Die Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse. grundeigentum-verlag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse. grundeigentum-verlag"

Transkript

1 grundeigentum-verlag Die Mietpreisbremse Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung Hans-Joachim Beck Die Mietpreisbremse 2016

2 MEIN GARTEN ein Ort, schöner als ich ihn mir je AUSMALEN könnte. KUSCHE & FROTSCHER GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU GMBH

3 I

4 II

5 Hans-Joachim Beck Die Mietpreisbremse Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG) 1. Auflage 2016 gev GRUNDEIGENTUM-VERLAG GmbH, Berlin-Schöneberg III

6 Die Erläuterungen, Anregungen, Ratschläge und Empfehlungen in diesem Buch wurden von den Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet, sorgfältig geprüft sowie die derzeit gültigen Vorschriften, Gesetze und Normen berücksichtigt. Dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autoren, des Verlages oder seiner Beauftragten für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Copyright 2016 by GRUNDEIGENTUM-VERLAG GmbH, Berlin-Schöneberg Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendwelcher Form (Fotokopie, Mikroverfilmung, Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen oder programmen oder durch irgendein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Satz: GRUNDEIGENTUM-VERLAG Druck: Elbe Druckerei Wittenberg GmbH, Lutherstadt Wittenberg Printed in Germany ISBN Preis: 8,50 IV

7 Gebremst wird bei den Falschen Selten haben mietrechtliche Reformvorhaben so große Wellen geschlagen wie die Mitte 2015 installierte Mietpreisbremse für den Neuabschluss von Wohnungsmietverträgen. Selten dürften die Erwartungen, die an dieses Instrument geknüpft wurden, so weit entfernt von den Ergebnissen liegen. Der größte Mieterverein Deutschlands, der Berliner Mieterverein, musste eine ernüchternde erste Drei-Monats-Bilanz ziehen: Obwohl Berlin als erstes Bundesland pünktlich mit dem Mietpreisbremsenstart am 1. Juni die notwendige Rechtsverordnung erlassen und der Berliner Mieterverein lautstark die Trommel für eine breite Überprüfungsaktion der Neuvertragsmieten geschlagen hatte, fand sich nach drei Monaten nur ein einziger Mieter unter den über 2,5 Millionen Mietern der deutschen Hauptstadt, bei dem ein Verstoß gegen die neuen Regelungen festgestellt werden konnte. Das ist erstaunlich dürftig angesichts des monatelangen Hypes um das neue Instrument. Dass man durch die Deckelung von Preisen Angebotsengpässe beseitigen kann, behauptet niemand, der ernstgenommen werden will. Im Gegenteil: Dass der (steigende) Preis als Knappheitsindikator in marktwirtschaftlich organisierten Systemen das wichtigste Stimulans zur Beseitigung von Angebotsengpässen darstellt, ist in der Wirtschaftswissenschaft unstrittig. Dass es zu Fehlentwicklungen kommt, wenn man die Funktion des Preises als Knappheitsindikator einschränkt oder beseitigt, auch Belegbeispiele dafür gibt es zuhauf. So stellt sich die Einführung der Mietpreisbremse keineswegs als das dar, was zu ihrer Begründung herreichen musste, nämlich als Hilfe bei der ausreichenden Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, sondern lediglich als Förderprogramm für eine gutverdienende Mittelschicht, die sich künftig bei gekappten Preisen mit mehr Wohnfläche versorgen kann. Auch die bereits im Ausgang vor allem für die weniger gebildeten (und damit schützenswerteren) Schichten der Bevölkerung schwer umsetzbaren Regelungen bei der Rüge gegebenenfalls überhöhter Mieten nähren die Zweifel an einer inneren Vernunft der Regelung. Die ortsübliche Miete sei, so hat es einmal einer der großen deutschen Mietrechtskommentatoren formuliert, eine heillos unbekannte Größe. Doch muss man sie kennen, will man die Mietpreisbremse anwenden, die als Regelfall formuliert: Maximal ortsübliche Miete plus 10 Prozent! Die eine Scheingenauigkeit vorspiegelnden qualifizierten Mietspiegel verlieren gerade unter der Lupe wissenschaftlicher Durchleuchtung ihren Nimbus. Nicht, weil ihre Ersteller geschlampt hätten, sondern weil sich der normative (und damit auch wohnungspolitischer Deformation zugängliche) Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mit der Mieterfassung nach wissenschaftlichen Grundsätzen verträgt. Zwischen all diesem Grundsätzlichen will die vorliegende Broschüre ein ganz praktischer Ratgeber für Vermieter, Mieter und Hausverwalter sein, wie mit dem neuen und schwer handhabbaren Instrument Mietpreisbremse vernünftig und dem Rechtsfrieden dienend umgegangen werden kann. Die Sprache ist deshalb so gehalten, dass auch Laien sie verstehen, und zahlreiche Beispiele erleichtern ein vertieftes Verständnis für die Materie. Dieter Blümmel Verleger V

8 Inhalt Die Mietpreisbremse A Die zulässige Höhe der Miete Die Entstehungsgeschichte der Mietpreisbremse Überblick Die Grundregel der Mietpreisbremse in 556 d Abs. 1 BGB Die Ermächtigung in 556 d Abs. 2 BGB Gerichtliche Kontrolle der Gebietsverordnung Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Miethöheprozess vor dem Zivilgericht Verfassungsbeschwerde Die ortsübliche Vergleichsmiete Das Prinzip der Vergleichsmiete Die Entstehung des Vergleichsmietensystems Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Der einfache und der qualifizierte Mietspiegel Sachverständigengutachten Regelung über die Aufstellung von Mietspiegeln Gerichtliche Überprüfung der Mietspiegel Ermittlung der Vergleichsmiete bei Bruttomietverträgen Ermittlung der zulässigen Miete bei Betriebskostenpauschalen Zeitlicher Anwendungsbereich der Mietpreisbremse Grundsatz Staffelmietverträge Indexmietverträge Örtlicher Anwendungsbereich der Mietpreisbremse Sachlicher Anwendungsbereich der Mietpreisbremse Nur neue Verträge Anfangsmiete Nur Wohnraum...17 Mischmietverhältnis Wohnraummietverhältnisse, die nicht der Mietpreisbremse unterliegen Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch Möblierter Wohnraum in der ansonsten vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung Mietverhältnisse mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim Wohnraum im preisgebundenen Wohnungsbau...20 VI

9 I Der spezialist für WohN- und Geschäftshäuser IN BerlIN +49 (0) Jahre Erfahrung in der Projektierung und dem Verkauf von Immobilien in Berlin. shutterstock / Sean Pavone IrIth Nehls Immobilien Babelsberger str Berlin VII

10 11. Ausnahmen von der Grundregel der Mietpreisbremse Vormiete Sinn und Zweck Geschuldete Vormiete Mietverträge vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse Mieten, die nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbart worden sind Mieterhöhungen nach Abschluss des Mietvertrages Mieterhöhungen innerhalb des letzten Jahres...23 Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen...23 Modernisierungsmieterhöhung...24 Mieterhöhung vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse Staffelmietvertrag...26 Staffelmiete nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse...26 Indexmiete Vor-Vormiete...27 Zwischenzeitliche Selbstnutzung oder unentgeltliche Überlassung..28 Kauf der Immobilie Änderung des Mietgegenstandes...28 Gewerbemietvertrag als Vormiete...30 Änderung der Mietstruktur Geschuldete Vormiete...31 Mietminderung...32 Berechnung der Mietminderung...33 Nicht behebbarer Mangel Mietzuschläge...34 Möblierungszuschlag...34 Untermieterlaubnis...34 Zuschlag für die Erlaubnis einer teilgewerblichen Nutzung Neubau Definition des Neubaus Selbstnutzung Gewerbliche Nutzung Dachgeschossausbau Aufteilung und Zusammenlegung von Wohnungen Die verschiedenen Fälle der Modernisierung Der Begriff der Modernisierung Instandsetzung und Instandhaltung Einfache Modernisierung Modernisierung im Sinne des 555 b BGB Modernisierungszuschlag nach 556 e Abs. 2 BGB Umfassende Modernisierung...40 VIII

