Die Pflegeberufe der Zukunft

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1 Die Pflegeberufe der Zukunft Stand: Pflegeberufereformgesetz Pflegeberufe-Ausbildungs-un d Prüfungsverordnung Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

2 Pflegeausbildung indeutschland DieaktuelleSituation: Auszubildende ca Pflegeschulen ca Ausbildungsbetriebe ca Altenpflege Krankenpflege 7.000Kinderkrankenpflege 740Altenpflegeschulen 760Krankenpflegeschulen Altenpflegeeinrichtungen 900Krankenhäuser StatistischesBundesamt2015 Prognos/WiAD 2

3 Pflegeausbildung derzukunft einegeneralistische Ausbildungzur Pflege vonmenschenaller Altersgruppen inallenversorgungsbereichen: Pflegefachfrau bzw. -fachmann mitdermöglichkeitderspezialisierung aufbestimmte Altersgruppen im dritten Ausbildungsjahr: Altenpfleger bzw. Altenpflegerin Gesundheits-undKinderkrankenpflegerbzw. -pflegerin 3

4 Pflegeausbildung derzukunft berufliche Ausbildung mit umfangreicherpraxisanleitung schulgeldfrei mitfinanziellerentlastungderausbildendenbetriebe hochschulischeausbildung 4

5 I. DerneueBeruf

6 Berufsbezeichnung desgeneralistischen Abschlusses Berufliche Pflegeausbildung: Pflegefachfrau Pflegefachmann HochschulischePflegeausbildung: Pflegefachfrau (B.A.) / Pflegefachfrau (B.Sc.) Pflegefachmann(B.A.) / Pflegefachmann(B.Sc.) 1PflBG 6

7 VorbehalteneTätigkeiten ErhebungundFeststellungdesindividuellenPflegebedarfs Organisation,Gestaltung undsteuerungdespflegeprozesses Analyse,Evaluation,SicherungundEntwicklungderQualität derpflege 4PflBG 7

8 SpezialisierteBerufsabschlüsse Die spezialisierten Abschlüsse inderaltenpflege undder KinderkrankenpflegesinddemgeneralistischenAbschluss in Bezug aufdievorbehaltenentätigkeiten gleichgestellt. IhnenfehlendieuniverselleEinsatzmöglichkeitinallen BereichenderPflegeunddieEU-weite Anerkennung. 58Abs.3PflBG 8

9 Bestandsschutz Fachkräfte Bisherige AusbildungennachAltPflG oderkrpflg werden einerausbildungnachpflbgkünftiggleichgestellt. Die bisherigenberufsbezeichnungen geltenfort:eine Umschreibung aufdieneueberufsbezeichnung erfolgt nicht. 64PflBG 9

10 II. BeruflicheAusbildungin derpflege

11 AusbildungszielGeneralistik Vermittlungdererforderlichen Kompetenzen für dieselbstständige,umfassendeundprozessorientierte Pflege vonmenschenalleraltersstufen inakut unddauerhaft stationärensowie ambulanten Pflegesituationen 5PflBG 11

12 Zugangsvoraussetzungen 1. Mittlerer Schulabschluss 2. Hauptschulabschluss plus erfolgreichabgeschlossene mindestenszweijährigeberufsausbildung mindestenseinjährigeassistenz-oderhelferausbildung gemäßdenmindestanforderungenderasmk/ GMK alte Helfer-AusbildungennachLandesrecht(Beginnbis ) 3. Erfolgreichabgeschlossenezehnjährigeallgemeine Schulbildung 11PflBG 12

13 Verkürzung derausbildungszeit AufAntrag kanneineandereerfolgreichabgeschlosseneausbildungoder erfolgreichabgeschlosseneteile bis zu2/3 derdauer angerechnetwerdenimumfangihrergleichwertigkeit ist dieausbildungum1/3 derdauerzu verkürzen beieiner erfolgreichabgeschlossenenausbildunginassistenz-und Helferberufen derpflege nachdenmindestanforderungen derasmk/ GMK 12PflBG 13

