Themen-Reihe Recht 01 Der Schutz von Messeständen. von Elmar Funke

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Themen-Reihe Recht 01 Der Schutz von Messeständen. von Elmar Funke"

Transkript

1 Themen-Reihe Recht von Elmar Funke

2 Viele FAMAB-Mitglieder kennen das. Jenseits der relativ fantasielosen Systemstände der Messegesellschaften, versucht man sich mit neuen Ideen und Designs. Irgendwann besucht man eine Messe und steht vor einem fremden Stand, der einen sehr stark an sein eigenes akribisch und unter hohem Zeit- und Personalaufwand entwickeltes Standdesign erinnert. Ein ärgerlicher Moment. Heutzutage wird es immer mehr zu einer Herausforderung an die Architekten, Designer und Messebauer für den anspruchsvollen Kunden innovative Messeauftritte zu gewährleisten. Hier sollen auch Elemente des Corporate Designs und der Corporate Identity sowie Unternehmenspolicies erkennbar werden. So sollte es bei einem Unternehmen, welches sich um umweltgerechte Produkte engagiert, selbstverständlich sein, dass keine Plastikbecher am Stand gereicht werden und der Geschäftsführer nicht im 300 PS SUV vorfährt. Festgeschriebene Unternehmenspositionierungen in Segmenten wie Nachhaltigkeit und Fair Trade sollten sich daher auch im Messestanddesign und den Baumaterialien widerspiegeln. Im Messebauvertrag, der regelmäßig einen Werkvertrag i.s.v. 631 ff. BGB darstellt, sollte insbesondere geregelt werden, ob der Standbauer die Nutzungsrechte an dem Standdesign dem Kunden exklusiv oder non-exklusiv überträgt. Schutz der Idee als solcher Die bloße Idee für einen innovativen Messestand ist in Deutschland allerdings nicht schützbar. Hier ist es am besten, die Idee für sich zu behalten. Allerdings gibt es die ein, oder andere Möglichkeit ein innovatives Standkonzept oder ein Standdesign wirksam zu schützen. Urheberrechtlicher Schutz Lange Zeit war ein Messestand oder ein gewisses Messedesign sehr schwer zu schützen. Messestände haben einen Gebrauchszweck und erreichen normalerweise nicht die, von den Gerichten und der juristischen Literatur geforderte, weit überdurchschnittliche Eigenart, die weit jenseits des Handwerklichen beginnt. Lediglich in einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 1987 wurde einem Messestand Schutzwürdigkeit und Urheberschutz zugebilligt 1. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass eine wabenförmige Raumaufteilung, die keinem alltäglichen Gebrauchszweck diente, verbunden mit einer allseitigen Öffnung der Ausstellungsfläche durch Verwendung von Glaswänden, ein urheberrechtlich schützbares Bauwerk darstellte. 1 LG Frankfurt am Main, Urteil vom Az. 3/8 O 67/86 Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 01

3 Nach einer 15 Jahre später gefällten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf kann eine Messestand-Gestaltung nur als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen. In Fällen der angewandten Kunst sei aber eine überdurchschnittliche Gestaltung zur Erlangung von Urheberrechtsschutz notwendig, da ansonsten keine Abgrenzung zum Designschutz möglich sei. Das Design eines Messestands sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinaus gehe und die Handschrift des Designers eindeutig erkennen lasse. Da in dem zu entscheidenden Fall das Design auch an den technischen Gegebenheiten und an Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert war, hat das Gericht den urheberrechtlichen Schutz verneint 2. Das OLG Köln urteilte wieder 7 Jahre später in einem Fall, in dem ein Aussteller eigenmächtig zwei 3D-Computergrafiken von Messeständen kopiert und für eigene Zwecke verwendet hatte 3. Hier kam der Senat zum Ergebnis, dass obwohl der Messedesigner die Möglichkeit der Visualisierung und optischer Effekte (Perspektive, Licht und Schatten) ausgenutzt hatte, keine Gestaltung vorlag, die aus ästhetischer Sicht überragend war. Seit der sog. Geburtstagszugsentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 hat sich dieser von der Auffassung verabschiedet, dass für das Design von Gebrauchsgegenständen in Mode, Grafik oder Industrie allzu hohe Anforderungen an den Urheberrechtsschutz bestehen 4. Inhaltlich ging es um den Urheberrechtsschutz an einem Kinderspielzeug aus Holz und um die Frage, ob die Designerin, die für ihre Arbeit mit einem Hungerlohn abgespeist wurde, sich auf die urheberrechtlichen Ansprüche auf eine angemessene Vergütung berufen und angesichts des großen Erfolgs ihrer Produkte Honorar nachfordern kann. Der BGH hat mit seinem Urteil die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst gesenkt. Dies hat auch positive Auswirkungen auf die Geltendmachung von Nutzungsrechten an einem Messestandkonzept und/oder -design. Messestände gehören zu den Werken der angewandten Kunst. Hierbei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung, wie dies auch bei Fahrzeugen, Möbel oder Mode oft der Fall ist. Bei diesen Werken wurde bislang vom BGH zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes eine deutliche höhere Schöpfungsdichte verlangt als bei Werken der klassischen Kunstarten. Dies wurde damit begründet, dass für Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht (heute Designrecht, hierzu später) bereits ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. 2 LG Düsseldorf, Urteil vom Az. 12 O 414/01, GRUR RR 2003, 38 3 OLG Köln, Urteil vom Az. 33 O 113/08 4 BGH, Urteil vom , Az. I ZR 143/12 - Geburtstagszug Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 02

