Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014

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1 Kindesschutz I Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Seite 1

2 Übersicht / Rechtstatsachen Rechtlicher Rahmen und des Kindesschutzes des Kindesschutzes (i.e.s.) - Überblick Aufhebung des s - Entziehung der elterlichen Sorge Vormundschaft Pflegekinderaufsicht Kindesvermögensschutz Seite 2

3 / Rechtstatsachen

4 Seite 4

5 ZGB 325 ZGB 324 ZGB 318 III ZGB 311/312 ZGB 310 ZGB 309 ZGB 308 ZGB 307 Kindeschutzmassnahmen bestehend per (ganze Schweiz) Seite 5

6 Seite 6

7 ZGB 318 III ZGB 311/312 Kindeschutzmassnahmen neu angeordnet zwischen und (ganze Schweiz) ZGB 325 ZGB 324 ZGB 310 ZGB 309 ZGB 308 ZGB Seite 7

8 Seite 8

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13 Seite 13

14 Rechtlicher Rahmen und des Kindesschutzes

15 System des zivilrechtlichen Kindesschutzes Verschiedene Kindesschutzbereiche: - freiwilliger Kindesschutz - öffentlich-rechtlicher Kindesschutz - strafrechtlicher Kindesschutz - zivilrechtlicher Kindesschutz - internationaler Kindesschutz Zivilrechtlicher Kindesschutz: - Art ZGB - Pflegekinderverordnung (PAVO) - Kindesvermögensschutz (Art. 318 Abs. 2 und 3, Art. 324 / 325 ZGB) Seite 15

16 Voraussetzungen für Kindesschutzmassnahmen Eingriffsschwelle für behördliche : Gefährdung des Kindeswohls, die - behebbar ist - von den Eltern nicht selber behoben werden kann / nicht behoben wird (Prinzip der Subisdiarität) Gefährdung des Kindeswohls «liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohl des Kindes vorauszusehen ist.» (Hegnauer) Konkrete Gefährdung nach den Umständen Muss sich aber noch nicht verwirklicht haben Ursachen der Gefährdung sind unerheblich Seite 16

17 Kindeswohl Keine Legaldefinition Unbestimmter Rechtsbegriff Grundsatz: Interpretationsprimat der Eltern «Förderung körperlicher, geistiger und sittlicher Entfaltung» Basic Needs (Uno-Kinderrechtskonvention): Vermittlung von Wissen und Erfahrung Stabile Bindung Zuwendung und Liebe Schutz vor Gefahren Erhaltung der Gesundheit Ernährung und Versorgung Seite 17

18 des Kindesschutzes Grundsatz der Prävention Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Proportionalität) Grundsatz der Subsidiarität Grundsatz der Komplementarität Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit Seite 18

19 Anpassung an veränderte Verhältnisse ZGB Verändern sich die Verhältnisse, so sind die zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. 2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden. Aufhebung sobald Schutzbedürfnis entfällt Verschärfung oder Ergänzung der, falls nötig Wegfall der Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen mit Eintritt der Volljährigkeit Seite 19

20 des Kindesschutzes - Überblick -

21 des zivilrechtlichen Kindesschutzes Kindesschutz im engeren Sinne: (ZGB 307) Beistandschaft (ZGB 306 II, 308, 314 a bis,325) Entzug des elterlichen s (ZGB 310) Entzug der elterlichen Sorge (ZGB 311, 312) Kindesschutz im weiteren Sinne Vormundschaft (ZGB 311 II, 327 a ff.) Schutz des Kindesvermögens (ZGB 318 II und III, 320 II, 322 II, 324f.) Pflegekinderaufsicht Seite 21

22 des Kindesschutzes - -

23 ZGB Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten zum Schutz des Kindes. 2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Seite 23

