Erbschaftsteuerreform. Neue Bewertungsvorschriften für Grundstücke und Unternehmen. Erbschaftsteuer
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- Lucas Morgenstern
- vor 7 Jahren
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1 reform Neue Bewertungsvorschriften für Grundstücke und Unternehmen
2 Bewertung Betriebsvermögen in einem Personenunternehmen Ausgangswert: Ausnahmen: Werte in der Steuerbilanz Betriebsgrundstücke Wert des Betriebsvermögens = Summe der Vermögensgegenstände./. Summe der Schulden
3 Bewertung Grundstücke (Bedarfswertverfahren) Unbebaute Grundstücke: Aktueller Bodenrichtwert./. 20% Bebaute Grundstücke: Vereinfachtes Ertragswertverfahren Beispiel vereinfachtes Ertragswertverfahren: Durchschnittliche Kaltmiete der letzten 3 Jahre (bzw. Vergleichsmiete) Ertragswertfaktor 12,5 Vorläufiger Ertragswert (Jahreskaltmiete x Faktor) x 12, Altersabschlag (0,5% p.a. ab Fertigstellung) z.b. 40 Jahre altesgebäude (20%) Bedarfswert: Zuschlag bei Ein- oder Zweifamilienhaus: 20% Mindestwert: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens darf es nicht zu einem Wert unter dem Wert für das Grundstück in unbebauter Form kommen!
4 Beispiel Stuttgarter Verfahren Eine 25% Beteiligung an der A-GmbH soll im Wege der Schenkung übertragen werden Erbschaftssteuerliche Wert des Vermögens der GmbH: Stammkapital der GmbH: Gewichtetes durchschnittliches Betriebsergebnis Vorvorletztes Jahr x 1 = Vorletztes Jahr x 2 = Letztes Jahr x 3 = Durchschnittsertrag ( : 6) Vermögenswert: Vermögen / Stammkapital = / = 140% Ertragshundertsatz: Durchschnittsertrag / Stammkapital = / = 10 % Gemeiner Wert für die GmbH: 68% x (Vermögenswert + 5 x Ertragshundersatz = 68% x (140% + 5 x 10%) = abgerundet 129 % Der gemeine Wert für die GmbH beträgt somit 129% x = Für den zu übertragenden Anteil von 25% ergibt sich somit ein gemeiner Wert von
5 Bewertungsverfahren Bewertungsverfahren Beschreibung anzuwenden auf Vergleichsverfahren Ertragsverfahren Vergleich mit ähnlichen Immobilien: Grundlage bilden gutachterliche Kaufpreissammlungen; unterschiedliche Beschaffenheit vor Immobilien erfordert Zu- und Abschläge Ermittlung des Barwerts künftiger (Miet-)Erträge zu einem bestimmten Zinsfuß Wohnungseigentum Teileigentum Ein- und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke (Voraussetzung: Mietzins bekannt) Sachwertverfahren Wertermittlung auf Basis von Herstellungskosten abzüglich Abnutzung: unterschiedliche Beschaffenheit erfordert Zu- Abschläge Wohnungseigentum (wenn Vergleichswert fehlt) Geschäftsgrundstücke und gemischte genutzte Grundstücke (wenn Vergleichswert fehlt) Sonstige Grundstücke Quelle: Politische Arbeitsgruppe >Reform des Bewertungsgesetzes; Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.November 2006, BDI
6 Mögliche Bewertungsverfahren Mögliche erbschaftsteuerliche Bewertungsverfahren für Unternehmensvermögen (Personenunternehmen/Kapitalgesellschaften) Ertragswertverfahren Discounted Cash Flow (DCF)-Verfahren nach IDW S 1 Multiplikator-Verfahren (überwiegend für kleine Unternehmer und Freiberufler) vereinfachtes Verfahren IDW S 1 AWH-Standard (überwiegend für Handwerksunternehmen) OFD-Leitfaden (Prüfgrundlage für Finanzverwaltung)
7 Bewertungsverfahren für Unternehmensvermögen im Rahmen der Erbschaftsteurer Personengesellschaft Kapitalgesellschaft heute geplant heute geplant Betriebsnotwendiges Vermögen Steuerbilanzwert Veräußerungspreis Ertragswertverfahren o. Modifikationen wenn üblich DCF Multiplikatorverfahren wenn üblich Börsenkurs Veräußerungspreis Stuttgarter Verfahren Börsenkurs Ertragswertverfahren o. Modifikationen wenn üblich DCF Multiplikatorverfahren wenn üblich Nicht betriebsnotwendiges Vermögen Keine gesonderte Bewertung Liquidationswert Keine gesonderte Bewertung Liquidationswert Betriebsgrundstücke Bedarfsbewertung für Immobilien (betriebliche Zuordnung bei Einzelunternehmen nur wenn Wert des betrieblichen Teils mehr als 50% ) Keine gesonderte Bewertung Bedarfsbewertung für Immobilien Keine gesonderte Bewertung Quelle: Deloitte & Touche GmbH