14 Dauer und StrukturderAusbildung Dauer: 3 Jahre (bis zu5 JahreninTeilzeit) Struktur: theoretischer undpraktischer Unterricht(2.100 Stunden) praktische Ausbildung(mindestens2.500 Stunden) Mindestens1.300 StundenderpraktischenAusbildungsollen beimträger derpraktischenausbildungstattfinden. 6, 7Abs. 4PflBG, 3Abs.2PflAPrV 14

15 Trägerderpraktischen Ausbildung Krankenhäuser (mitzulassung nach 108SGBV) stationäre Pflegeeinrichtungen (mitzulassung nach 71Abs.2und 72Abs.1SGBXI) ambulante Pflegeeinrichtungen (mitzulassung nach 71Abs.1und 72Abs.1SGBXI undnach 37SGBV) 7Abs.1, 8Abs.2PflBG 15

16 Ausbildungsgang in derberuflichen Ausbildung 3. Jahr Spezialisierung Kinderkrankenpflege Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger/in Start mit Vertiefung pädiatrische Versorgung Start mit Vertiefung stationäre Akutpflege ambulante Pflege psychiatrische Versorgung Start mit Vertiefung stationäre Langzeitpflege ambulante Pflege mit Ausrichtung Langzeitpflege 1. und 2. Jahr generalistisch - nach einheitlichem Lehrplan - gemeinsamer Unterricht möglich 3. Jahr generalistisch - schulisch nach einheitlichem Lehrplan - praktisch gemäß Vertiefungseinsatz 3. Jahr Spezialisierung Altenpflege Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann - für alle Bereiche der pflegerischen Versorgung - EU-weit anerkannt Altenpfleger/in 16

17 Ausbildungsgang: Start Alle Auszubildenden beginnen eine generalistische Ausbildung mitdem Ziel Pflegefachmann/Pflegefachfrau. 17

18 Ausbildungsgang: Start Aus derwahldesausbildungsbetriebs ergibt sichder Vertiefungseinsatz: allgemeineakutpflege instationären Einrichtungen allgemeinelangzeitpflege instationären Einrichtungen allgemeineambulante Akut-undLangzeitpflege ausgerichtet aufdieambulantelangzeitpflege pädiatrischeversorgung psychiatrische Versorgung 7Abs.4PflBG 18

19 Ausbildungsgang: 1. und 2.Ausbildungsdrittel generalistischeausbildung einheitlicherlehrplan DurchführungderPflichteinsätze stationäre Akutpflege stationäre Langzeitpflege ambulante Pflege pädiatrischeversorgung Zwischenprüfung amendedeszweitendrittels (rein informativ,evtl. relevantfürhelfer-oderassistenzausbildungen) 6und7PflBG 19

20 Ausbildungsgang: WahlrechtvordemletztenAusbildungsdrittel AuszubildendemitVertiefungseinsatz pädiatrische Versorgung stationäre Langzeitpflege oder ambulantepflegemitausrichtunglangzeitpflege könneneinenneuenausbildungsabschlusswählen: Gesundheits-undKinderkrankenpflegerbzw. -pflegerin Altenpfleger bzw. Altenpflegerin 59PflBG 20

21 Ausbildungsgang: WahlrechtvordemletztenAusbildungsdrittel Der/dieAuszubildendeentscheidetallein. Die Entscheidungerfolgtfrühestens 6 Monate undregulär4 Monate vorbeginndesletzten Ausbildungsdrittels. Die Pflichteinsätze inder stationärenakutpflege/stationärenlangzeitpflege / ambulantenpflege/pädiatrischen Versorgung müssen vorderentscheidung jeweilsmindestenszur Hälfte absolviert sein. 59PflBG 21

22 Ausbildungsgang: LetztesAusbildungsdrittel oder FortsetzungdergeneralistischenAusbildung mitschwerpunktgemäßvertiefungseinsatz NeuausrichtungderAusbildunggemäßgewähltemAbschluss: Kompetenzvermittlung speziellzur Pflege altermenschen bzw. Kompetenzvermittlung speziellzur Pflege vonkindernund Jugendlichen 59-61PflBG 22

