Verkehrserziehung. Sachverhalt ÜBUNGSFALL 2. Schwerpunkt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verkehrserziehung. Sachverhalt ÜBUNGSFALL 2. Schwerpunkt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit"

Transkript

1 ÜBUNGSFALL 2 Verkehrserziehung Schwerpunkt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Sachverhalt Dominic Abke (A) begab sich am gegen Uhr mit Ole Seiffart (S) in eine Gaststätte in Kiel. Dort trafen sie Louisa Wiechert (W) und deren Freund Jakob Hahne (H), sowie Lina Ewert (E). Als sie gegen Mitternacht die Gaststätte verlassen mussten, bot ihnen A an, sie mit seinem Pkw zu einem Sammeltaxi-Stand zu fahren. Gegen Uhr bestiegen W, H und E, die auf der Rückbank des Fahrzeugs Platz nahmen, sowie S, der sich auf den Beifahrersitz setzte, den auf dem Parkplatz vor der Gaststätte abgestellten viertürigen Pkw VW- Golf des A. Mit Ausnahme von E schnallten sich alle Insassen an. A wies zu dieser Zeit eine BAK von 2,06 auf. Er zeigte gleichwohl weder Ausfallerscheinungen noch fühlte er sich angetrunken oder betrunken. Auf dem Weg zum Sammeltaxi-Stand fuhr er in einen Kreisverkehr ein. Vor ihm fuhr Axel Zanker (Z). Z fuhr langsam, weil sich am Rande des Kreisverkehrs auf dem Fahrradstreifen Radfahrer befanden und er nach rechts in eine Straße einbiegen wollte. A fuhr mit seinem PKW dicht auf das Fahrzeug des Z auf und betätigte die Lichthupe sowie das Signalhorn. Z bog weiter langsam fahrend in eine Straße ein und beschleunigte sein Fahrzeug auf ca. 40 bis 50 km/h. A bog weiter dicht hinter dem Fahrzeug des Z fahrend ebenfalls in diese Straße ein. Über eine Strecke von knapp 300 m fuhr A so dicht auf das Fahrzeug des Z auf, dass dieser das Nummernschild sowie den Kühlergrill des Fahrzeugs des A durch den Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Während der gesamten Strecke betätigte A die Lichthupe und ein- bis zweimal auch das Signalhorn, um Z zu veranlassen, sein Fahrzeug auf die rechte Seite der breiten, aber nicht in Fahrspuren unterteilten Fahrbahn zu lenken. Mindestens dreimal versuchte A das Fahrzeug zu überholen. Dies war jedoch wegen des herrschenden Gegenverkehrs zunächst nicht möglich. Nach dem Passieren einer gegenüberliegenden linksseitig angeordneten Verkehrsinsel zog A dann doch seinen Wagen nach links auf die Gegenfahrbahn, um Z zu überholen. Bereits in diesem Zeitpunkt war deutlich erkennbar, dass sich die Fahrbahn nach ca. 20 m deutlich verengen würde und der Überholvorgang nur bei einem deutlichen Abbremsen des Z ausgeführt werden könnte. In dem Bereich hinter einer rechtsseitig liegenden Tankstellenauffahrt, wo sich der Bürgersteig nach der Auffahrtsenkung D. Bock, Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht, DOI / _2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

