Mandanteninformationen - 4. Quartal 2014 & Neuerungen zum Jahreswechsel Lohnsteuer-Nachschau: Wenn das Finanzamt spontan vorbeischaut
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- Andrea Ackermann
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1 diplom-finanzwirt diplom-finanzwirtin von-wendt-str. 18a willi speckemeier eva speckemeier wadersloh-diestedde steuerberater steuerberaterin telefon / telefax / info@speckemeier.de Mandanteninformationen - 4. Quartal 2014 & Neuerungen zum Jahreswechsel 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen: 1. Lohnsteuer-Nachschau: Wenn das Finanzamt spontan vorbeischaut Lohnsteuer-Nachschau ohne Ankündigung möglich Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer- Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Zudem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter dem Amtsträger jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Nahtloser Übergang zur Außenprüfung zulässig Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Dies kann insbesondere angezeigt sein, wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden, wenn der Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder wenn die Ermittlung aufgrund fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist. 2. Kirchensteuerabzug zur Kapitalertragsteuer ab 2015 Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner kirchensteuerpflichtig ist. Die Informationen zur Religionszugehörigkeit sind automatisiert abzufragen. Erst damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab Beginn des Jahres 2015 ermöglicht. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Die Teilnahme an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren. Seit Anfang Januar 2014 kann die Registrierung und Zulassung zum Verfahren über das BZStOnline-Portal beantragt werden. Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Authentifizierung unerlässlich. Dazu haben die zum Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit Berechtigtenmehrere Verfahrensschritte mit jeweiligen Postlaufzeiten zu durchlaufen. 1
2 Datenabfrage beim BZSt Für die (Regel-)Abfrage sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen erforderlich. Liegt die Steueridentifikationsnummer dem Abzugsverpflichteten nicht vor, kann auch diese beim BZSt (vorab oder gleichzeitig mit der Regelabfrage) angefragt werden. Das Ergebnis der Regelabfrage ist für den Kirchensteuerabzug des Folgejahrs zugrunde zu legen. Neben den Regelabfragen sind in bestimmten Fällen sog. Anlassabfragen möglich. Eine solche ist immer bei abzugspflichtigen Lebensversicherungserträgen erforderlich. Andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete insbesondere Kreditinstitute haben die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das BZSt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist solange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist. Das abzugspflichtige Unternehmen kann die Datenabfrage nur selbst vornehmen. Ein Antrag durch beispielsweise den Steuerberater scheidet laut Vorgabe des Bundeszentralamts für Steuern aus. 3. Neufassung des Begriffs "Erstausbildung" zum Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug ab 2015 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine erstmalige Berufsausbildung bisher keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Z. B. wurden die vergleichsweise kurzen Ausbildungen zum Rettungssanitäter und zur Flugbegleiterin deshalb als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung anerkannt. Damit wird ab 2015 Schluss sein. Nach Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegenwirken und darin neben Mindestanforderungen auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Für eine Erstausbildung nach deren Abschluss Kosten für eine weitere Ausbildung als Werbungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig sind gilt zukünftig eine Mindestdauer von 18 Monaten. Am Ende erfolgt die Ablegung einer Prüfung bzw., wenn keine Prüfung vorgesehen ist, die planmäßige Beendigung. Unverändert soll es bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Wer bereits eine kurze Ausbildung absolviert hatte (z. B. zum Rettungssanitäter) und die Kosten für seine zweite Ausbildung deshalb bisher als Werbungskosten abziehen konnte, muss sich darauf einstellen, dass das Finanzamt ab 2015 die Ausbildungskosten nur noch als Sonderausgaben anerkennt. 4. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015 Arbeitgeber zahlen pflichtversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Hälfte der Beiträge. Anders verhält es sich in der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Es handelt sich dabei meist um Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungspflichtgrenze (2015 = EUR jährlich) liegt. Beitragszuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Ab beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 %. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird aus der Hälfte dieses Prozentsatzes, aus 7,3 % des Entgelts berechnet. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt. Er wird maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = EUR) berechnet. Der Höchstzuschuss beläuft sich somit ab auf einen Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Altersteilzeit). Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Auch in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherten zu zahlen wäre, also 1,175 %. Der für kinderlose Versicherte zu zahlende Zusatzbeitrag bleibt hier unberücksichtigt, da er allein durch den Arbeitnehmer zu tragen ist. Im Bundesland Sachsen gibt es eine andere Beitragsaufteilung. Der Zuschuss beträgt hier lediglich 0,675 %. Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab bundeseinheitlich 48,47 EUR, im Bundesland Sachsen 27,84 EUR. Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss die Hälfte des Beitrags, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Als Höchstzuschuss gilt für 2
