Besteuerung von Fallschirmsportvereinen

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1 Besteuerung von Fallschirmsportvereinen Claus Blesch Königstraße Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 Seite 1

2 Gliederung Allgemeine Darstellung Freigrenze und Freibetrag Verein als umsatzsteuerlicher Unternehmer Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung Ständige Probleme allgemeiner Art Spezialprobleme Fallschirmsport Seite 2

3 Verein im Sinne von 21 ff BGB Der Verein ist eine juristische Person im Sinne von 21 BGB ff.. Eingetragener Verein/nicht eingetragener Verein Gemeinnütziger Verein/nicht gemeinnütziger Verein Seite 3

4 Eingetragener Verein (e. V.) Eintragung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen Kann klagen und verklagt werden Seite 4

5 Gemeinnütziger Verein i. S. d. AO Besondere Anforderungen an die Vereinssatzung Freistellungsbescheid Finanzamt Spendenfähigkeit Freigrenze und Freibetrag Seite 5

6 Organe des Vereins Deutscher Fallschirmsportverband BGB-Vorstand 26 BGB Erweiterter Vorstand Kassenprüfer Seite 6

7 Rechenschaftspflicht der Organe Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Führung eines Bestandsverszeichnis (Inventar) 259 BGB 260 Abs. 1 BGB Seite 7

8 Selbstlosigkeit i. S. v. 52 ff. AO Es dürfen in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden ( 55 Abs. 1 AO). Die Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden ( 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Keine Zahlung von unverhältnismäßig hohen Vergütung an die Mitglieder ( 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Das Vermögen darf bei Vereinsauflösung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden ( 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Seite 8

9 Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemäß 59 AO Satzungsgemäße Anforderungen ( 59, 60 AO) Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung ( 59, 63 AO) Seite 9

10 Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke Allgemeine Steuerpflicht nach dem Körperschaft- und Gewerbsteuergesetz Kein ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Zuwendungen an die Vereinsmitglieder Auskehrung des vorhandenen Vereinsvermögens an gemeinnützige Institution lt. Satzung (z. B. Stadt) Seite 10

11 Gewinnermittlungsarten Jahresabschluss Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Einnahmen-/ Überschussrechnung Seite 11

12 Bilanzierungspflicht für Vereine i. S. v. 141 AO Umsätze im Rahmen des Unternehmens von mehr als ,00 Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von mehr als ,00 Seite 12

13 Gewinnermittlung 4 Abs. 3 EStG Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen./. Ausgaben = Überschuss Einnahmen./. Ausgaben = Überschuss Einnahmen./. Ausgaben = Überschuss Einnahmen./. Ausgaben = Überschuss Ergebnis Ideeller Bereich Ergebnis Zweckbetrieb Ergebnis wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Ergebnis Gesamtverein Seite 13

14 Die Vereinsbereiche Deutscher Fallschirmsportverband Ideeller Bereich Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigentlicher Ideeller Bereich Sportveranstaltungen, Konzerte Übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vermögensverwaltung Wahlmöglichkeit 67 a AO Seite 14

15 Ideeller Bereich Deutscher Fallschirmsportverband eigentlicher Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Mitgliedsbeiträge Spenden Arbeitseinsätze statt Beitrag Erbschaft Zinserträge (umsatzsteuerfrei) Pacht- und Mieterträge Erträge aus langfristigen Überlassungsverträgen Keine Steuern Keine Ertragsteuern Umsatzsteuer 7 % ( 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) Seite 15

16 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen gemäß 67 a AO bis ,00 Konzerte eines Musik-/Gesangvereins Eintrittsgelder zu Fußballspielen eines Sportvereins Einnahmen aus Startgeldern zu Turnieren Genehmigte Tombola Keine Körperschaft-/Gewerbesteuer Umsatzsteuer 7 % Seite 16

17 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Öffentliche Veranstaltungen Gesellige Veranstaltungen Selbstbewirtschaftetes Vereinsheim Verkauf von Speisen und Getränke Werbung (Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen, Sponsoring) Körperschaft-/Gewerbesteuer, wenn Umsatzgrenze gemäß 64 Abs. 3 AO in Höhe von ,00 überschritten ist Umsatzsteuer 19 % Seite 17