4 Designschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts aber nicht gegenseitig aus. Der Umstand, dass ein Werk dem Designrecht zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihm den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes genügt folglich auch für Werke der angewandten Kunst, dass sie gemäß 2 Abs. 2 UrhG eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Dies ist bei Messeständen bei Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn sich ein solcher aus der Masse des Alltäglichen oder Banalen heraushebt. Abb. Messestand des FAMAB Mitgliedes, der Frankfurter Agentur Plan-J Der Entwurf eines Messestandes kann außerdem auch als technische Darstellung über 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein. Hier ist die Schutzrichtung anders, denn über diese Regelung wird nicht die Darstellung des Messestandes geschützt, sondern die Art und Weise der Darstellung, der praktisch-technischen Bildausführung. Architekten und Messebauer sollten daher die Pläne und Entwürfe mit eigenen Symbolen, Farben und Beschriftungen versehen, damit ein Schutz bei Gericht begründet werden kann. Da das Urheberrecht unmittelbar durch die Werkschöpfung entsteht und anders als ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke nicht in Register eingetragen wird, muss sich der Urheber selbst um den Schutz kümmern. Die sinnvollste Möglichkeit zum Nachweis der Urheberschaft erhält man durch die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar. So kann im Nachhinein der Zeitpunkt der Werkschöpfung seriös nachgewiesen werden. Zu beachten ist dabei, dass man die Hinterlegung vor dem Pitch oder der sonstigen Präsentation des Feinkonzeptes, der Baupläne und Entwürfe beim Kunden hinterlegt. Die Hinterlegung kann in Papier, auf Datenträger oder elektronisch erfolgen. Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 03

5 Gelingt einem der Nachweis der eigenen Urheberschaft und einer Urheberrechtsverletzung, kann man vom Verletzer Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn bzw. einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen Wettbewerbsrechtlicher Schutz Die Nachahmung eines Standkonzeptes und/oder designs kann in Ausnahmefällen auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Einerseits kann in der Nachahmung oder der Kopie eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von 3 Abs. 1 UWG liegen. Des Weiteren kann auch eine unlautere Rufausbeutung nach 4 Nr. 3 a)-c) gegeben sein. Unlauter handelt auch, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; Eine für einen Anspruch aus 4 Nr. 3 b UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes relevante Rufausbeutung kann nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen 5. Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immerhin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte. Auch 5 Abs. 2 UWG kann einschlägig sein. Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer Dienstleistung eines Mitbewerbers hervorruft. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kann sich auch aus 18 UWG ergeben, danach ist es unter Strafe verboten, anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt zu verwerten. Designschutz Weiterhin kann der Messestand als eingetragenes Design (vormals Geschmacksmuster) geschützt werden. Der Entwurf des Messestandes sollte dabei das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit sein, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit Kenntnis des betreffenden Fachgebietes hinausgeht 6. Als eingetragenes Design kann die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses geschützt werden. 5 BGH, Urteil vom Az. I ZR 30/02 - Klemmbausteine III 6 BGH, Urteil vom Az. ZR 33/98 Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 04

6 Durch ein eingetragenes Design wird also die Gestaltung einer Fläche zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete oder die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes wie einem Messestand geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich seiner Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbole und typografischen Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Das heißt, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein. Außerdem muss das Design Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von dem bereits bestehender Designs unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der bei einem sogenannten informierten Benutzer hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend. Durchsetzung des Schutzes Um ein Produkt bzw. eine Marke wirksam vor Nachahmern zu schützen, sollte man hierfür ein Schutzrecht haben. Alle Unterlagen, die nachweisen, dass der Aussteller der Schutzrechtsinhaber ist (Originale oder beglaubigte Kopien der Schutzrechtsurkunde sowie gegebenenfalls bereits erwirkte Unterlassungs erklärungen, einstweilige Verfügungen oder Urteile) sollten Sie zur Messe mitbringen. Für den Messezeitraum sollte sichergestellt werden, dass eine spezialisierte Anwaltskanzlei auch am Wochenende erreichbar ist. Ohne Beweise ist eine effektive Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Ohne eine zeitnahe Reaktion kann eine einstweilige Verfügung nicht erwirkt werden. Sollten Sie auf einer Messe feststellen, dass ein Dritter Ihre Rechte verletzt oder es zumindest diesen Anschein hat, sollten Sie dies sofort und so gut wie möglich dokumentieren. Machen Sie Fotos, nehmen Sie Flyer und Prospektmaterial mit, besuchen Sie über Ihre mobilen Geräte die jeweiligen Internetseiten und machen Screenshots und erkundigen Sie sich über die Messeveranstalter nach den vollständigen Firmen- bzw. Kontaktdaten. Anschließend wird der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt den Rechte verletzenden Wettbewerber abmahnen oder bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Da die Probleme der Produkt- und Markenpiraterie auf Messen durchaus bekannt sind, sind selbstverständlich auch die Gerichte routiniert und darauf eingestellt, dass in kürzester Zeit im Idealfall noch während der Messeveranstaltung eine Entscheidung getroffen bzw. eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Wenn konkrete Informationen vorliegen, dass ein Wettbewerber Nachahmungen von geschützten Produkte ausstellen will, kann man bereits vor der Messe einen Antrag auf Einleitung eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens stellen. Im Wege der Grenzbeschlagnahme können die Zollbehörden dann, schutzrechtsverletzende Waren aus dem Verkehr ziehen. Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 05

