SchiedsamtsZeitung. Notwehr bei Inanspruchnahme von Selbsthilfe von Schiedsmann Dr. Jost Benfer, Wattenscheid. 84. Jahrgang 2013, Heft 01

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1 Notwehr bei Inanspruchnahme von Selbsthilfe von Schiedsmann Dr. Jost Benfer, Wattenscheid Die vorliegende Arbeit verdeutlicht das Zusammenwirken strafrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtfertigungsgründe. Ein Gläubiger, dem durch die Begehung einer rechtswidrigen oder strafbaren Handlung ein Schaden entstanden ist, kann bezüglich einer Forderung autonom bestimmen, ob er sich zu ihrer Durchsetzung auf strafrechtliche oder zivilrechtliche Normen stützt: Gilt sein Interesse ausschließlich der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, greifen die entsprechenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs; zielt es auf Ermöglichung der Strafverfolgung, kommen die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung. Sachverhalt Frau F begab sich gegen 05:30 Uhr von einer Feier nach Hause. Unweit ihrer Wohnung sprach sie ohne Grund ein Mann (M) an. Gereizt forderte die F ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Weil M nicht von ihr abließ, kam es zwischen beiden zu einem Wortwechsel mit gegenseitigen Beleidigungen. Als sich M der Frau dann in drohender Haltung näherte, zückte F ein Taschenmesser. Dennoch bedrängte der Mann sie weiterhin. Im Verlaufe des sich schließlich entwickelnden Handgemenges wurden die Kopfhörer des MP3-Players, der der F gehört, zerstört; M verlor bei dem Gerangel sein Mobiltelefon. Das auf den Gehweg liegende Mobiltelefon des M nahm die Frau an sich. M verlangte die Herausgabe des Telefons, was F mit dem Bemerken zurückwies, er bekomme es zurück, wenn er ihr den Schaden an den Kopfhörern erstattet habe. Als M kurz danach versuchte, der F das Messer aus der Hand zu treten, um sich in den Besitz seines Mobiltelefons zu bringen, begann eine heftige Auseinandersetzung, in deren Verlauf F ihrem Peiniger mit dem Taschenmesser (ca. 4,5 cm Klingenlänge) eine Schnittwunde am Oberarm zufügte. F fordert von M 50 Schadensersatz für die Neuanschaffung der Kopfhörer sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 für die infolge der körperlichen Auseinandersetzung erlittenen Schmerzen. Im Gegenzug verlangt M von F Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 250, denn schließlich habe sie eine Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen. F weist den Vorwurf, sich schadensersatzpflichtig gemacht zu haben, mit dem Bemerken zurück, bei der Körperverletzung zu seinem Nachteil habe sie in Notwehr gehandelt. Zum Schadensersatz ist verpflichtet, wer eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig ( 223, 229 StGB, 823 BGB) begangen hat; denn dann wurde der Schaden im Sinne des 823 BGB widerrechtlich verursacht. Ist die Tatbestandserfüllung des 223 StGB wie die F behauptet gerechtfertigt, hat F keine strafbare Körperverletzung begangen, womit die Anerkennung einer widerrechtlichen Schadensverursachung gem. 823 BGB ausscheidet. M seinerseits beruft sich bei seinem Tritt gegen die Hand der F gleichfalls Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/5

