internetrecht Wintersemester! 2016/2017 dr. cornelius renner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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1 internetrecht Wintersemester 2016/2017 dr. cornelius renner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einführung Begriff des Internetrechts Kennzeichen- und Namensrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht Presse-/Äußerungsrecht Verträge im Internet (E-Commerce) Telekommunikationsrecht / Rundfunkrecht Datenschutzrecht Internationales Privat-/Verfahrensrecht Strafrecht

2 einführung Themenübersicht Einführung Verträge im Internet Äußerungsrecht Urheberrecht Kennzeichenrecht Wettbewerbsrecht Datenschutzrecht (Überblick) Anwendbares Recht Prozessuale Fragen einführung Materialien Hoeren, Thomas, Internetrecht, Oktober 2016: Fechner, Frank, Medienrecht, 17. Auflage 2016 Härting, Niko, Internetrecht, 5. Auflage 2013 Spindler, Gerald/Schuster, Fabian, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015 Wandtke, Artur-Axel/Ohst, Claudia, Praxishandbuch Medienrecht, 3. Auflage

3 Allgemeiner Überblick Begriff des Äußerungsrechts Wortberichterstattung und Bildberichterstattung Unwahre Tatsachen und Meinungsäußerungen Überblick: Besonderheiten im Internet Äußerung Gegenstand der Prüfung ist die Äußerung, nicht das einzelne Wort - einzelne Sätze werden nicht isoliert auf ihre Berechtigung überprüft (BGH NJW 1996, Lohnkiller) Maßgeblich ist Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers (BGH NJW 1981, Der Aufmacher I), nicht unbedingt des flüchtigen Lesers (BVerfG NJW 1977, 799), jedenfalls wenn die Information einen aufmerksamen Leser voraussetzt zu beachten sind Kontext und sprachübliches Verständnis im Internet kann vielfach von flüchtigem Leser ausgegangen werden

4 Tatsachen und Meinungsäußerungen Beispiele aus Forum für Arbeitgeberbewertung: Ich kann mich an keinen Kunden der Schmitz GmbH erinnern, der wiedergekommen ist. Wenn Sie schon bei der Schmitz GmbH mit im Boot sind, dann schließen Sie rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung ab. Ich erhalte von der Schmitz GmbH keine angemessene Vergütung Der Geschäftsführer Schmitz saß in den 80er Jahren wegen Untreue im Knast Tatsachen und Meinungsäußerungen Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (RGSt 55, 131; BGH NJW 2002, 1192) Gegenstand einer Behauptung können äußere und innere Tatsachen sein (zb Aussage, jemand habe wissentlich etwas getan, BGH NJW 1992, Korruptionsprozess) Meinungsäußerung ist dagegen durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfG NJW 2010, 47) wichtig ist auch Umfeld der Äußerung, zb sind wertende Tatsachenbehauptung in Gutachten als Tatsachen zu qualifizieren (BGH NJW 1978, Schriftsachverständiger); in Meinungsforum kann in Zweifelsfällen eher wertender Charakter überwiegen

5 Tatsachen und Meinungsäußerungen Abgrenzung kann auch davon abhängen, ob sich Äußernder noch im Rahmen eines vertretbaren Beurteilungsspielraums hält Beispiel (nach Wenzel/Burkhardt, 4. Kap Rn. 77): Restauranttester behauptet, Kaffee im Hotel sei kalt gewesen: war Kaffee unter der Körpertemperatur: wahre Tatsachenbehauptung war Kaffee knapp unter dem Siedepunkt: unwahre Tatsachenbehauptung lag Temperatur dazwischen Meinungsäußerung Meinungsäußerungen Schutz vor Meinungsäußerungen wegen des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit nur in ganz engen Grenzen Unzulässig ist Schmähkritik = Kritik, bei der es nicht mehr um Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht - sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG NJW 1993, Böll) Formalbeleidigung = durch die Form oder Begleitumstände eine wird selbstständige, nicht durch wahre Tatsachen gedeckte beleidigende Wertung zum Ausdruck gebracht Bejaht: Wehrsklavenhalter, Folterknecht, KZ-Aufseher, Henker im Wartestand über Soldaten; allergrößte Pfeife, Ausgemolkene Ziege, Halsabschneider ; Verneint: Dummschwätzer, Staatsanwalt durchgeknallt, Scharlatan, zwiespältiger Charakter ; Trottel über Jörg Haider; Frau statt Dame, Altweibersommer ; linke Bazille