2 60 Übungsfall 2: Verkehrserziehung wieder anhebt, kam es dazu, dass die Pkw des A und des Z auf gleicher Höhe nebeneinander fuhren. Nachdem die Fahrzeuge nunmehr auf die Fahrbahnverjüngung zufuhren, zog A seinen Pkw nach rechts und drängte dadurch Z ebenfalls immer weiter nach rechts in Richtung Bordsteinkante. Dadurch blieben zwischen dem Pkw des A und dem des Z nur wenige Zentimeter Abstand. Z musste, um nicht gegen die Bordsteinkante zu fahren und zu verunglücken, stark abbremsen, um den Pkw des A passieren zu lassen. A ärgerte sich über Z und wollte ihn verkehrserzieherisch maßregeln. Er verringerte seine Geschwindigkeit auf einer Wegstrecke von 99 m auf die neue Geschwindigkeit von 35 km/h. Z fuhr zunächst auf den Pkw auf und betätigte die Lichthupe. Durch Wegnehmen von Gas verzögerte auch der Z die Geschwindigkeit seines Pkw. Im Verlaufe der nächsten 169 m verringerte A erneut die Geschwindigkeit auf nunmehr 30 km/h, wofür es keinerlei verkehrsbedingten Anlass gab. Im nachfolgenden Wegestück von ca. 200 m setzte A die Geschwindigkeit nunmehr auf 10 km/h herab. Z musste hier eine deutliche Bremsung vornehmen, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Nach einiger Zeit erhöhte A seine Geschwindigkeit wieder auf 55 km/h. Nunmehr fuhr A mit seinem Pkw zügig an, indem er das Fahrzeug stark beschleunigte. Die auf dem Rücksitz befindlichen Insassen gerieten spätestens jetzt wegen des riskanten Fahrstils in Panik. Sie schrien, ebenso wie kurze Zeit darauf auch S, der die Situation zunächst lustig fand, den A an und forderten ihn verbal, sowie mittels Kneifens und Anstoßens deutlich und unmissverständlich auf, das Fahrzeug anzuhalten bzw. abzubremsen und langsamer zu fahren. E versuchte überdies, die hintere rechte Fahrzeugtür zu öffnen, was ihr nicht gelang, obwohl die Tür nicht verriegelt war. A, der die Aufforderung seiner Mitfahrer verstanden hatte, änderte seine Fahrweise nicht. Er lachte nur, drehte das Radio lauter und äußerte: Hier kommt niemand mehr raus. Nach einer weiteren Fahrtstrecke von etwa 500 m hielt A sein Fahrzeug auf der linken Fahrspur der zweispurig ausgebauten Straße an einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage hinter einem Fahrzeug an. Unklar blieb, ob während des Haltens einer der Insassen versuchte, das Fahrzeug zu verlassen. Nachdem die Ampel wieder auf grün geschaltet hatte, fuhr A sogleich wieder sehr zügig an und setzte seine riskante Fahrt fort. Bis zu der noch ca. 1 km entfernt gelegenen späteren Unfallstelle fuhr er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, fuhr eng auf zwei vorausfahrende Fahrzeuge auf, wechselte zweimal abrupt den Fahrstreifen, um die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen, wobei er beim zweiten Überholvorgang überdies einen zu geringen Seitenabstand zum überholten Fahrzeug einhielt. Ferner durchfuhr er eine Linkskurve zu schnell, so dass das Heck des Fahrzeugs ausbrach, was er jedoch abfangen konnte. Nach dem zweiten Überholvorgang nach einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 1,5 bis 2 km seit Fahrtbeginn geriet das Fahrzeug mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 85 km/h auf der feuchten Fahrbahn in einer Rechtskurve ins Schleudern, drehte sich um 180 Grad, überfuhr den rechtsseitig angrenzenden Gehweg und prallte mit der Fahrerseite gegen einen Baum. E wurde durch den Aufprall aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma und eine Oberschenkelfraktur. W, H und S erlitten tödliche Verletzun-

3 Übungsfall 2: Sachverhalt 61 gen und verstarben noch am Unfallort bzw. wenige Stunden später im Krankenhaus. A besuchte die E ein paar Tage später im Krankenhaus und wollte diesen Besuch über die Besuchszeit hinaus ausdehnen. Die Nachtschwester wies ihn darauf hin, dass er hierzu das Einverständnis der im Nachbarbett liegenden Brigitte Uhrhammer (U) benötige. Nachdem die Nachtschwester das Zimmer verlassen hatte, fragte A die U, ob er noch bleiben dürfe. U verneinte dies. Darauf zog A ein Messer, drückte es U an den Hals und forderte sie auf, zur Nachtschwester zu gehen und ihr zu erklären, sie sei mit seinem weiteren Verbleiben im Krankenzimmer einverstanden. Außerdem sollte U dem A einen Kaffee kaufen. U verließ daraufhin den Raum, begab sich zur Nachtschwester und schilderte dieser das Verhalten des A. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen A ein. Zuständige Staatsanwältin war Simone Xifaras (X1). Diese gewährte ihrem Ehemann (X2), einem Richter, Einsicht in die Akte des gegen A geführten Ermittlungsverfahrens und überließ ihm Informationen und Aktenbestandteile daraus. X2 forderte nun angesichts der so erlangten Kenntnisse telefonisch von A eine Zahlung von Euro unter Hinweis darauf, im Falle der Zahlung eine umgehende Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach 153a StPO zu bewirken, das anderenfalls zum Schaden des A fortgeführt werde. Außerdem merkte X2 noch an, ein von Angehörigen der Getöteten beauftragtes Killerkommando sei auf dem Weg zu ihm, um ihn umzubringen. Die Killer seien durch Geschenke zu besänftigen. Er wolle das übernehmen. Hierfür benötige er weitere , die ihm A zahlen solle. Tatsächlich beabsichtigte X2, das von ihm geforderte Geld für sich zu verwenden. A blieb unbeeindruckt und führte aus, dass sich Staatsanwälte, Schöffen und Berufsrichter durch ihre Amtsausübung in dem Strafverfahren gegen ihn wegen Volksverleumdung und Feindbegünstigung im Sinne des früheren Reichsstrafgesetzbuches und damit zweier Verbrechen gegen das noch fortbestehende Deutsche Reich schuldig machten. Sie könnten deswegen im Falle eines Systemwechsels hin zu einem erneuten nationalsozialistischen Regime zur Verantwortung gezogen werden. Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB?