11 11.4 Der Modernisierungszuschlag nach 556 e Abs. 2 BGB Berechnung des Modernisierungszuschlags Nur Modernisierungen innerhalb der letzten drei Jahre Umfassende Modernisierung Rechtsfolge Der Begriff der umfassenden Modernisierung Durchführung der umfassenden Modernisierung Durchführung während der Vermietung...49 B Rechtsfolgen einer überhöhten Miete Teilunwirksamkeit einer zu hoch vereinbarten Miete Verweigerung der Mietzahlungen Räumung Rückforderung der überhöhten Miete Verweis auf die 812 ff. BGB Verkauf der Immobilie Keine Anwendung der 814 und 817 BGB Rüge Mehrere Mieter Inhaltliche Anforderungen an die Rüge...55 Nasse Wände, Feuchte Keller? Komplettlösungen gegen Feuchtigkeit und drückendes Wasser auch ohne Schachten von innen ausgeführt Mariendorfer Damm 159, Berlin (030) /87 Fax TÜV-geprüfter Fachbetrieb Mitglied im Holz- und Bautenschutzverband IX

12 4.5 Kaution Zinsen Aufrechnung Verjährung Auskunftsanspruch des Mieters...57 Verweigerung der Auskunft Feststellungsklage Wohnflächenabweichung...59 C Das Bestellerprinzip Der Ausschluss des Provisionsanspruchs des Maklers Der Suchauftrag Zukünftige Entwicklung Vermieter Verwalter...63 Anhang Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung Mietrechtsnovellierungsgesetz [MietNovG]...65 Berliner Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß 556 d Abs. 2 BGB [Mietenbegrenzungsverordnung]...70 X

13 Die Mietpreisbremse A Die zulässige Höhe der Miete 1. Die Entstehungsgeschichte der Mietpreisbremse Da seit einigen Jahre vor allem jüngere Menschen in die Universitätsstädte und die prosperierenden Metropolen ziehen, steigen die Mieten in diesen Gebieten. Ein weiterer Grund ist, dass seit dem Auslaufen der Sonderabschreibung Ost zu wenige Wohnungen gebaut worden sind. Dies hat sämtliche jetzt im Bundestag vertretenen Parteien veranlasst, im Wahlkampf den Bürgern eine Mietpreisbremse zu versprechen. Im März 2014 hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse vorgelegt, der in der Grundstruktur dem jetzigen Gesetz entspricht. Da der Gesetzesentwurf nicht mit dem Koalitionspartner abgesprochen war, ergab sich erheblicher Diskussionsbedarf. Schließlich wurde der Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen am 1. Oktober 2014 im Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz wurde nach Verabschiedung durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 27. April 2015 verkündet (BGBl. I 2015, Seite 610). Die Änderung gegenüber dem ersten Referentenentwurf beziehen sich insbesondere auf die Ermächtigung in 556 d Abs. 2 BGB sowie die Erweiterung der Neubauausnahme auf sämtliche Vermietungen. Nach Art EGBGB tritt das Gesetz mit Beginn des zweiten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft. Da das Gesetz am 27. April 2015 verkündet wurde, ist es somit am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Zu seiner Wirksamkeit bedarf das Gesetz jedoch noch einer Verordnung der einzelnen Bundesländer. Denn gemäß 556 d Abs. 1 BGB gilt die Mietpreisbremse nur in den Gemeinden, die von den Bundesländern durch Rechtsverordnung bestimmt sind. Hierzu enthält 556 d Abs. 2 BGB eine entsprechende Ermächtigung der Bundesländer. Diese Ermächtigung ist gemäß Art. 4 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, damit die Länder schon vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse die erforderlichen Verordnungen erlassen können. Hiervon hat als erstes Bundesland das Land Berlin Gebrauch gemacht und am 28. April 2015 eine Verordnung erlassen, mit der es das gesamte Stadtgebiet von Berlin der Mietpreisbremse unterworfen hat. In Berlin gilt die Mietpreisbremse daher seit dem 1. Juni ). Inzwischen sind die meisten Bundesländer dem Vorbild Berlins gefolgt und haben für zahlreiche Gemeinden entsprechende Rechtsverordnungen beschlossen. Nur das Saarland und Sachsen- Anhalt haben erklärt, keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen zu wollen. 1) GVBl. Berlin 2015, Seite 101 1

14 2. Überblick In die Regelungen des BGB über das Mietrecht werden in den 556 d ff. BGB folgende Regelungen eingefügt: Bei der Wiedervermietung einer Bestandswohnung darf die Miete höchstens in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % vereinbart werden ( 556 d Abs. 1 BGB). Dies gilt aber nur für die Anfangsmiete. Nachträgliche Mieterhöhungen nach den 557 ff. BGB sind zulässig. Technisch ist dies wie in der Regelung über die Herabsetzung der Kappungsgrenze von 20 auf 15 % ( 558 Abs. 3 BGB) in der Weise umgesetzt worden, dass die Länder ermächtigt werden, bestimmte Gemeinden auszuweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen sie die Gebiete bestimmen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Die Verordnungen dürfen nur für fünf Jahre gelten ( 556 d Abs. 2 BGB). Die Mietpreisbremse gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der (jeweiligen) Verordnung abgeschlossen werden. Wohnungen, die bis zum 1. Oktober 2014 weder genutzt wurden noch vermietet waren, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen (Neubauausnahme, 556 f Satz 1 BGB). Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung ( 556 f Satz 2 BGB). Ist die Vormiete höher als 110 % der ortsüblichen Miete, darf sie auch bei der Wiedervermietung vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ohne Verstoß gegen die Mietpreisbremse vereinbart worden ist ( 556 e Abs. 1 BGB). Wurde die Wohnung in den letzten drei Jahren vor der Wiedervermietung modernisiert, so erhöht sich die zulässige Miete von 110 % der ortsüblichen Miete um die Modernisierungsmieterhöhung nach den 559 ff. BGB. Die Vertragsparteien werden so gestellt, als wäre die Modernisierung nach der Wiedervermietung durchgeführt worden ( 556 e Abs. 2 BGB). Bei Staffelmietverträgen gelten die Regelungen für jede Mietstaffel ( 557 a Abs. 4 BGB). Bei Indexmietverträgen gelten die Regelungen nur für die Ausgangsmiete ( 557 b Abs. 4 BGB). Macht der Mieter geltend, dass die vereinbarte Miete zu hoch ist, muss er dies qualifiziert rügen. Einen Rückforderungsanspruch hat er nur für die Mieten, die nach der Rüge fällig werden ( 556 g Abs. 2 BGB). Eine Absenkung der laufenden Zahlungen ist jedoch auch ohne eine solche Rüge zulässig. 2

15 Der Mieter kann von dem Vermieter Auskunft verlangen über die preisbildenden Tatsachen, wie etwa die Vormiete, das Datum der Erstvermietung oder den Umfang der durchgeführten Modernisierung ( 556 g Abs. 3 BGB). Die Regelungen über die ortsübliche Vergleichsmiete ( 558 Abs. 2 BGB) und die Modernisierungsmieterhöhung ( 559 ff. BGB) sind in dem Gesetz nicht geändert worden. Dies könnte aber noch in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode geschehen. In Teilen der SPD besteht die Idee, die Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete in 558 Abs. 2 BGB dahin gehend zu ändern, dass Neuverträge und Vertragsänderungen der letzten zehn statt bisher vier Jahre berücksichtigt werden. Dadurch würde die Mietpreisbremse nachträglich zu einem Mietenstopp werden. 3. Die Grundregel der Mietpreisbremse in 556 d Abs. 1 BGB Zentrale Vorschrift der Mietpreisbremse ist 556 d Abs. 1 BGB. Danach darf die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. 3

16 4. Die Ermächtigung in 556 d Abs. 2 BGB Die Mietpreisbremse greift jedoch nur ein, wenn das jeweilige Bundesland eine Rechtsverordnung erlässt und darin bestimmt, in welcher Gemeinde die Mietpreisbremse gelten soll. Das BGB enthält hierfür in 556 d Abs. 2 nur eine sogenannte Ermächtigung, die es den Regierungen der Bundesländer erlaubt, Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Diese Technik ist im Wohnungsrecht seit längerem üblich. Vergleichbare Regelungen finden sich etwa in 558 Abs. 3 BGB für die Absenkung der Kappungsgrenze sowie in 577 a Abs. 2 BGB für die Verlängerung der Kündigungssperrfrist. Ursprünglich eingeführt wurde diese Technik im öffentlichen Wohnungsrecht, etwa bei der örtlichen Festlegung von Zweckentfremdungsverbotsverordnungen (Art. 6 1 MietRVerbG), von Wohnungsbedarfsgebieten ( 5 a WoBindG) oder von Fehlbelegungsabgabegebieten. Die Ermächtigung gilt nur bis zum Ablauf des Jahres Die Dauer der jeweiligen Rechtsverordnungen ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Länder dürfen die Mietpreisbremse nach der Ermächtigung in 556 d Abs. 2 BGB nur für Gebiete in Kraft setzen, in denen der Wohnungsmarkt angespannt und die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Beispielhaft heißt es in dem Gesetz: Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Mieten stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Dabei handelt es sich nach der Gesetzesbegründung aber nur um Indikatoren. Die Rechtsverordnungen müssen angeben, aufgrund welcher Tatsachen der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet angespannt ist. Nach der Gesetzesbegründung sollen zur Feststellung dieser Tatsachen statistische Erhebungen stattfinden, es sei denn, dass bereits zeitnah erhobenes Datenmaterial vorliegt. Außerdem muss sich aus der Begründung zu der Rechtsverordnung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem Gebiet während der fünfjährigen Geltungsdauer der Ermächtigung ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Die Immobilienverbände hatten dagegen gefordert, dass die Rechtsverordnungen nur in Gebieten in Kraft gesetzt werden dürfen, für die derartige Maßnahmen bereits beschlossen sind. 4

