VL Gesellschaftsrecht & Kapitalgesellschaftsrecht WS 2016/17

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1 Stunde 11 Thema 1: Die Haftung gem. 171, 172 HGB Gem. 171 Abs. 1 HS. 1 HGB haftet der Kommanditist zunächst den Gläubigern der Gesellschaft wie ein Komplementär bzw. OHG-Gesellschafter. Im Unterschied zu diesen ist jedoch seine Haftung auf die Höhe seiner Einlage begrenzt. Das bedeutet, dass die Gläubiger der KG nicht einen Anspruch der KG pfänden und sich überweisen lassen müssen, sondern direkt gegen den Kommanditisten vorgehen können. Die Haftung ist auf den im Handelsregister ausgewiesenen Einlagebetrag begrenzt. Das ist die Hafteinlage. Die Pflichteinlage ist der Betrag, der im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft versprochen wurde. Er kann über, aber auch unter dem Betrag der Hafteinlage liegen. Soweit die Gesellschaft gegen den Kommanditisten einen Anspruch auf den über der Hafteinlagesumme liegenden Betrag der Pflichteinlage hat, kann der Gesellschafter diesen sich überweisen und pfänden lassen. Unpassend ist auch die modifizierte Erfüllungstheorie; vielmehr haftet der Kommanditist wegen der Begrenzung auf seine Einlage nur in Geld. Bei 176 HGB (s.u.) ist das anders. Gem. 171 Abs. 2 HGB können die Gläubiger im Insolvenzverfahren der Kommanditgesellschaft nicht gegen den Kommanditisten vorgehen. Vielmehr zieht der Insolvenzverwalter die Beträge ein und verteilt sie gleichmäßig mit dem Restvermögen an die Gesellschafter. Diese Vorschrift ist Vorbild für 93 InsO gewesen, der diesen Weg auch für die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter anordnet (siehe im Überblick zur OHG im Insolvenzverfahren). Gem. 171 Abs. 1 HS. 2 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet worden ist. Einfach ist es, wenn der entsprechende Geldbetrag an die Gesellschaft geleistet worden ist. Liegt die Pflichteinlage über der Hafteinlage, ist anzunehmen, dass der Gesellschafter mit einem Teilbetrag auf jenen Teil leistet, der zum Ausschluss der persönlichen Haftung führt. Sie können sich aber auch steuerrechtlich motiviert, 15a EStG dafür entscheiden, dass auf jenen die Haftsumme übersteigenden Teil der Pflichteinlage geleistet werden soll. Ist ein Gegenstand zu leisten, kommt es auf dessen objektiven Wert im Zeitpunkt der Einlageleistung an. Bleibt der Sachwert hinter der Haftsumme zurück, ist in entsprechender Höhe die Hafteinlage noch nicht geleistet. Hat der Kommanditist die Hafteinlage noch nicht geleistet und wird von einem Gläubiger in Anspruch genommen, ist es umstritten, ob jene Leistung automatisch zur Anrechnung führt. M.E. ist das zu bejahen, weil andernfalls dogmatische Probleme auftreten. Die h.m. will hingegen den Kommanditisten forthaften lassen und seine Einlageleistung erst als erbracht ansehen, wenn er mit einem Anspruch aus 110 HGB gegenüber der Gesellschaft aufgerechnet hat. Das ist überflüssig und führt zu Problemen, wenn der Kommanditist an die Gesellschaft eine Sacheinlage zu leisten hat. In diesem Fall ist er erst bei Leistung der Sache frei (das ist vielleicht erst in einiger Zeit möglich, weil die Maschine noch hergestellt werden muss) und kann mangels Gleichartigkeit der