4 62 Übungsfall 2: Verkehrserziehung Lösung 1. Teil: Auffahren und Lichthupe 1 1. ABSCHNITT: STRAFBARKEIT DES A A I, III, 22, 23 3 StGB 4 A könnte sich wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht haben, indem er dicht auf Z auffuhr und Licht- und Signalhorn betätigte, um Z dazu zu bewegen an die rechte Straßenseite zu fahren. I. Vorprüfung Eine Vollendungsstrafbarkeit liegt mangels Nötigungserfolgs (es ist keine Reaktion des Z auf das Verhalten des A erkennbar) nicht vor. Die versuchte Nötigung ist gem. 240 III StGB strafbar. II. Tatbestand 1. Vorstellung von der Verwirklichung des Tatbestands (sog. Tatentschluss, subjektiver Tatbestand) A müsste Tatentschluss, d.h. Vorsatz hinsichtlich der Merkmale des 240 I StGB gehabt haben. a) Bzgl. Nötigungsmittel: Gewalt A müsste Tatentschluss bzgl. Gewalt i.s.d. 240 StGB gehabt haben. Was als Gewalt in diesem Sinne anzunehmen ist, ist i.e. umstritten 5 ; gesichert ist allerdings, dass eine körperliche Kraftentfaltung erforderlich ist, die mindestens Nach OLG Köln NJW 2006, 3017 = NStZ-RR 2006, 280 (Anm. RA 2006, 542) und BVerfG NJW 2007, 1669 = NStZ 2007, 397 (Anm. Bosch JA 2007, 659; Geppert JK 2007 StGB 240/22; RÜ 2007, 313; RA 2007, 261; LL 2007, 536). Didaktisch zu 240 StGB Eisele, BT I, 2. Aufl. 2012, Rn. 450ff.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT 1, 15. Aufl. 2012, Rn. 368ff.; Geppert Jura 2006, 31; Sinn JuS 2009, 577. Didaktisch zum Versuch B. Heinrich, AT, 3. Aufl. 2012, Rn. 631ff.; Krey/Esser, AT, 5. Aufl. 2012, Rn. 1192ff.; Putzke JuS 2009, 894, 985 und Beginn mit der versuchten Nötigung, da 315c StGB verneint wird (s.u.) und 316 StGB unproblematisch ist; anderer Aufbau möglich. Zsf. etwa Joecks, StGB, 10. Aufl. 2012, 240 Rn. 12ff.; ausf. Zöller GA 2004, 147; Swoboda JuS 2008, 862; Magnus NStZ 2012, 538; aus der Rspr. vgl. BVerfG NJW 1995, 1141 (Straßenblockade II) = NStZ 1995, 275 (Anm. Hemmer-BGH-Classics Strafrecht, 2003, Nr. 63; Altvater NStZ 1995, 278); BGHSt 41, 182 (Straßenblockade; zweite Reihe) = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 (Anm. Kühl, Höchstrichterliche Rspr. BT, 2002, Nr. 40; Krey NStZ 1995, 542; Amelung NStZ 1996, 230); BVerfGE 104, 92 = NJW 2002, 1031 (Anm. Mittelsdorf JuS 2002, 1062; RÜ 2002, 171; Sinn