8 Geltendes Bewertungsrecht für erbschaftsteuerliche Zwecke Überlegungen Länderarbeitsgruppe Personengesellschaften/Einzelunternehmen Steuerbilanzwert Ausnahme: Betriebsgrundstücke, die auch wie nichtbetriebliche Grundstücke bewertet werden Ertragswertverfahren mit Untergrenze Substanzwert Ausnahme: Steuerpflichtiger weist nach, dass anderes Bewertungsverfahren üblich Börsennotierte Kapitalgesellschaften Niedrigster Börsenkurs am Bewertungsstichtag Niedrigster Börsenkurs am Bewertungsstichtag Nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften Veräußerungspreis innerhalb des letzten Jahres vor dem Stichtag Stuttgarter Verfahren, wenn dieser Veräußerungspreis nicht vorliegt Veräußerungspreis innerhalb des letzten Jahres vor dem Stichtag Ertragswertverfahren mit Untergrenze Substanzwert Ausnahme: Steuerpflichtiger weist nach, dass anderes Bewertungsverfahren üblich ist
9 Geltendes Bewertungsrecht für Überlegungen Länderarbeitsgruppe erbschaftsteuerliche Zwecke -Seite 2- Unbebautes Grundstück 80% des Bodenrichtwertes Bodenrichtwert zum Stichtag Bebautes Grundstück Das 12,5fache des Netto-Jahres-/Vergleichmiete Spezielles Bewertungsverfahren entsprechend der./. Bewertungsabschlag Grundstücksart nach der Wertermittlungsverordnung + Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhaus (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Grundstückswert für erbschaftsteuerliche Zwecke Sachwertverfahren) Ausnahme: Sonderverfahren, wenn sich keine übliche Miete ermitteln lässt Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Getrennt ermittelter Betriebswert, Wert der Betriebswohnung und Wert des Wohnteils bilden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert Noch keine einheitliche Meinung über die Ausgestaltung
10 Geltende besondere Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen Begünstigung auf der Bewertungsebene Steuerbilanzwerte und Stuttgarter Verfahren führen teilweise zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Werten. Spezifischer Freibetrag Euro des begünstigten Unternehmensvermögens bleiben außer Ansatz ( 13a ErbStG). Bewertungsabschlag Vom begünstigten Unternehmensvermögen fließen nach Anwendung des spezifischen Freibetrages nur 65 % in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein ( 13a ErbStG). Tarifbegrenzung Für Steuerpflichtige mit den Steuerklassen II oder III kommt es durch die Tarifbegrenzung nach 19a ErbStG zu einer Besteuerung des begünstigten Unternehmensvermögens annähernd mit den Steuersätzen der Steuerklasse I. Begünstigtes Unternehmensvermögen Inländisches Betriebsvermögen Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, an denen der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist 5-jährige Behaltefrist.
11 Mögliche Verschonungsregeln Freibetrag Betragsmäßig bestimmte Teile des Vermögens werden von der Besteuerung ausgenommen. Besonders begünstigt: Kleine Unternehmen mit geringem Vermögenswert. Freigrenze Vermögen bis zu einer Wertgrenze werden nicht besteuert. Vermögen, das die Grenze übersteigt, wird in vollem Umfang besteuert. Begünstigt: Allein kleine Unternehmen mit einem Vermögenswert unterhalb der Freigrenze. Verschonungsabschlag Begünstigtes Vermögen fließt nur zu einem prozentualen Teil in die Bemessungsgrundlage ein. Begünstigt: Alle Unternehmen verhältnismäßig gleich. Vermögensspezifische Steuersätze Unterschiedliche Steuersätze für bestimmte Vermögensarten (Schedulenbesteuerung). Besonders begünstigt: Vermögensarten mit niedrigem Steuersatz und hohen Freibeträgen. Stundungsmodell/Abzinsungsmodell Es besteht ein Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer über einen festen Zeitraum. Im modifizierten Abzinsungsmodell wird die sofortige Steuerzahlung belohnt. Besonders begünstigt: Hoch fremdfinanzierte Unternehmen oder solche mit schwer fungiblem betriebsnotwendigem Vermögen. Abschmelzmodell Die Steuer auf begünstigtes Vermögen wird über einen bestimmten Zeitraum gestundet und erlischt jährlich anteilig. Begünstigt: Alle Unternehmen relativ gleich, insbesondere auch mittlere und große Unternehmensvermögen in Familienhand.
12 Steuersätze Verwandtschaftsgrad Allgemeiner Freibetrag ( ) Steuersätze bisher Variante 1 Variante 2 bisher Plan zu versteuern ST.KL. II STEUERKLASSE I ST.KL. III Ehepartner % 6% bis % 9% % 12% Kinder, Stief- und Adoptivkinder; Enkel, wenn Eltern verstorben 19% 23% 27% 30% 14% 16% 17% 18% wie oben Steuersätze für Ehepaare und Kinder Enkel wie oben Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder... Nichtverwandte (auch Lebensgefährten, Verlobte und Sonstige) ab % 30% bis % 30% weiter aufsteigend bis 40% 50% ab % 30% bis % 30% weiter aufsteigend bis 50% 50% ab
13 Beispiel: Vater schenkt Sohn ein Mietwohngrundstück. Altes Recht Geplantes Recht Steuerlicher Wert Mietwohngrundstück Freibetrag zu versteuern: Steuersatz: 19% 14% Erbschaft-/Schenkungsteuer
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