2 auf Notwehr, da er nur so eine Chance gesehen habe, sein Mobiltelefon zurückzubekommen. F beruft sich auf Notwehr im Sinne des 32 StGB, M dagegen sieht sein Tun auf Basis des 227 BGB gerechtfertigt. Anmerkung: Die wechselseitig begangenen Beleidigungen ( 185, 199 StGB) werden nicht bearbeitet. Erläuterungen Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz trifft denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig u. a. den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt ( 823 BGB). Im Strafrecht findet diese Norm ihren Widerhall in 223 StGB. Nach 223 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Schnittwunde am Oberarm des M ist sicherlich eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Hat F diese Verletzung bewusst verursacht, zumindest aber billigend in Kauf genommen (Vorsatz), ist auf den Tatbestand der Körperverletzung zu erkennen. Hält man ihr zugute, die Schnittwunde könne sie dem M in dem Gerangel»versehentlich«zugefügt haben, ginge der Vorwurf in Richtung der fahrlässigen Körperverletzung, einer Straftat im Sinne des 229 StGB. Zur Verwirklichung der Körperverletzung setzte Frau F ein Taschenmesser ein, einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Anwendung in diesem Falle geeignet war, die erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des M hervorzurufen. Hat F in Bezug auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs vorsätzlich gehandelt, wäre der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung ( 224 StGB) gegeben; scheidet Vorsatz bezüglich des Einsatzes des Messers aus, bliebe es bei der Straftat der fahrlässigen Körperverletzung. Zur Anerkennung einer Straftat gehören die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Dass sie den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung erfüllt hat, leugnet F nicht. Allerdings macht sie geltend, dabei in Notwehr ( 32 StGB) gehandelt zu haben. Sind die Tatbestandsmerkmale des 32 StGB erfüllt, hat die F nicht rechtswidrig gehandelt mit der Folge, dass der Frau weder eine Straftat (der Körperverletzung oder gar der gefährlichen Körperverletzung) noch eine widerrechtliche Schadensverursachung im Sinne des 823 BGB vorzuwerfen ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwehren ( 32 II StGB, 227 II BGB). 1. Notwehr durch F? Als Angriff bezeichnet man jedes menschliche Handeln, das eine unmittelbare Gefährdung geschützter Rechtsgüter begründet. Weil M die Frau bedrohlich bedrängte und sich daraus ein Handgemenge entwickelte, in dessen Verlauf die Kopfhörer zerstört wurden, ist der Mann für diese Sachbeschädigung bzw. fahrlässige Sachbeschädigung verantwortlich, und darauf stützt F ihre Forderung nach Schadensersatz ( 823 BGB). Die darauf folgende, von M allein zu verantwortende Eskalation der Auseinandersetzung mündet in die von F begangene Körperverletzungshandlung. Auslöser des Verhaltens der F war offensichtlich das aggressive Vorgehen des Mannes gegen sie. M hatte zumindest fahrlässig eine fremde Sache beschädigt bzw. zerstört. Diese fahrlässige Sach- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/5

3 beschädigung ist zwar strafrechtlich irrelevant, erfüllt aber, weil fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt wurde, die Tatbestandsmerkmale des 823 I BGB. Für den M als Verantwortlichen erwächst daraus die Pflicht zum Ersatz dieses Schadens, der F gibt er einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Mann. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs müsste die Geschädigte zwar grundsätzlich die Justiz einschalten, in Ausnahmefällen ist sie aber auch berechtigt, selbstständig in diesem Sinne tätig werden. M beabsichtigte mit dem Tritt gegen die Hand der Frau, sich das Mobiltelefon zurückzuholen. Im Erfolgsfalle hätte er der F die Durchsetzung ihres Anspruchs wesentlich erschwert, möglicherweise gar unmöglich gemacht. Diese Handlung erfüllt somit die Voraussetzungen eines Angriffs im Sinne sowohl des 227 BGB als auch des 32 StGB. Gegenwärtig ist ein Angriff vom Augenblick seines unmittelbaren Bevorstehens bis zu seinem vollständigen Abschluss. M versuchte mit dem Tritt gegen die Hand in den Besitz seines Mobiltelefons zu gelangen, obwohl F ihm deutlich zu verstehen gegeben hatte, sie werde es zurückgeben, sobald er den ihr zustehenden Ersatz für die zerstörten Kopfhörer geleistet habe. Die Frau musste davon ausgehen, dass der Fußtritt der Auftakt zu weiterer massiver Gewaltanwendung sein würde, sollte sie sich weiterhin dem Verlangen von M widersetzen. Die Gegenwärtigkeit des Angriffs auf die Rechte der F ist anzuerkennen. streitigen Verhaltens in Händen von F lag (sie war also Besitzerin, 854 I BGB). Prinzipiell kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen ( 985 BGB), es sei denn der Besitzer macht die Einrede geltend, er habe einen Besitztitel an der Sache ( 986 I S. 1 BGB) und sei daher berechtigt, die Herausgabe zu verweigern. Weil ihr Anspruch auf Ersatz für die Zerstörung der Kopfhörer keinem Zweifel unterlag, durfte F bis zur Leistung des Schadensersatzes das Mobiltelefon in ihrem Besitz halten. M störte sie in der Ausübung des Besitzes und handelte somit auch wenn er Eigentümer der Sache ist widerrechtlich (verbotene Eigenmacht, 858 I BGB). Verbotener Eigenmacht durfte sich die F mittels Gewaltanwendung erwehren ( 859 I BGB). Damit standen der Gläubigerin von Gesetzes wegen die Maßnahmen zu Gebote, die 229 BGB expressis verbis benennt: Sie durfte zur Sicherung ihres Anspruchs eine Sache wegnehmen, zerstören oder beschädigen oder den der Flucht Verdächtigen festnehmen. Sie entschied sich für die ihr aktuell mögliche und wie sie vermutete wirksame Maßnahme und nahm sein Mobiltelefon an sich. Das Gesetz gestattet die Inanspruchnahme von Selbsthilfe nach 229 BGB nur, sofern»obrigkeitliche Hilfe«nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Zur obrigkeitlichen Hilfe zählt auch die Polizei, deren rechtzeitiges Einschreiten in diesem Falle nicht zu erwarten war. Die rechtlich zulässige Inanspruchnahme der Selbsthilfe, machte den Angriff des Mannes F rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn die Angriffshandlung von der Rechtsordnung missbilligt wird und der Angegriffene keiner Duldungspflicht unterliegt. Das Mobiltelefon ist Eigentum des M (was F nicht in Abrede stellt), unabhängig davon, dass die tatsächliche Sachherrschaft zur Zeit des Jede Notwehrhandlung gleich ob zivilrechtlich oder strafrechtlich begründet muss erforderlich sein. Als erforderlich gilt eine Verteidigung, die den Angriff einerseits sofort beendet, die andererseits das am wenigsten gefährliche Mittel zum Erreichen des Abwehrerfolgs darstellt. Der Ange- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/5