18 Die drei Grenzen Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer 67 a AO Sportliche Veranstaltungen sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer mehr als ,00 betragen 64 Abs. 3 AO Summe aller Einnahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe inklusive Umsatzsteuer beträgt nicht mehr als ,00 23 a UStG Pauschalierung der Umsatzsteuer Kein Vorsteuerabzug Keine Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Keine Körperschaftsteuer Keine Gewerbesteuer Seite 18

19 Der unternehmerische Bereich Ideeller Bereich Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigentlicher Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Unternehmerischer Bereich eines Vereins mit der Folge der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht! Seite 19

20 Kleinunternehmer i. S. von 19 UStG Umsatz inklusive der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als ,00 und Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als ,00 Folgen: Umsatzsteuer wird nicht erhoben Kein Vorsteuerabzug Kein gesonderter Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen des Vereins aber Hinweis auf 19 Abs. 1 UStG Seite 20

21 Bildung von freien Rücklagen Die Zuführung zu den freien Rücklagen kann erst nach der Versteuerung erfolgen Die freien Rücklagen sind vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen Die Zuführung bzw. Auflösung der Rücklagen muss zwingend in einer Nebenrechnung dargelegt werden und nachvollziehbar sein Es muss zwingend ein schriftlicher Mittelverwendungsbeschluss gefasst werden; Vorstandsbeschluss ist hierfür ausreichend Seite 21

22 Zuführung zum Vermögensstock Erbschaften Mittelbeschaffung/Einnahmen zur ausdrücklichen Verwendung zur Erhöhung des Vermögensstocks Zuwendungen (Spenden), die direkt der Erhöhung des Vermögensstocks dienen sollen Sachzuwendungen, die selbst Vermögen darstellen, z. B. Zuwendung eines Grundstücks Seite 22

23 Freie Rücklage ( 58 Nr. 7 a AO) jährliche Zuführung 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und zusätzlich 10 % der Überschüsse des Ideellen Bereichs (ohne Vermögensverwaltung), der Zweckbetriebe und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Seite 23

24 Projekt-/Zweckerfüllungsrücklage ( 58 Nr. 6 AO) Deutscher Fallschirmsportverband Bildung nur im Ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb möglich Voraussetzungen: Konkret umschriebenes Vorhaben In einem absehbaren, zeitlichen Rahmen (3-5 Jahre) erreichbares Ziel Ausnahme: Großprojekt, z. B. Sporthalle Seite 24

25 Rücklage für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Deutscher Fallschirmsportverband Für bereits bekannte, vorzuschießende Beträge, z. B. anläßlich eines Vereinsfestes Bildung nach vernünftiger kaufmännischer Überlegung (wirtschaftlich begründet?) Seite 25

26 Rücklagen im Sinne von 58 Nr. 6 AO (zweckgebundene Rücklagen) Betriebsmittelrücklage zeitnahe Mittelverwendung Rücklage für satzungsgemäße Maßnahmen Mittelverwendung, wenn Maßnahme abgeschlossen Sonstige Rücklagen keine zeitnahe Mittelverwendung Seite 26

27 Ständige Probleme allgemeiner Art Satzungsänderung Belegwesen Anforderungen an Rechnungen an den Verein und vom Verein Begünstigung von Mitgliedern Spenden/Sponsoring Dauerverluste im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Arbeitnehmer im Verein Seite 27

28 Satzungsänderung (bis März 2009) Für satzungsgemäße Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Sinne der Paragraphen 3 Nr. 26 EStG und 3 Nr. 26 a EStG ausbezahlt werden. Seite 28

29 Spezialprobleme Fallschirmsport Sportliche Veranstaltung im Sinne von 4 Nr. 22 b UStG Ausbildung (konventionell, AFF, Weiterführung) i. S. von 4 Nr. 22 a UStG Einnahmen aus Sprunggebühren (Tickets) von Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Gurtzeug, etc. an Mitglieder bzw. Nichtmitglieder Einnahmen aus Tandemsprüngen Seite 29