7 Der FAMAB-Experte & Gastautor Elmar Funke Rechtsanwalt Elmar Funke ist seit 1997 als selbstständiger Rechtsanwalt mit den Spezialgebieten Event-, Sport-, Urheber-, Marken- und Medienrecht tätig. Seine Kanzlei FMR Rechtsanwälte befindet sich in den Düsseldorfer Schwanenhöfen. Die Kanzlei erstellt AGB, Verträge und rechtliche Gutachten für Unternehmen, Veranstalter und Agenturen, führt Mitarbeiterschulungen bei führenden deutschen Agenturen, Banken, Institutionen, Unternehmensberatungen und Unternehmen durch. Er ist als Dozent zum Fachbereich Veranstaltungs-, Sport- und Urheberrecht bei verschiedenen privaten Weiterbildungsinstituten, auf Fachtagungen und an der Technischen Universität Chemnitz tätig. Seit dem Jahr 2011 war er zunächst Teil der Expertenjury, später Justutiar beim Location-Award und seit 2013 im Ehrenbeirat der Branchenmesse Best of Events International. Mit seinem Künstlerportal Artist to Business (A2B) berät er eine Vielzahl von renommierten und aufstrebenden Autoren, Musikern und Künstlern. Seit 2014 unterrichtet er Event- und Tourismusrecht an der International School of Management (ISM) in Dortmund, seit 2015 auch in Köln. Neben vielen anderen Publikationen Autor des 2009 in dritter Auflage erschienenen Fachbuches Handbuch zum Eventrecht. Er war von Vice President des Chapter Europe der International Special Events Society und seit 2015 Verbandsanwalt des FAMAB e.v. Fachverbandes der Messe- und Eventbranche. Weitere Informationen unter Copyright 2016 FAMAB Kommunikationsverband e.v. Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 06

Plagiate auf Auslandsmessen und ausländische Produkte in German Pavilions

Plagiate auf Auslandsmessen und ausländische Produkte in German Pavilions Plagiate auf Auslandsmessen und ausländische Produkte in German Pavilions Ein Informationsblatt für Aussteller, die am Auslandsmesseprogramm des Bundes teilnehmen Die Beteiligung an Messen und Ausstellungen

Mehr

Verband der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.v., Wuppertal. IP Awareness Seminar Ambiente Frankfurt, RA Martin Auerbach

Verband der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.v., Wuppertal. IP Awareness Seminar Ambiente Frankfurt, RA Martin Auerbach Verband der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.v., Wuppertal RA Martin Auerbach www.heimtex.de IP Awareness Seminar Ambiente Frankfurt, 13.02.2010 1 Inhalt kurze Themeneinführung Schutzmöglichkeiten (Schutzrechte,

Mehr

Veranstaltung Wissensmanagement Schutzmöglichkeiten und Schutzmechanismen. Patent, Gebrauchsmuster, Marken & Designs, Urheberschutz

Veranstaltung Wissensmanagement Schutzmöglichkeiten und Schutzmechanismen. Patent, Gebrauchsmuster, Marken & Designs, Urheberschutz Veranstaltung Wissensmanagement Schutzmöglichkeiten und Schutzmechanismen Grundelemente der Wissensschutz Strategie Betriebs oder Geschäftsgeheimnis Patent, Gebrauchsmuster, Marken & Designs, Urheberschutz

Mehr

Schutz von Produktdesign

Schutz von Produktdesign Schutz von Produktdesign Wolfgang Riegger Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Medienpark im Osterholz Osterholzallee 76 71636 Ludwigsburg Tel.: 07141 / 24 229 00 Fax: 07141 / 24 229 29 mail@ra-riegger.de

Mehr

IP Kongress 2018 Düsseldorf. Industrieclub Düsseldorf Montag, 25. Juni 2018

IP Kongress 2018 Düsseldorf. Industrieclub Düsseldorf Montag, 25. Juni 2018 IP Kongress 2018 Düsseldorf Industrieclub Düsseldorf Montag, 25. Juni 2018 Designschutz als technisches Schutzrecht? Prof. Dr. Stefan Sasse Prof. Dr. Ing. Patentanwalt Büro Hambrug Inhalt Die gewerblichen

Mehr

Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs ohne Herkunftstäuschung zum eigenständigen Anwendungsbereich von 4 Nr. 9 lit. b UWG

Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs ohne Herkunftstäuschung zum eigenständigen Anwendungsbereich von 4 Nr. 9 lit. b UWG Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs ohne Herkunftstäuschung zum eigenständigen Anwendungsbereich von 4 Nr. 9 lit. b UWG Vortrag vor der Bezirksgruppe Frankfurt am Main der Deutschen Vereinigung für