17 5. Gerichtliche Kontrolle der Gebietsverordnung 5.1 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Nach 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Landesverordnungen im abstrakten Normenkontrollverfahren, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Von dieser Ermächtigung haben die Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg keinen Gebrauch gemacht. Hier ist möglicherweise eine Feststellungsklage gemäß 43 VwGO zulässig. Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle ist aber nur gegeben, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch im Einzelfall mit der Anwendung der Norm befasst sein könnte. An dieser Voraussetzung fehlt es bei der Mietpreisbremse, weil diese nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits sein kann. Derleder ist allerdings der Auffassung, dass eine Normenkontrollklage nach 47 Abs. 1 VwGO zulässig sei, weil die Entscheidung gegenüber dem Zivilgericht gemäß 47 Abs. 5 VwGO bindend sei 2). 5.2 Miethöheprozess vor dem Zivilgericht Die gerichtliche Kontrolle der Landesverordnung muss inzidenter im Miethöheprozess erfolgen. Wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Gebietsverordnung rechtswidrig ist, darf es die Mietpreisbremse nicht anwenden. Rügt beispielsweise der Mieter, dass die Höhe der Miete gegen 556 d Abs. 1 BGB verstößt, kann der Vermieter vortragen, dass die Gebietsverordnung rechtswidrig ist. Kommt das Gericht nach einer Beweisaufnahme zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen des 556 d Abs. 2 BGB bei Erlass der Verordnung nicht erfüllt waren, darf es die Mietpreisbremse nicht anwenden. 5.3 Verfassungsbeschwerde Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht unmittelbar gegen die Gebietsverordnung, sondern erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs zulässig 2a). 6. Die ortsübliche Vergleichsmiete Die ortsübliche Vergleichsmiete spielte bisher vor allem eine Rolle, wenn der Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen will. Nach 558 Abs. 1 BGB kann er von dem Mieter verlangen, dass dieser einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmt. Bei der Vermietung einer Wohnung spielte die ortsübliche Vergleichsmiete dagegen bisher so gut wie keine Rolle, da hier grundsätzlich die Vertragsfreiheit gilt. Der Vermieter hatte bisher lediglich zu prüfen, ob er gegen 5 WiStG verstößt, weil er eine Miete verlangt, die 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aufgrund der Mietpreisbremse hat die ortsübliche Vergleichsmiete für Mie- 2) Derleder, NZM 2015, 413, 416 2a) BVerfG, Beschluss vom 24. Juni BvR 1360/15-5

18 ter und Vermieter eine weit größere Bedeutung, da sie auch für den Abschluss eines neuen Mietvertrages gilt. Da die Miete höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen darf, wird diese zur entscheidenden Bezugsgröße zur Ermittlung der zulässigen Neuvertragsmiete sein. 6.1 Das Prinzip der Vergleichsmiete Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach der Definition des 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der betreffenden oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Gemäß 558 a Abs. 1 BGB muss der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen begründen und anhand von Tatsachen darlegen, dass die verlangte Miete nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Nach 558 a Abs. 2 BGB darf der Vermieter hierzu folgende Begründungsmittel verwenden: Mietspiegel Auskunft aus einer Mietdatenbank Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen (hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen). Dieser Katalog ist nicht abschließend, deckt aber das Spektrum weitgehend ab. Wenn der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen ( 558 b Abs. 2 BGB). In diesem Prozess werden die Mietspiegel von den Gerichten auch als Beweismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet. 6.2 Die Entstehung des Vergleichsmietensystems Ende der 60er Jahre wurde in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland die bis dahin geltende Mietpreisbindung aufgehoben. Dadurch erhielten die Vermieter das Recht, zum Zweck der Mieterhöhung eine Änderungskündigung vorzunehmen. Eine Grenze stellte allenfalls die Kostenmiete dar. Da dies auf breiter Front zu einer Erhöhung der Mieten führte, hat der Gesetzgeber 1971 die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ausdrücklich ausgeschlossen. Zum Ausgleich wurde dem Vermieter ein Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingeräumt. Voraussetzung war, dass die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritt. Anders als vorher stellt das Gesetz damit nicht mehr auf die Kostenmiete ab, sondern auf die tatsächlich gezahlten Mieten. Um dem Vermieter die Begründung seines Zustimmungsbegehrens zu erleichtern, wurden 1974 hierzu in dem damaligen 2 MHG drei Mög- 6

19 lichkeiten eingeführt: die Benennung von drei Vergleichswohnungen, die Berufung auf entsprechende Mietspiegelwerte und auf ein Sachverständigengutachten. Zur Belebung des Wohnungsbaus wurde im Jahre 1982 der Begriff der ortsüblichen Miete dahin gehend eingeschränkt, dass nur Vereinbarungen der letzten drei Jahre berücksichtigt werden durften. Dadurch schieden Mieten, die vorher vereinbart oder erhöht worden waren, bei der Betrachtung aus, so dass bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nur jüngere und damit höhere Mieten berücksichtigt wurden. Als Ausgleich führte der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze ein, nach der Mieterhöhungen auf 30 % in drei Jahren beschränkt wurden. Im Jahre 1993 wurde der Zeitraum der Vereinbarungen, die in die ortsübliche Miete einfließen, auf vier Jahre verlängert. Im Jahre 2001 wurde durch eine Änderung des Gesetzes klargestellt, dass bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete als Wohnwertmerkmal auch die energetische Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung zu berücksichtigen sind. 6.3 Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist in 558 Abs. 2 BGB definiert. Er ist abzugrenzen von dem der Marktmiete. Unter Marktmiete versteht man die Miete, die bei einer Neuvermietung am Markt erzielt werden kann. Man spricht auch von Abschlussmieten. Dadurch, dass das Gesetz den Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete gewählt hat und nicht den der Marktmiete, sollte erreicht werden, dass der Vermieter bei einem bestehenden Mietverhältnis die Miete nicht auf den Betrag anheben kann, den er bei einer Neuvermietung erzielen könnte. Anderenfalls hätte man das System der Änderungskündigung bestehen lassen können. 7. Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete 7.1 Der einfache und der qualifizierte Mietspiegel Die Mietspiegel dienen nach dem Wortlaut des Gesetzes der Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens. Die Gerichte verwenden sie in der Praxis jedoch auch, um in einem Klageverfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes zwischen einfachen und qualifizierten Mietspiegeln zu unterscheiden. Der qualifizierte Mietspiegel beruht auf einer repräsentativen Erhebung von Daten und wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt ( 558 d BGB). Er ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren muss der qualifizierte Mietspiegel neu erstellt werden. Beim einfachen Mietspiegel wird die Höhe der Mieten dagegen lediglich ausgehandelt. Derartige Mietspiegel werden deshalb scherzhaft auch als Beaujolais- Mietspiegel bezeichnet. Die betreffende Übersicht wird entweder von der Gemeinde oder von Inter- 7