5 Übungsfall 2: Lösung 63 mittelbar einen körperlich wirkenden gegenwärtigen Zwang ausübt, der geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung gegen den Willen des Betroffenen auszuschalten (vis absoluta) oder zu beeinträchtigen (vis compulsiva). 6 Fraglich ist, ob das dichte Auffahren i.v.m. dem Betätigen der Lichthupe hierunter gefasst werden kann. Einerseits ist dies durchaus denkbar 7 : Gewalt liegt nicht nur bei Anwendung körperlicher Kraft gegenüber dem Opfer vor, durch die ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand gebrochen werden soll, sondern umfasst auch solche Einwirkungen auf den Willen eines anderen, die auf psychischer Kraftentfaltung beruhen, das Opfer körperlich unfähig machen und mithin von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden werden. Für die Gewaltanwendung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren wird in der Rechtsprechung allerdings verlangt, dass durch das dichte Auffahren der besonnene, vorausfahrende Autofahrer in Furcht und Schrecken versetzt und hierdurch zu ungewollten, unfallträchtigen Situationen veranlasst wird. Entsprechend kann nicht jede geringfügige Beeinträchtigung als Gewalt gewertet werden. Vielmehr wird eine gewisse Intensität der Einwirkung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorausgesetzt. Wesentliche Faktoren sind unter anderem die Dauer der bedrängenden Fahrweise, die gefahrene Geschwindigkeit, Abstandsgröße, Annäherungsgeschwindigkeit, der Gebrauch der Lichthupe und des Signalhorns und die örtlichen Verhältnisse. Die Sachverhaltsangaben geben durchaus her, dass A durch sein Auffahren auf Z mit Betätigung der Lichthupe und des Signalhorns über eine gewisse Dauer und damit Strecke hinweg Z veranlassen wollte, sein Fahrzeug auf die rechte Fahrbahn zu lenken. Man wird auch nicht sagen können, dass eine (versuchte) Nötigung durch dichtes Auffahren lediglich bei Autobahnverkehr erfolgen kann; geht es doch um die jeweilige konkrete Verkehrssituation, und im Übrigen sind die Gefahrenquellen im Stadtverkehr in der Regel erheblich vielfältiger als im Autobahnverkehr. Dies folgt aus der Vielzahl der Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge. Der Stadtverkehr verlangt daher nicht weniger die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer als auf Autobahnen. Auch hieraus folgt, dass ein zu dichtes Auffahren im Zusammenspiel mit Lichthupe und dem Betätigen des Signalhorns und den wiederholten riskanten Überholversuchen trotz Gegenverkehrs eine massive Beeinträchtigung des Vorausfahrenden begründet, so dass diese Handlungen geeignet sind, Gefahrensituationen herbeizuführen. Dies muss auch gelten, soweit im Stadtverkehr mit geringeren Geschwindigkeiten gefahren wird als auf Autobahnen, zumal eine besondere Unfallgefahr allein aus der Höhe der Geschwindigkeit nicht 6 7 NJW 2002, 1024); BGH NStZ-RR 2002, 236 = StV 2002, 360 (Anm. RA 2002, 491; LL 2002, 682); BVerfG NJW 2011, 3020 (Anm. Jahn JuS 2011, 563; Jäger JA 2011, 553; RA 2011, 244; famos 6/2011; Offenloch JZ 2011, 685); LG Neuruppin 747 Js 9321/09 9 Ns 73/10 (Anm. Jahn JuS 2012, 1140); speziell zu Nötigungen im Straßenverkehr Eisele JA 2009, 698. Vgl. etwa Kindhäuser, LPK, 5. Aufl. 2013, 240 Rn. 9. Zum Folgenden m.w.n. OLG Köln NStZ-RR 2006, 280 (280f.).