Mehr

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27 Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27 Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27 Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz

Mehr

Agenturvertrag Teil II

Agenturvertrag Teil II Agenturvertrag Teil II Der Schutz von Ideen, Konzepten und Entwürfen im Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht Marketing Club Berlin - Workshop Berlin, 21.04.2009 Rechtsanwälte Oliver

Mehr

Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte

Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte Dr. Susanne Koch Bird & Bird Informationsveranstaltung der IHK Frankfurt am Main: Wie schützen Sie Ihre kreativen

Mehr

Die Auswahl des richtigen Schutzrechts Strategien zur täglichen Patentarbeit

Die Auswahl des richtigen Schutzrechts Strategien zur täglichen Patentarbeit Die Auswahl des richtigen Schutzrechts Strategien zur täglichen Patentarbeit Mühldorf, den 5. Oktober 2004 Dr. Doris Freiesleben Patentanwältin Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber, München Zu erreichen

Mehr

Ergänzender Schutz vor Produktnachahmung

Ergänzender Schutz vor Produktnachahmung Ergänzender Schutz vor Produktnachahmung Herbstseminar, 25. September 2012 Dr. Bettina Thalmaier Aktueller Fall: Apple./. Samsung u. a. wegen Vertriebs eines Tablet-PCs mit der Bezeichnung Galaxy Tab 10.1

Mehr

Designschutz. DesignG v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer

Designschutz. DesignG v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer schutz G v. 1.1.2014 Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Nationales und europäisches System Entweder: Eintragung (wie Marken) beim DPMA als eingetragenes,

Mehr

HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 DEFINITION EINES GESCHMACKSMUSTERS

HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 DEFINITION EINES GESCHMACKSMUSTERS HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 DEFINITION EINES GESCHMACKSMUSTERS Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) GGV bedeutet Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines

Mehr

Markenrecht. Ausschließlichkeitsrecht ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Markenrecht. Ausschließlichkeitsrecht ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. recht Ausschließlichkeitsrecht ( G) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, (2) Dritten ist es untersagt, ohne

Mehr

Erfahrungen eines mittelständischen Unternehmens mit Marken und

Erfahrungen eines mittelständischen Unternehmens mit Marken und Erfahrungen eines mittelständischen Unternehmens mit Marken und Geschmacksmustern in China Thomas Mütschele Patentanwalt Werner Heinzelmann Hansgrohe AG Steinbeis-Europa-Zentrum: Schutz des Geistigen Eigentums

Mehr

DOMAINRECHT. Registrierung und Nutzung von Internet-Domainnamen

DOMAINRECHT. Registrierung und Nutzung von Internet-Domainnamen DOMAINRECHT Registrierung und Nutzung von Internet-Domainnamen Aufbau einer Internet-Adresse Second-Level Domain http://www.markenrecht.at Übertragungsprotokoll (Hypertext-Transfer-Protocol) Top-Level

Mehr

Do s and Dont s beim Social Media-Marketing

Do s and Dont s beim Social Media-Marketing Do s and Dont s beim Social Media-Marketing 04.04.2017 Dr. Frank Eickmeier Rechtsanwälte Unverzagt von Have Kanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin Köln Spezialisiert auf Medien, Werbung und Online/Mobile

Mehr

GRUR Jahrestagung Hamburg, 27. bis 30. September 2017

GRUR Jahrestagung Hamburg, 27. bis 30. September 2017 GRUR Jahrestagung Hamburg, 27. bis 30. September 2017 Neuere Entwicklungen im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz Prof. Dr. Wolfgang Büscher Produkt der Klägerin 1 Dreidimensionale Unionsmarke der Klägerin

Mehr

Designschutz. DesignG v (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

Designschutz. DesignG v (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum schutz G v. 1.1.2014 (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer und andere Immaterialgüterrechte Ästhetische Leistung => Nähe

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

Online-Anmeldung von Marken und Designs do it yourself

Online-Anmeldung von Marken und Designs do it yourself Online-Anmeldung von Marken und Designs do it yourself Dr. Joachim Rüttgers www.rackette.com Dr.-Ing. Isam Tahhan www.isipat.de www.ip-anwaelte.de 1 / 24 was erwartet Sie hier und heute? I. Wichtiges zu

Mehr

Der Württembergische Fußballverband

Der Württembergische Fußballverband Der Württembergische Fußballverband gegen die Agenda Wer sind die Hartplatzhelden? Klage und Position des WFV Presse und Unterstützung Ausblick Mögliche Folgen Gegenposition der Hartplatzhelden Prozessverlauf,

Mehr

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 6 Design I. Materielle Schutzvoraussetzungen 1. Schutzfähige Gegenstände Nach 1, Nr. 1 DesignG ist ein Design

Mehr

Patente Gebrauchsmuster. Dr.- Ing. Michael Gude

Patente Gebrauchsmuster. Dr.- Ing. Michael Gude Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Dr.- Ing. Michael Gude Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? (eintragungsnotwendige) Patent / Gebrauchsmuster naturwissenschaftlich-technische Erfindungen

Mehr

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit 20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

Geschmacksmuster. Erkennen - Erlangen - Durchsetzen

Geschmacksmuster. Erkennen - Erlangen - Durchsetzen 1/14 Marken- und Patentforum Oberberg VIII - 2013-07-04 Geschmacksmuster Erkennen - Erlangen - Durchsetzen drfs Patentanwaltskanzlei PA Dr. Frank Schneider 2/14 Marken- und Patentforum Oberberg VIII -

Mehr

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.