30 Einnahmen eines Fallschirmsportvereins Sportliche Veranstaltung im Sinne von 4 Nr. 22 b UStG Ausbildung (konventionell, AFF, Weiterführung) im Sinne von 4 Nr. 22 a UStG Einnahmen aus Sprunggebühren (Tickets) von Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Gurtzeug, etc. an Mitlieder bzw. Nichtmitglieder Einnahmen aus Tandemsprüngen Einnahmen Bewirtschaftung Werbeeinnahmen Einnahmen aus Demos Seite 30

31 Ausbildung im Sprungbetrieb 4 Nr. 22 a UStG z. B. AFF, konventionell, RW-Kurse Der Verein führt die Ausbildung durch und stellt den Lehrer sowie die Organisation Der Sprungschüler zahlt die Ausbildungsgebühr und die Sprungtickets als Paket Einnahmen aus Ausbildungsgebühr/Kursgebühr und Sprungtickets Die Einnahmen sind umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 22 a UStG. Sprungtickets sind umsatzsteuerliche Nebenleistung. Aus den Kosten kann gem. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden Seite 31

32 Ausbildung im Sprungbetrieb 4 Nr. 22 a UStG z. B. AFF, konventionell, RW-Kurse Der Verein führt die Ausbildung durch und stellt den Lehrer sowie die Organisation Der Sprungschüler zahlt die Ausbildungsgebühr sowie gesondert die Sprungtickets Einnahmen aus Ausbildungsgebühr/Kursgebühr Die Einnahmen sind umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 22 a UStG. Aus den Kosten kann gem. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden Einnahmen aus Sprungtickets Die Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig Aus den Kosten kann gem. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden Seite 32

33 Sportliche Veranstaltung 4 Nr. 22 b UStG z. B. Zielsprungwettbewerb Der Verein stellt die Organisation (z. B. Manifest, Schiedsrichter, Packplanen, Transfer, Windsack, Flugzeug, Sprungmatten, Meßgerät, Videoraum, etc.) Der Springer zahlt die Organisationsgebühr sowie gesondert die Sprungtickets Einnahmen aus Organisationsgebühr Die Einnahmen sind umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 22 b UStG. Aus den Kosten kann gem. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden Einnahmen aus Sprungtickets Die Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig Aus den Kosten kann gem. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden Seite 33

34 Chartermaschine Ticketverkauf durch Chartergesellschaft Die Chartergesellschaft ist ein normaler Gewerbebetrieb und ist das Steuersubjekt. Die Chartergesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die Chartergesellschaft ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Seite 34

35 Chartermaschine Ticketverkauf durch Chartergesellschaft Die Chartergesellschaft ist ein normaler Gewerbebetrieb und ist das Steuersubjekt. Die Chartergesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die Chartergesellschaft ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Seite 35

36 Chartermaschine Ticketverkauf durch Chartergesellschaft Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Eventuelle Neuanschaffungen erfolgen durch die Chartergesellschaft. Der Beförderungsvertrag wird direkt zwischen dem Fallschirmspringer und der Chartergesellschaft abgeschlossen. Der Fallschirmsportverein wird steuerlich nicht tangiert. Seite 36

37 Chartermaschine Ticketverkauf durch den Fallschirmsportverein Die Maschine wird durch den Verein angemietet; die Abrechnung erfolgt zwischen dem Verein und der Chartergesellschaft. Die Einnahmen aus dem Ticketverkauf sind ein besonderes Entgelt für die Beförderungsleistung zum Ort der sportlichen Betätigung. Seite 37

38 Chartermaschine Ticketverkauf durch den Fallschirmsportverein Die Sprungtickets werden durch den Verein an seine Mitglieder verkauft. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (7 %) im Zweckbetrieb. Aus den Charterkosten hat der Verein den Vorsteuerabzug. Seite 38

39 Chartermaschine Ticketverkauf durch den Fallschirmsportverein Die Sprungtickets werden durch den Verein an Nichtmiglieder (Gastspringer) verkauft. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (19 %) im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Aus den Charterkosten hat der Verein den Vorsteuerabzug. Seite 39

