim Jugendamt Sicherung des Unterhalts (siehe auch 39) Sicherung der Krankenhilfe (siehe auch 40) Rechtliche Vertretung Berücksichtigung des Elternwillens

34 SGB VIII Inobhutnahme Absatz 3 (3) [ ] Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. Veranlassung der Bestellung des Vormunds innerhalb von drei Werktagen Kontinuität des Hilfeprozesses

35 SGB VIII Inobhutnahme Absatz 4 (4) Die Inobhutnahme endet mit 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Prüfung der Eignung der Familie, weiterführende Hilfen Kontinuierliche Versorgung, auch wenn Leistungserbringung dauert Inobhutnahme endet auch mit Abtauchen

36 Aktuelle Entwicklungen auf Bundes- und Europaebene Zahl der Inobhutnahmen und Asylerstanträge: Jahr IO Ca Asylan Hauptherkunftsländer Asyl 2013: Afghanistan (691), Somalia (354), Syrien (287), Eritrea (138), Ägypten (119), Pakistan (88), Irak (86); Russische Föderation (ohne Asyl)

37 1000 Inobhutnahmezahlen

38 Tuschelrunde Wie ist die Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen bei Ihnen organisiert? Welche Probleme ergeben sich in der Praxis? Bitte tauschen Sie sich 5 Minuten mit zwei SitznachbarInnen aus.

39 Clearing Idealtypischer Clearingverlauf: 1. Aufnahme- und Orientierungsphase 2. Klärungsphase 3. Entscheidungsphase 4. Abschluss- und Umsetzungsphase (siehe u.a. Polonis-Khalil, Petri: 2014)

40 Stabilisierung und Normalisierung Hilfe bei Selbstregulation Gesprächsangebote, aber kein Zwang Transparenz, Strukturierung, Partizipation Positive Deutung der Situation Probleme als normal wahrnehmen

41 Früherkennung von Asylsuchenden mit traumatischen Erlebnissen 1. Haben sie häufig Schwierigkeiten einzuschlafen? 2. Haben sie häufig Alpträume? 3. Leiden sie häufig unter Kopfschmerzen? 4. Leiden sie häufig unter anderen körperlichen Schmerzen? 5. Werden sie schnell wütend? 6. Haben sie häufig Erinnerungen an schmerzvolle Ereignisse? 7. Haben Sie häufig Angst? 8. Vergessen sie häufig Dinge im Alltag? 9. Haben sie das Interesse an der Umwelt verloren? 10. Haben sie häufig Probleme sich zu konzentrieren? 0-3 geringe, 4-7 mittlere und 8-10 hohe Wahrscheinlichkeit Aus: PROTECT Process of Recognition and Orientation of Torture victims in European Countries to faciliate Care and Treatment

42 Vermittlung von Schutz Termine reduzieren Begleitung zu Terminen sicherstellen Wiederholte Darstellung von Schutzmechanismen Verlässlichkeit Parteilichkeit Unterstützung im Aufbau von Vertrauensverhältnissen Spracherwerb

43 Weitere Aspekte des Clearings Familiensuche und -zusammenführung Gesundheit Sozialpädagogischer Hilfebedarf Bildung und Ressourcen Ausländerrechtliches Clearing Rückkehr

44 Grundlagen Vormundschaft BGB Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. ( 1793 Abs. 1 BGB) Vormund hat das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (Oberloskamp 2010) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstande oder ein anderer Ort geboten. ( 1793 Abs. 1a BGB)

45 Grundlagen Vormundschaft BGB / SGB VIII Vormund wird durch Familiengericht bestellt, JA hat Bestellung unverzüglich zu veranlassen ( 42 SGB VIII Abs. 3). Familiengericht muss die tatsachliche Verhinderung des Ruhens der elterlichen Sorge feststellen. Familiengericht kann Ergänzungspflegschaft ( 1909 BGB) einrichten. Vormundschaft endet sobald der Grund wegfällt ( 1882 BGB). Vormundschaft richtet sich nach der Minderjährigkeit im Herkunftsland (Art. 24 EGBGB)

46 Formen der Vormundschaft Amtsvormund Vereinsvormund Berufsvormund Ehrenamtlicher Vormund

47 Position der Vormundschaft Rechtliche Grundlagen ergeben Position des Vormunds an der Seite der Minderjährigen. Haltung: Vertreter des Jugendlichen, nicht Vertreter einer Behörde. Rechtliche Grundlagen implizieren die Verpflichtung sich den Ansichten anderer Behörden mglw. auch zu widersetzen. Für Jugendliche muss die Haltung wahrnehmbar sein.