3 2015 ebenfalls ein Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR. In der privaten Pflegeversicherung sind die "gesetzlichen" Werte analog anzuwenden. Kein Beitragszuschuss für gesetzlich versicherte Familienangehörige In einer privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2013 entschieden. Die Entscheidung gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung. Achtung: Sollte der Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig zahlen, so ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig. 5. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen ab 2015 Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang September den Entwurf eines "Jahressteuergesetz 2015". Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR. Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist u. a., dass es sich um sogenannte übliche Veranstaltungen handelt. Freigrenze soll auf 150 EUR erhöht werden Die derzeit geltende Freigrenze von brutto 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung soll mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ab 2015 auf brutto 150 EUR erhöht werden. Steuerfrei bleiben wie bisher maximal bis zu 2 Veranstaltungen pro Jahr. Kosten für das Rahmenprogramm sind einzubeziehen Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind aber künftig alle Kosten rund um die Feier abgegolten. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. In die neue 150 EUR-Freigrenze einbezogen werden auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters, z. B. Ehegatten und Kinder. Gesetzliche Neuregelung abweichend zur aktuellen Rechtsprechung Beide Fallgruppen (nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen) wollte der Bundesfinanzhof bisher ohne explizite Gesetzesregelung außen vor lassen. Der Gesetzentwurf regelt die Erhöhung der Freigrenze ab 2015 bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen. Damit wird die günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab 2015 ausgehebelt. Wichtig: Was bis zur Gesetzesänderung gilt Die Gesetzesänderung, die bis zum Ende des Jahres verabschiedet werden soll, dürfte in einer Vielzahl von Fällen zu Verbesserungen führen aber auch zu einigen Schlechterstellungen. Was aber ist mit Betriebsfeiern im Jahr 2014 oder früher? Bisher hat die Verwaltung die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen nicht veröffentlicht und es ist zu vermuten, dass sie dies auch bis zur Verabschiedung des Gesetzes nicht tun wird. Damit sind die Urteile weder im laufenden Verfahren noch im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen anwendbar auch nicht im Jahr Praxistipp: Was Sie tun können Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat auf einige Verfahrenserleichterungen in möglichen Rechtsbehelfsverfahren durch den Arbeitgeber hingewiesen. Erstattungsanträge: Beantragen Arbeitgeber aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs für bereits pauschal versteuerte Zuwendungen (weil die 110 EUR-Freigrenze überschritten ist) die Änderung der Lohnsteueranmeldung und die Erstattung der bereits abgeführten pauschalen Lohnsteuer, so bestehen keine Bedenken, eine Entscheidung über diese Anträge zunächst zurückzustellen. Einsprüche: Wenn ein Antrag auf Erstattung bereits abgelehnt und gegen diese Ablehnung Einspruch eingelegt wurde, können diese Verfahren ruhend gestellt werden. Lohnsteueraußenprüfung: Gleiches gilt für Rechtsbehelfsverfahren des Arbeitgebers gegen anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung ergangene Haftungs- und Nachforderungsbescheide. Aussetzung der Vollziehung: Anträgen des Arbeitgebers auf Aussetzung und/oder Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich stattzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Änderung einer Lohnsteueranmeldung abgelehnt und gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt wurde. 3
4 6. Lohnsteueranmeldung: Erhöhung des Grenzwerts ab 2015 Der Grenzwert für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wird ab 2015 von EUR auf EUR angehoben. Auch wenn zunächst sogar von einer Anhebung auf EUR die Rede war, so werden von dieser Erhöhung dennoch alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft profitieren, für welche bei einem Monatsentgelt mit 450 EUR im Jahr EUR Lohnsteuer anzumelden sind. Diese Anhebung entlastet insbesondere Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten. Denn 20 % Pauschsteuersatz auf 450 EUR im Monat ergibt eine Jahres- Lohnsteuer von EUR. In diesen Fällen ist künftig anstelle einer vierteljährlichen nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben. 7. Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen: Höhere Freigrenzen ab 2015 Das Bundeskabinett hat Mitte August die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Davon ist aber auszugehen. Besonders hinzuweisen ist auf die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen. Freigrenze für Sachzuwendungen wird auf 60 EUR angehoben Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR brutto (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Mit Wirkung ab soll diese Freigrenze auf 60 EUR erhöht werden. Achtung: Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuer- und beitragspflichtig. Freigrenze für Belohnungsessen wird ebenfalls auf 60 EUR angehoben Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 40 EUR brutto nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch bei dieser Freigrenze sieht der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 eine Erhöhung zum auf 60 EUR brutto vor. Sachgeschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis 60 EUR möglich Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Bei der Prüfung dieser Grenze sollen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) ebenfalls bis 60 EUR in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können. 8. Gesetzentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015 Die Bundesregierung will die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärfen. Daher hat sie den Entwurf des "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" am beschlossen. Dieser enthält Abweichungen gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf. Der Entwurf sieht im Wesentlichen 8 Veränderungen vor: 1. Die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre wird wohl nicht Gesetz. Dafür wird als Kompromiss der steuerlich erforderliche Korrekturzeitraum auf 10 Jahre festgeschrieben. Im Gesetzesentwurf heißt es hierzu: "Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen." 2. Staffelung der Zuschläge in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuern unter Herabsetzung der bisherigen Schwelle: die Schwelle für Zuschläge von bisher EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum wird auf nunmehr EUR reduziert bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer, ab bis 1 Mio. EUR beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. EUR hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 % um das Verfolgungshindernis zu erlangen. Hier wird eine Wiederaufnahmemöglichkeit für den Fall geregelt, dass das Finanzamt erkennt, dass nach dem Absehen von der Strafverfolgung wegen fristgerechter Zuschlagserfül- 4
5 lung die Selbstanzeige unvollständig bzw. unrichtig war. Eine Erstattung des gezahlten Zuschlags ist dann auch bei Aufhebung der Nichtverfolgungszusage nicht möglich, allerdings fakultativ eine Anrechnung (ganz oder teilweise) durch das Gericht. 3. Für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung wird der Rechtszustand vor Mai 2011 wieder hergestellt indem die Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige wieder in der Abgabenordnung verankert wird durch die schon damals geltende "soweit"-gesetzesformulierung, der der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom die für alle neue und nicht nachvollziehbare Interpretation unterlegte. 4. Die Sperrwirkung wird bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte, d. h. also auch auf Anstifter und Gehilfen ausgedehnt, losgelöst ob sie von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht. Die Sperrwirkung wird allerdings beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Prüfung. 5. Die Anlaufhemmung wird für die Steuern auf Kapitalerträge hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außereuropäischen Staaten stammen oder im automatisierten Datenaustausch erfolgen. 6. Es wird ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen: Eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau ist mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich. 7. Es wird ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle. 8. Die Nachzahlung der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung wird für die Erlangung der Straffreiheit erhoben, soweit es die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehungen betrifft mit Ausnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Bei letzteren wird Straffreiheit auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen wie bisher überall erlangt. Das ist 2014 noch zu tun: Wer steuerlich reinen Tisch machen möchte, sollte sich damit beeilen. Wie auch immer die gesetzliche Regelung tatsächlich aussehen wird: Ab 2015 wird die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sehr viel schwieriger zu erlangen sein. 9. Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es ab grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 EUR. Der Bestandsschutz für Alt-Midijobber mit einem Entgelt von 400 bis 450 EUR und die damit verbundene Versicherungspflicht endet. Arbeitgeber müssen rechtzeitig reagieren. Es geht um die Arbeitnehmer, die bereits am in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 EUR erzielen. Diese Personen hätten mit Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens 2 Jahre weiterhin einen vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht. Verschiedene Konstellationen sind denkbar Grundsätzlich unterliegen betroffene Arbeitnehmer bis längstens zum der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden nach der alten Gleitzonenformel berechnet. Die Bestandsschutzregelungen waren bzw. sind nicht anzuwenden in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitnehmer bis spätestens zum die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat, in der Kranken- und Pflegeversicherung (jederzeit noch bis ), wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt, in der Arbeitslosenversicherung (jederzeit noch bis ), wenn der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Aufgrund der differenzierten Behandlung in den einzelnen Versicherungszweigen sind heute grundsätzlich folgende Konstellationen denkbar: sozialversicherungspflichtiger Midijob bei der Krankenkasse (PGR "101"/BYGRSC " ") gleichzeitig Minijob bei der Minijob-Zentrale (PGR "101"/BYGRSC " ") und rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse (PGR "101"/BYGRSC " "), Arbeitsentgelt weiterhin bis 450 EUR ab Das ist in 2014 noch zu tun: Wenn sich die Verhältnisse in der Beschäftigung nicht ändern und das Arbeitsentgelt ab weiterhin regelmäßig im Monat maximal 450 EUR beträgt, ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum abzumelden und ab ausnahmslos als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob- Zentrale anzumelden (PGR "109"/BYGRSC "6/ "). 5