6 64 Übungsfall 2: Verkehrserziehung herzuleiten ist. Im Rahmen der Prüfung des Tatentschlusses, kommt es auch nicht darauf an, ob Z objektiv nervös wurde und Fahrunsicherheiten zeigte. Jedenfalls in Form des dolus eventualis ließe sich bzgl. A sagen, dass dieser eine bedrängende Fahrweise und damit eine Gewaltanwendung i.s. des 240 I StGB in seinen Vorsatz aufnahm, da durch sein Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wurde (bzw. werden sollte), die geeignet ist, einen durchschnittlichen (besonnenen) Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen. Eine bedrängende Fahrweise wie die des A war daher geeignet, einen Fahrzeugführer in Furcht und Sorge zu versetzen, sah er sich doch (nach eventualvorsätzlicher Vorstellung des A) durch den Drängler in seiner Konzentration auf das Verkehrsgeschehen vor ihm beeinträchtigt und der konkreten Möglichkeit ausgesetzt, auf Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren zu können, nicht zuletzt aus Sorge vor einem Auffahren des Dränglers. Daher kann auch im innerstädtischen Straßenverkehr ein dichtes und bedrängendes Auffahren von solcher Intensität sein, dass sich die Fahrweise eines Dränglers als Gewaltanwendung i.s. des 240 I StGB darstellt. Zu bedenken ist allerdings, dass die Anforderungen an den Gewaltbegriff nicht derart abgesenkt werden dürfen, dass die Wortlautgrenze des 240 I StGB überschritten und somit 1 StGB, Art. 103 II GG verletzt werden. Insbesondere sind die Vorgaben des BVerfG zu beachten. 8 Insofern ist verfassungsrechtlich problematisch, ob eine Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren sowie die Positionen in der Literatur im Einklang mit Art. 103 II GG stehen. 9 Die Interpretation des Gewaltbegriffs bei 240 StGB obliegt allein den Strafgerichten als zuständigen Fachgerichten. Das BVerfG prüft lediglich nach, ob die von den Strafgerichten vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die strafrechtliche Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt unter Orientierung am allgemeinen Sprachverständnis zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als physische Einwirkung des Täters auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands begriffen. Von diesem Verständnis des Gewaltbegriffs lösten sich die Strafgerichte im Laufe der Zeit. Das Kriterium der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur an den Bereich der Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten Anwendung von Gewalt sein. Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen körperlichen Kraftaufwand liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen. Dabei werteten die Gerichte auch geringfügige körperliche Reaktionen, wie etwa Nervenerregungen, als körperlich empfundenen Zwang. Schließlich gaben die Strafgerichte die Beschränkung auf physisch wirkenden Zwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt so die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung liege auch bei vom Nöti- 8 9 Vgl. obige Nachweise; zsf. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, 240 Rn. 14ff.; vgl. ferner Horn/Wolters, in: SK-StGB, 59. Lfg., 7. Aufl. 2003, 240 Rn. 11. Zum Folgenden BVerfG NJW 2007, 1669 (1669f.) m.w.n.

7 Übungsfall 2: Lösung 65 gungsadressaten psychisch empfundenem Zwang von einigem Gewicht vor. Im Jahre 1986 ließ das BVerfG diesen weiten, des Merkmals der körperlichen Zwangswirkung beraubten Gewaltbegriff im Ergebnis noch unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier Richter gegen dessen Bestimmtheit aussprachen. Im Jahr 1995 stellte das BVerfG mit Blick auf Art. 103 II GG klar, dass ein Täter Gewalt i.s. des 240 StGB nur anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Weitergehende Anforderungen an den Gewaltbegriff hat das Gericht nicht gestellt. So ist es für die Annahme tatbestandlicher Gewalt bei der Nötigung aus verfassungsrechtlicher Sicht unter anderem nicht erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine bestimmte Intensität besitzt. Geringfügige körperliche Energie, wie das Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten, kann für die Annahme von Gewalt ausreichen. Berücksichtigen die Strafgerichte, dass von Verfassungs wegen Gewalt physisch ausgeübter und physisch wirkender Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung grundsätzlich nichts zu erinnern, die bedrängendes Auffahren als tatbestandliches Unrecht i.s. des 240 I StGB in der ersten Unrechtsvariante begreift, sofern es die genannten Kriterien erfüllt. Dabei kann die Feststellung nötigender Gewalt stets nur für den Einzelfall erfolgen. Dies liegt darin begründet, dass pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, schwerlich getroffen werden können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den Strafgerichten bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung eines Unrechtsverhaltens nach 240 StGB im Straßenverkehr. Von Bedeutung sein werden deshalb unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens auf den Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben Gewalt sein kann. Zwar ist das Angstempfinden der Menschen unterschiedlich und weichen deshalb auch ihre körperlichen Reaktionen auf bedrängendes Fahren voneinander ab. Dies ist jedoch kein Argument, das der Annahme nötigender Gewalt im Straßenverkehr unter Hinweis auf eine mangelnde Tatbestandsbestimmtheit des 240 StGB entgegengehalten werden kann. Bei bedrängender Fahrweise muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten zu Furchtreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Weniger problematisch im Zusammenhang mit nötigender Gewalt im Straßenverkehr als das Kriterium der physischen Zwangswirkung ist das Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung beim Täter. Die den Auffahrvorgang ausmachende dynamische Bewegung des Kraftfahrzeugs lässt sich ohne Weiteres als Kraftentfaltung begreifen. Dies gilt ungeachtet der letztlich gefahrenen Geschwindigkeit. Da es nach