2 Ansprüche nicht aufrechnen. Seine Haftung lebt dauerhaft fort. Letztlich überzeugt die Anrechnungslösung, wenn man sie auf die Haftung nach außen beschränkt. Im Innenverhältnis muss der Kommanditist nach wie vor die Sache leisten und kann die Gläubigerbefriedigung als Aufwendung ersetzt verlangen. Gem. 172 Abs. 4 S. 1 HGB lebt die Haftung wieder auf, wenn dem Kommanditisten die Einlage zurückgezahlt wird. Die ganz h.m. geht aber von einer doppelten Begrenzung aus: Die Haftung lebt maximal in Höhe der Haftsumme wieder auf. Diese Haftung wird noch begrenzt durch den rückgezahlten Betrag, wenn dieser geringer ist als die Haftsumme. Erstere Begrenzung ist wenig sachgerecht. Sie sollten sich das aber merken, weil hier ein eklatanter Unterschied zur unzulässigen Einlagerückgewähr im GmbH-Recht ( 30, 31 GmbHG) besteht. Dort lebt eine Einlagepflicht in Höhe des erhaltenen Betrags auf. Die Rückzahlung der Hafteinlage ist regelmäßig ein Problem, wenn der Kommanditist ausscheidet. Bezahlen die anderen Kommanditisten aus ihrem (freiem) Vermögen die Abfindung, kann das hingenommen werden. Der BGH akzeptiert auch die Rückzahlung aus dem Vermögen des Komplementärs. Letzteres ist bereits zweifelhaft, ist er doch derjenige, der für alle Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt haftet. Ob nun der Kommanditist seine Einlage von der KG zurückerhält oder ob der Komplementär an ihn zahlt, sich aber anschließend aus dem Vermögen der KG bedient, darf nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Achten Sie aber in der KLAUSUR immer darauf, dass nur die Altgläubiger (BGHZ 27, 51) auf den Kommanditisten zugreifen können, weil nach dem Ausscheiden Neugläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Haftung haben. Besondere Probleme gibt es, wenn der Kommanditist einen Rechtsnachfolger findet, der seinen Anteil übernimmt. Wird im Handelsregister ein Rechtsnachfolgevermerk eingetragen, ist für jeden ersichtlich, dass es nur einen Kommanditisten gibt. Bislang war es der alte, nunmehr ist es der neue. Die Leistung der Hafteinlage durch den alten Kommanditisten wirkt für den neuen. Scheidet der Kommanditist ohne Nachfolgevermerk aus, dürfen die Altgläubiger davon ausgehen, dass der Kommanditist unter Mitnahme seiner Hafteinlage ausgeschieden ist. Die geleistete Einlage wird dem Neukommanditisten zugerechnet. Nach Ansicht des BGH (BGHZ 81, 82) lebt die Haftung des Altkommanditisten analog 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Ein Vertrauensschutz der Gläubiger ist nicht nötig. Eine andere Ansicht stellt auf die abstrakte Vertrauenshaftung gem. 172 Abs. 4, 15 Abs. 1 HGB ab. Die Gegenauffassung hält diese Haftung für überzogen, negiert die abstrakte Vertrauenshaftung des Handelsregisters und will auch ohne Nachfolgevermerk die Einlage als aufgebracht ansehen. Für sie spricht gewiss ein gesunder Menschenverstand, weil sowohl Altgläubiger als auch Altkommanditist von der Lösung des BGH überrascht sind. Für Neugläubiger ergibt sich keine Besonderheit. Gem. 172 Abs. 4 S. 2 HGB lebt die Haftung auch dann auf, wenn der Kommanditist zu Unrecht Gewinne bezieht. Die Gewinne des Kommanditisten errechnen sich nach

3 den Vorgaben der 238 ff. HGB (BGHZ 109, 334). Es ist auf die Maßgaben des Handelsbilanzrechts abzustellen. 172 Abs. 5 HGB privilegiert die Kommanditisten dann, wenn bei fehlerhafter Bilanzierung sowohl der geschäftsführende Gesellschafter als auch der Kommanditist selbst redlich gewesen sind (d.h. nicht grob fahrlässig, Maßstab des 932 Abs. 2 BGB; a.a. einfache Fahrlässigkeit schadet, Maßstab des 62 Abs. 1 S. 2 AktG). Umstritten ist die Innenhaftung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft. Die h.m. bejaht mit Recht 812 BGB. Letztlich wird dadurch der Komplementär geschützt. Die Gegenansicht will auch im Innenverhältnis unter Rückgriff auf 172 Abs. 5 HGB den Kommanditisten schützen und lehnt einen Anspruch aus 812 BGB ab. Der einer KG beitretende Kommanditist haftet gem. 173 HGB auch für Altverbindlichkeiten; beim Ausscheiden gilt 160 