Mehr

FFV-Workshop 13.3.2009. Die Marke ComNets. Dr.- Ing. Michael Gude

FFV-Workshop 13.3.2009. Die Marke ComNets. Dr.- Ing. Michael Gude FFV-Workshop 13.3.2009 Die Marke ComNets Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? Was ist eine Marke? Erste Anmeldung ComNets durch den FFV Probleme für die Eintragung Neue

Mehr

Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab?

Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? 02.06.2015 Deutsch-Dänischer Innovationstag IHK zu Flensburg Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? Steffi Jann 2 WTSH-Service: Von der Idee bis in den Markt Idee

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Materielles Geschmacksmusterrecht

Materielles Geschmacksmusterrecht Arbeitsgemeinschaft der Patentanwaltskandidaten München, 28.01.2005, Referat 18A - 1/7 Materielles Geschmacksmusterrecht AG der Patentanwaltskandidaten München Geschmacksmusterrecht, Referat A, 28. Januar

Mehr

Patentrecht - Allgemeines

Patentrecht - Allgemeines Patentrecht - Allgemeines Zweck: Innovationsförderung Rechtsquellen Nationales Patentgesetz Internationale Übereinkommen PCT (Patent Cooperation Treaty, Washingtoner Vertrag) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen,

Mehr

Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe. Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010

Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe. Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010 Schutz des Ausstellers vor, während und nach der Messe Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. Patentanwalt Frankfurt 13.02.2010 Arten von gewerblichen Schutzrechten Patent (Schutz einer technischen Lehre) Gebrauchsmuster

Mehr

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für 10.06.2015 Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung

Mehr

Zertifikat Patent- und Innovationsschutz. Modul 2- Recht des Patent- und Innovationsschutzes. Wettbewerbsrecht

Zertifikat Patent- und Innovationsschutz. Modul 2- Recht des Patent- und Innovationsschutzes. Wettbewerbsrecht Zertifikat Patent- und Innovationsschutz Modul 2- Recht des Patent- und Innovationsschutzes Wettbewerbsrecht Zum Schutz von Produkten, Unternehmen und Gewerbe Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent Ein Vortrag im Haus der Wirtschaft Veranstalter: des Regierungspräsidiums Stuttgart Autor + Vortragender: Dr. Stephan Wimmer Dipl.-Physiker (TUM) Deutscher und Europäischer

Mehr

Urheberrecht letzte Folie

Urheberrecht letzte Folie Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das

Mehr

Kapitel 1 Einführung in das UWG

Kapitel 1 Einführung in das UWG Kapitel 1 Einführung in das UWG Inhalt: Begriff des Wettbewerbsrechts Einordnung im Rechtssystem kurze geschichtliche Einordnung 1 Teil I Begriff des Wettbewerbsrechts Dieser Kurs beschäftigt sich mit

Mehr

Teil 2: Marken und Geschmacksmuster

Teil 2: Marken und Geschmacksmuster Nicht-technische Schutzrechte Teil 2: Marken und Geschmacksmuster I. Die Marke Grundlagen 1 Funktion der Marke Funktion der Marke Individualisierung von Produkten oder Dienstleistungen als solche eines

Mehr

Marco Hintze. Das Marken- und Urheberrecht in Deutschland, China und auf internationaler Ebene. VDM Verlag Dr. Müller

Marco Hintze. Das Marken- und Urheberrecht in Deutschland, China und auf internationaler Ebene. VDM Verlag Dr. Müller Marco Hintze Das Marken- und Urheberrecht in Deutschland, China und auf internationaler Ebene VDM Verlag Dr. Müller Inhaltsverzeichnis Darstellungsverzeichnis Einleitung 1 VIII Kapitel 1: Historische Entwicklung

Mehr

Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte. IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties

Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte. IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties Inhalt Warum überhaupt gewerbliche Schutzrechte? Patent und Gebrauchsmuster Marken Eingetragenes

Mehr

Zur Schutzfähigkeit von Geschäftskonzepten, Produkten und Designs. Rechtsanwalt Hans-Chr. Widegreen

Zur Schutzfähigkeit von Geschäftskonzepten, Produkten und Designs. Rechtsanwalt Hans-Chr. Widegreen Zur Schutzfähigkeit von Geschäftskonzepten, Produkten und Designs Rechtsanwalt Hans-Chr. Widegreen Nachahmung ist die höchste Form der Anerkennung Schutzmöglichkeiten: 1. Vertraulichkeitsvereinbarung 2.