6 Meinungsäußerungen Relevant vor allem bei Äußerungen bei sozialen Netzwerken und in Foren. Beispiel: Facebook-Äußerung über Arbeitgeber: hi M1, mir geht s gut, und dir hoffe ich auch. Habe mich über diesen scheiß G1 geärgert hat mir zwei Abmahnungen gegeben innerhalb von drei Monaten wegen Rauigkeit. Diesen kleinen Scheißhaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen Wichser bin 32jahre hier dabei und so ein faules Schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem Scheißleben gibt mir zwei Abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese Drecksau na ja sag mal bis bald ArbG Hagen, Urteil vom 16. Mai Ca 2597/11 - zu Rechtmäßigkeit einer Kündigung Behaupten und Verbreiten Wiedergabe einer Fremdmeldung ohne Quellenangabe ist eigenes Behaupten; gleiches gilt für Bericht eines Dritten, der dann ausgeschmückt wird; zb Ici Paris will wissen: Hochzeit im September, wenn daneben Schlagzeile Caroline im Glück und ein Herz, in dem Fotomontage mit Caroline im Brautkleid (BGH GRUR 1995, Erfundenes Exclusiv- Interview) Gerade im Internet kann für Privatpersonen, die Pressemeldungen übernehmen, so genanntes Laienprivileg gelten

7 Behaupten und Verbreiten vgl. 186 StGB und 824 BGB Behaupten = Aussage, die eine eigene Erkenntnis oder eigene Mitteilung enthält (BGH GRUR 1966, 653) Verbreiten = Weitergabe von Zitaten und Behauptungen Dritter, ohne dass Verbreiter gedankliche Beziehung zu der Äußerung hat, insbes technische Verbreitung durch Drucker, Kioskinhaber, Nachrichtensprecher Zitate ändern zumindest dann nichts an einem eigenen Behaupten, wenn sie anonym sind ( es wird behauptet, ein Insider behauptet ); Zitate genannter Dritter sind nur eigene Behauptungen, wenn sich der Äußernde die Aussagen zu eigen macht. Sich-zu-eigen-Machen: entscheidend ist Wirkung auf den Durchschnittsempfänger (BGH GRUR 1995, Erfundenes Exclusiv- Interview) Online Archive BGH GRUR 2010, Online Archiv Über Straftaten darf nur berichtet werden, so lange Informationsbedürfnis überwiegt. Mit zeitlicher Distanz gewinnt Recht des Täters alleingelassen zu werden und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung Beiträge dürfen aber auch nach Wegfall der Aktualität im Archiv veröffentlich bleiben, denn Medien könnten verfassungsrechtlichem Auftrag, Öffentlichkeit zu informieren, nicht wahrnehmen, wenn verboten wäre, Rundfunkteilnehmern den Zugriff auf Mitschriften ursprünglich zulässiger Sendungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2010, 266, 268 Online-Archiv) Abwägung im Einzelfall - von Bedeutung insbes, wie Beitrag aufgefunden werden kann, Bilder uu probl als Wortberichterstattung Ursprüngliche Berichterstattung muss aber zulässig sein

8 Online Archive EuGH GRUR 2014, Google Spain/AEPD Suchmaschinen können verpflichtet sein, von der Ergebnisliste Links zu Internetseiten mit Informationen zu einer Person zu entfernen, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist, soweit die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Diese Rechte überwiegen grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche, wenn nicht aus besonderen Gründen wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt. Zulässigkeit von Bewertungsprofilen BGH, Urt. v VI ZR 358/13 Portalbetreiber sind nach 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Es besteht kein Löschungsanspruch eines Arztes auf Löschung seines Profils, weil sich die übermittelten Angaben auf seine sog. Sozialsphäre des Arztes beziehen und dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen dienen. Das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt daher die Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers nicht. Allerdings besteht ein Anspruch des Klägers auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen.

9 Verwertungsverbot bei rechtswidrig erlangten s BGH GRUR 2015, 92 - Innenminister unter Druck Die Veröffentlichung von s in der Presse greift in die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Auch wenn die Informationen von einem Dritten in einer unerlaubten Weise beschafft worden sind, kann das zwingende Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber der Vertraulichkeitssphäre einer bekannten politischen Figur, deren Verhalten im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht, überwiegen, so dass die s zumindest in indirekter Rede veröffentlicht werden dürfen.

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