24 Fall Nach der Trennung der Eltern von Marco und Michael spricht die Mutter stets schlecht über den Vater der Kinder, von dem sie als Partner tief enttäuscht ist. Die Kinder spüren die tiefe Verletzung ihrer Mutter und ihre Ablehnung des Vaters und übernehmen ihre Redeweise über diesen: Sie sind nun ebenfalls überzeugt, dass ihr Vater «ein böser und schlechter Mensch» sei. Sie weigern sich immer öfter, die Termine des festgesetzten Besuchsrechts wahrzunehmen. Soll die KESB eine Massnahme ergreifen? Welche Möglichkeiten hat sie? Vorlesung Mediziinrecht Kinder und Jugendliche als Patienten Dr. iur. Margot Michel Seite 24

25 Ermahnungen / Weisungen Ermahnungen: Weisungen: - Mängel und Risiken aufzeigen - auf Pflichten aufmerksam machen empfehlender Charakter, setzen Erziehungsfähigkeit und Kooperation der Eltern voraus; Verhältnismässigkeit beachten (zu schwach bei erheblicher Gefährdung) - Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (z.b. an einer Gesprächstherapie teilzunehmen, für eine altersgerechte Betreuung zu sorgen, eine ärztliche Behandlung vornehmen zu lassen, eine Mediation zu besuchen) verbindlicher Charakter Seite 25

26 Fall Beat und Hannah sind Eltern der 9 jährigen Claudia. Im Rahmen des dem Vater zustehenden Besuchsrechts kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern. Die Konflikte zwischen den Eltern bekommt auch Claudia zu spüren, sodass sie sich zunehmend weigert, zum Vater zu gehen. Seite 26

27 «Erziehungsaufsicht» KESB kann Auskunftserteilung und/oder Gewährung von Einblick verbindlich vorschreiben Laufende Aufsicht über autonom ausgeübte Rechte und Pflichten der Eltern Kein Entzug von Befugnissen Abgrenzung zu nach ZGB 308 ff. Intensität der Gefährdung Kooperationsbereitschaft Seite 27

28 des Kindesschutzes - -

29 Beistandschaft zur Interessenwahrung ZGB Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern. 2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber. 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit Wegfall der elterlichen Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen bei direkter oder indirekter indirekte Interessenkollision KESB ernennt Beistand oder handelt selbst für das Kind Seite 29

30 Beistandschaft ZGB Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. «Erziehungsbeistandschaft» 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. Massschneiderung: Abs. 1 und 2 sind mit oder ohne Beschränkung der elterlichen Sorge möglich. Ohne Beschränkung: konkurrierende Befugnisse beachte Art. 314 Abs. 2 ZGB Vorlesung Mediziinrecht Kinder und Jugendliche als Patienten Dr. iur. Margot Michel Seite 30

31 Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) Vertretung bei der Feststellung der Vaterschaft allenfalls kombiniert mit Wahrung des Unterhaltsanspruchs Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes Ziel: Einvernehmliche Regelung zum Abschluss eines Unterhaltsvertrags (nicht mehr obligatorisch) oder Klage Durchsetzung von Unterhaltsverträgen / Unterhaltsurteilen Wahrung anderer Rechte Bsp.: Errichtung einer Beistandschaft zur Wahrung von Ansprüchen gegenüber einer Versicherung / IV Überwachung des persönlichen Verkehrs «Besuchsrechtsbeistanschaft» Seite 31

32 Besuchsrechtsbeistandschaft Voraussetzung: Erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts Besuchsrechtsbeistandschaft wird regelmässig angeordnet, wenn begleitetes Besuchsrecht verfügt wird Aufgaben des Besuchsrechtsbeistands: Überwachung der Ausübung des Besuchsrechts Vermittlung bei Konflikten Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts: Übergabeort, Umgang mit Verschiebungen und Absagen; aber Umfang und begleitetes Besuchsrecht muss vom Gericht oder der KESB angeordnet werden; keine Abänderung durch den Beistand gegen den Willen der Eltern Seite 32