23 PraktischeAusbildung (1) 1.und 2.Ausbildungsdrittel Orientierungseinsatz Pflichteinsatz stationäre Akutpflege Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege Pflichteinsatz ambulante Akut-/Langzeitpflege Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung 400 Std.* beim Träger der prakt. Ausbildung 400 Std. 400 Std. 400 Std. 120 Std.* Std. davon ein Pflichteinsatz beim Träger der prakt. Ausbildung * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von I. Orientierungseinsatz. Anlage7 zurpflaprv 23

24 PraktischeAusbildung (2) LetztesAusbildungsdrittel der generalistischenausbildung Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz im Bereich eines der fünf Pflichteinsätze Weiterer Einsatz Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 120 Std. 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung 80 Std. 80 Std. 780 Std. Anlage7zurPflAPrV 24

25 PraktischeAusbildung (3) LetztesAusbildungsdrittel beispezialisierungaltenpflege Pflichteinsatz in der gerontopsychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz in der stationären oder ambulanten Langzeitpflege Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von alten Menschen Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 120 Std. 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung 80 Std. 80 Std. 780 Std. Anlage7zurPflAPrV 25

26 PraktischeAusbildung (4) LetztesAusbildungsdrittel beispezialisierungkinderkrankenpflege Pflichteinsatz in der kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 120 Std. 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung 80 Std. 80 Std. 780 Std. Anlage7zurPflAPrV 26

27 Lernorte Trägerderpraktischen Ausbildung Pflegeschule EinrichtungenderPflichteinsätzeund weiterer Einsätze 27

28 Lernortkooperation AufderBasis vonlehr-undausbildungsplan Mindestvorgabe:Schriftliche Kooperationsverträge des Trägers derpraktischenausbildungmitallenander AusbildungbeteiligtenLernorten (Einrichtungenund Pflegeschule) AusbildungsverbündealsdauerhafteLernortkooperation Die AufgabenderAusbildungsplanungundderKoordination derweiteren EinsätzekönnenvoneinerPflegeschule wahrgenommenwerden,wennträgeridentitätbesteht oder derträger derpraktischen Ausbildungdarüber mitderschule eineentsprechendevereinbarunggeschlossen hat. 6und8PflBG, 8PflAPrV 28

29 Trägerderpraktischen Ausbildung Verantwortungfür diedurchführung undorganisationder praktischen Ausbildung: Sicherstellung allerpraxiseinsätze andenanderenpraktischen Lernorten Sicherstellungdergesamtenzeitlich undinhaltlich gegliedertendurchführungderausbildungaufdergrundlage einesausbildungsplans 8PflBG 29

30 Ausbildungsvertrag Vorgeschriebene Inhalte(u.a.): Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau (beispezialisierunganzupassen) ZahlungundHöhederAusbildungsvergütung Vertiefungseinsatz, ggf. samtausrichtung ggf. WahlrechtundZeitpunktderAusübungdesWahlrechts Ausbildungsplan Die Pflegeschulemuss demausbildungsvertrag zustimmen. 16, 59Abs.5PflBG 30

31 Ausbildungsvergütung und Umschulung Der Träger derpraktischen AusbildunghatauchimFalleiner Umschulung eineangemesseneausbildungsvergütung zu zahlen. EineAusbildungnachPflBGkannals Umschulungdauerhaft für dreijahregefördert werden. Die dreijährigefinanzierungeinerumschulunginder Altenpflege wirdbis zum (Ausbildungsbeginn) verlängert. 19PflBG, Art. 2Nr. 3und4PflBRefG 31

32 Praxisanleitung AnjedempraktischenLernort entfallenmindestens10 %der Ausbildungszeit aufdiegeplante undstrukturierte Praxisanleitung. Dies gilt auchfür betriebsfremde Auszubildende. Die KostenderPraxisanleitungsindrefinanzierbar. 300 StundenFortbildungfür PraxisanleiterInnen (Bestandsschutz) Jährlich24 StundenWeiterbildung 6,18,27PflBG, 4PflAPrV 32

33 Trägerderpraktischen Ausbildung Weitere Pflichten: Kostenlose BereitstellungderLehr-undLernmittel Freistellungfür SchulbesucheundPrüfungen RücksichtnahmeaufLern-undVorbereitungszeiten 18PflBG 33