40 Betreibergesellschaft BGB-Gesellschaft Volle Haftung aller Beteiligten auch mit dem Privatvermögen Geringeres Insolvenzrisiko Unternehmer im Sinne des UStG Gewerbesteuerpflichtig Zurechnung der Gewinn-/Verlustanteile auf die Gesellschafter und Besteuerung auf der Privatebene der Gesellschafter Eine Förderung durch die Verbände (DFV, DAeC) ist nicht möglich. Seite 40

41 Betreibergesellschaft GmbH Deutscher Fallschirmsportverband Haftungsbeschränkung auf das GmbH-Vermögen Keine Haftung mit dem Privatvermögen der Gesellschafte; aber Durchgriffshaftung Höheres Insolvenzrisiko Buchführungspflicht gemäß HGB Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Unternehmer im Sinne des UStG Bei Beteiligung des Fallschirmsportvereins liegt u. U. eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerliche Organschaft vor je nach Konstellation). Eine Förderung durch die Verbände (DFV, DAeC) ist nicht möglich. Seite 41

42 Betreibergesellschaft GmbH & Co Deutscher Fallschirmsportverband Haftungsbeschränkung Kapitalbeschaffung durch KG-Anteile Eine Förderung durch die Verbände (DFV, DAeC) ist nicht möglich. Seite 42

43 Tandemsprünge Tandemsprünge werden dem Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zugeordnet. Die Einnahmen unterliegen dem Regelsteuersatz (19 %). Aus den entsprechenden Kosten hat der Verein den Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen von 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Aufteilung der Kosten aus dem Flugbetrieb auf den Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und auf den Bereich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe, soweit keine direkte Zuordnung möglich ist. Seite 43

44 Tandemmaster Ist der Tandemmaster ausschließlich für den Verein mit dem vereinseigenen System tätig? Rechnet der Tandemmaster mit den Springern direkt ab? Rechnet der Tandemmaster mit dem Verein ab? Rechnet der Verein mit den Springern direkt ab? Seite 44

45 Tandemsprünge Abrechnung erfolgt durch den Verein Der Verein schließt den Tandemvertrag mit dem PAX ab. Der Tandemmaster erhält vom Verein die Entlohnung pro Sprung (z. B. 100,00). Der Tandemmaster ist regelmäßig Arbeitnehmer des Vereins und nicht selbständig (weisungsgebunden, kein wirtschaftliches Risiko, etc.). Die Einnahmen vom PAX sind Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug Seite 45

46 Tandemsprünge Verein rechnet ab Die Entlohnung des Tandemmasters über die so genannte Ehrenamtspauschale gemäß 3 Nr. 26 a EStG mit maximal 500,00 kann nicht erfolgen, da dieser Bereich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet ist. Die Entlohnung des Tandemmasters über die so genannte Aufwandsentschädigung gemäß 3 Nr. 26 EStG mit monatlich maximal 175,00 bzw ,00 kann nicht erfolgen, da dieser Bereich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugordnet ist. Seite 46

47 Tandemsprünge Verein rechnet ab Versteuerung erfolgt als so genanntes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis max. 400,00. Alternativ: Versteuerung erfolgt über die Lohnsteuerkarte. Seite 47

48 Tandemsprünge Tandemmaster rechnet direkt ab Der Tandemmaster rechnet direkt mit dem PAX ab und ist daher grundsätzlich selbständig tätig. Der Tandemmaster zahlt an den Verein pro Sprung die Ticketpreise oder Pauschale. Er hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 Abs. 1 EStG). Sofern aus diesem Bereich regelmäßig Verluste erzielt werden, stellt sich das Problem der Liebhaberei. Seite 48

49 Tandemsprünge Tandemmaster rechnet direkt ab Er ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er kann die Kleinunternehmer-Regelung gemäß 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. Zur Überprüfung der Sozialversicherungsfreiheit ist eine Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu empfehlen. Zur Überprüfung der Selbständigkeit kann eine so genannte Anrufungsauskunft gemäß 42 e EStG beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Seite 49