Mehr

N e w s l e t t e r. anläßlich der Nürnberger Spielwarenmesse Designschutz mit und ohne eingetragene Schutzrechte

N e w s l e t t e r. anläßlich der Nürnberger Spielwarenmesse Designschutz mit und ohne eingetragene Schutzrechte N e w s l e t t e r anläßlich der Nürnberger Spielwarenmesse 07. - 12.02.2008 Designschutz mit und ohne eingetragene Schutzrechte Unsere Kanzlei unterhält wie in den Vorjahren während der Nürnberger Spielwarenmesse

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Der BGH äußert sich zu unerwünschter E-Mail Werbung in B2B Verhältnissen Unerwünschte E-Mail Werbung ist nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Gewerbetreibende ein Ärgernis. Deshalb gilt das in 7

Mehr

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung Vergleichende Werbung Mag. Hannes Seidelberger Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb Das Verbot Wechselvolle Entwicklung Ursprünglich keine eigene Regelung im UWG Verbotsprinzip durch Rechtsprechung

Mehr

Wichtig ist eine eigene Leistung des Schöpfers, 2 Abs. 2 UrhG:

Wichtig ist eine eigene Leistung des Schöpfers, 2 Abs. 2 UrhG: 1 Die Untergrenze für den urheberrechtlichen Schutz bildet die sogenannte Gestaltungshöhe bzw. Schöpfungshöhe; danach verdienen keinen urheberrechtlichen Schutz: o Simple Textsammlungen und Listen o Einfache

Mehr

Fragen und Antworten zu Urheberrecht und Lichtbildschutz

Fragen und Antworten zu Urheberrecht und Lichtbildschutz Fragen und Antworten zu Urheberrecht und Lichtbildschutz Unser Webinar zum Thema Die rechtskonforme Webseite gehen Sie auf Nummer sicher hat im Januar 2017 zu zwei Terminen stattgefunden. Die Fragen, die

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH Die imovo GmbH ist ein überregional operierendes Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Die Geschäftstätigkeit für unsere

Mehr

IP = Intellectual Property (geistiges Eigentum)

IP = Intellectual Property (geistiges Eigentum) IP = Intellectual Property (geistiges Eigentum) TUHH Prof. Dr. C.M. Ringle Institut W-9 Schwarzenbergstr. 95 (D) D-21073 Hamburg Adressfeld für die Rücksendung in einem Fensterumschlag DL Alternative:

Mehr

Gewerbliche Schutzrechte allgemein: Einführung und Überblick in Patent, Gebrauchsmuster, Design und Marke Einführung in die Thematik Überblick über

Gewerbliche Schutzrechte allgemein: Einführung und Überblick in Patent, Gebrauchsmuster, Design und Marke Einführung in die Thematik Überblick über Gewerbliche Schutzrechte allgemein: Einführung und Überblick in Patent, Gebrauchsmuster, Design und Marke Einführung in die Thematik Überblick über gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Geschmacksmuster

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Nicht jede Nutzung einer Marke für Open- Source Software verhindert deren Löschungsreife Die einfachste Art deutschen Markenschutz zu erlangen ist, die Eintragung der Marke in das vom DPMA (Deutsche Patent-

Mehr

Schutzgesetze. H. Hering, Gewerblicher Rechtsschutz für Ingenieure, essentials, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

Schutzgesetze. H. Hering, Gewerblicher Rechtsschutz für Ingenieure, essentials, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014 Schutzgesetze 2 Eingebettet in die Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasst der gewerbliche Rechtsschutz in Deutschland hauptsächlich die folgenden Sonderschutzgesetze: Patentgesetz

Mehr

Schutz von adaptierter Mode

Schutz von adaptierter Mode 1 Schutz von adaptierter Mode Juristischer Schutz für die Kleinen Kreativen - Forscher, Designer, Hersteller im Textil- und Bekleidungsbereich für adaptierte Mode im Rahmen des Vortragstags des Innovationsforums

Mehr

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Urheberrecht im Archiv Grundlagen des Urheberschutzes Bilder im Urheberrecht Der ominöse 72

Mehr

Was ist ein eingetragenes Design und was nützt es mir? Markus Ortlieb, Leiter der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts

Was ist ein eingetragenes Design und was nützt es mir? Markus Ortlieb, Leiter der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts Was ist ein eingetragenes Design und was nützt es mir? Markus Ortlieb, Leiter der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de Alle Schutzrechte unter einem Dach DPMA Designs Marken

Mehr

Die Auswahl des richtigen Schutzrechts

Die Auswahl des richtigen Schutzrechts Die Auswahl des richtigen Schutzrechts Rosenheim, den 19. Oktober 2005 Dr. Doris Freiesleben Patentanwältin Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber, München und Mehring Dr. Freiesleben Folie 1 Gliederung Einleitung

Mehr

Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten?

Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten? D R. M E T Z N E R R E C H T S A N W Ä L T E Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten? Dr. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geiselwind, 2. April 2011 Fragen über Fragen

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel Versand von E-Mail-Newslettern: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung Viele Online-Händler bieten Ihren Kunden die Möglichkeit, sich in ihrem Webshop mittels

Mehr

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2017

marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2017 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2017 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 97a UrhG (1) Der Verletzte soll den Verletzer

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

SCHUTZ DES ARCHITEKTENWERKES URHEBERRECHT UND WEITERE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

SCHUTZ DES ARCHITEKTENWERKES URHEBERRECHT UND WEITERE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN SCHUTZ DES ARCHITEKTENWERKES URHEBERRECHT UND WEITERE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN UNBEFUGTE VERWERTUNG VON ARCHITEKTENPLÄNEN Im Hinblick auf den Beratungsbedarf zur Thematik unberechtigter Verwertung von

Mehr

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Prof. Dr. Wolfgang Büscher Richter am Bundesgerichtshof

Mehr

Einführung in das deutsche und europäische Marken und Designrecht

Einführung in das deutsche und europäische Marken und Designrecht Einführung in das deutsche und europäische Marken und Designrecht Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr. Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz 1 D 88045 Friedrichshafen

Mehr

Designschutz. Überblick Urheberrechtsschutz Geschmacksmusterschutz Markenschutz Schutz durch UWG. FH Münster - FB Design. Dr. Martin Kock.