20 essenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt ( 558 e BGB). Beide Arten von Mietspiegeln können zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens verwendet werden. Beim qualifizierten Mietspiegel gilt jedoch in einem Mieterhöhungsprozess die Vermutung, dass die darin enthaltenen Zahlen tatsächlich die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben ( 558 d Abs. 3 BGB, 292 ZPO). Außerdem muss der Vermieter in seinem Mieterhöhungsbegehren zwingend die Angaben des qualifizierten Mietspiegels mitteilen, auch wenn er ein anderes Mittel zur Begründung verwendet. Im Ergebnis lassen die Gerichte die Widerlegung dieser Vermutung bisher nicht zu, weil sie den qualifizierten Mietspiegel als eine Art Supergutachten verstehen, das durch ein Einzelgutachten nicht übertroffen werden kann. Der einfache Mietspiegel stellt im Mieterhöhungsprozess lediglich ein Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete dar. Wird seine Richtigkeit substantiiert bestritten, muss die Prozesspartei, die sich auf ihn beruft, den Beweis antreten. Berechtigt zur Aufstellung eines Mietspiegels sind die Gemeinden und/oder die Interessenverbände der Mieter und Vermieter. Sie können sich dazu eines Dritten bedienen. Eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Mietspiegel zu erstellen, besteht nicht. In 558 c Abs. 4 BGB ist lediglich geregelt, dass die Gemeinden einen Mietspiegel erstellen sollen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Auch die Mietpreisbremse sieht keine entsprechende Verpflichtung der Gemeinden vor. In der Gesetzesbegründung wird lediglich darauf hingewiesen, dass in den Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt, wohl auch ein Bedürfnis für die Erstellung eines Mietspiegels besteht. 7.2 Sachverständigengutachten Zur Begründung des Mieterhöhungsbegehrens, aber auch zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete in einem Mieterhöhungsprozess kann der Vermieter auch ein Sachverständigengutachten verwenden. Soll das Gutachten nicht der Begründung des Erhöhungsverlangens dienen, sondern dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete in einem Mieterhöhungsprozess, muss der Sachverständige nach der Rechtsprechung des BGH jedoch das Mietniveau in der gesamten Gemeinde ermitteln. Das Gutachten muss auf einer repräsentativen Stichprobe beruhen und darf nicht nur Wohnungen berücksichtigen, die dem Vermieter gehören. 7.3 Regelung über die Aufstellung von Mietspiegeln In 558 c Abs. 5 BGB wird die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung von Mietspiegeln zu erlassen. Nach der Gesetzesbegründung sollten in dieser Verordnung insbesondere geregelt werden das Verhältnis, in dem die Mieten aus den einzelnen Erhebungsjahren berücksichtigt werden, 8

21 die Zahl der zu erhebenden Vergleichsmieten für einzelne Wohnungskategorien und die nähere Konkretisierung einzelner Wohnwertmerkmale. Eine solche Verordnung ist jedoch bis heute nicht erlassen worden. Das zuständige Ministerium hat stattdessen immer wieder neue Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln veröffentlicht. Der letzte dieser Hinweise stammt vom 7. Oktober Eine gesetzliche Regelung wäre jedoch besonders wegen der Mietpreisbremse wichtig, weil der Mietspiegel nunmehr eine viel größere Bedeutung erlangt. Der Gesetzgeber müsste z. B. durch Wertung entscheiden, in welchem Verhältnis die Neuabschlüsse und die Mieterhöhungen der letzten vier Jahre berücksichtigt werden. Um eine repräsentative Erhebung der Daten zu gewährleisten, wäre m. E. darüber hinaus erforderlich, dass die Vermieter gesetzlich verpflichtet werden, sämtliche Vertragsabschlüsse und Vertragsänderungen zu melden. Auch die Bodenrichtwerte können nur deshalb zuverlässig ermittelt werden, weil die Notare verpflichtet sind, sämtliche Kaufverträge über Grundstücke zu melden. Notfalls würde es ausreichen, eine gesetzliche Verpflichtung zu schaffen, dass die Anfragen zur Miethöhe beantwortet werden müssen. Außerdem müsste die Einteilung in Lagekategorien stärker ausdifferenziert werden. Hierzu könnte man z. B. die Bodenrichtwerte verwenden und aus diesen einen Faktor ableiten, mit dem ein bestimmter Mietwert zu multiplizieren ist. Denn die Bodenrichtwerte geben recht gut wieder, wie begehrt die jeweilige Lage ist. Die Mieten öffentlicher Wohnungsunternehmen sollten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil deren Mieten administrativ beeinflusst sind. Schließlich ist auch die Qualität der Mietspiegel letztlich eine Frage des Geldes. Die Länder, die die Verordnung nach 566 d Abs. 2 BGB erlassen, müssten deswegen den Gemeinden, die sie in dem Mietspiegel ausweisen, auch die Erstellung qualifizierter Mietspiegel finanzieren. 7.4 Gerichtliche Überprüfung der Mietspiegel Eine Überprüfung der Mietspiegel ist nach der Rechtsprechung nicht möglich. Derartige Klagen werden von den Verwaltungsgerichten als unzulässig abgewiesen. Eine gerichtliche Überprüfung ist daher bisher nur durch die Zivilgerichte im Rahmen einer Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung möglich gewesen. Im Rahmen der Mietpreisbremse wird es außerdem um Klagen gehen, in denen Mieter die gezahlte Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete zurückfordern und sich zum Beweis, dass die Miete überhöht ist, auf den Mietspiegel berufen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 11. Mai C 133/13 - GE 2015 (Beilage Mietspiegel), 47 - entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2013 nicht den Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel genügt. Im Rahmen der Klage 9

22 eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach 558 Abs. 1 BGB hat dieser vorgetragen, dass der Mietspiegel zur Feststellung des ortsüblichen Vergleichsmiete nicht herangezogen werden dürfe, weil er nicht qualifiziert sei. Stattdessen müsse die ortsübliche Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden; andere Berliner Gerichte sind dieser Entscheidung nicht gefolgt und haben den Berliner Mietspiegel 2013 als qualifizierten Mietspiegel eingestuft (LG Berlin, GE 2015, 792; AG Charlottenburg, GE 2015, 515) oder als einfachen Mietspiegel ausreichen lassen (LG Berlin, GE 2015, 971; AG Charlottenburg, GE 2015, 457; AG Lichtenberg, GE 2015, 794). Der BGH hatte mehrfach entschieden, dass auch ein qualifizierter Mietspiegel nach 558 Abs. 1 BGB überprüft werden muss, wenn seine Aussagen vor Gericht bestritten werden. Auf diese Überprüfung könne nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel vom Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als solcher anerkannt worden ist (BGH, Urteile vom 21. November VIII ZR 46/12 - GE 2013, und vom 6. November VIII ZR 346/12 - GE 2013, 1645). Das LG Berlin hat daher durch ein Sachverständigengutachten prüfen lassen, ob der Berliner Mietspiegel 2009 den Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel genügt. Der Sachverständige, Prof. Krämer, Leiter des Instituts für Wirtschafts- und Sozialstatistik der TU Dortmund, ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Berliner Mietspiegel 2009 nicht qualifiziert ist. Insbesondere hat er gerügt, dass die Datenerhebung nicht repräsentativ sei, die Definition der Mietspiegelzellen und die Zuordnung der Wohnungen zu diesen Zellen teilweise systemwidrig sei, die durch Regressionsanalyse ermittelten Zu- und Abschläge nur auf Annahmen beruhen würden, die Bereinigung um Extremwerte mathematisch falsch erfolgt sei und die Einordnung in Lagekategorien nicht sachgerecht sei. Die Repräsentativität ist auch m. E. eindeutig nicht gegeben, weil zwar Mieter angeschrieben worden sind, bei einer Rücklaufquote von 4 % aber letztlich nur Daten berücksichtigt worden sind. Dabei handelt es sich überproportional um Wohnungen städtischer Wohnungsgesellschaften, die angewiesen sind, günstig zu vermieten. Es entspricht auch nicht der Realität, wenn in der Mietspiegelspalte 1, die Wohnungen der Baujahre bis 1918 umfasst, topsanierte Gründerzeitbauten mit einfachen Wohnungen zusammengefasst werden. Das LG Berlin ist dem Gutachten gefolgt und hat deshalb zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach der Entscheidung des LG Berlin kann der Berliner Mietspiegel 2013 deshalb auch nicht als einfacher Mietspiegel verwendet werden (GE 2015, 1097). Die Feststellung, dass der Berliner Mietspiegel 2013 den Anforderungen an einen quali- 10

23 fizierten Mietspiegel nicht genügt, dürfte in gleicher Weise für den Mietspiegel 2015 gelten. Auch dieser Mietspiegel hat nicht die Vermutung der Richtigkeit für sich. Als Begründungsmittel bei einem Verlangen auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann er dennoch ohne Einschränkung verwendet werden. Bei Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im gerichtlichen Verfahren hat er aber keinen erhöhten Beweiswert mehr und kann durch ein Gutachten widerlegt werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete soll Grundlage für die Mietpreisbremse sein, lässt sich aber nicht zuverlässig feststellen. In Gemeinden, in denen kein qualifizierter Mietspiegel existiert, kann die ortsübliche Vergleichsmiete nur sehr ungenau geschätzt werden. Dies war dem Gesetzgeber bei Schaffung der Mietpreisbremse durchaus bekannt. Daher wird in der Gesetzesbegründung gefordert, dass bei Ausweisung der Gebiete durch die Landesverordnung berücksichtigt werden sollte, ob in der Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel existiert. Außerdem wird in der Gesetzesbegründung auf 558 c Abs. 4 BGB hingewiesen, wonach die Gemeinden einen Mietspiegel erstellen sollen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzung ist nach der Gesetzesbegründung erfüllt, wenn die Mietpreisbremse für die betreffende Gemeinde in Kraft gesetzt wird. Aber selbst in Gemeinden, in denen ein vermeintlich qualifizierter Mietspiegel existiert, ist er keine verlässliche Grundlage, die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Aufgrund der Feststellung des Gutachters über die Mängel der Berliner Mietspiegel kann der Vermieter sich bei Abschluss eines Mietvertrages nicht mehr allein auf den Mietspie- 11