HGB. Jedoch erledigt sich die Haftung, wenn entweder alle Altgläubiger befriedigt sind oder fünf Jahre abgelaufen. Thema 2: Die Haftung gem. 176 Abs. 1 HGB Gem. 176 Abs. 1 S. 1 HGB haftet ein Kommanditist für alle vor Eintragung der KG begründeten Verbindlichkeiten, es sei denn, dass die Kommanditbeteiligung dem Gläubiger bekannt ist. Der Kommanditist soll animiert werden, die Eintragung der KG zügig zu betreiben. Insofern ähnelt die Haftung der Handelndenhaftung gem. 11 Abs. 2 GmbH. Letztere Haftung entfällt jedoch wieder, wenn die Eintragung gelingt, während eine einmal entstandene Haftung gem. 176 Abs. 1 S. 1 HGB bestehen bleibt. Sie kann aber vermieden werden, wenn der Aufnahme des Geschäftsbetriebs nicht zugestimmt wird. Umstritten ist das Verständnis von 176 Abs. 1 S. 1 HGB. Ausgangspunkt ist, dass die Eintragung einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister dann lediglich deklaratorisch ist, wenn sie ein Handelsgewerbe gem. 1 Abs. 2 HGB betreibt (d.h. Gewerbe, das nach Art + Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert). Nach herrschender Meinung ist die Vorschrift so zu verstehen, dass wegen der rein deklaratorischen Wirkung einer Registereintragung die Kommanditisten grundsätzlich nicht haften. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten wird den Gläubigern aber eine Haftung bei Nichteintragung der KG zugebilligt. Diese entfällt, wenn sie Bescheid wissen, dass der Betreffende Kommanditist war. Eine mildere Ansicht will es bereits genügen lassen, dass der Gläubiger Kenntnis vom Vorliegen einer KG hat und lässt die konkrete Kenntnis zur Position des einzelnen Gesellschafters entbehrlich sein. Eine strengere Ansicht argumentiert hingegen mit der Strenge bei der GmbH-Gründung und will vor Eintragung der KG die Haftung wie bei einer OHG bzw. GbR annehmen. Dann wären entgegen der h.m. auch gesetzliche Verbindlichkeiten erfasst. Nur bei Kenntnis entfiele die Haftung. 176 Abs. 1 S. 2 HGB ist so zu verstehen, dass bei einer nichteingetragenen KG, die vermögensverwaltend oder kleingewerbetreibend ist, 176 Abs. 1 S. 1 HGB nicht

4 angewendet wird. Die strenge Auffassung zu 176 Abs. 1 HGB (s.o.) würde in jedem Fall zur Behandlung dieser KG als einer GbR kommen. Bei den anderen Sichtweisen ist das unklar. Soll die KG gleichwohl bereits vor der Eintragung des Kommanditisten die Geschäfte aufnehmen, tritt der Kommanditist zunächst als stiller Gesellschafter bei und wandelt seine stille Einlage auf den Zeitpunkt der Eintragung als Kommanditist in eine Kommanditbeteiligung um. Thema 3: Die Haftung gem. 176 Abs. 2 HGB Gem. 176 Abs. 2 HGB haftet ein der KG beitretender Kommanditist für die zwischen Beitritt und seiner Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten. Auch hier soll er zügig seine Eintragung als Kommanditist betreiben. Unklar ist, wie der Verweis auf 176 Abs. 1 HGB verstanden werden kann. Es macht wenig Sinn, dass der beitretende Kommanditist bis zu seiner Eintragung die Fortführung der Geschäfte ablehnt. Daher kann es sich nur um einen Verweis auf die Rechtsfolgen handeln. Der beitretende Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten, die in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Eintragung in das Handelsregister entstehen. Die h.m. mit ihrem Abstellen auf das abstrakte Vertrauen würde nur vertragliche Verbindlichkeiten erfassen. Ob nach der strengen Ansicht zu 176 Abs. 1 HGB ein beitretender Gesellschafter bei 176 Abs. 2 HGB bis zu seiner Eintragung im Handelsregister wie ein Komplementär zu behandeln ist, ist nicht ganz klar wäre aber konsequent, dann wären auch die gesetzlichen