4 griffene muss sich zwar nicht auf eine risikobehaftete Abwehrhandlung zurückziehen, darf mit seiner Abwehrhandlung aber Intensität und Gefahrenpotenzial des Angriffs nicht unangemessen überbieten. Stehen weniger gefährliche Mittel oder Möglichkeiten nicht zur Verfügung oder ist deren Verteidigungswirkung zweifelhaft, kann der Einsatz selbst lebensgefährlicher Mittel in Einzelfällen als erforderlich angesehen werden. M macht seinerseits geltend die F in Notwehr getreten zu haben; denn sie habe sein Recht auf Eigentum und Besitz gestört. Solange das Mobiltelefon während des Handgemenges auf dem Boden lag, war es nach den Anschauungen des täglichen Lebens noch im Besitz von M. Mit dem Aufheben und Ansichnehmen des Mobiltelefons störte die Frau den M tatsächlich in der Ausübung seines Besitzes. Als verbotene Eigenmacht wäre dies jedoch nur zu qualifizieren, wenn diese Besitzergreifung gesetzwidrig war. Wie bereits festgestellt, handelte F bezüglich der (fahrlässigen) Körperverletzung in Notwehr, die Wegnahme des Mobiltelefons war eine erlaubte Selbsthilfehandlung der Gläubigerin, die M zu dulden hatte. Infolge dessen stellten die Angriffe von M auf die Frau mit dem Ziel, ihr den Besitz an dem Mobiltelefon zu entziehen, verbotene Eigenmacht gem. 858 I BGB dar, deren sich der Besitzer mittels Gewalt erwehren durfte ( 859 I BGB). Damit scheidet die Anerkennung eines Rechtfertigungsgrundes zugunsten des M aus. 3. Fazit Die Abwehrhandlung der F war wegen des Einsatzes ihres Taschenmessers recht weit reichend. Dem stand ein Gewaltpotenzial gegenüber, das für die Frau nicht sicher einzuschätzen war: Aus ihrer Sicht ging der Mann gegen sie ungeheuer massiv vor. Für F waren die Folgen, die auf sie zukommen könnten, nicht einzuschätzen. Die Abwehrhandlung der Frau stand somit in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität des Angriffs und war erforderlich. Da die F ohne Zweifel mit Verteidigungswillen gehandelt hat, konnte sie Notwehr geltend machen. 2. Notwehr durch M? Der Vorwurf gegenüber der Frau, eine Körperverletzung im Sinne des 223 StGB begangen zu haben, erscheint haltlos. Greift zugunsten der F der Rechtfertigungsgrund»Notwehr«, hat sie zwar den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, sie hat aber nicht rechtswidrig gehandelt (vgl. 32 I StGB, 227 I BGB). Gegen eine Tat, die nicht rechtswidrig begangen wurde, ist die Inanspruchnahme eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen. Die Schadensersatzforderungen des M sind daher unbegründet. Dagegen ist das Verlangen der F nach Ersatz des Schadens an den Kopfhörern und zur Leistung eines Schmerzensgeldes in der genannten Höhe prinzipiell begründet. Ob sie gegebenenfalls in der Schlichtungsverhandlung Abstriche in Bezug auf die Höhe der Summe machen muss, ist dem Ergebnis des Vergleichs vorbehalten. 4. Exkurs Einen weiteren Gesichtspunkt gewinnt in diesem Zusammenhang Bedeutung: M wollte der Frau das Mobiltelefon aus der Hand treten. Dieser Tritt erfüllte zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach 223 StGB (u. U. auch 224 StGB), daneben zielte diese Gewaltanwendung über die Körperverletzung hinaus. Das Tatopfer sollte dadurch zu einer Handlung veranlasst werden, die es freiwillig nicht leisten wollte. Das begründet Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/5

5 einen Fall der Nötigung, 240 StGB. Dass dieses Verhalten im Sinne der Mittel-Zweck-Relation des 240 II StGB verwerflich war, bedarf keiner weiteren Begründung. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/5

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