Reform der Pflegeberufe Ziele, Eckpunkte, Stand des Verfahrens. Fachtagung der SPG am an der Sportschule der Universität des Saarlandes
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- Kerstin Grosser
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1 Reform der Pflegeberufe Ziele, Eckpunkte, Stand des Verfahrens Fachtagung der SPG am an der Sportschule der Universität des Saarlandes
2 Reform der Pflegeberufe - Ziele, Eckpunkte, Stand des Verfahrens Die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal wandeln sich. Ursache hierfür sind: die demografische Entwicklung, die epidemiologische Entwicklung und der medizin-technische Fortschritt Seite 2
3 Entwicklung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2010 Seite 3
4 best-case-scenario sinkende Pflegequote In dem eher optimistischen Szenario sinkende Pflegequote wird davon ausgegangen, dass durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in den jeweiligen Altersgruppen z. B. in Folge von medizinisch-technischem Fortschritt und/oder einer gesünderen Lebensweise auch das Pflegerisiko in den Altersgruppen abnimmt. Als Orientierungsgröße gilt dabei die erwartete Zunahme der Lebenserwartung im jeweiligen Alter. Es erfolgt daher eine Verschiebung des Pflegerisikos in ein höheres Alter entsprechend der steigenden Lebenserwartung. Seite 4
5 Beschäftigte Pflegefachkräfte Pflegefachkräfte (ambulante/stationäre Pflege) Pflegefachkräfte (Krankenhaus) Altenpflegefachkräfte Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachkräfte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachkräfte Quelle: StBA, Pflegestatistik 2013 Seite 5
6 Pflegefachkräfte in Ausbildung Pflegefachkräfte in Ausbildung: Deutschland Pflegefachkräfte in Ausbildung: Saarland Gesundheits- und Krankenpflege: Gesundheits- und Krankenpflege: Gesundheits- und Kinderkrankenpflege: Gesundheits- und Kinderkrankenpflege: 100 Altenpflege: Altenpflege: Seite 6 Quelle: StBA, Fachserie 12, Reihe 2 (Schj. 2014/15)
7 Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe kurz: Pflegeberufereformgesetz beschlossen. Das Pflegeberufsgesetz finden Sie: auf der Internetseite des BMG ( unter Gesetze und Verordnungen/ Kabinettentwurf Pflegeberufsgesetz Seite 7
8 Seite 8
9 Gliederung Ausbildung Umlagefinanzierung hochschulische Pflegeausbildung Fachkommission Bestandsschutzregelungen und Übergangsvorschriften Inkrafttreten Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Seite 9
10 Seite 10 Berufsbezeichnung
11 Seite 11 Ausbildungsziel
12 theoretische und praktische Ausbildung Seite 12
13 Dauer der Ausbildung (mind Stunden) Schule praktische Ausbildung Seite 13
14 Struktur der Ausbildung ( 6) theoretischer und praktischer Unterricht: Pflegeschulen (gemäß Lehrplan der Schule) praktische Ausbildung: Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen (gemäß Ausbildungsplan des Trägers der praktischen Ausbildung): o Pflichteinsätze, o ein Vertiefungseinsatz, o weitere Einsätze Praxisanleitung (von den Einrichtungen zu gewährleisten) mind. 10% der praktischen Ausbildungszeit Praxisbegleitung (von der Schule zu gewährleisten) in angemessenem Umfang Gesamtverantwortung: Pflegeschule Seite 14
15 Eckpunkte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrVO) liegt noch nicht vor. Auf Druck der Länder hat die Bundesregierung bereits jetzt die wesentlichen Inhalte ( Eckpunkte ) der künftigen APrVO veröffentlicht. Die Eckpunkte zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung finden Sie: auf der Internetseite des BMG ( unter Pflegeberufsgesetz/Eckpunkte Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Seite 15
16 Unterricht Seite 16
17 Unterricht Seite 17
18 praktische Ausbildung Seite 18
19 Träger der praktischen Ausbildung Seite 19
20 Mindestanforderungen an Schulen ( 9) Leitung: hauptberufliche Leitung durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau für den theoretischen Unterricht: angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau angemessene Zahl = soll 1 VK auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen für den praktischen Unterricht: qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium Seite 20