48 Mindeststandards für Vormünder 1. Der Vormund setzt sich dafür ein, dass alle Entscheidungen zum Wohle des Kindes getroffen werden, abzielend auf den Schutz und die Entwicklung des Kindes. 2. Der Vormund stellt die Teilhabe des Kindes an jeder Entscheidung, von der es betroffen ist, sicher. 3. Der Vormund schützt die Sicherheit des Kindes. 4. Der Vormund agiert als Verfechter der Rechte des Kindes. 5. Der Vormund bildet eine Brücke zwischen und eine Anlaufstelle für das Kind und andere involvierte Akteure.

49 Mindeststandards für Vormünder 6. Der Vormund stellt die rechtzeitige Identifizierung und Umsetzung dauerhafter Lösungen sicher. 7. Der Vormund behandelt das Kind respekt- und würdevoll. 8. Der Vormund baut eine Beziehung mit dem Kind auf, die auf gegenseitigem Vertrauen, Offenheit & Verschwiegenheit basiert. 9. Der Vormund ist erreichbar. 10. Der Vormund besitzt relevante berufliche Kenntnisse und Kompetenzen.

50 Tuschelrunde Was sind Ihre Erfahrungen mit Vormündern? Wie verläuft die Aufgabenverteilung zwischen BetreuerInnen und Vormündern? Bitte tauschen Sie sich 5 Minuten mit zwei SitznachbarInnen aus.

51 Altersfestsetzung - Altersfestsetzung vor der IO - Altersfestsetzung im Rahmen der IO - Nachgeordnete Altersfestsetzungen - Methodenkritik

52 Altersfestsetzung vor der IO Aufgrund von 49 AufenthG sind Altersfestsetzung bei ernsthaften Zweifeln zur Identitätsfeststellung möglich Bundespolizei und Ausländerbehörden führen diese durch, oft ohne dass es verbindliche Standards gibt. Die Dokumentation erfolgt vielfach unzureichend Personen erhalten Zuweisung an EAE, dort gibt es eine neue Chance.

53 Altersfestsetzung im Rahmen der IO Jugendamt muss sich im Rahmen der Inobhutnahme von dem Alter der Person vergewissern, d.h. auch im Zweifel kann in Obhut genommen werden Verfahrensweisen unterscheiden sich nach Bundesland bzw. Kommune. Aufgabe wird teilweise an freie Träger weitergegeben Familien- und Verwaltungsgerichte können eigenständig prüfen.

54 Nachgeordnete Altersfestsetzungen Altersfestsetzungen werden immer wieder auch zu späteren Zeitpunkten initiiert, u.a. durch JA, Vormünder, ABHen, JH- Einrichtungen, Ärzte, etc. Rechtliche Grundlagen sind umstritten. Folgen für Jugendliche sind oft gravierend, da nachhaltige Unsicherheiten hervorgerufen werden.

55 Methodenkritik Altersfestsetzung Es gibt keine valide, wissenschaftlich fundierte Methode zur Altersfestsetzung. Viele Verfahren unterlaufen rechtliche Standards Ethisch ist keine Verfahrensweise wirklich haltbar. Es handelt sich um ein politisches Problem, nicht um ein Problem der Jugendlichen. Wirkliche Lösungen sind nicht in Sicht.