Designschutz. Überblick Urheberrechtsschutz Geschmacksmusterschutz Markenschutz Schutz durch UWG. FH Münster - FB Design. Dr. Martin Kock. FH Münster - FB Design Dr. Martin Kock Inhalt Überblick Urheberrechtsschutz Geschmacksmusterschutz Markenschutz Schutz durch UWG 1 1 Inhalt Überblick Urheberrechtsschutz Geschmacksmusterschutz Markenschutz

Mehr

Urheberrecht. Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf.

Urheberrecht. Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf. Urheberrecht Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf Das Urheberrecht entsteht mit dem Schaffen des Werkes. Wesen und Entstehen des Urheberrechts Das Urheberrecht

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

1. Vorüberlegungen Auswirkungen des Ambush Marketings auf die Sponsoringerlçse

1. Vorüberlegungen Auswirkungen des Ambush Marketings auf die Sponsoringerlçse Vorwort... 5..... 7 I. Einleitung... 13 II. Bedeutung des Begriffs Ambush Marketings... 17 1. Ursprung und Prinzip des Ambush Marketings... 17 2. Aktuelles Verständnis des Ambush Marketings... 19 3. Entwicklung

Mehr

Werbung für Medizinprodukte mit Studienergebnissen

Werbung für Medizinprodukte mit Studienergebnissen Werbung für Medizinprodukte mit Studienergebnissen 12. AUGSBURGER FORUM FÜR MEDIZINPRODUKTERECHT Juristische Fakultät Universität Augsburg 6. Oktober 2016 Rechtsanwalt Übersicht I. Gesetzliche Vorgaben

Mehr

Gewerbliche Schutzrechte als Kern des Franchisesystems Chancen im Designschutz

Gewerbliche Schutzrechte als Kern des Franchisesystems Chancen im Designschutz Gewerbliche Schutzrechte als Kern des Franchisesystems 16. Bonner Tag des Franchiserechts 10. November 2016 Dr. Grischa Kehr Rechtsanwalt A. Gewerbliche Schutzrechte als Kern des Franchisesystems In Zeiten

Mehr

Urheberrecht letzte Folie

Urheberrecht letzte Folie Urheberrecht letzte Folie Rechtsverletzungen, Rechtsübertragung, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 97 Unterlassung und Schadensersatz Ansprüche (1)

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Rechtlicher Schutz des Begriffs der Petition Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Rechtlicher Schutz des Begriffs der Petition Deutscher Bundestag WD /16 Rechtlicher Schutz des Begriffs der Petition 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtlicher Schutz des Begriffs der Petition Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 2. November 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft

Mehr

Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte. 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013

Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte. 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013 Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013 Begriff: Innovationen Technologieorientierte Unternehmen besitzen regelmäßig Wissen, wissenschaftliches

Mehr

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke)

Mehr

Dr. Klaus-Dieter Herde. Skript zur Vorlesung Wettbewerbsrecht

Dr. Klaus-Dieter Herde. Skript zur Vorlesung Wettbewerbsrecht Dr. Klaus-Dieter Herde Skript zur Vorlesung Wettbewerbsrecht SS 2001 Inhalt Seite A Ursprünge und Grundlagen 001 I. Einleitung 001 II. Entwicklung des Wettbewerbsrechts. 003 III. Die gegenwärtige Wirtschaftsordnung

Mehr

Deutsch. Wolf PVG GmbH & Co. KG Industriestraße Vlotho-Exter Deutschland

Deutsch. Wolf PVG GmbH & Co. KG Industriestraße Vlotho-Exter Deutschland HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 19.06.2014 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie?

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Grundlagen des Urheberrechts für Ortschronisten Prof. Dr. Michael Scholz Rechtsgrundlage Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrecht

Mehr

SCHUTZMÖGLICHKEITEN FÜR DESIGN

SCHUTZMÖGLICHKEITEN FÜR DESIGN SCHUTZMÖGLICHKEITEN FÜR DESIGN (Referent: Patentanwalt Dipl.-Ing. Georg Götz, Würzburg) Inhalt: 1. Übersicht: Vier Säulen für Designschutz 2. Designschutz anhand von Beispielen 3. Anmelde-Statistik 4.