21 Mindestanforderungen an Schulen ( 9) erforderliche Räume, Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind Landesrechtsvorbehalt ( Die Länder können das Nähere regeln ). Standardabsenkung bei Lehrkräften für den theoretischen Unterricht ist bis zum möglich: Die Länder können regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Masteroder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Seite 21
22 Zugangsvoraussetzungen ( 11) mittlerer Schulabschluss HSA, wenn o abgeschlossene Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) oder o abgeschlossene Assistenz- oder Helferausbildung (mind. 1 Jahr) oder o abgeschlossene KPH- oder APH-Ausbildung (mind. 1 Jahr) oder o Erlaubnis als KPH oder APH erfolgreicher Abschluss einer sonstigen 1ojährigen allgemeinen Schulbildung Seite 22
23 Modellvorhaben ( 14) Modellvorhaben zur selbständigen Ausübung der Heilkunde (jetzt: 4 Abs. 7 KrPfG/AltPfG) sind auch in Zukunft möglich. Voraussetzungen: o von einer Krankenkasse vereinbartes Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c SGB V oder o von der Fachkommission entwickeltes und von BMG und BMFSFJ genehmigtes standardisiertes Modul Seite 23
24 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs ( 15) Die Länder können Modellvorhaben zur Erprobung von Konzepten zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs im Einvernehmen mit BMG und BMFSFJ zulassen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist und und das Modellvorhaben mit der Berufsanerkennungs-RL (2005/36/EG) vereinbar ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts als Fernunterricht erteilt werden. Seite 24
25 Einführung einer Umlagefinanzierung ( 26) Die Finanzierung der Ausbildung geschieht über ein landesweites Umlageverfahren, an dem sich die Krankenhäuser, die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, das Land und die Soziale Pflegeversicherung (PPV erstattet der SPV 10 %) beteiligen. Seite 25
26 Umlageanteile 8,94% 3,60% 30,22% 57,24% Krankenhäuser Pflegeeinrichtungen Land SPV Seite 26
27 Welches Ziel verfolgt die Umlage? Die Umlage vermeidet Wettbewerbsnachteile für ausbildende Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen amtliche Begründung, S. 82, 83: Seite 27
28 Hochschulische Pflegeausbildung ( 37 39) Seite 28
29 erweitertes Ausbildungsziel der hochschulischen Ausbildung ( 37 Abs. 3) Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse, vertieftes Wissen über die Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems, eigenständige Erschließung von Forschungsgebieten, Transfer von Problemlösungen auf das berufliche Handeln, kritisch-reflexiver Umgang mit theoretischem wie praktischem Wissen, Entwicklung wissenschaftsbasierter Lösungsansätze, Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards. Seite 29
30 Dauer: mind. drei Jahre Durchführung des Studiums ( 38) Umfang: o theoretische und praktische Lehrveranstaltungen, o Praxiseinsätze in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen Praxiseinsätze (von den Einrichtungen zu gewährleisten): o Pflichteinsätze, o Vertiefungseinsatz, o weitere Einsätze o ein geringer Teil der Praxiseinsätze kann durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden. Praxisbegleitung (von der Hochschule zu gewährleisten) Gesamtverantwortung: Hochschule Seite 30
31 Fachkommission ( 53) Einrichtung einer Fachkommission Aufgabe: Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans (mit empfehlendem Charakter) Berufung der Mitglieder durch BMFSFJ und BMG im Benehmen mit den Ländern Amtsdauer: 5 Jahre Geschäftsstelle beim Bundesinstitut für Berufsbildung Seite 31
32 Fortgeltung der alten Berufsbezeichnung, Umschreibung ( 59) Die alten Berufserlaubnisse (KP, KiKP, AP) bleiben auch nach dem Inkrafttreten des PflBG bestehen. Sie gelten als Berufsbezeichnung nach dem PflBG. Inhaber einer alten Berufserlaubnis haben Anspruch auf Erteilung einer neuen Berufserlaubnis nach dem PflBG (Umschreibung). In dieser neuen Berufserlaubnis ist o die alte Berufserlaubnis und o das Datum der Erteilung der alten Berufserlaubnis anzugeben. Seite 32
