Neueste Entwicklungen des Grundrechtsschutzes in der EU
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- Fritzi Vogt
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1 Neueste Entwicklungen des Grundrechtsschutzes in der EU Vortrag vor der Vereinigung Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen Österreichs, 5. Mai 2010, Wien ao. Univ.Prof.. Dr. Hannes Tretter Institut für f r Staats- und Verwaltungsrecht, Universität t Wien Leiter Ludwig Boltzmann Institut für f r Menschenrechte (BIM) Stv. Vorsitzender des Verwaltungsrats der EU Agentur für f r Grundrechte (FRA)
2 Vertrag von Maastricht 1992 und Rat von Kopenhagen 1993 Maastricht: Ziel definiert, die EU auch zu einer politischen Union zu entwickeln Verankerung der EuGH-Rechtsprechung zur Achtung der Grundrechte in Art 6 EUV politische Beitrittskriterien von Kopenhagen 1993 verlangen (nicht näher definierte) demokratische, rechtsstaatliche, menschenrechtliche und minderheitenschutzrechtliche Standards
3 Verträge Amsterdam 1997, Nizza 2000 Amsterdam: Notwendigkeit erkannt, Die Grundsätze von Kopenhagen auch im EUV zu verankern Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Reaktionskompetenz der EU bei schweren Menschenrechtsverletzungen einzuräumen Grundwerte des Art 6 EU-Vertrag Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
4 Wertekanon und Sanktionsverfahren Vertrag von Amsterdam 1997: Sanktionsverfahren nach Art 7 EU-Vertrag: bei schwerwiegenden und anhaltenden Verletzungen der Grundwerte des Art. 6 EUV können nach einem Verfahren Mitgliederrechte ausgesetzt werden Vertrag von Nizza 2000: Verschärfte Fassung des Verfahrens nach Sanktionen der EU-14 gegen Österreich wegen ÖVP/FPÖ-Regierungsbildung ( antifaschistischer Konsens ) wäre auf Österreich aber nicht anwendbar gewesen
5 Vertrag von Lissabon I Art 2 EUV Werte der Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich lich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören Gesellschaft der MS zeichnet sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, t, Gleichheit von Frauen und Männern M aus
6 Vertrag von Lissabon II Art 6 EUV Grundrechte: Verweis auf die Grundrechtecharta,, die mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist; Auslegung gemäß Titel VII der Charta und anhand ihrer Quellen Beitritt der EU zur EMRK EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der MS weiterhin allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Art 7 EUV Sanktionsmechanismus
7 Vertrag von Lissabon III Art 21 EUV Auswärtiges Handeln der EU Grundsätze des Handelns der Union sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit G und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit, Grundsatz der Solidarität Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. V
8 EU Grundrechte Charta 2000 Entstehung eine deutsche Initiative Demokratische Öffnung: das Konventsverfahren Einbeziehung der civil society Politisches Dokument rechtlich nicht verbindlich Kritik und Widerstand wenig zu feiern in Nizza? Ausstrahlungswirkung Bezugnahme auf die Charta durch Generalanwälte, EU Gericht 1. Instanz und EuGH insbesondere Rechte auf Eigentum, gute Verwaltung, wirksamen Rechtsbehelf
9 Inhalte der Charta Bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Fremdkörper Zielbestimmungen (Umwelt- und Verbraucherschutz) für die Politiken der EU Aufbau und Formulierung der Charta Würde des Menschen Freiheiten (Recht auf Bildung, Asylrecht?) Gleichheit Solidarität Bürgerrechte (Rechte auf gute Verwaltung, Zugang zu Dokumenten und zum Bürgerbeauftragten, Petitionsrecht?) Justizielle Rechte
10 EU Grundrechte Charta Primärrecht mit dem Vertrag von Lissabon Annex zum Vertrag von Lissabon und Verweis in den neuen Art 6 EU-Vertrag mit dessen Inkrafttreten wurde die Charta rechtsverbindlich Charta wurde damit EU-Primärrecht Bindung von EU-Organen und Mitgliedstaaten in Durchführung von EU-Recht Durchsetzbarkeit vor dem EuGH für Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission, jedoch keine generelle direkte individuelle Beschwerdemöglichkeit
11 Verhältnis der Charta zur EMRK I Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Charta garantiert über EMRK hinaus: Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Asylrecht Der Charta fehlen einige Rechte des 4. und 7. ZP zur EMRK (Schuldhaft, Freizügigkeit, Strafrecht: Rechtsmittel vor Tribunal, Entschädigungsanspruch) Charta übernimmt Rechtsprechung des EGMR (Menschenwürde, Integritätsschutz, Datenschutz, Wehrdienstverweigerung, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Refoulement-Verbot)
12 Verhältnis der Charta zur EMRK II Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte so wie EMRK in der Rechtsprechung des EGMR EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard auch in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Günstigkeitsprinzip des Art 53, insbesondere im Hinblick auf EMRK
13 Verhältnis zwischen Charta, EMRK und nationalem Grundrechtsschutz EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich ziviler und politischer Rechte Alle EU-Staaten Mitgliedstaaten der EMRK EU wird EMRK beitreten,, womit EU-Recht mit EMRK übereinstimmen muss (ev. Anfechtbarkeit vor dem EGMR?) EU-Sekund Sekundärrecht muss Charta (und damit auch der EMRK) entsprechen Jeder nationale Rechtsakt muss jedenfalls EMRK entsprechen Nationale Umsetzung von EU-Recht muss nationalem Grundrechtekatalog,, EMRK und Charta entsprechen