6 Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern übergangsweise einen Versicherungsschutz einzuräumen, die diesen vor dem (vermutlich bewusst) begründet haben. Wenn dieser auch weiterhin gewollt ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab auf regelmäßig mehr als 450 EUR vereinbaren. In diesem Fall besteht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fort, ein Minijob wird nicht begründet. Bei einem Arbeitsentgelt knapp oberhalb von 450 EUR kann sich der versicherungspflichtige Arbeitnehmer so weiterhin insbesondere einen vollen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beitragsbelastung ist für den Arbeitnehmer aufgrund der Gleitzonenregelung vergleichsweise günstig. 10. Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2015 liegen vor Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden sich ab erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll EUR betragen. Die im Beitragsrecht der Sozialversicherung relevanten Beitragsbemessungsgrenzen steigen ebenso wie die Bezugsgröße. Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden. Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2015 sollte im Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Bundeseinheitliche Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit EUR auf EUR im Monat ( EUR jährlich) steigen; die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich. Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen und sorgen so für höhere Lohnnebenkosten. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2015 auf EUR festgesetzt, jährlich sind dies EUR. In den neuen Bundesländern gilt 2015 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich EUR bzw. jährlich EUR. Getrennte Beitragsbemessungsgrenzen auch bei Knappschaft und Arbeitslosenversicherung In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten besondere Beitragsbemessungsgrenzen. Sie betragen jährlich EUR (West) und EUR (Ost). In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls die Trennung in die Rechtskreise West und Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern EUR und EUR in den neuen Bundesländern. Sinkender KV-Beitrag aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung steigt Der Beitragssatz wird Anfang 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt und festgeschrieben (je 7,3 % für Arbeitnehmer und -geber). Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob es für Arbeitnehmer teurer wird, hängt von der Höhe des Zusatzbeitragssatzes ab. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt ,13 EUR. Die Arbeitgeber müssen 2015 aufgrund der höheren Beitragsmessungsgrenze einen ebenfalls höheren Beitragszuschuss von ebenfalls 301,13 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchst-Beitragszuschuss zu einer PKV sind bundesweit gleich. Mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht es weiter aufwärts Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang EUR auf EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit EUR auf EUR angehoben. Bezugsgröße 2015 erhöht sich Die Bezugsgröße 2015 wird in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße 2015 auf EUR monatlich bzw EUR jährlich (2014: EUR bzw EUR jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von EUR monatlich bzw EUR jährlich, bisher waren EUR monatlich bzw EUR jährlich maßgeblich. Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Eckwert zahlreiche abgeleiteter Grenzwerte oder Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht. Ermittlung der Rechengrößen in der Sozialversicherung Wie sich die Löhne und Gehälter im Jahr 2013 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr Die Lohnzuwachsrate macht gegenüber 2012 in den alten Ländern 1,99 % und in den neuen 2,19 % aus. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2015 in Ost und West angehoben. Das ist 2014 noch zu tun: Überprüfen Entgeltabrechner turnusmäßig zum Jahreswechsel die Krankenversicherungspflicht der Arbeitnehmer gilt: Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV ist nur möglich, wenn 6
7 vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2014 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 voraussichtlich überschreiten wird. 11. Neue Werte für Sachbezüge im kommenden Jahr Nur für Unterkunft und Miete werden sich ab dem die maßgeblichen Werte für Sachbezüge erhöhen. Hierfür wird der Sachbezugswert voraussichtlich 223 EUR betragen. Der Monatswert für Verpflegung im Jahr 2015 bleibt gegenüber 2014 voraussichtlich unverändert bei 229 EUR. Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %. Sachbezugswert für Verpflegung Der Monatswert für Verpflegung wird ab voraussichtlich bei 229 EUR verbleiben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 voraussichtlich unverändert für ein Frühstück 1,63 EUR für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR anzusetzen sein. Unterkunft und Miete als Sachbezug Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird ab voraussichtlich von 221 EUR auf 223 EUR angehoben. Für den Quadratmeter gelten 2015 damit 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung gelten 2015 voraussichtlich 3,20 EUR je Quadratmeter. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Neue Sachbezugswerte sind ab anzusetzen Die neuen Sachbezugswerte 2015 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2015 angewendet werden, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am in Kraft treten wird. Sachbezüge sind 2015 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. 12. Künstlersozialversicherung ab 2015 Mit den Änderungen durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz soll eine weitere Steigerung des Künstlersozialabgabesatzes verhindert und mehr Abgabegerechtigkeit erreicht werden. Die Prüfungen bei den Arbeitgebern sollen erheblich ausgeweitet und vorrangig durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden. Um dies praxisgerecht umzusetzen, soll die Künstlersozialabgabe nicht bei allen Arbeitgebern mitgeprüft werden, sondern es soll ein "effizienzorientierter risikobasierter Mix" aus Prüfung, Information und Beratung erfolgen. Ergänzt wird dies durch ein eigenes Prüfrecht der Künstlersozialkasse. Erleichterungen bei den Melde- und Abgabepflichten kann eine Geringfügigkeitsgrenze bringen, wonach sich eine Abgabe nur bei Entgelten im Kalenderjahr von mehr 450 EUR ergibt. Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen 7
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