34 Pflegeschulen Gesamtverantwortung Unterstütztdiepraktische Ausbildungdurchdie Praxisbegleitung TrägtdieGesamtverantwortungfür diekoordinationdes Unterrichts mitderpraktischen Ausbildung Prüft, ob derausbildungsplandenanforderungendes schulinternencurriculums entspricht Prüft anhanddesausbildungsnachweises,ob diepraktische AusbildunggemäßAusbildungsplandurchgeführt wird Ist auch während der praktischen Ausbildung Ansprechpartner für dieauszubildenden 10PflBG 34

35 Pflegeschulen Mindestanforderungen Hauptberufliche Leitung:akademischeQualifizierung auf Master-Niveau Lehrkräfte:akademischeQualifizierung AngemesseneZahlvonLehrkräften, dabeiverhältnis hauptamtl. Lehrkräfte zuauszubildendenmindestens1 :20 Kostenfreie Bereitstellungdererforderlichen Räume und EinrichtungensowieausreichenderLehr-undLernmittel UmfassenderBestandsschutz für Leitungs-undLehrkräfte Übergangsregelungenfür Pflegeschulen 9und65PflBG 35

36 ThemenbereichedesUnterrichts Kompetenzbereiche I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren Stunden Std. II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten 280 Std. III. Intra- und Interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen Stunden zur freien Verteilung Gesamt 300 Std. 160 Std. 160 Std. 200 Std Std. Anlage6zurPflAPrV 36

37 Schulgeldfreiheit EineVereinbarungüber dieverpflichtungderauszubildendenoderdes Auszubildenden,für diepraktische Ausbildungeine Entschädigungoderfür dieteilnahmeamtheoretischenund praktischen Unterricht anderpflegeschuleeinevergütung oder einschulgeldzu zahlen ist nichtig. 24Abs.3Nr.1PflBG 37

38 III. Finanzierungderberuflichen Ausbildung in derpflege

39 AusgleichsfondsaufLandesebene Direkte Einzahler Empfänger Altenpflegeeinrichtungen* Land Pflegeversicherung** Krankenhäuser* Fonds Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung *Refinanzierung nach den Regelungendes SGB XI bzw.sgb V **Direkteinzahlung zur Entlastung der Pflegebedürftigen 26ffPflBG 39

40 Ausbildungskosten Pflegeschulen Betriebskosten derpflegeschulen einschließlichderkostenderpraxisbegleitung Personalkosten Sachkosten Instandhaltungskosten KeineRefinanzierungderInvestitionskostenüber den Ausgleichsfonds (FinanzierungsverantwortungliegtbeidenLändern.) 27PflBG 40

41 Ausbildungskosten Trägerderpraktischen Ausbildung MehrkostenderAusbildungsvergütungen Anrechnungsschlüssel: stationär 9,5 :1 ambulant 14 :1 KostenderpraktischenAusbildung einschließlichderkostenderpraxisanleitung inklusivederkostenderweitereneinsatzorte 27PflBG 41

42 Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 637 Stationär 1 : 9,5 Ambulant 1 : V e r g ü t u n g e n Beispielrechnung mit einem angenommenen Brutto-Fachkraftentgelt von Wertschöpfung: Stationär 1/9,5 = 263 Ambulant 1/14 = 179 Wertschöpfung wird über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen refinanziert. Mehrkosten: Vergütung des Auszubildenden abzüglich der Wertschöpfung = = 437 Mehrkosten werden über den Ausgleichsfonds refinanziert. 42

43 Ausbildungsbudget Gesamtbudget Ausgleichsfonds Unterscheidung Schule und Praxis Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung Vereinbarung Meldung der Kosten Pauschal - Individual - Pauschal - oder oder Individual - budget budgets budget budgets + + Mehrkosten Mehrkosten Ausbildungs - Ausbildungs - vergütung vergütung 43