24 gel verlassen, sondern muss die ortsübliche Vergleichsmiete schätzen. Dabei kann er den Mietspiegel durchaus als Anhaltspunkt nehmen, muss diesen aber auf Plausibilität überprüfen. Außerdem muss er berücksichtigen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete kein punktgenauer Wert ist, sondern innerhalb einer gewissen Bandbreite liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai VIII ZR 227/10 - GE 2011, 883). Bei Mietspiegeln, die Spannen ausweisen, gilt im Rahmen der Mieterhöhungsbegründung zunächst jeder Wert innerhalb der ausgewiesenen Spanne als ortsüblich; es dürfte also ausreichen, wenn der Vermieter sich bei Neuabschluss am Oberwert der Spanne + 10 % orientiert. Eine Pflicht, vor Abschluss des Mietvertrages ein Gutachten einzuholen, besteht jedenfalls nicht. Wenn der Mieter rügt, dass die vereinbarte Miete zu hoch ist, und sich nicht von dem Gegenteil überzeugen lässt, muss das Gericht ein Gutachten über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholen. Der Berliner Mietspiegel kann m. E. aufgrund seiner Mängel ein derartiges Gutachten nicht ersetzen. Ob die Gerichte berechtigt sind, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nach 287 ZPO (analog) zu schätzen (ggf. mit Hilfe des einfachen Mietspiegels), wenn die Kosten für ein Mietgutachten unverhältnismäßig hoch sind, ist fraglich. Jedenfalls müssen aber bei einer derartigen Schätzung die Mängel des Mietspiegels berücksichtigt werden, da diese gerichtsbekannt sind. 7.5 Ermittlung der Vergleichsmiete bei Bruttomietverträgen Soll eine Bruttomiete vereinbart werden, und weist der Mietspiegel nur eine Nettomiete aus, so muss die in dem Mietspiegel ausgewiesene Nettomiete in eine Bruttomiete umgerechnet werden. Hierzu sind der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Nettomiete die Betriebskosten hinzuzurechnen. Maßgeblich sind jedoch nicht die im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte inkludierter Betriebskosten, sondern die tatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten 3). Beispiel: Die ortsübliche Netto-Vergleichsmiete beträgt 7 /m 2 und damit für die Wohnung (70 m² x 7 =) 490. Für das gesamte Haus fallen Betriebskosten von an. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt m². Damit betragen die Betriebskosten je Quadratmeter Wohnfläche ( : =) 15, für die Wohnung von 70 m² also (15 x 70 =) Dies sind monatlich (1.050 : 12 =) 87,50. Damit beträgt die Bruttovergleichsmiete ( ,50 =) 557,50. Die nach 556 d Abs. 1 BGB maximal zulässige Miete beträgt damit (557, % =) 635,25. Bei einer Bruttomiete kann deshalb die Erhöhung der Vergleichsmiete um 10 % auch auf die Betriebskosten bezogen werden. 3) Vgl. hierzu Blank, WuM 2014, 641,

25 Dies entspricht den allgemeinen Regelungen über Mieterhöhungen. Auch die Kappungsgrenze des 558 Abs. 3 BGB bemisst sich nach der zuletzt gezahlten Miete einschließlich der nicht ausgesonderten Betriebskosten 4). 7.6 Ermittlung der zulässigen Miete bei Betriebskostenpauschalen Schwierigkeiten bereiten Mietverträge, in denen neben der Grundmiete eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden ist. Die Betriebskostenpauschale unterliegt keiner Kontrolle hinsichtlich ihrer Höhe. Soweit sie zu hoch vereinbart worden ist, steht sie dem Vermieter als zusätzlicher Ertrag zu. Der Mieter kann eine Herabsetzung der Betriebskostenpauschale nur insoweit verlangen, wie sich die Ausgaben des Vermieters verringert haben. Beispiel: V hat nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse eine Grundmiete von 560 vereinbart. Das sind (560 : 70 =) 8 /m², außerdem hat er eine Betriebskostenpauschale von 200 vereinbart. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 7 /m 2 und damit bei 70 m² (70 x 7 =) 490. Die tatsächlichen Betriebskosten (ohne Heizkosten) betragen 150. Zulässig ist nach 556 d Abs. 1 BGB ein Gesamtbetrag von (7,70 x 70 =) 539 zzgl. der tatsächlichen Betriebskosten von 150, insgesamt also 689. Zu vereinbaren ist jedoch, wie sich dieser Betrag auf die Miete und die Betriebskostenpauschale verteilt. 5) 8. Zeitlicher Anwendungsbereich der Mietpreisbremse 8.1 Grundsatz Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse ist der Tag, an dem der Mietvertrag wirksam abgeschlossen wird. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann das Mietverhältnis beginnen soll. Der Beginn des Mietverhältnisses ist lediglich für die Frage maßgeblich, auf welchen Zeitpunkt die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen ist. Beispiel: V hat mit Vertrag vom 15. Mai 2015 eine Mietwohnung in Berlin für 9 /m 2 vermietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 7 /m 2. Das Mietverhältnis soll mit dem 1. Juni 2015 beginnen. 4) Vgl. Flatow WuM 2015, 191, und BGH, Urteil vom 19. November VIII ZR 160/03 - GE 2004, 349 = NJW 2004, ) Vgl. Flatow WuM 2015,

26 Die Miete ist wirksam vereinbart. Der Mietvertrag unterliegt noch nicht den Regelungen der Mietpreisbremse, weil er noch vor dem 1. Juni 2015 abgeschlossen worden ist. Dass das Mietverhältnis mit dem 1. Juni 2015 beginnt, ist insofern unerheblich. Das Gleiche gilt m. E. auch für das Ende der Mietpreisbremse. Die Verordnung wird in Berlin mit dem Mai 2020 auslaufen. Mietverträge, die nach dem 31. Mai 2020 abgeschlossen werden, unterliegen daher nicht mehr der Mietpreisbremse. Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn der Gesetzgeber den 556 d Abs. 2 BGB in der nächsten Legislaturperiode ändert und es den Ländern ermöglicht, die Rechtsverordnungen zu verlängern. Dies ist aber eine Frage der politischen Entwicklung. 8.2 Staffelmietverträge ( 557 a BGB) Staffelmietverträge, die vor dem 1. Juni 2015 abgeschlossen worden sind, unterliegen nicht der Mietpreisbremse. Dies gilt auch für die Staffeln, die ab dem 1. Juni 2015 fällig werden. Beispiel: Am 15. Mai 2015 schließt V einen Mietvertrag zum 1. Juni, mit dem er eine Ausgangsmiete von 8 /m 2 vereinbart (70 m² x 8), insgesamt also 560. Außerdem soll die Miete jedes Jahr zum 1. Juni um 1 /m 2 und damit auf (70 m² x 9 =) 630 steigen. Die Vereinbarung ist wirksam. Die Mietpreisbremse greift auch für die nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse wirksam werdenden Staffeln nicht ein. Staffelmietverträge, die ab dem 1. Juni 2015 abgeschlossen werden, unterliegen der Mietpreisbremse. Dies gilt nicht nur für die Ausgangsmiete, sondern auch für jede weitere Staffel ( 557 a Abs. 4 BGB). Diese ist nur insoweit geschuldet, wie sie die ortsübliche Vergleichsmiete zu dem Zeitpunkt, an dem die Staffel wirksam wird, nicht um mehr als 10 % überschreitet. Soweit in der Zwischenzeit kein neuer Mietspiegel veröffentlicht wurde, muss den Werten des alten Mietspiegels die so genannte Stichtagsdifferenz hinzugerechnet werden. Diese ist nach der Steigerung des Mietindexes zu ermitteln. Beispiel: V hat am 15. Juni einen Staffelmietvertrag zum 1. Juli 2015 abgeschlossen. Die Ausgangsmiete wird mit 7,70 /m 2 vereinbart. Die Miete soll jedes Jahr um 1 /m 2 steigen und damit zum 1. Juli 2016 (70 x 8,70 =) 609 betragen. 14