33 Massnhamen des Kindesschutzes - Aufhebung des s -

34 Aufhebung des s ZGB Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. 2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. 3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Seite 34

35 Indikation für die Aufhebung des s Voraussetzung: erhebliche Gefährdung des Kindeswohls, der nicht mit milderen (ambulanten) begegnet werden kann (Subisidiarität, Verhältnismässigkeit): - Körperliche Misshandlung - Sexueller Missbrauch - Destruktive Erziehungshaltung - Vollständige Überbehütung oder weitgehende Gleichgültigkeit - Unberechenbar schwankendes Verhalten - Überforderung bei verhaltensauffälligem Kind - Psychische Erkrankung der Eltern oder des Kindes - Beständige Umplatzierungen seitens der Eltern Altrechtlich: «Entzug der Obhut» Seite 35

36 Folgen der Aufhebung des s Verlust des Rechts, zu bestimmen wo das Kind lebt verbunden mit einer Fremdplatzierung des Kindes geht auf KESB über Vertretung in der elterlichen Sorge der Pflegeeltern, soweit für die Aufgabe notwendig (Art. 300 Abs. 1 ZGB) Andere Inhalte der elterlichen Sorge bleiben erhalten: Gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301 Abs. 1 i.v.m. 304 Abs. 1 ZGB) Vermögensverwaltung Besuchsrecht bzw. ein den Umständen angepasstes Kontaktrecht (Art. 273 ZGB) Seite 36

37 Fremdplatzierung (1) Eignung des Pflegeplatzes Formen: ausschlaggebend sind die Bedürfnisse des Kindes Pflegefamilie Heilpädagogische Pflegefamilie Kleinkind-, Kinder, Schul- und Jugendheime Geschlossene / Kinderpsychiatrische Einrichtungen (beachte Art. 314b Abs. 1 ZGB Bestimmungen über FU sinngemäss anwendbar) bei Jugendlichen evt. begleitete Wohngruppen In der Praxis in der Regel Kombination mit Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 (und evt. 3) mit dem Auftrag, die Platzierung zu begleiten Seite 37

38 Fremdplatzierung (2) Im Idealfall ist die Massnahme auf Wiedereinsetzung des elterlichen s gerichtet Das Kind ist möglichst so unterzubringen, dass es den Eltern nicht entfremdet wird Rücksichtnahme auf Bewahrung kultureller, sozialer und religiöser Usanzen Laufender Kontakt mit den Eltern ist nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten Parallel zur Fremdunterbringung sind die Eltern auf die Wiederaufnahme des Kindes vorzubereiten Seite 38

39 Entzug des s auf Begehren der Eltern oder des Kindes (Art. 310 Abs. 2 ZGB) Voraussetzungen: - Begehren der Eltern oder des Kindes - schwere Störung der Verhättnisse - Verbleib zuhause unzumutbar - Subsidiarität: keine mildere Massnahme zielführend Bsp: schwere, allenfalls gewalttätige Konflikte zwischen Eltern und Kind Seite 39

40 Fall Gabriela, die Mutter von Tanja, hat sich vom Kindsvater getrennt und lebt nun zusammen mit ihrer Tochter und ihrem neuen Lebenspartner Hugo zusammen. Hugo hat ein massives Alkoholproblem. Immer wieder kommt es zu schweren, teils handgreiflichen Konflikten mit Gabriela und auch Dritten. Wiederholt wurde aufgrund der lautstarken, v.a. spätabends und nachts stattfindenden Auseinandersetzungen von Nachbarn die Polizei alarmiert. Tanja wird selbst nicht geschlagen, bekommt die Streitereien aber jeweils hinter der geschlossenen Zimmertüre mit. Aufgrund verschiedener Umstände, unter anderem auch aufgrund von Auseinandersetzungen mit Nachbarn, haben Gabriela, Tanja und Hugo im letzten Jahr drei Mal den Wohnsitz gewechselt. Seite 40