Mehr

Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmusterrecht Geschmacksmusterrecht September 2016 Roman A. Rauter Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbsund Immaterialgüterrecht Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in der Lehrveranstaltung

Mehr

Checkliste Telefonmarketing

Checkliste Telefonmarketing Checkliste 2006 Checkliste Telefonmarketing Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Telefonmarketing B-to-C. Telefonmarketing B-to-C liegt vor, wenn der Angerufene als Verbraucher angesprochen

Mehr

Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte - European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys

Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte - European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys 1 Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte - European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys Dipl.-Ing. Matthias Jabbusch, LL.M. Dipl.-Phys. Gunnar Siekmann, LL.M. 14. OPMF am 24.

Mehr

RITT AUF DER RASIERKLINGE: IST DAS SCHON SCHLEICHWERBUNG?

RITT AUF DER RASIERKLINGE: IST DAS SCHON SCHLEICHWERBUNG? RITT AUF DER RASIERKLINGE: IST DAS SCHON SCHLEICHWERBUNG? im Rahmen der All Influencer Marketing 2017 INFLUENCER MARKETING IST DAS SCHON SCHLEICHWERBUNG? Gliederung IM ANGEBOT Schleichwerbung: Rechtliche

Mehr

Landgericht Essen Beschluss

Landgericht Essen Beschluss 7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 71/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Das Urheberrecht des Architekten bei der Werkverwirklichung

Das Urheberrecht des Architekten bei der Werkverwirklichung Laura Maria Zentner Das Urheberrecht des Architekten bei der Werkverwirklichung Mohr Siebeck Inhaltsverzeichnis Vorwort Einleitung 1 IX Kapitel 1: Grundlagen 1 A Der grundlegende Konflikt zwischen Urheber

Mehr

Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I

Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I Schutz des Namens, der Firma, von Unternehmensbezeichnungen (Etablissementbezeichnungen), Titel von Drucken Schutz von Marken: zivilrechtliche Ansprüche im

Mehr

Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte - European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys

Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte - European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys 1 Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte - European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys Dipl.-Ing. Matthias Jabbusch, LL.M. Dipl.-Phys. Gunnar Siekmann, LL.M. 14. OPMF am 24.

Mehr

Industrie- und Handelskammer zu Köln. Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterschutz in der Praxis

Industrie- und Handelskammer zu Köln. Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterschutz in der Praxis Industrie- und Handelskammer zu Köln Patente, Förderung und Vermittlung Wie Unternehmen gewerbliche Schutzrechte integrieren und nutzen können am Patentanwälte Maxton Langmaack & Partner Mathiaskirchplatz

Mehr

Änderung des UWG mit Wirkung zum zwecks Angleichung des UWG an die Vorgaben der UGP-Richtlinie vom (RL 2005/29/EG)

Änderung des UWG mit Wirkung zum zwecks Angleichung des UWG an die Vorgaben der UGP-Richtlinie vom (RL 2005/29/EG) Änderung des UWG mit Wirkung zum 10.12.2015 zwecks Angleichung des UWG an die Vorgaben der UGP-Richtlinie vom 11.05.2005 (RL 2005/29/EG) 2 Abs. 1 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 ALTE Fassung fachliche Sorgfalt": der

Mehr

Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze

Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Andreas Nestl Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns E-Mail: andreas.nestl@gda.bayern.de

Mehr

Design europaweit schützen. Designers Versicherung gegen Copy & Paste

Design europaweit schützen. Designers Versicherung gegen Copy & Paste Design europaweit schützen Designers Versicherung gegen Copy & Paste Designschutz: Einführung Frage: Worin unterscheiden sich diese Produkte? Antwort: Im Preis. Designschutz: Einführung Designschutz: Einführung

Mehr

Ein Überblick über die Möglichkeiten der Erstkontaktaufnahme im b2b- und b2c-bereich

Ein Überblick über die Möglichkeiten der Erstkontaktaufnahme im b2b- und b2c-bereich Ein Überblick über die Möglichkeiten der Erstkontaktaufnahme im b2b- und b2c-bereich Von Rechtsanwalt Erik Möll Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner der Sozietät Dr. Lewalder & Partner mbb Wilhelmstr. 30

Mehr

Vortrag Urheberrecht bei Masken- und Brauchtumsgruppen (Christian Sickelmann, LWK-Rechtsausschuss)

Vortrag Urheberrecht bei Masken- und Brauchtumsgruppen (Christian Sickelmann, LWK-Rechtsausschuss) Vortrag Urheberrecht bei Masken- und Brauchtumsgruppen (Christian Sickelmann, LWK-Rechtsausschuss) I. Was ist Urheberrecht? Das Urheberrecht betrifft eine schöpferische geistige Leistung. Es regelt das

Mehr

Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags

Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags Ulrich Worm Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis

Mehr

Rechtsanwalt, Partner. Standort München Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch Jahrgang (0)

Rechtsanwalt, Partner. Standort München Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch Jahrgang (0) BARDEHLE PAGENBERG Team Henning Hartwig Dr. iur. Rechtsanwalt, Partner Standort München Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch Jahrgang 1965 +49.(0)89.928 05-241 hartwig@bardehle.de Dr. Henning Hartwig

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung: Markenschutz und UWG 14

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung: Markenschutz und UWG 14 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung: Markenschutz und UWG 14 B. UWG-relevante Tatbestände und Auslegungsfragen des Markenrechts 19 I. Die markenrechtlichen Verletzungstatbestände und ihre Auslegung im Hinblick

Mehr