27 Der Mietvertrag unterliegt sowohl hinsichtlich der Ausgangsmiete als auch hinsichtlich jeder weiteren Staffel der Mietpreisbremse. Die Ausgangsmiete von 7,70 /m 2 ist wirksam vereinbart, weil sie die ortsübliche Vergleichsmiete (hier: 7 /m 2 ) nicht um mehr als 10 % überschreitet. Auch die zum 1. Juli 2016 wirksam werdende Staffel muss geprüft werden. Sie ist nur insoweit wirksam, wie sie die zu diesem Zeitpunkt geltende ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % überschreitet. Damit diese Staffel in vollem Umfang wirksam ist, müsste die ortsübliche Vergleichsmiete zum 1. Juli 2016 also mindestens (7,70 + 1,0 = 8,70 : 110 x 100 =) 7,91 /m 2 betragen. Angenommen, die ortsübliche Vergleichsmiete ist zum 1. Juli 2016 lediglich um 5 % gestiegen und würde 7,35 betragen, wäre die Miete zum 1. Juli 2016 nur in Höhe von (7, % =) 8,08 /m 2 wirksam und geschuldet. Sollte die ortsübliche Vergleichsmiete sinken, bleibt aber die in der vorherigen Staffel (hier der Ausgangsmiete) vereinbarte Miete erhalten. Börstinghaus 6) vertritt dagegen die Ansicht, dass in einem derartigen Fall, in dem die neue Staffel teilunwirksam ist, die vorherige Staffel als Vormiete im Sinne des 566 e Abs. 1 BGB gelten soll. Dies kann m. E. aber nur gelten, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete abgesunken und die Staffel daher in vollem Umfang unwirksam ist ( 577 a Satz 2 BGB). Aus dem Verweis in 557 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf 556 d Abs. 1 BGB ergibt sich m. E. dagegen, dass auch in diesem Fall die neue Staffel nur teilnichtig ist und jedenfalls insoweit gilt, wie die Grenze des 556 d Abs. 1 BGB nicht überschritten ist. 8.3 Indexmietverträge ( 557 b BGB) Indexmietverträge, die vor dem 1. Juni 2015 abgeschlossen worden sind, unterliegen nicht der Mietpreisbremse. Indexmietverträge, die ab dem 1. Juni 2015 abgeschlossen werden, unterliegen der Mietpreisbremse. Dies gilt jedoch nur für die Ausgangsmiete ( 557 b Abs. 4 BGB). Die späteren Mieterhöhungen unterliegen auch in diesen Fällen nicht der Mietpreisbremse, weil die Mieterhöhungen lediglich entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung der privaten Haushalte möglich sind. 9. Örtlicher Anwendungsbereich der Mietpreisbremse Die einzelnen Bundesländer bestimmen durch eine Rechtsverordnung, in welchen Gemeinden bzw. Teilen von Gemeinden die Mietpreisbremse gilt. Berlin hat mit der Verordnung vom 28. April 2015 geregelt, dass die Mietpreisbremse im gesamten Stadtgebiet gilt. 6) Börstinghaus, NWB 2015,

28 10. Sachlicher Anwendungsbereich der Mietpreisbremse 10.1 Nur neue Verträge Die Regelungen über die Mietpreisbremse gelten für den Neuabschluss von Wohnungsmietverträgen. Für bestehende Mietverhältnisse hat sie keine Bedeutung Anfangsmiete Die Mietpreisbremse begrenzt nur die Anfangsmiete, die für den Beginn des Mietverhältnisses vereinbart wird. Eine spätere Erhöhung der Miete ( 557, 558 und 559 ff. BGB) unterliegt dagegen nicht mehr der Mietpreisbremse. Beispiel: V hat die Wohnung am 10. Juni 2015 zum 1. Juli 2015 für 7,70 /m 2 vermietet. Am 11. Juni einigen sich Vermieter und Mieter, dass der Vermieter im Bad neue Fliesen und neue Objekte anbringt, und dass dafür die Miete auf 8,70 /m 2 angehoben wird. Die am 11. Juni 2015 vereinbarte Miete unterliegt nicht mehr der Mietpreisbremse, da diese nur die Höhe der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses regelt. Voraussetzung ist aber, dass der Mietvertrag auch dann wirksam ist, wenn der Mieter die nachträgliche Anhebung der Miete ablehnt. Der ursprüngliche Mietvertrag darf daher nicht etwa unter einer Bedingung stehen, dass der Mieter einer Anhebung der Miete zustimmt. Zulässig ist m. E. aber eine Vereinbarung in dem ursprünglichen Mietvertrag, nach der der Mieter einen Anspruch darauf hat, dass der Vertrag nachträglich ergänzt wird, und der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung zu modernisieren, wenn der Mieter dafür einer bestimmten Erhöhung der Miete zustimmt. Denn in diesem Fall ist der Mieter nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Unzulässig wäre es dagegen, in dem ursprünglichen Mietvertrag einen Anspruch des Vermieters zu vereinbaren, dass der Mieter einer solchen Ergänzung des Mietvertrages zustimmen muss. Auch eine nachträgliche Modernisierungsmieterhöhung nach den 559 ff. BGB unterliegt nicht der Mietpreisbremse. Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhung nach 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Beispiel: V vermietet die Wohnung am 15. Juni 2015 zum 1. Juli 2015 für eine Miete von 8,50 / m 2. Im September 2015 rügt der Mieter, dass die Miete zu hoch sei, weil die ortsübliche Vergleichsmiete nur 7 /m 2 beträgt. Schließlich einigen sich beide darauf, dass die Miete von Anfang an 8 /m 2 betragen soll. 16

29 Meines Erachtens ist auch in diesem Fall die vereinbarte Miete von 8 /m 2 von Anfang an wirksam, weil sie nicht der Restriktion des 566 d Abs. 1 BGB unterliegt. Zweifelhaft könnte dies sein, weil die Parteien des Mietvertrages keine Erhöhung der Miete vereinbart haben, sondern eine Absenkung. Dies täuscht aber. In Wahrheit haben die Parteien auch hier eine Erhöhung vereinbart, weil die vereinbarte Miete höher ist als die nach 556 d Abs. 1 BGB geschuldete Miete. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des 566 d Abs. 1 BGB, weil danach der Schutz der Mietpreisbremse nicht mehr eingreifen soll, wenn der Mieter nach Abschluss eines wirksamen Mietvertrages freiwillig mit dem Vermieter eine bestimmte Miethöhe vereinbart Nur Wohnraum Betroffen sind nur Mietverträge über Wohnraum ( 556 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Mietverträge über Räume, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden, wie etwa Geschäftsräume, Garagen, Kfz-Stellplätze und unbebaute Grundstücke, unterliegen daher nicht den Regelungen der Mietpreisbremse. MISSION COMPLETED Unser aktuelles Projekt im Rahmen des Bündnis für den Wohnungsneubau in Berlin Gartenhof Kiefholzstraße wurde zum planmäßig fertiggestellt. TREUCON Real Estate GmbH Uhlandstraße 7/ Berlin T +49 (0) 30 / Gehlfuss@treucon-realestate.de 17 treucon_anzeige_115x87-2.indd :03:16

30 Beispiel: V vermietet Praxisräume an einen Arzt (oder Rechtsanwalt). Da es sich nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt, greifen die Regelungen über die Mietpreisbremse nicht ein. Beispiel: V vermietet an das Ehepaar M eine Wohnung für 7,70 /m 2. Da die Wohnung 70 m² hat, beträgt die Miete 539. Außerdem vermietet er ihnen durch einen gesonderten und eigenständigen Mietvertrag eine auf dem Grundstück befindliche Garage für 120. Die für die Wohnung vereinbarte Miethöhe entspricht der Mietpreisbremse. Für die Vermietung der Garage greift die Mietpreisbremse nicht ein. Sollte die angemessene Miete für die Garage jedoch erheblich geringer als 120 sein und beispielsweise lediglich 50 betragen, würde eine Umgehung der Mietpreisbremse vorliegen. Da beide Verträge wirtschaftlich einheitlich zu betrachten sind, dürfte die Miete für die Garage und die Wohnung insgesamt nur ( =) 589 betragen. Würde V die Garage zusammen mit der Wohnung in einem als einheitlich zu beurteilenden Vertrag vermieten, würde es sich um ein Mischmietverhältnis handeln. Dieser wäre insgesamt als Vertrag über Wohnraum zu beurteilen. Mischmietverhältnis Problematisch ist die Beurteilung von Mischmietverhältnissen, bei denen die Wohnung teilweise zu gewerblichen und teilweise zu Wohnzwecken vermietet wird. Derartige Mietverhältnisse sind in vollem Umfang einheitlich entweder als Wohnungsmietverträge oder als Gewerbemietverträge zu behandeln. 7) Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss. Dabei ist der Einzelfall zu prüfen. Als Anhaltspunkte können das verwendete Vertragsformular, das Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehenen Flächen und die Verteilung der Gesamtmiete auf die Nutzungsanteile dienen. Wenn keine überwiegende gewerbliche Nutzung festgestellt werden kann, sind die Vorschriften für die Wohnraummiete anzuwenden, da anderenfalls Vorschriften, die dem Schutz des Mieters von Wohnraum gelten, unterlaufen würden 8). 7) Für eine Aufteilung Abramenko, Die Mietpreisbremse, 3, Rn. 4 ff. 8) BGH, Urteil vom 9. Juli VIII ZR 376/13 - GE 2014,

Mieterhöhung und ihre Spezifika

Mieterhöhung und ihre Spezifika Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen

Mehr

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Inhaltsverzeichnis I. Mietpreisbremse (BGB und EGBGB)... 1 II. Bestellerprinzip (Wohnungsvermittlungsgesetz)... 3 Sonnenstraße 11 80331 München

Mehr

Außerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten.

Außerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Die Mietpreisbremse Hans-Joachim Beck Vortrag vom 17. September 2015 Geltung des Gesetzes Das Gesetz zur sogenannten Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch erst dann und in

Mehr

25. August accentro

25. August accentro Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf

Mehr

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1360/15 - des Rechtsanwalts Dr. G In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß 556d Absatz 2 BGB

Mehr

So finden Sie den richtigen Mietspiegel

So finden Sie den richtigen Mietspiegel 5 1 So finden Sie den richtigen Ein ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt

Mehr

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax: Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.

Mehr

Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten

Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten I. Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter von Wohnraum und haben aus den

Mehr

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip Das interessiert Sie! Neues im Mai 2015 Mietpreisbremse und Bestellerprinzip 1. Mietpreisbremse: Ab 01.06.15 tritt das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung

Mehr

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648 Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 BGBl I 2648 555c BGB Ankündigung von (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,

Mehr

Die Mieterhöhungsmöglichkeit am Mietspiegel vorbei

Die Mieterhöhungsmöglichkeit am Mietspiegel vorbei Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Frank Weißenborn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Die Mieterhöhungsmöglichkeit am Mietspiegel vorbei S. 1 der letzte Akt der 10.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

-Vhttp://d-nb.info/

-Vhttp://d-nb.info/ Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 52/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2003 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 18.03.2014 15:08 Uhr Referentenentwurf Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und

Mehr

Prof. Dr. Markus Knüfermann

Prof. Dr. Markus Knüfermann Prof. Dr. Markus Knüfermann Haus- und Grundbesitzerverein Wesel und unterer Niederrhein e.v. Auswirkungen der Mietpreisbremse und Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen Wesel, Waldhotel Tannenhäuschen 19. Januar

Mehr

Mietspiegel der Stadt Gröditz

Mietspiegel der Stadt Gröditz Mietspiegel der Stadt Gröditz (für nicht öffentlich geförderten Wohnraum) ab 25. April 2014 Erstellt durch: - Gröditzer Wohnbau eg - Mieterverein Meißen und Umgebung e.v. - Stadtverwaltung Gröditz - Wohnungsgesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs

Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs MIETPREISBREMSE Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs von RA Axel Wetekamp, RiAG a.d., München Die Bundesregierung hat am 1.10.14 den Gesetzentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse beschlossen. Was

Mehr

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung

Mehr

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse) - mögliche Rechtsfolgen

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse) - mögliche Rechtsfolgen Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse) - mögliche Rechtsfolgen VorsRi`in LG Paschke 1 I. Rechtsverordnung VorsRi`in LG Paschke 2 556d BGB-E Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

Mehr

Mieterhöhung. Checkliste

Mieterhöhung. Checkliste Mieterhöhung Checkliste A leswassiewissenmüssen Mieterhöhung: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Erhöhte Betriebskosten Ein häufiger Grund für eine Mieterhöhung sind gestiegene

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Mietrechtsnovellierungsgesetz

Mietrechtsnovellierungsgesetz - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt Bau-und Architektenrecht - Dozent IHK-Akademie in Ostbayern GmbH Inhalt 1. Ziele der

Mehr

Die Mietpreisbremse - Ein Überblick -

Die Mietpreisbremse - Ein Überblick - RECHTSANWÄLTE - RECHT AKTUELL - Kurzinfo zum Immobilienrecht Nr. 16 / 24. Februar 2016 Die Mietpreisbremse - Ein Überblick - Bei der Beratung von Vermietern und somit auch bei der Beratung von gewerblichen

Mehr

556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung Sabine Bösing, Benjamin Raabe, Stefan Schetschorke, Henrik Solf, Dr. Rainer Tietzsch, Wibke Werner Reform des Miethöherechts - Normen 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung (1)

Mehr

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB)

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB) Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB) Mieterhöhungsvereinbarung Künftige Mieterhöhungen Abschließende Regelung Vereinbarter Mieterhöhungsausschluss Staffelmiete ( 557a BGB) Definition

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 47 Die richtige Mieterhöhung RA Robert Becker Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 48 Die richtige

Mehr

BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen

BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen Präsentation BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Mietspiegel. der Stadt Riesa. (für nicht öffentlich geförderten Wohnraum) vom 1. Juni 2007 fortgeschrieben bis zum 31. Mai 2009

Mietspiegel. der Stadt Riesa. (für nicht öffentlich geförderten Wohnraum) vom 1. Juni 2007 fortgeschrieben bis zum 31. Mai 2009 Mietspiegel der Stadt Riesa (für nicht öffentlich geförderten Wohnraum) vom 1. Juni 2007 fortgeschrieben bis zum 31. Mai 2009 erstellt durch - Haus und Grund Nordsachsen e.v. - Mieterverein Saxonia 1998

Mehr

Widerrufsrecht im Mietrecht

Widerrufsrecht im Mietrecht Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni

Mehr

Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung

Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung 33. Mietrechtstage in Berchtesgaden 2014 Beispielbild des ESWiD Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Einführung 1. Gegenstand sind nur Entgeltvereinbarungen

Mehr

Mandantenveranstaltung Ausgebremst? Aktuelles zur Mietpreisbremse. Philipp J. Scheerans

Mandantenveranstaltung Ausgebremst? Aktuelles zur Mietpreisbremse. Philipp J. Scheerans Mandantenveranstaltung 2018 Ausgebremst? Aktuelles zur Mietpreisbremse Philipp J. Scheerans Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht S. 1 Titelauswahl zum Vortrag Mietpreisbremse:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

Mietspiegel Stadt Bamberg

Mietspiegel Stadt Bamberg Mietspiegel Stadt Bamberg Dokumentation 2016 Hamburg September 2015 Mietspiegel Stadt Bamberg Dokumentation 2016 Hamburg September 2015 GEWOS Institut für Stadt-, Regionalund Wohnforschung GmbH Maurienstraße

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn Bundesrat Drucksache 620/17 06.09.17 Gesetzesantrag des Landes Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn A. Problem und Ziel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 303/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

SEELBERGSTR. 7, STUTTGART TEL. 0711/ FAX: 0711/

SEELBERGSTR. 7, STUTTGART TEL. 0711/ FAX: 0711/ TEL. 0711/561172 FAX: 0711/564190 Themenübersicht 1. Regelungsebenen der Mietpreisbremse 2. Gesetzliche Umsetzung a) Verlängerte Kündigungssperrfrist b) Kappungsgrenze 15% c) Mietpreisbegrenzung für Neuvermietung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 291/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Das Widerrufsrecht im Mietvertrag

Das Widerrufsrecht im Mietvertrag Das Widerrufsrecht im Mietvertrag Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 312 b BGB Fernabsatzverträge 312 c BGB Verbraucherdarlehensverträge 491 ff

Mehr

Rundschreiben 05/2015. Thema: Mietrechtsnovellierungsgesetz - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - / Mietrecht

Rundschreiben 05/2015. Thema: Mietrechtsnovellierungsgesetz - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - / Mietrecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Der nachfolgende Satz 3 enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen, für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Der nachfolgende Satz 3 enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen, für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 1. Ursprüngliche Rechtslage Der bis einschließlich April noch gültige 558 BGB erlaubt dem Vermieter einer freifinanzierten Wohnung, die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/1041. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/1041. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1041 04. 04. 95 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine

Mehr

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 133, 157, 557, 558 BGB 1. Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erfüllen. Für sie gelten die allgemeinen

Mehr

Vermietertipps für mehr Rentabilität

Vermietertipps für mehr Rentabilität Beck kompakt Vermietertipps für mehr Rentabilität Renovierung, Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung Bearbeitet von Andrea Nasemann Wie berechne ich die Wohnfläche? 39 Eine Angabe in Prozenten ist unwirksam.