8 66 Übungsfall 2: Verkehrserziehung den Maßstäben des Verfassungsrechts für das Vorliegen nötigender Gewalt auf das Ausmaß der vom Täter entfalteten Kraft nicht ankommt, ist es nicht ausgeschlossen, im Betätigen des Gaspedals das unrechtsrelevante Verhalten zu sehen. Da sich generelle Aussagen über die Wirkung bedrängenden Auffahrens auf den Vordermann verbieten, ist auch innerorts ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands vorliegt. Im vorliegenden Fall zeigt sich aufgrund der Angaben im Sachverhalt, dass sich der Tatentschluss des A durchaus auf ein im obigen Sinne erhebliches Verhalten und damit auf Gewalt i.s.d. 240 I StGB bezog. 10 b) Bzgl. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung A handelte, damit Z schneller fahren oder ein Überholen durch ein Lenken an die rechte Seite ermöglichen würde. Er hatte mithin Tatentschluss hinsichtlich einer von Z vorzunehmenden Handlung. c) Bzgl. Kausalität A hatte auch Tatentschluss dahingehend, dass Z gerade aufgrund des dichten Auffahrens und der Signale nach rechts lenken sollte, so dass er Vorsatz hinsichtlich der Kausalität seiner Gewaltanwendung für den Nötigungserfolg hatte. Falls man aus 240 II StGB ( angestrebten Zweck ) über 15 StGB hinaus ein Absichtserfordernis folgert 11, so liegt auch dies hier vor. 2. Unmittelbares Ansetzen A müsste zur Tat i.s.d. 22 StGB unmittelbar angesetzt haben. Dies ist bei im Einzelnen problematischer Bestimmung dieses Begriffs dann gegeben, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum Jetzt geht s los überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte d.h. ohne weiteren Willensimpuls in die Erfüllung des Tatbestands übergeht. 12 Dies liegt aufgrund des Auffahrens etc. vor A.A. vertretbar. S. nur Kindhäuser, LPK, 5. Aufl. 2013, 240 Rn. 42f. Vgl. zsf. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, 22 Rn. 10; Joecks, StGB, 10. Aufl. 2012, 22 Rn. 27.

9 Übungsfall 2: Lösung 67 III. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig. Angesichts der straßenverkehrsrechtlichen Missbilligung seines Mittels, seines Zwecks und der Zweck-Mittel-Relation liegt insbesondere auch die Verwerflichkeit nach 240 II StGB 13 vor. IV. Schuld A handelte schuldhaft. Für eine Anwendung des 21 StGB (geschweige denn 20 StGB) genügt seine Alkoholisierung nicht, zumal er keine Ausfallerscheinungen zeigte oder verspürte. Allein aus seiner riskanten Fahrweise lässt sich nicht auf eine (verminderte) Schuldfähigkeit des A, etwa aufgrund alkoholbedingt fehlender Hemmungen, schließen. V. Rücktritt, 24 I StGB 14 Ein freiwilliger Rücktritt des A ist nicht ersichtlich. VI. Ergebnis A hat sich wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht, indem er dicht auf Z auffuhr und Licht- und Signalhorn betätigte, um Z dazu zu bewegen an die rechte Straßenseite zu fahren. B. 316 I, II StGB 15 A führte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr trotz seiner BAK 2,06. Die sog. Fahruntüchtigkeit liegt bei Unfähigkeit vor, eine längere Strecke so zu steuern, dass man den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. 16 Bei Alkoholisierung wird dies im Hinblick auf das Führen eines PKW unwiderleglich ab 1,1 Promille im Tatzeitpunkt angenommen (sog. absolute Fahruntüchtigkeit), unterhalb dieser Grenze bedarf die Feststellung der Fahruntüchtigkeit weiterer Umstände (sog. relative Fahruntüchtigkeit), insbesondere alkoholbedingter Ausfallerscheinungen Hierzu näher Horn/Wolters, in: SK-StGB, 59. Lfg., 7. Aufl. 2003, 240 Rn. 36ff. Didaktisch zum Rücktritt B. Heinrich, AT, 3. Aufl. 2012, Rn. 756ff.; Krey/Esser, AT, 5. Aufl. 2012, Rn. 1256ff.; Scheinfeld JuS 2002, 250; Hoven JuS 2013, 305. Didaktisch zu 316 StGB Eisele, BT I, 2. Aufl. 2012, Rn. 1098ff.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT 1, 15. Aufl. 2012, Rn. 1132f. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, 315c Rn. 4. Zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zsf. König JA 2003, 131.