14 Verhältnis EuGH und EGMR Ein Fall für zwei : Doppelter europäischer Menschenrechtsschutz ein Luxus? Rechtsprechungsdivergenzen versus Berücksichtigungsgebot EGMR höchste Instanz für die Einhaltung der EMRK in der EU Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich (Ausschluss vom Wahlrecht zum EU-Parlament) Fall Senator Lines gegen 15 EU-Mitgliedstaaten (Verhängung einer vorläufigen Geldbuße durch die Europäische Kommission) Fall Bosphorus gegen Irland Solange-Rsp des EGMR im Verhältnis zum EU-Recht
15 Möglicher Rechtszug derzeit In einem innerstaatlichen Verfahren leitet ein nationales Gericht beim EuGH ein Vorabentschei- dungsverfahren ein, in dem es bei der Anwendung und Auslegung einer EU-Rechtsvorschrift um eine grundrechtliche Frage geht Das nationale Gericht entscheidet das Verfahren im Sinne der Rechtsauffassung des EuGH Die letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidung wird beim EGMR angefochten, dieser verurteilt den Staat wegen Verletzung eines EMRK-Rechts Rechts,, aus der Begründung ergibt sich ein Widerspruch zur EuGH- Entscheidung Aber: Solange-Rechtsprechung des EGMR solange der EU-Rechtsschutz dem Niveau des EMRK- Rechtsschutzes entspricht, solange führt f der EGMR keine Einzelfallüberpr berprüfung durch
16 Grundrechte Agentur Allgemeines Errichtung (nicht unumstritten): am mit Verordnung EG Nr. 168/2007 vom , hervorgegangen aus dem EUMC Zielsetzung: Versorgung aller EU-Organe und Mitgliedstaaten mit Expertise, damit Grundrechte respektiert und gewährleistet werden beratendes Organ, Think-tank Anwendungsbereich: Gesamtes EU-Recht (seit Lissabon, davor nur EG- Recht) und seine Durchführung hrung in den MS Prüfungsma fungsmaßstab: stab: Art 6 EU-Vertrag (EMRK, EU-Grundrechtecharta Grundrechtecharta)
17 Grundrechte Agentur Organisation Unabhängigkeit ngigkeit und Rechtspersönlichkeit Verwaltungsrat Je ein Mitglied aus den 27 MS, eine Persönlichkeit des Europarates, zwei Vertreter der Kommission wichtige Kompetenzen wie Ernennung und Enthebung des Direktors und des Wissenschaftlichen Ausschusses, Verabschiedung der Jahresarbeitsprogramme Exekutivausschuss (stv.) Vorsitzende/r, 2 Mitglieder MB, Vertreter der EK Unterstützung tzung und Beratung des Direktors Wissenschaftlicher Ausschuss 11 unabhängige ngige GrundrechtsexpertInnen Garant für f r die wissenschaftliche Qualität t der Arbeit Direktor
18 Grundrechte Agentur Aufgaben Durchführung hrung wissenschaftlicher Forschung (auch Vergabe von Aufträgen) Erarbeitung von Machbarkeitsstudien,, auf eigene Initiative und auf Ersuchen der EU-Toporgane Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Gutachten zu speziellen Themen in Eigeninitiative oder auf Ersuchen der EU-Toporgane Erarbeitung und Publikation thematischer Berichte auf eigene Initiative Kommunikationsstrategie und Förderung F des Dialogs mit der Zivilgesellschaft
19 Mehrjahresprogramm Thematische Bereiche: Rassismus, Xenophobie und damit verbundene Intoleranz Diskriminierung aus Gründen von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinde- rung,, Alter, sexuelle Ausrichtung oder Angehörigen von Minderheiten einschließlich lich Mehrfachdiskriminierung Entschädigung von Opfern Rechte des Kindes einschließlich lich des Kinderschutzes Asyl, Zuwanderung und Integration von MigrantInnen Visa und Grenzkontrolle Teilhabe der EU-BürgerInnen am demokratischen Funktionieren der EU Informationsgesellschaft,, insbesondere Achtung der Privatsphäre re und Schutz personenbezogener Daten Zugang zu effizienter und unabhängiger ngiger Rechtsprechung
20 Kooperation der Agentur mit Zivilgesellschaft, Wissenschaft und IOs Plattform für f r Grundrechte: Einbindung der Zivilgesellschaft Wissenschaftlicher Ausschuss Qualitätskontrolle tskontrolle RAXEN (nationale Focal Points für r Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) FRALEX (Gruppe von RechtsexpertInnen) Kooperation mit MS, Europarat, OSZE, UN
21 Grundrechte Agentur Defizite Nicht zuständig ist die Agentur derzeit für: f Sanktionsverfahren gemäß Art. 7 EU-Vertrag aber Beauftragung durch EU-Organe und Mitgliedstaaten möglich m Auswärtiges Handeln der EU Nicht eingegangen werden darf auf: Rechtssetzungsvorschläge ge der Kommission oder Stellungnahmen der Mitgliedstaaten dazu (außer auf Ersuchen des Parlaments, des Rats und der Kommission)
22 Grundrechte Agentur Chancen hohe Qualität t und Professionalität Respekt und Akzeptanz bei verantwortlichen EU-Organen permanenter Dialog mit EP und Kommissarin für f Grundrechte Einfluss auf EU-Rechtssetzung transparente, diskursive Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Zivilgesellschaft stärkt Glaubwürdigkeit und fördert f Unterstützung; tzung; Informationen from the roots verbesseren Kompetenz zur Reaktion und Prävention Entwicklung zu einem Think-Tank mit Kompetenz zu rascher, auch öffentlicher Positionierung in aktuellen Grundrechtsfragen
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