Mehr

Mietspiegel Vorstellung des Zahlenwerks nach Regressionsmethode. Rechtsfrieden oder Rechtsunsicherheit durch Umstellung?

Mietspiegel Vorstellung des Zahlenwerks nach Regressionsmethode. Rechtsfrieden oder Rechtsunsicherheit durch Umstellung? Mietspiegel 2016 Vorstellung des Zahlenwerks nach Regressionsmethode Rechtsfrieden oder Rechtsunsicherheit durch Umstellung? Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt

Mehr

Maklersprechstunde - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip

Maklersprechstunde - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip Maklersprechstunde - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip Neues Miet- und Provisionsrecht in der Vermietung Montag, 22. Juni 2015 Flowfact GmbH Sven R. Johns, Rechtsanwalt für Immobilien in Berlin, MOSLERPARTNERRECHTSANWÄLTE

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten Deutscher Bundestag Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen

Mehr

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen? Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Mehr

I. Übersicht zur Mieterhöhung II. Mietpreisbildung im freifinanzierten Wohnungsbau III. Mietpreisüberhöhung und Mietwucher...

I. Übersicht zur Mieterhöhung II. Mietpreisbildung im freifinanzierten Wohnungsbau III. Mietpreisüberhöhung und Mietwucher... Inhaltsverzeichnis Inhalt I. Übersicht zur Mieterhöhung... 1 II. Mietpreisbildung im freifinanzierten Wohnungsbau... 2 III. Mietpreisüberhöhung und Mietwucher... 5 IV. Mietstrukturen... 8 V. Staffelmiete...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Mieterhöhung Was Vermieter dürfen und wie sich Mieter wehren können

Mieterhöhung Was Vermieter dürfen und wie sich Mieter wehren können in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Robert Thiel 04/19 Mieterhöhung Was Vermieter dürfen und wie sich Mieter wehren können Für viele Mieter und Wohnungssuchende ist es ein Albtraum. Die Mieten

Mehr

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Carsten Wilke. Mietrecht: Indexmieterhöhung. - Kurzskript Rechtsanwalt Carsten Wilke

Carsten Wilke. Mietrecht: Indexmieterhöhung. - Kurzskript Rechtsanwalt Carsten Wilke Carsten Wilke Mietrecht: Indexmieterhöhung - Kurzskript 1 Impressum Autor Carsten Wilke Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Anwaltskanzlei

Mehr

MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN

MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN Mietpreisbremse und Immobilienwert Prof. Dr. Marco WÖLFLE 1 GRUNDLAGEN / EINSTIEG Landesregierungen

Mehr

(Energetische) Modernisierung

(Energetische) Modernisierung (Energetische) Modernisierung Die rechtliche Herleitung einer Modernisierung ist festgelegt im 555b BGB. Die aus einer Modernisierung resultierende Mieterhöhung basiert auf 559 BGB. Modernisierungsmaßnahmen...

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...

Mehr

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) im Überblick

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) im Überblick Das snovellierungsgesetz (MietNovG) im Überblick Prof. Dr. Martin Häublein Univ. Innsbruck 1 Gliederung I. Einleitung: Mietpreisbremse und Bestellerprinzip II. Deckelung der zulässigen Miete bei Neu- und

Mehr

Richtig vermieten. Rechtssicherheit für den Vermieter. von Jürgen Herrlein. 2. Auflage

Richtig vermieten. Rechtssicherheit für den Vermieter. von Jürgen Herrlein. 2. Auflage Richtig vermieten Rechtssicherheit für den Vermieter von Jürgen Herrlein 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 I. Mieterhöhung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Staffelmiete mit Angabe der Erhöhungsbeträge

Mehr

Mietspiegel 2010 für die Stadt Norden

Mietspiegel 2010 für die Stadt Norden Mietspiegel 2010 für die Stadt Norden Allgemeines Der vorliegende Mietspiegel stellt eine Übersicht über die üblichen Entgelte für Wohnraum in der Stadt Norden dar. Er bildet das örtliche Mietniveau auf

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

Häufig gestellte Fragen im Bereich Miethöhegutachten für Wohnraum

Häufig gestellte Fragen im Bereich Miethöhegutachten für Wohnraum 14.09.2007 Seite 1 Häufig gestellte Fragen im Bereich Miethöhegutachten für Wohnraum Was bedeutet Gutachten? In einem Gutachten erfolgt die nachvollziehbare und mit Gründen versehene Prognose oder Beschreibung

Mehr

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Dr. Frank-Walter Steinmeier,

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Dr. Frank-Walter Steinmeier, Absender: Dr. Frank-Walter Steinmeier SPD-Fraktion Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Brandenburg, 10.12.2014 Mietrechtsnovellierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/3121) 2. und 3. Lesung,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... xvn. Das M ietrechtsnovellierungsgesetz im Ü berblick...5

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... xvn. Das M ietrechtsnovellierungsgesetz im Ü berblick...5 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... xvn E in le itu n g... i i. K apitel Das M ietrechtsnovellierungsgesetz im Ü berblick...5 A. Regelungsbedarf zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten...5

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 11/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

im 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten:

im 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten: Mandantenrundschreiben vom 13.06.2006 Sehr geehrte Mandanten, im 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten: Das 1. Urteil,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

3. Thüringer Forum Bodenmanagement

3. Thüringer Forum Bodenmanagement 3. Thüringer Forum Bodenmanagement Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Jena Kay Wedemann 13.11.2017 www.analyse-konzepte.de Folie 1 Analyse & Konzepte Beratungsunternehmen, spezialisiert auf Wohnungsmarkt

Mehr

Mietspiegel 2015 für die Stadt Norden

Mietspiegel 2015 für die Stadt Norden Mietspiegel 2015 für die Stadt Norden Allgemeines Der vorliegende Mietspiegel stellt eine Übersicht über die üblichen Entgelte für Wohnraum in der Stadt Norden dar. Er bildet das örtliche Mietniveau auf

Mehr

Typische Fehler beim Mietvertrags-Abschluss (Wohnraum) Herr Rechtsanwalt Stefan Metzger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Typische Fehler beim Mietvertrags-Abschluss (Wohnraum) Herr Rechtsanwalt Stefan Metzger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Referent: Herr Rechtsanwalt Stefan Metzger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Hartmann Gallus und Partner Hummelbergstraße 7 70195 Stuttgart Telefon 0711 69 78 5-35 Telefax

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Vermietungs-Ratgeber für Eigentümer von Wohnimmobilien

Vermietungs-Ratgeber für Eigentümer von Wohnimmobilien Vermietungs-Ratgeber für Eigentümer von Wohnimmobilien Wir informieren, Sie profitieren - Wissenswertes rund um die Vermietung Ihrer Immobilie. Erhöhung auf die ortsübliche Miete 1 2 3 4 5 6 Mieterhöhung

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 61 Mieterhöhung nach dem Mietspiegel RA Tom Martini Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Mehr

Die Mietpreisbremse. verständlich erklärt von Reinhold Pachowsky Immobilienexperte. 3. Auflage 2017 Å Copyright: dlpverlag NÇrnberg

Die Mietpreisbremse. verständlich erklärt von Reinhold Pachowsky Immobilienexperte. 3. Auflage 2017 Å Copyright: dlpverlag NÇrnberg Die Mietpreisbremse Das Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG verständlich erklärt von Reinhold Pachowsky Immobilienexperte 3. Auflage 2017 Å Copyright: dlpverlag NÇrnberg Zu diesem Thema gibt es auch

Mehr

Mietrechtsnovellierungsgesetz

Mietrechtsnovellierungsgesetz - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt Bau-und Architektenrecht - Dozent IHK-Akademie in Ostbayern GmbH Inhalt 1. Ziele der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Berliner Mietspiegel 2011

Berliner Mietspiegel 2011 Berliner Mietspiegel 2011 Mieterhöhungen nach 558 558e BGB unter Bezugnahme auf den Mietspiegel Rechtsanwältin Andrea Klette Dieses Papier soll nur einen groben Überblick verschaffen und zum Verständnis

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 67 S 30/ C 85/15 Amtsgericht Mitte

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 67 S 30/ C 85/15 Amtsgericht Mitte Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 67 S 30/16 17.03.2016 14 C 85/15 Amtsgericht Mitte In dem Rechtsstreit 1., 2., Kläger und Berufungsklägerin, beide, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,-

Mehr