50 Sprunglehrer (Ausbildung) Deutscher Fallschirmsportverband Ist der Sprunglehrer unentgeltlich (ehrenamtlich) für den Verein tätig? Ist der Sprunglehrer entgeltlich für den Verein tätig? Ist der Sprunglehrer Arbeitnehmer des Vereins? Ist der Sprunglehrer selbständig? Seite 50

51 Sprunglehrer (Ausbildung) Der Sprunglehrer kann die steuerfreie Aufwandsentschädigung (so genannte Übungsleiterpauschale) gemäß 3 Nr. 26 EStG erhalten (monatlich max. 175,00/ jährlich max ,00) Übungsleiterpauschale ist sozialversicherungsfrei und steuerfrei. Der Verein muss beim angestellten Sprunglehrer ein so genannte Lohnkonto führen. Seite 51

52 Sprunglehrer (Ausbildung) Der Verein muss sich vom angestellten Sprunglehrer schriftlich bestätigen lassen, dass dieser die Übungsleiterpauschale nicht bereits von einem anderen Verein erhält (insgesamt max. 175,00/max ,00). Seite 52

53 Sprunglehrer (selbständig) Einzelfallprüfung! Liegt Hauptberuf vor? Deutscher Fallschirmsportverband Gesetzliche Rentenversicherungspflicht bei bestimmten Berufsgruppen auch bei Selbständigkeit (z. B. Sportlehrer). Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrufungsauskunft gem. 42 e EStG Seite 53

54 Vergütungsantrag Energiesteuer Deutscher Fallschirmsportverband Grund: Die Luftfahrt im allgemeinen ist nach der Energiesteuerrichtlinie der EU von der Energiesteuer befreit (vgl. 27 Energiesteuergesetz) Voraussetzung: Nutzung für kommerzielle Zwecke Vergütungsberechtigt sind auch gemeinnützige Vereine Der Vergütungsantrag muss beim zuständigen Hauptzollamt auf amtlichem Formular beantragt werden. Die entsprechenden Tankbelege sind zwingend mit einzureichen. Erstattung der bezahlten Mineralölsteuer führt zu einer Betriebseinnahmen; diese muss ggf. im Schätzwege auf den Bereich Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgeteilt werden. Seite 54

55 Seite 55 Deutscher Fallschirmsportverband Anmerkung in Vercharterungsfällen Der Vercharterer muss mit Hilfe des Charterers (Verein) nachweisen, dass der Kraftstoff nicht für einen privaten, nicht kommerziellen Flug verwandt worden ist (z. B. Sprungkladde) Hat der Nasscharterer auf einem Flug für seine kommerziellen Zwecke unterwegs getankt und die Tankrechnung selbst bezahlt, so muss der Vercharterer ihm den Rechnungsbetrag erstatten, damit der Charterer die Energiesteuer getragen hat und diese vergütet bekommen kann. Achtung bei der Aushandlung von Charterverträgen!

56 27 Energiesteuergesetz Deutscher Fallschirmsportverband Abschnitt 4 Steuerbefreiungen, Energiesteueregsetz 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt (2) Flugbenzin der Unterposition der kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition der kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen. Seite 56

57 Mitgliedsbeiträge nach EuGH vom grundsätzlich steuerfrei gemäß 6. EG-Richtlinie wenn kein Gewinnstreben enger Zusammenhang mit dem Sport für die Ausübung unerlässlich tatsächlich Begünstigter müssen die Sportausübenden sein Steuerpflichtig Wenn Beitrag Elemente enthält, die im unmittelbaren Wettbewerb stehen (z. B. Fittness- Studio) Seite 57

58 Mitgliedsbeiträge Finanzverwaltung/BFH steuerfrei bei echten Mitgliedsbeiträgen kein Leistungsaustausch (Abschnitt 4 UStR) Erfüllung von Vereinsaufgaben Beiträge gleich hoch oder Gleichmäßige Berechnung Beachte BFH vom steuerpflichtig Wenn Leistungsaustausch gegeben Besonderes Entgelt enthalten Aufteilung der Beiträge in echte Mitgliedsbeiträge und Einnahmen im Zweckbetrieb 12 UStG, 7 % Seite 58

Deutscher Fallschirmsportverband

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