33 Kritik Eine voraussetzungslose Umschreibung ohne Berücksichtigung der Berufserfahrung ist zu weitgehend. Zielführend wäre eine gestufte Nachqualifizierungsmöglichkeit ähnlich wie in 32 Abs. 2 NotSanG: Nachqualifizierung für Rettungsassistenten mit einer: o BE < 3 Jahre: Anpassungslehrgang 960 Std. + Ergänzungsprüfung o BE 3 5 Jahre: Anpassungslehrgang 480 Std. + EP o BE > 5 Jahre: Ergänzungsprüfung bis Dieser Antrag des SL fand leider keine Mehrheit im BR. Seite 33
34 Bestandsschutzregelungen für Schulen, Leitungen und Lehrende ( 60) Schulen, die am staatlich anerkannt sind, haben Bestandsschutz bis zum sie brauchen die Voraussetzungen des 9 bis zum nicht nachzuweisen Persönlichen, lebenslangen Bestandsschutz hat, wer am o eine KP/AP-Schule rechtmäßig leitet oder an ihr rechtmäßig unterrichtet oder o über die Qualifikation zur Leitung oder als Lehrkraft an einer KP/AP-Schule verfügt oder o eine Weiterbildung zur Leitung oder zur Lehrkraft an einer KP/AP- Schule bis zum erfolgreich abgeschlossen hat Seite 34
35 Mindestanforderungen an Schulen ( 9) Leitung: hauptberufliche Leitung durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau für den theoretischen Unterricht: angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau angemessene Zahl = soll 1 VK auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen für den praktischen Unterricht: qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium Seite 35
36 Übergangsregelungen für begonnene Ausbildungen ( 61) Wer spätestens am eine Ausbildung zum KP, KiKP oder zum AP beginnt, kann diese Ausbildung bis zum nach altem Recht abschließen. Er/Sie erhält nach bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung: o Gesundheits- und Krankenpfleger(in), o Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) oder o Altenpfleger(in) Seite 36
37 Kooperationen von Hochschulen mit Pflegeschulen ( 62) Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit KP- oder AP- Schulen können auf Antrag bis zum fortgesetzt werden. Voraussetzung: Der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hochschule muss deutlich überwiegen. Die Schule kann die Praxisbegleitung anteilig übernehmen. Seite 37
38 Inkrafttreten (Art. 15) Die Finanzierungsregelungen ( 26 36) und die Übergangsregelungen für begonnene Ausbildungen nach altem Recht treten bereits am in Kraft. Die neuen Ausbildungsregelungen treten am in Kraft am startet die neue generalistische Ausbildung Seite 38
39 Dies hat zur Folge, dass die Finanzstrukturen in den Ländern: Aufbau einer Fondsbehörde, Aufbau eines EDV-gestützten Verwaltungsverfahrens und Aufbau einer Schiedsstelle bis zum stehen müssen. Das ist innerhalb von 12 Monaten nicht zu leisten. Deshalb hat der BR ein Verschieben des Inkrafttretens um ein Jahr ( bzw ) gefordert. Seite 39
40 Seite 40 Drei Umlagefonds
41 erfolgreiche Anträge des Saarlandes im 1. Durchgang des BR-Verfahrens (BR-Drs. 20/16 [Beschluss]) Klarstellung, dass auch Trägerverbünde die Verantwortung für die praktische Ausbildung für übernehmen können (Nr. 9) Schaffung von Sanktionsmöglichkeiten, wenn Pflegeschule oder Träger der praktischen Ausbildung ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (Nr. 12) Ausreichende Beteiligung von Krankenhausträgern, die selbst Schulen betreiben, an den Schiedsverfahren (Nr. 36) Verpflichtung des Bundes, die Fondsverordnung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des PflBG dem Bundesrat vorzulegen (Nr. 52) Neue Pflegeschulen, die nach dem (= Tag der 1. Lesung) einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen, müssen hinsichtlich der Qualifikation der Schulleitung und der Lehrenden die Voraussetzungen des PflBG erfüllen (Nr. 57) Klarstellung, dass die APrVO für KP und AP solange in Kraft bleiben, bis die nach altem Recht begonnenen Ausbildungen für KP, KiKP und AP beendet sind (Nr. 59) Bestandsschutz auch für Modellstudiengänge von Hochschulen, die ohne Kooperation mit einer Pflegeschule durchgeführt werden (Nr. 60) Seite 41
42 Zeitplan für das parlamentarische Verfahren 162. Sitzung des BT Drs.: 18/162, TOP 19 Entwurf der BReg 1. Lesung BT 2./3. Lesung BT April-Mai / Durchgang BR Ausschussberatungen, Anhörung 2. Durchgang BR Stellungnahme des BR Drs.: 20/16 (Beschluss) Seite 42
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 43
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