Verbindlichkeiten erfasst. In der KLAUSUR würde ich diese Überlegungen anstellen, soweit sie gut darzustellen sind. Im Ergebnis würde ich der h.m. folgen und nur Zwischenverbindlichkeiten auf vertraglicher Basis als erfasst ansehen (BGHZ 82, 209). Zur Vermeidung einer Haftung wird in der Praxis der Beitritt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung als Kommanditist im Handelsregister erklärt. Ist es notwendig, sofort der Gesellschaft beizutreten, funktioniert der Trick von 176 Abs. 1 HGB hier ebenfalls. Zunächst wird eine (atypisch) stille Einlage geleistet. Zum Zeitpunkt der Eintragung als Kommanditist wird der Gesellschaft beigetreten und die stille Einlage ist Gegenstand der Kommanditeinlage. Umstritten ist für 176 Abs. 2 HGB ebenfalls, ob ein Anteilserwerb erfasst sein kann. Das macht vom Wortlaut wenig Sinn, weil ein Beitritt verlangt wird. Der BGH sieht das aber anders und differenziert nicht danach, ob der Altgesellschafter ausgetreten und der Neugesellschafter eingetreten ist oder ob zwischen beiden eine Anteilsübertragung stattgefunden hat. Wird die Eintragung des Neugesellschafters vergessen, haftet dieser somit gem. 176 Abs. 2 HGB. Das soll auch für den Erbfall gelten. Hier macht der BGH wieder eine Rückausnahme, wenn der Erbe des Kommanditanteils zuvor bereits eine eigene Kommanditeinlage hatte. Dann soll nur 15 Abs. 1 HGB anzuwenden sein (lehrreich zu all dem Huber, ZGR 1984, 146 ff.). Daraus ergeben sich merkwürdige Kombinationen: X überträgt seinen Kommanditanteil an Y und dieser später an Z. Y wird nicht als Kommanditist

5 eingetragen, X wird bei der Übertragung an Z ausgetragen, jedoch fehlt es an der Nachfolgeklausel. X haftet gegenüber den Altgläubigern, weil seine Haftung dem Schein nach wieder auflebt zugunsten der Altgläubiger über 172 Abs. 4 HGB (h.m., str., s.o.). Er haftet den Neugläubigern über 15 Abs. 1 HGB, weil seine Kommanditistenstellung noch fälschlich im Handelsregister eingetragen ist. Y haftet für alle Verbindlichkeiten seit seinem Beitritt gem. 176 Abs. 2 HGB. Auch nach seinem Ausscheiden haftet er gem. 176 Abs. 2 HGB fort, weil auch hier gilt, dass eine fehlende Voreintragung nicht die Eintragung einer anderen späteren Tatsache als entbehrlich erscheinen lässt. Thema 4: Vererbung des Kommanditanteils Anders als bei einem OHG-Anteil scheidet der Kommanditist nicht von Gesetzes wegen aus der KG mit seinem Tod aus ( 177 HGB). Seine Erben treten ein. Allerdings gilt auch hier das Prinzip der Sondererbfolge, d.h. nicht die Erbengemeinschaft erhält den Anteil, sondern die jeweiligen Erben. Sie müssen aber nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil ist möglich. Der Testamentsvollstrecker kann die Vermögensrechte wahrnehmen, jedoch darf er dem Erben keine weiteren Belastungen auferlegen (z.b. durch Zustimmung zur Erweiterung der Haftkapitalziffer) (BGHZ 108, 187). Thema 5: Ausschluss eines Gesellschafters Zum Ausschluss eines Gesellschafters kann auf die zur OHG entwickelten Prinzipien verwiesen werden. Allerdings besteht eine Besonderheit, wenn der letzte verbliebene Komplementär ausscheidet. Unter Bezug auf die Rechtsgedanken der 27 Abs. 2, 139 Abs. 3 HGB haben die Kommanditisten drei Monate Zeit, über eine Fortsetzung, Gewinnung eines neuen Komplementärs oder Auflösung der Gesellschaft zu beraten. Setzen sie ohne neuen Komplementär fort, wird die Gesellschaft eine OHG (BGH NJW 1979, 1705). Verbleibt nur ein Kommanditist, wird ihm unter Rückgriff auf 27 HGB ebenfalls die Frist von drei Monaten zur Überlegung gewährt (BGHZ 113, 132).

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