10 68 Übungsfall 2: Verkehrserziehung Trotz seiner erheblichen Alkoholisierung zeigte er weder Ausfallerscheinungen noch fühlte er sich angetrunken oder betrunken, so dass nicht von Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Er hat sich aber wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. 316 I, II StGB strafbar gemacht. C. 315c 18 I Nr. 1 lit. a, I Nr. 2 lit. b, III Nr. 2 StGB Mangels Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert scheidet eine Gefährdung des Straßenverkehrs aus: Zwar fuhr A dicht auf Z auf; eine kritische Situation, in der was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht 19 (auch sog. Beinahe-Unfall) ist aber (zunächst noch, s.u.) nicht ersichtlich. 2. ABSCHNITT: STRAFBARKEIT DES Z 240 I StGB Eine Nötigung des Z gegenüber A scheitert schon daran, dass keine Gewalt vorliegt: Die von Z gewählte (niedrige) Geschwindigkeit hat sich im Rahmen des straßenverkehrsrechtlich Vertretbarem (vgl. 3, 1 I, II StVO) gehalten; auch ein Vorsatz dahingehend, bei A durch bewusstes langsames Fahren einen bestimmten Nötigungserfolg zu erzielen, liegt nicht vor. 2. Teil: Überholen 20 STRAFBARKEIT DES A A. 316 I, II StGB Hierzu s.o Didaktisch zu 315c StGB Eisele, BT I, 2. Aufl. 2012, Rn. 1120ff.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT 1, 15. Aufl. 2012, Rn. 1118ff.; Geppert Jura 2001, 559; Eisele JA 2007, 168; Zimmermann JuS 2010, 22. Statt aller Joecks, StGB, 10. Aufl. 2012, 315c Rn. 14; aus der Rspr. vgl. BGH NJW 1996, 329 (Anm. Kühl, Höchstrichterliche Rspr. BT, 2002, Nr. 81); OLG Hamm NStZ- RR 2005, 245; BGH NStZ 2010, 572; BGH NStZ-RR 2010, 120; BGH 4 StR 373/09 (Anm. Hecker JuS 2010, 364; RA 2010, 31); BGH 4 StR 340/11 (Anm. RA 2011, 597); BGH NStZ-RR 2012, 123 (Anm. Brüning ZJS 2012, 394); BGH NStZ 2012, 701 = NStZ-RR 2012, 252 (Anm. LL 2012, 736; RÜ 2012, 512); BGH StV 2012, 217 (Anm. LL 2012, 28); BGH NStZ 2013, 167 (Anm. Kudlich JA 2013, 235). Nach OLG Düsseldorf NJW 2007, 3219 = NStZ 2008, 38 (Anm. RA 2007, 676; LL 2008, 113).

11

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 932/06 - des Herr S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Kirschstein Rechtsanwälte GbR, Bremsstraße 17, 50969 Köln - gegen den Beschluss

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration

Mehr

II. Nötigung ( 240 StGB)

II. Nötigung ( 240 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Huppertz. 315c I StGB. Öffentlicher Verkehrraum. Fahrzeug Führen. Fahrunsicherheit. gefährliche Verkehrsverstöße

Huppertz. 315c I StGB. Öffentlicher Verkehrraum. Fahrzeug Führen. Fahrunsicherheit. gefährliche Verkehrsverstöße Öffentlicher Verkehrraum Fahrzeug Führen Alkohol berauschende Mittel geistige Mängel körperliche Mängel gefährliche Verkehrsverstöße grob verkehrswidrig + rücksichtslos 315c I Nr. 1 StGB öffentlicher Verkehrsraum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 366/04 Urteil vom 20. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom

Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen

Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen Andreas Huhn Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen Nomos Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 15 Erster Teil: Zum Gewalf'-Begriff im Allgemeinen 18 1. Kapitel: Geschütztes Rechtsgut von 240 StGB und Arten

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Fall 1 (Selbsthilfe des Vermieters als Gewalt?)