44 RegelfallPauschalbudgets Vereinbarungspartner Träger der praktischen Ausbildung Landesbehörde Landesverbändeder Kranken-und Pflegekassen LandesausschussPKV Landeskrankenhausgesellschaft Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen Pflegeschulen Landesbehörde Landesverbändeder Kranken-und Pflegekassen LandesausschussPKV Interessenvertretungen der öffentlichenund privaten Pflegeschulen 30PflBG 44

45 Wiekommt es zuindividualbudgets? 1. Das Land entscheidet. oder A l l e Vereinbarungspartner der PauschalwollenIndividualbudgets anstelle von 2.budgets Pauschalbudgets. (Enthaltung ist möglich.) VerhandlungspartnerIndividualbudgets: Träger derpraktischenausbildungbzw. Pflegeschule Landesbehörde Kranken-undPflegekassen 29Abs.5, 31PflBG 45

46 Ausgleichsfonds KeineKontingentierungderAusbildungszahlen BerücksichtigungdertatsächlichenAusbildungsverhältnisse HöhereAusbildungskostenaufgrundzusätzlicher Azubis werdensofort ausderliquiditätsreserve erstattet. Bei ErschöpfungderReserveErstattungimFolgejahr. EinfacheNachweispflichtderpauschalierten Ausbildungskosten ExakterNachweisderMehrkosten derausbildungsvergütung LeistungenDritter sindvorrangig (z.b. Umschulungsförderung). 34PflBG 46

47 IV. HochschulischeAusbildung

48 HochschulischePflegeausbildung Ausbildungsziele Primärqualifizierende PflegeausbildunganHochschulen (Bachelor-Niveau) mit erweiterten Ausbildungszielen gegenüberderberuflichen Pflegeausbildung EinePrüfung: Die hochschulischeprüfung umfasst auch diestaatliche Prüfung zur ErlangungderBerufszulassung. 37,39PflBG 48

49 HochschulischePflegeausbildung Durchführung des Studiums Dauer:mindestens3 Jahre Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann(B.A.) oder(b.sc.) Theoretische undprakt. Lehrveranstaltungenander Hochschule Praxiseinsätze mitpraxisanleitungund begleitung (Pflichteinsätze, Vertiefungseinsatz, weitere Einsätze) 38PflBG 49

50 HochschulischePflegeausbildung Durchführung des Studiums KeineSpezialisierung KeinAusbildungsvertrag KeineAusbildungsvergütung(freiwillig möglich) KeineRefinanzierungüber denausgleichsfonds 38PflBG 50

51 V. Sonstiges

52 Inkrafttreten Juli2017(TagnachderVerkündung) 53 PflBG (Fachkommission: Rahmenlehr- und ausbildungspläne) 54 PflBG (Beratung, Information) 55 PflBG (Statistik) 56 PflBG (Verordnungsermächtigung: FinanzierungsV, APrV) 131b SGB III (dreijährige Umschulungsfinanz. in der AP bis ) 01.Januar bis 36 PflBG (Finanzierung der beruflichen Ausbildung) 01.Januar2020 Pflegeberufegesetz (PflBG) KrPflG und AltPflG treten außer Kraft (mit Ablauf des ) 52

53 Übergangsvorschriften Ausbildung BegonneneAusbildungennachAltPflGoderKrPflGkönnen bis zum 31.Dezember 2024 abgeschlossenwerden. Erlaubniszur FührungderaltenBerufsbezeichnung Die LänderkönnendieÜberleitungderaltenAusbildung indieneueausbildungnachpflbg ermöglichen. 66 PflBG 53

54 Unterstützungsmöglichkeiten Beratungsteam InformationsveranstaltungenanPflegeschulenundbeiVerbänden Einzel-undGruppenberatungen in EinrichtungenundPflegeschulen BeratungundUnterstützungu.a. zu folgendenthemen: UmsetzungdesPflBG OptimierungderAusbildungsqualität Erstellungeines Ausbildungskonzeptes AufbauderLernortkooperation Erstellungder Ausbildungsplanung AusbildungsmarketingundBewerbergewinnung BildungvonAusbildungsverbünden/Netzwerken 54

55 Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit HansMusterberater Berater Bundesamtfür Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beratungsteam Pflegeausbildung Regionüberall Dorfstraße 13,12345 Musterstadt Tel.: Mobil:

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