41 Fall Bruno, 13 Jahre alt, ernährt sich praktisch ausschliesslich von Tiefkühlpizzas und Chips. Die Mutter bereitet kaum je selber eine Mahlzeit zu. Der Vater ist kaum zu Hause. Bei einem Besuch bei der Schulzahnklinik stellt der behandelnde Zahnarzt fest, dass Brunos Zähne sich in einem sehr schlechten Zustand befinden. Als Bruno darauf angesprochen wird, gibt er zu, dass er praktisch nur Coca Cola trinkt. Seite 41

42 Fall Lars ist 14 jährig, kann aber in der Schule - anders als seine Klassenkameraden - kaum je selbständig eine Arbeit erledigen. In einem Gespräch mit der Mutter stellt die Klassenlehrerin fest, dass Lars von seiner Mutter massiv fürsorglich-verhätschelnd und immer noch wie ein Kleinkin behandelt wird. Lars muss zu Hause weder sein Zimmer aufräumen, noch sonst in irgendeiner Form im Haushalt mithelfen. Er sitzt praktisch den ganzen Tag auf dem Sofa und bewegt sich kaum. Die Mutter bringt ihm das Essen, das vorwiegend aus Fastfood besteht, jeweils ins Wohnzimmer, wo er vor dem TV isst. Um auch im Liegen trinken zu können, trinkt er noch aus einem Schoppen. Lars ist mittlerweile stark übergewichtig, was seine Knochenentwicklung beeinträchtigt. Seine Blutwerte sind alarmierend. Seite 42

43 des Kindesschutzes - Entziehung der elterlichen Sorge -

44 Entziehung der elterlichen Sorge ZGB Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: 1.wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. 2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. 3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam. Seite 44

45 Wirkungen des Entzugs der elterlichen Sorge Verlust sämtlicher Entscheidungsbefugnisse Errichtung einer Vormundschaft (Art. 327a ZGB), falls beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen wird Verwandtschaftliche Beziehung, Unterhaltspflicht sowie Recht auf persönlichen Verkehr bleiben erhalten Einschränkungen des Rechts auf persönlichen Verkehr im Interesse des Kindes möglich Seite 45

46 Fall Georg steht das alleinige über seinen 12-jährigen Sohn Benni zu. Georg ist mit der Erziehung von Benni aber zunehmend überfordert. Da Georg jeweils bis spät abends beruflich unterwegs ist, sieht er Benni kaum. Auch erscheint er nicht zu Elterngesprächen und -abenden in Bennis Schule. Benni ernährt sich praktisch nur von Fast Food und spielt mehrere Stunden am Tag gewalttätige Computerspiele. Die Grossmutter von Benni macht sich grosse Sorgen um ihn und möchte die Situation ändern. Seite 46

47 Fall Nino wurde von seinem Vater jahrelang auf s Schlimmste gequält. Der Vater wurde deswegen zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter wurde zwar vom Vorwurf der Mittäterschaft freigesprochen, jedoch wurde ihr das Kind weggenommen und bei einer Pflegefamilie platziert. Da man befürchtete, dass Nino bei einem Kontakt mit der Mutter in sein schweres Trauma zurückfallen könnte, durfte die Mutter keinen Kontakt zu Nino aufnehmen. Wie sieht es bezüglich der elterlichen Sorge der Mutter aus? Ist diese zu entziehen? Seite 47

48 Vormundschaft

49 Vormundschaft Art. 327a Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund. Art. 327b Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge. Elterliche Sorge fehlt, wenn: beide Eltern verstorben sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde Seite 49

50 ZGB 327c 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. 2 Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar. 3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Vorlesung Mediziinrecht Kinder und Jugendliche als Patienten Dr. iur. Margot Michel Seite 50

51 Schutz des Kindesvermögens Art Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten zum Schutz des Kindesvermögens. 2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. 3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung. Vorlesung Mediziinrecht Kinder und Jugendliche als Patienten Dr. iur. Margot Michel Seite 51

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