56 Standards für Altersfestsetzung Nur bei ernsthaften Zweifeln Nachvollziehbare Dokumentation Mit zeitlichem Vorlauf Rechtsbehelf Medizinische Verfahren mit qualifizierter Einwilligung des Betroffenen

57 Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung Besondere Bedarfe Kooperationsmodelle Positionierung und Haltungen

58 Unbegleitete Minderjährige können besondere Bedarfe haben - Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Identität - Bewältigung der Flucht - Orientierung und Aufbau von Bindungen - Familienarbeit - Hilfen für junge Volljährige - Sprachmittler - Rechtsberatung und -vertretung Aber: Persönliche Ziele unterscheiden sich oft nicht von anderen Jugendlichen

59 Pädagogische Herausforderungen Spezialisierte Einrichtung oder Einstreuen? Unterbrochene Identitätsentwicklung und Fluchtproblematik Defizitblick versus Ressourcenorientierung Blick zurück oder Flucht nach vorn? Vertrauen/Offenheit versus Misstrauen/Verschwiegenheit Ungewisse Zukunftsperspektive versus Bedürfnis nach Sicherheit Fremdheitserleben versus Traumatisierung

60 Kooperationen Jugendhilfe meets Ausländerrecht: Unterschiedliche Perspektiven Jugendhilfe für Flüchtlinge hat nicht überall das gleiche Standing Es bleibt manchmal unklar, welche Beziehungen der Jugendliche pflegt Interessen der unterstützenden Akteure können unterschiedlich sein (dazu gehören z.b. Wohneinrichtung, ASD, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormund, Ärzte, Polizei, Schule, Rechtsanwält_in/Ergänzungspfleger, Verfahrensberatung, Familie, Schlepper, Ausbildungsstelle, Therapeuten, Freunde, etc.)

61

62 Positionierung und Haltung Positionierung des Betreuungspersonals bleibt oft diffus, teilweise auch gegensätzlich ( Trainingslager vs Kurort ) Reflexion angeeigneter stereotyper Wahrnehmungen Dramatische Ungleichbehandlungen werden als gegeben hingenommen und nicht kritisch hinterfragt. Probleme werden individualisiert Persönliche Enttäuschungen bei Vorenthaltung der Wahrheit

63 Kleingruppenarbeit Gruppe 1 & 2: Die Mutter eines 14-jährigen UMF lebt in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat. Sie ist sehr glücklich, dass ihr Sohn gefunden wurde. Der Junge hat durch eine lange Trennung den Bezug zu seiner Mutter verloren, bzw. er erklärt sehr deutlich, dass er in seiner jetzigen Einrichtung bleiben möchte, die Mutter wünscht eine Überstellung. Wie gehen Sie mit der Situation um? Gruppe 3 & 4: Ein Jugendlicher berichtet, dass er dringend arbeiten muss, um die Schulden beim Schlepper abzuzahlen. Für die Schule habe er keine Zeit. Sie wissen nicht, wer der Schlepper ist, es wird aber deutlich, dass sich der Jugendliche bedroht fühlt. Gruppe 5 & 6: Ein Jugendlicher offenbart sich als ehemaliger Kindersoldat. Andere Jugendliche in der Einrichtung kriegen davon mit und fragen der Jungen ob er auch andere ermordet habe, was dieser bejaht. Wie gehen Sie auf alle beteiligten Jugendlichen ein?

64 Kontaktmöglichkeiten Internationaler Sozialdienst Berlin: Streitfragen mit ABHen, Sorgerechts- & Vormundschaftsfragen, u.v.m. UNHCR, Sub-Office Nürnberg: Asyl- und Dublin-Verfahren Anwälte der UNHCR-RechtsberaterInnenkonferenz: alle Fragen des Ausländerrechts DIJuF, Probleme mit dem Jugendamt Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Folteropfer und Flüchtlinge e.v. BAfF

65 Materialien Asylmagazin + Entscheidungsdatenbank, Entscheiderbrief BAMF, Newsletter Bundesfachverband, Newsletter Pro Asyl, BAfF:

66 Grundlagentexte Statement of Good Practice internationale rechtl. Grundlagen, von Loeper Verlag, 2012 DIJuF-Rechtsgutachten vom zum Kinder- und Jugendhilferecht, in: Das Jugendamt Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, Heft 12 / 2010 JAmt Eine erste Bestandsaufnahme der Inobhutnahme und Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, in: Dialog Erziehungshilfe, Hrsg: AFET Bundesverband Erziehungshilfe e.v.

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