Fall 1 (Selbsthilfe des Vermieters als Gewalt?) Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Verwerflich (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung Drohung mit empfindlichen Übel 2 1 I. Tatbestand a) einen Menschen b)

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G

1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G 1 PROF. DR. HENNING RADTKE Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 4. Besprechungsfall 1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G Strafbarkeit des D I. 229, indem er während er der Autofahrt

Mehr

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Mehr

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2)

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) 4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow WS 2008 / 2009

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow WS 2008 / 2009 Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow WS 2008 / 2009 27 (Beihilfe) Aufbau (nach Wessels/Beulke AT Rn 886): I. Objektiver Tatbestand 1. vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat 2. Förderung der Haupttat

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Nötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch

Nötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch 8.2.1.7 Nötigung 240 Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Drohung mit empfindlichen Übel Verwerflichkeit (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung 2 Def. I. TB 1.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

Examensklausurenkurs Klausur vom

Examensklausurenkurs Klausur vom Examensklausurenkurs Klausur vom 29.11.2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 20 Statistik Notenverteilung 18 16 14 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 0 6 18 10 7 1 7

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Der Raser im Straßenverkehr

Der Raser im Straßenverkehr Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Der Kölner Raser A fährt mit 109 km/h auf einer innerstädtischen dreispurigen Straße, wobei er zur Optimierung der Grünphase ständig die Fahrspur wechselt. Als er kurz vor

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Verkauf des Grundrisses Strafrecht Allgemeiner

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema 218 Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff.) I. Objektiver Tatbestand 1. Abbruch der Schwangerschaft (Abtötung der Leibesfrucht)

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER. 1. Teil: StrafR

35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER. 1. Teil: StrafR 35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER 1. Teil: StrafR Tb 315c Abs. 1 Nr. 1a) durch Schlangenlinienfahren durch A Obj Führen eines Kfz im Straßenverkehr + Absolut fahruntüchtig (mind 1,1 Promille BAK/ Ausfallerscheinungen

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung

Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB durch das Fahren mit dem Pkw auf dem Parkplatz in alkoholisiertem Zustand und

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela

BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16- jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit dieser Beziehung

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr

Nötigung, 240 Geschütztes Rechtsgut

Nötigung, 240 Geschütztes Rechtsgut Nötigung, 240 Geschütztes Rechtsgut: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (durch Art. 2 I GG verfassungsrechtlich geschützt) schmaler Grat zwischen legitimen Maßnahmen zur Durchsetzung

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Verkehrsunfallflucht. Bernd Huppertz

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Verkehrsunfallflucht. Bernd Huppertz Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Verkehrsunfallflucht 1 2 Verkehrsunfall.. ist ein plötzliches, zumindest für einen Beteiligten ungewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

2016 unter Beteiligung von Jährigen

2016 unter Beteiligung von Jährigen Unfalltote im Jahr 2016 unter Beteiligung von 16-24 Jährigen Präventionsteam Polizeiinspektion Emsland / Grafschaft Bentheim Übersicht: 1. Verkehrsunfall in Neuenhaus; 08.01.2016, 13:34 Uhr 2. Verkehrsunfall

Mehr

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) BGH v. 05.12.1974-4 StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht.

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht II AT 2 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 480-519

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

34: Erpressung ( 253, 255)

34: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Besonderer Teil 3 Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Besonderer Teil,

Mehr

Teil I: Strafbarkeit von Alfred und Jürgen nach dem StGB. 1. Tatkomplex: Der Umgang mit der Linkspartei

Teil I: Strafbarkeit von Alfred und Jürgen nach dem StGB. 1. Tatkomplex: Der Umgang mit der Linkspartei Lösung Klausur Nr. 1513 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Alfred und Jürgen nach dem StGB 1. Tatkomplex: Der Umgang mit der Linkspartei Strafbarkeit des A A. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,

Mehr

Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch. Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch. Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich

Mehr

jeder Fahrlässigkeitstat =

jeder Fahrlässigkeitstat = Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige

Mehr

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Lösungshinweise Fall 1 (angelehnt an BGHSt. 26, 95) A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 244 I Nr. 3 (Denkbar ist es auch zuerst 249 zu prüfen und an der finalen Gewaltanwendung

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Besonderer Teil 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 164/15 BESCHLUSS vom 21. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Lösungshinweise Raub und Erpressung

Lösungshinweise Raub und Erpressung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen

Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Bei diesen Empfehlungen wird vorausgesetzt, dass Ihnen

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr