I. Ursprung und Entwicklung der deutschen Handwerksorganisationen
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- Maria Raske
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1 Arbeitnehmermitwirkung und -mitbestimmung in Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft am Beispiel der Entwicklung der Selbstverwaltung des Handwerks Inhalte, Entwicklung, Ergebnisse und Ist-Stand Einleitende Bemerkungen I. Ursprung und Entwicklung der deutschen Handwerksorganisationen I. 1. Anmerkungen zur Entwicklung der Zünfte bis zum Jahre 1810 I Die Dominanz des öffentlich-rechtlichen Charakters der freien Zünfte I Die Bedeutung der wirtschaftspolitischen Interessenvertretung der Zünfte in der Blütezeit des Zunftwesens I Die Entwicklung der späten Zünfte I. 2. Die Gesellenschaften als Gegenwehr zur Politik der zunftorganisierten Handwerksmeister II. II. 1. II. 2. Gewerbefreiheit, Industrialisierung und das Ringen um ein neues Ordnungssystem für das Handwerk Auswirkungen der Gewerbefreiheit Programmatik und Aktivitäten zur Reorganisation der Selbstverwaltung des Handwerks Peter John und Detlef Perner 1 von8
2 II II II Das Revidierte General-Reglement für die hamburgischen Aemter und Brüderschaften vom 25. Mai 1840 Verlauf und Ergebnisse des Hamburger Vorkongresses vom Juni 1848 Verlauf und Ereignisse des Handwerker- und Gewerbekongresses vom 14. Juli bis 18. August 1848 in Frankfurt a. M. II Auseinandersetzungen um den Status der Lehrlinge und Gesellen im Handwerk und seiner Selbstverwaltung II II Das Handwerksprogramm des Frankfurter Gesellenkongresses Grundzüge des Entwurfs einer Allgemeinen Handwerkerund Gewerbeordnung des Frankfurter Meisterkongresses a) Innungen b) Vertretung, Verwaltung und Rechtspflege c) Regelung des Lehrlingswesens d) Bestimmungen für die Gesellen e) Zugangsbestimmungen zum Meisteramt f) Rechte und Pflichten der Innungen und Innungsmeister II II Gewerbeordnungsentwürfe der Frankfurter Nationalversammlung Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen und die Errichtung von Gewerbegerichten vom 9. Februar 1849 Peter John und Detlef Perner 2 von8
3 II Die Entwicklung der Handwerksorganisationen bis zum Jahre 1900 II Die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und die Neue Handwerksbewegung II Das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 II Das Handwerksgesetz vom 26. Juli 1897 II Die neuen Innungen a) Die freie Innung b) Arbeitnehmerbeteiligung ausgeweitet und gesetzlich festgeschrieben c) Die Zwangsinnung II Die Innungsausschüsse II Die Innungsverbände II Die Handwerkskammern II Neuordnung der Lehrlingsverhältnisse, der Meisterprüfung und der Bestimmungen über die Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen a) Neuordnung der Lehrlingsverhältnisse b) Neuordnung der Meisterprüfung c) Neuordnung der Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen II Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag und überregionale Kammervereinigungen a) Überregionale Vereinigungen der Handwerks- und Gewerbekammern b) Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag Peter John und Detlef Perner 3 von8
4 II Ist-Stand und zusammenfassende Würdigung der Ergebnisse der Handwerkerbewegung von II Inhaltliche Schwerpunkte und Kritik an der neuen Gewerbeordnung III. III. 1. III. 2. III. 3. III. 4. III. 5. III. 6. III. 7. III. 8. III. 9. Kontinuität trotz Wandel die Politik der Handwerksorganisationen seit dem Inkrafttreten des Handwerkergesetzes von 1897 Die Durchsetzung des kleinen Befähigungsnachweises Zunehmende Bedeutung der Gewerbeförderung im Tätigkeitsbereich der Selbstverwaltung Der Griff nach wirtschaftsordnender Zuständigkeit Verstärktes Engagement auf politischer Ebene Der Reichsverband des deutschen Handwerks Der Kampf gegen Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Wirtschaftsräte Das Ringen um eine Reichshandwerksordnung Die Novellierung der Reichsgewerbeordnung vom 1. April 1929 Die Stellung der Handwerksverbände zu Staat, politischen Parteien und zur parlamentarischen Demokratie a) Das Verhältnis zu den politischen Parteien b) Ständeordnung versus parlamentarische Demokratie III. 10. Bilanz der Erfolge und Rückschläge der Politik der Handwerksorganisationen bis 1933 Peter John und Detlef Perner 4 von8
5 III Entwicklung der Handwerksorganisationen III Politik der Preisfestsetzung III Einheitliches Arbeitsrecht und Arbeitsgerichte III Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes III Behauptung und Anpassung der sozialpolitischen Funktion III Fazit a) Das Beispiel Innungskrankenkassen b) Das Beispiel des Arbeitsschutzgesetzentwurfes c) Das Beispiel der Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung IV. IV. 1. IV. 2. IV. 3. Die Entwicklung der Organisation des Handwerks während des III. Reiches Die Weltwirtschaftskrise und die Annäherung an den Nationalsozialismus Das Ende der Selbstverwaltung im Handwerk und die Integration der Handwerksorganisationen in die Neugestaltung von Staat und Wirtschaft im Nationalsozialismus Die Gleichschaltung der Handwerksorganisationen a) Gleichschaltung auf regionaler Ebene b) Gleichschaltung auf überregionaler Ebene IV. 4. Die Neugestaltung der Handwerksgesetzgebung von 1933 bis 1935 IV. 5. Die Entwicklung des Organisationsaufbaues des deutschen Handwerks während der NS-Zeit Peter John und Detlef Perner 5 von8
6 IV. 6. Das Ringen um den Erhalt der Handwerksorganisation a) Großindustrie kontra organisiertem Handwerk b) Das Kräftemessen zwischen der Deutschen Arbeitsfront und den Handwerksorganisationen IV. 7. IV. 8 IV. 9. Die Einbeziehung des Handwerks in die Kriegsvorbereitung Die Rolle der Handwerkskammern bei der Entjudung des Handwerks Die Auflösung der Handwerkskammern und des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages V. Stationen der Entwicklung des neuen Handwerksrechtes von 1945 bis 1953 V. 1. Entwicklung des Aufbaus des Handwerks in der britischen Zone Blaupause für das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) 17. September 1953 V Februar 1945: Neuanfang Handwerkskammern a) Handwerkskammer Aachen b) Handwerkskammer zu Köln c) Unterschiedliche Ansätze zur Neubildung der Kammerorganisation d) Gespräch(snotiz) Gewerkschaften der britischen Zone mit Dr. Agartz, Zentralamt für Wirtschaft Minden, e) Das Gutachten des Zentralamts für Wirtschaft der britischen Besatzungszone (ZAW) 1946 V mit sofortiger Wirkung : Die Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks. Vom 6. Dezember Peter John und Detlef Perner 6 von8
7 V Meisterstimmen vs. ein Drittel Gesellenbeteiligung V. 2. Überbetriebliche Arbeitnehmerbeteiligung, Handwerk, Handwerkskammern in der Britischen Zone aus Sicht der Gewerkschaften V. 3. Rechtsanordnung zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Vom 5. November Für das französisch besetzte Gebiet V Handwerk und Handwerksorganisation in der französischen Besatzungszone Gesellenbeteiligung? V. 4. Handwerk und Handwerksorganisation in der amerikanischen Besatzungszone Gesellenbeteiligung? a) Die Entwicklung bis 1948 b) Die Einführung der Gewerbefreiheit V. 5. Anmerkungen zur Entwicklung der Handwerksorganisation in der sowjetisch besetzten Zone V. 6. Personelle Kontinuität in den Spitzenorganisationen des Handwerks in Westdeutschland V. 7. Gründung der Bundesrepublik Deutschland und Stand der Handwerksgesetzgebung 1949 V Exkurs: Grundgesetz (GG), Sozialstaatsgebot, Mitbestimmung V. 8. Von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Handwerks (ZAW) in der britischen Zone zum Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in der Bundesrepublik Deutschland V. 9. Referat des Vorsitzenden des Rechts- und Organisationsauschusses der ZAG. Präsident Dipl.-Ing. Peter John und Detlef Perner 7 von8
8 Georg Schulhoff anlässlich der Tagung der Handwerkskammern und Fachverbände des Bundesgebietes und Berlins am 29./ in Boppard Zur Gesellenbeteiligung VI. VI. 1. VI. 2. Gesetz zur Ordnung des deutschen Handwerks (HWO) vom 17. September 1953 DGB-Geschäftsbericht zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhalt und Struktur des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks im Vergleich zur Handwerksgesetzgebung des Dritten Reiches Peter John und Detlef Perner 8 von8
9 1 V Exkurs: Grundgesetz (GG), Sozialstaatsgebot, Mitbestimmung Die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz wird wesentlich durch die beiden Artikel 1 und 20 GG ( mit Ewigkeitsgarantie Art.79 Abs. 3 GG) bestimmt: - Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1, Abs. 1 GG) und - Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20, Abs. 1 GG) - Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. (Art. 28, Abs. 1, Satz 1 GG. (Hervorhebung nicht im Verfassungstext!) Danach hat nach allgemeiner Auffassung der Staat als unmittelbar geltendes Recht nicht nur die Würde des Menschen (Selbstbestimmung) zu achten sondern auch zu schützen. Dies gilt im Besonderen für alle staatliche Gewalt, speziell also auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich (öffentlich-rechtliche Körperschaften). Der Staat hat den sozial Schwachen vor dem sozial Mächtigeren zu schützen. Konkret bezogen auf die Handwerkswirtschaft heißt das einerseits Schutz der kleinen und mittleren Betriebe als soziale Verbände von Betriebsinhabern und Arbeitnehmern vor Großbetrieben und Konzernen ( Mittelstandsschutz ) und andererseits Schutz des sozial schwächeren Arbeitnehmers vor dem sozialmächtigen Arbeitgeber (z.b. durch Mitbestimmung). Abhängige Arbeit durch Mitbestimmung gemildert ist nach dem GG anders zu bewerten als Fremdbestimmung auf Grund von Eigentum und Arbeitsvertrag. Nach gewerkschaftlicher Auffassung ist abhängige Arbeit nur dann legitimiert, wenn sie durch Mitbestimmung einseitiger Willkür entzogen ist. 1 ) VI. Gesetz zur Ordnung des deutschen Handwerks (HWO) vom 17. September 1953 Die Handwerksordnung wurde nach zweijähriger Ausschussberatung am 26. März 1953 fast einstimmig angenommen. 2 ) Mit dem dann am 17. September 1953 ausgefertigten Gesetz zur Ordnung des deutschen Hand-werks (Handwerksordnung), das am 23. September 1953 im Bundesgesetzblatt 3 ) verkündet wurde, trat die Handwerksordnung am folgenden Tag in Kraft. Wenige Tage ( ) vor der zweiten und dritten Lesung des Handwerksgesetzentwurfs im Bundestag ( ) übermittelte der DGB- Bundesvorstand seine Stellungnahme zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) 4 ): Dort heißt es grundsätzlich, der DGB begrüßt eine bundeseinheitliche gesetzliche Reglung zur Ordnung des Handwerks. Die Gewerkschaften erkennen.. die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Bedeutung des.. Handwerks an. Und unter dem Gliederungspunkt 1. Parität in den Handwerkskammern betont der DGB einerseits die verfassungsrechtlich gebotene Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit, d.h. die Notwendigkeit der paritätischen Besetzung der Handwerkskammer. 1 ) Ausführlich: Perner 1983, 210ff. 2 ) Vgl. DGB-Geschäftsbericht , S ) BGBl. I, S ) Vgl. DGB ID-26/53.
10 Da aber die Hälfte aller Handwerksbetriebe ohne Beschäftigte arbeite, hat der Vertreter des DGB der im Gesetzesentwurf niedergelegten Regelung bei der Beratung im Bundestagsunterschuß zugestimmt, daß ein Drittel der Sitze in den Handwerkskammern den Betrieben vorbehalten sind, die ohne Beschäftigte arbeiten, und daß die übrigen zwei Drittel der Sitze p a r i t ä t i s c h (Sperrung im Original) aufgeteilt werden zwischen den Vertretern der handwerklichen Betriebsinhaber und der in den Betrieben Beschäftigten. 5 ) Unter 2. Rechtscharakter der Innungen warnte der DGB vor einer öffentlichen Rechtsfähigkeit der Innungen und Innungsverbände, wenn diese Tarifvertragspartei sein wollten. Die öffentliche Rechtsfähigkeit der Innungen im Fall der Zuständigkeit der Innungen für Tarifverträge wird vom DGB abgelehnt, nur dann könne sie öffentlich-rechtliche Aufgaben übernehmen. Allerdings muss dann auch die Gesellenvertretung (Gesellenausschuss) wie in der Handwerkskammer geregelt sein. In der 3., abschließenden Lesung der 258. Sitzung des Deutschen Bundestags führte der Abgeordnete Stücklen/CSU zu der DGB-Forderung nach paritätischer Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus: Es wäre einfach widersinnig und anorganisch wollte man im Handwerk Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen aufbauen. Hier herrscht noch der berufsständische Charakter der großen Einheit von Meister, Geselle und Lehrling. 6 ) Er ergänzte: Die fortschrittliche Weiterentwicklung kommt dadurch eindeutig zum Ausdruck, daß alle Organe die Vollversammlung, die Ausschüsse und der Vorstand in Zukunft mit einen Drittel Gesellen besetzt sein werden. 7 ) Der Abgeordnete Lange/SPD erklärte für die SPD, dass sie der ein Drittel- Beteiligung (gegenüber der Parität) zustimmen werde, übrigens so auch die Position des DGB : 8 ) Zwar hat die Sozialdemokratie.. gegenüber dem Gesetzentwurf ihre Bedenken. Wir werden uns aber nicht der Notwendigkeit dieser Gesetzgebung verschließen, werden dem Gesetzentwurf unsere Zustimmung geben ) VI. 1. DGB-Geschäftsbericht zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks Die Hauptabteilung Wirtschaftspolitik beim DGB-Bundesvorstand berichtet unter 10. Überbetriebliche Mitbestimmung, das nach langen Beratungen, in die wir uns durch Vorschläge und Stellungnahmen wiederholt eingeschaltet haben der Bundestag am das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verabschiedet hat. 10 ) Konkret fordert der DGB, sich auf die Wahlen zur Handwerkskammer bis spätestens 30. September 1954 und zu den Gesellenausschüssen der Innungen vorzubereiten. Mit der Leitung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks vereinbarte der DGB die Wahlen in Form der Gemeinschaftswahlen durchzuführen um unnötige Spannungen zu vermeiden (Friedenswahlen bei einer Liste). Im Ergebnis dieser Wahlen resümiert der DGB: Bisher sind überall Gemeinschaftslisten aufgestellt worden. Mit den bisher erzielten Ergebnissen können wir zufrieden sein. Die bevorstehenden Wahlen haben 2 5 ) Die verfassungsrechtlich gebotene Parität(sanforderung) sollte damit wohl politisch gerettet werden? 6 ) Protokoll 258. Sitzung Deutscher Bundestag am 26. März 1953, S ) Ebenda: a.a.o., S ) Ebenda: a.a.o., S ) Ebenda: a.a.o., S ) Vgl. DGB-Geschäftsbericht , S. 400.
11 allerdings auch eine Welle von Neugründungen von berufsständischen Gesellenvereinen hervorgerufen. Der DGB verbindet diese Feststellung mit der Aufforderung an die Gewerkschaften verstärkt für Aktivitäten unter den Arbeitnehmern des Handwerks zu werben. 11 ) An anderer Stelle 12 ) wird beklagt, dass die Betriebsinhaber im Handwerk die Gewerkschaften ablehnen und es fraglich bleibt ob Gesellenvertreter, die gleichzeitig das Vertrauen der Gewerkschaften haben, bei der Selbstverwaltung des Handwerks zum Zuge kommen. Unter III. Besondere Wirtschaftspolitik, Unterpunkt 4. Handwerk und Gewerbe 13 ) heißt es zur Handwerksordnung: Die Handwerksordnung entspricht nicht in allen Punkten unseren Vorstellungen. Sie beschränkt die Vertretung der Arbeitnehmer in den Innungen und Handwerkskammern nach berufsständischen Gesichtspunkten auf die Gesellen Doch selbst den Gesellen ist nur ein Drittel der Handwerkskammersitze eingeräumt worden. In den Innungen sind sie nur mit einem Gesellen-Ausschuß vertreten. Der öffentlich-rechtliche Charakter, den die Innungen durch die Handwerksordnung erhalten haben, ist unvereinbar mit ihrer Berechtigung, Tarifverträge abzuschließen, also Arbeitgeberverband zu sein ) Vgl. DGB-Geschäftsbericht , S ) Vgl. ebenda: a.a.o., S ) Vgl. ebenda: a.a.o., S. 238.
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